BVwG W128 2118925-1

BVwGW128 2118925-17.9.2016

B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2118925.1.00

 

Spruch:

W128 2118925-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2015 bestätigten Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 30.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2015 wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. Am 16.02.2015 stellte er einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG. Konkret beantragte er, die von ihm an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" für die Lehrveranstaltungsprüfung "Insolvenzrecht" im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz anzuerkennen. Gleichzeitig legte er einen Erfolgsnachweis sowie eine Beschreibung der anzurechnenden Lehrveranstaltung bei. Darin wurde zum Inhalt der Lehrveranstaltung ausgeführt, im Fokus stünden zentrale Aspekte der Unternehmenskrise und -sanierung: Mechanismen zur Feststellung der Unternehmenskrise, Pflichten und Haftung, Insolvenz - Schuldnerregulierungsverfahren - Reorganisationsverfahren, außergerichtliche Unternehmenssanierung, Eigenkapitalersatz, Anfechtung, Exekutionsrecht sowie Stiftung und Gläubigerrechte.

2. Zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitern der Johannes Kepler Universität Linz fand ein E-Mail-Kontakt statt. Dabei sind insbesondere folgende E-Mails von Bedeutung:

Bezüglich der beantragten Anerkennung wurde eine Stellungnahme des XXXX eingeholt. Aufgrund der Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.04.2015 mitgeteilt, dass eine Anerkennung der Prüfung nicht möglich sei, da sich die Lehrveranstaltungen zwar inhaltlich überschneiden würden, essentielle Bereiche wie die insolvenzrechtlichen Nebengesetze (Stichwort Insolvenz-Entgeltsicherung, Geschäftsaufsicht etc. sowie das internationale, vor allem das europäische Insolvenzrecht) allerdings fehlen würden, da die absolvierte Lehrveranstaltung auch das Exekutionsrecht beinhalte.

Mit E-Mail vom 29.04.2015 merkte der Beschwerdeführer an, dass die Insolvenz-Entgeltsicherung durchaus in der Lehrveranstaltung behandelt werde. Gleichzeig übermittelte er die Lehrunterlage zur absolvierten Lehrveranstaltung.

In weiterer Folge wurde eine erneute Stellungnahme des XXXX bezüglich der beantragten Anerkennung eingeholt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.05.2015 übermittelt.

Dieser ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Lehrveranstaltungsunterlage bezüglich der absolvierten Lehrveranstaltung 69 Seiten umfasse. Das Regelwerk der Insolvenzordnung werde in der Linzer Schwerpunkt-Lehrveranstaltung wesentlich ausführlicher verlangt (im Lehrbuch etwa 230 Seiten). Bei der absolvierten Lehrveranstaltung fehle eine entsprechende Behandlung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (nur Kurzerwähnung bei § 25 IO), der Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute (§§ 81 ff BWG), der Genossenschaftsinsolvenz und des internationalen sowie des europäischen Insolvenzrechts. In Linz werde nach dem Lehrbuch XXXX, Insolvenzrecht, 2. Auflage (Verlag Österreich 2013), 351 Seiten, geprüft. Sein Inhaltsverzeichnis bilde die Prüfungsanforderung ab. Die absolvierte Lehrveranstaltung weise aufgrund ihrer Behandlung anderer Kapitel (Exekutionsrecht usw.) zwingend eine geringere Detailtiefe im Insolvenzrecht auf und nehme auf Nebengesetze nicht oder - wie im Fall des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes - nicht hinreichend Bezug. Die Lehrveranstaltung in Linz befasse sich ausschließlich mit dem Insolvenzrecht.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.6.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz im zweiten Studienabschnitt im Studienschwerpunkt Unternehmensrecht (Vertiefung) befinde. Aus der Stellungnahme des Fachvertreters ergebe sich, dass sich die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung zwar mit der Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" im Diplomstudium der Rechtswissenschaften inhaltlich überschneide, jedoch essentielle Bereiche, wie eine entsprechende Behandlung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute, die Genossenschaftsinsolvenz und das internationale sowie das europäische Insolvenzrecht fehlen würden. Die Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" im Diplomstudium der Rechtswissenschaften befasse sich ausschließlich mit dem Insolvenzrecht, wohingegen in der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltung auch andere Kapitel, wie unter anderem das Exekutionsrecht, behandelt werden würden. Dies führe dazu, dass die an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierte Lehrveranstaltung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" eine geringere Detailtiefe im Insolvenzrecht aufweise und auf Nebengesetze nicht oder nicht hinreichend Bezug nehme. Eine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen liege daher aus inhaltlichen Gründen nicht vor.

