BVwG W116 2002682-1

BVwGW116 2002682-125.8.2017

BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2002 §2 Abs1 Z1
HDG 2002 §5
HDG 2002 §51 Z4
HDG 2002 §53
HDG 2002 §6
StGB §302
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W116.2002682.1.00

 

Spruch:

W116 2002682-1/11E

 

Ausfertigung des am 31.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte OG HOLTER – WILDFELLNER, Rossmarkt 21, 4710 Grieskirchen, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT vom 04.09.2013, GZ: 712-15-DKS/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

 

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Berufsunteroffizier und steht seit 01.02.1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.06.1984 versah er seinen Dienst als Wirtschaftsunteroffizier im Bereich Verpflegung, seit 01. 02.1991 als Kochstellenleiter beim XXXX . Ab 01.06.1995 war er als Leiter der Verpflegsverwaltung bei der Betriebsstaffel XXXX (in der Folge Y-Kaserne) eingeteilt.

 

1.2. Am 01.02.2012 wurde er wegen des Verdachts, im Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2011 Waren sowohl für den privaten Bereich als auch für den Dienst, jedoch ohne entsprechende Genehmigung im Gesamtausmaß von EUR 103.586,35 bei der Firma XXXX (in der Folge Z GmbH) gekauft und mit fingierten Rechnungsinhalten durch die Bundeshaushaltsagentur bzw. durch die Heeresbuchhaltung zur Anweisung gebracht zu haben, vom Disziplinarvorgesetzten gemäß § 39 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS (DKS) vom 17.02.2012 wurde gegen ihn eine Dienstenthebung gemäß § 39 Abs. 3 HDG 2002 verfügt. Mit Schreiben vom 03.08.2012 erstattete das Militärkommando OBERÖSTERREICH gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die DKS. Mit Einleitungsbeschluss vom 02.08.2013, GZ 712-08-DKS/12, ordnete die DKS in der Sache gemäß § 71 Abs. 1 HDG 2002 die Durchführung eines Kommissionsverfahrens und gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Durchführung der mündlichen Verhandlung an.

 

1.3. Als der Beschwerdeführer am 01.02.2012 mit dem Verdacht konfrontiert worden war zeigte er sich sofort geständig. Am 09.02.2012 erstattete er Selbstanzeige bei der Polizei und hinterlegte auf Grundlage der durch die Revision vorläufig errechneten Schadenshöhe € 120.000,— als Schadenswiedergutmachung. Am gleichen Tag erstattete der Disziplinarvorgesetzte in der Sache Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft WELS. Mit Urteil vom 14.06.2013, AZ 12Hv56/13a, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht WELLS als Schöffengericht in der Angelegenheit wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Der gekürzten Urteilsausfertigung ist Folgendes zu entnehmen (auszugsweise im Original, anonymisiert):

 

Der Beschwerdeführer "ist schuldig, er hat in der Zeit von 01.01.2000 bis 30.11.2011 in X als Kochstellenleiter der Betriebsstaffel Y-Kaserne mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Vermögen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er im Zuge von Einkäufen im Namen und auf Rechnung der Y-Kaserne bei der Z GmbH sowohl Produkte für seinen Privatgebrauch als auch Waren zur zumindest teilweisen Verwendung in der Y-Kaserne, jedoch ohne vorherige Antragstellung und Genehmigung, erwarb, indem er die Originalrechnungen so umschreiben ließ, dass dadurch der Eindruck erweckt wurde, er habe ausschließlich Lebensmittel und Küchenverbrauchsmaterial für die Truppenküche gekauft, wobei er durch die Tat einen insgesamt unbekannten, jedoch Euro 50.000,— übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.

 

Vzlt S. hat hiedurch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abc 1 und 2.2. Fall StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 302 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie gemäß § 389Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäߧ 44 Abs. 2 StGB wird die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen."

 

Bei der Strafbemessung wurden mildernd die durch Bargelderlag gänzlich gesicherte Schadensgutmachung, das reumütige und umfassende Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend der überaus lange Tatzeitraum sowie die Tatwiederholung berücksichtigt. Der Eintritt der Rechtsfolge des Amtsverlustes wurde aufgrund der gegebenen Präventionsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB vom Gericht als entbehrlich erachtet.

 

1.4. Am 04.09.2013 führte die DKS in der Disziplinarsache in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwalts eine mündliche Verhandlung durch.

 

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

 

2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 04.09.2015 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert)

 

"er hat im Zeitraum 01. Jänner 2000 bis 30. November 2011 als Kochstellenleiter der Betriebsstaffel Y-Kaserne im Zuge von Einkäufen im Namen und auf Rechnung der Y-Kaserne in W bei der Z GmBH in W sowohl Produkte für seinen Privatgebrauch, als auch ohne vorherige Antragstellung und Genehmigung Waren zur zumindest teilweisen Verwendung in der Y-Kaserne erworben, indem er die Originalrechnungen so umschreiben ließ, dass dadurch der Eindruck erweckt wurde, er habe ausschließlich Lebensmittel und Küchenverbrauchsmaterial für die Truppenküche gekauft, wobei er durch die Tat einen insgesamt unbekannten, jedoch € 50.000,— übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.

 

Dadurch hat er vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Währung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, begangen. Über Vzlt S. wird gemäß § 50 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 52 HDG 2002 einstimmig die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt."

 

In der Begründung hat die Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten folgender Sachverhalt festgestellt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

 

"Vzlt S hatte als Leiter der Verpflegsverwaltung die dienstliche Befugnis, Lebensmittel und Küchenverbrauchsmaterial für die Truppenküche Y-Kaserne im Namen und auf Rechnung des Bundes einzukaufen und abzurechnen. Die Truppenküche Y-Kaserne als Bundesdienststelle konnte bei der Fa. Z daher auf Kredit einkaufen und Vzlt S kaufte mit der von der Fa. Z zu diesem Zweck ausgestellten Z-Karte mehrmals wöchentlich Lebensmittel auf Kredit ein. Bei einem Einkauf wurde an der Kassa ein automationsunterstützter Rechnungsbeleg (Originalrechnung) erstellt und Vzlt S bestätigte auf der bei der Fa. Z verbleibenden Rechnungszweitschrift die Verbindlichkeit der Republik Österreich gegenüber der Fa. Z mit seiner Unterschrift.

 

Neben dienstlichen Einkäufen kaufte Vzlt S mit oa Z-Karte auch Artikel für seinen privaten Gebrauch wie etwa Osterhasen, Spaghetti, Navigationsgerät, Elektrogeräte, PC, Laptops, Fotoapparate, SAT-Receiver, Autozubehör, Bekleidung etc.

 

Vzlt S kaufte demnach auf Kredit Waren ein, die nicht seiner dienstlichen Befugnis entsprachen. Diese Rechnungen mit den privaten Konsumgütern waren daher nicht zum Zahlungsvollzug geeignet. Damit die eingekauften Waren dennoch durch den Bund bezahlt werden konnten, ließ er sich auf sein Betreiben hin von Mitarbeitern der Fa. Z nachträglich Rechnungen mit fingiertem Rechnungsinhalt nach seinen Vorgaben derart ausstellen, dass diese mit seiner Einkaufsbefugnis übereinstimmten. Diese fingierten Rechnungen waren zu den Originalrechnungen entweder betraglich gleich oder gering davon abweichend, trugen dasselbe Datum oder mehrere Originalrechnungsbeträge wurden zu einem späteren Zeitpunkt zu einer fingierten Rechnung mit dem gleichen Summenbetrag zusammengefasst. Klar ersichtlich ist diese Vorgangsweise in der Zuordnung der händisch ausgestellten Rechnungen zu den automatisch erstellten Originalrechnungen für das Geschäftsjahr 2011. (AS 33ff)

 

Auf diesen fingierten Rechnungen schienen also nach seinen Vorgaben Artikel auf, zu deren Einkauf Vzlt S auf Grund seiner dienstlichen Funktion befugt war (zB. Putenbrust, Forellen etc.) und zum Zahlungsvollzug geeignet waren.

 

Nachdem Vzlt S mit seiner Unterschrift die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt hatte und die fingierten Rechnungen gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften mit Vermerken (Eingangs-, Fälligkeits-, Buchungs¬und Bedeckungsvermerk) versehen wurden, wurden diese adjustierten Rechnungen über den Wirtschaftsunteroffizier Gebühren dem Anordnungsbefugten weitergeleitet und nach Anordnung der HBuchH bzw. der Bundeshaushaltsagentur zum Zahlungsvollzug übermittelt. Der Rechnungsbetrag wurde von dieser entsprechend dem Fälligkeitsvermerk an die Fa. Z überwiesen.

 

Das Vorliegen der sachlichen Richtigkeit bestätigt die der Zahlung zu Grunde liegende Gegenleistung hinsichtlich Art und Umfang. Die rechnerische Richtigkeit bestätigt das Vorliegen der Rechnung im Original und die Stimmigkeit der der Berechnung zu Grunde liegenden Zahlenangaben.

 

Die notwendigen Einbuchungen der nicht tatsächlich vorhandenen Lebensmittel wie etwa Putenbrust, Forellen etc. in das Küchen-Management-System (KMS) erfolgten in der Form, dass Vzlt S die Übernahme und die Inbestandnahme auf der Rechnungskopie mittels Handzeichen bestätigte. Er buchte diese Waren in einen fiktiven Bestand ein. Da der Abverbrauch der imaginären Lebensmittel nicht auf der Bedarfsliste bestätigt werden konnte, erfolgte die Abbuchung im KMS, vormals Verpflegswirtschaftsinformationssystem (VERWIS), ohne Beleg. Damit der (fiktive) Lagerbestand nicht auffallend zu hoch wurde, buchte Vzlt S meist zeitnah innerhalb von 1-3 Wochen diese fiktiven Lebensmittel, wenn in der Truppenküche H- Kaserne ein entsprechendes Menü gekocht wurde wieder aus dem KMS aus, um bei den erfolgten unangemeldeten Überprüfungen des Lagerbestandes nicht aufzufallen. Er achtete, um nicht aufzufallen, bei den "privaten Einkäufen" stets darauf, "wie viel Ware bring ich unter und kann ich ein- und ausbuchen".

 

Diese Vorgehensweise hat Vzlt S über zumindest 12 Jahre hinweg praktiziert, diese Rechnungsmanipulationen konnten im Zeitraum ab dem Jahr 2000 rekonstruiert und nachgewiesen werden, da bei der Fa. Z die Rechnungen nur bis zum Jahr 2000 zurück auflagen.

