BVwG W129 2124682-1

BVwGW129 2124682-17.8.2017

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12c Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2124682.1.00

 

Spruch:

W129 2124682-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Bertram GRASS – Mag. Christoph DORNER gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, betreffend Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.01.2016 wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2015 festgestellt, dass sie zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht gemäß § 12c Abs. 1 GehG eingestellt wurden.

 

Begründend wurde zusammengefasst und im Wesentlichsten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Ausführungen vom 30.07.2014 und 11.02.2015 dienstfähig sei und keine Krankheiten vorliegen würden, die sie an ihrer Dienstausübung hindern würden. Hinsichtlich der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0072, sei eine entsprechende Umsetzung vorgenommen worden, so sei eine Erklärung des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin erfolgt, mit der glaubwürdig die Bereitschaft erklärt worden sei, dass mit ihr ein entsprechender achtungsvoller Umgang eingehalten werde und Bossing-/Mobbing-Situationen verhindert werden würden. Dazu komme, dass sich das personelle Arbeitsumfeld massiv geändert habe und sonstige Personen, mit denen nach ihren Angaben Mobbing-Bossing-Situation vorgelegen seien, nicht mehr an der Dienststelle seien. Die von ihr als belastend empfundene Situation am Arbeitsplatz sei daher bereinigt. Sonstige Gründe, die einer Dienstverrichtung entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen. Die Frage, ob eine Dienstfähigkeit/-unfähigkeit bzw. ein gerechtfertigter Krankenstand vorliege oder nicht, sei eine Rechtsfrage. Diese sei aufgrund der vorliegenden Gutachten zu beurteilen, die sich mit ihrer psychischen Situation auseinandersetzen und weit über lediglich pauschale Atteste eines Arztes hinausgehen würden. Es liege ein Arbeitsumfeld vor, das einer üblichen Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe. Es sei nichts dargetan worden oder hervorgekommen, dass sich seit den zuletzt eingeholten Gutachten etwas geändert habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen seien mangels näherer Diagnose nicht nachvollziehbar und könnten an den gutachterlichen Feststellungen und Bewertungen nichts ändern. Da keine Krankheit vorliege, die eine Abwesenheit vom Dienst rechtfertigen würde, und das Arbeitsumfeld zu Gunsten der Beschwerdeführerin in einer Art und Weise verbessert worden sei, die ihrer Dienstverrichtung nicht entgegenstehe, sei sie ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und sei die Einstellung der Bezüge ab 15.10.2015 gemäß § 12c Abs. 1 GehG rechtmäßig. Dass dies willkürlich geschehen sei, habe sich aufgrund des Verfahrens nicht ergeben.

 

2. Mit Beschwerde vom 24.02.2016 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß vor, der gänzliche Entzug der Bezüge sei rechtswidrig geschehen. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigungen von Dr. XXXX seien ignoriert worden. Im Übrigen habe sich das berufliche Umfeld am Arbeitsplatz nicht geändert, so befinde sich derjenige Beamte, der sie laufend gemobbt habe, nach wie vor am Arbeitsplatz. Dr. XXXX habe bereits am 30.12.2014 darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich dienstfähig sei, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Eine Zuteilung an eine andere Dienststelle sei möglich und zumutbar. Auch nach der Bestätigung vom 11.01.2016 von Dr. XXXX sei sie dienstfähig, aber nicht an der bisherigen Dienststelle. Weiters habe sie Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vorgelegt. Darüber hinaus habe sie sich am 12.01.2016 vom Amtsarzt der BH XXXX untersuchen lassen. Dieser habe ihr gegenüber bestätigt, dass sie im bisherigen Umfeld nicht arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin sei weder eigenmächtig länger als 3 Tage vom Dienst ferngeblieben noch habe sie keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachgewiesen. Aufgrund der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen, habe sie auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen dürfen. Auch sei sie durch die Vorlage der Gutachten von Dr. XXXX den Gutachten der Dienstbehörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und handle es sich dabei keinesfalls um Atteste und Schreiben, die nicht geeignet seien, das Gutachten von Dr. XXXX zu widerlegen. Weiters sei es unrichtig, dass das Gutachten von Dr. XXXX ohne Kenntnis der Maßnahmen der Dienstbehörde betreffend des Umfeldes des Arbeitsplatzes ausgestellt worden seien.

