BVwG W118 2002014-1

BVwGW118 2002014-15.10.2015

AVG 1950 §64 Abs1
AVG 1950 §64a Abs1
AVG 1950 §64a Abs2
BAO §212a
B-VG Art.133 Abs4
Marktordnungs-Lizenzverordnung 2008 §2
Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008 §2
MOG 2007 §15
MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §64 Abs1
AVG 1950 §64a Abs1
AVG 1950 §64a Abs2
BAO §212a
B-VG Art.133 Abs4
Marktordnungs-Lizenzverordnung 2008 §2
Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008 §2
MOG 2007 §15
MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2002014.1.00

 

Spruch:

W118 2002014-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX (vormals: XXXX), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Hofer M.B.L.-HSG und Mag. Dr. Thomas Humer LL.M., gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 19.11.2009, AZ I/3/11/Wx-B/2009-023 und AZ I/3/11/Wx-B/2009-020, betreffend erneute Leistung und Verfall von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Anträge auf Aussetzung der Einhebung werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. a. Am 01.10.2007 wurde der Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) die Einfuhrlizenz AT XXXX für 71.746 kg Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, KN-Code ex 0210 99 39, Versendungsland (nicht verbindlich) Brasilien, Ursprungsland (verbindlich) Brasilien, erteilt. Letzter Tag der Gültigkeit war der 27.02.2008; Gesamtbetrag der Sicherheit: EUR 35.873,00.

In der Folge wurden von dieser Lizenz am 05.12.2007 25.530 kg, am 22.01.2008 25.530 kg sowie am 25.01.2008 weitere 20.395 kg abgeschrieben. Am 14.02.2008 wurde die Lizenz zurückgegeben und die Sicherheiten wurden zur Gänze freigegeben.

1. b. Am 02.01.2008 wurde der Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) die Einfuhrlizenz AT XXXX für 34.291 kg Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, KN-Code ex 0210 99 39, Versendungsland (nicht verbindlich) Brasilien, Ursprungsland (verbindlich) Brasilien, erteilt. Letzter Tag der Gültigkeit war der 30.05.2008; Gesamtbetrag der Sicherheit: EUR 17.145,50.

In der Folge wurden von dieser Lizenz am 13.02.2008 20.520 kg sowie am 27.03.2008 weitere 13.771 kg abgeschrieben. Am 02.04.2008 wurde die Lizenz zurückgegeben und die Sicherheiten wurden zur Gänze freigegeben.

2. a. Am 09.11.2009 erging von Seiten des Bundesministers für Finanzen (BMF) an die AMA eine Mitteilung betreffend die am 01.10.2007 erteilte Einfuhrlizenz mit folgendem Inhalt: "Mit Anmeldung CRN 07AT100400IN3K0K29 vom 05. Dezember 2007 wurden 25.530,00 kg Geflügelfleisch, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, des KN-Codes ex 0210 9939 von der Einfuhrlizenz AGRIM Nr. ATXXXX abgeschrieben. Die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) stellte jedoch mit ETOS-Erledigung 3960/2008 fest, dass es sich bei dem abgefertigten Fleisch um Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren, von Hühnern, Teile, entbeint, des KN-Codes 0207 1410 handelt. Die betreffende Abschreibung erfolgte zu Unrecht und wurde daher vom Zollamt Wien wieder angeschrieben."

Dem Bezug habenden ETOS-Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall 1304/2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich um eine Gegenmusteruntersuchung zu 4000/2007 mit einem Rohgewicht von 7.670 g und einem Eigengewicht von 7.632 g gehandelt habe; Untersuchungsergebnis: "Gefrierblock (Länge: ca. 47 cm, Breite: ca. 31 cm, Höhe: ca. 3 - 7 cm), bestehend aus unterschiedlich großen, rohen Geflügelfleischteilen (lt. Hersteller: Hühnerfleisch), ohne Haut und Knochen, mit einem Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT (Ergebnis: 0,76 +/- 0,04 GHT). Der durchschnittliche Kochsalzgehalt der beiden Muster (4000/07 und 1304/08) beträgt: 0,70 GHT. Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren, von Hühnern, Teile, entbeint."; Tarifierungsvorschlag der TUA:

"02071410|00|....|....|....".

2. b. Am 09.11.2009 erging von Seiten des Bundesministers für Finanzen (BMF) an die AMA eine Mitteilung betreffend die am 02.01.2008 erteilte Einfuhrlizenz mit folgendem Inhalt: "Mit Anmeldung CRN 08AT100400IN3Z3U87 vom 13. Februar 2008 wurden 20.520,00 kg Geflügelfleisch, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, des KN-Codes ex 0210 9939 von der Einfuhrlizenz AGRIM Nr. ATXXXX abgeschrieben. Die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) stellte jedoch mit ETOS-Erledigung 2598/2008 fest, dass es sich bei dem abgefertigten Fleisch um Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren, von Hühnern, Teile, entbeint, des KN-Codes 0207 1410 handelt. Die betreffende Abschreibung erfolgte zu Unrecht und wurde daher vom Zollamt Wien wieder angeschrieben."

Dem Bezug habenden ETOS-Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall 2598/2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich um eine Gegenmusteruntersuchung zu 559/2008 mit einem Rohgewicht von 7.514 g und einem Eigengewicht von 7.452 g gehandelt habe;

Untersuchungsergebnis: "Gefrierblock, bestehend aus unterschiedlich großen, rohen Geflügelfleischteilen (lt. Hersteller: Hühnerfleisch), ohne Haut und Knochen, mit einem Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT (Ergebnis: 1,06 +/- 0,04 GHT). Der durchschnittliche Kochsalzgehalt der beiden Muster (559/08 und 2598/08) beträgt: 0,84 GHT. Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren, von Hühnern, Teile, entbeint."; Tarifierungsvorschlag der TUA:

"02071410|00|....|....|....".

3. a. Mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahl AZ I/3/11/Wx-B/2009-023 sprach die AMA aus, dass die für die oa. Lizenz vom 01.10.2007 bereits freigegebene Sicherheit von der BF erneut zu leisten sei und in Höhe von EUR 11.116,85 zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werde. Die BF werde daher aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalt einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides auf das angeführte Konto der AMA einzuzahlen. Erfolge die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, würde die Höchstbetrags-Bankgarantie in Höhe des Verfallsbetrages in Anspruch genommen.

