BVwG W128 2121033-1

BVwGW128 2121033-114.6.2017

B-VG Art.133 Abs4
UG §63 Abs7
UG §66 Abs4
UG §68 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2121033.1.00

 

Spruch:

W128 2121033-1/15E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch CERHA, HEMPEL, SPIEGELFELD, HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2016, Zl. 2015 WiSe 0806872, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 08.09.2015, beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerdevorentscheidung wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2015 im Referat Studienzulassung der Universität Wien einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag der Vizerektorin für Studierende und Lehre als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 12.9.2008 bis 14.10.2010 zum Diplomstudium Pharmazie zugelassen war, die Zulassung jedoch wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" ex lege erloschen sei. Aus verfahrensrechtlicher Sicht handle es sich beim Bachelor/Masterstudium Pharmazie um dasselbe Studium, weshalb sich das Verbot der nochmaligen Zulassung (Grundsatz "ne bis in idem") auch auf das beantragte Bachelorstudium erstrecke, das als Folgestudium des auslaufenden Diplomstudiums konzipiert worden sei und im Großen und Ganzen dieselben Inhalte in einer neuen modernisierten Struktur vermittle.

 

2. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob dasselbe Studium vorliege und ob im Bachelorstudium dasselbe Prüfungsfach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" enthalten sei. Ein Studium Bachelor/Master existiere nicht, es handle sich hierbei um verschiedene Studien. Bei der Frage, ob dasselbe Studium vorliege, sei das Diplomstudium Pharmazie ausschließlich mit dem Bachelorstudium Pharmazie zu vergleichen. Dasselbe Studium sei aber nicht im Sinne von "identem Studium" zu verstehen. Mit Hinweis auf einschlägiges Schrifttum sei ein Studium dann als idem zu qualifizieren, "wenn zwischen den Curricula lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten bestehen." Die inhaltliche weitgehende Vergleichbarkeit sei entscheidend, der Bezeichnung dürfte lediglich eine erste Indizwirkung zukommen. Ein Bakkalaureatsstudium könne nicht dasselbe Studium sein wie ein — identisch oder ähnlich bezeichnetes — Diplomstudium. Demgemäß würden als Argumente für das Vorliegen verschiedener Studien vorgebracht: unterschiedliche Studiendauer und Gliederung, Studieneingangsphase, LV-Typen, freie Wahlfächer, Abschlussarbeiten und unterschiedliche akademische Grade. Die belangte Behörde spreche selbst von einem Studium in einer neuen, modernisierten Struktur und sie würde selbst nicht behaupten, bei Umstellung auf das Bologna Modell einfach nur das Diplomstudium in ein Bachelor- oder Masterstudium aufgeteilt zu haben. Dies führe nicht zum Vorliegen desselben Studiums im Verhältnis Bachelor- und Diplomstudium, weil das Bachelorstudium notwendigerweise weniger umfangreich und damit eben ein aliud wäre. Studienbeitragsrecht und Familienbeihilfe stellten klar, dass es sich beim konkreten Studium um ein Nachfolgestudium, aber nicht um dasselbe Studium handelt. Auch die Frage, ob im Bachelorstudium dasselbe Prüfungsfach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" enthalten sei, sei klar zu verneinen. Dieses Prüfungsfach war in der StEP verortet, doch seien die StEP und die StEOP völlig unterschiedlich im Aufbau, Umfang und in der Prüfungsmethode. Auf Grund des Curriculums und der Lehrinhalte gäbe es keine Nachfolgeprüfung bzw. gleich bezeichnete Prüfung, weshalb es dasselbe Prüfungsfach nicht gebe.

 

3. Zur Beschwerde, insb. zur Frage "desselben Studiums", wurde im Zuge der Gutachtenserstellung gemäß § 46 Abs. 3 UG von der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung Pharmazie eine Stellungnahme eingeholt. Diese lautet wie folgt:

 

"1. Überblickender Vergleich des Bachelorstudiums Pharmazie mit dem Diplomstudium Pharmazie

 

Das Steop-Modul B1 gibt einen Überblick über die Ausbildungsziele und Forschungsbereiche der Pharmazie. Dies war auch Teil der Steop-LV "Ringvorlesung" des Diplomstudiums, wobei die Bachelor-LV tiefer geht und ausführlicher ist und demgemäß einen höheren Umfang einnimmt.

