UG §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2110386.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt, 8020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, gegen den Bescheid des Vizerektor für Lehre und Studien der Karl-Franzens-Universität Graz vom 24.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von an der Universität Klagenfurt erbrachten Studienleistungen übermittelte eine Mitarbeiterin der Karl-Franzens-Universität Graz am 19.02.2015 dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme von XXXX als Fachgutachter. Sie wies den Beschwerdeführer sinngemäß daraufhin, dass er Änderungen zu seinen Anträgen vornehmen könne, er solle für jede Lehrveranstaltung eine Position eingeben und unter "wird/werden anerkannt für ... hinzufügen" jene Lehrveranstaltung angeben, welche anerkannt werden solle. Er werde um Mitteilung ersucht, wenn die Änderungseingabe erfolgt sei und der Antrag erneut bearbeitet werden könne.
Der Stellungnahme des Fachgutachters vom 18.02.2015 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Sammelanrechnungen schwierig seien. Er habe dem Beschwerdeführer auch in der Sprechstunde mitgeteilt, dass er alles so gut wie möglich auf einzelne Positionen aufteilen solle. Der Beschwerdeführer hätte die beiden großen Positionen auf einem Anerkennungsformular unterbringen können, nun würde es zweimal Position 1 geben. Zur kürzeren Position 1 (3 Lehrveranstaltungen für 3 Lehrveranstaltungen, gesamt 12 ECTS) führte er aus, dass die gesamte Position in der beantragten Form nicht anrechenbar sei. Die Lehrveranstaltung 602.410 Konsumentenverhalten VO würde nicht zu den Inhalten der drei Lehrveranstaltungen passen, die er angerechnet haben wolle. Vielmehr würde sie genau zu den Inhalten der Lehrveranstaltung Buyer Behavior passen, die im Bachelorstudium angeboten werden würde. Im Masterstudium würde das nicht vorkommen. Die Lehrveranstaltungen 602.425 Seminar Masterarbeit und 602.410 Strategisches und operatives Marketing könnten für die beiden Lehrveranstaltungen 327.201 Masterkurs Marketing und 327.208 Seminar aus B2C Management anerkannt werden. Zusammengenommen seien vom Beschwerdeführer hier wohl auch Kompetenzen erworben worden, die in den genannten Lehrveranstaltungen erworben werden würden. Für die Anrechnung der Fachprüfung aus B2C Management, die vertiefende Inhalte aus den vier Spezialisierungslehrveranstaltungen ihres Masters umfassen würde, würde nichts Äquivalents vorliegen. Diese müsste vom Beschwerdeführer an der Karl-Franzens-Universität Graz abgelegt werden und der entsprechende Stoff gelernt werden. Zur längeren Position 1 (6 Lehrveranstaltungen für 4 Lehrveranstaltungen, gesamt 16 ECTS) führte der Fachgutachter aus, dass einige der zur Anerkennung eingereichten Lehrveranstaltungen in Klagenfurt im Bachelorstudium angesiedelt seien. So zum Beispiel die Lehrveranstaltung 602.415 Bachelorseminar, in der offensichtlich Literaturrecherche geübt werde und dann zu zweit eine Bachelorarbeit geschrieben werde. Diese Inhalte (Recherche, Arbeit schreiben, Präsentieren) würden an der Karl-Franzens-Universität Graz in fast allen Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums vorkommen, wobei zusätzlich noch eine eigenständige Bachelorarbeit geschrieben werde. Das stelle in Graz alles Grundwissen vor dem Masterstudium dar. Diese Lehrveranstaltung könne für keine Masterlehrveranstaltung in Graz angerechnet werden. Für die Lehrveranstaltung 602.414 Übung aus Marktforschung würde Ähnliches zutreffen. Hier sei Grundwissen vermittelt worden, wie es auch in Marketing Research VU an der der Karl-Franzens-Universität Graz im Bachelor vermittelt werde. Diese Inhalte würden in der Marketing Spezialisierung im Master eigentlich vorausgesetzt werden. Jedenfalls seien sie nicht Inhalt der einzelnen Masterlehrveranstaltungen und damit nicht anrechenbar. Aus