In der Begründung nahm die AMA auf den Inhalt des oa. Schreibens des BMF Bezug. Die BF habe innerhalb der bis 27.02.2008 befristeten Gültigkeitsdauer der gegenständlichen Lizenz weniger als 95 % importiert. Entsprechend dem Ausmaß der Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung verfalle die geleistete Sicherheit von EUR 50 pro 100 kg in nachfolgend errechneter Höhe:

Erteilte Menge: 71.746,00 kg

Pflichtmenge: 68.158,70 kg

Nachgewiesene Menge: 45.925,00 kg

Fehlmenge: 22.233,70 kg

Sicherheit: 0,50 EUR/kg

Verfallsbetrag: EUR 11.116,85

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. b. Mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahl AZ I/3/11/Wx-B/2009-020 sprach die AMA aus, dass die für die oa. Lizenz vom 02.01.2008 bereits freigegebene Sicherheit von der BF erneut zu leisten sei und in Höhe von EUR 9.402,72 zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werde. Die BF werde daher aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalt einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides auf das angeführte Konto der AMA einzuzahlen. Erfolge die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, würde die Höchstbetrags-Bankgarantie in Höhe des Verfallsbetrages in Anspruch genommen.

In der Begründung nahm die AMA auf den Inhalt des oa. Schreibens des BMF Bezug. Die BF habe innerhalb der bis 30.05.2008 befristeten Gültigkeitsdauer der gegenständlichen Lizenz weniger als 95 % importiert. Entsprechend dem Ausmaß der Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung verfalle die geleistete Sicherheit von EUR 50 pro 100 kg in nachfolgend errechneter Höhe:

Erteilte Menge: 34.291,00 kg

Pflichtmenge: 32.576,45 kg

Nachgewiesene Menge: 13.771,00 kg

Fehlmenge: 18.805,45 kg

Sicherheit: 0,50 EUR/kg

Verfallsbetrag: EUR 9.402,72

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die beiden - im Wesentlichen wortgleichen - Berufungen (nunmehr: Beschwerden) der BF vom 17.12.2009, eingelangt bei der AMA am 22.12.2009, mit der sie jeweils die Aufhebung des Bescheides sowie die Aussetzung der Einhebung des Verfallsbetrages beantragt. Begründend führt der rechtsfreundliche Vertreter aus, die BF habe alle Verpflichtungen, insbesondere die Hauptpflichten nach der VO (EG) Nr. 376/2008 erfüllt und die geforderten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erbracht. Aus diesem Grund sei der Verfall gemäß Art. 22 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 nicht eingetreten.

Die Begründung des Bescheides erschöpfe sich darin, die BF habe innerhalb der befristeten Gültigkeitsdauer der angesprochenen Lizenz weniger als 95 % importiert. Diese Behauptung sei unrichtig und werde auch nicht näher begründet. Die Behörde habe kein wie auch immer geartetes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal das angeblich vorliegende Gutachten der TUA der BF nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei auch nicht im Einzelnen dargelegt worden, was die TUA untersucht habe, nach welcher Methode sie vorgegangen und wie sie zu dem Ergebnis gelangt sei. Die BF habe keine Gelegenheit gehabt, sich damit auseinanderzusetzen, und sei erstmals durch den angefochtenen Bescheid damit konfrontiert worden, dass die Ware angeblich nicht dem deklarierten KN-Code entsprochen habe.

5. Mit Parteiengehör vom 08.07.2010 führte der zu diesem Zeitpunkt für die gegenständlichen Rechtsmittel zuständige Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) jeweils aus, dass sich nach derzeit vorliegender Sachlage keine Anhaltspunkte ergeben hätten, den Schreiben des BMF vom 09.11.2009 und den darin angeführten Ergebnissen der TUA keine Beweiskraft zuzuschreiben, demgemäß das untersuchte eingeführte Erzeugnis nicht dem auf der Lizenz angeführten KN-Code entsprochen habe. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, die Beschwerdegründe näher zu erläutern und durch entsprechende Dokumente bzw. Bestätigungen glaubhaft darzulegen. Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.

6. Mit Stellungnahme vom 31.08.2010 brachte die beschwerdeführende Partei in den beiden verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelverfahren jeweils vor, die Behörde II. Instanz räume Parteiengehör ein, zitiere eine "eigene Mitteilung" vom 09.11.2009 an die AMA (Anm.: gemeint ist wohl die Mitteilung des BMF) und nehme in einem Zuge eine Beweiswürdigung vor. Dieser Vorgang sei einer schriftlichen Stellungnahme nicht zugänglich.

Die BF habe bereits vorgebracht, dass ihr das angeblich vorliegende Gutachten der TUA nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. An diesem Informationsstand der BF habe sich nichts geändert. Weder aus dem Bescheid I. Instanz "noch aus dem Bescheid II. Instanz" könne entnommen werden, wo sich diese ETOS-Erledigung befinde, welche Qualität dieses Schriftstück habe, wo es eingesehen werden könne und wie die behauptete Feststellung getroffen worden bzw. zustande gekommen sei. Die BF beantrage daher die Übermittlung der genannten ETOS-Erledigung zur Stellungnahme.

7. Mit Schreiben des BMLFUW vom 12.10.2010 ("2. Parteiengehör") wurde jeweils darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.11.2009 um ein Schreiben des BMF an die AMA handelte, wie aus diesem deutlich hervorgehe.

Die Bezugnahme auf einen "Bescheid II. Instanz" könne nach derzeitigem Verfahrensstand nicht nachvollzogen werden, da dieser noch nicht vorliege.

Die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass die mit Stellungnahme vom 31.08.2010 beantragte und nunmehr übermittelte ETOS-Erledigung dieselbe sei, die bereits im Zuge des zollrechtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren übermittelt worden und daher bereits aktenkundig sei.

Inhaltlich werde zu der ETOS-Erledigung festgehalten, dass sich aus ihr ergebe, dass sich diese auf eine Gegenmusteruntersuchung beziehe, die für den Antragsteller kostenpflichtig vorgenommen werde, wenn beispielsweise das Ergebnis der ersten Musteruntersuchung in Zweifel gezogen worden sei.

