AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1419813.1.00
Spruch:
W117 1419813-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2011, Zl. 10 10.181-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2010 für sich und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder, darunter die Beschwerdeführerin, für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.11.2010 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Erstbefragung der gesetzlichen Vertreterin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Bei dieser Erstbefragung machte die gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin außer dem Hinweis auf die Familienzugehörigkeit keine besonderen Angaben und gab in Bezug auf ihre Person und die Familie als Ganzes im Wesentlichen an:
Sie sei afghanische Staatangehörige. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe drei Kinder, unter anderem die Beschwerdeführerin.
Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hätte sie gestellt, da ihr (älterer) Sohn in Österreich aufhältig sei - diesem sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Die gesetzliche Vertreterin legte für die Beschwerdeführerin einen diese betreffenden gültigen, und einen weiteren, auf die gesetzliche Vertreterin selbst bezogenen, Reisepass zur Bescheinigung ihrer beider Identität vor.
Am 24.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
In Bezug auf ihre Kinder, darunter die Beschwerdeführerin, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass diese auch keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zu ihrer eigenen Person und zur Familie führte sie im Wesentlichen aus:
Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan vor acht bis neun Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Ihr Gatte sei in Pakistan verstorben. Nach dem Tod ihres Mannes hätte sie im Haushalt anderer Leute gearbeitet und auch Stickereien angefertigt. Ein Jahr lang hätte sie sich auch im Iran aufgehalten, sei jedoch wieder zurück nach Pakistan gegangen. Dann sei sie direkt von Pakistan nach Österreich gekommen. Nach dem Tode ihres Gatten habe sie alleine mit den Kindern gelebt. Es sei ihr schlecht ergangen, deshalb habe sie ihren Sohn nach Österreich geschickt.
Pakistan habe sie verlassen, weil sie in armen Verhältnissen gelebt habe und hoffe sie, mit ihren Kindern in Österreich ein besseres Leben zu haben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde ihr nichts passieren, nach Afghanistan könne sie jedoch nicht zurückkehren, da ihr Mann mit ihr vor acht bis neun Jahren Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Sie könnte auch nicht in Kabul mit ihren drei minderjährigen Kindern leben, da man als Frau in Afghanistan keine Rechte habe. Auch könnten ihre Kinder die Schule nicht besuchen und müsse man sich immer verschleiern.
In Afghanistan habe sie "niemanden" mehr.
Der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurden die beabsichtigten Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde zum Herkunftsstaat Afghanistan vorgehalten und gab die Beschwerdeführerin dazu an: "Ich stimme dem Bericht zu."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 10.181-BAG vom 27.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. abgewiesen, der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status einer subsidär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die Verwaltungsbehörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass die für sie im Verfahren auftretende gesetzliche Vertreterin ihre Mutter sei und dass ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen, also auch der Mutter, zwar kein Asyl, aber subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das Bestehen einer Verfolgungssituation sei nicht behauptet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei, da für die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Verfolgungssituation nicht behauptet und den Familienangehörigen auch kein internationaler Schutz eingeräumt worden sei. Subsidiärer Schutz sei aufgrund der Familieneigenschaft einzuräumen gewesen.
Zur Situation in Afghanistan verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid vom selben Tag, die gesetzliche Vertreterin betreffend; in diesem traf die Verwaltungsbehörde unter anderem folgende entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen:
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
[...]
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.
[...]
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008.
Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch
[...]
In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.
Die insgesamt 1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.
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Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
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Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
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Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
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Die soziale Diskriminierung gegen Frauen, wie häuslicher Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangsprostitution, Austausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Entführungen und Ehrenmorde, dauern an. Trotz des durch die Verfassung geschützten Rechts der Reisefreiheit, ist es vielen Frauen verboten ihr Haus ohne Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen. Diese kulturellen Verbote bedeuteten, dass viele Frauen nicht außerhalb des Hauses arbeiten konnten und sie oft keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Polizeischutz und anderen sozialen Diensten erhielten.
Das Ministerium für Frauenangelegenheiten (MOWA-Ministry of Women's Affairs) und NGOs warben weiterhin für die Rechte und Freiheiten von Frauen. Laut UNIFEM sind 26 Prozent aller Regierungsangestellten weiblich. MOWA ist die primäre Regierungsagentur, die für die Prüfung der Bedürfnisse von Frauen verantwortlich ist, und verfügt über Büros in den Provinzen. Die Organisation litt jedoch unter geringen Kapazitäten. Die Büros in den Provinzen halfen hunderten Frauen durch Rechts- und Familienberatung. Falls sie selbst nicht in der Lage waren den Frauen zu helfen, verwiesen sie diese an die zuständigen Organisationen.
