BVwG W113 2013215-1

BVwGW113 2013215-126.6.2015

AVG 1950 §39
AVG 1950 §45 Abs3
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z20
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 Anh.1 Z6
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §10
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8
AVG 1950 §39
AVG 1950 §45 Abs3
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z20
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 Anh.1 Z6
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §10
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2013215.1.00

 

Spruch:

W113 2013215/1-55E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.07.2014, Zl. 07-A-UVP-1272/17-2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2014, Zl. 07-A-UVP-1272/23-2014, betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht hinsichtlich des Vorhabens "Windpark Bärofen" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 10.06.2013 wurde von der XXXXGmbH (Projektwerberin) eine Rodung für das Vorhaben Windpark Bärofen (WP Bärofen) beantragt. Die BH Wolfsberg leitete die Anträge zuständigkeitshalber an das Amt der Kärntner Landesregierung als Forstbehörde weiter, das am 02.08.2013 den Antrag auf UVP-Feststellung bei der belangten Behörde stellte.

Mit angefochtenem Bescheid der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) vom 07.07.2014 stellte diese fest, dass das Vorhaben der Projektwerberin, nämlich die Errichtung und der Betrieb von sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 12 MW einschließlich der für dieses Windparkvorhaben erforderlichen Rodung von 13,3041 ha, gemäß § 3 Abs. 1, 2, 4 und 7 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a und Z 46 lit. a UVP-G 2000 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, sie habe Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen (ASV Naturschutz) und des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen (ASV Raumordnung) eingeholt. Diese seien ua gefragt worden, ob sich das geplante Vorhaben im Bereich eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 befinde, weiters ob gleichartige Vorhaben im Sinne der Z 6 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im räumlichen Zusammenhang bekannt seien (in Betrieb oder Planungsphase) und weiters, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei bzw. es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte komme und wie diese Auswirkungen auf die Umwelt durch Kumulierung zu bewerten seien.

Der ASV Raumordnung stellte in seinen Stellungnahmen vom 09.08.2013 und 26.11.2013 fest, dass sich das geplante Vorhabensgebiet nicht im Bereich eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 befinde. Kumulationswirkungen zum Bestand (WP Freiländer Alm) seien gegeben. Auf Grund der Größe der steirischen Anlagen (Nabenhöhen von 105m) sowie der Anlagen auf dem Bärofen (Nabenhöhen 100m) sei eine beträchtliche Fernwirksamkeit gegeben (Vergleich WP Koralm mit Nabenhöhen in der Höhenzone von 64m), wobei sich laut Sichtbarkeitsanalysen die Sichtbarkeiten der WP

Freiländer Alm und Bärofen in weiten Bereichen der Höhenzone der Saualpe, im Dauersiedlungsraum jedoch nur in vergleichsweise geringem Ausmaß überschneiden würden. Die Sichtbarkeitskumulation hinsichtlich dieser beiden Windparks könne als nicht erheblich bezeichnet werden. Erheblicher ist aber der Umstand, dass sich im Süden in knapp

1 km Entfernung zum Vorhaben in Verlängerung der Kammlinie Renneiskogel - Wildbachsattel - Weberkogel - Handalm noch ein weiterer steirischer WP im Prüfungsstadium befinde. Würden alle drei WP zur Errichtung kommen, so wäre auf der Koralm eine Kammlinie in der Längserstreckung von rund 9 km durch Windkraftanlagen nahezu durchgehend bebaut und von einigen Punkten aus sichtbar. Dies müsse aufgrund der Dimensionierung als erhebliche Belastung des Landschaftsbildes qualifiziert werden. In Bezug auf den WP Handalm stellte der ASV Forst fest, dass diese konzentrierte Verbauung der Kammlinie durch die kumulative Wirkung eine erhebliche Belastung des Landschaftsbildes bedeuten würde.

Nach der Stellungnahme des ASV Naturschutz vom 21.08.2013 seien vom Vorhaben weder ein Vogelschutzgebiet noch ein Natura 2000 Gebiet noch ein sonstiges Naturschutzgebiet betroffen. Die geplanten WP auf Kärntner Seite Bärofen, Weinebene und Koralm würden sich am Hauptkamm der Koralm innerhalb einer Strecke von 10-15 km befinden. Für Zugvögel würden die Alpen ein Hindernis darstellen, das je nach Art um-, über- oder durchflogen werde. Bei einer Anhäufung von Windrädern an der Grenze zur Steiermark sei eine Kumulierung bezüglich des Einflusses auf die Zugwege von Vogelarten nicht auszuschließen. Ebenso sei mit einer Kumulierung des Verlustes an geeigneten Lebensräumen von Großvogelarten (zB Steinadler) zu rechnen.