Der BF wurde für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme jeweils eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.

8. Im Rahmen der - wiederum in beiden gegenständlichen Verfahren wortgleichen - "2. Stellungnahme" vom 28.10.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, dass die angesprochene ETOS-Erledigung dem Schreiben der Berufungsbehörde nicht beigelegt worden sei und beantragte neuerlich deren Übermittlung. Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Beurteilungsgrundlagen von der TUA zu beschaffen, ihr zur Kenntnis zu bringen und sodann Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Soweit seitens der Behörde ausgeführt werde, es handle sich um eine "Gegenmusteruntersuchung", bestehe ebenfalls ein Anspruch, in den "ersten ursprünglichen Befund" Einsicht zu nehmen. Ein Schreiben des BMF, welches lediglich die Ergebnisse der TUA wiedergebe, könne ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht ersetzen.

9. Mit "3. Parteiengehör" des BMLFUW vom 15.12.2010 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Berufungsbehörde davon ausgehe, dass der nochmals angeforderte ETOS-Untersuchungsbefund bereits im Zuge des zollrechtlichen Verfahrens übermittelt worden und daher aktenkundig sei. Jedenfalls sei dieser aber auch mit Schreiben vom 12.10.2010 ("2. Parteiengehör") durch das BMLFUW übermittelt worden. Um diesbezüglich weiteren Vorbingen entgegenzuwirken, werde nunmehr vorab der oa. ETOS-Untersuchungsbefund per Fax neuerlich übermittelt. Zusätzlich würden die dem ETOS-Untersuchungsbefund zugrundeliegenden, von der TUA übermittelten Untersuchungsgrundlagen weitergeleitet. Des Weiteren liege ein Informationsexemplar betreffend Standardarbeitsanweisung TUAQMS-Titro-Untersuchungen mit Titrando 835 bei. Auch dieses Datenmaterial werde jeweils bereits vorab per E-Mail an die beschwerdeführende Partei übermittelt.

Die Berufungsbehörde wies darauf hin, dass nach Auskunft der TUA zu den gegenständlichen Untersuchungsdaten gelte, dass die den Prüfergebnissen zugrundeliegenden technischen Aufzeichnungen (Geräteprotokolle, handschriftliche Aufzeichnungen etc.) handschriftlich unterschrieben seien und gemäß den Vorgaben der ISO 17025 und des Akkreditierungsgesetzes nicht kopiert und/oder weitergegeben würden. Diese unterlägen einer Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren und könnten nach entsprechender Vereinbarung mit der TUA eingesehen werden.

Seitens der TUA werde zum Umfang der Stichproben weiters festgehalten, dass von der Zollstelle zwei Originalproben - Muster und Gegenmuster zu je ca. 7,5 kg - zur Untersuchung übermittelt worden seien.

Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.

10. Mit Schreiben vom 17.01.2011 ("3. Stellungnahme - Weiterer Antrag auf Fristverlängerung") hielt die beschwerdeführende Partei ihren Einwand aufrecht, der Stichprobenumfang sei im Verhältnis zur untersuchten Warenmenge viel zu gering. Die Behörde müsse zunächst den Gesamtumfang der Lieferung feststellen, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Stichprobenumfang von 7,5 kg genüge. Tatsache sei, dass die Proben jeweils aus einem Container mit einem Gewicht von 20 Tonnen entnommen worden seien. Der Stichprobenumfang sei daher viel zu gering. Von einer Menge von 7,5 kg im Verhältnis zu 20.000 kg könne nicht auf die Beschaffenheit der gesamten Ware geschlossen werden.

Der rechtsfreundliche Vertreter der BF habe am 03.01.2011 bei einem Labor für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik eine Stellungnahme in Auftrag gegeben. Diese Stellungnahme liege aber noch nicht vor und könne zu dieser Frage daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene der TUA geantwortet werden. Die TUA führe auch lediglich den Umfang der Stichproben an. Der Einwand, der Stichprobenumfang sei unzureichend, werde von der TUA bis jetzt nicht behandelt.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31.01.2011 - bis dahin würde das genannte Gutachten vorliegen, welches zwar bis Mitte Jänner bestellt worden, aber noch nicht eingelangt sei. Dann werde zur Frage, welcher Stichprobenumfang erforderlich sei, Stellung genommen. Die belangte Behörde habe sich dazu bisher nicht geäußert.

11. Dem Fristverlängerungsantrag wurde seitens des BMLFUW mit Schreiben vom 19.01.2011 stattgegeben.

12. Im Rahmen der "4. Stellungnahme" vom 31.01.2011 bestritt die beschwerdeführende Partei ausdrücklich die Richtigkeit der Befunde (gemeint wohl: der TUA). Die beschwerdeführende Partei habe "fachlichen Rat" von dem oben genannten Labor für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik eingeholt. Diesem Unternehmen seien Prüfberichte, die Analysedaten, die Methoden und die Standardarbeitsanweisung TUAQMS-Titro-Untersuchungen mit Titrando 835 vorgelegt worden. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF habe daraufhin telefonisch vorab folgende Auskünfte erhalten:

Aus den übersandten Unterlagen ergebe sich nicht, wie die Untersuchungen exakt erfolgt seien. Salz könne titrimetrisch nur in einer Flüssigkeit nachgewiesen werden. Es fehle die Arbeitsvorschrift, wie man zur untersuchten Flüssigkeit gelangt sei. Die Methode sei unzureichend beschrieben. Mit der beschriebenen Homogenisierung des Hühnerfleisches sei es nicht getan. Es müsste das Fleisch ausgelaugt und somit das gesamte Salz aus dem Fleisch herausgebracht werden, um den tatsächlichen Salzgehalt zu bestimmen. Dazu fehle eine Arbeitsvorschrift. Die Titration könne nur in einer Flüssigkeit vorgenommen werden.