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Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Die Organisation musste jedoch im Dezember 2008 ihre Aktivitäten im Land einstellen, da der Oberste Gerichtshof eine Vereinigung von Richtern wegen der richterlichen Unabhängigkeit generell als verfassungswidrig einstufte.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete "National Action Plan for Women of Afghanistan" (NAPWA) von der afghanischen Regierung im Rahmen der "Afghan National Development Strategy" (ANDS) gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
[...]
Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurde unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten. Auch wurde ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Dennoch stehen zahlreiche Bestimmungen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW), die von Afghanistan ohne Vorbehalte ratifiziert worden war: Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht, v. a. an Immobilien. Das Parlament hat nun die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen.
Einigen der hier aufgezählten Bedenken wird durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" [Anm.: "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women"] (EVAW-Gesetz) Rechnung getragen. [...] Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Fraglich bleibt freilich, ob das EVAW-Gesetz auch in der Rechtspraxis als vorrangige Norm angewendet werden wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Im Jahr 2010 wurde vom afghanischen Parlament das "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women" (kurz: EVAW) verabschiedet.
[...]
Am 19. Juli [2009] unterzeichnete Präsident Karzai das SPSL [Shia Personal Status Law - Schiitisches Personenstandsrecht], ein Zivilgesetz, das Familien- und Ehethemen regelt. Das Gesetz bezieht sich nur auf die ca. 20 Prozent der Bevölkerung, die schiitisch ist. Einige schiitische Gruppen begrüßten das Gesetz aufgrund der offiziellen Anerkennung der schiitischen Minderheit, aber das Gesetz war kontroversiell sowohl im In- als auch im Ausland, da es nicht die Geschlechtergleichheit festschrieb. Die besonders kritisierten Artikel betrafen u. a. das Mindestalter für die Heirat, die Polygamie, Erbrechte, Recht auf Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit, sexuelle Verpflichtungen und die Vormundschaft.
[...]
Innerhalb offener Frist erhob gegen diesen Bescheid die gesetzliche Vertreterin in eigener Sache und für die Beschwerdeführerin Beschwerden an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführerin führte für sich und die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
In Afghanistan hätte sie keine Familienmitglieder mehr, in deren Schutz sie sich begeben könnte; sie könne mit ihren Kindern in Afghanistan nicht leben. Ohne männlichen Schutz könnte eine Mutter nicht einmal auf die Straße gehen und sie hätte keine Möglichkeit, Geld zu verdienen, um das Überleben für sich und ihre Kinder zu sichern. Sie müsste nicht nur, wie sie es in Österreich aus Glaubensgründen tut, ein Kopftuch tragen, sondern wäre gezwungen, eine Ganzkörperbedeckung, die Burka, zu tragen. Sollte ein Mann dies wünschen, wäre sie gezwungen, diesen zu heiraten, da sie niemand davor beschützen könnte. Nachdem dies den gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan entspräche, könnte sie seitens des afghanischen Staates auch keinen Schutz und Hilfe erwarten. Wie allgemein bekannt, seien die Taliban wieder erstarkt und in allen Provinzen im Vormarsch begriffen.
Die Beschwerdeführerin stellte neuerlich den Antrag, dass ihr internationaler Schutz eingeräumt werde.
Im (ergänzenden) Schriftsatz vom 07.11.2012 wies die gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Nennung und Zitierung von Länderdokumentationsmaterialien auf die (ihrer Meinung nach) asylrelevante Situation minderjähriger Mädchen in Afghanistan hin.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2012 erstattete die gewillkürte Vertretung für gesetzliche Vertreterin und ihre Kinder, darunter die Beschwerdeführerin, eine ergänzende Stellungnahme. In dieser brachte sie im Wesentlichen folgendes vor:
Die gesetzliche Vertreterin könne zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Witwen ohne männlichen Schutz in Afghanistan gezählt werden. Darüber hinaus habe diese zwei minderjährige Kinder, die mit ihr nach Österreich geflüchtet seien, somit gehöre sie auch zur sozialen Gruppe der alleinerziehenden Mütter. Wie aus aktuellen Länderberichten hervorgehe, könnten alleinstehende Frauen, insbesondere mit minderjährigen Kindern, nur schwer überleben, da ihnen vor allem ohne männlichen Angehörigen enorme Restriktionen drohen würden.
Zusätzlich führte sie ins Treffen, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin heute nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne, da diese Blutrache seitens der Bevölkerung fürchte, da ihr Gatte seinerzeit gezwungen gewesen wäre, für die Taliban zu arbeiten, und Gräueltaten am "Volk" begangen habe.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren und Staatsangehörige von Afghanistan. Ihre Großeltern sind bereits verstorben.