Der forstfachliche Amtssachverständige (ASV Forst) sollte beantworten, welche beantragten und bewilligten Rodungen der letzten 10 Jahre (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungen), die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, bekannt seien und deren Auswirkungen mit den Auswirkungen des geplanten Vorhabens kumulieren könnten, welche Fläche die zu kumulierenden Flächen insgesamt hätten, ob Schutzgebiete der Kategorie A, B oder Bannwälder vom Vorhaben betroffen seien und ob mit Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich der Kumulation zu rechnen sei. Der ASV Forst führte in seinen Stellungnahmen vom 12.09.2013 und 10.10.2013 aus, dass das Gesamtprojekt nach einer Änderung ein Gesamtrodungsvolumen von 13,3041 ha enthalte. Die Rodungsflächen für die Energieableitung seien nicht im forstfachlichen Einreichoperat enthalten, aus den Unterlagen sei dafür aber eine Fläche von 1,6098 ha angenommen und miteinberechnet worden. Von den Rodungen sei kein Bannwald betroffen. Die Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, die gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt den

verfahrensgegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodungen, abzüglich der Ersatzaufforstungsflächen, betreffend der kumulierbaren Flächen betrage 28,8652 ha (13,3041 ha + 15,5611 ha). Schutzgebiete der Kategorie A oder B seien nicht betroffen. Durch die Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes sei nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Die Rodungen im räumlichen Zusammenhang seien auf mehrere Wildbacheinzugsgebiete verteilt und würden nirgendwo so konzentriert auftreten, dass dadurch ein erhebliches schädliches Zusammenwirken entstehen könnte. Der WP Freiländeralm sei ca. 4,5 km entfernt und befinde sich dieser nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem WP Bärofen. Ein räumliches schädliches Zusammenwirken von Rodungen sei in erster Linie über die sich ändernden Abflussverhältnisse gegeben, und die Landesgrenze stelle hier gleichzeitig die Wasserscheide dar. Am 12.09.2014 teilte der ASV Forst mit, dass ein räumliches Zusammenwirken mit Rodungen auf steirischer Seite als unwahrscheinlich einzustufen sei.

Nach einer Stellungnahme der Projektwerberin sei die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für das Vorhaben bereits am 24.05.2013 beantragt worden. Der WP Handalm sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantragt worden, weshalb er selbst bei Beantragung als Zweitprojekt das gegenständliche Vorhaben nicht in eine Einzelfallprüfung bzw. UVP zwingen könne. Die Kumulierungsbestimmung könne immer nur für das hinzutretende Vorhaben, also das Zweitprojekt gelten, eine andere Vorgehensweise wäre unsachlich.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 legte die Projektwerberin ein Gutachten der eb&p Umweltbüro GmbH hinsichtlich des Landschaftsbildes vor:

Durch die Realisierung der Vorhaben Bärofen und Handalm komme es zu keinen erheblichen kumulativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Es wurden Sichtbarkeitsberechnungen durchgeführt und die kumulativen Auswirkungen der beiden Windparks detailliert dargestellt. Eine erhebliche Zunahme der Sichtbarkeit für den Dauersiedlungsraum wurde verneint. Ebenso wurden für den fernwirksamen Bereich solche erheblichen Auswirkungen ausgeschlossen. Die zusätzlichen Auswirkungen wurden als vernachlässigbar beurteilt und festgestellt, dass diese nicht über die Eingriffswirkung des jeweiligen WP hinausgehen.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 wurden der Behörde zwei Stellungnahmen des Instituts für Tierökologie und Naturraumplanung OG und der asteenergy - ingenieurbüro für erneuerbare energie, forst- und holzwirtschaft (asteenergy) hinsichtlich des Birkhuhns und des Wespenbussards vorgelegt: Danach seien hinsichtlich des Wespenbussards keine relevanten kumulativen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten, da die WP in der

Regel oberhalb der vertikalen Brutverbreitung der Vögel liegen würden. Im Gebiet sei bisher kein Zugkonzentrationsbereich dieser Vögel bekannt geworden. Beim Birkhuhn sei von einem hohen projektbedingten Konfliktausmaß auszugehen. Der WP Bärofen sei aber zur Gänze außerhalb von Auerwildbalz- und Brutgebieten geplant. Der Birkhuhnbestand gehe aber durch die Wiederbewaldung zurück, da der Lebensraum für das Birkhuhn der Waldgrenzbereich sei. Es seien Maßnahmen geplant, denen eine hohe Wirksamkeit zugeschrieben und das lokale Konfliktausmaß entscheidend gesenkt werde. Vom Vorhaben könnten daher keine mehr als erheblichen Auswirkungen mehr ausgehen. Zur Kumulation mit dem WP Handalm gab die Projektwerberin an, es, es sei davon auszugehen, dass dieser nur bewilligungsfähig sei, wenn dort Maßnahmen für das Birkwild vorgesehen seien.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 teilte die Forstabteilung mit, dass mittlerweile für folgende WP erteilt wurden: WP Soboth (rund 2,1 ha), WP Preitenegg-Pack (rund 3,7 ha) und WP Steinberger Alpe (rund 4,4 ha).