Überdies seien nicht alle Methoden akkreditiert bzw. sei die TUA nicht akkreditiert für alle angewandten Methoden. Die Untersuchung von Salzgehalt in einer Flüssigkeit sei relativ einfach. Bei solchen Untersuchungen sollte die Akkreditierung von Beginn der Untersuchung bis zum Ende der Untersuchung vorliegen; dies sei gegenständlich nicht der Fall.

Die beschwerdeführende Partei führte weiter aus, es werde grundsätzlich bestritten, Art und Umfang der Probenziehung lägen im Ermessen des Abfertigungsbeamten. Vielmehr seien "die einschlägigen Verordnungen des Gemeinschaftsrechts" einzuhalten und aus diesen ergebe sich, dass ein Muster von 7,5 kg bestehend aus einem einzigen Gefrierblock bei einer Menge von etwa 20 Tonnen nicht ausreiche. Es seien dies 0,3 bis 0,4 Promille. Es könne daher keine Schlussfolgerung auf die Beschaffenheit der Ware getroffen werden.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die Untersuchungsmethoden unzureichend beschrieben seien, die TUA in Teilbereichen der angewandten Methoden nicht akkreditiert sei und die Proben hinter dem Umfang zurückgeblieben seien, der erforderlich sei, um einen verlässlichen Rückschluss auf die Beschaffenheit der Ware zu ziehen.

Die BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, Ladung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Lebensmitteltechnik und Lebensmitteluntersuchung sowie die Einholung eines Befundes und eines Gutachtens, dass eine Beurteilung der eingeführten Ware bzw. ein Rückschluss von den untersuchten Proben auf die Beschaffenheit der eingeführten Ware nicht möglich sei.

13. Mit Bescheiden des BMLFUW vom 30.03.2011, Zlen. BMLFUW-LE.4.1.10/0416-I/7/2011 und BMLFUW-LE.4.1.10/0415-I/7/2011, wurden die gegenständlichen Rechtsmittel gegen die angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der Rechtsgrundlagen, führte die damalige Berufungsbehörde im Wesentlichen jeweils nahezu wortgleich aus, dass der VwGH in ständiger Judikatur eine allgemeine Pflicht der Parteien annehme, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Die Partei müsse entscheidungsrelevante Beweise vorlegen, wenn sie die ihr bereits vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse widerlegen wolle. Dementsprechend werde der Antrag als verfehlt gewertet, ein von der Behörde als tauglich gewertetes Gutachten, das von der TUA und somit einer Dienststelle des BMF erstellt worden sei, nunmehr durch die Ladung eines Sachverständigen bzw. die Erstellung eines neuen Gutachtens widerlegen zu lassen, das inhaltlich zum Ausdruck bringen solle, dass der im vorliegenden Gutachten der TUA vorgenommene Rückschluss (von den untersuchten Proben auf die Beschaffenheit der eingeführten Ware) nicht möglich sei.

Vor dem Hintergrund der dreimaligen Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme auch unter zweimaliger Fristerstreckung und der Tatsache, dass die BF die im Rahmen des dritten Parteiengehörs dargestellte Möglichkeit der Rücksprache mit der TUA nicht wahrgenommen habe, werde von der Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung als nicht geboten erachtet und der darauf gerichtete Antrag dementsprechend abgewiesen.

Hinsichtlich der Bestreitung der Richtigkeit der Befunde werde darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH es nicht möglich sei, einem tauglichen Sachverständigengutachten durch Anträge auf weitere Ermittlungen zu begegnen. Der Beweiswert könne grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde zähle hiezu nicht - wie im gegenständlichen Fall vorgebracht - die schriftlich vorgelegten Auszüge eines Telefonats betreffend einen "fachlichen Rat".

Im Zusammenhang mit den Ausführungen der beschwerdeführende Partei zu der angewandten Untersuchungsmethode werde darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH laienhafte Ausführungen einem tauglichen Sachverständigengutachten nicht begegnen können.

Zu dem Vorbringen, dass nicht alle Methoden akkreditiert seien bzw. die TUA nicht akkreditiert für alle angewandten Methoden sei bzw. bei solchen Untersuchungen die Akkreditierung von Beginn der Untersuchung bis zum Ende der Untersuchung vorliegen sollte, werde überdies darauf verwiesen, dass sich aus der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Standardarbeitsanweisung ergebe, dass die im gegenständlichen Fall angewandte Methode "Kochsalz-Geflügel" im Akkreditierungsumfang der TUA enthalten sei.

Weiters werde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der genannten Standardarbeitsanweisung hinsichtlich der vorliegenden Systemzertifizierung der Untersuchungsmethode nach ISO 9001:2008, Nr. 3762/0, hingewiesen. Zu diesem Punkt würden in den Stellungnahmen keine Ausführungen vorliegen.

Nach Information der untersuchenden Stellen sei in den anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen - vgl. VO (EWG) 2658/87 idF VO (EG) 948/2009 - keine spezielle Bestimmung betreffend eine geltende Referenzmethode für die Kochsalzbestimmung in Fleischwaren (Geflügel) vorgesehen. Folglich sei als Basis für die Kochsalzbestimmung die maßanalytische, argentometrische Natriumchloridbestimmung mit potentiometrischer Endpunktbestimmung in Anlehnung an die einschlägige innerstaatlich gesetzlich determinierte Methodensammlung ausgewählt worden. Die TUA sei auf diese Methode entsprechend der ISO 17025/2005 und dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 idF BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditiert. Im Rahmen dieser Akkreditierung sei auch das Prüfverfahren durch internationale Vergleichsuntersuchungen (Ringversuche) abgesichert worden. Diese Maßnahmen würden lückenlose Rückführbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyseergebnisse gewährleisten.

Der Sachverhalt sei daher ausreichend geklärt und sei nach ständiger Judikatur des VwGH von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Die Behörde sei im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht verpflichtet, auf unbestimmte Angaben ohne konkretes Beweisanbot einzugehen.

Die Berufungsbehörde habe keine Zweifel an der Plausibilität des vorliegenden Gutachtens und seien auch von der beschwerdeführende Partei in den ersten drei Stellungnahmen keine konkreten Ausführungen gemacht worden, die die Plausibilität widerlegen würden. In der vierten Stellungnahme wurde die in Aussicht gestellte Stellungnahme (eines Labors für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik), die die TUA-Gutachten widerlegen sollte, nicht übermittelt. Die Berufungsbehörde gehe jedenfalls davon aus, dass der aufgrund der vorgenommenen Probenziehung erfolgte Rückschluss auf die Beschaffenheit der gegenständlichen Ware, wie er in den TUA-Gutachten vorgenommen worden sei, plausibel sei.

