BVwG W117 1425941-3

BVwGW117 1425941-320.9.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1425941.3.00

 

Spruch:

W117 1425941-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 831846501/2466251/BMI-BFA-STM-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 und 23.08.2016 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 13.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie diese - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Beide Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe (Beschwerdeführer) bzw. der inguschetischen Volksgruppe (Ehefrau des Beschwerdeführers) anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und aus Tschetschenien zu stammen. Beide Beschwerdeführer legten gegenüber dem Bundesasylamt ihre russischen Inlandsreisepässe zum Nachweis ihrer Identität vor.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2012 brachte der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen befragt vor, er sei am XXXX bei seiner Mutter aus Anlass ihres Geburtstages zu Besuch gewesen. In dieser Straße befinde sich auch eine Polizeistation, die von tschetschenischen Kämpfern angegriffen worden sei. Einige Polizisten seien erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei verdächtig gewesen und zur nächsten Polizeistation mitgenommen worden. Es habe eine Gegenüberstellung stattgefunden und man habe gesagt, dass er einer der Täter gewesen sei. Dies erkläre er sich damit, dass sein Vater 2002 von Soldaten der russischen Armee getötet worden sei, da dieser ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2012 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen befragt vor, sie könne in Tschetschenien nicht leben. Als sie gemeinsam mit ihrem Mann bei ihrer Schwiegermutter zu Besuch gewesen sei, habe es einen Schusswechsel gegeben. Sie hätten Angst bekommen und seien in der Wohnung geblieben. Nach einiger Zeit seien Militärs gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Auch andere junge Männer aus der Gasse seien mitgenommen worden. Ihr Mann sei circa einen Monat festgehalten worden, seine Mutter habe überall nach ihm gesucht. Verwandte hätten schließlich erfahren, wo er festgehalten worden sei und die Schwiegermutter habe gegen Bezahlung von 2000,-- Euro die Freilassung des Beschwerdeführers ermöglicht. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und sie ihn nie wieder sehen werde.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden jeweils am 20.03.2012 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf internationalen Schutz vom 13.03.2012 wurden ohne weitere Ermittlungsschritte vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 20.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.12.2012, Zahlen D20 425941-1/2012/4E, D20 425942-1/2012/4E, wurden in Erledigung der Beschwerden vom 04.04.2012 die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.03.2012 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Das Bundesasylamt führte im fortgesetzten Verfahren am 03.04.2013 mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine niederschriftliche Einvernahme durch.

In weiterer Folge wurde betreffend den Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes ein Begutachtungsauftrag an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erteilt, von welchem am 05.06.2013 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Seitens des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der behaupteten Folterspuren weiters ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten bei einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie in Auftrag gegeben, welches am 10.07.2013 nach ausführlichem Gespräch, körperlicher Untersuchung und Durchführung eines Handröntgens erstellt wurde und am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte.

Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 22.08.2013 vorgehalten.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.08.2013 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf internationalen Schutz vom 13.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erneut abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013, Zahl D20 425941-2/2013/3E und weitere, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass in Österreich die asylberechtigte Schwester des Beschwerdeführers, in Tschetschenien noch eine Schwester sowie mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers und seine Schwiegermutter aufhältig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung drohe. Beweiswürdigend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der massiv widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie dem vorliegenden fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 10.07.2013 keine Glaubwürdigkeit zukomme. Seine in Österreich asylberechtigte Schwester betreffend habe der Beschwerdeführer kein mit dieser in Zusammenhang stehendes Fluchtvorbringen erstattet und könne eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auch nicht erkannt werden. Ferner habe das Vorliegen einer schweren und akut lebensbedrohlichen Erkrankung beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, welcher vorbrachte an Gastritis und Prostataproblemen zu leiden. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2013 zugestellt.

Bereits am 16.12.2013 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2013 auf Russisch erstbefragt, wobei er angab, dass die alten Asylgründe aufrecht seien. Seine in Tschetschenien lebende Schwester habe seiner Mutter (telefonisch) mitgeteilt, dass die tschetschenische Polizei bei ihr gewesen und nach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gefragt habe; dies habe ihm seine Mutter vor ca. 3 bis 4 Wochen mitgeteilt.

Am 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Er habe zwei Ladungen nach Österreich nachgeschickt bekommen. Er legte ein am 27.12.2013 abgestempeltes und an seine Mutter adressiertes Briefkuvert sowie zwei Ladungen für den 12.11.2013 und 09.12.2013 vor.

Am 29.12.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf Russisch beim Bundesamt einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2016 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund der behaupteten Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden aus Tschetschenien habe flüchten müssen. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu den Fluchtgründen liege ein Sachverhalt zu Grunde, welcher bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen und als unglaubwürdig erachtet worden sei. Den vorgelegten zwei Vorladungen sei weder ein Ausstellungsdatum noch eine Unterschrift des Ausstellers zu entnehmen, daher seien diese nicht als echt zu betrachten. Ein handschriftlicher Text sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, wer dieses verfasst habe. Ferner sei seinem nunmehrigen Vorbringen wegen seiner vagen und nicht plausiblen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen. Zudem wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Rechtlich wurde ua. ausgeführt, dass sein Vorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht geeignet sei, eine Bedrohungssituation pro futuro darzulegen. Auch im Familienverfahren lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2016 wurde dem Beschwerdeführergemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen am 25.01.2016 zugestellten Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 28.01.2016 für sich und ihre nunmehr drei minderjährigen Kinder innerhalb offener Frist Beschwerde, womit ua. die Zuerkennung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz sowie eine mündliche Verhandlung beantragt wurden. Sodann wurde ua. ausgeführt, dass der BF am 23.01.2016 an einer Demonstration in Wien teilgenommen habe, welche sich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramzan KADYROV gerichtet habe. Zum geltend gemachten mangelhaften Ermittlungsverfahren wurde ausgeführt, dass die Behörde nachstehend zitierte Berichte aus 2011 bis 2014 in englischer und deutscher Sprache in den Länderfeststellungen berücksichtigen hätte müssen. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen stehe, die im vorangegangenen Verfahren als nicht glaubwürdig beurteilt worden seien, schließe dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handle, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen sei. Die Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, dass dieser keine Angaben zum Inhalt der Vorladungen habe machen können und auch sonst sehr oberflächliche Angaben gemacht habe. Dazu werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel bereits am 15.01.2014 der Behörde vorgelegt habe und aus Angst, diese zu gefährden, keinerlei Kontakt zu Familienmitgliedern habe. Alle Informationen zu den Geschehnissen in Tschetschenien nach der erneuten Antragstellung habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erhalten. Nach der Judikatur des VwGH entbinde der Umstand, dass sich viele im Asylverfahren vorgelegten Schriftstücke bei einer Überprüfung als Fälschung herausstellten, die Behörde nicht davon, sich im konkreten Einzelfall mit der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Urkunden auseinander zu setzen. Eine Beweiswürdigung, die dies unter Hinweis auf bloß allgemeine Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unterlasse, erweise sich als vorgreifend und damit unschlüssig (VwGH 11.08.2011, 2008/23/0702). Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden und er könne den Schutz des Heimatlandes im Hinblick auf diese Furcht nicht in Anspruch nehmen. Den Beschwerdeführern wäre daher Asyl zu gewähren gewesen. Selbst wenn die Behörde zu dem Schluss gelange, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien, wäre jedenfalls subsidiärer Schutz gemäß zu erteilen. Dies insbesondere auf Grund der konkreten Gefährdungslage von Rückkehrern, wie aus den vorgelegten Länderberichten hervorgehe. Es folgten Ausführungen zur Rückkehrentscheidung unter Spruchpunkt III. und zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Bei der für 04.05.2016 anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gaben der Beschwerdeführer (BF 1) in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und seine Ehefrau (BF 2) sowie ein namhaft gemachter Zeuge (Z) im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese physisch und psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF1: Ja, es geht mir gut.