Am 09.04.2014 wurde von Herrn DI Günter Reissner, SV für Raumordnung, ein von der Behörde beauftragtes drittes Gutachten zur Frage des Landschaftsbildes vorgelegt: Im Umfeld des geplanten WP Bärofen seien weitere Windenergieanlagen, insbesondere im Bereich der Handalm geplant. Etwa 5 km nordöstlich des gegenständlichen Vorhabens sei der WP Freiländer Alm bereits bewilligt worden. Dazu habe der ASV Raumordnung aber festgehalten, dass es zwar zu einer Sichtbarkeitskumulation komme, diese aber hinsichtlich dieser beiden WP als nicht erheblich bezeichnet werden könne - die Kumulation mit dem WP Freiländer Alm sei daher nicht weiter zu prüfen gewesen und sei das vorgelegte Gutachten von eb&p Umweltbüro GmbH folglich als vollständig zu bezeichnen. Durch das Hinzutreten des WP Bärofen zu den Anlagen des WP Handalm komme es zu keiner erheblichen negativen kumulativen Auswirkung auf das Landschaftsbild. Das vorgelegte Gutachten bewertete der ASV als schlüssig und nachvollziehbar. Auf Grund der Ergebnisse dieses Gutachtens könne die Frage, ob durch die Verwirklichung der beiden Vorhaben eine wesentliche Erhöhung der Sichtbarkeit von Windkraftanlagen eintritt, verneint werden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Vorhaben keiner UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 unterliege, da der Schwellenwert von 20 MW oder 20 Konvertern nicht erreicht werde. Auch die UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G 2000 liege nicht vor, da sich das Vorhaben nach den Gutachten nicht in einem Schutzgebiet der Kategorie A befinde - die nächstgelegenen Schutzgebiete seien mehr als 2 km vom WP Bärofen entfernt. Somit sei zu prüfen, ob der Schwellenwert gemeinsam mit einem anderen Vorhaben, mit welchem ein räumlicher Zusammenhang bestehe, erreicht

wird. Dies sei bereits mit dem WP Handalm der Fall. Dieser soll 39 MW elektrische Leistung erbringen und gemeinsam mit dem WP Bärofen werde der Schwellenwert von 20 MW erreicht. Der Anteil des WP Bärofen betrage auch >25% des Schwellenwertes, weshalb eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Die Behörde habe daher zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

In der Frage zum Landschaftsbild kam die Behörde zum Schluss, dass auf Grund der Kumulation mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die beiden letzten Gutachten hätten plausibel und schlüssig dargelegt, dass es im engeren Umkreis des Vorhabens von 10 km keine Ortschaften gäbe, von denen aus beide Anlagen kumulativ sichtbar seien. Die gleichzeitige Sichtbarkeit trete erst in weiter entfernten Ortschaften auf, wobei die Störwirkung mit zunehmender Entfernung sinke. Die kumulierbare Beeinträchtigung der Landschaft durch beide Vorhaben Bärofen und Handalm sei nur für einen kleinen Personenkreis zu erwarten und dies in keinem wesentlich höheren Ausmaß, als es nicht schon durch ein Vorhaben der Fall sei. Das erste Gutachten des ASV Raumordnung stehe mit den beiden anderen vorliegenden Gutachten auch nicht in Widerspruch, da ein nun vorliegender Grad der Konkretisierung beim ersten Gutachten noch nicht vorgelegen sei.

Im Hinblick auf den Rodungstatbestand würden nach den Gutachten keine Rodungen in schutzwürdigen Gebieten durchgeführt werden, weshalb Anhang 1 Z 46 lit. a zu prüfen sei. Würden im Bereich von nicht geschützten Gebieten die Schwellenwerte, nämlich die Gesamtfläche von mindestens 20 ha (= Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen + beantragte Erweiterung) und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme (= beantragtes Erweiterungsvorhaben) kumulativ erreicht, würde eine Einzelfallprüfungspflicht ausgelöst werden. Der ASV Forst habe schlüssig ausgeführt, dass der Schwellenwert durch das Vorhaben unter Einrechnung der im räumlichen Zusammenhang stehenden Bestandsrodungsfläche erreicht werde. Durch die Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes seien aber keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, da die verschiedenen Rodungen auf sechs Wildbacheinzugsgebiete verteilt seien und sich keinesfalls erheblich beeinflussen würden.

Das Vorhaben Steinberger Alpe sei 14,8 km, Soboth 23 km und Preitenegg-Pack rund 11 km vom WP Bärofen entfernt. Zudem sei nach herrschender Ansicht die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 restriktiv auszulegen. So könne bei zwei anhängigen und in einem

räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten die Kumulation immer nur zur Einzelfallprüfung des Zweitprojektes, jedoch nicht auch des Erstprojektes führen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 29). Auch nach der Rechtsprechung des US seien, wenn zu einem geplanten, ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben nach Antragstellung in einem Einzelgenehmigungsverfahren ein geplantes Zweitvorhaben mit Verwirklichungswille hinzutritt, Kriterien wie ua der Zeitpunkt der Antragstellung und der Verfahrensstand des anhängigen Genehmigungsverfahrens ausschlaggebend (US 18.01.2013, US 7A/2012/11-16).

Schließlich sei das Vorhaben nicht UVP-pflichtig, da alle Sachverständigen von keinen erheblichen kumulierenden Auswirkungen ausgegangen seien.