 

Im Steop-Modul B2 stehen die biologischen und allgemein chemischen Grundlagen im Mittelpunkt. Während die biologischen Grundlagen äquivalent und unverändert übernommen wurden, ist der Lehrinhalt der allgemeinen Chemie aufgewertet worden (wird im Anschluss detailliert abgehandelt) und wird nun uneingeschränkt in der neuen LV "Allgemeine Chemie f. Pharm. " angeboten.

 

Modul B3 umfasst physikalisch bzw. physikalisch chemische Lehrinhalte. Während die Physik- Vorlesung de facto unverändert ist, wurde die physikalischen Chemie, die im Diplomstudium Teil der "Allgemeinen und anorg. pharm. Chemie" war, aufgewertet und nun als 1-stg. Vorlesung angeboten wird.

 

Modul B4 setzt sich aus 3 Vorlesungen zusammen. Die " Grundlagen der Arzneibuchanalytik" umfasst v.a. Inhalte der qualitativen und quantitativen Arzneibuchanalytik, die früher auf zwei Vorlesungen aufgeteilt waren, nämlich der "Allgemeinen und anorg. pharm. Chemie" und der "Einführung in die pharm. Analytik". Die Statistik-Vorlesung und die Grundlagen des chem. Rechnens ergänzen das Modul.

 

Modul B5 stellt ein "komprimiertes " Praktikum dar, das Lehrinhalte der quäl. und quant. Analytik- Praktika des Diplomstudiums enthält.

 

Die Module B6 bis B9 stehen in Tradition der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums, wobei die Praktika Stundenreduktionen aufweisen.

 

Das Modul B10 zeichnet sich dadurch aus, dass die Biochemie nun mit einem prägnanten Teil Immunologie kombiniert wird. Der Lehrinhalt der 2-stg. Vorlesung "Pharmazeutische Biotechnologie " war früher Teil der Pharmakognosie-Hauptvorlesung bzw. der Biochemie-Vorlesung des Diplomstudiums und wird somit zeitgemäß aufgewertet.

 

Modul B11 steht in Tradition der Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums. Die neue LV "Allgemeine Toxikologie" war im Diplomstudium Teil der Vorlesungsreihe "Pharmakologie, Pharmakotherapie und Toxikologie I-III".

 

Modul B12 ist leicht erkennbar eine Fortsetzung nahezu gleichlautender Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums.

 

Modul B13 übernimmt zwar die Mikroskopie-Lehrinhalte von "Morphologie, Anatomie und Systematik arzneistoffliefernder Organismen " in gewissem Umfang, wurde aber bezüglich neuer Imaging-Methoden zeitgemäß umgestaltet.

 

Die Module B14 bis B16 korrelieren inhaltlich ebenfalls mit den (auch namentlich ähnlichen) Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums; gewisse Unterschiede gibt es in den Stundenkontingenten. Im Modul B17 sticht das Praktikum "Biochemische und vertiefende pharmazeutisch-chemische Arbeitstechniken " als Neukonzeption hervor. Es übernimmt zwar Teile des Diplomstudienpraktikums "Arzneimittelanalytik und Wirkstoffentwicklung" hat aber eine zeitgemäße Adaption und Erweiterung erfahren. Die " Übungen aus Mikrobiologe " korrelieren wieder mit dem analogen Praktikum des Diplomstudiums.

 

Das Modul BIS hat das entsprechende Korrelat im Diplomstudium (Grundlagen der industriellen Arzneimittelherstellung plus Praktikum).

 

Das Modul B19 hat die Drogenanalyse, die im Diplomstudium auf mehrere Praktika auf geteilt war, in komprimierter Form zum Inhalt.

 

Modul B20 entspricht der wissenschaftlichen Begleitung und Verfassung der Bachelor-Arbeit und hat naturgemäß kein Korrelat im Diplomstudium.

 

2. Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie" des Diplomstudiums und deren Positionierung im Bachelorstudium.