BF2: Ja, es geht mir gut.

[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF1: Ja.

BF2: Ja.

[...]

Die BF wird dahingehend belehrt, dass er Anspruch darauf hat, dass ein Rechtsberater dem Verfahren zugezogen wird und in der Verhandlung anwesend ist.

RV gibt an, dass die BF ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsberaters verzichten.

Beginn der Befragung in der Sache:

R: Sie haben am 16.12.2013 einen Folgeantrag gestellt. Sie haben sowohl in ihrer Erstbefragung vom 16.12.2013 als auch in der nachfolgenden Einvernahme vom 15.01.2014 ausdrücklich ausgeführt, dass sich Ihre "neuen Asylgründe" auf das alte Verfahren beziehen. Sie haben im Verfahren mehrere Ladungen vorgelegt, beziehen sich diese gleichfalls auf den im rechtskräftigen Erkenntnis abgehandelten Sachverhalt oder ist seit dem Zeitpunkt vom 27.11.2013 ein neuer Sachverhalt entstanden?

BF1: Diese Ladungen sind die neuen Fakten die sich ergeben haben.

R: Aber beziehen sich diese Ladungen, diese Urkunden, die Sie in Vorlage gebracht haben, auf das Fluchtvorbringen, das bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013 abgehandelt wurde, oder liegen diesen Ladungen neue Sachverhaltselemente zugrunde?

BF: Das steht nicht ausdrücklich drauf, als ich sie bekommen habe. Es steht, dass ich zum Untersuchungsbeamten kommen soll. Es steht nicht drauf, dass sie sich auf das beziehen, was ich gemacht habe, aber ich sollte zum Untersuchungsbeamten kommen. Warum, kann ich nicht genau sagen.

R: Wie und wann sind Sie in den Besitz dieser Ladungen gekommen?

BF: Meine Mutter hat sie erhalten und die Schwester, die noch in XXXX wohnt, hat sie per Post geschickt. Meine Mutter hat sie geholt.

R: Hat Ihre Mutter die Ladungen mitgenommen?

BF: Wir waren zu Besuch bei der Schwester und als wir davon gesprochen haben, hat sie auch erwähnt, dass Ladungen gekommen sind.

R: Wann waren Sie bei Ihrer Schwester?

BF: Ich bin oft bei ihr. Ich besuche sie oft, kann aber nicht sagen, wie oft.

R: Reden Sie von einer in Österreich lebenden Schwester?

BF: Ja, die, die hier in Österreich wohnt.

R: Aktuell, lebt die eine Schwester noch in XXXX?

BF: Ja, sie lebt dort und hat einen anderen Familiennamen weil sie verheiratet ist.

R: Wie muss ich mir Ihre Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation vorstellen? Wovon haben Sie gelebt, wie haben Sie gelebt?

BF: Früher habe ich von meiner Arbeit als Automechaniker gelebt. Ich habe Klimaanlagen montiert.

R: Ihre Lebensumstände waren also gut?

BF: Ja, ich hatte eine eigene Wohnung, meine Gattin hat studiert, ich hatte gutes Einkommen und Pläne für die Zukunft. Ich habe an der Hochschule studiert, aber nicht abgeschlossen. Ich habe Unternehmensmanagement studiert.

R: Wie sind die Familienverhältnisse Ihrer in XXXX lebenden Schwester?

BF: Sie ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Jedenfalls haben sie ein gutes Einkommen. Finanziell ist alles in Ordnung.

R: Warum glauben Sie, dass Sie diese Ladungen erhalten haben? Was steckt hinter diesen Ladungen?

BF: Das heißt, man sucht nach mir. Sie brauchen mich um irgendeine Sache abzuschließen.

R zeigt die Ladungen im Akt. Verlesen wird AS 71 und 75 - Ladungen im Original und Übersetzung.

R: Wann genau haben Sie diese Ladungen erhalten?

BF: Steht das nicht drauf?

R: Das müssten Sie auch wissen.

BF: Ich erinnere mich nicht genau, es ist lange her. Ich glaube im Oktober oder November 2013 - oder 2014.

R zeigt das Kuvert: Ist das das Kuvert?

BF: Meine Mutter hat die Ladungen erhalten und dann meine Schwester.

R: Sie haben das Kuvert im Verfahren vorgelegt.

BF: Meine Mutter hatte die Dokumente und sie hat in Graz alle Dokumente übergeben.

R: Der Ladung zufolge hätten Sie am 09.12.2013 bzw. schon am 12.11.2013 bei den Behörden in der Russischen Föderation erscheinen müssen. Wann haben Sie zum ersten Mal Kenntnis von diesen Ladungen erhalten?

BF: Als ich zu meiner Schwester gefahren bin und sie dort gesehen habe. Ich kann nicht mehr genau sagen, wann das war. Es war im Winter, weil wir ja so oft hinfahren. Wir sind oft dort zu Besuch.

R: Winter 2013?

BF: Ja. Auch im Jahr 2014 waren wir häufig zu Besuch.

R: Nach dem Kuvert wurden die Ladungen Ihnen erst ein Jahr später, im Dezember 2014 übermittelt. Sie erfahren im Jahr 2013 von den Ladungen und im Jahr 2014 erschienen Sie mit diesen.

BF: Ich habe gesagt, ich habe erst beim Besuch bei meiner Schwester erfahren, ich bin aber ständig bei ihr. Ich kann nicht genau sagen in welchem Jahr ich die Ladungen bei ihr gesehen habe. Das habe ich gesagt, dass ich die Ladungen erst bei meiner Schwester gesehen habe.

R: Sie besuchen Ihre Schwester so oft, dass Sie den Überblick über diese Besuche verloren haben. Sie haben also einen äußerst intensiven Kontakt mit ihr. Sie werden auch über die Geschehnisse zu Hause intensiv mit ihr reden. Die Ladungen gelten für November Dezember 2013 und Sie übermitteln diese erst dem BVwG mit einem Kuvert mit Stempel 2014. Das ist ungewöhnlich.

BF: Warum soll das ungewöhnlich sein? Ich weiß nicht wann ich sie vorgelegt habe, doch, als ich den neuerlichen Asylantrag gestellt habe. Damals habe ich die ersten zwei Ladungen vorgelegt. Wir haben aber im Jahr 2013 den Asylantrag gestellt. Ich weiß nicht wieso 2014 steht.

R: Wenn Sie die Ladungen bereits auf die Asylantragstellung beziehen, inwiefern sollen dann neue Sachverhaltselemente betroffen sein, da Sie doch die ganze Zeit in Österreich sind? Oder sind Sie in der Zwischenzeit zurückgekehrt und es hat sich etwas Neues ergeben?

BF: Nein, ich bin seit meiner ersten Ankunft in Österreich. Nur, wenn niemand verraten hat, dass ich mich in Europa aufhalte, wissen die Behörden zu Hause gar nicht, dass ich in Europa bin.

R: Dann können sich die Ladungen logischerweise nur auf das alte Fluchtvorbringen beziehen.

BF: Wahrscheinlich.