 

3. Am 13.04.2016 langte das Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorlegte.

 

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2017 wurde die Rechtssache der Beschwerdeführerin der Gerichtsabteilung W188 abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 am 25.01.2017 neu zugewiesen.

 

5. Am 20.04.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Sie ist zumindest seit 15.10.2015 ununterbrochen vom Dienst abwesend.

 

Sie ist zumindest seit diesem Zeitpunkt arbeitsfähig. Im Jahr 1996 hat die Beschwerdeführerin einen Schlaganfall erlitten, der folgenlos ausgeheilt ist. Im Zusammenhang mit den Belastungen und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz ist bei ihr eine verlängerte depressiver Reaktion (F 43,21)* aufgetreten, die in den Jahren 2006/2007 ihren Höhepunkt erreicht hat und dann in eine sogenannte Verbitterungsstörung (F 43) übergegangen ist. Auch diese beiden psychischen Störungen sind dann zurückgegangen, wobei die Verbittertheit allerdings nicht pathologischer Form erwartungsgemäß noch weiter bestehen wird. Nach dem Versuch, wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, ist bei der Beschwerdeführerin dann eine neuerliche Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgetreten, die aber zwischenzeitlich ebenso zurückgegangen ist. Krankheitsrelevante Störungen lassen sich nicht erheben. Sie ist in guter körperlicher und psychischer Verfassung. Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine medizinisch psychiatrischen Störungen vor, durch die sie ihre konkret berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarerer Weise erfüllen könnte.

 

Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die Beamtin im Hinblick auf die Stellungnahme des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 - die auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 11.02.2015 Bezug nimmt - als dienstfähig zu beurteilen ist. Gleichzeitig wurde sie zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsanwalt übermittelt, der dieses wiederum am 08.10.2015 an die Beschwerdeführerin weiterleitete. Die Stellungnahme des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 wurde dem Rechtsanwalt bereits am 15.04.2015 mit einer Aufforderung zum Dienstantritt übermittelt. Die Beschwerdeführerin hatte zumindest seit 14.10.2015 (aufgrund der Übernahme des Schreibens über die Aufforderung zum Dienstantritt durch den Rechtsanwalt und Übermittlung der Stellungnahme des Pensionsservice vom 24.03.2015) zu Kenntnis genommen, dass sie dienstfähig ist. Auch das Gutachten von Dr. XXXX vom 11.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

 

Der Dienstgeber hat alles unternommen, damit das Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin zumutbar ist und, dass es nicht mehr zu Bossing-/Mobbing-Situationen gegenüber der Beschwerdeführerin kommt. Insbesondere liegt folgende Erklärung des Dienststellenleiters vom 21.09.2015 vor:

 

"Ich, XXXX, versichere, dass ich im Umgang mit Frau XXXX nicht nur die rechtlichen Vorgaben, sondern auch den ordentlichen Umgang miteinander respektieren und wahren werde und in meiner Eigenschaft als Vorgesetzter alles daransetzten werde, dass es zu keinen Bossing-/Mobbing-Situation gegenüber Frau XXXX kommt."

 

Das personelle Umfeld am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin hat sich insofern geändert, als nur mehr XXXX, der Leiter der Dienststelle, an der Dienststelle anwesend ist, der die Erklärung vom 21.09.2015 abgegeben hat. Die anderen Mitarbeiter, denen die Beschwerdeführerin Mobbinghandlungen vorgeworfen hat, sind durch Ruhestandsversetzungen oder sonst ausgeschieden. Nunmehr verrichten neue Mitarbeiter, denen kein Mobbing vorgeworfen wurde, dort ihren Dienst.

 

Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, an der Dienststelle zu arbeiten.

 

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste und Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erfüllen – im Gegensatz zu den von der Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere des Gutachtens vom 11.02.2015 von Dr. XXXX, sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX - nicht die Kriterien für ein Sachverständigengutachten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der durchgeführten Verhandlung am 20.04.2017.

 

Die Abwesenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.04.2017, demnach die Beschwerdeführerin selbst angab, dass sie seit Oktober 2014 durchgehend im Krankenstand sei.