 

Die LV "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie" vermittelte folgende Lehrinhalte:

 

1. Grundlagen der allgemeinen Chemie

 

2. Grundlagen der anorganisch qualitativen Analyse

 

3. Lehrinhalte aus dem Bereich der physikalischen Chemie

 

4. Lehrinhalte, die dem Bereich des chemischen Rechnens zuzuordnen sind.

 

Ad 1): Die allgemein chemischen Grundlagen stellen eine wichtige Basis bei der chemischen Ausbildung im Rahmen des Pharmaziestudiums dar und wurden demgemäß im neuen Bachelorstudium aufgewertet, indem eine 3-stg. Lehrveranstaltung mit ausschließlich diesem Inhalt konzipiert wurde ("Allgemeine Chemie für Pharm. ").

 

Ad 2) Die Grundlagen der anorganisch qualitativen Analyse bildeten konsequenterweise den theoretischen Unterbau für das gleichnamige Praktikum. Im Bachelorstudium werden sie nun gemeinsam mit den quantitativen Methoden in der neuen Vorlesung " Grundlagen der Arzneibuchanalytik" vermittelt. Es ist somit offensichtlich, dass die Lehranteile der anorganisch qualitativen Analyse gleichfalls aufgewertet wurden und in der LV " Grundlagen der Arzneibuchanalytik" in größerem Umfang aufgehen.

 

Ad 3) und 4) Die Anteile der physikalischen Chemie und des chemischen Rechnens wurden gleichfalls aufgewertet und werden nun in eigenständigen Lehrveranstaltungen (" Grundlagen d. physikalischen Chemie " und " Grundlagen d. ehern. Rechnens ") vermittelt.

 

Fazit

 

Die Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie" wurden bei der Neukonzeption des Bachelorstudiums als überaus wichtig erachtet. Aus diesem Grund werden all diese Lehrinhalte auch im Bachelorstudium wieder vermittelt, wenn auch in neuen, umfangmäßig aufgewerteten Lehrveranstaltungen. Keine Anteile der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharm. Chemie " wurden eliminiert, vielmehr erhielten sie höheres Gewicht und finden sich in den oben genannten Lehrveranstaltungen wieder."

 

5. Diese Stellungnahme wurde auf Beschluss der Rechtsmittelkommission vom 12.11.2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit der Aufforderung zur Einbringung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 gab der Beschwerdeführer dazu folgende Stellungnahme ab:

 

"Die Rechtsmittelkommission ersuchte den Studienprogrammleiter Pharmazie, in einer Stellungnahme auf die Unterschiede zwischen dem Diplom- und dem Bachelorstudium Pharmazie, auf die Verortung der fraglichen Prüfung im neuen Curriculum und auf die Frage einzugehen, ob die Lehrveranstaltung "Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen" im neuen Curriculum den Großteil der nicht bestandenen Prüfung aus dem alten Diplomstudium abdeckt.

 

Die Rechtsmittelkommission gibt mit ihrer ersten Frage zu erkennen, dass sie dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 30.09.2015, Seite 3 f) insofern folgt, als sie das Diplomstudium mit dem Bachelorstudium Pharmazie vergleicht und nicht noch wie im angefochtenen Bescheid das Diplomstudium mit dem Bachelor- und Masterstudium Pharmazie.

 

Die Stellungnahme des Studienprogrammleiters macht deutlich, dass es sich weder bei den beiden Studien um "dasselbe Studium " handelt, noch dass es sich bei den Prüfungen um "dasselbe Prüfungsfach " handelt, und bestätigt damit das Beschwerdevorbringen:

 

Beim Vergleich des Bachelorstudiums mit dem Diplomstudium Pharmazie werden sowohl die wesensartigen Unterschiede dieser beiden Studien (die Bachelorarbeit, "hat naturgemäß kein Korrelat im Diplomstudium ", Seite 2) als auch die inhaltlichen Unterschiede der beiden Curricula deutlich {"tiefer geht", "ausführlicher", "[zeitgemäß] aufgewertet", "zeitgemäß umgestaltet", "zeitgemäße Adaption und Erweiterung", passim).