Verlesen wird die Dokumentenvorlage vom 22.03.2016 im Verfahren W112, dem Verfahren der Mutter des BF1, wonach am 16.02.2016 den BF1 betreffend, eine Verhandlung vor dem BG in der Stadt XXXX durchgeführt wurde/würde, in der dem BF Straftaten gemäß Artikel 212 Abs. 1 des Strafgesetzes der Russischen Föderation vorgeworfen werden.

R: Beziehen sich diese Mitteilungen auf die Ladungen?

BF: Diese letzte Ladung bezieht sich wahrscheinlich darauf, dass ich an einer Kundgebung teilgenommen habe. Es steht der § drauf, das betrifft die Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen.

R: Wann haben Sie an einer Demonstration/Kundgebung teilgenommen?

BF: Hier in Österreich am 24.12.2015.

R: Alleine oder mit der BF2?

BF: Ich war mit einem Freund dort.

R: Wo war diese Demonstration, wie muss ich mir das vorstellen?

BF: Es war in XXXX.

R: Wie viele Teilnehmer waren bei dieser Demonstration?

BF: Ich habe nicht gezählt, ungefähr 200.

R: Warum gerade am XXXX?

BF: Ich weiß nicht warum es dort stattgefunden hat, ich war ja nicht der Organisator.

R: Wogegen oder wofür haben Sie demonstriert?

BF: Wie soll ich das sagen? Ich habe russisch schon vergessen. Es geht darum, dass das Volk misshandelt wird. Es gab einen Fall, bei dem ein junger Bursch in Instagram etwas geschrieben hat, dass vor vielen Jahren 300.000 friedliche Tschetschenen ermordet wurden. Für diese Aussage hat man ihn gequält. Man hat ihn gezwungen die Hosen auszuziehen und öffentlich zu gestehen, dass er ein schlechter Mensch ist. In einer Audioaufzeichnung hat sich eine Frau beschwert, dass sie vom Kadyrow Regime ihr Gehalt nicht ausgezahlt bekommt. Auf dieser Grundlage wurde die Kundgebung abgehalten, um zu zeigen, dass das Volk dahinter steht. Dass wir, das tschetschenische Volk dagegen sind, dass die Tschetschenen dort so gequält werden. Ich besucht diese Kundgebung weil ich mein Volks unterstützen wollte, als man mir vorschlug hinzugehen, sagte ich zu.

R: Wann hat dieser junge Bursche das in Instagram kundgemacht?

BF: Das weiß ich nicht, aber es war vor der Kundgebung.

R: Haben Sie Fotos von dieser Kundgebung?

BF: Nein.

R: War diese Demonstration angemeldet?

BF: Das war eine offizielle und angemeldete Kundgebung.

R: Wie soll ich dann wissen, wenn Sie das nicht bildlich dokumentiert haben, dass Sie tatsächlich dort gewesen sind?

BF: Es gibt einen Zeugen, der ist mit mir dort hingefahren.

R: Wie lange hat die Demonstration gedauert?

BF: Ich habe das Ende nicht abgewartet, ich war ca. eine Stunde dort und ging dann.

R: Sie sagen, dass sich dieser Ladungstermin vor das Gericht am 16.02.2016, auf diese Demonstration in Wien bezieht. Das ist Ihre Vermutung und das haben Sie gesagt. Aber im Jahr 2013 haben Sie noch Ladungen durch die Polizei erhalten. Eigentlich wäre doch der normale Lauf der Dinge, dass Sie allenfalls wieder von der Polizei hören, bevor Sie einen Gerichtstermin kriegen. Aber Sie erhalten schon zwei Monate nach dieser Demonstration sofort einen Gerichtstermin. Das ist seltsam.

BF: Bei uns werden die Gesetze nicht so vollzogen, wie es hier in Österreich ist. Hier geht alles den ordentlichen Gang, in Tschetschenien gibt es nicht so viel Ordnung wie hier. Wenn sie beschließen, dass gerichtliche Ermittlungen durchgeführt wer5den, machen sie das, auch wenn sie keine Zeugen haben. Schon gar nicht, wenn es Kadyrow gefällt, dann werden weder in Russland noch in Tschetschenien Ermittlungen angestellt. Die Gesetze werden missachtet wenn er es so möchte.

Festgehalten wird, dass die sich im Akt W112 1437402 befindlichen Originale der Ladungen und Mitteilungen einer kriminaltechnischen Untersuchung im Hinblick auf ihre (zumindest) Echtheit unterzogen werden.

R: Nachdem Sie lediglich vermuten, dass der Gerichtstermin mit der Demonstration in Zusammenhang steht - wissen tun Sie es nicht - bleibt es natürlich auch nur eine Vermutung, dass Ihre Teilnahme an der Demonstration zu Hause gemeldet wurde.

BF: Aber ich vermute das, weil nach meiner Teilnahme an der Demonstration Leute zu meinen Verwandten gekommen sind. Deshalb ist es für mich wahrscheinlich.

R: Wer und wann ist zu wem gekommen?

BF: Sie sind zu Verwandten väterlicherseits in Grosny gekommen. Die Verwandten haben gesagt, sie hätten mit mir nichts mehr zu tun, wüssten nichts und hätten keinen Kontakt zu mir. Weil diese Verwandten eben Besuch von diesen Leuten bekommen haben, komme ich zu dieser Vermutung. Es gibt jetzt ein Gesetz, das von Kadyrow beschlossen wurde, wonach die Verwandten für Vergehen von Personen verantwortlich gemacht werden. Deswegen kamen sie zu meinen Verwandten. Kadyrow hat gesagt, dass die Verwandten der Teilnehmer an dieser Demonstration dafür zur Verantwortung gezogen werden.

R: Wann wurden Ihre Verwandten von diesen Leuten aufgesucht?

BF: Das weiß ich nicht, mein Cousin hat mich im Jänner angerufen und mir mitgeteilt, dass Leute gekommen sind.

R: Wieso haben Sie die Demonstration schon nach einer Stunde verlassen und die anderen Teilnehmer alleine gelassen?

BF: Ich habe wegfahren müssen, weil ich mit meinem Freund dort war und der musste nach Hause. Mein Freund kam hin um mich abzuholen.

R: Ist das der für heute geladene Zeuge?

BF: Ja.

R: Sie sind schon so lange in Österreich und haben nur an einer einzigen Demonstration teilgenommen.

BF: Ja, an der einen, weil ich erfahren habe, dass diese Kundgebung stattfindet. Der Ärger hat sich angesammelt, darüber, wie man mein Volk behandelt. Es muss ja einmal jemand öffentlich auftreten und sagen, es reicht wie man das tschetschenische Volk behandelt.

Festgehalten wird, dass die BF2 den Verhandlungssaal um 11.06 Uhr zur Betreuung der außerhalb des Verhandlungssaales befindlichen Kinder verlässt. Ihr wird zugesichert, alles rückübersetzt zu erhalten und Gelegenheit zu bekommen, dazu Stellung zu nehmen.

Der Zeuge wird in den Verhandlungssaal gerufen.

BF: Wissen Sie warum Sie geladen wurden?

Z: Ja.

R: Sind Sie mit den BF verwandt, wenn nicht, in welcher Beziehung stehen Sie dazu?

Z: Wir sind befreundet, aber nicht verwandt. Der Zeuge gibt seine Personaldaten bekannt, siehe Seite 1.

R: Sie müssen die Wahrheit als Zeuge angeben, außer, wenn Sie sich selbst belasten würden. Entschlagungsgründe sind keine bekannt und werden auch keine vorgebracht.

R: Seit wann kennen Sie den BF1?

Z: Seit drei oder vier Jahren.

R: Gut oder weniger gut, haben Sie eine enge Beziehung, woher kennen Sie sich?