 

Die Summe der von Vzlt S veranlassten fingierten Rechnungen blieb - um nicht aufzufallen - gemäß folgender Aufstellung im Jahresschnitt mit wenigen Spitzen etwa gleich. (AS 99 ff)

 

Jahr: Anzahl der Rechnungen: Betrag: Beilage:

 

2011 25 € 6.941,44 AS 283 ff

 

2010 16 € 6.513,41 AS 343 ff

 

2009 37 € 12.078,82 AS 405 ff

 

2008 16 € 7.755,37 AS 439 ff

 

2007 15 € 7.583,39 AS 533 ff

 

2006 13 € 5.354,21 AS 537 ff

 

2005 26 € 10.833,48 AS 607 ff

 

2004 28 € 15.138,77 AS 669 ff

 

2003 23 € 10.686,37 AS 735 ff

 

2002 22 € 10.981,84 AS 795 ff

 

2001 15 € 6.002,88 AS 815 ff

 

2000 15 € 3.716,37 AS 831 ff

 

Gesamtbetrag: € 103.586.35 Vzlt S ist dabei wie im nachstehenden

Geschäftsvorgang dargestellt vorgegangen:

 

Schritt 1: Am 16 03 11 hat er laut Z-ReNr. 0060/000420 mit der Z-Kundenkarte Nr. 0019/0446997, ausgestellt auf die Truppenküche Y-Kaserne ua. ein Navigationsgerät, div. Lebensmittel in für Truppenküchen ungeeignete Kleinstpackung und Süßigkeiten (Ostereier und Osterhasen) im Wert von € 389,19 auf Kredit gekauft (AS 251).

 

Schritt 2: Als Ersatz für diese Originalrechnung hat er am 17. März 2011 bei der Z-Kundeninformation in W diese Rechnung auf den fingierten Rechnungsinhalt "72,36 kg Putenbrust, frisch zum Preis von € 4,89/kg" RechnungsNr. 027/2011 und dem Rechnungsbetrag von 6 389,22 umschreiben lassen (AS 253).

 

Schritt 3: Um diese Rechnung über die BHAG zur Anweisung bringen zu können, hat er die nicht vorhandene Ware am 18. März 2011 auf dem elektronischen Warenkarteiblatt "Putenbrust frisch" im KMS als Zugang gebucht (AS 255). Weiters hat er auf der Rechnung den Eingangs-, den Fälligkeits- und den Bedeckungsvermerk angebracht, wonach die Zahlung zu Lasten der Truppenküche Y-Kaserne zu erfolgen hat.

 

Schritt 4: Diese ordnungsgemäß adjustierte Rechnung wurde mittels Belegnachweis (AS 257) an den Wirtschaftsunteroffizier/Gebühren in der Zahlstelle der Betriebsstaffel Y-Kaserne übergeben und durch diesen über den Anordnungsbefugten im MilKdoOÖ bei der BHAG zur Anweisung gebracht (AS 259).

 

Schritt 5: Um die nur imaginär vorhandenen 72,36 kg Putenbrust wieder in der Warenkartei außer Stand bringen zu können, hat Vzlt S 35 kg Putenbrust am 22. März 2011 und die restlichen 37,36 kg Putenbrust am 28. März 2011 als Abgang für die Zubereitung des Mittagessens verbucht (AS 261 f u. 265).

 

Tatsächlich wurden für die Zubereitung des jeweiligen Mittagessens Putenschnitzel/TK (Tiefkühl) verwendet. Die Ausgabe von 30 kg Putenschnitzel/TK am 22. März 2011 und von 25 kg PutenschnitzelArK am 28. März 2011 erfolgte nachweislich an den verantwortlichen Koch mittels Bedarfsliste (AS 267, 269). Die Abbuchung der nur imaginär vorhandenen Putenbrust-frisch erfolgte zusätzlich zur tatsächlichen Ausgabe der Putenschnitzel/TK.

 

Weder bei den regelmäßigen Überprüfungen des Lagerbestandes durch Wirtschaftsorgane, noch bei der Zahlungsabwicklung durch die bekannt strengen Überprüfungen der Buchhaltungsagentur des Bundes einmal im Kalenderjahr ist die Vorgehensweise des Beschuldigten aufgefallen.

 

Für die Jahre 2000 bis 2011 wurden zur Berechnung des Gesamtumfanges der Manipulationen die händisch ausgestellten Rechnungen, die handschriftlichen Auflistungen der Fa. Z und die Reportausgabe als Abfrageergebnis der Bundeshaushaltsagentur herangezogen. Diese fingierten Rechnungen entsprechen nicht den ordnungsgemäß automationsunterstützten Rechnungen der Fa. Z und wurden mit EDV-Unterstützung nachträglich händisch erstellt (AS 101 ff). Die Originalrechnungen für das Geschäftsjahr 2011 sind im Akt aufliegend. (AS 283 ff) Die Originalrechnungen für die Jahre 2000 bis 2011 sind in elektronischer Form verfügbar. (AS 874)

 

Die dienstliche Leistung von Vzlt S wird von seinem Vorgesetzten derart beschrieben, dass er über Jahrzehnte ein sehr fachkompetenter und zuverlässiger Mitarbeiter war. Er war bei der Einführung des Systems "VerWiS" maßgebend beteiligt und wurde dazu vom BMLVS bundesweit als Ausbilder entsandt. Er übte auch in seinem Fachbereich Lehrertätigkeiten an der Heeresversorgungsschule aus. Vzlt S hat seit 1981 eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung und erhielt ihm Rahmen der Möglichkeiten 2002 und 2004 eine Belohnung. Weiters ist dem Zeugen bekannt, dass Vzlt S bereits für seine guten Leistungen 1992, 1994 und 1999 eine finanzielle Anerkennung erhalten hat.

 

Zum außerdienstlichen Verhalten befragt führt der Zeuge aus, dass Vzlt S durch den Tod seines Sohnes im Jahr 2001 "aus der Spur geworfen" wurde, sonst ist ihm nur seine Tätigkeit als Gemeinderat in der Gemeinde P bekannt."

 

Betreffend Schuld und Strafbemessung führte die Disziplinarkommission in ihrer Begründung Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):

 

"Vzlt S hat als ausgebildeter und im Wirtschaftsdienst langjährig erfahrener Berufsunteroffizier in gehobener Verwendung durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten - Erwerb von Waren für den privaten und ohne Anordnung/Genehmigung den dienstlichen Gebrauch mit Hilfe fingierter Rechnungen auf Kosten des Bundes - Handlungsweisen gesetzt, die dem in § 43 Abs. 2 BDG 1979 von jedem Bundesbediensteten geforderten Verhalten zur Vertrauenswahrung massiv entgegenstehen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass jeder Beamte sein dienstliches und sein außerdienstliches Verhalten stets danach zu richten hat, dass das Vertrauen im militärischen Bereich gegenüber seinen Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen und im zivilen Bereich gegenüber der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt, der am 14. Juni 2013 zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt führte, mit dem Sachverhalt der Dienstpflichtverletzung ident ist und somit auf den ersten Blick Idealkonkurrenz vorliegt, war vorerst das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zu prüfen. Der dienstliche Bezug ist nicht nur durch den erwiesenen Verstoß gegen die jedem bediensteten Soldaten im § 44 Abs. 1 BDG 1979 auferlegte Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen durch Missachtung der Bundeshaushaltsverordnung, das Einmaleins jedes Wirtschaftsunteroffiziers, gegeben. Vielmehr ist der dienstliche Bezug und disziplinäre Überhang jedenfalls auf Grund der vom Senat festgestellten Verletzung der Vertrauenswahrung (§ 43 Abs. 2 BDG) gegeben:

 

Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gem. § 43. Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das " Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. " (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60)

 

§ 5 Abs. 1 HDG 2002 lautet: " Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist, und 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebliche Sachverhalt zu Grunde liegt."

 

Auf Grund der noch auszuführenden Schwere der Pflichtverletzung und generalpräventiver Gründen kam der Senat zur Ansicht, dass von einer disziplinären Verfolgung ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht abgesehen werden kann. Zur Feststellung des Beschuldigten, seine Verurteilung sei in der Öffentlichkeit nur durch kurze sachliche Zeitungsnotizen, in denen sein Handeln nicht als "Skandal" hingestellt wurde, wird vom Senat festgestellt, dass das schuldhafte Verhalten des Beschuldigten als solches bereits geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die von § 43 Abs. 2 BDG gebrauchte Wendung, dass der Beamte auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit "Bedacht zu nehmen" habe, geht deutlich über die bloße Pflicht zur "Wahrung" dieses Vertrauens hinaus. Damit ist ein eindeutiger Hinweis dafür gegeben, dass die Bekanntheit bzw. der Bekanntheitsgrad, den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt (z.B. Niederschlag in den Medien), sowie die tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in der Bevölkerung für die

Strafbarkeit nicht erforderlich ist. ... Vielmehr muss es darauf

ankommen, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das genannte Vertrauen zu beeinträchtigen. (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 199 f)

 

Die objektive Tatseite ist auf Grund der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil erwiesen. Mehrmals über die Gründe für sein Fehlverhalten befragt, gab Vzlt S im Beweisverfahren an, dass er vorerst Artikel für den Dienstgebrauch wie drei Computer (1 Computer war Geschenk der Firma K) und Tintenpatronen, die auf dem Nachschubweg nicht anforderbar waren und für die keine Ankaufgenehmigung erteilt war, auf diese Weise gekauft hat. Bereits mit dieser Handlungsweise hat er - wenn auch möglicherweise für den Dienstbetrieb gut gemeint - Pflichtverletzungen gesetzt, da er dadurch gegen die ihm bekannten fachspezifischen Vorschriften verstoßen hat.

 

Der vorgebrachte Hauptgrund für seine Handlungsweise, dass er durch den Tod seines Sohnes "aus der Bahn" geworfen wurde, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. Unabhängig von der Tragik dieses Schicksalsschlages muss objektiv festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2000 und bis zum Unfalltod im Jahr 2001 Rechnungen für seine Privateinkäufe vom Bund bezahlen ließ. Darüber hinaus ist ihm zu unterstellen, dass er in den 10(!) Jahren bis zum Aufdecken seiner Manipulationen durch die Fa. Z Ende 2011 erkennen hätte müssen, dass ein noch so schlimmer Schicksalsschlag sein pflichtwidriges Handeln nicht rechtfertigen und entschuldigen kann.

 

Genauso kann vom Senat die Aussage, dass er im dienstlichen Bereich zu wenig Anerkennung gefunden hat, nicht nachvollzogen werden, da im fraglichen Zeitraum in den Jahren 1999 ÖS 2.000,—, 2002 € 280,— und im Jahr 2004 € 350,— finanzielle Belohnungen (auf die kein Rechtsanspruch besteht) aufscheinen und sein Handeln nicht rechtfertigen kann. Noch dazu wird gerade im militärischen Dienstbetrieb der Fürsorge gegenüber Untergebenen im Zuge der Kommandantenverantwortung hohe Priorität eingeräumt. Und jeder, der sich ungerecht behandelt fühlt, kann sich im Zuge einer persönlichen Aussprache oder in Form einer ordentlichen Beschwerde an seine Vorgesetzten wenden oder auch direkt bei der Parlamentarischen Beschwerdekommission eine außerordentliche Beschwerde einbringen.