 

Beim Vergleich der Prüfungen wird dargestellt, dass die Prüfung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" (7 ECTS) des Diplomstudiums in vier Prüfungen aufgegangen ist, nämlich "VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen" (6 ECTS), "VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik" (6 ECTS), "VO Grundlagen der physikalischen Chemie" (1 ECTS) und "VO Grundlagen des chemischen Rechnens" (1 ECTS). Damit hat eine Zersplitterung in vier Teilprüfungen, eine Aufwertung der Lehrinhalte, eine Verdoppelung des Workloads (von 7 auf 14 ECTS) und eine Änderung der Prüfungsmethode stattgefunden (von VO auf drei VO und eine VU).

 

Im Fazit wird festgestellt, dass im Bachelorstudium alle Lehrinhalte der Prüfung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums " auch im Bachelorstudium wieder vermittelt" werden, "wenn auch in neuen umfanggemäß aufgewerteten Lehrveranstaltungen Diese Aussage ist auf die dritte Frage der Rechtsmittelkommission zurückzuführen, "ob die im neuen Curriculum vorgesehene LV ,Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen‘ den Großteil der nicht bestandenen Prüfung aus dem alten Diplomstudium abdeckt. "

 

Zu dieser Fragestellung und dem Fazit ist festzuhalten, dass sie für ein Prüfungsanerkennungsverfahren gern § 78 Abs. 1 UG relevant wären, da sich bei einem solchen Verfahren die Frage stellt, "welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird " (vgl nur zuletzt VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Die Literatur zieht auch beim ersten Prüfungsschritt, also bei der Frage nach demselben Studium - zutreffend - Parallelen zur Gleichwertigkeitsprüfung gem. § 78 Abs. 1 UG (vgl näher die Beschwerde vom 30.09.2015, Seite 3 f). Dabei sind jedoch die beiden Studien in ihrer Gesamtheit zu vergleichen.

 

Demgegenüber ist beim zweiten Prüfungsschritt, also bei der Frage, ob " dasselbe Prüfungsfach " iSd § 77 Abs. 2 UG vorliegt, eine Analogie zu § 78 Abs. 1 UG nicht möglich. Wäre man der gegenteiligen Ansicht, so könnte bei ähnlichen Studien (bspw beim Diplomstudium der Rechtswissenschaft und dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht oder bei den Studien Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft, bei denen es sich zweifellos nicht um " dasselbe Studium " handelt) durch die entsprechende (beliebige) Zusammenstellung von Prüfungspaketen, "dasselbe Prüfungsfach " konstruiert und somit die Zulassung jedenfalls verweigert werden. Dem Gesetzgeber kann aber wohl kaum die Absicht unterstellt werden, einen Studenten, der bei einer Prüfung den letzten Antritt negativ absolviert hat, von allen weiteren Studien auszuschließen, die den Lehrinhalt dieser einzelnen Prüfung (es kann sich ja immer nur um eine einzige Prüfung in einem Studium handeln) auch nur in irgendeiner Form abdeckt. Eine solche Absicht stünde auch im Widerspruch zum Wortlaut "dasselbe Prüfungsfach ", der klar für eine enge Auslegung spricht. Ginge es etwa um die Prüfung Unternehmensrecht in einem Betriebswirtschaftsstudium, kann dies nicht zu einer Sperre aller rechtswissenschaftlichen Studien führen, weil in letzteren Unternehmensrecht umfangreicher, aber eben keineswegs gleich ist.

 

Somit kann dem Umstand, dass die vier Teilprüfungen des Bachelorstudiums Pharmazie "VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen", "VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik", "VO Grundlagen der physikalischen Chemie" und "VO Grundlagen des chemischen Rechnens" im Rahmen einer Paketanerkennung gern § 78 Abs. 1 UG möglicherweise zu einer Anerkennung der Prüfung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie führen würden, keinerlei verfahrensgegenständliche Bedeutung zugemessen werden.

 

Der Beschwerdeführer hält daher insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Studienprogrammleiters Pharmazie ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX seine Beschwerdebegründung und sein Beschwerdebegehren vollinhaltlich aufrecht."

 

6. Der Senat der der Universität, wiederholte in seinem Gutachten vom 22.01.2016 die bisherigen Verfahrensschritte und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" ex lege § 68 Abs. 1 Z 3 UG erloschen sei.

 

Für Studierende, die wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studium ausgeschlossen worden seien, sei nach § 63 Abs. 7 UG die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden worden sei, unzulässig.