Z: Wir haben eine enge Beziehung. Wenn ich arbeite, treffen wir uns seltener. Ich arbeite bei XXXX. Jetzt habe ich keine Arbeit und wir sehen uns praktisch täglich.

R: Wenn ich Ihnen den 24.12.2015 als Datum nenne, was assoziieren Sie damit?

Z: An diesem Tag fuhr ich nach XXXX und zwar mit dem BF1. Sonst war niemand dabei. Ich kam wegen "mancher Angelegenheiten" hierher.

R: Um welche Angelegenheit hat es sich dabei gehandelt?

Z: Ich sollte Verwandte treffen.

R: Haben Sie sonst noch etwas getan an diesem Tag?

Z: Hier nicht, zu Hause schon. Ich bin in XXXX zu Hause.

R: Was haben Sie dort gemacht?

Z: Ich wohne dort.

R: Von wann bis wann waren Sie am 24.12.2015 in XXXX?

Z: Ich war ungefähr eineinhalb Stunden in XXXX. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war ungefähr halb zwei als ich weggefahren bin, gekommen bin ich ca. um 10.00 Uhr.

R: Ab 10.00 Uhr haben Sie Ihre Verwandten besucht?

Z: Nein, um 10.00 bin ich aus XXXX weggefahren.

R: Wann sind Sie bei den Verwandten angekommen?

Z: Ich war ca. nach 12.00 Uhr in XXXX. Ich kam mit dem BF hierher, ließ ihn bei der Kundgebung zurück und fuhr zu den Verwandten.

R: Wie lange waren Sie bei den Verwandten?

Z: In XXXX war ich bis 14.00 Uhr.

R: Haben Sie den BF wieder getroffen?

Z: Ich fuhr zur Kundgebung um ihn abzuholen.

R: Wann haben Sie ihn abgeholt?

Z: Um ca. 14.00 Uhr.

R: Bei der Demonstration?

Z: Ja.

R: Das ist etwas seltsam. Der BF1 sagte hier, dass er nach einer Stunde sich von der Demonstration entfernt hat. Er war nur eine Stunde bei der Demonstration. Sie holen ihn von der Demonstration ab?

Z: Dort war die Kundgebung noch im Gange, ich habe ihn dort abgeholt. Was soll da nicht zusammenpassen?

Dem Zeugen wird die Aussage des BF1 nochmals vorgehalten.

R: Der BF1 hat angegeben die Kundgebung bereits nach einer Stunde verlassen zu haben. Es erscheint geradezu denkunmöglich, dass Sie jemanden, der einen Ort verlässt, gerade an diesem Ort abholen.

BF1 wirft ein, dass er ja mit dem Zeugen gegangen sei. Ich habe das so gesagt.

R: Wissen Sie, worum es bei dieser Demonstration gegangen ist?

Z: Es war eine Kundgebung gegen den Präsidenten und dagegen, dass in Tschetschenien die Leute misshandelt werden.

R: Gab es einen besonderen Anlass für diese Demonstration?

Z: Ich war nicht dabei, ich weiß es nicht, aber ich kenne den Grund. Man hat es auch im Internet gezeigt. Ein junger Bursch läuft dort ohne Hosen auf einem Laufband.

R: Wo dort?

Z: Wahrscheinlich irgendwo in Tschetschenien. Dort hat man ihn auf ein Laufband gestellt. Er hat irgendwelche Kommentare im Internet geschrieben, aber ich weiß es nicht genau.

R an BFV: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BFV: Nein.

Der Zeuge wird entlassen.

[...]

R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Sind Sie in medizinischer Behandlung?

BF: Jetzt nicht mehr, aber, als ich nach Österreich kam, hatte ich ein großes Problem mit der Gesundheit. Ich hatte damals chronische Gastritis und ein Prostataproblem. Ich musste Medikamente nehmen und stand in ärztlicher Behandlung, jetzt ist aber alles in Ordnung.

R: Haben Sie, außer Ihrer Gattin, den Kinder und Ihrer Mutter, sonstige Verwandte hier in Österreich?

BF: Ja, eine Schwester, sie hat einen positiven Bescheid erhalten. Sie hat Asylstatus.

R: Haben Sie engen Kontakt zu ihr?

BF: Ja. Wie ich schon gesagt habe.

[...]

R: Kommen wir wieder zurück zur Situation in der Russischen Föderation. Das BVwG hat sich auch aktuell umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat beschäftigt. Beabsichtigt ist, an Länderfeststellungen die Quellen der Staatendokumentation, letztes Update des Berichtes der Staatendokumentation vom Jänner 2016, sowie den letzten Bericht des Auswärtigen Amtes, Stichtag Jänner 2016, zu Grunde zu legen. Da diese beiden Länderdokumentationsmaterialien ihrerseits wiederum eine Fülle weiterer Quellen beinhalten.

Dem BF wird zusammengefasst die unpräjudizielle Einschätzung des Einzelrichters zur Kenntnis gebracht. Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass in Tschetschenien zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Russischen Föderation, insbesondere dem dort regierenden Machthaber Kadyrow erfolgen, trotzdem kann nicht auf eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen geschlossen werden. Es ist in jedem Fall eine Einzelprüfung durchzuführen.

Im gegenständlichen Verfahren hängt die Entscheidung maßgeblich davon ab, wie die vom BF in Vorlage gebrachten Dokumente, nämlich die von ihm vorgelegten behördlichen Ladungen sowie die "Gerichtsmitteilung", im Hinblick auf ihre Echtheit und Richtigkeit, zu bewerten sind. Das Vorbringen in Bezug auf die Teilnahme an der Demonstration in Österreich unterliegt ohnehin der freien Beweiswürdigung.

Die BF2 wird wieder in den Verhandlungssaal gerufen.

Festgehalten wird, dass der BF1 kurzfristig zur Betreuung der Kinder den Behandlungssaal verlässt. Ihm wird zugesichert, dass das der BF2 Vorgehaltene rückübersetzt wird.

R an BF2: Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF2: Nein.

R: Sind Sie standesamtlich oder traditionell mit dem BF1 verheiratet?

BF: Beides.

R: Haben Sie eine standesamtliche Heiratsurkunde?

BF2: Es gibt eine mit einer deutschen Übersetzung.

R: Haben Sie diese schon vorgelegt?

BF2: Ich habe sie zu Hause und wusste nicht, dass ich sie vorlegen soll.

[...]

R: Wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten, würden Sie wegen Ihres Gatten verfolgt oder haben Sie eigene Fluchtgründe?

BF2: Wegen der Gründe meines Gatten würde ich verfolgt werden und später beim Heranwachsen auch meine Kinder. Dann werde nicht nur ich und mein Mann Probleme haben, sondern auch die Kinder. Aktuell haben sie keine Probleme.

[...]

R: Haben Sie noch Angehörige in Tschetschenien und haben Sie noch Kontakt zu diesen?

BF: Meine Mutter ist noch dort, ich habe sonst keine Verwandten dort. Mit meiner Mutter habe ich oft Kontakt über Whats-App. In Zeiten, wo es eine gute Internetverbindung gibt, auch über Skype.

R: Wie oft haben Sie Kontakt zu ihr?

BF: Jeden Tag habe ich Kontakt mit meiner Mutter, oder jeden zweiten Tag.

[...]

R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand?

BF: Ich habe nur die normalen Arztbesuche. Irgendwann einmal muss ich meine Wirbelsäule kontrollieren lassen, weil ich manchmal Schmerzen habe. Kopfschmerzen können tagsüber und nachts auftreten. Da helfen auch die Tabletten nicht.