Gemeinsam mit ihren Brüdern und ihrer Mutter verließ sie Afghanistan vor 11 bis 12 Jahren und ging nach Pakistan. In der Folge verstarb ihr Vater in Pakistan. Nach dessen Tod lebte die Mutter der Beschwerdeführerin alleine mit den Kindern, darunter die Beschwerdeführerin, und arbeitete im Haushalt anderer Leute und fertigte auch Stickereien an. Zwischenzeitlich hielten sie sich ein Jahr lang im Iran auf, kehrten jedoch wieder nach Pakistan zurück.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Pakistan lediglich drei Jahre lang eine Schule.
Da es ihnen wirtschaftlich schlecht ging, schickte die Mutter ihren (älteren) Sohn nach Österreich; diesem wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid subsidiärer Schutz gewährt. Die Beschwerde, die Frage der Asylgewährung betreffend, wurde vom Vorläufer des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Asylgerichtshof, mit Erkenntnis aus dem Jahre 2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da dessen Fluchtvorbringensteil, der Rache der Bevölkerung Afghanistans ausgesetzt zu sein, weil sein Vater für die Taliban (unter Zwang) Gräueltaten verübt habe, insbesondere wegen Vorliegens von Widersprüchen, als unglaubwürdig eingestuft wurde.
Im Jahre 2010 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder, (direkt) von Pakistan nach Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden,
dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich (in asylrelevanter Weise) westlich orientiert ist;
dass für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr besteht, Opfer eines Racheaktes durch Teile der Bevölkerung zu werden.
Im Falle der alleinigen Rückkehr der Beschwerdeführerin oder auch gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem (jüngeren) Bruder besteht jedoch die Gefahr, dass sie deshalb alleine oder mit ihrer Familie in eine existenziell ausweglose Lage gerät, weil sie oder die gesamte Familie aufgrund der die Frauen betreffenden spezifischen Ländersituation nicht in der Lage ist, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Verfahren der Mutter;
Verfahren der Brüder.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zur Identität
Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität durch Vorlage eines unbedenklichen Reisedokumentes (ausreichend) bescheinigt.
Im Übrigen hat die gesetzliche Vertreterin in Bezug auf diesen Vorbringensteil während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin getätigt, insbesondere hat sie sich für die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.
Zur
Familiensituation/Lebensverhältnissen/Ausreise-(Einreise)situation:
Auch die Angaben der gesetzlichen Vertreterin zu den Familienverhältnissen, zu ihrem Aufenthalt mit ihrer Familie in Pakistan und zwischenzeitlich im Iran sowie ihren wirtschaftlich bedingten Gründen für das Verlassen Pakistans und der Einreise in Österreich stoßen auf keine Bedenken, da auch diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt und sich dieser detailliert und insofern substantiiert (im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde) vorgetragene Vorbringensteil als plausibel darstellt.
Die Feststellungen in Bezug auf die weiteren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die Mutter und den minderjährigen Bruder sowie den mittlerweile erwachsenen Bruder, ergeben sich unzweifelhaft aus deren Verfahrensakten im Zusammenhalt mit dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Zum Fluchtvorbringen (der gesetzlichen Vertreterin):
Hingegen vermochte das Vorbringen, dass die gesetzliche Vertreterin und ihre Familie heute nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne, da sie Blutrache seitens der Bevölkerung fürchten würden, weil der Gatte bzw. Vater seinerzeit gezwungen gewesen wäre, für die Taliban zu arbeiten und Gräueltaten am "Volk" begangen habe, nicht zu überzeugen:
Einerseits hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin diesbezüglich selbst nur kursorisch und insofern vage und deshalb nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, andererseits wurde dieser Vorbringensteil im Verfahren des Bruders umfassend einer Würdigung unterzogen und das idente Vorbringen des zwischenzeitlich erwachsenen Bruders wegen Bestehens von Wiedersprüchen in dieser Hinsicht nicht zu Grunde gelegt. Die gegenständliche Aktenlage liefert keinen Ansatzpunkt dafür, nunmehr von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils auszugehen.
(Asylrelevante) Rückkehrsituation:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine GFK relevante Verfolgungssituation geraten würde, ergibt sich einerseits aus den entsprechend glaubwürdigen und als Sachverhalt zugrunde gelegten Angaben in Bezug auf die Situation der (gesamten) Familie, andererseits aus der bereits von der Verwaltungsbehörde festgestellten Ländersituation. (Näheres siehe rechtliche Beurteilung).
Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Asylrelevanz erscheint ein näheres Eingehen auf das Vorbringen, einen Anspruch auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich erlangten "westlichen Orientierung", zu haben, entbehrlich.
