Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines mehrgeschoßigen Geschäftszentrums in V. Die Beschwerdeführerin erhob als Nachbarin im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelästigung Einwendungen gegen das Vorhaben.
Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 21. November 2008 die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen und erachtete die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass durch entsprechende Vorschreibungen die Zulässigkeit einer Anlieferung durch LKW auf die Zeit von 6.00 Uhr morgens bis 23.00 Uhr abends begrenzt und eine Zulieferung an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen sei sowie sichergestellt werde, dass die vorgesehene geschlossene Ein- und Ausfahrt zur PKW-Tiefgarage lärmdämmend ausgeführt werde.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines ergänzenden schalltechnischen Gutachtens. Der Amtssachverständige ermittelte in diesem Gutachten vom 13. März 2009 auf Grund von Messungen den örtlichen Schallpegel und nahm auch zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. Im Bereich des Objektes der Beschwerdeführerin sei von einem Ist-Maß von 46,4 dB auszugehen, das Prognosemaß sei mit bis zu 30 dB zu bewerten, wobei das Prognosemaß um mehr als 10 dB unter dem Ist-Maß liege und somit zu keiner Schallpegelerhöhung beitrage. Bei dem Prognosemaß seien neben der Anlieferung auch die Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage durch Hausbewohner und Ladeninhaber berücksichtigt. Allfällige Schallpegelspitzen durch Türenschlagen und Starten erfolgten in der Garage und würden damit gedämpft. Auch diese lägen wesentlich unter den Schallpegelspitzen aus der Umgebung. Es sei daher die Vorschreibung einer schallabsorbierenden Auskleidung der Zufahrtsrampe "nicht gerechtfertigt gewesen". Der Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführerin sei durch die Situierung der Zufahrt in die Ladezone durch den LKW-Verkehr wenig betroffen. In einem anderen Bereich sei eine Schallpegelerhöhung zu erwarten. Für die Grundwidmung Bauland-Geschäftsgebiet bestünden laut ÖNORM S 5021-2 Grenzwerte für die Emissionen an der Grundgrenze von 60 dB tags und 50 dB nachts. Das entspreche einem Bauland im städtischen Kerngebiet. Das geplante Bauvorhaben entspreche der Widmung, die geplanten Bauten seien für diese Widmung betriebstypisch. Die Berechnungen zeigten, dass die Grenzwerte an den Grundgrenzen zu den Nachbarn hin eingehalten würden, und dass eine Überschreitung des Ist-Maßes nicht stattfinden werde.
Der Amtsarzt verblieb angesichts des ergänzenden schalltechnischen Gutachtens bei seiner früheren (positiven) Beurteilung.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Stellungnahme vom 21. April 2009 ablehnend und berief sich dabei auf eine (von ihr eingeholte) Stellungnahme eines allgemein und gerichtlich beeideten Sachverständigen, die nicht vorgelegt, aber - so die Tendenz der Stellungnahme - inhaltlich wiedergegeben wurde. Ohne nähere Begründung wird in dieser Stellungnahme behauptet, dass eine "zu gewärtigende Neuimmission von 44,3 dB" zu erwarten sei.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 änderte der Stadtsenat aus Anlass der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid in einer für das Beschwerdeverfahren nicht relevanten Weise ab; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zusammengefasst stützte sich die Berufungsbehörde insbesondere auf das im Berufungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten und führte aus, es treffe nicht zu, dass die Schallmessungen nicht beim Gebäude der Beschwerdeführerin vorgenommen worden wären. Die vom Sachverständigen irrig angegebene Anschrift gebe es gar nicht, es handle sich um einen bloßen Schreibfehler. Der beim Gebäude der Beschwerdeführerin zu erwartende Immissionspegel von 28 dB bis 30 dB sei unbedenklich ermittelt worden. Dieser liege um mehr als 10 dB unter dem Ist-Maß und trage somit zu keiner Schallpegelerhöhung bei. Die bloße Behauptung eines Prognosemaßes von 44,3 dB, das zu einer Schallpegelerhöhung über das Ist-Maß hinaus führen würde, sei nicht schlüssig belegt worden. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. April 2009, dass diese auf einer von der der Beschwerdeführerin privat eingeholten Äußerung eines Sachverständigen beruhten, seien nicht geeignet, das schlüssige ergänzende Gutachten zu widerlegen, dem sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Der Hinweis auf eine Pegelspitze von 71,5 dB betreffe einerseits nicht das Gebäude der Beschwerdeführerin, darüber hinaus habe der Umweltmediziner bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Relevanz einer solchen Pegelspitze verneint (wurde näher ausgeführt). Derartige Schallpegelspitzen, wie sie der Sachverständige als relevant bezeichnet habe, habe die Beschwerdeführerin selbst gar nicht behauptet. Da bezüglich des Rampenbereiches der Tiefgarage keine Erhöhung des Ist-Maßes eintrete, sei die Forderung nach Vorschreibung einer spezifischen schallabsorbierenden Ausbildung des - an sich bereits eingehausten - Rampenbereiches nicht berechtigt.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung der Berufungsbehörde an, die eingeholten Gutachten seien schlüssig, die Beschwerdeführerin sei ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden.
Zur Frage der Lärmbelastung durch das Vorhaben kommt dem Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2009, in der sie Äußerungen eines Sachverständigen wiedergegeben habe, dem eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die abweichende Auffassung der Berufungsbehörde und der belangten Behörde treffe nicht zu. Die belangte Behörde verkenne, dass es dabei überhaupt nicht darum gegangen sei, die erfolgte Tatsachenerhebung des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, sondern nur darum, die aus der unbestrittenen Befunderhebung vom Amtssachverständigen geschlossenen Schlüsse anzuzweifeln.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass die bloße Wiedergabe von Äußerungen eines Sachverständigen kein diesem zuzurechnendes Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene darstellt, hat sich die Berufungsbehörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinandergesetzt und dabei auch ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin (unbegründet) auf ein Prognosemaß von 44,3 dB gelange, und hat sich vielmehr auf das vom Amtssachverständigen zugrunde gelegte Prognosemaß von nicht mehr als 30 dB beim Haus der Beschwerdeführerin gestützt, wodurch sich keine Erhöhung des Ist-Maßes ergebe. Die Vorstellungsbehörde ist dem gefolgt; weshalb dies unrichtig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Wird aber das Ist-Maß durch das Vorhaben nicht erhöht, bedarf es, worauf die Berufungsbehörde zutreffend verwiesen hat, auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage einer Lärmdämmung der Einhausung der Rampe zur Tiefgarage.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11. Jänner 2012
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