Da somit wie von der Erstinstanz ausgesprochen, davon auszugehen sei, dass die eingeführte Ware nicht den lizenzrechtlichen Vorgaben entsprochen habe, sei der Ausspruch des Verfalls der Sicherheit zu Recht erfolgt und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

14. Gegen diese Bescheide des BMLFUW hat die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 23.11.2012, Zlen. B 617/2011 bis B 621/2011, abgelehnt und die Beschwerden über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

15. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.11.2013, Zlen. 2013/17/0059 bis 2013/17/0062, die angefochtenen Bescheide des BMLFUW vom 30.03.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In der Begründung führte der VwGH insbesondere aus, die Berufungsbehörde gebe zunächst das Verwaltungsgeschehen wieder; darüber hinaus treffe sie jedoch keine Feststellungen, sondern setze sich ausschließlich mit den in den Berufungen erhobenen Einwänden auseinander. Des Weiteren fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage; vielmehr verweise die belangte Behörde am Ende ihres Bescheides offenbar auf die Erwägungen der Erstinstanz, dass die eingeführte Ware nicht den lizenzrechtlichen Vorgaben entsprochen habe, weswegen der Ausspruch des Verfalls der Sicherheit zu Recht erfolgt sei.

Auch die AMA hätte lediglich festgestellt, dass die TUA mit gegenständlicher ETOS-Erledigung festgestellt habe, dass es sich bei dem abgefertigten Fleisch um Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren, von Hühnern, Teile, entbeint, des KN-Codes 02071410 handle. Die betreffende Abschreibung sei zu Unrecht erfolgt und werde daher vom Zollamt Wien wieder angeschrieben, weshalb der Ausnützungsgrad der gegenständlichen Einfuhrlizenz geringer sei als ursprünglich angegeben. Auf der letzten Seite des erstinstanzlichen Bescheides sei festgestellt worden, dass innerhalb der befristeten Gültigkeitsdauer der gegenständlichen Lizenz weniger als 95 % importiert worden sei. Letztendlich sei eine Aufstellung der erteilten Menge, der Pflichtmenge, der nachgewiesenen Menge und der Fehlmenge gemacht worden.

Bereits in dem Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA habe die BF ausdrücklich moniert, dass das von der ersten Instanz angenommene Ausmaß der Importe von weniger als 95 % der durch die Lizenz vorgeschriebenen Menge unrichtig bzw. auch nicht näher begründet worden, sowie dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.

Wenn sich die erste Instanz pauschal auf die Untersuchungen der technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung stütze, ohne darzulegen, auf Grund welcher konkreten Ergebnisse sie welche Rückschlüsse ziehe, hätte die belangte Behörde insbesondere nach den Einwänden in den Stellungnahmen der BF im Verwaltungsverfahren und in der Rechtsmittelschrift konkrete Feststellungen treffen müssen, die die Nachvollziehbarkeit der nicht erreichten Importmenge von 95 % erlaubten, wobei eine Auseinandersetzung mit den Untersuchungsergebnissen notwendig gewesen wäre.

Wenn die Berufungsbehörde in ihrer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF in der Rechtsmittelschrift darauf verweise, dass laienhafte Ausführungen ein von der Behörde als tauglich gewertetes Sachverständigengutachten nicht entkräften könnten, wäre sie umso mehr verhalten gewesen darzulegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen sie davon ausgehe, dass hinsichtlich der Fehlmengen andere Waren als durch die Lizenz vorgeschrieben, tatsächlich eingeführt worden seien. Zu diesem Zweck wäre allenfalls die TUA zur Ergänzung ihres Gutachtens aufzufordern gewesen.

Somit erweise sich der angefochtene Berufungsbescheid auf Grund des Vorliegens von Begründungsmängeln mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und sei deshalb aufzuheben gewesen.

16. Mit Datum vom 24.01.2014 wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden dem BVwG vorgelegt.

17. Ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme eines Labors für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik (vgl. oben Pkt. 12.) wurde seitens der beschwerdeführenden Partei bis dato nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

a. Am 01.10.2007 wurde der BF die Einfuhrlizenz AT XXXX für 71.746 kg Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, KN-Code ex 0210 99 39, Versendungsland (nicht verbindlich) Brasilien, Ursprungsland (verbindlich) Brasilien, erteilt. Letzter Tag der Gültigkeit war der 27.02.2008; Gesamtbetrag der Sicherheit: EUR 35.873,00.

Am 05.12.2007 wurden von dieser Lizenz 25.530 kg (CRN 07AT100400IN3K0K29), am 22.01.2008 25.530 kg sowie am 25.01.2008 weitere 20.395 kg abgeschrieben. Am 14.02.2008 wurde die Lizenz zurückgegeben und die Sicherheiten wurden zur Gänze freigegeben.

Die mit Anmeldung CRN 07AT100400IN3K0K29 vom 05.12.2007 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebene Menge von 25.530 kg wies einen Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT auf und wurde vom Zollamt wieder angeschrieben. Mangels weiterer Abschreibungen bis zur Rückgabe der Lizenz wurden daher im Ergebnis lediglich 64,01 % (45.925 kg) der durch die Lizenz vorgeschriebenen Menge (71.746 kg) eingeführt, und zur Pflichtmenge von 68.158,70 kg (95 % der Gesamtmenge) ergibt sich sohin eine Fehlmenge 22.233,70 kg.

b. Am 02.01.2008 wurde der BF die Einfuhrlizenz AT XXXX für 34.291 kg Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, KN-Code ex 0210 99 39, Versendungsland (nicht verbindlich) Brasilien, Ursprungsland (verbindlich) Brasilien, erteilt. Letzter Tag der Gültigkeit war der 30.05.2008; Gesamtbetrag der Sicherheit: EUR 17.145,50.