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht (nach der Aktenlage) (noch) nicht zu überzeugen vermochte:
Zutreffend hat bereits die Verwaltungsbehörde auf die traditionelle Lebensführung der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin - jedenfalls bis zum Verlassen Pakistans - hingewiesen. Die im Verfahren vor dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgerichtshof getätigten Eingaben führen nicht einmal ansatzweise aus, inwiefern die Beschwerdeführerin nunmehr "westlich orientiert" sei, sondern beschränken sich lediglich darauf, eine solche vorauszusetzen - offensichtlich alleine aufgrund des Aufenthaltes in Österreich - und darauf aufbauend Asyl zu begehren. Aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten Schulbesuchs- und Kursbestätigungen alleine konnte aufgrund des Fehlens entsprechender Ausführungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin nunmehr "westlich orientiert" ist, ist doch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin einen Großteil ihres Lebens in islamisch geprägten Ländern verbrachte und dort traditionell lebte.
Die Aktenlage liefert keinerlei Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte der gesamten Familie im Falle der Rückkehr - die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang nicht unglaubwürdig den Tod der Großeltern der Beschwerdeführerin angeführt.
Asylausschließungsgründe:
Die Feststellung, dass keine Asylausschließungsgründe vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Beschwerdeführerin kam in Österreich mit dem Gesetz nicht in Konflikt.
Da eine geklärte Sachverhaltssituation anzunehmen war, war eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung entbehrlich.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde (im Verfahren der gesetzlichen Vertreterin) zur Situation in Afghanistan, auf welche die Verwaltungsbehörde auch im gegenständlichen Verfahren verwies, haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehen Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul zeigen, dass auch weiterhin von einer äußerst unsicheren Lage im gesamten Afghanistan auszugehen ist. Weitere Anschläge und Racheakte durch die Taliban sind nicht unwahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.02.2011 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine oder mit ihrer Mutter und/oder ihrem minderjährigen Bruder mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre - dies hat die Verwaltungsbehörde bereits insofern berücksichtigt, als sie der gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester subsidiären Schutz einräumte.
Dies bedeutet also, dass für die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder, darunter die Beschwerdeführerin, in Afghanistan nicht wirklich die Möglichkeit besteht, eine Existenzgrundlage aufzubauen.
In rechtlicher Hinsicht haben sich sohin folgende Parameter als entscheidungswesentliche herauskristallisiert:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
minderjährig;
weiblich;
alleinstehend bzw. lediglich in Begleitung eines ebenfalls minderjährigen Bruders und einer alleinerziehenden Mutter;
keine sonstigen Familienangehörigen in Afghanistan;
langjährige Abwesenheit.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
soziale Diskriminierung;
schlechte Sicherheitslage;
kulturelle Verbote (z.B. Verbot der Frauen, ihr Haus ohne Begleitung männlicher Verwandten zu verlassen).
Im Unterschied zur Situation der gesetzlichen Vertreterin, in welcher internationaler Schutz vor dem Hintergrund der Frage der Begründung einer Existenzgrundlage für diese im Zusammenhalt mit ihren beiden minderjährigen Kindern zu gewähren war - dort war zumindest nicht auszuschließen, dass die gesetzliche Vertreterin nicht doch für sich alleine ein Auskommen schaffen könnte, da diese bereits über Berufserfahrung und handwerkliche Fertigkeiten (Anfertigen von Stickereien) verfügte -, erscheint dies gegenständlich für die minderjährige Beschwerdeführerin jedenfalls unmöglich:
Sie weist kaum Schulbildung auf und verfügt über keine (ausreichende) Berufserfahrung, was einer jungen Frau bzw. einem (minderjährigen) Mädchen in Afghanistan die Schaffung einer ausreichenden Existenzgrundlage in jedem Fall verunmöglicht.
Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache dieser Unmöglichkeit der Schaffung einer Lebensgrundlage die herausragende Bedeutung zu. Sie ist sohin für diese aussichtslose Situation, in welche die Beschwerdeführerin alleine bzw. mit ihren Familienangehörigen im Falle der Rückkehr geraten würde, kausal. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar.
Bei der Beschwerdeführerin liegt sohin die dargestellte Situation wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der afghanischen Frauen) vor.
Sohin war daher gegenständlich internationaler Schutz zu gewähren, auch wenn die gesetzliche Vertreterin für sich und die Beschwerdeführerin (zumindest anfänglich) keinerlei eigene Fluchtgründe ins Treffen führte.
Dem positiven Abspruch in der Frage internationaler Schutzes standen auch keine Asylausschließungsgründe - siehe oben - entgegen.
Da die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine aus einem der in der GFK angeführten Gründen bestehende Verfolgungssituation geraten würde, war Internationaler Schutz (daher) nicht (bloß) auf der Grundlage des §34 AsylG 2005 (Familienverfahren) einzuräumen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht eindeutig ist, sohin keine Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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