R: Kommen wir zu den Kindern, deren gesetzliche Vertreterin Sie sind. Gehen die Kinder in den Kindergarten?

BF: Nein, der älteste ist erst 3 Jahre alt, die anderen 2 und 1 Jahr. Im August wird der Älteste erst vier, man hat mir gesagt, dass er erst ab 5 in den Kindergarten gehen kann.

R: Die Kinder sind also bei Ihnen?

BF: Ja.

[...]

R an BFV: Haben Sie noch Fragen?

BFV: Nein.

In der Beschwerde wird irrtümlich auf Seite 2 vorgebracht, der BF1 hätte am 23.01.2016 an einer Demonstration teilgenommen. Dies ist nicht richtig. In Wahrheit hat er am 24.12.2015 an dieser teilgenommen. Wie diese Beschwerdeausführung zustande gekommen ist, kann sich der BF nicht erklären, weil er immer gesagt hat, dass er bei der ersten Demonstration teilnahm. Die Beschwerde wurde in deutscher Sprache verfasst und ihm nicht rückübersetzt. Ich möchte darauf hinweisen, dass in der Beschwerde der Mutter, die zeitgleich erhoben wurde, korrekt angeführt wurde, dass der BF1 am 24.Dezember 2015 an einer Demonstration in XXXX für die Menschenrechte in Tschetschenien teilgenommen hat.

BF1 wird wieder in den Verhandlungssaal gebeten und ihm das bisherige in seiner Abwesenheit Geschehene zur Kenntnis gebracht.

R an BF1: Gehen wir zurück zu den von Ihnen vorgelegten Mitteilungen. Diese sind offensichtlich unterfertigt. Können Sie mir den Namen bitte vorlesen.

BF1: Er heißt XXXX

R: Ich halte Ihnen vor, dass auf der Homepage des Sie betreffenden Gerichtes, der einzige Richter mit dem Namen XXXX den Vornamen XXXX aufweist. Das steht unpräjudiziell mit den Initialen XXXX in Widerspruch.

BF: Das war es nicht der. Dann ist das nicht dieser Mann, den Sie gefunden haben.

R: Die Unterschrift steht neben dem Wort "Richter" und ich halte Ihnen vor, dass es auf diesem Gericht keinen anderen Richter als den auf der Homepage eingetragenen mit dem Namen XXXX gibt.

BF: Soll der für die tschetschenische Republik arbeiten, von dem Sie gesprochen haben?

R: Ich habe Ihnen vorgehalten, dass der Richter auf der Homepage offensichtlich einen anderen Vornamen hat als der in der Mitteilung ausgewiesene.

BF: Es kann ja einen anderen mit demselben Familiennamen geben.

R: Auf der Homepage des Gerichtes sind sämtliche Richter namentlich aufgelistet.

BF: Ich weiß nicht. Was soll ich damit machen, ich habe das ja nicht geschrieben, ich habe es bekommen.

R: Im Verfahren W112 1437402, die Mutter des BF1 betreffend, wurde hinsichtlich dieser Verfahren bei der Landespolizeidirektion XXXX (Landesamt Verfassungsschutz) angefragt und wurden Sie nicht als teilnehmende Person identifiziert.

BF: Das heißt, dass ich dort nicht aufgeschrieben wurde. Es gibt dort eine Liste?

Festgehalten wird, dass die zuständige Richterin des Verfahrens W112 1437402 die Mutter des BF1 betreffend im Verhandlungssaal anwesend ist und dem erkennenden Richter die Information hinsichtlich der Anfrage, die allfällige Polizeischutzgewährung von Teilnehmern an dieser Demonstration betreffend, reicht. Nach dieser Information wurde der BF nicht, wie die anderen Demonstrationsteilnehmer, unter Polizeischutz gestellt.

R: Eigentlich müssten Sie unter Polizeischutz stehen.

BF: Das verstehe ich jetzt nicht, hätte ich die Polizei bitten müssen, mich unter Polizeischutz zu stellen?

BFV: Ich gehe davon aus, dass nicht sämtliche Demonstrationsteilnehmer vom Verfassungsschutz unter Polizeischutz gestellt wurden, sondern nur die Organisatoren, bzw. die Personen, die sich während der Demonstration öffentlich äußerten. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, wird um Rückfrage beim Verfassungsschutz ersucht, ob sämtliche Demonstrationsteilnehmer unter Polizeischutz gestellt wurden.

BFV bringt auch vor, dass der BF1 noch mehr Zeugen stellig machen könnte, die seine Teilnahme an der besagten Demonstration bescheinigen könnten.

R: Wollen Sie noch etwas angeben?

BF1: Brauchen Sie noch Zeugen und Namen?

Dem BF wird mitgeteilt, dass, sollten noch Zeugen stellig gemacht werden, dies entsprechend mitgeteilt würde.

Die Verhandlung wird unterbrochen und auf unbestimmte Zeit vertagt; nochmals wird auf die kriminaltechnisch notwendige Untersuchung der in Vorlage gebrachten Dokumente verwiesen; allfällig sich weiter ergebende Ermittlungsschritte werden bis zur nächsten Verhandlung zum Parteiengehör übermittelt.

[...]"

Nach dem Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung vom 07.06.2016 konnte keine Beurteilung zu den Ausstellungsmodalitäten gemacht bzw. keine Verfälschungen an den vorgelegten beiden Ladungen für den 12.11.2013 und den 09.12.2013 den Beschwerdeführer betreffend festgestellt werden. Zum selben Ergebnis gelangte die urkundentechnische Untersuchung vom 07.06.2016 betreffend die beiden Mitteilungen vom 03.02.2016 den Beschwerdeführer und seine Mutter sowie das Kuvert betreffend.

Nach dem Ergebnis einer Recherche vom 13.05.2016 wurde die Demonstration am 24.12.2015 in XXXX nicht vom Landesamt für Verfassungsschutz überwacht. Im Zusammenhang mit dieser Kundgebung wurden für drei Personen präventiv Schutzmaßnahmen angeordnet; der Beschwerdeführer befindet sich jedoch nicht darunter.

Im Zuge der fortgesetzten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2016 brachte der Beschwerdeführer (BF) im Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin Folgendes vor:

"Fortsetzung der Verhandlung

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgehalten wird, dass hinsichtlich der zur Überprüfung der vorgelegten Dokumente an die kriminaltechnische Abteilung zwischenzeitlich ein Ergebnis einlangte: diesbezüglich lautete das Ergebnis, dass kein Vergleichsmaterial aufliege und daher kein (negatives) Urteil über die Echtheit oder Unechtheit der vorgelegten Dokumente keine Aussage getroffen werde könne.

Festgehalten wird, dass im Verfahren der Mutter, W212 1437402-3 am heutigen Tage eine Verhandlung durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer werden die entscheidungswesentlichen Passagen der Verhandlungsschrift zur Kenntnis gebracht und ihm beginnend von S. 15 dieses Verhandlungsprotokolls, die Fluchtsituation betreffend rückübersetzt.

Der BF gibt nach Vorhalt der Niederschrift an: Ich möchte nichts korrigieren, auch nicht ergänzen.

BFV wirft ein, sie sei jedoch unrichtig an einer Stelle zitiert worden und zwar auf S. 24 des besagten Protokolls, betreffend den XXXX, müsste es richtig lauten: "Meines Wissens bezieht sich der XXXX vom 27.01.2016 auf die Demonstration vom Jänner 2016, und zwar auf die Demonstration vom 23.01.2016, also nicht auf die Demonstration vom 24.12.2015."

