BVwG W129 2118619-2

BVwGW129 2118619-214.5.2018

B-VG Art.133 Abs4
DVG §2 Abs7
GehG §103
GehG §106
GehG §106 Abs1
GehG §15 Abs1 Z7
GehG §19
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2118619.2.00

 

Spruch:

W129 2118619-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 09.11.2015, ohne Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, betreffend Abgeltung für Höherverwendung gemäß § 103, 106 GehG, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Aufgrund des Antrages von XXXX vom 19.09.2014 gebührt ihr für den nicht verjährten Zeitraum (19. September 2011 bis inkl. Oktober 2012) eine ruhegenussfähige Verwendungszulage von PT 8 auf PT 4 ohne Gegenverrechnung mit der am 07.05.2012 zuerkannten Belohnung."

2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 behoben und der nunmehr nach § 2 Abs 7 DVG zuständigen Dienstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09. November 2015 verfügte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) wie folgt:

"1. Aufgrund Ihres schriftlichen Antrages vom 19. September 2014, worin Sie die Abgeltung Ihrer behaupteten Höherverwendung im Postkundenservice (PKS) für den Zeitraum von Jänner 2008 bis inkl. Oktober 2012 begehrten i. V. m. Ihrem schriftlichen Antrag vom 21. Mai 2015 auf nochmalige bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung für die Dienststellung vom PAM zum PKS für den bereits oben genannten Zeitraum gebührt Ihnen für den nicht verjährten Zeitraum (19. September 2011 bis inkl. Oktober 2012) eine ruhegenussfähige Verwendungszulage von PT 8 auf PT 4 (die damals wegen Ihrer Höherverwendung mit Gehaltsabrechnung 04/2012 erhaltene Belohnung in der Höhe von EUR 1.450,-- wird gegenverrechnet).

2. Ihr Antrag vom 21. Mai 2015 auf Verwendungsabgeltung wegen Dienstzuteilung ab 1. November 2014 im Rahmen des Ressortwechsels von der Österreichischen Post AG zum Bundesministerium für Finanzen von PT 8 auf A 3 wird wegen mangelnder Rechtsgrundlage zurückgewiesen."

Zusammengefasst und sinngemäß wurde begründend zum Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass die dienstrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin PT 8 sei. Im relevanten Zeitraum habe sie sich im KEC/PAM (Post Arbeitsmarkt) befunden. Sie sei vom 01. April 2008 bis Oktober 2012 für das Projekt PKS in XXXX verwendet worden. Generell habe sie somit einen besoldungsrechtlichen Anspruch für diesen Zeitraum, falls die Tätigkeit im PKS eine höherwertigere Verwendung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erstmals am 19. September 2014 einen schriftlichen Antrag gestellt. Für die Prüfung des besoldungsrechtlichen Anspruches sei daher der Zeitraum ab 19. September 2011 bis Oktober 2012 heranzuziehen gewesen. Betreffend den Zeitraum aus dem Jahr 2008 bis 19. September 2011 sei aufgrund § 13 b GehG bereits Verjährung eingetreten. Weiters sei zu prüfen, mit welcher Einstufung bzw. Arbeitsplatzwertigkeit sie im PKS XXXX verwendet worden sei und, ob diese Tätigkeit, falls diese höherwertig gewesen sei, aufgrund einer vorübergehenden Verwendung mittels Verwendungsabgeltung abzugelten sei oder es sich dabei sogar um eine dauernde Verwendung, die mittels Verwendungszulage abzugelten sei, handle. Bei der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (vorübergehenden) Verwendung gesprochen werden könne, schließe sich die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des VwGH an, demnach für diese Unterscheidung maßgeblich sei, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden habe oder nicht. Bei ihrer Dienstzuteilung und damit verbundenen Höherverwendung im, von der Österreichischen Post AG für PAM-Mitarbeiter ins Leben gerufenen, Projekt PKS- XXXX , gehe die Dienstbehörde davon aus, dass ein Projekt nur eine vorübergehende Verwendung darstelle, was das Wort Projekt auch ausdrücke. Die belangte Behörde gestehe aber zu, dass für eine Mitarbeiterin wie sie nicht zweifelsfrei angenommen werden könne, dass diese PKS-Verwendung nur vorübergehend angelegt gewesen sei. Dieses Projekt PKS-Verwendung in XXXX habe durch Schließung mit Ablauf Dezember 2013 geendet. In Anbetracht der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG habe der VwGH weites ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung übergehe, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausgeübt habe. Sie sei im noch nicht verjährten Zeitraum auf einem PT 4-Arbeitsplatz höherverwendet worden. Es werde daher aufgrund der gestellten Anträge festgestellt, dass ihr für den nicht verjährten Zeitraum (19. September 2011 bis inkl. Oktober 2012) gemäß § 106 GehG eine ruhegenussfähige Verwendungszulage von PT 8 auf PT 4 gebühre. Damals habe sie mit der Gehaltsabrechnung 04/2012 eine Belohnung in der Höhe von EUR 1.450,-- bekommen. Diese sei damals als Belohnung für ihre Höherverwendung im PKS angewiesen worden und werde nun bei Anweisung der Verwendungszulage von PT 8 auf PT 4 gegenverrechnet.