4. Mit Schreiben vom 04.08.2015 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Behörde bei der Gleichwertigkeitsprüfung kein Ermessen zukomme, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Anerkennung bestehe. Zur Frage, welche Kenntnisse über ein bestimmtes Stoffgebiet einer Lehrveranstaltung bzw. Prüfung verlangt werden würden, wurde unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass diese auf der Grundlage der einschlägigen Studienvorschriften zu beantworten sei und nicht auf Grund von Aussagen von den sie durchführenden Universitätslehrern. Das Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften verweise hinsichtlich der Lehrinhalte auf das "von der Studienkommission zu beschließende Studienhandbuch [http://www.jku.at/studienhandbuch ]", wo sich zur Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" keine Information finde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die für die abstrakte Gleichwertigkeitsprüfung notwendigen normativen Voraussetzungen zu schaffen, da im Studienhandbuch zur begehrten Prüfung keine Lehrinhalte festgeschrieben seien. Die belangte Behörde stütze sich auf ein Gleichwertigkeitsgutachten, das ausschließlich auf die tatsächliche Durchführung der Lehrveranstaltung anhand von verwendeter Literatur abstelle. Bereits aus diesem Grund sei die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Zum Inhalt der Prüfungsanforderungen führte der Beschwerdeführer allgemein aus, dass darunter zum einen die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete zu verstehen seien. Dabei müsse nicht jedes untergeordnete Thema, wohl aber alle wesentlichen Stoffgebiete erfasst seien. Zum anderen gehe es um den Grad der geistigen Durchdringung des Stoffes, welcher vom Studierenden bei der Prüfung abverlangt werde. Beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien als auch beim Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz handle es sich um vollwertige rechtswissenschaftliche Studien. Aus den in § 17 (nunmehr § 18) des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften normierten "Spezialvorschriften für die Anerkennung von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht" werde ex lege die grundsätzliche Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht anerkannt.

Zum Umfang der Prüfungsanforderungen wurde auf die prioritäre Bedeutung der ECTS-Anrechnungspunkte bei universitären Anerkennungen verwiesen. Es bestünden gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen keine grundsätzlichen Bedenken. Die absolvierte Lehrveranstaltung umfasse 4 ECTS, wohingegen die begehrte Lehrveranstaltung lediglich 3 ECTS umfasse. Es würden gute Gründe dafür sprechen, im Anerkennungsverfahren von einer generellen Rundungsregel auszugehen und daher auch Prüfungen als gleichwertig anzuerkennen, die die Anforderungen geringfügig unterschreiten würden. Dieser Ansicht habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Ohne jeden Zweifel werde der Umfang der Prüfungsanforderungen erfüllt.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde moniert, dass die Behörde nicht auf die Prüfungsmethode eingehe. An der Wirtschaftsuniversität Wien erfolge die Leistungsbeurteilung bei der beschwerdegegenständlichen Prüfung, die eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung sei, durch eine positive Klausur, Mitarbeit und eine Hausarbeit. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestünden, bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen nicht gleichwertig seien. Die Prüfungsmethode der Prüfung an der Wirtschaftsuniversität sei jedenfalls gleichwertig, da sie aus mehreren unterschiedlichen und ineinandergreifenden Teilleistungen bestehe.