der Lehrveranstaltung 602.411 sei er "nicht ganz schlau" geworden. Im Anerkennungsformular sei sie als "Vorlesung Internationales Marketing" bezeichnet worden, mitgeschickt worden sei eine Lehrveranstaltungsbeschreibung mit gleicher Lehrveranstaltungsnummer mit der Bezeichnung "Special Topics in Consumer Behavior: Moblie Marketing". Spontan würde er sagen, dass das zwei völlig verschiedene Lehrveranstaltungen seien. Es sei nicht klar, welche der Beschwerdeführer für eine Anrechnung vorschlage. Vorweg könne er aber schon sagen, abgesehen davon, dass auch die Lehrveranstaltung Moblie Marketing eine Bachelorlehrveranstaltung zu sein scheine, dass die Inhalte von Mobile Marketing in Graz im Master in dieser Form nicht vorkommen würden. Nun würden noch drei weitere Lehrveranstaltungen bleiben, die offenbar in Klagenfurt im Masterprogramm vorkommen würden. Alle drei vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen würden einen Schwerpunkt im Bereich Medien bzw. Werbung haben. Auch das komme in Graz in den Masterlehrveranstaltungen in dieser Form nicht vor. Die gesamte Position sei somit in der vorliegenden Form nicht anrechenbar. Viele Inhalte der vier Vertiefungslehrveranstaltungen in Graz würden nicht einmal angeschnitten werden. Am ehesten könnte er sich zum Beispiel eine Anerkennung der Lehrveranstaltung 602.415 Bachelorseminar (hier würde es offenbar um Kundenzufriedenheit und Loyalität gehen) sowie einer Medien- bzw. Werbungslehrveranstaltung (zum Beispiel 602.411 Mobile Marketing, falls er das absolviert habe und nicht wie im Antrag bezeichnet Internationales B2B Marketing) für die Lehrveranstaltung 327.209 Customer Relationship Management vorstellen. Beide zusammen würden vom Prinzip her einige Inhalte ihrer CRM abdecken. Der Beschwerdeführer könne einen neuen Antrag mit detaillierter Aufschlüsselung der Positionen erstellen, um doch noch eine Anrechnung vornehmen zu können.
2. Mit Antrag vom 20.02.2015 begehrte der Beschwerdeführer, dass die seinerseits absolvierten Lehrveranstaltungen 602.415 Bachelorseminar MIM/MIM-Grundlagen 5a: Seminar, SE (Kursdauer: Semester) 2012/13 (11.02.2013) (2 SSt, 6 ECTS), 602.410 Konsumentenverhalten/MIM Vertiefung 1: VO, VO (Kursdauer: Semester) 2013/14 (10.04.2014) (2 SSt, 3 ECTS), 602.410 MIM-Grundlagen 1: Vorlesung aus strategischem und operativen Marketing, VO (Kursdauer: Semester) 2012/13 (22.05.2013) (2SSt, 3 ECTS), 602.411 MIM-Grundlagen 2: Vorlesung Internationales B2B Marketing, VO (Kursdauer: Semester) 2012/13 (22.05.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 602.414 MIM-Grundlagen 4: Übungen aus Marktforschung, VP (Kursdauer: Semester) 2011/12 (28.06.2012) (2 SSt, 3 ECTS), 603.104 Praxis Schwerpunkt Marketing und Int. Management/Schwerpunkt Medienmanagement, SE (Kursdauer: Semester) 2012/13 (14.05.2013) (2 SSt, 6 ECTS), 602.425 Seminar zur Masterarbeit MIM, SE (Kursdauer: Semester) 2013/14 (20.01.2014) (2 SSt, 6 ECTS), 602.421 Special Topics in Consumer Behavior/MIM-Grundlagen 3 und MIM-Vertiefung 2, KS (Kursdauer: Semester) 2012/13 (25.06.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 602.422 Special Topics MIM/MIM-Grundlagen 3/MIM-Vertiefung 2/Medienmanagement:
Current Issues in Advertising, KS (Kursdauer: Semester) 2012/13 (14.01.2013) (2 SSt, 3 ECTS) für die Lehrveranstaltungen 327209 Customer Relationship Management, PS W 2014/15 (WK*) (2 SSt, 4 ECTS), FA6016 Fachprüfung Business-to-Consumer Management, FA S 2014/15 Fach-/Modulprüfung (WK*) (4 ECTS), 327201 Masterkurs Marketing, VO S 2014/15 (WK*) (2 SSt, 4 ECTS), 327212 Public and Not-for-Profit Management, PS S 2014/15 (WK*) (2 SSt, 4 ECTS), 327211 Retail Management, PS S 2014/15 (WK*) (2 SSt, 4 ECTS), 327208 Seminar aus Business-to-Consumer Management, SE S 2014/15 (WK*) (2 SSt, 4 ECTS), 327210 Service Management, PS W 2014/15 (WK*) (2 SSt, 4 ECTS) anerkannt werden sollen.