 

Da vom Beschuldigten zum Motiv keine weiteren Aussagen getroffen wurden, geht der Senat davon aus, dass der Beschuldigte anfangs möglicherweise bei (keinesfalls erlaubten) Rechnungsmanipulationen bei Waren für die dienstliche Verwendung und auf Grund seines überaus hohen Fachwissens erkannt hat, wie leicht das geht und dies in weiterer Folge über einen Zeitraum von 12 Jahren für seinen eigenen finanziellen Vorteil ausgenützt hat. Demnach kann vom Senat der guten dienstlichen Beschreibung und ausgezeichneten Dienstbeurteilung in 30 Jahren nur bedingt gefolgt werden, hat der Beschuldigte doch in mehr als einem Drittel dieser Zeit ohne begreiflichen Anlass das ihm angelastete schändliche Verhalten gesetzt. Er hätte sein pflichtwidriges Verhalten jederzeit beenden können, hat jedoch sein Rechtsbewusstsein verdrängt oder gar verloren.

 

Die Selbstanzeige und Schadensgutmachung hat er zu einem Zeitpunkt gesetzt, als der von Organen des Bundes erhobene begründete Verdacht und die vorläufige Schadenssumme bereits feststanden. Und dem Argument der Verteidigung, dass ein vergleichbarer Chef einer Bankkantine bei gleichem Sachverhalt auf Grund der tätigen Reue nicht einmal vor Gericht gestanden wäre, ist entgegenzuhalten, dass dieser wohl fristlos entlassen worden wäre. Letztendlich ist noch auszuführen, dass dem Senat die Tatsache, dass der Beschuldigte die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf den Rechnungen bestätigte, in Hinblick auf ein "Vieraugensystem" fremd erscheint. Da der Beschuldigte selbst dies als Vorschriftenkonform bezeichnete und dies von der Bundeshaushaltsagentur nicht beanstandet wurde, wird es wohl rechtens sein. Jedenfalls war die Kontrolle gegeben, da der Beschuldigte selbst nicht anweisungsbefugt war. Und diese Kontrolle kann nur so wie vom Beschuldigten praktiziert durch Täuschung umgangen werden.

 

Zum Grad des Verschuldens:

 

Der Beschuldigte hätte auf Grund seiner Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Berufsuntersoffizier wissen müssen, dass er wie auch jeder andere Soldat sein gesamtes Handeln danach zu richten hat, dass er dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und dem Ansehen des Bundesheeres nicht entgegenwirkt. Ihm war auch bewusst, dass sein Handeln eine Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz begründet und er hat sich über einen langen Zeitraum damit abgefunden. Nicht zuletzt auf Grund der beschriebenen Vorgangsweise (Veranlassung der "Rechnungsumschreibung" - fiktive Einbuchung in den Warenbestand - fiktive Ausbuchung aus dem Warenbestand) liegt vorsätzliches Handeln in Form der Wissentlichkeit vor.

 

Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst den kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, ist das Verhalten des Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung gegen das jedem Bediensteten auferlegte pflichtbewusste Verhalten zur Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in seine dienstliche Tätigkeiten und zur Verhinderung einer Schädigung des Ansehens des Bundesheeres anzusehen. Die Allgemeinheit erwartet von jedem Soldaten zu Recht, dass er nicht gegen gesetzliche Normen - wie im gegenständlichen Fall gravierend gegen § 302 StGB (Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) - verstößt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten über zwölf Jahre hinweg ist in der zur Täuschung seiner Vorgesetzten notwendigen Vorgehensweise mit den dafür erforderlichen Folgehandlungen zu sehen. Unter Ausnützung seines Fachwissens ließ er vorerst die Rechnungen so umschreiben, dass sie auf Grund der Warenbezeichnung (zB Putenbrust) allen Kontrollen bis zur Anweisung durch den Bund standhaltend für den Zahlungsvollzug geeignet waren - und hat dadurch möglicherweise sogar Mitarbeiter der M in Schwierigkeiten gebracht. Bei der Höhe der Einkäufe achtete er bereits darauf, dass er ohne mit einer überhöhten Menge aufzufallen, diese fiktiv einbuchen konnte. Danach hat er, um bei Überprüfungen der Verbuchung der bezahlten Rechnungen nicht aufgedeckt zu werden, die Waren fiktiv in den Lebensmittelbestand der Truppenküche eingebucht. Und als letzten Schritt hat er, um bei unangekündigten Lagerbestandsüberprüfungen nicht aufzufallen, wohl überlegt in zeitlicher Nähe zur Einbuchung diese Waren wieder fiktiv ausgebucht ("verkocht"). Diese Vorgangsweise machte es allen Überprüfungsorganen nahezu unmöglich, den Betrug zu erkennen - und sie haben ihn nicht erkannt.

 

Die tatsächliche Schadenshöhe der zur privaten Verwendung eingekauften Waren wurde - so wie auch vom Strafgericht - vom Senat nicht geprüft. Geht der Senat von der im Spruch des rechtskräftigen Urteils festgestellten Höhe von einem € 50.000,— übersteigenden Betrag aus (Wertgrenze StGB), so hat Vzlt S in den nachgewiesenen 12 Jahren private Einkäufe im Jahresschnitt von mindestens € 4.166,66 (im Monatsschnitt € 347,22) getätigt und vom Bund bezahlen lassen. In dieser Summe sind die vom Beschuldigten angegebenen (und vom Senat nicht geprüften) Einkäufe von Waren für den dienstlichen Gebrauch in der Hohe von weiteren ca. 53.000,— (Differenz auf die Gesamtschadenssumme), für die jedenfalls keine dienstliche Genehmigung vorlag und daher als Schaden für den Dienstgeber zu werten sind, nicht enthalten. Der Beschuldigte konnte in der mündlichen Verhandlung bis auf den angeblichen Ankauf von Computer und Tintenpatronen auf mehrmalige Befragung keine konkreten "Anschaffungen für den dienstlichen Gebrauch" immerhin in der Hohe von ca. € 50.000,— in irgendeiner Form zumindest verständlich machen, nennen. Er setzte die Taten ohne begreiflichen Anlass.

 

Zusammengefasst hat Vzlt S vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauenswahrung) verstoßen und insgesamt eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2002 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (§§ 32-35) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.

 

Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Vzlt S. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit steht auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung außer Zweifel.

 

Zur Schwere der Pflichtverletzung:

 

Die Schwere der Pflichtverletzung ist im absolut obersten Bereich einzustufen. Die objektive Schwere richtet sich nach der Stellung der verletzten Norm. Hiezu erkannte der Senat, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Vertrauen, das der Dienst als Soldat erfordert, gebrochen hat. Der Normzweck der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geforderten Vertrauenswahrung ist, dass der Bedienstete gegenüber seinen Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen im militärischen Bereich und der Öffentlichkeit dem Vertrauensvorschuss als Beamter und Soldat gerecht wird und sein Handeln primär darauf abstützt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten.

 

Wenn ein Soldat überführt wird, dass er unter Ausnützung seiner Dienststellung den Bund an seinem Vermögen schädigt und wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs rechtskräftig verurteilt werden muss, wird nach Ansicht des Senats nicht nur das Vertrauen in ihn erschüttert. Vielmehr wird von der Bevölkerung auch das Vertrauen gegenüber allen Soldaten, im gegenständlichen Fall seiner Dienststelle, dem Militärkommando Oberösterreich, geschädigt, das Ansehen herabgesetzt und zu Recht in Frage gestellt, ob der Auftrag des Österreichischen Bundesheeres von den Soldaten unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben vollzogen wird.

 

Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte insgesamt gezeigt, dass er kein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch und Soldat ist. Niemand würde es verstehen, wenn ein Soldat mit einem derart ausgeklügelten System ein derart schändliches Verhalten mit einer derart hohen Schadenshöhe über einen derart langen Zeitraum an den Tag legt, gleich in welcher Funktion weiterhin im Dienst belassen wird. Eine weitere Verwendung des Beschuldigten als Berufsunteroffizier und Soldat, gleich in welcher Verwendung, im öffentlichen Dienst erscheint dem Senat nach seinem gesetzeswidrigen Verhalten über diesen langen Zeitraum nicht möglich, da es ihm an der erforderlichen Verlässlichkeit mangelt und ihm kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden kann.

 

Das Handeln des Beschuldigten stellt für den Senat neben seiner gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (bedingt nachgesehen) aus disziplinarrechtlicher Sicht einen nicht wieder gutzumachenden Vertrauensbruch dar. Auch wenn sich sein Vorgesetzter für den Beschuldigten verwendet hat und aussagte, dass er zwar nicht mehr bei ihm aber dennoch bei einer anderen Dienststelle verwendet werden könnte, hat sich der Beschuldigte objektiv betrachtet durch den Bruch des in ihn gesetzten Vertrauens für den Dienstgeber untragbar gemacht.

 

Generalpräventive Überlegungen müssen bei der Schwere der Pflichtverletzung einfließen, da bei der Strafbemessung unter anderem darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die Strafhöhe erforderlich ist, um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Um dem gerecht zu werden und allen Bediensteten - insbesondere der im Wirtschaftsdienst zur Verwaltung von Bundesgeldern tätigen Bediensteten - die Folgen eines derart schändlichen Verhaltens vor Augen zu führen, erscheint die Höchststrafe der Entlassung unabdingbar.

 

Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liegt, wie bereits ausgeführt, Vorsatz in Form der Wissentlichkeit vor.

 

Das Disziplinarrecht sieht die Disziplinarstrafe der Entlassung als mögliche Sanktion für jede Dienstpflichtverletzung vor. Dem erkennenden Senat war die Tragweite einer solchen Entscheidung für den Beschuldigten bewusst und sie wurde daher vom Senat eingehend beraten. Trotz der festgestellten durchaus gewichtigen Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des reumütigen Geständnisses, dem Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Schadensgutmachung, der ausgezeichnete Dienstbeurteilung mit dem auffallenden Widerspruch zu seinem pflichtwidrigen Verhalten und seine zeitlich begrenzte psychische Situation auf Grund des Schicksalsschlags konnte aus generalpräventiven Überlegungen und den durch die Schwere der Pflichtverletzung festgestellten Vertrauensbruchs keine geringere Strafe als die Höchststrafe verhängt werden."

 

2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.09.2013 nachweislich zugestellt.