Zur Anwendung des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG wurde ausgeführt, dass die an einer inländischen Universität für ein Fach abgelegten Prüfungen für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen seien, wenn die ECTS gleich seien oder nur geringfügig abweichen würden. "Solche Anerkennungen" könnten auch im Curriculum generell festgelegt werden. Diese Bestimmung diene der internationalen und nationalen Mobilität. Im beschwerdegegenständlichen Fall handle es sich sowohl um vergleichbare rechtswissenschaftliche Studien als auch um das gleiche Fach. Die Gleichwertigkeit der Studien und die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG folge auch daraus, dass es im Curriculum zum Diplomstudium Rechtswissenschaften für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz Anerkennungsbestimmungen gebe. Die gesetzliche Ermächtigung für solche Anerkennungsbestimmungen nehme direkt Bezug auf § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG (arg "Solche Anerkennungen"). Daraus folge - bei sonstiger Gleichheitswidrigkeit -, dass auch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz gleichwertig sei. Es sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz anders zu behandeln als das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG habe aber eine Gleichwertigkeitsprüfung überhaupt zu entfallen. Da es sich ausschließlich um universitäre Prüfungen handle und die Prüfung der Wirtschaftsuniversität Wien um einen ECTS-Punkt mehr umfasse als die Prüfung der Johannes Kepler Universität Linz, seien die Prüfungen jedenfalls gleichwertig.

Im Anschluss an das Beschwerdevorbringen stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohnehin bereits aufgrund der Beschwerdeausführungen eine Gleichwertigkeit bejahen sollte, den Antrag auf Einholung eines Gleichwertigkeitsgutachtens bei einem anderen Amtssachverständigen, der nicht der belangten Behörde nahestehe.

Gestützt auf die ausgeführten Gründe stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Anerkennung vollinhaltlich stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Mit Schreiben vom 12.8.2015 legte der Beschwerdeführer ergänzend eine Bestätigung der beiden Programmdirektoren des Bachelor- und Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien vor. Dieser ist zu entnehmen, dass die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht als Wahlfach angebotene Lehrveranstaltung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" (2 SSt bzw. 4 ECTS) die als Teil der Fachprüfung "Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" vorgesehene Lehrveranstaltung "Bankvertrags-, Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht" (2 SSt bzw. 4 ECTS) vertiefe und ergänze. Das Insolvenzrecht werde daher bei Absolvierung des entsprechenden Wahlfaches in zwei verschiedenen Lehrveranstaltungen vermittelt, die zusammen 8 ECTS umfassen würden. In dieser Konstellation würden ebenfalls sämtliche relevanten Inhalte des Insolvenzrechts - sowohl die Grundsätze als auch eine wahlfachorientierte Vertiefung - vermittelt werden.

6. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz erstattete mit Beschluss vom 20.10.2015 ein Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 iVm § 46 Abs. 2 UG. Dies ergab Folgendes:

Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien sei nicht "dasselbe Studium" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 UG wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an Johannes Kepler Universität Linz. § 1 des Studienplanes des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien regle, dass das Studium eine spezifisch wirtschaftsrechtlich fokussierte juristische Ausbildung mit starken wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen sei. Hingegen sei das Ziel des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz eine universaljuristische Ausbildung. Diese andere Zielsetzung sei am Umfang und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern deutlich. Im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien würden 28 ECTS-Punkte auf die Betriebswirtschaftslehre entfallen, während rechtshistorische Fächer zur Gänze fehlten. Weiters seien zentrale juristische Fächer im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nicht in jenem Umfang und jener Tiefe im Studienplan enthalten wie im Diplomstudium an der Johannes Kepler Universität Linz. Dies zeige sich zum Beispiel an der Ausbildung im Zivilrecht. Der Beschwerdeführer übersehe, dass sich die beiden Studien sowohl von der Zielsetzung als auch von den Inhalten deutlich voneinander unterscheiden. Dass der Abschluss des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien den Zugang zu den juristischen Kernberufen ermögliche, ändere an diesem Umstand nichts. Die Frage der Berufszugangsberechtigung sei streng zu trennen, weil es bei der Anerkennungsfrage um ein rein studienrechtliches Problem gehe, das nach § 78 UG zu lösen sei. Diese Bestimmung stelle aber gerade nicht auf die Vermittlung eines allfälligen Berufungszugangs ab. § 18 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften beziehe sich auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der Johannes Kepler Universität Linz und sei für Bachelorstudien anderer Universitäten nicht anwendbar. Weiters sei darin nur geregelt, dass die Vertiefung "Unternehmensjurist" bzw. "Steuerjurist" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im Diplomstudium der Rechtswissenschaften als positive Absolvierung eines Studienschwerpunkts anerkannt werde, sohin gerade keine Anerkennung von Fächern aus dem Grundstudium als gleichwertig vorgenommen werde.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe unter der Annahme, dass es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz um "vergleichbare rechtswissenschaftliche Studien" handle und eine Anerkennung für das gleiche Fach beantragt worden sei, von einer Anwendbarkeit des § 78 Abs 1 zweiter Satz UG aus. Der Beschwerdeführer leite das Vorliegen "desselben Studiums" auch daraus ab, dass durch die in § 17 (nunmehr § 18) des Curriculums zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften geregelten Anerkennung von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht "ex lege die grundsätzliche Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht angeordnet werde", da die gesetzliche Ermächtigung für solche Anerkennungsbestimmungen direkt Bezug auf § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG (arg "Solche Anerkennungen") nehme. Vor dem Hintergrund, dass eine Anwendung des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG eine Gleichwertigkeitsprüfung ausschließe und allein auf das gleiche Ausmaß der ECTS-Anrechnungspunkte abzustellen sei, sei vorab zu prüfen, ob "dasselbe Studium" vorliege. Dem schlüssigen Gutachten des Senats der Johannes Kepler Universität Linz sei zu entnehmen, dass es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht um "dasselbe" Studium wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz handle. Eine Anwendung des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG komme daher nicht in Betracht.