Zusammengefasst wurde begründend zum Spruchpunkt 2 ausgeführt, dass sie im Rahmen des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage ihr Begehren zurückzuweisen sei. Mit Schreiben der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG vom 30. Oktober 2014 sei sie mit Wirksamkeit 3. November 2014 dem Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt XXXX zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen worden. Dort würde sie auf einem Arbeitsplatz Teamreferentin A 3 verwendet werden. Die von ihr begehrte Verwendungsabgeltung zwischen PT 8 (dienstrechtliche Stellung bei der Ö.Post AG) und A 3 (Arbeitsplatz bei der Finanzverwaltung) im Rahmen einer Dienstzuteilung sei im GehG nicht vorgesehen.

2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß vor, nicht zu glauben, dass ihre Forderung verjährt sei. Sie habe die Forderung nach der Verwendungszulage von Beginn an gestellt. Sie habe dabei Unterstützung bei der Personalvertretung gefunden. Sie wolle eine durchgehende Anrechnung der zustehenden ruhegenussfähigen Verwendungszulage von Jänner (mindestens aber April) 2008 bis 31. Dezember 2013 erreichen. Sie befinde sich seit 1. November 2014 beim Bundesministerium für Finanzen. Sie sei noch in PT 8 eingestuft, werde aber in A3 verwendet. Ihr Antrag auf ruhegenussfähige Verwendungszulage für die Dienstzuteilung 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 sei mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen worden.

3. Mit Schreiben vom 03. Februar 2016 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 08. Februar 2016 einlangte.

4. Am 08. November 2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin befand sich hinsichtlich ihrer dienstrechtlichen Stellung im hier relevanten Zeitraum in der Verwendungsgruppe PT 8.

Im Zeitraum vom 01. April 2008 bis Oktober 2012 wurde sie für das Projekt PKS in XXXX verwendet.

Im Zeitraum vom September 2011 bis Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Projekt PKS in PT 4 verwendet.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit 19. September 2014 datierten Schreiben erstmals, die Abgeltung von Jänner 2008 bis Oktober 2012.

1.3. Mit Schreiben vom 07. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass als Anerkennung ihrer besonderen Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Postkundenserviceteam XXXX eine Einzelprämie in der Höhe von brutto EUR 1.450,-- zur Auszahlung gelangt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Belohnung damals für die Höherverwendung angewiesen wurde, weil zum damaligen Zeitpunkt für die Projektverwendung im PKS die Höherverwendung nicht anders abgegolten worden war.

1.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit Wirksamkeit 3. November 2014 dem Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt XXXX zur vorübergehenden Dienstleitung zugewiesen. Dort wurde sie auf einem Arbeitsplatz Teamreferentin A 3 verwendet.

1.5. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mit Wirksamkeit 01. Jänner 2016 zum Bundesministerium für Finanzen, FA XXXX , versetzt und dort als Fachassistentin (Arbeitsplatzwertigkeit: A3/3) verwendet.

1.6. Die Beschwerdeführerin wurde vom 03. November 2014 bis 31. Dezember 2015 auf einem Arbeitsplatz Teamreferentin A3 verwendet. Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung richtete sich jedoch weiterhin nach der Verwendungsgruppe PT 8.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Zu 1.1. ist auszuführen, dass diese Feststellungen der Feststellung der belangten Behörde entsprechen, denen nicht entgegengetreten wurde.