2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt, damals vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG, (Beschwerdeführer) vom 08.08.2014 beantragt dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde.

2.1. Das Recht auf Parteiengehör sei von der belangten Behörde verletzt worden, da dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Projektwerberin vom 29.01.2014 samt dem Gutachten sowie die Stellungnahme des nichtamtlichen SV vom 09.04.2014 nicht zugestellt worden seien. Nach dem Beschluss des BVwG vom 04.03.2014, Zl. L515 1437463-1, könne die Verletzung des Parteiengehörs, anders als bisher im Instanzenzug, nicht heilen.

2.2. Der Beschluss des BVwG vom 27.03.2014, Zl. W143 2000181-1/8E, mit welchem das UVP-Feststellungsverfahren hinsichtlich des WP Koralm an die UVP-Behörde zurückverwiesen wurde, sei ein Beweis für eine potentielle Kumulation des Vorhabens mit dem WP Koralm. Eine Kumulationsprüfung der beiden WP sowie die Kumulation des Vorhabens mit anderen bestehenden und geplanten WP habe gar nicht bzw. unzureichend stattgefunden. Die Kumulation mit dem WP Handalm sei nur hinsichtlich des Landschaftsbildes und nicht hinsichtlich sonstiger Umweltauswirkungen (zB ornithologischer, botanischer, etc.) durchgeführt worden. Zudem gäbe es einige Windmessanlagen an nahen Standorten. Eine Anhäufung von WP führe aber zu erheblichen kumulierenden Auswirkungen auf mehrere Vogelarten und ebenso auf das Landschaftsbild.

2.3. Die Behörde habe zwar an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Anfrage gestellt, ob sich in der Nähe des Vorhabens andere WP befinden oder geplant sind, jedoch

nur hinsichtlich des UVP-Tatbestandes des Anhangs 1 Z 6 UVP-G 2000. Sie hätte ihre Frage jedoch auch auf den Tatbestand der Rodung nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 beziehen müssen. Die Kumulationsprüfung sei somit unvollständig. Eine weitere Prüfung habe sie aber mit dem Verweis auf eine vereinzelte Literaturmeinung unterlassen, wonach eine Kumulation nur zur Einzelfallprüfung des Zweitprojekts, nicht aber des Erstprojekts führen könne. Eine Einzelfallprüfung müsse hinsichtlich aller nicht rechtskräftig abgeschlossenen kumulierenden Projekte erfolgen. Dafür spreche die überwiegende Literatur (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G (2013) § 3 Rz 13 und im Grunde Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 (2010) 74f).

2.4. Trotz deutlicher Hinweise auf erhebliche Umweltauswirkungen sei kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Ornithologie (und auch Botanik) eingeholt worden.

2.5. Im Verfahren sei die Kumulationsprüfung lediglich bilateral zwischen den WP Bärofen und Freiländer Alm einerseits und den WP Bärofen und Handalm andererseits durchgeführt worden. Eine konzentrierte Kumulationsprüfung hinsichtlich aller drei Vorhaben sei unterblieben. Es sei aber eine Kumulationsprüfung für alle im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben durchzuführen, damit additive Effekte berücksichtigt würden.

2.6. Die Behörde hätte festgehalten, dass es sich beim Feststellungsverfahren um eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen handle. Durch die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage des Landschaftsbildes, insbesondere eines nichtamtlichen SV, habe die Behörde nicht nur gegen

§ 52 Abs. 2 und 3 AVG, sondern auch gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 7 4. Satz UVP-G 2000 verstoßen.

2.7. Die Projektwerberin versuche offensichtlich eine UVP-Pflicht zu umgehen. Durch die Vorlage eines Gutachtens zur Frage des Landschaftsbildes wolle sie unbedingt die UVP- Pflicht vermeiden. Die Judikatur und Lehre würden die Ansicht vertreten, dass jemand, der Gesetze zu umgehen versucht, nach der Rechtsnorm zu beurteilen ist, auf die seine Absicht in Wahrheit abzielt (zB VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; LVwG Kärnten 26.06.2014, Zl. KLVwG-412-515/15/2014).

2.8. Die Frage, ob Umweltauswirkungen, welche durch die Kumulierung mehrerer Vorhaben bewirkt werden, erheblich sind, sei keine Sachfrage, sondern eine Rechtsfrage. Indem die Behörde auf S. 19, 6. Absatz, des angefochtenen Bescheides ausführt, dass aufgrund einer Stellungnahme der Projektwerberin dargelegt werde, dass keine erheblichen kumulativen

Auswirkungen auf das Landschaftsbild hervorgerufen werden würden, belaste die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