3. Mit E-Mail vom 20.02.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zur Lehrveranstaltung 602.411 leider die falsche Beschreibung mitgeschickt habe, im Anhang schicke er nun die richtige Lehrveranstaltungsbeschreibung mit. Es seien nun auch alle Kurse aus Marketing zusammengefasst und als ein Anerkennungsblock definiert worden. Begründend führte er aus, im Studium Wirtschaftspädagogik müssten Studenten sich in einem Fachgebiet aus der Betriebswirtschaftslehre spezialisieren (zum Beispiel Management/Finanzierung/Produktion/Marketing usw.), aufgrund seines Masterstudiums an der Universität Klagenfurt habe er drei Spezialisierungsblöcke absolviert, wobei er zwei im Bereich Marketing absolviert habe und einen im Bereich Personal/Organisationsmanagement. Da mehrfach betont worden sei, dass Kurse, die er im Master absolviert habe, Kurse aus dem Bachelor seien, habe er seine Unterlagen und Zeugnisse seines Bachelorstudiums "Unternehmensführung", das er an der Fachhochschule Villach absolviert habe, mitgeschickt. Daraus gehe hervor, dass einige Kurse im Bereich Marketing im Bachelor als Basis absolviert worden seien (18 ECTS). Er führte aus, er habe über 35 ECTS im Master im Bereich Marketing absolviert. Er könne somit ein fundiertes Wissen in diesem Bereich belegen. Das es unterschiedliche Spezialisierungen der Themen in den diversen betriebswirtschaftlichen Spezialisierungen gebe, sei aufgrund der Breite der Wissenschaft durchaus üblich. Dadurch seien seine Fachkenntnisse in Marketing im Bereich Konsumentenverhalten und Medien, in einem ECTS Ausmaß vorhanden, wodurch der Block der Speziellen Betriebswirtschaftslehre für Wirtschaftspädagogik ausreichend erfüllt werde (benötigt würden 28 ECTS inklusive der Master VO werden). Es sei ein Fakt, dass sich die Inhalte und Themen nicht mit den Inhalten des Marketinginstitutes in Graz decken würden. Jedoch habe jede Universität im In- und Ausland ihre eigenen Schwerpunkte in allen Bereichen und es sei vom Gesetz her vorgegeben, "Leistungen der Bevölkerung" anzuerkennen, vor allem wenn das durch einen Universitätsabschluss belegbar sei (§ 78 UG). Es sei eine Vorgabe, sich im Wirtschaftspädagogikstudium in einem Bereich der Betriebswirtschaftslehre zu spezialisieren. Es gebe aber keine Vorgabe auf welche Inhalte man sich spezialisieren müsse. Demnach sei es irrelevant, ob er im Bereich B2B Marketing oder Konsumentenverhalten und Medien sein Fachwissen erlangt habe. In diesem Sinne hoffe er, dass ihm aufgrund der dargestellten Argumentation die gesamte Marketingspezialisierung angerechnet werde.
4. Mit E-Mail vom 24.02.2015 teilte eine Mitarbeiterin der Karl-Franzens-Universität Graz dem Fachgutachter mit, dass der Beschwerdeführer seinen Anerkennungsantrag abgeändert habe. Der Fachgutachter wurde erneut, um Stellungnahme ersucht.
5. Mit E-Mail vom 11.03.2015 teilte eine Mitarbeiterin der Karl-Franzens-Universität Graz dem Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahme des Fachgutachters zum Anerkennungsantrag eingelangt sei. Darin wurde ausgeführt, wie dem Beschwerdeführer aus bisherigen Gesprächen bzw. den Anmerkungen zum vorangehenden Anerkennungsantrag bestimmt bewusst sei, könne die Anrechnung in dieser gesammelten Form nicht durchgeführt werden. Die Inhalte der vier Spezialisierungslehrveranstaltungen (CRM, Nonprofit, Retail, Service, sowie die darauf aufbauende Fachprüfung) würden einfach kaum bis gar nicht durch die absolvierten Lehrveranstaltungen abgedeckt werden. Wie bereits früher erwähnt worden sei, könnten einzelne Lehrveranstaltungen eventuell angerechnet werden, falls am Anerkennungsformular eine entsprechende wohl überlegte Zuordnung stattfinden würde. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine umfangreiche Ausbildung absolviert habe, jedoch in anderen Bereichen. Sein Anliegen sei daher grundsätzlich nachvollziehbar. Durch eine Anrechnung würde aber zum Ausdruck gebracht werden, dass die Inhalte der Spezialisierung durch seine bisherige Ausbildung abgedeckt worden seien, das sei aber nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne den Antrag dementsprechend abändern.