Zu 1.2. ist auszuführen, dass in der Verhandlung der ehemalige Vertreter der belangten Dienstbehörde als Zeuge angab, dass im Jahr 2008 noch kein schriftlicher Antrag eingelangt sei, sondern wie aus dem Akt ersichtlich am 19. September 2014.

Die Beschwerdeführerin gab dazu in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass sie der Ansicht sei, dass sie schon viel früher einen Antrag gestellt habe. Sie hätte beim Mitarbeitergespräch sehr wohl auch schon erwähnt, dass sie gerne eine höhere Einstufung hätte. Wenn sie zu ihrer Personalvertretung gehe, die sich an die Post wende und nachfrage, so sei dies doch auch als Antrag zu werten.

Dass die Beschwerdeführerin davor einen Antrag stellte, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dies steht auch im Einklang mit der unbedenklichen Zeugenaussage. Auch stellt weder ein Mitarbeitergespräch noch eine Kontaktaufnahme mit der Personalvertretung eine Antragstellung dar.

Zu 1.3. ist auszuführen, dass der Inhalt des Schreibens vom 07.05.2012 diesem zu entnehmen war.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass diese Belohnung für die Höherverwendung angewiesen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem genannten Schreiben vom 07.05.2012, dem keine Hinweise dahingehend zu entnehmen sind, dass diese wegen der Höherverwendung gewährt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dazu ein Vertreter der ehemaligen Dienstbehörde als Zeuge einvernommen, der dazu zusammengefasst angab, dass die Belohnung von ihnen bescheidmäßig gegenverrechnet worden sei, weil sie der Beschwerdeführerin für den nicht verjährten Zeitraum die Zulage zugesprochen hätten und die Belohnung ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sei, weil die Beschwerdeführerin die Zulage erhalten habe. Weiters führte er aus, er könne nicht mehr sagen, wie genau das im Detail mit der Belohnung gewesen sei.

Da dem Schreiben nicht zu entnehmen war, dass die Belohnung wegen der Höherverwendung gewährt wurde, sondern vielmehr ausgeführt wurde, dass diese für besondere Leistungen geleistet wurde und Gegenteiliges insbesondere auch in der Verhandlung - der Zeuge konnte nicht mehr genau sagen, wie das im Detail mit der Belohnung gewesen sei - nicht hervorgekommen ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Belohnung (nur) wegen der Höherverwendung geleistet wurde.

Zu 1.4 ist auszuführen, dass diese Feststellung der Feststellung im Bescheid entspricht, der nicht entgegengetreten wurde. Die Dienstleistung zur vorübergehenden Dienstleistung zum Bundesministerium für Finanzen, Finanzamt XXXX und die Wirksamkeit konnte auf Grund des im Akt aufliegenden Schreibens vom 30. Oktober 2014 nachvollzogen werden. Dass sie dort als Teamreferentin vorgesehen war, kann aufgrund der E-Mail vom 17. September 2014 nachvollzogen werden.

Zu 1.5. ist auszuführen, dass sich diese Feststellung durch das im Akt aufliegende Schreiben ergibt.

Zu 1.6. ist auszuführen, dass die Feststellung sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit den Schreiben vom 30. Oktober 2014 und 17. Dezember 2015 ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. § 28 GehG lautet:

ABSCHNITT II

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Gehalt

§ 28. (1) Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 247,2

2

2 317,6

3

2 392,1

4

2 497,1

5

2 669,3

6

2 887,8

7

3 003,3

8

3 181,7

9

3 359,2

10

3 538,8

11

3 722,6

12

3 901,0

13

4 063,8

14

4 227,6

15

4 389,2

16

4 575,2

17

4 766,3

  

§ 80 GehG lautet:

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 80. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

§ 103 GehG lautet:

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Post-

und Fernmeldewesens anzuwenden, die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind. Einer Beamtin oder einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die oder der nach § 17 Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2015 mit 1. Jänner 2017 dem Amt für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, gebühren weiterhin jene Bezüge, Vergütungen und Zuschüsse, die ihr oder ihm bei Belassung im bisherigen Unternehmen gebührt hätten, solange sie oder er weiterhin überwiegend mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen betraut ist.

(2) Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der PTA Direktion Wien ein Gehalt im Ausmaß von 7 194,0 Euro und

2. den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 6 833,1 Euro.

(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20% des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 104 bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.

(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

§ 106 GehG lautet:

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

§ 106. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 die Dienstzulage der Beamtin oder des Beamten jene Dienstzulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Dienstzulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.