Zur Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich aus der in § 17 (nunmehr § 18) des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften geregelten Anerkennung von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht auf Grund der Bezugnahme der gesetzlichen Verordnungsermächtigung auf § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG ergebe, dass es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht um dasselbe Studium wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften handle, führte die belangte Behörde aus, dass zwar der unmittelbare sprachliche Zusammenhang für eine solche Auslegung zu sprechen scheine, dass aber unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte dieser Regelung jedoch davon auszugehen sei, dass auch sämtliche im ersten Satz des § 78 Abs. 1 leg. cit. genannten Prüfungen von der Ermächtigung zur Anerkennung durch Verordnung erfasst seien, habe doch § 59 Abs. 1 UniStG, die Vorgängerbestimmung zu § 78 Abs. 1 UG, diese Ermächtigung für jene Prüfungen festgelegt, die nunmehr in § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. genannt seien und hätten die Materialien zum UG (ErlRV UG 02, 93) zu den Anerkennungsregelungen erläuternd ausgeführt, dass diese weitgehend der bisherigen Rechtslage entspreche. Aus dieser Anerkennungsbestimmung ergebe sich nur, dass die Vertiefung "Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist" bzw "Steuerjuristin/Steuerjurist" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht (K 500) im Diplomstudium der Rechtswissenschaften als positive Absolvierung eines Studienschwerpunkts anerkannt werde. Es handle sich daher um eine generelle Anerkennungsregelung von Prüfungen nach § 78 Abs. 1 erster Satz UG. Für die Frage, ob es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht um dasselbe Studium wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften handle, sei aus dieser Regelung nichts zu gewinnen. Folglich sei über die anhängige Beschwerde nicht nach der Spezialvorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 2 UG in Form eines ausschließlichen ECTS-Vergleichs, sondern nach der in Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Grundregel zu entscheiden.