6. Mit E-Mail vom 11.03.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen negativen Bescheid wolle, um dagegen vorgehen zu können.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die abgelegten Prüfungen für die Studienrichtung/das Studium 066/970 Masterstudium:
Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität Graz wie folgt nicht anerkannt:
602.422 Special Topics MIM/MIM-Grundlagen 3/MIM-Vertiefung 2/Medienmanagement: Current Issues in Advertising, KS (Kursdauer: Semester) 2012/13 (14.01.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 603.104 Praxis Schwerpunkt Marketing und Int. Management/Schwerpunkt Medienmanagement, SE (Kursdauer: Semester) 2012/13 (14.05.2013) (2 SSt, 6 ECTS), 602.425 Seminar zur Masterarbeit MIM, SE (Kursdauer: Semester) 2013/14 (20.01.2014) (2 SST, 6ECTS), 602.415 Bachelorseminar MIM/MIM-Grundlagen 5a: Seminar, SE (Kursdauer: Semester) 2012/13 (11.02.2013) (2 SSt, 6 ECTS), 602.410 MIM-Grundlagen 1: Vorlesung aus strategischem und operativ. Marketing, VO (Kursdauer: Semester) 2012/13 (22.05.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 602.410 Konsumentenverhalten/MIM Vertiefung 1: VO, VO (Kursdauer: Semester) 2013/14 (10.04.2014) (2 SSt, 3 ECTS), 602.414 MIM-Grundlagen 4: Übung aus Marktforschung, VP (Kursdauer: Semester) 2011/12 (28.06.2012) (2 SST, 3 ECTS), 602.411 MIM-Grundlagen 2:
Vorlesung Internationales B2B Marketing, VO (Kursdauer: Semester) 2012/13 (22.05.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 602.421 Special Topics in Consumer Behavior/MIM-Grundlagen 3 und MIM-Vertiefung2, KS (Kursdauer: Semester) 2012/13 (25.06.2013) (2 SSt, 3 ECTS) werden nicht anerkannt für 327209 Customer Relationship Management, PS W 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), FA6016 Fachprüfung Business-to-Consumer Management, FA S 2014/15 Fach-Modulprüfung (4 ECTS), 327201 Masterkurs Marketing, VO S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327212 Public and Not-for-Profit Management, PS S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327211 Retail Management, PS S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327208 Seminar aus Business-to-Consumer Management, SE S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327210 Service Management, PS W 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS).
Begründend wurde ausgeführt, im Anhang würde der Beschwerdeführer eine Auflistung der Leistungsbeurteilungskriterien sowie vor allem der Inhalte der vom Beschwerdeführer gewünschten Lehrveranstaltungen und Prüfungen ihres Instituts finden. Trotz mehrmaliger persönlicher Gespräche mit dem Beschwerdeführer sowie entsprechenden schriftlichen Rückmeldungen nach dem ersten Anerkennungsantrag habe der Beschwerdeführer nicht versucht, Positionen vorzuschlagen, die es erlauben würden, aufgrund inhaltlicher Äquivalenz eine Anerkennung der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen mit ihren Lehrveranstaltungen zu ermöglichen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer nur eine einzige Position angeführt, in welcher er die gesammelte Anerkennung von ihm absolvierter Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 18 SSt (36 ECTS) für Lehrveranstaltungen/Prüfungen ihres Instituts im Ausmaß von insgesamt 12 SSt (28 ECTS) vorgeschlagen habe. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Anerkennung habe aufgrund mangelnder Äquivalenz keinesfalls entsprochen werden können. Die Inhalte ihrer vier Spezialisierungen würden in den Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer keinesfalls ausreichend vorkommen. Kurz zu einzelnen Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer wurde ausgeführt: 602.415, 602.410, 602.414: Diese hätten keinen Bezug zum Masterstudium in Graz, vielmehr seien sie Voraussetzung für das Masterstudium (vgl. Module Buyer Behavior bzw. Marketing Research im Bachelorstudium). 602.411: Hierbei würde es sich um eine Business-to-Business Marketing Vorlesung handeln. Der Beschwerdeführer wolle sich aber Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Business-to-Consumer Marketing anerkennen lassen. 603.104, 602.422:
Diese Veranstaltungen würden einen Schwerpunkt im Bereich Medienmanagement haben. Dazu hätten sie keine entsprechenden Lehrveranstaltungen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die Anrechnung in dieser Form nicht durchführbar sei. Die mehrfache Empfehlung, für einzelne absolvierte Lehrveranstaltungen entsprechend passende Lehrveranstaltungen des Instituts vorzuschlagen, sei von ihm nicht umgesetzt worden.
8. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 20.04.2015 übernommen.
9. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung geltend. Darin führte er aus, mit dem angefochtenen Bescheid seien die an der Universität Klagenfurt abgelegten Prüfungen zur Gänze für das Masterstudium der Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität Graz nicht anerkannt worden. Der Begründung des Bescheides sei zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Anerkennung der absolvierten Lehrveranstaltungen an der Universität Klagenfurt aufgrund mangelnder Äquivalenz nicht erfolgen könne. Die Inhalte der vier Spezialisierungen für das Masterstudium der Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität Graz würden in den Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers keinesfalls ausreichend vorkommen. Dazu sei grundsätzlich festzuhalten, dass für das Wirtschaftspädagogikstudium, das ein Masterstudium darstelle, ein betriebswirtschaftliches Bachelorstudium vorausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe das Masterstudium "angewandte Betriebswirtschaft" an der Universität Klagenfurt erfolgreich absolviert, weshalb ihm der akademische Titel des Magisters der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften verliehen worden sei. Zuvor habe er den Bachelorstudiengang "Unternehmensführung" an der Fachhochschule Kärnten ebenso erfolgreich absolviert, weshalb ihm auch der Titel Bachelor verliehen worden sei. Im Wirtschaftspädagogikstudium sei ein Teilbereich (Modul G) ein Vertiefungsblock der Betriebswirtschaftslehre. Dabei handle es sich um 28 ECTS-Punkte, die sich in eine Vorlesung, vier Proseminare, ein Seminar und eine Fachprüfung gliedern würden. Für das Wirtschaftspädagogikstudium in Graz werde nur ein Themenbereich als Vertiefung in der Betriebswirtschaftslehre benötigt. Der Beschwerdeführer habe sich daher den genannten Vertiefungsblock in Betriebswirtschaftslehre anrechnen lassen wollen. Er habe in Klagenfurt das Masterstudium Betriebswirtschaftslehre mit 120 ECTS absolviert. Auch die Masterstudien Betriebswirtschaftslehre in Graz und in Wien seien mit jeweils 120 ECTS bewertet und daher auch gleichwertig mit dem Studium in Klagenfurt. Durch den Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung der von ihm absolvierten "Studienrichtungen" aber auch in seinem Recht auf Gleichbehandlung dahingehend verletzt, als gleichwertige Studien mit gleicher Bezeichnung und gleicher ECTS-Anzahl auch gleich behandelt werden müssten. Aufgrund des abgeschlossen Masterstudiums aus Betriebswirtschaftslehre sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihm abgelegten Lehrveranstaltungen mit den im Bescheid angeführten ECTS nicht anerkannt werden sollten. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer mehrmals hinsichtlich seiner vorgeschlagenen Anrechnungen angesprochen worden sei. Es sei ihm jedoch dazu mitgeteilt worden, dass lediglich ein Drittel der Kurse angerechnet werden könnte und er diese auch vereinzelt zur Anrechnung geben müsse, weil keine Übereinstimmung der Inhalte vorliege. Eine solche Begründung sei allerdings eine Scheinbegründung und lasse sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er die Kurse, die er im Masterstudium Betriebswirtschaftslehre absolviert habe nicht im Masterstudium Betriebswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz machen könne bzw. diese Inhalte Voraussetzung für das Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre in Graz seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Bachelorstudium auch 18 ECTS im Bereich Marketing absolviert. Diese Basis sei dann im Rahmen seines Masterstudiums an der Universität Klagenfurt vertieft worden. Aufgrund der Breite der Wissenschaft sei es durchaus üblich, dass es unterschiedliche Spezialisierungen der Themen in den diversen "Spezialrichtungen" des Studiums der Betriebswirtschaftslehre gebe. Dadurch seien jedoch die Fachkenntnisse im Bereich Marketing und hier wiederrum im Bereich Konsumentenverhalten und Medien in einem ECTS-Punkteausmaß vorhanden, dass dadurch der Block der Speziellen Betriebswirtschaftslehre für