(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Zu A)

2. Zu Spruchpunkt 1 ist Folgendes auszuführen:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass diese Belohnung damals (nur) für die Höherverwendung angewiesen wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass - soweit ersichtlich - keine Regelung besteht, die eine Gegenverrechnung einer Verwendungszulage mit einer zuerkannten Belohnung ermöglicht.

Daher war der Spruchpunkt 1 hinsichtlich der Gegenverrechnung abzuändern.

3. Zu Spruchpunkt 2 ist Folgendes auszuführen:

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).

Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte:

3.2. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 erfolgte eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird.

Nach § 106 GehG in der neuen Fassung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn die Beamtin oder der Beamte des Post- und Fernmeldewesens dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein.

In den Gesetzesmaterialien 902 der Beilagen XXV. GP, S2ff wird dazu ausgeführt:

"Zu § 34, § 75, § 92, § 106 und § 117e GehG:

Die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 notwendig gewordene Anpassung der Bestimmungen zu den Verwendungszulagen hat zu einem Berechnungsmodus geführt, der wegen seines hohen Abstraktionsgrades, seiner formelartigen Ausgestaltung und der vielschichtigen Übergangsbestimmungen eine besondere Herausforderung für den Vollzug bedeutet. Zugleich hat sich im Vollzug gezeigt, dass die jüngsten Anpassungen der Bestimmungen teilweise vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Veränderungen bei der Höhe der Verwendungszulagen zur Folge hatten (z.B. bei bestimmten Gruppen von Bediensteten, die sich bereits in der letzten Gehaltsstufe befinden). Im Interesse eines effizienten und einheitlichen Vollzugs sowie zur Wahrung der Ansprüche der Beamtinnen und Beamten erfolgt daher eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird. Stattdessen werden die Verwendungszulagen künftig direkt betragsmäßig im Gesetz angeführt. Mit dem Entfall der formelmäßigen Berechnung entfallen auch alle Berechnungen für Ergänzungseinreihungen bzw. Schattenlaufbahnen und damit die zuvor vorgesehenen unterschiedlichen Vorrückungstermine für Grundeinreihungen und Ergänzungseinreihungen. Nach der Neuregelung kann sich die Verwendungszulage daher - wie vor der Bundesbesoldungsreform 2015 - nur gemeinsam mit der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ändern und nicht mehr während des Bienniums.

Die Ermittlung der Verwendungszulage erfolgt dabei grundsätzlich anhand der Tabelle nach Abs. 1. Dabei ist jener Betrag maßgebend, der für jene Verwendungsgruppe angeführt ist, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist. Soll also z.B. eine Beamtin oder ein Beamter der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 2 eine Verwendungszulage auf A 1 erhalten, dann ist der in der Tabelle für die Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 15 angeführte Betrag heranzuziehen. Dabei ist stets von jener Einstufung auszugehen, die sich aus der Bundesbesoldungsreform 2015 ergibt, also gegenwärtig in der Mehrzahl der Fälle von der Einstufung nach der Überleitung im Februar 2015.

Bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten existiert im Rahmen der Neuregelung nur noch eine einzige Übergangsbestimmung für die Verwendungszulage: Von 1. März 2015 bis zum Erreichen der Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG ist die Verwendungszulage dieser Beamtinnen und Beamten nach einer abweichenden Tabelle in Abs. 1a zu bemessen. Ab der Vorrückung in die Zielstufe wird auch für diese Beamtinnen und Beamten die Tabelle in Abs. 1 voll anwendbar.

Ähnlich wie in früheren Fassungen wird auch in der Neuregelung der Sonderfall berücksichtigt, dass einer Beamtin oder einem Beamten in ihrer eigenen (d.h. niedrigeren) Verwendungsgruppe eine höhere Funktionszulage gebühren kann, als sie für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehen wäre. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wird daher auch künftig nach Abs. 2 in diesen Fällen die Verwendungszulage vermindert. Dabei ist der Betrag für die Verwendungszulage um die Hälfte der Differenz zwischen den Funktionszulagen zu kürzen.