Am 13.02.2008 wurden von dieser Lizenz 20.520 kg (CRN 08AT100400IN3Z3U87) sowie am 27.03.2008 weitere 13.771 kg abgeschrieben. Am 02.04.2008 wurde die Lizenz zurückgegeben und die Sicherheiten wurden zur Gänze freigegeben.

Die mit Anmeldung CRN 08AT100400IN3Z3U87 vom 13.02.2008 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebene Menge von 20.520 kg wies einen Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT auf und wurde vom Zollamt wieder angeschrieben. Mangels weiterer Abschreibungen bis zur Rückgabe der Lizenz wurden daher im Ergebnis lediglich 40,16 % (13.771 kg) der durch die Lizenz vorgeschriebenen Menge (34.291 kg) eingeführt, und zur Pflichtmenge von 32.576,45 kg (95 % der Gesamtmenge) ergibt sich sohin eine Fehlmenge 18.805,45 kg.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zu den erteilten Lizenzen, den Sicherheiten und den vorgenommenen Abschreibungen ergeben sich aus den seitens des BMLFUW vorgelegten Verwaltungsakten, deren Inhalt von der beschwerdeführende Partei diesbezüglich nicht bestritten wurde.

Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtkochsalzgehaltes der mit Anmeldung CRN 07AT100400IN3K0K29 vom 05.12.2007 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebenen Menge von 25.530 kg gründet sich auf den ETOS-Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) zu Geschäftsfall 1304/2008, Datum der Befund-Approbation: 09.05.2008, demzufolge bei der untersuchten Probe ein Gesamtkochsalzgehalt von 0,76 +/- 0,04 GHT festgestellt wurde. Die Prüfergebnisse basieren auf einem Homogenisat der gesamten Probe, die in mehreren Teilproben aufgearbeitet wurde. Der im Untersuchungsbefund angegebene Wert von 0,76 GHT ergibt sich aus einem Durchschnittswert der Einzelergebnisse (vgl. Schreiben der TUA vom 02.12.2010, GZ. SZK-010314/1820-TUA/2010). Dem Bezug habenden Prüfbericht zu Geschäftsfall 1304/2008 vom 09.05.2008, CRN 07AT100400IN3K0K29-1, ist insbesondere zu entnehmen, dass die untersuchte Probe mit einem Eigengewicht von 7.620 Gramm zunächst einmal nach der Methode "NaCL; Par.35 LMBG", Arbeitsvorschrift TUAQMS-Fleiw, V2, und dann dreimal nach der Methode "Kochsalzgeh. potent", Arbeitsvorschrift TUAQMS-WürzM, V4, untersucht wurde und dabei ein NaCl-Gehalt von 0,57 GHT, 0,69 GHT, 0,73 GHT bzw. 0,85 GHT gemessen wurde. Laut einem am 16.03.2011 übermittelten Schreiben der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, GZ. SZK-010314/0171-TUA/2011, wurde für die Kochsalzbestimmung mangels vorgeschriebener Referenzmethode für die Kochsalzbestimmung in Fleischwaren (Geflügel) als Basis die maßanalytische, argentometrische Natriumchloridbestimmung mit potentiometrischer Endpunktbestimmung in Anlehnung an die § 64 LFGB - Methodensammlung (L 07.00 - 5/1) ausgewählt. Die Technische Untersuchungsanstalt ist auf diese Prüfmethode akkreditiert, wobei das Prüfverfahren im Rahmen dieser Akkreditierung auch durch internationale Vergleichsuntersuchungen (Ringversuche) abgesichert wurde.

Auch dem, der beschwerdeführenden Partei ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Prüfbericht der TUA zu Geschäftsfall 4000/2007, vom 03.03.2008, 07AT100400IN3K0K29-1, ist bezüglich der ersten Probe mit einem Eigengewicht von 7.631 Gramm ein nach den Methoden "NaCL; Par.35 LMBG", Arbeitsvorschrift TUAQMS-Fleiw, V2, und "Kochsalzgeh. potent", Arbeitsvorschrift TUAQMS-WürzM, V4, festgestellter NaCl-Gehalt von 0,60 GHT, 0,65 GHT, 0,65 GHT bzw. 0,64 GHT zu entnehmen. Der durchschnittliche Kochsalzgehalt der beiden Muster (4000/07 und 1304/08) beträgt daher gemäß ETOS-Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall 1304/2008 lediglich 0,70 GHT.

Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtkochsalzgehaltes der mit Anmeldung CRN 08AT100400IN3Z3U87 vom 13.02.2008 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebenen Menge von 20.520 kg beruht auf dem ETOS-Untersuchungsbefund der TUA zu Geschäftsfall 2598/2008, Datum der Befund-Approbation: 12.09.2008, demzufolge bei der untersuchten Probe ein Gesamtkochsalzgehalt von 1,06 +/- 0,04 GHT festgestellt wurde. Die Prüfergebnisse basieren auf einem Homogenisat der gesamten Probe, die in drei Teilproben aufgearbeitet wurde. Der im Untersuchungsbefund angegebene Wert von 1,06 GHT ergibt sich aus dem Durchschnittswert der Einzelergebnisse der drei Teilproben (vgl. Schreiben der TUA vom 02.12.2010, GZ. SZK-010314/1820-TUA/2010). Dem Bezug habenden Prüfbericht zu Geschäftsfall 2598/2008 vom 12.09.2008, CRN 08AT100400IN3Z3U87-01, ist insbesondere zu entnehmen, dass die untersuchte Probe mit einem Eigengewicht von 7.452 Gramm nach der Methode "Kochsalzgeh. potent", Arbeitsvorschrift TUAQMS-WürzM, V4, in drei Teilproben untersucht wurde und dabei ein NaCl-Gehalt von 0,97 GHT, 1,20 GHT bzw. 0,99 GHT gemessen wurde. Laut einem am 16.03.2011 übermittelten Schreiben der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, GZ. SZK-010314/0171-TUA/2011, wurde für die Kochsalzbestimmung mangels vorgeschriebener Referenzmethode für die Kochsalzbestimmung in Fleischwaren (Geflügel) als Basis die maßanalytische, argentometrische Natriumchloridbestimmung mit potentiometrischer Endpunktbestimmung in Anlehnung an die § 64 LFGB - Methodensammlung (L 07.00 - 5/1) ausgewählt. Die Technische Untersuchungsanstalt ist auf diese Prüfmethode akkreditiert, wobei das Prüfverfahren im Rahmen dieser Akkreditierung auch durch internationale Vergleichsuntersuchungen (Ringversuche) abgesichert wurde.