 

Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten vom 11.02.2015 von Prim. Univ. Prof. Dr. med. XXXX, das schlüssig und vollständig ist, weshalb das Gericht diesem folgt. Diesem ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass sie im Jahr 1996 einen Schlaganfall erlitten habe, der folgenlos ausgeheilt sei. Im Zusammenhang mit den Belastungen und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz sei bei ihr eine verlängerte depressiver Reaktion (F 43,21)* aufgetreten, die in den Jahren 2006/2007 ihren Höhepunkt erreicht habe und dann in eine sogenannte Verbitterungsstörung (F 43) übergegangen sei. Auch diese beiden psychischen Störungen seien dann zurückgegangen, wobei die Verbittertheit allerdings nicht pathologischer Form erwartungsgemäß noch weiter bestehen werde. Nach dem Versuch, wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, sei bei der Beschwerdeführerin dann eine neuerliche Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufgetreten, die aber zwischenzeitlich ebenso zurückgegangen sei. Krankheitsrelevante Störungen würden sich nicht erheben lassen. Sie sei in guter körperlicher und psychischer Verfassung. Bei der Beschwerdeführerin liege keine medizinisch psychiatrischen Störungen vor, durch die sie ihre konkret berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarerer Weise erfüllen könnte.

 

Dieses wird auch durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten von Dr. med. univ. XXXX vom 30.07.2014 untermauert, demnach könne erst mit Besserung der Konfliktsituationen seit etwa 04/2010 auch eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Besserung der Symptome der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion erhoben werden. Seither würden sich noch Befindlichkeitsstörungen mit Anspannung und Erwartungsängsten erheben lassen, jedoch würden diese Befindlichkeitsstörungen nicht die Intensität einer psychischen Störung mit Krankheitswert erreichen. Zukünftig psychische Schmerzen könnten auftreten, sofern neuerliche berufliche Konfliktsituationen auftreten und die Beschwerdeführerin darauf mit psychischen Störungen mit Krankheitswert reagieren würde.

 

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Atteste bezieht, ist auszuführen, dass diese Atteste sowie die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen den Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten können, da diese nicht die erforderlichen Kriterien eines Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahrens erfüllen. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass auch den Atteste von Dr. med. XXXX vom 30.12.2014 sowie vom 05.01.2016, und der am 10.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten ärztlichen Stellungnahme der BH XXXX von der amtsärztlichen Untersuchung am 12.01.2016 zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich dienstfähig sei.

 

Auch verkennt das Gericht nicht, dass auch das Gutachten von Dr. XXXX vom 11.02.2015 ausführt, dass es sinnvoll wäre, die Beschwerdeführerin in einem anderen Bereich mit anderen Vorgesetzten und Kollegen einzusetzen, sowie dass die ärztliche Stellungnahme der BH XXXX ausführt, dass die Wiederaufnahme der selben Tätigkeit am selben Arbeitsplatz nicht empfehlenswert wäre, jedoch ändern diese Ausführungen nichts an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um Empfehlungen. Dabei ist auch zu beachten, dass ohnedies Änderungen am Arbeitsplatz eingetreten sind und der Dienstgeber alles unternommen hat, damit das Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

 

Die Feststellung zur Weiterleitung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Votum zu GZ BMVIT-1.103/0011-I/PR1/2015, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hegt. Daraus folgt sowohl die Übermittlung an den Rechtsanwalt als auch die Kenntnisnahme. Dass die Stellungnahme des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bereits mit 15.04.2015 übermittelt wurde, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden E-Mail an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin. Dass auch das Gutachten vom 11.02.2015 von Dr. XXXX der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

 

Die Feststellung, dass der Dienstgeber alles unternommen hat, damit das Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, ergibt sich zunächst aus der Erklärung vom 21.09.2015 von XXXX. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach dieses Schreiben nur eine Farce sei, kann das Gericht in Hinblick auf die Vorgeschichte nicht teilen. Vielmehr ist der Dienststellenleiter dem Auftrag, künftige Mobbingsituationen zu vermeiden, nachgekommen. Dass der Dienstgeber alles unternommen hat, wird durch das Anbot eines Telearbeitsplatzes als auch einer Versetzung untermauert. Dass dies angeboten wurde, wurde auch in der durchgeführten Verhandlung erörtert und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

Die Feststellung zu dem Inhalt der abgegebenen Erklärung des Dienststellenleiters vom 21.09.2015 ergibt sich aus dieser.

 

Zur Feststellung hinsichtlich der eingetretenen Änderung am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf die Frage, ob sie konkret die Personen nennen kann, mit denen es Probleme gegeben hat, die Namen des Dienststellenleiters XXXX und auch noch des Bediensteten XXXX angab. Gefragt, ob es noch weitere Personen, mit denen es Probleme gegeben hat, gab, führte sie verneinend aus, sie habe nur mit diesen beiden an ihrer Dienststelle in XXXX Probleme gehabt. Weiters mit XXXX in XXXX und Kollegen XXXX in der Zentralstelle. Für das Gericht war kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht die Wahrheit angeben sollte. Darüber hinaus stimmt diese Angabe auch mit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung überein.