Die in den Tabellen angeführten Beträge gebühren für eine Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe. Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf einem Arbeitsplatz verwendet, dessen Zuordnung mehrere Verwendungsgruppen über der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten liegt, so sind die dazwischen liegenden Verwendungsgruppen nach Abs. 3 ebenso in die Verwendungszulage einzurechnen. D.h. dass z.B. bei einer Verwendung von PT 5, Gehaltsstufe 15, auf PT 2 nicht nur der für PT 5, Gehaltsstufe 15, angeführte Betrag gebührt, sondern zusätzlich auch die für PT 4 und PT 3 in der Gehaltsstufe 15 angeführten Beträge.

Die im Gesetz angeführten Beträge sind eine Umsetzung des ab 1. März 2015 wirksamen Gehaltsabkommens, d.h. für den Vollzug ab 1. März 2015 ist die Valorisierung nach § 170a Abs. 1 GehG gesondert zu berücksichtigen (Erhöhung um 1,77% und anschließende Aufrundung auf ganze Euro)."

3.3. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2008, 2007/12/0154, lautet auszugsweise wie folgt:

"Wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, schließt der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1.

Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 und Abs. 4 GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheint auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus § 80 Abs. 1 GehG geboten. Den wiedergegebenen Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ist kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen (anders als die belangte Behörde meint, ist eine solche dauernde Höherverwendung mit Zustimmung des Beamten aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 BDG 1979 auch ohne Überstellung durchaus zulässig). Darüber hinaus steht aber - wie dargelegt - seit dem Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 eine Verwendungszulage auch bei nicht dauernder höherwertiger Verwendung zu.

Schließlich sprechen auch die wiedergegebenen Materialien wohl eher für die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des § 80 Abs. 1 GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der §§ 78 und 79 GehG) deshalb bedurfte, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen (vgl. § 78 Abs. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 GehG). Offenbar nur aus diesem Grund wurde die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten.

Eine entsprechende Regelung für die Verwendungszulage war hingegen im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Bemessungsregeln des § 75 Abs. 1, 2 und 3 GehG auch auf besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendungen entbehrlich. Die Sonderregelung des § 75 Abs. 1a GehG kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen.

Deshalb erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine besoldungsgruppenfremde Verwendung keinesfalls einer "höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 GehG zugeordnet sein kann, als unzutreffend (vgl. im Übrigen zum umgekehrten Fall einer besoldungsgruppenfremden Verwendung eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes die vergleichbaren Aussagen im hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0103)."

Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH bedeutet dies für den vorliegenden Fall Folgendes:

Der Gesetzeswortlaut des § 106 Abs. 1 GehG schließt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A3 gegenüber der Verwendungsgruppe PT 8 um eine "nächsthöhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe PT 8 (§ 103 Abs. 1 GehG: 1. Gehaltsstufe: EUR 1.670,-- bis 17. Gehaltsstufe: EUR 2.189,--) in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A3 (§ 28 Abs. 1 GehG: 1. Gehaltsstufe: EUR 1.711,7 bis 19. Gehaltsstufe: EUR 2.770,10; 17. Gehaltstufe: EUR 2.607,4).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aus der mit der 2. DR-Novelle 2015 erfolgten Regelung, insbesondere des § 106 GehG in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die oben wiedergegebenen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung Zl. 2007/12/0154 (zu § 75 GehG vor der 2. DR-Novelle 2015) auf die Regelung des § 106 Abs. 1 GehG nicht sinngemäß anzuwenden wären.

Aufgrund des zitierten Erkenntnis des VwGH und den angestellten Überlegungen erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, demnach es sinngemäß keine Regelung für eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung gibt, als unzutreffend. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht, den Antrag auf Abgeltung durch Dienstzuteilung zum BMF von PT 8 auf A3 mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

Da "Sache" des gegenständlichen Verfahrens somit ausschließlich die Zurückweisung war, war mit einer Behebung vorzugehen. Die nunmehr für die Beschwerdeführerin zuständige Dienstbehörde hat daher sodann eine Sachentscheidung zu treffen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die Rechtsfrage, ob eine Gegenverrechnung zulässig ist - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung vorliegt. Weiters, weil es für die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage, welche Abgeltungen der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung gebühren, vor allem auch vor dem Hintergrund der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 erfolgten Neuregelung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes existiert (Anmerkung: in Bezug auf eine vergleichbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2017, Zl. W106 2142256-1/6E, ist beim VwGH eine ordentliche Revision anhängig) und die entsprechenden Regelungen auch keinesfalls als eindeutig zu bezeichnen sind.

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