Ich meine damit, dass sich dadurch erklärt, dass sich der BF hinsichtlich der Demonstration am 23.01.2016 nicht gesehen werden konnte, da er an der Demonstration am 24.12.2015 teilgenommen hat. Über die Demonstration am 24.12.2015 wurde in verschiedenen Medien berichtet, aber nicht im XXXX; möglicherweise nicht, da bin ich mir nicht so sicher. Ich habe den Bericht auch schon lange nicht mehr gesehen. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass es auf XXXX möglicherweise Beiträge zur Demonstration vom 24.12.2015 gibt, vielleicht ist der BF auf einem dieser Videos zu sehen.

Unbeschadet des Ergebnisses der kriminaltechnischen Abteilung des Bundeskanzleramtes erscheinen zwei Dinge dem erkennenden Gericht zumindest hinterfragenswert:

Auf den beiden Ladungen sind die Stempel verschieden angeordnet, einmal ist der Stempel ganz oben im linken Eck und das andere Mal etwas versetzt. Normalerweise haben Behördenstücke gleich formatierte Aufdrucke.

Noch etwas erscheint doch ungewöhnlich:

Es geht um Ihr Verfahren und das Ihrer Mutter. Beide haben dieselbe Geschäftszahl nämlich XXXX. Normalerweise haben unterschiedliche Verfahren selbst wenn sie zusammengeführt werden, verschiedene Geschäftszahlen.

BF: Ja, in Österreich ist das so normal. Gibt es viele so ähnliche Ladungen, die in Österreich vorgelegt worden sind, die aus Russland stammen, dass man behaupten kann, dass das die normale Vorgangsweise ist? Dort werden solche Dokumente unterschiedlich ausgestellt, jeder macht das nach seinem Gutdünken, ich kenne mich auch nicht aus. Ich kann nur ganz sicher sagen, dass die Beamten dort nicht so wie in Österreich arbeiten. Und einen Schluss zu ziehen von den österreichischen Gepflogenheiten auf die Arbeit von Tschetschenien wäre meiner Meinung nach unzulässig.

BFV stellt zwischenzeitlich keine Fragen.

BFV: Bestehen Zweifel daran, dass er an der Demonstration teilgenommen hat? Bei der letzten Verhandlung hat die damalige BFV gesagt, dass noch weitere Zeugen stellig gemacht werden können.

R: Dem BF wird nochmals die Aussage des Zeugens in der letzten

Verhandlung vom 04.05.2016 vorgehalten, als dieser sagte:

"Ich war circa nach 12 Uhr in Wien. Ich kam mit dem BF hierher, ließ ihn bei der Kundgebung zurück und fuhr zu den Verwandten."

Daraus könnte man nun ableiten, dass er sie am Rande dieser Demo aussteigen ließ und daraus eben keine unmittelbare Teilnahme an der Demo selbst zu schlussfolgern wäre.

BF: Sie meinen, dass ich dort ausgestiegen bin und dann nur dort spazieren gegangen bin? Ich kann Ihnen aber noch einen Zeugen anbieten, der jedenfalls an der Demo teilgenommen hatte und mich teilnehmen sah. Er war dort und hat mich gesehen, wie ich an der Demo teilgenommen habe. Ich weiß nicht wo er das Foto noch hat, aber er hat ein Foto selbst gemacht, das zeigt, dass er dort anwesend war. Es war kein Foto mit mir, aber es zeigt, dass er dort anwesend war. Ich kann jederzeit den Namen nennen und ihn stellig machen.

R: Hinsichtlich dieser Demonstration wurde einigen Leuten vom Verfassungsschutz eine Art Personenschutz zugewiesen, Ihnen aber nicht. Warum glauben Sie, Ihnen nicht? Man könnte daraus den Schluss einer untergeordneten Rolle ziehen.

BF: Das ist eine Vermutung Ihrerseits, es ist aber ein Faktum, dass es meinen Verwandten so dargestellt wurde, dass ich tatsächlich mich an dieser Demonstration beteiligt habe. Ich habe mir nicht gedacht, dass man mich erkennen wird, wenn ich diese Demonstration besuche und dass man meine Verwandten darauf anspricht und dass es zu Bedrohungen kommen würde, die von Kadyrow ausgehen. Dass Kadyrow sagt, die Teilnehmer werden die Folgen zu tragen haben genauso wie deren Verwandte.

R: Wie viele Teilnehmer haben Ihrer Meinung an dieser Demonstration teilgenommen?

BF: Gezählt habe ich sie nicht, aber schätzungsweise 200 Personen.

R: Seit der letzten Verhandlung vom 04.05.2016 hat sich irgendetwas nennenswertes ergeben oder ereignet in Bezug, auf die Auswirkungen auf die Asylfrage beziehungsweise des Refoulementschutzes beziehungsweise der Rückkehrentscheidung haben könnte?

BF: Seit dem 04. Mai gibt es keine relevanten Neuigkeiten.

R: Verlesen wird auch der Strafregister vom heutigen Tage. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

BFV legt vor unter anderem einen Internetzeitungsbericht der XXXX und des XXXX und verwiesen wird extra auf die markierten Stellen, wonach Kadyrow extra Bezug genommen hat auf die Demonstration vom 24.12.2015 in XXXX und er wörtlich ausgeführt habe: "Ich habe Anordnung gegeben, herauszufinden, wer ihr Bruder und Vater ist, aus welcher Sippe sie sind und woher sie stammen."

Diese Berichte werden zum Akt genommen.

BFV bringt vor, dass in dem XXXX ab Minute 02:19 die Drohungen des tschetschenischen Präsidenten ausdrücklich gezeigt werden. Er bekräftigt ab diesem Zeitpunkt die Drohungen gegen die Verwandten der Demoteilnehmer.

Ich möchte schon betonen, dass selbst wenn der BF keinen speziellen Personenschutz in Österreich seitens des Verfassungsschutzes eingeräumt erhielt, sich die Lage im Falle der Rückkehr insofern dramatisch verändern könnte, als Kadyrow dann auch mit solchen Personen jedenfalls machten könne, was er wolle. Ich gehe davon, dass Kadyrow nicht gegen alle Personen, die sich in Österreich aufhielten, vorginge, allenfalls gegen die Organisatoren.

R: Als gesetzlicher Vertreter befragt zu den Kindern: Gibt es hier irgendetwas seit der letzten Verhandlung, was besondere Berücksichtigung finden sollte? Gesundheitszustand?

BF: Nein. Es ist alles in Ordnung.

R: Gibt es bei Ihrer Gattin irgendwelche Änderungen?

BF: Auch hinsichtlich der Gattin möchte ich angeben, dass es keine Änderungen gibt.

[...]

BFV bringt vor: Sollten also doch noch Zweifel hinsichtlich der Teilnahme bestehen, beantrage ich vorsichtshalber die Befragung/Einvernahme des vom BF angebotenen Zeugen.

Hinsichtlich der Ländersituation verweise ich auf all das im Verfahren der Mutter Vorgebrachte.

R: Hinsichtlich der Ländersituation wird darauf verwiesen, dass im Besonderen die Dokumente der Staatendokumentation, welche eine Vielzahl weiterer Quellen verarbeitet und welche die Situation in Tschetschenien, insbesondere die Menschenrechtslage, als äußerst bedenklich einstuft als Hauptgrundlage herangezogen, neben allfälligen für den Fall relevanten Medienberichten.