das Studium der Wirtschaftspädagogik ausreichend erfüllt werde. Richtig sei zwar, dass sich die Inhalte und Themen nicht mit den Inhalten des Marketinginstitutes in Graz decken würden. Es sei jedoch so, dass jede Universität im In- und Ausland ihre eigenen Schwerpunkte in allen Bereichen setze. Im Studium der Wirtschaftspädagogik sei es vorgegeben, sich in einem betriebswirtschaftlichen Bereich zu spezialisieren. Es gebe dazu aber keine Vorgabe, auf welche Inhalte man sich spezialisieren müsse. Demnach sei es auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer im Bereich B2B Marketing oder Konsumentenverhalten und Medien Fachwissen erlangt habe. Im Zuge des Studiums der Wirtschaftspädagogik werde überhaupt nur ein Teil von den vom Beschwerdeführer tatsächlich erreichten 120 ECTS-Punkten, und zwar 28 ECTS-Punkte, benötigt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine doppelte Qualifikation im betriebswirtschaftlichen Bereich für das Masterstudium Wirtschaftspädagogik, die ihm anzurechnen sei. Hätte der Beschwerdeführer das Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz absolviert, das ebenfalls 120 ECTS aufweise, so wäre eine Anrechnung durch die belangte Behörde erfolgt. Wenn nunmehr aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Masterstudium an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt absolviert habe, die Anrechnung verweigert werde, so widerspreche das dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Gerade durch die Einführung der ECTS-Punkte habe sichergestellt werden sollen, dass jedenfalls Studien mit gleicher Bezeichnung auch gleichwertig behandelt werden würden. Ob das Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre in Graz oder in Klagenfurt absolviert werde, könne rechtlich keinen Unterschied machen. Ergänzend sei noch auszuführen, dass auch die eigenen Empfehlungen der Karl-Franzens-Universität Graz für die Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftspädagogik ausschließlich auf Bachelorstudien Bezug nehmen würden, nicht aber auch auf Masterstudien, wie sie eben der Beschwerdeführer erfolgreich absolviert habe. Wenn aber der Beschwerdeführer das Masterstudium "angewandte Betriebswirtschaft" erfolgreich absolviert habe, so müsse hier auch die Anrechnung zwingend erfolgen. Selbst für Personen, die ein betriebswirtschaftliches Diplomstudium absolviert hätten, gelte, dass diese in das Masterstudium Wirtschaftspädagogik einsteigen könnten, wenn in ihrem Studium 120 ECTS an wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten vorhanden seien. Für den Fall, dass geringfügig weniger ECTS an wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten vorhanden wären, sei es dazu möglich mit Auflagen in das Masterstudium einzusteigen. Eine gänzliche Ablehnung des vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Studiums an der Universität Klagenfurt sei jedenfalls rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
10. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurden dem Senat gemäß § 46 Abs. 2 UG die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt vorgelegt.
11. Mit E-Mail vom 11.06.2015 gab Prof. XXXX eine Beurteilung zum gegenständlichen Fall ab. Dieser ist zu entnehmen, dass die Nichtanerkennung gerechtfertigt sei, weil keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege. Wie schon aus der Stellungnahme des Fachgutachters XXXX hervorgehe, seien die Prüfungspakete völlig unterschiedlich. Es gehe im Master Wirtschaftspädagogik nicht darum, ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachzuweisen, vielmehr gehe es darum, im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftspädagogik im Modul G die geforderte Spezielle Betriebswirtschaftslehre zu erfüllen. Es handle sich dabei um dieselbe Spezielle Betriebswirtschaftslehre wie im Masterstudium Betriebswirtschaft. Das komme auch durch den ausdrücklichen Verweis im Studienplan für das Masterstudium Wirtschaftspädagogik (§ 4 und im Anhang durch den Verweis auf das Masterstudium Betriebswirtschaftslehre) zum Ausdruck. Dem Fachgutachter sei zuzustimmen, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege.