 

Zum näheren Verständnis der Bestimmung sei auch § 77 Abs. 2 UG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung seien auf die Zahl der Prüfungsantritte alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen.

 

Ob eine Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien zulässig sei, hänge damit einerseits von der Beurteilung der Frage ab, ob es sich bei dem Bachelorstudium Pharmazie um "dieses Studium" iS von § 63 Abs. 7 UG handle, wobei in diesem Zusammenhang § 77 Abs. 2 UG zu berücksichtigen und zu prüfen sei, ob das Prüfungsfach "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie", das der Grund für das Erlöschen der Zulassung gewesen sei, im Curriculum enthalten sei.

 

Der Beschwerdeführer unternehme auf Grundlage des Aufsatzes von Perthold-Stoitzner "Dasselbe Studium?" Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 8, 45-49 (2009) den Versuch abzuleiten, dass es sich beim Bachelorstudium Pharmazie nicht um dasselbe Studium wie beim Diplomstudium Pharmazie handle. Er stütze sich dabei auf formale Unterschiede im Aufbau und Umfang der beiden Studien. Insb. vergleiche er dabei (unzulässiger Weise) Semesterstunden mit ECTS-Punkten. Während die ECTS-Punkte den durchschnittlichen Arbeitsaufwand für eine Studienleistung auswiesen, werde durch die Semesterstunden lediglich der Umfang einer LV festgelegt, Die Einheiten unterschieden sich bereits per definitionem, weshalb eine 1:1 Umrechnung unrichtig sei.

 

Bei der Beurteilung der Frage "desselben Studiums" übersehe der Beschwerdeführer, dass es bei der Frage der Identität von Studien im Wesentlichen auf den Inhalt der Studien ankomme. "Die Identität wird nicht durch die Bezeichnungen, sondern durch die Studieninhalte hergestellt, die sich aus den Curricula ergeben. Dieselbe Sache - dasselbe Studium liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Curricula völlig ident sind. Man muss vielmehr darauf abstellen, ob das Studium im Großen und Ganzen denselben Inhalt hat. Ein Studium wird dann als "idem" qualifiziert werden können, wenn zwischen den Curricula lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau der Lehrveranstaltungen, vorgeschriebenen Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten bestehen." (Perthold-Stoitzner in zfhr 8, S 49 (2009)).

 

Diese Rechtsmeinung werde durch eine sinngemäß gleichlautende Information des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (GZ 52.330/182-1/6/2011) bestätigt, wonach der Begriff "dasselbe

Studium" nach folgenden Kriterien zu ermitteln sei: " ... Bei der

Klärung des Begriffes "dasselbe Studium" ist der Inhalt der Studien zu vergleichen. Dasselbe Studium wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vorliegen, wenn das Studium im Großen und Ganzen vom Angebot an Lehrveranstaltungen und zu absolvierenden Prüfungen bzw. Arbeiten denselben Inhalt hat. Ein Studium wird daher als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen nur geringe Abweichungen bestehen."

 

Die Überprüfung der beiden Curricula auf deren Übereinstimmung sei von der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung vorgenommen worden, welche eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung der Curricula feststellt habe. Festzuhalten sei auch, dass die Inhalte der Pharmaziestudien europaweit inhaltlich abgestimmt seien.

 

In weiterer Folge sei zu prüfen, ob die VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" auch im Bachelorcurriculum abgedeckt sei. Hiezu habe der SPL festgestellt, dass die Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" bei der Neukonzeption des Bachelorstudiums als überaus wichtig erachtet worden seien. Aus diesem Grund würden all diese Lehrinhalte auch im Bachelorstudium wieder vermittelt, wenn auch in neuen, umfangmäßig aufgewerteten Lehrveranstaltungen. Keine Anteile der Lehrveranstaltung VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" seien eliminiert worden, vielmehr haben sie höheres Gewicht erhalten und fänden sich in den oben genannten Lehrveranstaltungen ("Allgemeine Chemie für Pharmazeuten", Grundlagen der Arzneibuchanalytik", Grundlagen der physikalischen Chemie" und Grundlagen des chemischen Rechnens"). Es sei daher festzuhalten, dass das Fach "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie", ein Grundlagenfach sei, dessen grundlegender Inhalt sich auch nicht geändert habe und nach wie vor Bestandteil des Bachelorstudiums Pharmazie sei.

