VwGH 2001/06/0055

VwGH2001/06/005520.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. 03-12.10 W 32-01/19, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. M in W, und 2. Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. August 2000 wurde der Erstmitbeteiligten über ihr Bauansuchen die Baubewilligung zur Errichtung einer mechanischen Lüftungsanlage und Verglasung des Eingangs auf ihrem Grundstück Nr. .62/1 der KG W unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates vom 2. Januar 2001 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. März 2001 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Falle des außerordentlichen Rechtsmittels der Vorstellung einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht sei auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht bestehe. Darüber hinaus werde jedoch sowohl die Berufungsbehörde wie auch die Vorstellungsbehörde durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung im Rahmen rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt, da durch diese der Prüfungsbereich endgültig abgesteckt worden sei. Wesentlich sei auch, dass nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde zu dessen Aufhebung führen könne, die Aufhebung habe vielmehr zur Voraussetzung, dass subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien. Zur behaupteten Immissionsbelastung werde festgehalten, dass der Bausachverständige anlässlich der Bauverhandlung vom 12. Juli 2000 festgestellt habe, dass "durch die Höhenlage der Ausblasöffnung und der Ausblasgeschwindigkeit der Lüftungsanlage keine Geruchsbelästigung zu erwarten" sei und sich "die Schallemission gegenüber der Umgebung im zulässigen Bereich" befinde. Eine Brandgefahr, sonstige Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch die Errichtung der Lüftungsanlage habe seitens des Bausachverständigen nicht festgestellt werden können. Zum schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, das sowohl der erstals auch der zweitinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, sei anzumerken, dass es von einem tauglichen Sachverständigen erstellt worden sei und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehe. Hinsichtlich der Lärmbelästigung sei, wie aus der Niederschrift vom 12. Juli 2000 ersichtlich, eine exakte Messung durchgeführt worden. Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen könne nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssige Ausführungen des Amtssachverständigen könnte jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich u.a. auf ein im Jahre 1996 erstelltes Gutachten, welches allerdings nicht die Errichtung der Lüftungsanlage zum Gegenstand gehabt habe, sondern die Errichtung einer Feuermauer und naturgemäß nicht geeignet sei, das Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich der Lüftungsanlage zu entkräften. Der diesbezügliche Einwand der Vorstellungswerberin sei nicht geeignet, das von der Behörde eingeholte Gutachten hinsichtlich der zugrunde liegenden Beurteilungskriterien in seiner Beweiskraft zu erschüttern. Grundsätzlich sei der Sachverständige Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Organwalters, er habe somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen. Einem Amtsgutachten komme keine beweismachende Monopolstellung zu; vielmehr sei der Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, d.h. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beitrage. Die Wertung des Sachverständigenbeweises unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig seien und dass allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen sei. Die Gemeindebehörde habe richtigerweise das Gutachten des Sachverständigen als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen. Die Feuermauer sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Feuermauer habe am 05. Mai 2000 eine aufsichtsbehördliche Prüfung stattgefunden. Anlässlich dieser Überprüfung habe festgestellt werden können, dass die Bauwerberin bereits eine technisch funktionierende Brandschutzwand errichtet habe, die zwar nicht zur Gänze den Bestimmungen des Stmk. BauG entspreche, allerdings auch bei Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen in technischer Hinsicht keine Verbesserung bringen würde. In rein brandschutztechnischer Hinsicht sei die errichtete Brandschutzwand als entsprechend anzusehen. Hinsichtlich des Einwandes, der Amtssachverständige habe die Leitung der Bauverhandlung übernommen, sei grundsätzlich auf die Ausführungen des Berufungsbescheides zu verweisen und lediglich aus aufsichtsbehördlicher Sicht ergänzend auszuführen, dass selbst dann, wenn der Amtssachverständige die Verhandlung weitergeführt hätte, keine Rechtsverletzung vorliege, weil diese nur den Gang der Bauverhandlung betroffen hätte, der Bescheid jedoch vom zuständigen Organ (Bürgermeister) erlassen worden sei. Auch führe nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides zu dessen Aufhebung, die Aufhebung habe vielmehr zur Voraussetzung, dass subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien.

Zum Einwand, dass der Gemeinderat möglicherweise nicht richtig informiert worden sei, da der Gemeinderatsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei, sei festzuhalten, dass gemäß § 59 Abs. 3 Ziff. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, i. d.g.F., in nichtöffentlicher Sitzung alle Angelegenheiten zu behandeln seien, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines Verwaltungsverfahrens bezögen. Aus dem Gemeinderatsprotokoll sei ersichtlich, dass der Gemeinderat hinsichtlich des Sachverhaltes richtig informiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Schallschutz, Schutz vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen, auf Errichtung von Brandwänden sowie auf Durchführung der vorgeschriebenen Bauverhandlung durch das hierfür zuständige Organ verletzt.