 

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

3.1. Mit den Schriftsätzen vom 18.09.2013 und 04.10.2013 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts insofern angefochten wird, als über den Beschwerdeführer eine Entlassung und nicht eine gelindere Disziplinarstrafe verhängt wird. In der Begründung wird nach Wiederholung des Schuldspruches dazu Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

 

"Der Beschuldigte zeigte sich sowohl im gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landesgericht Weis zu 12 Hv 56/G3a als auch im hiergegenständlichen Disziplinarverfahren sowohl dem Grund wie der Höhe nach zu den ihm vorgeworfenen (Disziplinar)Vergehen voll geständig. Ausgehend von einem vom Beschuldigten verursachten Schaden in Höhe von € 103.586,35 wurde vom Beschuldigten dieser Schaden mit der Bezahlung eines Betrages von € 120.000,- mehr als gutgemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom LG Wels im Rahmen des Strafverfahrens nicht wegen eines Vermögensdeliktes, sondern wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurde. Das LG Wels hat es als erwiesen angesehen, dass es aus general- und spezialpräventiven Gründen, die auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen sind, hierbei nicht erforderlich ist, über den Beschuldigten eine unbedingte Haftstrafe zu verhängen. Weiters hat es das LG Wels als erwiesen angesehen, dass die Rechtsfolge der ex-lege-Entlassung gemäß § 6 Militärstrafgesetz und § 27 StGB bedingt nachzusehen war. Selbst der Vorsitzende des Richtersenates ging bei der Begründung seines Urteiles davon aus, dass der Beschuldigte weiter beim Österreichischen Bundesheer beschäftigt bleibt, wenn auch nicht in einem Bereich, in dem er unmittelbar mit finanziellen Angelegenheiten zu tun hat. Nicht zuletzt aufgrund des nach Art. 6 EMRK bestehenden Doppelbestrafungsverbots sind auch die Disziplinarbehörden an diese Entscheidungen des LG Wels gebunden. Vor allem darf im Disziplinarverfahren ausschließlich der disziplinäre Überhang einer Prüfung unterzogen werden. Nicht jeder Amtsmissbrauch führt auch automatisch zu einer Entlassung:

 

Zu verweisen ist auf das dem VwGH-Verfahren zu 2001/09/0029 zugrunde liegende Disziplinarverfahren. Dort wurde ebenfalls über einen Disziplinarbeschuldigten, der fortlaufend im Zeitraum Oktober 1995 - September 1996 als Verwalter der Unteroffizier-Messe der "H-Kaserne in L" vorsätzlich Geld in Höhe von ATS 80.000,-- entnommen hat, keine Entlassung verhängt.

 

Im Rahmen der Anklageschrift im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde maßgeblich das OGH-Erkenntnis zu 11 Ös 127/83 zur Begründung des Tatvorwurfes herangezogen. In diesem Verfahren bestellte der dort Beschuldigte »im Zeitraum Oktober 1980 bis Mai 1981 bei einer Bäckerei insgesamt 118 Torten und verwendete sie für eigene Zwecke. In den Unterlagen deklarierte er die Bestellungen als Knödelbrot bzw. Brot für die Truppenverpflegung. Weiters veränderte er auf einem Lieferschein der Bäckerfirma das Lieferdatum. Nach dem Kenntnisstand des Beschuldigten wurde aber auch im Disziplinarverfahren nach der strafrechtlichen Verurteilung zu 11 Os 127/83 keine Entlassung ausgesprochen.

 

In den dem Verfahren zu 2008/09/0042 des VwGH zugrunde liegenden Verfahren wurde der dortige Beschuldigte strafrechtlich verurteilt, eine große Zahl von Schusswaffen und Kriegsmaterial erworben und besessen zu haben (insbesondere 8 Stück Langwaffen, eine Faustfeuerwaffe, 2 Maschinenpistolen, 2 Läufe für Maschinengewehre,

1.560 Stück Panzerbrandmunition, 2.300 Stück Knallmunition, etc.). Dennoch wurde vom VwGH die über den Beschuldigten ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung aufgehoben.

 

Auch in dem dem Verfahren zu 2011/09/0132 zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der dortige Beschuldigte wegen Amtsmissbrauch rechtskräftig verurteilt und wurde in weiterer Folge keine Entlassung verhängt. Dort setzte der Beschuldigte Grundwehrdiener für die Verladung von Weinfässern und Gläsern für private Zwecke ein.

 

In dem VwGH-Erkenntnis zu 2005/09/0105 war sogar ein sexueller Missbrauch des dortigen Disziplinarbeschuldigten an einem Rekruten gegenständlich. Selbst in diesem Fall wurde vom VwGH die verhängte Entlassung aufgehoben.

 

Ohne die vom Beschuldigten verübten Taten in irgendeiner Weise beschönigen zu wollen, ist doch festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der soeben zitierten anderen Verfahren, es vor dem Hintergrund der existierenden Milderungsgründe unsachgemäß und unrechtmäßig ist, über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen:

 

Gerade vor dem Hintergrund der Generalprävention muss es einen Unterschied machen, ob ein Beschuldigter den gesamten Schaden wieder gutmacht oder nicht. Gerade im Fall des Beschuldigten zeigt sich, dass dieser für seine Taten schon bei der allerersten Einvernahme vor der Dienstbehörde Verantwortung übernommen hat und sogleich das gesamte ihm und nicht zuletzt auch seiner Gattin zur Verfügung stehende Vermögen aufgewendet und verpfändet hat, um den von ihm angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Gerade in diesem Verhalten zeigt sich, dass sehr wohl der Beschuldigte trotz seiner Taten vertrauenswürdig ist,

 

Der Beschuldigte leistete vollständige Schadenswiedergutmachung, zeigte sich voll geständig und ist sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch in disziplinärer Hinsicht unbescholten. Weiters ist seine bisherige berufliche Laufbahn tadellos und vorbildlich. Er erfüllt daher sämtliche nach ständiger Rechtsprechung wesentliche Milderungsgründe.

 

Wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2013 dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wurde, dass er ein "durchaus durchdachtes System" entwickelte hätte, um das Österreichische Bundesheer zu schädigen", so wurde dieser Tatunwert bereits durch das gerichtliche Strafverfahren abgegolten. Keineswegs als Entschuldigung, wohl aber als mögliche Erklärung muss dabei aber auch erwähnt werden, dass der Beschuldigte - obgleich dies nach den internen Vorschriften vorgesehen gewesen wäre - nicht kontrolliert wurde und das ebenfalls vorgesehene 4-Augen-Prinzip nicht durchgängig eingehalten war.

 

Nicht zuletzt zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte durch den erlittenen Schlaganfall infolge des gegen ihn geführten Straf- und Disziplinarverfahrens massive Folgen hinnehmen musste. Im Disziplinarverfahren kann darüber hinaus nur mehr überprüft werden, ob der Vertrauensverlust so groß ist, dass eine Entlassung unvermeidlich ist, um den Beschuldigten oder Dritte von Disziplinarvergehen abzuhalten.

 

Es ist sowohl die Durchführung des Strafverfahrens als auch die Durchführung des Disziplinarverfahrens als Garant dafür angesehen dass der Beschuldigte in Hinkunft keinerlei derartige Taten mehr verüben wird. Der Disziplinarvorgesetzte hat ja die tadellose Dienstakte und die tadellose Beurteilung des Beschuldigten eindrucksvoll bestätigt.

 

Es ist könnten daher nur mehr generalpräventive Überlegungen zu einer Entlassung führen:

 

Es muss hierbei ein Unterschied gemacht werden, ob der Beschuldigte den Schaden gutmacht oder nicht. Vor allem die Schadenswiedergutmachung ist als wesentlicher Milderungsgrund ins Treffen zu führen. Anders formuliert: Gerade aus generalpräventiven Gründen muss eine gänzliche Schadenswiedergutmachung dazu führen, dass nicht die Höchststrafe verhängt wird. Welche Motivation sollte ansonsten ein Beschuldigter haben, den Schaden wiedergutzumachen, wenn die Disziplinarkommission erst rechte die Höchststrafe verhängt?

 

Der Beschuldigte legte ihm Rahmen seiner Einvernahme sowohl vor dem Strafgericht als auch vor der Disziplinarkommission am 4.9.2013 eindrucksvoll dar, dass er sich vor allem durch den Tod seines Sohnes und durch die aus seiner Sicht fehlende dienstliche Anerkennung zu den Taten hinreißen ließ. Weiters gab er an, dass er sich durch die ihm aufgrund der fehlenden Kontrollen bietenden Möglichkeiten hinreißen ließ, die Taten zu verüben.

 

Die Behörde erster Instanz hätte auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass dem Beschuldigten zumindest die Gelegenheit geboten werden soll, den von ihm verursachten und wiedergemachten Schaden wieder zu verdienen, um den Kredit, den er aufgenommen hat, um an das österreichische Bundesheer den Schadenersatzbetrag zu zahlen, zu bedienen. Der Umstand, dass das Österreichische Bundesheer bereits im Besitz des Schadenersatzbetrages ist, kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausschlagen. Bei jedem anderen Beschuldigten, der den Schaden nicht wieder gutgemacht hat, hätte das Bundesheer ein massives Interesse daran, dass der Beschuldigte den Schaden abbezahlt und demnach nicht entlassen wird.

 

In generalpräventiver Hinsicht ist auch zu betonen, dass im Vergleich zu einem Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, der ein gleiches Delikt begangen hätte, Letzterer keinerlei strafrechtlicher Sanktion hinzunehmen gehabt hätte, da diesem als Nicht-Beamten eben die Rechtswohltat der tätigen Reue zur Gänze zugutegekommen wäre. Ausschließlich aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen des Bundesheeres handelte, der gegen einschlägige interne Bestimmungen verstoßen hat, hat dazu geführt, dass der Beschuldigte nun gerichtlich vorbestraft ist, wobei aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe die Verurteilung auch in einer Strafregisterbescheinigung aufscheint (§ 6 Tilgungsgesetz).

 

Die erhebliche Haftstrafe als auch der Amtsverlust wurden nur bedingt nachgesehen, sodass in dem Falle, dass sich der Beschuldigte auch nur künftig des kleinsten Vergehens schuldig machen würde, ohnehin diese schweren Rechtsfolgen platzgreifen würden. Beim geringsten Vergehen würde er also automatisch entlassen sein. Dazu kommt, dass der Beschuldigte auch sein gesamtes soziales Umfeld verloren hat und nicht zuletzt auch die hohen Belastungen und Kosten der bisherigen Verfahren zu tragen hat.

 

Letztlich muss es auch als generalpräventiv wesentlich wirkungsvoller angesehen werden, wenn der Beschuldigte künftig im Bereich des Bundesheeres tätig ist und sohin als "mahnendes Beispiel" für seine Kameraden gilt. Es ist ja mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Handlungen und Vergehen des Beschuldigten nicht geheim bleiben. Es ist jedenfalls in generalpräventiver Hinsicht wesentlich eindrucksvoller, als wenn der Beschuldigte ein für alle Mal entfernt und nach dem Motto "aus den Augen aus dem Sinn" kein Thema mehr ist.