Auch dem, der beschwerdeführenden Partei ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Prüfbericht der TUA zu Geschäftsfall 559/2008, vom 13.05.2008, 08AT100400IN3Z3U87-01, ist bezüglich der ersten Probe mit einem Eigengewicht von 7.478,82 Gramm ein nach der Methode "Kochsalzgeh. potent", Arbeitsvorschrift TUAQMS-WürzM, V4, festgestellter NaCl-Gehalt von 0,71 GHT, 0,60 GHT bzw. 0,55 GHT zu entnehmen. Lediglich eine von sechs untersuchten Teilproben hat daher den für Unterposition 0210 99 der Kombinierten Nomenklatur vorgeschriebenen "Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr" aufgewiesen; der durchschnittliche Kochsalzgehalt der beiden Muster (559/08 und 2598/08) beträgt gemäß ETOS-Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall 2598/2008 nur 0,84 GHT.

Die beschwerdeführende Partei ist diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten und hat insbesondere hinsichtlich des Stichprobenumfanges mit Schreiben vom 17.01.2011 sowie vom 31.01.2011 nur pauschal vorgebracht, dass ein Muster von 7,5 kg im Verhältnis zur untersuchten Warenmenge von etwa 20 Tonnen viel zu gering sei, um Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der gesamten Ware zu ziehen. Worauf die beschwerdeführende Partei diese Behauptung stützt, wurde allerdings in keiner Weise dargetan und darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die jeweils untersuchten Muster und Gegenmuster einen Kochsalzgehalt aufgewiesen haben, der bei fast allen durchgeführten Messungen - teilweise deutlich - unter 1,0 GHT lag. Der Kombinierten Nomenklatur ist zu entnehmen, dass Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse nur dann als "gesalzen oder in Salzlake" im Sinne der Unterposition 0210 99 gelten, wenn sie "tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig" so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF hat im Übrigen mit Schreiben vom 17.01.2011 selbst eingeräumt, zu der Frage des Stichprobenumfanges nicht auf gleicher fachlicher Ebene antworten zu können, weshalb bei einem Labor für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik und eine Stellungnahme in Auftrag gegeben würde. Ein dahingehendes Gutachten wurde allerdings bis dato nicht vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei legte ferner nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sie sich konkret stützt, wenn sie behauptet, aus einschlägigen Verordnungen des Gemeinschaftsrechts ergebe sich, dass ein Muster von 7,5 kg bestehend aus einem einzigen Gefrierblock bei einer Menge von etwa 20 Tonnen nicht ausreiche, um eine Schlussfolgerung auf die Beschaffenheit der Ware zu ziehen.

Auch hinsichtlich der Tauglichkeit der bei der Untersuchung der Proben angewandten Methoden ist die beschwerdeführende Partei dem Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal lediglich mündliche Äußerungen eines Sachverständigen wiedergegeben wurden (vgl. VwGH 11.01.2012, 2010/06/0071). Die beschwerdeführende Partei hat in der Stellungnahme vom 17.01.2011 die Vorlage eines Gutachtens eines Labors für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik in Aussicht gestellt, dieses aber bisher nicht zur Vorlage gebracht. Auch die im Rahmen des dritten Parteiengehörs des BMLFUW dargestellte Möglichkeit einer Einsichtnahme in die technischen Aufzeichnungen der Technischen Untersuchungsanstalt wurde nicht wahrgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 07.09.1990, 90/18/0038).

Da insbesondere auch der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom 07.09.1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, ABl. L 286 vom 31.10.2007, - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 2658/87 - für den gegenständlichen Fall keine Bestimmungen über den Umfang von Stichproben oder die bei der Bestimmung des Kochsalzgehalts anzuwendenden Methoden enthält, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte, um das vorgenannte Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt in Zweifel zu ziehen. Der beschwerdeführenden Partei ist es nicht gelungen, eine Unvollständigkeit oder die mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens darzutun und ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der nachvollziehbar dargelegten Ergebnisse der zu Geschäftsfall 1304/2008 und 4000/2007 bzw. zu Geschäftsfall 2598/2008 und 559/2008 durchgeführten Untersuchungen repräsentativer Stichproben, denen die beschwerdeführende Partei nicht hinreichend substantiiert bzw. auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, die mit Anmeldung CRN 07AT100400IN3K0K29 vom 05.12.2007 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebene Menge von 25.530 kg bzw. die mit Anmeldung CRN 08AT100400IN3Z3U87 vom 13.02.2008 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebene Menge von 20.520 kg jeweils einen Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT aufgewiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt (§ 15 Abs. 1 MOG 2007).

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008), BGBl. II Nr. 36/2008, ist für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

1. im Bereich des Sektors Wein sowie im Bereich des Sektors für landwirtschaftlichen Ethylalkohol der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. in den übrigen Bereichen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und Handelsregelungen gemäß § 1 die Agrarmarkt Austria

(AMA)

zuständig.

Gemäß § 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 29 Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013).

Mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels oder einer ausdrücklichen anderslautenden Regelung des Instanzenzuges ist daher im vorliegenden Fall eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (vgl. VwGH 25.06.1996, 96/17/0232).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 114 vom 26.04.2008, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 376/2008 - berechtigt und verpflichtet die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen bzw. auszuführen.

Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind nach derselben Bestimmung Hauptpflichten im Sinn von Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 205 vom 03.08.1985, S. 5 idF der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987, ABl. L 113 vom 30.04.1987 - im Folgenden: VO (EWG) 2220/1985 - ist eine Hauptpflicht eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EWG) 2220/1985 verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren nach Art. 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet (Abs. 2 leg.cit.).

Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) 2220/1985 idF der Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993, ABl. L 310 vom 14.12.1993).

Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v. H. unter der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt gemäß Art. 7 Abs. 5 VO (EG) Nr. 376/2008 die Einfuhr- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt.