 

Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, weiterhin an der Dienststelle zu arbeiten, gründet sich auf den Eindruck, den der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung am 20.04.2017 auf Basis der gemeinsamen Erörterung der vorliegenden Beweismittel gewonnen hat. Dies wird durch die abgegebene Erklärung und die Änderung des Arbeitsumfelds bekräftigt.

 

Die Feststellungen zu den Gutachten, Attesten und Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ergeben sich einer Einsichtnahme in diese.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. § 12c Abs. 1 GehG lautet:

 

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

 

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

 

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

 

3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;

 

4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

 

§ 51 BDG 1979 lautet:

 

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst

befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

 

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

 

3.2. Solange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl. VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122).

 

Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung bewirkt zwar, dass der Beamte nicht mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Sie enthebt die belangte Behörde aber nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102)

 

Die nachweisliche Mitteilung des Entgegenstehenden im Sinne oben angeführter Judikatur erfolgte im vorliegenden Fall durch die Aufforderung zum Dienstantritt vom 07.10.2015. Die im Schreiben vom 07.10.2015 angeführte Stellungnahme des Pensionsservices der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015 - die auf das Gutachten von Dr.XXXX vom 11.02.2015 Bezug nimmt - diente der belangten Behörde auch als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit. Dieses Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin durch Übermittlung an den Rechtsanwalt mitgeteilt. Dadurch durfte die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung endete und die Bezüge gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG jedenfalls ab 15.10.2015 einzustellen waren.

 

Die mitgeteilte medizinische Beurteilung traf auch zu, daher hat kein ausreichender Entschuldigungsgrund für das eigenmächtige Fernbleiben bestanden.

 

Die gutachterlich festgestellte Dienstfähigkeit konnte die Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Atteste Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen nicht entkräften, weil diese nicht den erforderlichen Kriterien eines Sachverständigengutachtens entsprechen.

 

Das Sachverständigengutachten im weiteren Sinn besteht aus dem Befund und den daraus getroffenen Schlussfolgerungen (dem Gutachten im engeren Sinn). Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten (ieS [vgl VwGH 24.03.1993, 92/03/0243]) des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben (vgl. VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 14. 03.1994, 93/10/0012; 04. 04.2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).

 

Der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens kann grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau (vgl. auch VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes (VwGH 19.06.1996, 95/01/0233 [vgl. auch VwGH 29.11.1984, 82/06/0020]) Gegengutachten erschüttert werden (VwSlg 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).

 

Bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass diese nicht die erforderlichen inhaltlichen Kriterien für ein Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren aufweisen. Somit stellen diese keinen hinreichenden Gegenbeweis dar, um die genannten Sachverständigengutachten zu entkräften. Im Übrigen ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - darauf hinzuweisen, dass auch diese Atteste grundsätzlich von einer Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen.

 

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt.

 

Aufgrund der Feststellungen ergibt sich keine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis stimmt das erkennende Gericht der belangten Behörde zu, wenn diese ihrer Entscheidung die in den Sachverständigengutachten enthaltenen Ausführungen betreffend der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt hat.

 

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es sei unrichtig, dass sich das berufliche Umfeld am Arbeitsplatz geändert habe, so ist dem zu entgegnen, dass – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – lediglich der Leiter der Dienststelle, nunmehr an der Dienststelle anwesend ist, und sonst nur neue Mitarbeiter an der Dienststelle der Beschwerdeführerin ihren Dienst versehen, denen kein Mobbing vorgeworfen wurde. Auch hat der Leiter der Dienststelle eine Erklärung abgegeben, künftig jegliche Mobbingsituation zu vermeiden und ist damit der Vorgabe des VwGH vom 12.05.2010, Zl. 2009/2/0072, nachgekommen. Ohne jeden Zweifel ist daher eine Änderung des beruflichen Umfelds eingetreten und war es der Beschwerdeführerin zumutbar, dort zu arbeiten.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht die Verpflichtung des Dienstgebers ist, einem Beamten einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Vielmehr ist es die Sache des Beamten, selbst aktiv zu werden und sich für einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben.

 

Zu Spruchpunkt B):

 

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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