 

Auch für den Beschuldigten spricht, dass er von Anfang an sich der Situation und den Konsequenzen gestellt hat und auch bereit ist, sich hinkünftig in einer wesentlich minderen Dienstverwendung Tag für Tag der Situation und auch den "schiefen Blicken" durch Kameraden zu stellen. Laut Auskunft der Personalvertretung gäbe es eine Vielzahl von Dienststellen, wo der Beschuldigte künftig hin keine finanzielle Verantwortung mehr hätte, aber seinen reichen Erfahrungsschatz und seine unbestrittenen Fähigkeiten zum Wohl des Bundesheeres einbringen kann.

 

Abschließend ist noch zu betonen, dass der Beschuldigte in einem Ausmaß von zumindest € 46.442,10 Gegenstände für das Bundesheer angeschafft hat und nicht für private Zwecke gebraucht hat.."

 

" Im schriftlichen Disziplinarerkenntnis wird vor allem die Frage aufgeworfen, wie es dazu kommen konnte, dass der Beschuldigte über 12 Jahre hindurch die gegenständlichen Taten verüben konnte. Der Beschuldigte gab dazu glaubwürdig an, dass er durch den Tod seines Sohnes im Jahr 2001 dazu veranlasst wurde. Diesen Ausführungen schenkt die Behörde erster Instanz keinen Glauben und argumentiert, dass im Jahr 2000, sohin beim Beginn des gegenständlichen Zeitraumes, der Beschuldigte keine Erklärung geben konnte. Der Disziplinaranwalt stellte dies anlässlich der Verhandlung vom 04.09.2013 so dar, dass der erste Versuch der schwerwiegendste ist.

 

In Wahrheit liefert allerdings die Behörde erster Instanz selbst auf den Seiten 15f des Disziplinarerkenntnisses die Begründung: Wie auch vom Beschuldigten im gesamten Verfahren angegeben, bestand die Motivation des Beschuldigten zunächst darin, dass Rechnungsmanipulationen bei Waren für die dienstliche Verwendung vorgenommen werden. Dies zeigt sich auch an den manipulierten Rechnungsbeträgen (siehe dazu Aufstellung auf Seite 7 des Disziplinarerkenntnisses). Im Jahr 2000 wurden Beträge in Höhe von €3.716,37 manipuliert, während in den Jahren 2001 bis 2011 wesentlich höhere Beträge manipuliert wurden.

 

Erst durch den Tod des Sohnes im Jahr 2001 wurde der Beschuldigte, der ansonsten mit den rechtlich geschützten Werten mehr als verbundene war und ist, dazu veranlasst, auch für seinen privaten Bereich die Taten zu verüben. Auch der Zeuge Oberst S bestätigt dies, indem er auf Seite 8 des Protokolls vom 04.09.2013 wie folgt aussagt: "Der Tod seines Sohnes hat ihn auf jeden Fall aus der Spur geworfen, (...)" Weiters führt der Zeuge auf Seite 9 (oben) des Protokolls wie folgt aus: "Man merkte damals Vzit. S rsein "absolutes Tief an."

 

Was die Höhe des Schadens angeht, so wurde dieser vom Beschuldigten stets zu 100% eingeräumt und sogar ein wesentlich höherer Schadenersatzbetrag bezahlt, als ihm letztendlich zur Last gelegt wurde. Der Beschuldigte stimmt der Disziplinarbehörde auch völlig dahingehend zu, dass auch in dem Umfang, in dem er Einkäufe für den dienstlichen Gebrauch, aber ohne dienstliche Genehmigung tätigte, der Dienstgeber geschädigt ist und damit der volle Betrag als Schaden anzusehen ist. Auch in diesem Umfang war das Geständnis des Beschuldigten stets vollinhaltlich geständig und reumütig.

 

Welche Summen nun tatsächlich für den dienstlichen Gebrauch und welche für den privaten Gebrauch verwendet wurden, hat die Behörde erster Instanz nun - wie auch das Strafgericht - nicht geprüft. Es nimmt aber trotzdem den Anschein, dass die Disziplinarbehörde erster Instanz dem Beschuldigten in diesen Punkt nicht glaubt und deswegen die Reumütigkeit seines Geständnisses anzweifelt.

 

Wenn auf Seite 17 (oben) des Disziplinarerkenntnisses argumentiert wird, die Allgemeinheit erwarte von jedem Soldaten zu Recht, dass er nicht gegen gesetzliche Normen - wie im gegenständlichen Fall gravierend gegen §302 StGB (Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) verstoße - so sind dem die bereits in der Berufungsschrift vom 18.09.2013 aufgezählten höchstgerichtlichen Erkenntnisse entgegenzuhalten, bei denen gerade im Falle von strafrechtlichen Verurteilungen zum Amtsmissbrauch dennoch keine Entlassung ausgesprochen wurde. Auch der Richter des Straflandesgerichtes Wels ging davon aus, dass der Beschuldigte weiter beim österreichischen Bundesheer, wenn auch nicht in der bisherigen Eigenschaft tätig ist.

 

Sogar der als äußerst streng bekannte Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten, Herr Oberst S führte über ausdrückliches Befragen durch den Disziplinaranwalt anlässlich der Verhandlung vom 04.09.2013 aus, dass der Beschuldigte wohl nicht mehr "in gleicher Funktion" tätig sein werde (siehe dazu Seite 8 unten des Protokolls vom 04.09.2013). Auch Herr Oberst S ging daher davon aus, dass der Beschuldigte beschäftigt bleibt.

 

Der Vorwurf auf Seite 19 (Mitte) des Disziplinarerkenntnisses, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein mit den rechtlich geschützten verbundener Mensch und Soldat ist, kann vom Beschuldigten in dieser Form nicht stehen gelassen werden. Er ist sich seiner Verantwortung völlig bewusst. Dieses pauschale Urteil übersieht jedoch die ansonsten bestehende Unbescholtenheit des Beschuldigten. Darüber hinaus hätte wohl ein Mensch, der nicht mit den rechtlich geschützten Werten verbunden ist, keine sofortige Schadenswiedergutmachung geleistet.

 

Denkt man den Fall so, dass der Beschuldigte keine Schadenswiedergutmachung geleistet hätte, etwa weil er nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Diesfalls hätte der Dienstgeber ein massives Interesse daran, dass der Beschuldigte ein geregeltes Einkommen hat, um den Schaden zumindest teilweise durch monatliche Ratenzahlungen abzudecken. Dies würde gegen eine Entlassung sprechen. Es kann allerdings nun nicht dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen, dass er in vollem Umfang Schadenswiedergutmachung geleistet hat, und nunmehr der Dienstgeber kein Interesse mehr an seinem weiteren beruflichen Fortkommen haben muss."

 

Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, eine mündliche Verhandlung durzuführen, das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abzuändern, dass über den Beschuldigten nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung, sondern eine andere Disziplinarstrafe verhängt wird; in eventu das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 31.05.2017 eine öffentliche, mündlich Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.

 

3.3. Am 31.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des zuständigen Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch.

 

Nach Erläuterung des Verfahrensgegenstandes und der Verlesung wesentlicher Teile des bekämpften Disziplinarerkenntnisses sowie der dagegen eingebrachten Beschwerde bestätigte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der Disziplinarkommission durchgeführte Strafbemessung und damit gegen die verhängte Strafe der Entlassung richtet. Der von der DKS in der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt bleibe dagegen unangefochten.

 

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers führte zur Strafbemessung aus, dass weitere Milderungsgründe vorliegen würden. Im Hinblick auf die spezialpräventiven Erwägungen der DKS sei festzustellen, dass der BF seit 2012 wegen einer schweren Herzkrankheit, Zustand nach Halsschlagader-Operation, Schlaganfall und Ganzkörper-Gürtelrose in Dauerkrankenstand sei. Die entsprechenden ärztlichen Belege lege er vor. Das Pensionierungsverfahren sei anhängig und könne lediglich auf Grund des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht weiter bearbeitet werden. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF wäre bei Abschluss des Disziplinarverfahrens jedenfalls mit einer Pensionierung zu rechnen. Da er in jedem Fall dienstunfähig sei, würden keine spezialpräventiven Erfordernisse für eine Entlassung mehr vorliegen. Das lange Disziplinarverfahren sei für den BF eine wesentliche Belastung und damit für sich alleine schon eine Strafe gewesen. Die wirtschaftlichen Folgen seien wesentlich, der BF zahle monatlich etwa 800 € zurück, dies auf 15 Jahre. Somit müsse er für den mit etwa 103.000 € festgestellten Schaden insgesamt etwa 145.000 € der Bank zurückzahlen. Nochmals werde auf das reumütige Geständnis des BF hingewiesen. Die von ihm hinterlegten 120.000 € zur Schadenswiedergutmachung hätten sich aus dem von der Behörde genannten Betrag und der Hinzurechnung eines Sicherheitspolsters durch die Kanzlei ergeben. Entgegen den Feststellungen der DKS handle es sich beim BF um keine notorischen Rechtsbrecher, vielmehr habe er sich zu seinen Taten hinreißen lassen. Dabei habe er im Jahr 2000 seine Taten für den Dienst verübt, 2001 sei dann sein Sohn gestorben, was zu weiteren Taten in einer größeren Schadenshöhe geführt habe. Der Schicksalsschlag möge für die Taten zwar keine Entschuldigung aber zumindest eine entsprechende Erklärung sein. Außerdem seien strafmildernd die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass sich der BF seitdem wohl verhalten habe. Es gebe bisher auch keine weiteren Forderungen der Finanzprokuratur. Bei den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen handelt es sich zumeist um Straftaten im Zusammenhang mit Vermögenswerten, einmal jedoch sogar um eine sexuelle Belästigung eines Untergebenen, was wohl als die schwerste Tat zu werten sei. In all diesen Fällen sei keine Entlassung verhängt worden. Der BF habe den gesamten Schaden gutgemacht. Deshalb werde der Antrag auf eine milde Disziplinarstrafe gestellt.