Die belangte Behörde führte aus, dass für die Feststellung einer Gleichwertigkeit eine annähernde Übereinstimmung sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf den Umfang als auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle vorliegen müsse. Bei der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" handle es sich um eine Lehrveranstaltung, die im Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien im Fach "Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" wahlweise absolviert werden könne. Nach § 51 Abs. 2 Z 4 UG dienten Bachelorstudien der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erforderten, während Masterstudien die Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien zur Aufgabe hätten (§ 51 Abs. 2 Z 5 leg. cit.). Diese Beschränkung der Bachelorstudien auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie die unmittelbare Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten sei im Qualifikationsprofil des Studienplanes für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien dahingehend konkretisiert worden, dass für wesentliche Zielgruppen unmittelbar durch das Bachelorstudium eine berufliche Qualifikation vermittelt werde bzw. die Grundlage für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gelegt werde. Aus dieser Zielsetzung folge, dass es sich bei den in den Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums vermittelten Inhalten um stark berufsbezogene, bei einer Gesamtbetrachtung eher kusorische, auf das Basiswissen in den jeweiligen Bereichen beschränkte Inhalte handeln müsse. Die Lehrveranstaltungsprüfung "Insolvenzrecht" sei im Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz hingegen dem in § 8 Abs. 1 leg. cit. genannten Studienschwerpunkt "Unternehmensrecht (Vertiefung)" im zweiten Studienabschnitt zugeordnet. Diplomstudien dienten nach der Definition in § 51 Abs. 2 Z 3 UG zwar ebenso der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, darüber hinaus aber auch deren Vertiefung und Ergänzung, die im Rahmen der Bologna-Architektur nach der Definition in § 51 Abs. 2 Z 5 leg. cit. erst in den Masterstudien erfolge. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolge im Diplomstudium der Rechtswissenschaften dahingehend, dass neben einer soliden Grundausbildung die Vermittlung vertiefter Kenntnisse in wenigstens einem Spezialgebiet (Studienschwerpunkt) vorgesehen sei (Vgl. zu den Zielen auch § 1 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften). Vor dem Hintergrund, dass Studienschwerpunkte dazu dienten, den Studierenden die Vertiefung in einem ausgewählten Teilbereich des Studiums zu ermöglichen, sowie aus der Zuordnung der Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" zu einem dieser Studienschwerpunkte, sei ableitbar, dass es sich bei dieser Lehrveranstaltung nur um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem im Grundstudium vermittelten Wissen in diesem Rechtsbereich handeln könne. Dies untermauere auch der Umstand, dass sich Studierende des Linzer Diplomstudiums der Rechtswissenschaften schon im Grundstudium des zweiten Studienabschnitts mit dem Fach "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht" und in dessen Rahmen - vor allem im Kontext der Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht, insbesondere Konkursrecht", die zur Gänze zum Stoff der mündlichen Fachprüfung gehöre - ausführlich mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen zu befassen hätten. Die Schwerpunktlehrveranstaltung "Insolvenzrecht" baue auf dieser Grundausbildung auf; vom Grundstudium her Bekanntes werde punktuell um fehlende inhaltliche Aspekte ergänzt, vor allem aber auch einer vertieften wissenschaftlichen Betrachtung unterzogen. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung könne diesem wissenschaftlichen Vertiefungsanspruch schon aufgrund ihrer Akzentuierung im Hinblick auf die Zielsetzung eines Bachelorstudiums, das der berufsspezifischen Vorbildung diene, nicht gerecht werden. Die Annahme einer zur Anerkennung führenden Gleichwertigkeit scheitere aber auch am zu geringen Umfang der darin vermittelten Kenntnisse. Zu beachten sei dabei, dass die absolvierte Lehrveranstaltung zwar im Vergleich zur 3 ECTS umfassenden Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" mit 4 ECTS bewertet werde, sich diese jedoch - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergebe - nicht ausschließlich mit dem Insolvenzrecht, sondern auch mit Fragen des Exekutions- und Sanierungsrechts beschäftige, was wiederum auf eine zwar inhaltlich breitere Ausrichtung der Lehrveranstaltung hindeute, den Umfang der vermittelten insolvenzrechtlichen Inhalte jedoch entsprechend reduziere. Der Umstand, dass die als Wahlfach angebotene Lehrveranstaltung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" - nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Programmdirektoren des Bachelor- und Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien - die als Teil der Fachprüfung "Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahrensrecht" vorgesehene Lehrveranstaltung "Bankvertrags-, Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht" vertiefe und ergänze, könne dieses Manko nicht kompensieren. Auch diese Lehrveranstaltung diene lediglich teilweise der Vermittlung insolvenzrechtlicher Inhalte. Gemeinsam mit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung könne sie zwar vielleicht den Stoffumfang des Insolvenzrechts als Teil der Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht" im Linzer Diplomstudium wenigstens annähernd erreichen. Hinter dem Umfang (und umso mehr hinter der methodischen Tiefe) der Vertiefungsveranstaltung Insolvenzrecht würden die beiden Veranstaltungen aber auch gemeinsam signifikant zurückbleiben. Da die Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Prüfungen demnach schon mangels inhaltlicher Übereinstimmung nicht vorliege, könne eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gleichwertigkeit im Hinblick auf den Umfang und die Art und Weise der Kenntniskontrolle der Prüfungen unterbleiben.

8. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, ohne inhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einzugehen.

9. Mit Schreiben vom 21.12.2015, eingelangt am 28.12.2015, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist an der Johannes Kepler Universität Linz für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen.

Der Beschwerdeführer absolvierte an der Wirtschaftsuniversität Wien die Lehrveranstaltung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" (4 ECTS, Note 1, Prüfungsdatum 19.01.2015) und stellte einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG hinsichtlich der im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierenden Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" (3 ECTS).

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung "Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" ist der im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zu absolvierenden Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" nicht gleichwertig.

Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sind nicht dasselbe Studium.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen, dass nicht dasselbe Studium vorliegt, stützen sich auf das Gutachten des Senates vom 20.10.2015, deren Ergebnisse schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht entgegen und entkräftete dieses nicht.

Die Feststellungen zur fehlenden Gleichwertigkeit stützen sich auf das Curriculum zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 271).

Darüber hinaus ergibt sich eine fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit auch aus den von der belangen Behörde eingeholten fachkundigen Stellungnahmen. Gegen deren Schlüssigkeit keine Bedenken bestehen, weil sie aufgrund der Lehrveranstaltungsunterlage zur absolvierten Lehrveranstaltung und dem Inhaltsverzeichnis der begehrten Lehrveranstaltung nachvollzogen werden konnte. Den Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht entgegengetreten. Am 29.04.2015 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Insolvenz-Entgeltsicherung in der Lehrveranstaltung behandelt worden sei. Auf dieses Vorbringen ging XXXX in der Stellungnahme vom 07.05.2015 ein und stellte fest, dass lediglich eine Kurzerwähnung bei § 25 IO vorgelegen sei. In der Beschwerde tätigte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu den aufgezeigten Unterschieden. Auch die Bestätigung der Studienprogrammleiter des Wirtschaftsrechtsstudiums der Wirtschaftsuniversität war nicht geeignet, die Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. In dieser wurde lediglich unsubstanziiert behauptet, dass bei Absolvierung von zwei angeführten Lehrveranstaltungen sämtliche relevanten Inhalte des Insolvenzrechts vermittelt werden würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweise oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015, sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 [UG] an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen, es handle sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien um dasselbe Studium wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz, hat der Senat der Johannes Kepler Universität Linz ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstellt. Daraus geht eindeutig hervor, dass die beiden Studien andere Ziele haben und sich auch im Inhalt unterscheiden.

Da das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz nicht dasselbe Studium sind, kommt es gemäß § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG auch nicht nur auf die gleiche Anzahl an ECTS-Punkten an. Vielmehr ist eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.

3.2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennungsbestimmungen, ist auszuführen, dass grundsätzlich für alle Prüfungen in § 78 Abs. 1 UG die Möglichkeit der Anerkennung durch Verordnung vorgesehen ist (Perthold-Stoitzner, UG 20024, (2016) § 78 Anm 5, vgl dazu eingehender Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 20022, § 78, III.7.). Wie im Gutachten ebenfalls richtig festgehalten wurde, regelt die Anerkennungsbestimmung des § 18 zum Curriculum des Diplomstudiums Rechtswissenschaften nur, dass ein Studienschwerpunkt im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz anerkannt wird, wenn ein Student des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Johannes Kepler Universität Linz eine bestimmte Vertiefung absolviert hat. Hingegen ist aus der Regelung nichts für die Frage zu gewinnen, ob es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien um dasselbe Studium wie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz handelt. Wie die belangte Behörde ausführte, handelte es sich um eine Anerkennungsregelung nach § 78 Abs. 1 erster Satz UG.