2.9. Die Behörde habe iZm den "Spalte 3-UVP-Tatbeständen" des Anhangs 1 Z 6 und 46 UVP- G 2000 unterlassen, zu prüfen, ob sich das gegenständliche Vorhaben auf nahegelegene Schutzgebiete auswirke und insofern ein besonderes Schutzgebiet gemäß Kategorie A Anhang 2 UVP-G 2000 faktisch berührt wird. Im Sinne einer europarechtskonformen und systematisch-teleologischen Interpretation des UVP-Gesetzes seien jedoch die UVP- Tatbestände, welche im Zusammenhang mit schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000 stehen, auch dann einschlägig und auf ihre Tatbestandserfüllung hin zu prüfen, wenn sich das Vorhaben auf ein naheliegendes Schutzgebiet auswirke (VwG Köln 24.07.2012, Zl. 14 K 4263/11, Rz 34, 36, 39 und 41). Ebenso wäre eine Auswirkung des Vorhabens auf ein WP-Ausschlussgebiet zu prüfen gewesen (VO der Stmk LReg vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird, LGBl 2013/72). Die Ausweisung solcher Gebiete sei aus naturschutzfachlichen Gründen erfolgt, weshalb sie als schutzwürdige Gebiete der Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000 anzusehen seien.

2.10. Die Alpenkonvention sei gänzlich außer Acht gelassen worden. In dessen Art. 2 Abs. 2 seien Ziele angeführt, die gegenständlich zum Tragen kämen: Die Vertragsparteien sollen demnach ua auf den Gebieten der Raumordnung, der Naturschutz- und Landschaftspflege und der Energie geeignete Maßnahmen ergreifen. In Art. 6 Abs. 2 des "Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie" würden als bevorzugte erneuerbare Energieträger Wasser, Sonne und Biomasse angeführt, nicht jedoch die Windenergie. Art. 12 Abs. 1 dieses Protokolls normiere bei Planung energiewirtschaftlicher Anlagen eine Verpflichtung zur Durchführung von UVPs im Voraus. In einer Stellungnahme des Forums Wissenschaft & Umwelt vom 05.02.2014 werde festgehalten, dass das Umfeld der NÖ Nationalparke von Windenergieanlagen freizuhalten sei, ebenso künftig der Alpen- Karpatenkorridor sowie die Alpenkonventionsgemeinden.

2.11. Die beiden Gutachten des ASV Raumordnung und des nichtamtlichen SV für Raumordnung seien nicht gegeneinander abgewogen worden. Das zweite Gutachten sei unschlüssig, weil nicht ausgeführt werde, was mit "schädlichen" bzw. "belästigenden" Auswirkungen gemeint ist, sondern nur pauschal erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen würden. Neben dem räumlichen Zusammenhang sei der ASV Forst auch nach Rodungen befragt worden, die im "fachlichen" Zusammenhang stehen. Sollte die Behörde damit auch

vom Erfordernis einer Prüfung des UVP-Tatbestandes des Anhangs 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 ausgehen, fänden sich dafür aber keine weiteren Hinweise im Bescheid.

3. Die belangte Behörde hat ein Beschwerdevorverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 15.09.2014, Zl. 07-A-UVP-1272/23-2014, eine abweisende Beschwerdevorentscheidung getroffen. Zu den Einwendungen wird zusammenfassend ausgeführt:

3.1. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs treffe im Wesentlichen nicht zu.

3.2. Die Kumulation mit dem WP Koralm sei sehr wohl berücksichtigt worden. Der ASV Raumordnung habe eine Sichtbarkeitskumulation mit den WP Freiländeralm und Handalm geprüft und hatte auch den Auftrag, die Kumulation mit sämtlichen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang zu prüfen. Der ASV habe zuvor ein Gutachten zum WP Koralm erstattet, weshalb er dieses Vorhaben mitberücksichtigt haben muss.

Der ASV Naturschutz habe wegen der zahlreichen geplanten WP eine Kumulierung in Bezug auf das Schutzgut Vögel nicht ausgeschlossen. Nach den Stellungnahmen des Ökoteams - Institut für Tierökologie und Naturraumplanung OG (Ökoteam) sei die Behörde aber zum Ergebnis gelangt, dass auf Grund der im Projekt vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenwirken der WP Bärofen und Handalm keine erheblichen kumulativen Auswirkungen auf das Birkhuhn zu erwarten seien. Gleiches gelte für den Wespenbussard.

Zum Vorhalt, dass die Kumulierung hinsichtlich des Vorhabens Handalm nur zur Frage des Landschaftsbildes durchgeführt worden sei, wird ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung den Charakter einer Grobprüfung habe, wo wesentliche Umweltauswirkungen abzuschätzen seien, aber keine vorgezogene UVP durchzuführen sei.

Bei Windmessanlagen sei nicht von Vorhaben mit eindeutiger Projektsabsicht auszugehen, weshalb eine Kumulationsprüfung mit solchen Anlagen von vornherein auszuschließen sei. Die Versuchsanlage Packalpe sei ein Kleinvorhaben, das selbst im Fall einer Kumulierung eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes der Z 6 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 aufweisen würde. Im Übrigen sei die Richtigkeit der räumlichen Lage der festgestellten zu berücksichtigenden Vorhaben von den Sachverständigen nicht angezweifelt worden.