 

Der Disziplinaranwalt entgegnete, dass der Sachverhalt unbestritten sei und es nur mehr um die Strafbemessung gehe. Die DKS habe zunächst Erwägungen zur Schwere der Schuld angestellt. Im konkreten Fall handle es sich um sehr schwere Pflichtverletzungen im Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit des BF. Zur Schuld sei auszuführen, dass die einzelnen Tathandlungen jeweils immer über mehrere Tage geplant worden seien. Zu der ins Treffen geführten Schadenswiedergutmachung sei anzuführen, dass der BF im Falle einer Verurteilung ohnehin damit rechnen habe müssen, dass sich der Bund den von ihm verursachten Schaden ersetzen lasse. Zum Zeitpunkt der Schadenswiedergutmachung würde auffallen, dass der entsprechende Geldbetrag im Zuge einer Selbstanzeige bei einer Polizeiinspektion hinterlegt worden sei und zwar wenige Stunden bevor die Strafanzeige von der Dienstbehörde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Das Motiv für diese Schadenswiedergutmachung gehe offensichtlich in Richtung tätige Reue, offenbar weil man damals noch von einem Vermögensdelikt ausgegangen sei. Lediglich der Umstand, dass der BF wegen Amtsmissbrauch angeklagt wurde, habe die tätige Reue unmöglich gemacht. Zum Motiv für die Taten verweise er auf die Aussagen des BF bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme, wo er dazu angegeben habe, er sei aus der Bahn geworfen worden, frustriert und unzufrieden und es sei sehr leicht gewesen, diese Handlungen zu begehen. Außerdem sei es grundsätzlich nicht nachvollziehbar, welchen unmittelbaren Zusammenhang der Schicksalsschlag des Todes seines Sohnes mit den konkreten Tathandlungen haben sollte. Keinesfalls sei es als Begründung für solche Tathandlungen über einem Zeitraum von 2001 bis 2012 nachvollziehbar. Zu den von der Verteidigung zitierten Vergleichsfällen sei anzumerken, dass es sich dabei lediglich um wesentlich geringere Schadenshöhen handeln würde und auch die Dauer der einzelnen Tathandlungen nicht mit dem gegenständlichen Fall zu vergleichen seien. Hier sei über 12 Jahre auf dienstliche Gelder zugegriffen worden, weshalb es nicht nachvollziehbar wäre, wenn keine Entlassung verhängt werden würde. Die Belastung des BF im Zuge des Verfahrens sei durchaus nachvollziehbar, jedoch sei ein wesentlicher Teil dieser Belastung die unmittelbare Folge seiner Taten. Dem Argument, dass er sich seither wohl verhalten hätte, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er sich seither nicht mehr im Dienst befunden habe. Dem Verteidiger sei insofern Recht zu geben, als die Spezialprävention im gegenständlichen Fall kein Thema mehr sei, aber aus generalpräventiven Erwägungen erscheine die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach wie vor unbedingt notwendig. Zu den zu erwartenden Auswirkungen einer allfälligen Entlassung werde darauf hingewiesen, dass der BF jedenfalls einen Pensionsanspruch – in diesem Fall nach ASVG – hätte.

 

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers führte zur Feststellung des Disziplinaranwaltes, dass die Schadenswiedergutmachung erst knapp vor der Anzeigeerstattung hinterlegt worden sei, aus, dass dies vom Ablauf her zwar richtig sei, das Hauptmotiv jedoch dennoch die Schadenswiedergutmachung gewesen wäre. Und Schadenswiedergutmachung sei in jedem Fall ein Milderungsgrund. Der Vorwurf, dass diese lediglich im Hinblick auf eine tätige Reue geleistet worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden. Das bedeute jedoch nicht, dass die Möglichkeit der tätigen Reue nicht auch ein Grund für die Hinterlegung gewesen wäre. Der BF müsse nun für eine Schadenssumme von 103.000 € insgesamt 145.000 €

zurückzahlen, woraus sich eine zusätzliche Strafe von über 40.000 €

für ihn ergeben würde. Der latente Vorwurf des DA, dass der BF bereits 2000 für private Zwecke eingekauft hätte bzw. der Anteil für privat eingekaufte Waren insgesamt höher wäre, sei zurückzuweisen. Weder sei dies, noch das Gegenteil beweisbar. Daher sollte diesbezüglich auch den Angaben des BF Glauben geschenkt werden. Insbesondere seien auch vor 2000 keine Taten gesetzt worden. Zum reumütigen Geständnis sei neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF von Anfang an alles bedingungslos eingestanden habe und auch in Zukunft alles eingestehen werde. Der Umstand, dass der BF seither nicht mehr im Dienst gewesen ist, sei zwar richtig, aber er habe in der Zwischenzeit jedenfalls auch am täglichen Leben teilgenommen und sich dabei nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Spezialpräventive Gründe gebe es nicht mehr, wie bereits ausgeführt. Zu den Ausführungen des DA, dass er kein Erkenntnis lesen wolle, worin ein Bediensteter nicht entlassen werde, obwohl er einen Schaden von 103.000 € verursacht habe, wolle er entgegnen, dass er wiederum kein Erkenntnis lesen wolle, worin ein Bediensteter ein umfassendes Tat - und Schuldeingeständnis sowie vollen Schadenersatz geleistet habe, darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Dienst eingesetzt werden könne und dennoch entlassen werde.

 

Der Disziplinaranwalt führte zur tätigen Reue aus, dass er diese als Milderungsgrund dann für überbewertet erachte, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Tat in ihrem wesentlichen Bereich bereits bewiesen worden sei und das Geständnis erst danach erfolge. Außerdem habe er vom BF bisher nicht gehört, dass er seine Taten begangen hätte, weil es leicht gegangen sei und er sich bereichern habe wollen, sondern habe er immer wieder äußere Umstände als Grund dafür angeführt. Zum Betrag der persönlichen Bereicherung wolle er auf das Disziplinarerkenntnis und dem diesen zu Grunde liegenden Straferkenntnis verweisen, worin von einer 50.000 € übersteigenden Schadenssumme ausgegangen werde.

 

Der rechtliche Vertreter entgegnete, dass er glaube, dass der Bereicherungsvorsatz im Strafverfahren deshalb nicht thematisiert worden sei, weil dieser im Amtsmissbrauch keine Rolle spiele. Ein solcher Vorsatz werde jedoch vollinhaltlich eingeräumt.

 

Der vorsitzende Richter stellte fest, dass der BF stets den Tod seines Sohnes als wesentlichen Grund für seine Tathandlungen genannt habe und stellte dem BF die Frage, in welchem konkrete Zusammenhang dieser Schicksalsschlag nun aus seiner Sicht tatsächlich mit den Tathandlungen stehe. Der BF führte daraufhin aus, dass seine Dienststelle einmal vor langer Zeit von der Fa. K einen Computer und einen Drucker zur dienstlichen Verwendung erhalten hätte. Wenn Papier oder Tinte ausgegangen seien, habe er sich an Bedienstete dieser Firma gewendet, um diese Sachen nachzubekommen. Sie hätten damals fast keine bürotechnische Ausrüstung gehabt und er habe sich schon geniert, immer darum bitten zu müssen. Als sein Kontakt bei dieser Fa. dann weg gewesen sei, habe er nach einer anderen Möglichkeit gesucht, diese Mitteln nach zu beschaffen. Der Tod seines Sohnes sei dann für ihn ein schwerer Schicksalsschlag gewesen und sei es immer noch. Darüber hinaus sei er in dieser Zeit dienstlich durch die Gegend gejagt worden und zunehmend unzufrieden geworden. Zum Beispiel sei er nach Wien unterrichten gefahren, bekommen habe er dafür aber nur eine Dienstreise. Auch habe er andere Fälle mitbekommen, die für ihn nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zum Beispiel seien für mehr als 90 Personen Feste veranstaltet worden, und Bedienstete hätten in ihrer Arbeitszeit für die Organisation und Vorbereitung dieser gearbeitet; auch sei nicht nachvollziehbar gewesen, wo das Geld dafür hergekommen sei. Er sei damals in einem emotionalen Ausnahmezustand gewesen. Er stehe zwar heute noch zu seinen Taten, habe das auch unterschrieben, wolle aber auf jeden Fall, dass seine damalige Verfassung entsprechen mitberücksichtigt werde. Er ersuche daher nach wie vor um eine mildere Strafe.

 

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er in den zehn bis elf Jahren nie daran gedacht hätte, seine Tathandlungen zu beenden, antwortete der BF, dass er natürlich daran gedacht aber einen solchen Frust gehabt habe, dass es irgendwie nicht dazu gekommen sei. Er habe aber Angst gehabt aufzufliegen. Zu den ins Treffen geführten Belohnungen wolle er noch einmal ausführen, dass es sich dabei lediglich unregelmäßige und eher kleine Beträge gehandelt habe. Wenn man seine zusätzlichen Tätigkeiten mit deren entsprechenden Wert in der Privatwirtschaft vergleiche, könne man seine Unzufriedenheit vielleicht verstehen.

 

Nach der Dienstaufsicht in diesem Fall gefragt brachte der Disziplinaranwalt vor, dass der BF im ersten Moment, als er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, gesagt hätte, dass dies nicht stimmen würde. Als ihm dann die Erhebungsunterlagen vorgehalten worden seien, hätte er die Handlungen jedoch eingestanden. Bei der Überprüfung der genauen Abläufe sei klar geworden, dass die Handlungen lediglich durch Überprüfung von Unterlagen kaum aufgedeckt hätten werden können. Der BF habe durch entsprechende Planung und Verbuchung der fiktiv gekauften Waren ein System geschaffen, wo es den Vorgesetzten kaum vorzuwerfen sei, dass sie es im Zuge der Dienstaufsicht nicht entdeckt haben.

 

Vom rechtlichen Vertreter nach dem Tod seines Sohnes im Jahr 2001 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er danach völlig leer gewesen sei. Als dieser gestorben sei, sei er in Griechenland gewesen. Wieder zuhause, sei er zwar körperlich im Dienst gewesen, aber ihm wäre alles egal gewesen. Zur seiner herabgesetzten Hemmschwelle könne er nur das wiedergeben, was er bereits gesagt habe. Diese sei nach dem Tod seines Sohnes jedenfalls gesunken.

 

An den Projekten VerWiS und KMS habe er freiwillig mitgearbeitet. Das System sei ja vorher nicht zufriedenstellend gewesen, vor allem deshalb habe er freiwillig mitgearbeitet, aber es sei dann immer mehr und mehr geworden. Zunächst habe er über Jahre ein Pilotprojekt geführt, erst nach etwa fünf Jahren hätten andere Dienststellen mit diesem System gearbeitet. Er habe immer mehr das Gefühl bekommen, dass er für seine Leistungen keine entsprechenden Belohnungen erhalten würde. Auch für seine Lehrtätigkeit in diesem Zusammenhang habe er keine Entlohnung bekommen. Er habe sich trotz Frustration deshalb nicht für einen anderen Arbeitsplatz beworben, weil seine Arbeit ihm grundsätzlich eh gefallen habe, aber er sei halt immer unzufriedener geworden, auch vor dem Hintergrund der anderen Sachen, die ich so mitbekommen hätte. Ein anderer Arbeitsplatz wäre für ihn schon rein örtlich nicht in Frage gekommen und habe ihn deshalb nicht interessiert.

 

Der Disziplinaranwalt brachte vor, dass sich der BF laut Unterlagen bereits zwei Wochen nach dem Tod seines Sohnes eine Ersatzrechnung von der Z-GmbH ausstellen habe lassen. Seiner Ansicht nach erfordere eine solche Tathandlung jedoch auch entsprechende Energie. Es sei schleierhaft, wie er so kurz nach dem Tod seines Sohnes eine solche Energie aufbringen habe können. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass dies keine spezielle Energie erfordert hätte, es sei einfach gewesen.