BFV legt abschließend in diesem Zusammenhang einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.05.2016 vor. "

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens. Er ist mit der Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3 verheiratet und Vater drei minderjährigen Kindern.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise gemeinsam mit seiner Ehefrau am 13.03.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte er dabei geltend, er sei als Verdächtiger aus Anlass einer Schießerei auf einer Polizeistation in der Nähe des Wohnortes seiner Mutter festgenommen und gefoltert worden, weil sein 2002 von der russischen Armee getöteter Vater Widerstandskämpfer gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013. Zl. D20 425941-2/2013/3E, wegen zahlreicher Widersprüche als unglaubwürdig erachtet und letztlich der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz nicht gewährt und gemäß § 10 AsylG seine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde am 03.12.2013 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Bereits am 16.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, seine bisherigen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, und am 15.01.2014 zwei Ladungen für den 12.11.2013 und den 09.12.2013 vorlegte, welche seiner Mutter am 27.12.2013 von seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Schwester geschickt wurden.

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesem Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen, weshalb sein nunmehriges Vorbringen ebenfalls nicht glaubwürdig ist. Die vorgelegten nicht datierten Ladungen stammen offenbar bereits aus der Zeit vor dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens und sind zudem inhaltlich nicht richtig.

Der Beschwerdeführer hat am 24.12.2015 im Bundesgebiet an einer Demonstration gegen die Regierung in Tschetschenien teilgenommen. Diese in Österreich erlaubten Aktivitäten sind jedoch nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen, zumal sein Vorbringen zu den Fluchtgründen im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurde, die nun von ihm vorgelegten Ladungen inhaltlich nicht richtig sind und der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, selbst Widerstandskämpfer gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben oder sonst irgendwie oppositionell tätig gewesen zu sein.

Die beiden vorgelegten, ihn und seine Mutter betreffenden Mitteilungen vom 03.02.2016, nehmen auf kein bestimmtes Ereignis Bezug - ein Fluchtgrund kann daraus nicht abgeleitet werden.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht jedoch auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten die reale Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in die russische Föderation Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen einer in Österreich erstmals gezeigten oppositionellen (feindlichen) Gesinnung zu befürchten hat.

Er lebte bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau in einem namentlich genannten Ort in Tschetschenien. Seine Mutter sowie eine asylberechtigte Schwester sind ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Im Herkunftsstaat leben noch eine verheiratete Schwester und andere Verwandte; außerhalb Tschetscheniens hat er keine Verwandten in der Russischen Föderation.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1425942-3, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Dem Länderinformationsblatt der (von der Verwaltungsbehörde geführten) Staatendokumentation vom 13.04.2015 - letzte Kurzinformation am 07.01.2016 - und den Medienberichten sind zur Situation im Herkunftsstaat unter anderem folgende Ausführungen, denen im gegenständlichen Verfahren Relevanz zukommen können, zu entnehmen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

[...]

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

[...]

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

[...]

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

[...]

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

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Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

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Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

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Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

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Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

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Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Als am 24. Dezember 2015 Tschetschenen in Wien gegen die Politik Kadyrows demonstrierten, antwortete er mit Drohungen. Am 30. Dezember 2015 schwor er im Fernsehen, die Familien der Tschetschenen, die an den Protesten in der österreichischen Hauptstadt teilgenommen hatten, in Tschetschenien ausfindig zu machen und dafür zu sorgen, dass diese wiederum ihre Angehörigen in der Diaspora zum Schweigen bringen. "Unser Brauch ist es, dass der Bruder für seinen Bruder verantwortlich ist. Ich habe den Befehl gegeben, herauszufinden, ob sie [die Protestierenden] Brüder und Väter haben, zu welcher Familie sie gehören, wo sie geboren wurden und wer sie sind", sagte Kadyrow. Er wolle "alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, damit die Familien in Tschetschenien ihre Angehörigen im Ausland zur Vernunft bringen. Wenn sie keine Entscheidungen treffen, werden wir ihnen befehlen, das zu tun", warnte Kadyrow.

Dass der Druck Kadyrows funktioniert, zeigt das Beispiel von Aishat Inaeva: Anfang 2015 tauchte über den Internetdienst WhatsApp eine Sprachnachricht von der Sozialarbeiterin auf. In ihr kritisiert sie, dass ein Großteil der Bevölkerung in Armut lebe, die Regierung aber reich sei. Alle öffentlich gezeigten Wohlfahrtsaktivitäten dienten nur der Eigenwerbung. Am 18. Dezember musste sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Gegenwart von Kadyrow und weiteren Angehörigen seiner Administration diese Kritik während einer Fernsehsendung öffentlich zurück nehmen. Der Ehemann entschuldigte sich, er habe seine Frau nicht unter Kontrolle gehabt und Kadyrow erniedrigte das Ehepaar. Inaeva soll zuvor geschlagen worden sein. Nach dem Fernsehauftritt kritisierte Isa Achjadow, ein Tschetschene im französischen Exil, die Behandlung Inaevas. Die Reaktion der Kadyrow-Behörden ließ nicht lange auf sich warten. Nur Tage später erschienen sein Bruder und weitere seiner Verwandten im tschetschenischen Fernsehen, sagten sich von Isa Achjadow los und enterbten ihn öffentlich.

(Gesellschaft für bedrohte Völker - Der Blog "Eine Schande für Russland": Tschetschenischer Regierungschef Kadyrow von Putins Gnaden 20.01.2016;

http://www.abc.net.au/news/2016-01-09/chechen-immigrants-protest-against-dictator-ramzan-kadyrov/7077984

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Aussagen von Ramzan Kadyrov zur Teilnahme von Tschetschenen an Demonstrationen in Österreich zum Jahreswechsel 2015/2016

Nach einem Medienbericht warnte Ramzan KADYROV in Österreich lebende Tschetschenen, die am 24.12.2015 in Wien gegen ihn demonstriert haben, sowie deren Angehörige daheim in seinem Land vor Kritik an seinem Regime. Laut "Kawkasski Usel" sagte Kadyrov bei einem Auftritt am 30. Dezember in der tschetschenischen Hauptstadt in Grosny über die Demonstranten in Wien: "Ich habe Anordnung gegeben herauszufinden, wer ihr Bruder und Vater ist, aus welcher Sippe und woher sie stammen, wer sie sind. Warum erlauben sie sich, sich in Bezug auf die Führung der Republik und des Volkes zu äußern?" Man werde den Angehörigen in Tschetschenien sagen, dass sie das mit ihren Verwandten in Österreich klären sollen. Wenn sie das nicht täten, so Kadyrov, werde man dies "fördern". "Sind für ihre Verwandten in Österreich verantwortlich".

Quelle: Krone Internetausgabe vom 03.01.2016, Kurier Internetausgabe vom 03.01.2016.

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).

Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).

Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).

Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).

Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).

Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015

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Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

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Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

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Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re‑)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014)

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Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

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Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert.

Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

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Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

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Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

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Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Echtheit der Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstandsund andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Zustellungen

Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte sind in der Russischen Föderation möglich; es ist aber mit großer zeitlicher Verzögerung zu rechnen (AA vom 05.01.2016).

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Beweiswürdigung:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage eines russischen Reisepasses im ersten Verfahren belegt und bezüglich seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seit seiner Antragstellung in den Verfahren vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben/Eingaben getätigt.

Zum ersten Asylverfahren:

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwedeführers resultieren aus den bezughabenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seither nicht verlassen hat, basiert auf seinen Angaben im zweiten Asylverfahren.

Zum nunmehrigen Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf Fluchtgründe, welche bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurden, weshalb auch seinen neuen Gründen schon dem Vorbringen nach kein glaubhafter Kern zukommt.