3.3. Zum Vorwurf, es seien nicht sämtliche Vorhaben im räumlichen Zusammenhang betreffend den Tatbestand der Rodung (Z 46) berücksichtigt worden, wird auf das Gutachten des ASV Forst verwiesen, wonach zum WP Freiländeralm ein räumlicher Zusammenhang verneint worden sei, da im Gebirge ein räumliches schädigendes Zusammenwirken von Rodungen in erster Linie über die sich ändernden Abflussverhältnisse gegeben sei und die

Landesgrenze gleichzeitig die Wasserscheide darstelle. Diese Aussage würden nach Ansicht der belangten Behörde auch für den WP Handalm gelten, da sich zwischen diesem und dem WP Bärofen ebenfalls die Wasserscheide befinde. Mit sonstigen Vorhaben auf Kärntner Seite bestehe kein räumlicher Zusammenhang, da diese zu weit weg lägen (mehr als 14,8 km). Nur beim WP Preitenegg-Pack werde auf die dortigen Aussagen des ASV Forst verwiesen, wonach ein räumlicher Zusammenhang mit dem WP Bärofen verneint worden sei.

3.4. Zum Vorwurf, die Gutachten der ASV Raumordnung und Naturschutz seien hinsichtlich der Frage einer Beeinträchtigung von Vögeln nicht weiter verfolgt worden, wird angemerkt, dass es nicht im Fachgebiet des ASV Raumordnung liege Fragen des Naturschutzes zu beantworten. Der ASV Naturschutz habe klar festgestellt, dass eine Kumulierung mit anderen Vorhaben nicht auszuschließen sei - festgestellt worden seien erhebliche negative kumulative Auswirkungen daher im Umkehrschluss nicht. Hinweise auf botanische Fachfragen würden sich in keinem Gutachten finden.

Die belangte Behörde bestellte den nichtamtlichen Sachverständigen für Ornithologie, Mag. Wolfgang Linhart (SV Ornithologie). Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 11.09.2014 zum Ergebnis, dass Birkhühner im Projektgebiet beheimatet seien. Beim WP Bärofen seien Maßnahmen zum Schutz der Tiere vorgesehen, die geeignet wären, die prognostizierten Auswirkungen auf ein nicht erhebliches Maß zu senken. Zum WP Handalm könne mangels Unterlagen nur festgestellt werden, dass, wenn die Vorgaben der SUP dort berücksichtigt werden, unter kumulativer Betrachtungsweise keine erheblichen Auswirkungen entstünden. Zur Kumulation mit anderen Vorhaben stellte der SV fest, dass im Bereich des WP Soboth das Birkhuhn nicht vorzufinden sei; im Bereich der WP Handalm, Freiländeralm, Koralm und Steinbergeralm schon. Ob und in welcher Schwere tatsächlich kumulierende Wirkungen auftreten, hänge stark von der Planung der einzelnen Projekte und dem Vorkommen bzw. der Bedeutung der einzelnen Birkhuhnpopulationen ab - Informationen zu den Vorhaben würden dem SV aber nicht vorliegen. Sofern bei den einzelnen Projekten belegt und gewährleistet werden könne, dass die Bestände und Funktionen der einzelnen Teilpopulationen des Birkhuhns weiterhin in ausreichendem Umfang erhalten bleiben, könne davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen kumulativen Auswirkungen auftreten. In Bezug auf sonstige Raufußhuhnarten wie Auerhuhn oder Schneehuhn werden kumulative Wirkungen ausgeschlossen. Zum Wespenbussard wird festgestellt, dass keine relevanten erheblichen Auswirkungen bestünden, wenn durch die jeweiligen Vorhaben keine Wespenbussard-Zugkonzentrationen sowie keine Brutvorkommen betroffen sind und zwischen den Windparks ausreichend hindernisfreie Zugpassagen verbleiben. Hinsichtlich Großvögel, wie dem Steinadler, schließt der SV erhebliche kumulative Auswirkungen aus.

Unter Berücksichtigung der erforderlichen Maßnahmen seien auch für Fledermäuse lediglich geringe Auswirkungen zu erwarten.

Auf Grund dessen Gutachtens kommt die Behörde zum Schluss, dass erhebliche kumulierende Auswirkungen im Fachgebiet der Ornithologie bei Durchführung der Erhebungen und Maßnahmen nicht zu erwarten seien. Im Übrigen verweist die Behörde auf den SUP/Umweltbericht zum Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie, wo in Bezug auf die ausgewiesenen Ausschlusszonen in der Steiermark, die eigens die Sicherung des Lebensraums der Raufußhühner zum Zweck haben, ausgeführt wird: Die Ausschlusszonen für Windkraftanlagen aus ökologischer Sicht wurden nur nach Lebensräumen definiert. Voraussetzung für diese Zonierungsabwägung war, erhebliche negative Auswirkungen auf den lokalen Birkhuhnbestand zu vermeiden, so dass keine Unvereinbarkeit mit der Umsetzung der Vogelrichtlinie besteht. Zum Birkhuhn wird generell ausgeführt, dass gemäß den gesetzlichen Schutzstandards Projekte derart gestaltet sein müssen, dass es zu keinen erheblichen Auswirkungen kommt. Damit könne es nach den Ausführungen des SV auch zu keinen erheblichen kumulierenden Auswirkungen kommen.