 

In seinem Schlussplädoyer brachte der Disziplinaranwalt vor, dass der Sachverhalt klar sei, der BF über zwölf Jahre einen Schaden von etwa 120.000 € zugefügt habe, was eine ungefähre Schadenssumme von 7.000 € bis 8.000 € jährlich bedeute, wobei sich die Überprüfungen der Revision lediglich auf Non-Food Produkte bezogen habe, daher könne der genaue Betrag gar nicht genannt werden. Das Motiv sei heute klar, der BF sei frustriert gewesen. Er habe in seiner dienstlichen Stellung viel Verantwortung gehabt, den Arbeitsplatz selbst angestrebt und die angesprochenen Systeme sogar selbst entwickelt. Deshalb sei es für ihn auch leicht gewesen, das System zu persönlichen Bereicherungen auszunutzen. Die Rechtfertigungen betreffend das Motiv seien nicht nachvollziehbar. Abweichend von den ins Treffen geführten Judikaten, handle es sich im gegenständlichen Fall um weit aus schwerere Taten, begangen über einen langen Zeitraum im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des BF. Die vom Strafgericht festgestellte Schuldform sei die Wissentlichkeit. Zudem sei der BF ein ausgewiesener Kenner der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Es falle auf, dass die Schadensbeträge über die Jahre im Wesentlichen gleich geblieben sind. Offenbar seien sie so gewählt worden, dass die Sache gerade nicht auffallen würde. Es handelte sich jendenfalls nicht um spontane einzelne Handlungen. Es sei bedauerlich, wenn ein so guter Mann nicht die nötige dienstliche Anerkennung erhalte, aber auch das sei im Alltag keine Seltenheit. Jedenfalls könne dies nicht als Begründung für solche Handlungen dienen. Zur Spezialprävention teile er die Ausführungen des Verteidigers, nämlich dass diese im gegenständlichen Fall keine Rolle mehr spiele und daher die Entlassung nicht begründen könnte. Es wäre jedoch aus generalpräventiver Sicht nicht zu rechtfertigen, wenn ein Bediensteter über zwölf Jahre seinen Dienstgeber in dieser Art und Weise hintergeht, danach in den Krankenstand geht bzw. suspendiert und schließlich dann doch nicht entlassen werde. Dies wäre auch aus Sicht der anderen Bediensteten nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht sehr motivierend, weil sich dann jeder fragen müsste, weshalb er seine Dienstleistung ordnungsgemäß erbringen sollte. Deshalb wird von Seiten des Disziplinaranwaltes der Antrag auf Entlassung des BF aufrechterhalten.

 

Der rechtliche Vertreter brachte vor, dass er diesen Ausführungen nicht zustimmen könne. Einigkeit bestehe lediglich im Hinblick auf die mangelnden spezialpräventiven Gründe. Im Hinblick auf die Generalprävention sei im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass keine Entlassung nicht zwangsläufig auch keine Strafe bedeute. Aus generalpräventiven Gründen erscheine hier aber jedenfalls nicht die Höchststrafe notwendig. Zudem habe sich die Auslegung des § 6 HDG im Laufe der Jahre geändert und zwar von einer rein objektiven Betrachtung der Schuld auf eine subjektive. Nach wie vor würden folgende Milderungsgründe vorliegen: Ein reumütigen Geständnis sowie eine umgehende Schadenswiedergutmachung. Es könne jedenfalls nicht egal sein, wenn ein Täter den Schaden wieder gut mache und mit den Behörden entsprechend zusammenarbeite. Wenn der DA behaupte, dass ihn der Tod seines Sohnes nicht so aus der Bahn geworfen habe, sei das falsch. Gerade der Umstand, dass der BF unmittelbar danach eine Tat begangen habe, zeige, dass er durch den Schicksalsschlag jede Hemmschwelle verloren hätte. Zur Schadenshöhe sei festzuhalten, dass 120.000 € erlegt worden seien und sohin auch die Überlegungen des DA darin Platz finden würden.

 

Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass erwähnt worden sei, er sei der Entwickler der genannten Systeme gewesen. Das sei jedoch nicht ganz richtig. Im Wesentlichen sei er ein Bindeglied zwischen der systemherstellende Computerfirma und dem Bundesheer gewesen. Er habe dabei die Firma mit den notwendigen Informationen des Bedarfsträgers versorgt. Abschließend wolle er sich den Ausführungen seines rechtlichen Vertreters anschließen und stelle ausdrücklich nochmals klar, dass ihm die Sache jedenfalls sehr leidtun würde. Er ersuche daher um eine mildere Strafe.

 

Vorgelegt werden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

Krankenstandbestätigungen sowie ein Konvolut von Arztbriefen und Diagnosen betreffend seinen Gesundheitszustandes, zwei Dokumente des Streitkräfteführungskommandos betreffend das eingeleitete Pensionsverfahren, eine Parte betreffend seinen Sohn sowie ein Kontoauszug, woraus sich die monatlichen Belastungen aus den Kreditrückzahlungen ergeben.

 

Der DA legt zum Akt ein Schriftstück vor aus dem sich die Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers für den Mai 2017 ergibt.

 

3.4. Nach entsprechender Beratung des Senats wurde das gegenständliche Erkenntnis unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 31.05.2017 in Anwesenheit der Parteien mündlich verkündet. Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte daraufhin mündlich den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG, was im Verhandlungsprotokoll entsprechend vermerkt wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Betreffend den tatrelevanten Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter Punkt I.1.4. dargestellten Feststellungen der Disziplinarkommission verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurden. Zudem deckt sich dieser mit den Tatsachenfeststellungen des unter I.1.3. zitierten rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wells, welchen gegenüber den Disziplinarbehörden eine gesetzliche Bindungswirkung zukommt.

 

Für die Strafbemessung ist darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres seit 01.10.1984 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Von 01.06.1995 bis zu seiner Dienstenthebung am 01.02.12012 übte er die Funktion des Leiters der Verpflegsverwaltung in der Y-Kaserne aus. Er war maßgeblich an der Entwicklung und Implementierung eines elektronischen Verpflegswirtschaftsinformationssystems an seiner Dienststelle beteiligt, welches später im gesamten Bundesheer übernommen wurde. Bis zum Bekanntwerden der gegenständlichen Tathandlungen wurden die Dienstleistungen des Beschwerdeführers von seinen Vorgesetzten als durchwegs positiv beurteilt, fallweise erhielt er auch Belohnungen. Am 18.05.2001 verstarb sein Sohn nach einem Verkehrsunfall.

 

Von 01.01.2000 bis 30.11.2011 und damit über einen Zeitraum von etwa zwölf Jahren setzte der Beschwerdeführer wiederholt und regelmäßig die ihm hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen und fügte damit dem Bund einen Vermögensschaden von einigen Tausend Euro jährlich, insgesamt von jedenfalls mehr als 50.000,- Euro zu.

 

Am 01.02.2012 wurde der Beschwerdeführer erstmals von seinen Vorgesetzten mit den gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert und zeigte sich nach Vorhalt der Erhebungsergebnisse der Revision sofort geständig. Am 09.02.2012 erstattete er deswegen beider Polizei eine Selbstanzeige und hinterlegte den Betrag von 120.000,- Euro zur Schadenswiedergutmachung. Am gleichen Tag erstattete der Disziplinarvorgesetzte in der Angelegenheit Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wells. Mit Urteil vom 14.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wells in der Angelegenheit wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 Monaten verurteilt.

 

2012 erlitt der Beschwerdeführer rechtshemisphärisch eine zerebrale Ischämie (Schlaganfall) und war deshalb von 12.03.2012 bis 15.03.2012 in stationärer Behandlung. 2014 unterzog er sich einem chirurgischen Eingriff zur Beseitigung einer hochgradigen Stenose der rechten Aorta Carotis interna, welcher komplikationslos verlief. Seither erfolgt jährliche eine neurosonographische Kontrolle seiner Blutgefäße sowie eine medikamentöse Behandlung. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 12.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand vom 17.12.2014 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 abgewiesen, weil die medizinische Begutachtung auf Grundlage aller zur Verfügung gestellten medizinischen Befunden und Unterlagen insgesamt einen zufriedenstellenden Allgemeinzustand ergeben hatte und dem Beschwerdeführer daher die entsprechend seiner Arbeitsplatzbeschreibung vorkommenden Belastungen weiterhin zuzumuten waren. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Streitkräfteführungskommando über die Ergebnisse eines beim Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.04.2015 in Kenntnis gesetzt. Darin wird auf Grundlage der Diagnosen (im Wesentliche: Schuppenflechte am ganzen Körper, leicht ausgeprägte reaktive depressive Anpassungsstörung, Übergewicht und Zuckerverwertungsstörung, folgenloser Zustand nach Hirninfarkt, erfolgreich beseitigte Halsschlagaderverengung sowie degenerative Wirbelsäulenverengung nach Bandscheibeneingriff 1985) bis zu den noch folgenden Nachuntersuchungen weiterhin Krankenstand vorgeschlagen. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in diesem Schreibend darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs. 8 BDG 1979 eine Versetzung in den Ruhestand während einer Dienstenthebung nach § 39 HDG 2002 nicht eintreten könne.

 

Der Beschwerdeführer befindet seit Beginn seiner Suspendierung durchgehend im Krankenstand.

 

Der Beschwerdeführer hat seine Taten sowohl vor dem Strafgericht als auch vor der Disziplinarkommission eingestanden. Als Folge der Hinterlegung von 120.000,- Euro zur Schadenswiedergutmachung hat der Beschwerdeführer Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von etwa 805,- Euro monatlich.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochten Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde, den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er hat diesen im Verfahren vor der Disziplinarkommission vollinhaltlich eingestanden und auch in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sämtliche Beschwerdeausführungen richten sich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafbemessung und damit gegen die verhängte Strafhöhe. Die Feststellungen zu seinen dienstlichen Leistungen abseits der ihm angelasteten Pflichtverletzungen ergeben sich zum einen aus den vorliegenden Verwaltungsakten und zum anderen aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Disziplinaranwaltes während der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

 

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet und diese am 31.05.2017 durchgeführt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchteil A):

 

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

 

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission nach Feststellung des unstrittigen Sachverhalts aufgrund fehlerhafter Strafbemessung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich die Disziplinarstrafe der Entlassung tat- und schuldangemessen und vor dem Hintergrund spezial- und generalpräventiver Erwägungen unbedingt erforderlich wäre.