 

Da nach § 77 Abs. 2 UG die Zahl der Prüfungsantritte auf alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen seien, sei die letzte zulässige Wiederholung aus dem Fach auch für das Bachelorstudium Pharmazie anzurechnen, woraus sich weiters ergäbe, dass eine Zulassung zu diesem Studium an der Universität Wien nicht möglich bzw. unzulässig sei.

 

In seiner Stellungnahme vom 23. 11.2015 weise der Beschwerdeführer auf eine vom Gesetzgeber wohl gewollte enge Auslegung des Wortlauts "dasselbe Prüfungsfach" hin und führe Beispiele an. Dem sei zu entgegnen, dass es dem Gesetzgeber gerade darauf ankam, Studierende, die ein Prüfungsfach auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ abgeschlossen haben, für alle Studien, in denen dieses ein Pflichtfach/Modul ist, ausgeschlossen seien. Gemildert werde diese Bestimmung durch die Anordnung, dass dieser Ausschluss "nur" mehr für die Universität, an der die Zulassung zu diesem Studium wegen des Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung erloschen sei, gelte, und nicht mehr alle Universitäten Österreichs betreffe.

 

Aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, dass eine Zulassung zu dem Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien unzulässig sei.

 

Daher sei nach Ansicht des Senates die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF. gemäß § 63 Abs. 7, iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 UG als unbegründet abzuweisen.

 

7. Am 28.01.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF. gemäß § 63 Abs. 7, iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 UG als unbegründet abwies. Die Begründung enthält wortident das Gutachten des Senates vom 22.01.2016.

 

8. Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

9. Mit Schreiben vom 08.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016, Zl. W128 2121033-1/6E, wurde die Entscheidung der belangten Behörde bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 12. September 2008 bis 14. Oktober 2010 zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien zugelassen gewesen sei. Die Zulassung sei gemäß § 68 Abs. 1 Z. 3 UG ex lege wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" erloschen. Das Erlöschen der Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie stehe gemäß § 63 Abs. 7 UG einer neuerlichen Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien entgegen.

 

11. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2016 die ordentliche Revision und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

 

12. Mit Erkenntnis vom 23.05.2017 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht " - im Ergebnis - zunächst darin zu folgen ist, dass der Begriff "dieses Studium" in § 63 Abs. 7 UG in einem materiellen Sinn zu verstehen ist. Dies wird in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, aus der Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 5 UG deutlich. Diese regelt den Fall, dass zu einem am 1. Oktober 2003 an der betreffenden Universität eingerichteten Diplomstudium "dieses Studium auch" [ ] als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet wird. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen ausgegangen und insofern eine materielle Beurteilung vorgenommen. Dass dieses Begriffsverständnis auch auf das Verhältnis zwischen Diplomstudium einerseits und Bachelor- und Masterstudien andererseits zu übertragen ist, ist aus der in § 124 Abs. 10 UG vorgenommenen Gleichstellung der bisherigen Bakkalaureats- und Magisterstudien mit den diese ablösenden Bachelor- und Masterstudien abzuleiten.

 

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass mit "diesem Studium" in § 63 Abs. 7 UG das Studium der Pharmazie an der Universität Wien gemeint ist, und zwar ungeachtet der konkreten Form, in der dieses Studium in der Vergangenheit oder gegenwärtig angeboten wurde bzw. wird (Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium).

 

Damit ist die Frage, ob der Revisionswerber nach der genannten Bestimmung von der neuerlichen Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie zu Recht ausgeschlossen wurde, im vorliegenden Fall aber noch nicht geklärt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 UG sieht nämlich eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs. 7 (iVm § 68 Abs. 1 Z 3) UG im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der (mit BGB1. 1 Nr. 81/2009 eingeführten) Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht nach jeder neuerlichen Zulassung der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung. § 66 Abs. 4 UG verfolgt den Zweck, sich aus der Anwendung der §§63 Abs. 7 und 68 Abs. 1 Z. 3 UG ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase zu vermeiden (vgl. die Gesetzesmaterialien zu der mit BGB1. 1 Nr. 52/2013 eingeführten, inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 1b UG, RV 2142 BlgNR, 24. GP , S. 17).