3.5. Die Behörde habe die beigezogenen SV um Beantwortung ersucht, ob aufgrund der Kumulierung mit weiteren gleichartigen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, weshalb der Vorwurf der bloßen bilateralen Betrachtung der Kumulation zurückzuweisen sei. Der ASV Raumordnung habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich die Sichtbarkeiten der beiden WP Bärofen und Freiländeralm im Dauersiedlungsraum nur in geringem Ausmaß überschneiden würden und daher eine Sichtbarkeitskumulation hinsichtlich dieser beiden WP als nicht erheblich bezeichnet werden könne. Der ASV habe in der Folge ausschließlich auf die kumulativen Wirkungen mit dem WP Handalm verwiesen.

3.6. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Beiziehung eines nichtamtlichen SV für Raumordnung wird entgegengehalten, dass die Beiziehung des ASV nicht mehr möglich gewesen sei, da sich der betreffende ASV infolge einer Rüge des Rechtsvertreters der Projektwerberin, um jedem Anschein einer persönlichen Befangenheit entgegenzutreten, künftig der Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Projektwerberin enthalten habe. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei notwendig gewesen, da die Gutachten des ASV Raumordnung und des vorgelegten Privatgutachtens zu divergierenden Ergebnissen gekommen seien. Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten wurde von der belangten Behörde als vollständiger, schlüssiger und fachlich fundierter angesehen als das Gutachten des ASV, da die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf das

Landschaftsbild auf Grundlage von konkreten Sichtbarkeitsberechnungen samt planlichen Darstellungen detailliert und nachvollziehbar dargestellt worden seien.

3.7. Eine Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden, da die Vorlage der Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs erfolgt sei und die ergänzenden Gutachten im Übrigen wegen Ergänzungswünschen des ASV Naturschutz aber auch wegen Stellungnahmen des Beschwerdeführers erfolgt seien.

3.8. Die beigezogenen SV seien jeweils mit der Beantwortung einer Fragestellung beauftragt worden, ob aus Sicht des jeweiligen Fachbereiches mit erheblichen kumulierenden Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Die belangte Behörde habe in der Folge die wesentlichen Argumente dargelegt, warum Sie nicht von erheblichen Umweltauswirkungen ausgehe. Die rechtliche Würdigung sei ausschließlich durch die Behörde erfolgt.

3.9. Nach dem Wortlaut des UVP-G 2000 seien die Tatbestände des Anhangs 1, Spalte 3, Z 6 und 46, ausschließlich auf Vorhaben anzuwenden, die (zumindest teilweise) physisch im jeweiligen Schutzgebietes zu liegen kommen. Vorhaben, die sich im Nahebereich eines schutzwürdigen Gebietes befinden, wären nicht erfasst, selbst wenn die Vorhabensauswirkungen das schutzwürdige Gebiet beeinträchtigen. Sogenannte "faktische" Schutzgebiete seien nicht zu berücksichtigen (Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G 2000, 2011, § 3 Rz 49).

3.10. Die Alpenkonvention enthalte keine Verpflichtung zur Durchführung von UVPs, Art. 12 dieses Protokolls spreche ausschließlich von anderen Anlagen. Eine Verpflichtung, das Gebiet der Alpenkonventionsgemeinden windkraftfrei zu halten, könne sich allenfalls zukünftig und nicht bereits für anhängige Verfahren ergeben.

3.11. Die beigezogenen nichtamtlichen raumordnungsfachlichen SV seien dem Gutachten des ASV Raumordnung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach Ansicht der Behörde sei die Aussage des ASV Raumordnung, dass bei Verwirklichung der drei WP Freiländeralm, Bärofen und Handalm aus bebauten Flächen im Dauersiedlungsraum des Lavanttales eine durchgehend bebaute Kammlinie auf der Koralpe von rund 6 km Länge sichtbar wäre, nachvollziehbar widerlegt.

Aus den Projektunterlagen gehe eindeutig hervor, dass eine Verknüpfung mit anderen Energieableitungsprojekten nicht vorgesehen ist. Dem angeführten Resümeeprotokoll der

22. Sitzung des Naturschutzbeirates vom 17.03.2014 komme keinerlei Beweiskraft zu.

4. Mit Schreiben vom 08.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen zulässigen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Mit 20.10.2015 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. In ihrer Stellungnahme vom 10.11.2014 brachte die Projektwerberin vor, dass bei der Kumulation bestehende oder bewilligte Vorhaben sowie gleichzeitig geplante oder beantragte Vorhaben, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen seien. Es sei zu klären, ob ein verfahrensanhängiges Verfahren durch ein zweites Vorhaben auf Grund der Kumulierungsbestimmung nachträglich in die UVP-Pflicht gedrängt werden könne. Das UVP-G sei so auszulegen, dass die Kumulation immer nur zur Einzelfallprüfung dass Zweitprojektes führen könne, nicht auch des Erstprojekts:

* der Wortlaut (Einzahl: ... für das geplante Vorhaben ... wenn das

beantragte Vorhaben eine Kapazität ...) gebiete das;