Außerdem hat der Beschwerdeführer schon am 16.12.2013 anlässlich seiner Antragstellung angegeben, vor etwa 3 bis 4 Wochen von seiner Mutter über die neue Situation in Tschetschenien informiert worden zu sein, weshalb diese geltend gemachten Änderungen schon dem Vorbringen nach bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mitumfasst sind.

Auch müssten die Vorladungen für den 12.11.2013 und den 09.12.2013 notwendigerweise bereits vor den darin genannten Terminen entstanden sein, zumal sie bereits vor den darin angegebenen Terminen hätten ergehen müssen, womit sie aber ebenfalls bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mitumfasst sind. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auch nicht konkret angeben, wann er von diesen Ladungen tatsächlich Kenntnis erhalten hat.

Abgesehen davon bestehen angesichts der bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen über die Echtheit/mangelnde inhaltliche Richtigkeit von russischen Dokumenten auch erhebliche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit - mangels Vergleichsmaterials erbrachte die kriminaltechnische Untersuchung kein Ergebnis -. zumal diese Ladungen weder datiert noch unterschrieben, sondern nur mit einem Stempelaufdruck versehen sind. Dazu ist zu bemerken, dass Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) nicht selten unrichtige Angaben enthalten. Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile (Bericht AA vom 05.01.2016).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Ladungen versucht sein bereits als unglaubwürdig erachtetes erstes Fluchtvorbringen zu stützen, was jedoch ebenfalls diesbezüglich Unglaubwürdigkeit indiziert.

Die Feststellung über die Teilnahme des Beschwerdeführers am 24.12.2015 an einer Demonstration im Bundesgebiet resultiert letztlich aus seinen (nicht widerlegbaren) Angaben im Zusammenhalt mit den Angaben des namhaft gemachten Zeugen, welcher vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, den Beschwerdeführer am Ort dieser Organisation abgesetzt und auch wieder abgeholt zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer weder ein Foto noch einen sonstigen Nachweis dazu beibringen konnte und auch amtswegige Recherchen diesbezüglich nicht das ausdrückliches Ergebnis der Teilnahme hervorbrachten, so ist sein Vorbringen unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung gerade noch glaubhaft.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Demonstration keinen Personenschutz wie die Organisatoren/Personen in führender Stellung der Veranstaltung erhielt, kann weder der Schluss gezogen werden, dass er nicht an dieser Demonstration teilgenommen hatte noch dass im Falle keine Gefährdung an Leib und/oder Leben bestünde - dieser Umstand zeigt lediglich, dass hinsichtlich der Organisatoren bzw. Teilnehmer in (besonders) führender Funktion die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung noch (wesentlich) höher ist als jene, die in sonstiger Weise teilnahmen.

Dadurch aber, dass Ramzan Kadyrov im Besonderen ausdrücklich in den Medien auf diese Demonstration Bezug nimmt und - vor dem Hintergrund der (mehr als) bedenklichen Menschenrechtssituation ohne jegliche Zurückhaltung ein Bedrohungsszenario hinsichtlich der Teilnehmer an dieser besonderen Demonstration ohne jede Unterscheidung zwischen Organisatoren/Teilnehmern in Führungsposition und (schlichten) Teilnehmern entwarf, drängt sich für die vom Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehende Verfolgungsgefahr keine Differenzierung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Bestehens derselben auf.

Allerdings hat der Beschwerdeführer weder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch beim Bundesverwaltungsgericht dazu konkret vorgebracht geschweige denn bescheinigt, dass diese Teilnahme Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen ist, zumal sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, wie bereits ausgeführt, im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden ist und er darüber hinaus kein anderes konkretes Vorbringen erstattet hat.

Dem gegenüber vermögen auch die im Verfahren vorgelegten "gerichtlichen" Mitteilungen vom 03.02.2016, ihn und seine Mutter betreffend, jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Dies ergibt sich aus den Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Homepage des angeführten russischen Gerichtes im Asylverfahren seiner Mutter, wonach der als unterzeichnende Person aufscheinende Richter dort nicht aufgelistet ist. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zum entsprechenden Vorhalt vermochten das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit russischer Dokumente nicht zu überzeugen. Auch insofern ist daher davon auszugehen, dass auch die vorgelegten Ladungen für den Beschwerdeführer inhaltlich unrichtig sind.

Im Übrigen lässt sich daraus kein Fluchtgrund ableiten, zumal in diesen ohne jegliche Konkretisierung - Benennung der konkreten strafbaren Handlungen, Zeit und Ort der strafbaren Handlungen - nur ganz allgemein von einer "Beschuldigung der Verübung der Straftaten gemäß Art 212 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation" die Rede ist.

Infolge der aber glaubhaften Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration am 24.12.2015 im Bundesgebiet ist im Zusammenhalt mit den vorliegenden Medienberichten zu den besonderen Aussagen Ramzan Kadyrovs dazu jedoch von einer realen Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation auszugehen - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen. Die Feststellung über seine familiären Anknüpfungspunkte ergibt sich aus seinen Angaben während seiner Asylverfahren. Die Feststellung über seine Unbescholtenheit im Bundesgebiet resultiert aus der Einsichtnahme in das Strafregister, andere Ausschließungsgründe hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung von Zeugen im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 16.12.2013 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Der Beschwerdeführer hat sich - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt- anlässlich seines nunmehrigen zweiten Antrages auf seine bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig erachteten Fluchtgründe bezogen und Ladungen zur Einvernahme bei der Behörde vorgelegt, welche weder als echt noch als inhaltlich richtig erachtet werden können.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahren- er sei in seiner Abwesenheit von den russischen Behörden aufgesucht worden - über einen glaubhaften Kern verfügt, zumal er sein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen zu den Fluchtgründen damit in nicht glaubwürdiger Weise gesteigert hat.

Abgesehen davon sind die Ladungen auf Grund der darin genannten Termine bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit umfasst, welche zudem einer neuerlichen Entscheidung über das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegensteht.

Hingegen kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (Hinweis E vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0398, mwN; sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Im vorliegenden Fall geht das VwG davon aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Sudan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gleichzeitig hält das VwG aber fest, der Revisionswerber habe dargelegt und belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen, angehalten oder gefoltert würde, und seine Abschiebung daher Art. 3 MRK verletzen würde. Damit hat das VwG verkannt, dass die festgestellte exilpolitische Tätigkeit des Revisionswerbers dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob sie einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gebildet habe VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078)

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an der politischen Demonstration im Bundesgebiet am 24.12.2015 - im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen über die Aussagen des Präsidenten Tschetscheniens gerade zu dieser Demonstration - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dort der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt ist.

Die hinreichende asylrelevante Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen (= Verfolgungsintensität) ist durch die Besonderheiten der Lage in der Tschetschenien eindeutig indiziert.

Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist jedoch nicht hervorgekommen, dass es sich bei der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration im Bundesgebiet um den Ausdruck und die Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung handelt. Dies insbesondere deshalb nicht, da sein Vorbringen im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erachtet wurde und damit auch nicht glaubhaft ist, dass sein Vater tatsächlich Widerstandkämpfer war bzw. der Beschwerdeführer bisher auch nicht vorgebracht hat, ebenfalls Widerstandskämpfer zu sein oder diese unterstützt zu haben.

Damit kommt die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 nicht in Betracht.

Die Bestimmungen im AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFAVG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3 und daher Familienangehöriger eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W117 1425942-3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann dieser Beschwerdeführerin - eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in der Russischen Föderation ist nicht möglich und zumutbar -, weshalb dem unbescholtenen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 und Abs. 6 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zuzuerkennen ist

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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