 

Nun handelte es sich zwar bei der in Rede stehenden Prüfung

"Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" - zu der der

Revisionswerber bereits im Jahr 2010 zum letztmöglichen

Wiederholungstermin angetreten ist - gemäß § 2 Abs. 5 des

"Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie" (Mitteilungsblatt der

Universität Wien, UOG 1993 vom 14. Juni 2002, Stück XXVII, Nummer

281 idF UG 2002 vom 25. Juni 2012, 36. Stück, Nummer 256) um eine

Vorlesungsprüfung der "Studieneingangsphase" des Diplomstudiums

Pharmazie und gilt gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit. die Studieneingangs-

und Orientierungsphase iSd § 66 UG nur für jene Studierende, die das

Diplomstudium der Pharmazie ab 1. Oktober 2011 begonnen haben; dies

schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung - bei

einem ebenfalls materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der

Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen

gleichzuhalten ist. In diese Richtung scheint insbesondere die -

auch im angefochtenen Erkenntnis erwähnte - Stellungnahme des

Studienprogrammleiters Pharmazie vom 13. Oktober 2015 zugehen, die

zur Frage "Überblickender Vergleich des Bachelorstudiums Pharmazie

mit dem Diplomstudium Pharmazie" davon spricht, dass das "StEOP

Modul B1" des Bachelorstudiums Teil der "StEOP-LV Ringvorlesung" des

Diplomstudiums war [ ]. Letztlich ist diese Frage aber insbesondere

mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium

des Diplomstudiums Pharmazie (Mitteilungsblatt der Universität Wien

vom 30. September 2015, 40. Stück, Nr. 266 idgF) zu klären, mit der

festgelegt wird, "welche Ersatzlehrveranstaltungen aus dem neu

eingerichteten Bachelorstudium Pharmazie ... und dem Masterstudium

Pharmazie ... anstelle von nicht mehr angebotenen

Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie ... zu absolvieren

sind" (§ 1 Abs. 1); die als Anhang zu § 2 dieser Verordnung ersichtliche "Äquivalenzliste" beinhaltet eine Übersicht der nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie und "ersatzweise" zu absolvierenden Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium (und Masterstudium) Pharmazie.

 

Sollte sich demnach ergeben, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. UG zur Anwendung.

 

Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis (infolge sekundärer Feststellungsmängel) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer war vom 12.9.2008 bis 14.10.2010 zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien zugelassen.

 

Die Zulassung erlosch gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG ex lege wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie".

 

Nicht festgestellt werden kann, ob die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt – mit Ausnahme des Verfahrensganges – konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 46 Abs. 2 UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

 

3.2.2. Gemäß § 63 Abs. 7 UG ist nach Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.

 

§ 66 UG lautet (auszugsweise):

 

"Studieneingangs- und Orientierungsphase

 

§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß § 51 Abs. 2 Z 27, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.

 

(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

 

[ ]

 

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 2 erster Satz zur Verfügung. [ ]"

 

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende bei einer für sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen.

 

§ 124 UG lautet (auszugsweise):

 

"Studienrecht

 

§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. [ ]

 

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

 

[ ]

 

(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8."

 

§ 12 des Curriculums für das Bachelorstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.07.2014, 41. Stück Nr. 252 idF vom 26.06.2015, 28. Stück, Nummer 200 lautet:

 

"§ 12 Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2015/16 das Studium beginnen.

 

(2) Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne bzw. Curricula verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ von Amts wegen (Äquivalenzverordnung) oder auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.

 

(3) Studierende, die vor diesem Zeitpunkt das Studium begonnen haben, können sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellen.

 

(4) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Diplomstudium Pharmazie (MBl. vom 14.06.2002, Stück XXVII, Nr. 281, letzte Änderung MBl. vom 25.06.2012, 36. Stück, Nr. 256) unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens 30.11.2021 abzuschließen.

 

(5) Das nach den Organisationsvorschriften studienrechtlich zuständige Organ ist berechtigt, generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind."