 

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:

 

"Allgemeine Dienstpflichten

 

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

 

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

 

Die für den Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl I Nr. 167/2002 (gleichlautend mit den nunmehr geltenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014, BGbl. I Nr. 2/2014 (WV)) lauten:

 

"Pflichtverletzungen

 

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

 

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

 

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

 

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

 

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

 

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

 

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

 

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat. Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

 

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

 

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

 

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

 

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

 

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

 

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

 

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

 

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

 

Arten der Strafen

 

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

 

1. der Verweis,

 

2. die Geldbuße,

 

3. die Geldstrafe und

 

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

 

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung."

 

§ 33 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 lautet:

 

"Besondere Erschwerungsgründe

 

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

 

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

 

"

 

§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 lautet:

 

"Besondere Milderungsgründe

 

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

 

.

 

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

 

.

 

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

 

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

 

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

 

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

 

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

 

.

 

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

 

.

 

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

 

.

 

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

 

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

 

.

 

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

 

3.3.3. Zur Auslegung:

 

"Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. E 20. Juni 2011, 2011/09/0023; E 25. Juni 2013, 2012/09/0157)." (VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)

 

Wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

 

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. "

 

"Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten." (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219)

 

Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

 

"Was den Strafausspruch anlangt, so ist zunächst auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit Fragen der Bemessung von Disziplinarstrafen nach § 93 Abs. 1 sowie - in den Fällen des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - § 95 Abs. 3 BDG 1979 auseinandergesetzt hat. Den Ausführungen in diesem Erkenntnis, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt insoweit, als die Rechtslage nach dem HDG 2002 sich von derjenigen nach dem BDG 1979 nicht maßgeblich unterscheidet, auch für die Bemessung von Disziplinarstrafen nach dem HDG 2002 Bedeutung zu. Dies gilt vor allem für die Abkehr von Bemessungsgesichtspunkten, die der Sache nach noch auf die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zurückgehen, für die Beurteilung der "Schwere" der Pflichtverletzung anhand des Maßstabes der Tatschuld, für die Notwendigkeit der Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe nach dem Strafgesetzbuch, für die Ausführungen zur "Untragbarkeit" und für das Erfordernis der im Gesetz - ausnahmslos - angeordneten Bedachtnahme auf Gesichtspunkte der Prävention bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im Rahmen des Tatschuldangemessenen. Ein Unterschied besteht hier im Wesentlichen darin, dass in die zuletzt erwähnte Bedachtnahme nach der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Abs. 1 HDG 2002 auch Gesichtspunkte der Generalprävention einzubeziehen sind (vgl. dazu die - unmittelbar allerdings auf § 5 Abs. 1 und nicht auf § 6 Abs. 1 HDG 1985 bezogenen - Ausführungen in der Regierungsvorlage zum HDG 1985, 369 BlgNR XVI. GP 32). Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem HDG 2002 eine Entlassung auch schon allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann."

(VwGH 26.02.2009, 2008/09/0007)

 

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, durch die dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen wissentlich gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und damit schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen zu haben. In weiterer Folge hat sich die Disziplinarbehörde vor dem Hintergrund der in derselben Angelegenheit bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilung und der in einem solchen Fall zu berücksichtigenden Bestimmung des § 5 HDG 2002 mit der Frage nach dem Vorliegen eines disziplinären Überhangs entsprechend auseinandergesetzt und ist dabei zurecht zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Art und Schwere der vorliegenden Pflichtverletzungen sowie aus generalpräventiven Erwägungen von einer disziplinären Verfolgung ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht abgesehen werden kann. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt. Hinsichtlich des subjektiven Grades des Verschuldens ist die Disziplinarbehörde wie das erkennende Strafgericht von der der Vorsatzform der Wissentlichkeit ausgegangen.

 

Zur objektiven Schwere der begangenen Pflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde ausgeführt, dass diese im absolut obersten Bereich anzusiedeln sei und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinen Tathandlungen unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung über einen sehr langen Zeitraum von zwölf Jahren und dem damit verbundenen hohen Schaden für den Bund ein Verhalten gesetzt hat, dass nicht nur geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern sondern auch insgesamt in jene des Bundesheeres an sich. Die Notwendigkeit zur Verhängung der Höchststrafe der Entlassung hat die Disziplinarbehörde im Wesentlichen auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Um ähnlichen Pflichtverletzungen anderer Soldaten und insbesondere jener, welche im Wirtschaftsdienst mit der Verwaltung von Bundesvermögen betraut sind, effektiv entgegenzuwirken, sei die Verhängung der Strafe der Entlassung auch nach Gegenüberstellung mit den im konkreten Fall vorliegenden Milderungsgründen (Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis Beitrag zur Wahrheitsfindung, Schadenswiedergutmachung, ausgezeichnete dienstliche Beurteilung und psychische Situation aufgrund eines privaten Schicksalsschlags) unabdingbar.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, diese Argumente der Disziplinarkommission maßgeblich zu erschüttern.

 

Auch für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Pflichtverletzung als sehr hoch dar. Das ergibt sich objektiv aus dem langen Zeitraum der Tatbegehung über eine Gesamtdauer von zwölf Jahren, wobei der Beschwerdeführer wiederholt und regelmäßig mit gut geplantem Vorgehen gegen maßgebliche Vorschriften im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben zum seinem persönlichen Vorteil verstoßen und damit dem Bund einen hohen Schaden zugefügt hat. Es kann bei der Strafbemessung dahingestellt bleiben, ob der Anteil der für persönliche Gegenstände aufgewendeten Beträge 50.000 € lediglich leicht überschreitet oder sogar wesentlich höher ist, denn auch eine genehmigungslose Beschaffungen von Gegenständen für den dienstlichen Gebrauch könnte die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Auch subjektiv liegt damit eine hohe Schuldform vor, nämlich zumindest jene der Wissentlichkeit, wie bereits vom Strafgericht festgestellt wurde.

 

Das zur Rechtfertigung bzw. Erklärung der Tathandlungen vorgebrachte Hauptargument des Beschwerdeführers, nämlich dass der durch den Tod des Sohnes ausgelöste persönliche Schicksalsschlag bei ihm zu einer verminderten Hemmschwelle geführt hätte und damit hauptursächlich für die begangenen Taten gewesen wäre, ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nur schwer nachvollziehbar ist. Denn wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, drängt sich Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer seine Handlungen nicht nach einer gewissen Zeit wieder beendet sondern über einen Zeitraum von zwölf Jahren weiter geführt hat. Darüber hinaus hat er bereits ein Jahr vor dem Tod Seines Sohnes mit den Tathandlungen begonnen, auch wenn es sich zu dieser Zeit allenfalls noch nicht um Artikel für den privaten Gebrauch sondern ohne entsprechende Genehmigung für den Dienst gehandelt haben sollte.

 

Auch im Hinblick auf den diesbezüglichen Hinweis auf eine stetig wachsende Frustration des Beschwerdeführers, weil er nicht die entsprechende dienstliche Anerkennung für seine Leistungen erhalten habe, ist dem Disziplinaranwalt Recht zugeben, wenn er vermeint, dass diese Situation mit Sicherheit auch auf viele andere Bedienstete zutreffen würde und dennoch keinesfalls als Entschuldigung für derartige Handlungen dienen kann.

 

Im Hinblick auf die Außenwirkung der begangenen Pflichtverletzungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bei seinem Arbeitsplatz um eine sehr verantwortungsvolle Position gehandelt hat, bei der – wie das Verfahren gezeigt hat – eine lückenlose Kontrolle jedenfalls unmöglich erscheint. Alleine schon deshalb erscheint die Verhängung der Höchststrafe aus generalpräventiven Erwägungen als unumgänglich, um so auch allen anderen Bediensteten, welche in ähnlich verantwortungsvollen Positionen mit der Gebarung von Wirtschaftsgütern betraut sind, klar vor Augen zu führen, dass derartige Tathandlungen mit Bereicherungsabsicht im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben nicht toleriert werden.

 

Dem Verteidiger ist zwar insofern Recht zu geben ist, dass dem Beschwerdeführer mit seinem reumütigen Geständnis und der unverzüglichen Schadenswiedergutmachung neben seiner disziplinären Unbescholtenheit gewichtige Milderungsgründe zu Gute kommen, es sind diese jedoch auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um ein entsprechendes Gegengewicht für die Höhe der Schuld und die generalpräventiven Notwendigkeiten für die Verhängung der Höchststrafe zu bilden zu können. Insbesondere dem Argument der DKS, dass eine solche Pflichtverletzung ohne entsprechende Sanktion auch zu einer weiteren Schädigung des Vertrauens in das Bundesheer an sich führen könnte, ist nicht entgegen zu treten. Wie auch der Disziplinaranwalt diesbezüglich weiter ausgeführt hat, wäre es für alle anderen Bediensteten kaum nachvollziehbar, wenn ein Bediensteter nach derartigen Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von zwölf Jahren nicht entlassen werden würde. Daran vermag auch der nun hinzutretende Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer von etwa vier Jahren nichts Maßgebliches zu ändern. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er sich seit Beendigung der Tat wohl verhalten und keine weiteren Pflichtverletzungen mehr begangen hat, ist jedenfalls auch der Umstand mit zu berücksichtigen, dass er während der gesamten Dauer des Verfahrens vom Dienst enthoben war und daher kaum Gelegenheit hatte, weitere Pflichtverletzungen zu begehen.

 

Das Argument des Verteidigers, dass der Beschwerdeführer nun Rückzahlungen in der Höhe von 145.000 € zu leisten habe, um den für die Schadenswiedergutmachung aufgenommenen Kredit zu bedienen, geht bereits insofern ins Leere, als ihm auch für eine entsprechende Finanzierung der wiederrechtlich beschafften Artikel ein vergleichbarer Aufwand entstanden wäre.

 

Der aktuelle gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und die von seinem rechtlichen Vertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Prognose, dass dieser voraussichtlich ohnehin nicht mehr dienstfähig werden würde und daher keine spezialpräventiven Gründe für eine Entlassung mehr vorliegen würden, vermögen am Ergebnis nichts zu ändern, da bereits die Disziplinarkommission die Entlassung ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt hat. Und dass eine solche Vorgangsweise auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung des § 6 HDG 2002 grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich eindeutig aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Schließlich ist noch anzumerken, dass im Gegenstand auch aus den in der Beschwerde ins Treffen geführten Vergleichsfällen, wo jeweils von der Verhängung der Höchststrafe abgesehen wurde, nichts zu gewinnen ist, da sich diese sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich objektiven Schwere der Pflichtverletzungen und ihrer Auswirkungen vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheiden.

 

Zusammengefasst erscheint dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach Berücksichtigung aller im gegenständlichen Fall vorliegenden und für die Strafbemessung wesentlichen Umstände die Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls als Tat- und Schuldangemessen und insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen auch notwendig, um ähnlichen Pflichtverletzungen anderer Soldaten und öffentlich Bediensteten effektiv entgegenzuwirken.

 

Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Zu Spruchteil B):

 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen.

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