In Ausführung ihrer Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, der Satz:

'Als Auflage ist die regelmäßige Wartung der Anlage vorzuschreiben.'

sei keine Auflage, weil sie nicht durchgesetzt werden könne , da eben kein Zeitraum angegeben sei. Ob die Wartung in monatlichen, jährlichen, 10-jährigen oder sonstigen Abständen zu erfolgen habe, sei daraus nicht zu entnehmen. Tatsächlich seien die Schallschutzmaßnahmen durch die Wartung der Anlage nicht verbindlich getroffen worden und die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht erledigt und umgesetzt worden. Auch sei aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige zur Aussage gekommen sei, dass "2 m in Ausströmrichtung der Lärmpegel 29 bzw. 28 dB" betrage. Falls an Ort und Stelle gemessen worden sei - dies wäre in freier Luft einige Meter über der Dachhaut gelegen - dann sei diese Messung für die Einwendungen der Nachbarin irrelevant, da es nicht auf die Emissionen 2 m über der Ausströmöffnung ankomme, sondern auf die Immissionen auf der Liegenschaft des Nachbarn. Darüber hinaus gebe es keine Beweisergebnisse, keine Instanz habe sich um die tatsächliche Lärmsituation gekümmert. Eine Messung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hätte ergeben, dass die Lärmbelästigung ebenso wie die Geruchsbelästigung unzumutbar hoch sei. Auch der Amtssachverständige habe festgestellt, dass 'keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist' und sich die Schallemission gegenüber der Umgebung im zulässigen Bereich befinde. Dies sei die einzige meritorische Begründung, welche sich im bekämpften Bescheid zur Schalllage ergebe. Aus dieser Begründung sei ersichtlich, dass der konkrete Einwand der Beschwerdeführerin, dass auf ihrem Grundstück eine unzumutbare Lärmbelästigung auftrete, nicht überprüft worden sei, zumal es sich um eine bestehende und nicht um eine zu errichtende Anlage handle. Dasselbe gelte auch für die Geruchsbelästigung.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Brandschutz für ihr Gebäude dann nicht gegeben sei, wenn anstelle der vorgeschriebenen Feuermauer ein Entlüftungsschacht bzw. ein Entlüftungsschornstein errichtet werde, sei in I. Instanz überhaupt nicht behandelt worden und sei in den weiteren Instanzen damit abgetan worden, dass dies Gegenstand eines anderen Verfahrens sei. Damit sei die Beschwerdeführerin sowohl inhaltlich als auch formell in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Insoweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Argumentation darauf stützt, die bewilligungsgegenständliche Anlage sei bereits vor Jahren (illegal) errichtet worden, das gegenständliche Verfahren diene lediglich der Sanierung dieses Mangels, ist darauf zu verweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung, nicht aber ein von diesem abweichender (bereits illegal errichteter) Baubestand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1992, Zl. 92/05/0053, vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0058, und vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/06/0057). Im Übrigen lassen alle Bauordnungen der Länder (so auch das Stmk. BauG) die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu, wenn das zur Bewilligung beantragte Projekt bereits errichtet wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; 2. die Abstände (§ 13); 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5); 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1); 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1), und 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Nach § 63 Abs. 1Stmk. BauG sind Lüftungsanlagen so zu planen und auszuführen, dass mit ihrem Betrieb weder eine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung noch eine unzumutbare Belästigung verbunden ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf die Lüftungsanlagen Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie eine erhöhte Brandgefahr geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass die von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sowie jenes des brandschutztechnischen Sachverständigen unvollständig und nicht nachvollziehbar seien.

Mit diesen Hinweisen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis einen Verfahrensmangel auf, den die belangte Behörde im Rahmen des Vorstellungsverfahrens hätte aufgreifen müssen. Stellt sich nämlich die belangte Behörde auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei den sachverständigen Äußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ist zunächst festzustellen, dass ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ausreichend begründet sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Januar 1983, Zl. 83/10/0160, VwSlg. 10952 A/1983). Von den Parteien ist nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu entkräften, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht weiter begründet sind. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift somit nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts‑)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o. ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn und müssen nachvollziehbar begründet sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0030, und die weitere von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, zu § 52 AVG unter E 141 ff zusammengefasste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Diesen Anforderungen werden die den Bescheiden der Gemeindeinstanzen zugrundegelegten Stellungnahmen des bautechnischen und des brandschutztechnischen Sachverständigen nicht gerecht, enthalten sie doch keinerlei Begründung für die aus der Befundaufnahme sich ergebenden Schlussfolgerungen. Auch hat die belangte Behörde keine Begründung für die von ihr angenommene Irrelevanz der von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken gegen das bewilligungsgegenständliche Projekt unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 1996 geliefert. Dass dieses Gutachten in einem anderen als dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren erstattet wurde, erweist sich nicht von vornherein als Hindernis, sich damit auseinanderzusetzen, sofern die vom Sachverständigen damals angeschnittene Fragestellung auch in diesem Verfahren von Relevanz sein kann. Sowohl zur behaupteten Verletzung des Brandschutzes noch zur behaupteten Lärm- und Geruchsemission liegt sohin keine auf einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage basierende schlüssige und auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar eingehende Begutachtung vor, auf die sich die Behörden in ihrer Bescheidbegründung ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften hätten stützen können.

Da die belangte Behörde diese Verletzungen von Verfahrensvorschriften der Beschwerdeführerin nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

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