 

§ 1 Abs. 1 der Äquivalenzverordnung zum Studienplan des Diplomstudiums Pharmazie (A 449), Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30.09.2015, 40. Stück Nr. 266 (Äquivalenzverordnung), lautet:

 

"Im Zuge der Umstellung der Studien im Bologna-Prozess und der damit verbundenen semesterweisen Ablösung des bisher angebotenen Lehrangebotes des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) wird mittels dieser Äquivalenzverordnung festgelegt, welche Ersatzlehrveranstaltungen aus dem neu eingerichteten Bachelorstudium Pharmazie (A 033 305) und dem Masterstudium Pharmazie (A 066 605) anstelle von nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) zu absolvieren sind. Die Ersatzlehrveranstaltungen können nur dann absolviert werden, wenn das entsprechende Lehrangebot aus dem Diplomstudium Pharmazie (A 449) nicht mehr angeboten wird."

 

§ 2 Abschnitt 1 Zeile 1 Äquivalenzverordnung lautet:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

3.2.3. Nach der obzitierte Bestimmung des § 63 Abs. 7 UG ist nach Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Unstrittig erlosch gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG ex lege die Zulassung des Beschwerdeführers zum Diplomstudium Pharmazie wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie".

 

Es stellt sich somit die Frage, ob das Erlöschen der Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie gemäß § 63 Abs. 7 UG einer (neuerlichen) Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien entgegensteht. Den obigen Ausführungen, die Rechtsansicht des BVwG bestätigenden, Ausführungen des VwGH folgend, handelt es sich bei dem Bachelorstudium Pharmazie um dasselbe Studium im Sinne des § 63 Abs. 7 UG, wie bei dem Diplomstudium Pharmazie.

 

Es bleibt daher zu prüfen, ob § 66 Abs. 4 UG zur Anwendung gelangt.

 

3.2.4. Bei der in Rede stehenden Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" - zu der der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 zum letztmöglichen Wiederholungstermin angetreten ist – handelte es sich gemäß § 2 Abs. 5 des "Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien, UOG 1993 vom 14. Juni 2002, Stück XXVII, Nummer 281 idF UG 2002 vom 25. Juni 2012, 36. Stück, Nummer 256) um eine Vorlesungsprüfung der "Studieneingangsphase" des Diplomstudiums Pharmazie und gilt gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit. die Studieneingangs- und Orientierungsphase iSd § 66 UG nur für jene Studierende, die das Diplomstudium der Pharmazie ab 1. Oktober 2011 begonnen haben; dies schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung - bei einem materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist.

 

Diese Frage ist aber insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. September 2015, 40.

Stück, Nr. 266 idgF) (im Folgenden Äquivalenzverordnung) zu klären,

mit der festgelegt wird, "welche Ersatzlehrveranstaltungen aus dem

neu eingerichteten Bachelorstudium Pharmazie ... und dem

Masterstudium Pharmazie ... anstelle von nicht mehr angebotenen

Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie ... zu absolvieren

sind" (§ 1 Abs. 1); die als Anhang zu § 2 dieser Verordnung ersichtliche "Äquivalenzliste" beinhaltet eine Übersicht der nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie und "ersatzweise" zu absolvierenden Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium (und Masterstudium) Pharmazie (vgl. das obzitierte Erkenntnis des VwGH).

 

Die Frage, ob die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfungen entspricht, wurde im vorangegangenen Verfahren weder thematisiert, noch wurden entsprechende Erhebungen getätigt.

 

Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. UG zur Anwendung gelangt.

 

Dazu wäre auf fachlicher Ebene zu klären, ob die Lehrveranstaltung "VO Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie, A101", die gemeinsam mit der Lehrveranstaltung "VO Einführung in die pharmazeutische Analytik, A102" ein Äquivalent zu den Lehrveranstaltungen

 

"B 2 (StEOP): VU Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen",

 

"B 3: VO Grundlagen der physikalischen Chemie",

 

"B 4: VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik" und

 

"B 4: VO Grundlagen des chemischen Rechnens"

 

darstellt, auch für sich alleine genommen einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfungen entspricht.

 

3.2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Fachkenntnis fehlt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist – im Gegensatz zur belangten Behörde - auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

 

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

Die Beschwerdevorentscheidung war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt B):

 

3.3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die – wie oben unter Punkt 3.2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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