12. Mit 25.06.2015 erstellte der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG ein Gutachten, GZ 31/6/AN ex 2014/15. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Prüfungspakete nicht gegeben sei, weil mehr als 50 % der in den Prüfungspaketen enthaltenen Lehrveranstaltungen inhaltlich nicht gleichwertig seien. Eine Anrechnung des an der Universität Klagenfurt absolvierten Prüfungspakets für das Prüfungspaket im Masterstudium Wirtschaftspädagogik sei daher nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Die Frage, ob einzelne im Prüfungspaket enthaltende Lehrveranstaltungen anrechenbar seien, sei aufgrund des vorliegenden Antrags nicht zu beantworten. Die Einbringung eines neuen Antrags auf Anerkennung einzelner Lehrveranstaltungen aus dem an der Universität Klagenfurt absolvierten Prüfungspaket stehe dem Beschwerdeführer nach wie vor offen.
13. Mit Schreiben vom 08.07.2015, eingelangt am 10.07.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
14. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten GZ 31/6/AN ex 2014/15, das E-Mail vom 11.06.2015 von XXXX , das Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftspädagogik sowie das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VWGG übermittelt.
15. Mit Schreiben vom 03.08.2016, eingelangt am 04.08.2016, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, die im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen entspricht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen 602.422 Special Topics MIM/MIM-Grundlagen 3/MIM-Vertiefung 2/Medienmanagement:
Current Issues in Advertising, KS (Kursdauer: Semester) 2012/13 (14.01.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 603.104 Praxis Schwerpunkt Marketing und Int. Management/Schwerpunkt Medienmanagement, SE (Kursdauer: Semester) 2012/13 (14.05.2013) (2 SSt, 6 ECTS), 602.425 Seminar zur Masterarbeit MIM, SE (Kursdauer: Semester) 2013/14 (20.01.2014) (2 SST, 6ECTS), 602.415 Bachelorseminar MIM/MIM-Grundlagen 5a: Seminar, SE (Kursdauer: Semester) 2012/13 (11.02.2013) (2 SSt, 6 ECTS),
602.410 MIM-Grundlagen 1: Vorlesung aus strategischem und operativ. Marketing, VO (Kursdauer: Semester) 2012/13 (22.05.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 602.410 Konsumentenverhalten/MIM Vertiefung 1: VO, VO (Kursdauer: Semester) 2013/14 (10.04.2014) (2 SSt, 3 ECTS), 602.414 MIM-Grundlagen 4: Übung aus Marktforschung, VP (Kursdauer: Semester) 2011/12 (28.06.2012) (2 SST, 3 ECTS), 602.411 MIM-Grundlagen 2:
Vorlesung Internationales B2B Marketing, VO (Kursdauer: Semester) 2012/13 (22.05.2013) (2 SSt, 3 ECTS), 602.421 Special Topics in Consumer Behavior/MIM-Grundlagen 3 und MIM-Vertiefung2, KS (Kursdauer: Semester) 2012/13 (25.06.2013) (2 SSt, 3 ECTS) sind insgesamt den Lehrveranstaltungen 327209 Customer Relationship Management, PS W 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), FA6016 Fachprüfung Business-to-Consumer Management, FA S 2014/15 Fach-Modulprüfung (4 ECTS), 327201 Masterkurs Marketing, VO S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327212 Public and Not-for-Profit Management, PS S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327211 Retail Management, PS S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327208 Seminar aus Business-to-Consumer Management, SE S 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS), 327210 Service Management, PS W 2014/15 (2 SSt, 4 ECTS) nicht gleichwertig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung hinsichtlich der Gleichwertigkeit stützt sich auf die unbedenklichen und schlüssigen Gutachten. Diese Gutachten wurde dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer trat den Gutachten zu keinem Zeitpunkt entgegen, sondern bekräftigte diese insofern, als er klar stellte, dass es ein Fakt sei, dass sich die Inhalte und Themen nicht mit den Inhalten des Marketinginstituts in Graz decken würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015, sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 [UG] an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
3.2.2. Zunächst ist zu klären, was Gegenstand des Anbringens somit des Verfahrens ist. Der Gegenstand eines Anbringens ist diesem zu entnehmen. Eine genaue Bestimmung des Gegenstandes eines Anbringens ist insbesondere im antragsbedürftigen Verfahren wichtig, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozessgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird. Der Umfang des Prozessgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (zB. Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung. (Vgl. dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 152). Wie der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz zutreffend erkannte, ist Gegenstand des Verfahrens nur, ob eine Anrechnung des absolvierten Prüfungspakets für das Prüfungspaket im Masterstudium Wirtschaftspädagogik möglich ist. Die Frage, ob einzelne im Prüfungspaket enthaltene Lehrveranstaltungen anrechenbar sind, ist aufgrund des vorliegenden Antrags hingegen nicht zu beantworten.
Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde wiederholt darauf hingewiesen einzelne Positionen für eine Anerkennung vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer kam dem aber nicht nach und stellte letztlich den gegenständlichen Antrag, der zwei Prüfungspakete enthält.
3.2.3. Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm klar, dass es an den einzelnen Universitäten unterschiedliche Spezialisierungen in den Themen gebe, die auch aufgrund der Breite der Wissenschaft durchaus üblich seien. Jede Universität, sowohl im In- als auch im Ausland habe ihre eigenen Schwerpunkte in allen Bereichen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass Prüfungspakete, die absolviert worden seien, mit Verweis auf mangelnde Gleichwertigkeit nicht anerkannt werden würden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei § 78 Abs. 1 UG um eine Anerkennung von Prüfungen handelt. Es werden nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, gesamte "Schwerpunkte" anerkannt, sondern Prüfungen, wenn eine Gleichwertigkeit zwischen den absolvierten Lehrveranstaltungen und den begehrten, im Curriculum angeführten Lehrveranstaltungen besteht. Wie sich aus den schlüssigen Gutachten ergibt, liegt keine inhaltliche Gleichwertigkeit vor. Der Beschwerdeführer trat diesen Gutachten auch nicht entgegen und entkräftete diese insofern nicht. Vielmehr räumte er ein, dass sich die Inhalte und Themen nicht mit den Inhalten des Marketinginstitutes in Graz decken würden. Aus dem Gutachten des Senats der Karl-Franzens-Universität Graz ergibt sich, dass eine inhaltliche Gleichwertigkeit der Prüfungspakete nicht gegeben ist, weil mehr als 50 % der in den Prüfungspaketen enthaltenen Lehrveranstaltungen inhaltlich nicht gleichwertig sind.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ausreichende Kenntnisse im Bereich Marketing vorhanden seien, wird darauf hingewiesen, dass eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterwochenstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Da hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.
3.2.4. Auch vermeint der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführung, demnach es keinen Unterschied machen dürfe, ob er seinen Master in Betriebswirtschaftslehre in Graz oder Klagenfurt absolviert habe, dass das Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftspädagogik (Mittelungsblatt vom 18.05.2011, 33. a Stk., 48 Sondernummer) hinsichtlich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre in § 4 sowie im Anhang I auf das Curriculum des Masterstudiums Betriebswirtschaft verweist. Es handelt sich in beiden Masterstudien um die deckungsgleiche Spezielle Betriebswirtschaftslehre. Die Anforderungen sind sowohl beim Masterstudium Betriebswirtschaftslehre als auch beim Masterstudium Wirtschaftspädagogik ident. Eine solche Deckungsgleichheit liegt in diesem Bereich aber nicht zwischen dem Masterstudium in Graz und Klagenfurt vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist daher keinesfalls gegeben. [Angemerkt wird, dass sich im neuen Curriculum Wirtschaftspädagogik (15W) der entsprechende Verweis hinsichtlich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre nunmehr in § 3 und im Anhang I findet. Den Übergangsbestimmungen ist in § 6 Folgendes zu entnehmen:
(1) Studierende des Masterstudiums Wirtschaftspädagogik, die bei In-Kraft-Treten dieses Curriculums am 01.10.2015 dem Curriculum in der Fassung 11W unterstellt sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den Bestimmungen des Curriculums in der Fassung 11W innerhalb von 7 Semestern abzuschließen. Wird das Studium bis zum 28.02.2019 nicht abgeschlossen, sind die Studierenden dem Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftspädagogik in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen.
(2) Studierende nach dem bisher gültigen Curriculum sind jederzeit während der Zulassungsfristen berechtigt, sich dem aktuell gültigen Curriculum zu unterstellen.]
3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