3.2.4. Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (Vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (Vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0076; vom 29.11.2011, Zl. 2010/10/0046 und vom 29.06.2006, Zl. 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (Vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

Die Gleichwertigkeitsprüfung schließt notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) ein, an denen sich ja die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren haben und von denen sie demnach auch mitgeprägt sind (VwGH vom 17.05.1995, 94/12/0013 mwN). Eine weitgehende oder gänzliche Stoffidentität muss nicht notwendig Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen bewirken, so etwa im Falle von - durch unterschiedliche Studienziele geprägten - unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung bzw Stoffkontrolle (Vgl. VwGH vom 18.11.1991, 90/12/02).

Die belangte Behörde verneinte in der Beschwerdevorentscheidung anhand der studienrechtlichen Vorschriften zutreffend das Vorliegen einer inhaltlichen Gleichwertigkeit. Aus § 1 Abs. 3 Z 5 Curriculum zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 271) ergibt sich, dass den Studierenden durch das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, vertiefte Kenntnisse in wenigstens einem Spezialgebiet (Studienschwerpunkt) vermittelt werden. Aus § 8 Abs. 1 des Curriculums ergibt sich, welche Studienschwerpunkte zur Wahl stehen, darunter findet sich Unternehmensrecht (Vertiefung). Die Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" ist im Studienhandbuch unter Studienschwerpunkte dem Punkt Unternehmensrecht (Vertiefung) zugeordnet.

Wie die belangte Behörde richtig ausführte, ist aus der Zuordnung der Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" zu einem dieser Studienschwerpunkte ableitbar, dass es sich bei dieser Lehrveranstaltung nur um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem im Grundstudium vermittelten Wissen in diesem Rechtsbereich handeln kann. Dabei ist zu beachten, dass sich Studierende des Linzer Diplomstudiums der Rechtswissenschaften schon im Grundstudium des zweiten Studienabschnittes mit dem Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" (Vgl. dazu § 7 Abs. 1 des Curriculum) in dessen Rahmen - vor allem im Kontext der Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht, insbesondere Konkursrecht", die zur Gänze zum Stoff der mündlichen Fachprüfung gehört - bereits mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen zu befassen haben (Vgl. Studienhandbuch https://lss.jku.at/studienhandbuch/67701 , https://lss.jku.at/studienhandbuch/67704 ). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass die Schwerpunktveranstaltung "Insolvenzrecht", um die es im vorliegenden Fall geht, auf dieser Grundausbildung aufbaut, vom Grundstudium Bekanntes wird punktuell um fehlende inhaltliche Aspekte ergänzt, vor allem aber auch einer vertieften wissenschaftlichen Betrachtung unterzogen. Zu beachten ist, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung zwar im Vergleich zur 3 ECTS umfassenden Lehrveranstaltung "Insolvenzrecht" mit 4 ECTS bewertet ist, sich diese aber, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, nicht ausschließlich mit dem Insolvenzrecht, sondern auch mit Fragen des Exekutionsrecht beschäftigt. Das ergab sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage bezüglich der Lehrinhalte der absolvierten Lehrveranstaltung. Dies führt zwingend zu einer inhaltlich breiteren Ausrichtung der Lehrveranstaltung, bedeutet aber gleichzeitig eine geringere Detailtiefe. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit liegt folglich keinesfalls vor.

Darüber hinaus wurden für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde fachkundige Stellungnahmen erstellt. Diese kamen ebenso zum Ergebnis, dass die absolvierte Lehrveranstaltung "Exekutionsrecht-, Insolvenz- und Sanierungsrecht" aufgrund ihrer Behandlung anderer Kapitel (Exekutionsrecht usw.) eine geringere Detailtiefe im Insolvenzrecht aufwies und auf Nebengesetze nicht oder - wie im Fall des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes - nicht hinreichend Bezug nahm.

Der Auffassung der belangten Behörde, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit der begehrten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, ist zu folgen. Da eine solche nicht vorlag, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgte, sowie hinsichtlich des Umfanges nicht mehr erforderlich und musste auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden.

3.2.5. Zum Antrag auf Einholung eines Gleichwertigkeitsgutachten ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dem schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten ist. Daher war - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die Einholung eines weiteren Gutachten nicht erforderlich (Vgl. dazu VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0076 mwN).

3.2.6. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (Vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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