Entspricht die eingeführte bzw. die ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz abgeschriebenen Menge, so wird die Abschreibung berichtigt, um die tatsächlich ein- bzw. ausgeführte Menge bis zu der Menge zu berücksichtigen, für die die Lizenz erteilt wurde (Art. 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 376/2008 ).

Gemäß Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 376/2008 verfällt die Sicherheit vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Art. 39, 40 und 47 bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ein- bzw. Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied zwischen

a) 95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und

b) der tatsächlich ein- bzw. ausgeführten Menge entspricht.

Werden die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt, wird das Ergebnis der Berechnung der genannten 95 v. H. gegebenenfalls auf die nächstniedrigere Stückzahl abgerundet.

Beträgt die eingeführte oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig.

Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Lizenz auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

Wurde die Sicherheit zu Unrecht ganz oder teilweise freigegeben, so muss sie bei der erteilenden Stelle für die betreffenden Mengen erneut gestellt werden.

Die neuerliche Stellung der Sicherheit kann jedoch nur innerhalb einer Frist von vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Freigabe, gefordert werden, vorausgesetzt, der Beteiligte hat in gutem Glauben gehandelt.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern, ABl. L 142 vom 05.06.2007, S. 3 - im Folgenden VO (EG) Nr. 616/2007 - werden für die Erzeugnisse, die unter die mit dem Beschluss 2007/360/EG genehmigten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Brasilien bzw. Thailand fallen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einfuhrzollkontingente eröffnet.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 616/2007 ist zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit von 50 EUR/100 kg zu leisten.

In Anhang I der VO (EG) Nr. 616/2007 wird unter anderem gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch aus Brasilien, KN-Code ex 0210 99 39, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, angeführt.

Gemäß Teil II Abschnitt I Kapitel 2 Zusätzliche Anmerkung 7 zweiter Satz des Anhanges I der VO (EWG) Nr. 2658/87 (Kombinierte Nomenklatur) gelten Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse nur dann als "gesalzen oder in Salzlake" im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008), BGBl. II Nr. 29/2008, ist die Sicherheit

1. im Bereich des Sektors Wein sowie im Bereich des Sektors für landwirtschaftlichen Ethylalkohol an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. in den übrigen Bereichen gemäß § 1 an die Agrarmarkt Austria

(AMA)

zu leisten.

Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes (§ 6 Abs. 1 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008).

Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist gemäß § 7 Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008 eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

b) Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchpunkt I.:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, wobei der Inhalt dieser Erläuterungen mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen muss und deren Bedeutung nicht verändern darf (vgl. EuGH 29.10.2009, C-522/07 und C-65/08, Dinter GmbH u.a., Randnr. 29 ff, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei am 01.10.2007 eine Einfuhrlizenz für 71.746 kg Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, KN-Code ex 0210 99 39, Ursprungsland Brasilien, erteilt. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die mit Anmeldung CRN 07AT100400IN3K0K29 vom 05.12.2007 von der Einfuhrlizenz AT XXXX abgeschriebene Menge von 25.530 kg einen Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT aufgewiesen hat.

Am 02.01.2008 wurde der BF eine Einfuhrlizenz für 34.291 kg Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207, KN-Code ex 0210 99 39, Ursprungsland Brasilien, erteilt. Mit Anmeldung CRN 08AT100400IN3Z3U87 vom 13.02.2008 wurde von dieser Einfuhrlizenz, AT XXXX, eine Menge von 20.520 kg abgeschrieben, die ebenfalls einen Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 GHT aufgewiesen hat.

Es handelte sich demzufolge in beiden Fällen gemäß Zusätzlicher Anmerkung 7 in Teil II Abschnitt I Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, ABl. L 286 vom 31.10.2007, nicht um Fleisch oder genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne der Unterposition 0210 99 und waren die gegenständlichen Abschreibung vom Zollamt gemäß Art. 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 376/2008 zu berichtigen. Da sohin bis zum letzten Tag der Gültigkeit der genannten Lizenzen von den jeweils insgesamt einzuführenden Mengen von 71.746 kg bzw. 34.291 kg nur 45.925 kg bzw. 13.771 kg des KN-Codes ex 0210 99 39 - aus Geflügelfleisch des KN-Codes 0207 - eingeführt wurden, wurden die Einfuhrverpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 376/2008 nicht erfüllt. Gemäß Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 376/2008 sind daher die Sicherheiten für die Mengen, die jeweils dem Unterschied zwischen 95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und den tatsächlich eingeführten Menge entspricht, verfallen und sind die zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten - in Höhe von EUR 11.116,85 (Einfuhrlizenz AT XXXX) sowie EUR 9.402,72 (Einfuhrlizenz AT XXXX) - für die betreffenden Mengen (22.233,70 kg bzw. 18.805,45 kg) erneut zu stellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war trotz Stellung eines diesbezüglichen Antrags - in dem an die damalige Berufungsbehörde gerichteten Schreiben vom 31.01.2011 - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen. Die AMA hat im gegenständlichen Fall ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens übersichtlich zusammengefasst. Die beschwerdeführende Partei hatte hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei sie ein angekündigtes Sachverständigengutachten trotz antragsgemäßer Erstreckung der gesetzten Frist bis dato nicht vorgelegt hat. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet, zumal sich die relevierten Beschwerdegründe im Wesentlichen auf Rechtsfragen beschränkt haben. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Ladung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Lebensmitteltechnik und Lebensmitteluntersuchung bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass eine Beurteilung der eingeführten Ware bzw. ein Rückschluss von den untersuchten Proben auf die Beschaffenheit der eingeführten Ware nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Zu Spruchpunkt II.:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Rahmen ihrer Beschwerden die Aussetzung der Einhebung (gemeint wohl: gemäß § 212a BAO). Hiezu darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Fällen das Verfahren von der AMA gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 nach dem AVG zu führen war bzw. nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Maßgabe der §§ 17 und 58 das VwGVG anzuwenden ist. Da überdies rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Rechtsmitteln sowohl nach § 64 Abs. 1 AVG als auch nach § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (und diese auch seitens der Behörde nicht ausgeschlossen wurde), kommt eine "Aussetzung der Einhebung" jedenfalls nicht in Betracht.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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