* die Intention der Bestimmung sei die Verhinderung einer missbräuchlichen Aufsplitterung von Vorhaben zur Umgehung einer UVP-Pflicht;

* die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei nach den Materialien restriktiv auszulegen;

* Eingriff in Erstprojekt wäre unsachlich und hätte frustrierten Aufwand zur Folge;

* es werde verhindert, dass Zweitprojekte - ohne Projektverwirklichungswille - missbräuchlich Anträge stellen, um Erstprojekte in eine UVP zu drängen;

* In einer Entscheidung des Umweltsenates sei genau eine solche Fallkonstellation behandelt worden und sei dort im Sinne der Rechtsansicht der Projektwerberin entschieden worden (US 18.01.2013, US 7A/2012/11-16);

* Nach der Entscheidung des BVwG vom 27.03.2013, W143 2000181-1/8E, seien nur in den letzten 5 Jahren genehmigte oder annähernd gleichzeitig beantragte Vorhaben in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen.

5. Mit Schreiben vom 26.11.2014 legte der Beschwerdeführer die "BirdLife-Studie - Der Vogelzug über die Koralpe" (Meta-Analyse) sowie eine Rechtsauskunft über die Auslegung des Begriffes "Alpenkonventionsgemeinden" vor und führte aus, dass die Beschwerdesache WP Kuchalm vom BVwG mit einer zurückverweisenden Entscheidung erledigt worden sei und der vorliegende Fall Parallelen aufweise. Die Verletzung des Parteiengehörs habe stattgefunden und könne dieser Mangel nicht heilen.

Das ornithologische Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Anforderungen, die der VwGH an diese Beweismittel stelle. Es sei verwunderlich, warum die von der Behörde selbst in Auftrag gegebene Meta-Analyse nicht als Grundlage für die Beurteilung herangezogen worden sei. Darin sei der Nachweis erbracht worden, dass erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf das Auerhuhn durch die Errichtung des Vorhabens keinesfalls ausgeschlossen werden können. Ähnliches gelte für das Birkhuhn und der Kranich sei gar nicht untersucht worden.

Betreffend den Rodungstatbestand wird auf das Erkenntnis des BVwG zum WP Kuchalm verwiesen und auf die dortige Auslegung des Rodungsbegriffes. Diese sei im gegenständlichen Fall nicht zu Grunde gelegt worden. Es seien im forstfachlichen Einreichoperat auch nicht die Rodungen für die externe Energieableitung beinhaltet. Aus ergänzenden Unterlagen sei dieser Rodungsbedarf mit ca. 2,25 bis 3,00 ha angegeben worden, was nicht der erforderlichen Konkretisierung eines Projektes entspreche.

Zur Behauptung der mangelhaften Kumulationsprüfung wird ausgeführt, eine solche sei hinsichtlich des WP Koralm auch im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht durchgeführt worden. Der Gutachtensauftrag der Behörde an die SV habe auch nicht die Beurteilung aller im räumlichen Zusammenhang befindlichen bzw. geplanten WP umfasst. Betont wird abermals die mangelhafte Prüfung faktischer Schutzgebiete der Kategorie A.

Hinsichtlich des Einwands, andere nachfolgende Windparkprojekte könnten das erste Vorhaben WP Bärofen nicht in eine UVP zwingen, sei die Projektwerberin präkludiert, da sie selber keine Beschwerde erhoben habe. Diese rechtliche "Konstruktion" sei erstmals in der vorläufigen Stellungnahme der Projektwerberin vom 10.11.2014 vorgebracht worden. Das Vorhaben sei nicht das erste gewesen, und selbst wenn, seien die übrigen Projekte mit Hinweis auf die Literatur und die Judikatur trotzdem kumulationsrelevant.

In der Meta-Analyse wird beschrieben, inwieweit sich WP auf der Koralm negativ auf die Zugvogelgemeinschaft auswirken. Für das gegenständliche Vorhaben relevant ist etwa die Feststellung, dass bei nur einer Begehung Mitte 2014 ein Auerhuhn-Nachweis durch Federnfund im unmittelbar geplanten Windparkbereich erbracht werden hätte können. Im Renneiskogel-Gebiet habe sich eine hervorragende Habitateignung für das Auerhuhn feststellen lassen. Das Birkhuhn besiedle Lebensräume an der Waldgrenze entlang des gesamten Koralpen-Rückens. Auf Grund der Lebensraumansprüche befänden sich zahlreiche Vorkommen im Nahbereich der geplanten Vorhaben, nämlich am Bärofen, auf der Hand- und Koralm und auf der Steinberger Alpe. Beim Birkhuhn seien massive Bestandseinbrüche

vor allem im Areal Bärofen bis Handalm unmittelbar mit der Umsetzung der Planvorhaben zu erwarten. In Kombination mit den Vorhaben im Packbereich werde der Nord-Süd-Korridor entlang des Koralm-Höhenzugs stark beeinträchtigt. Da zusätzlich das Vorkommen auf der Steinberger Alpe negativ beeinflusst sein werde, sei mit einer Isolation des Vorkommens auf der eigentlichen Koralpe zu rechnen, womit der genetische Austausch auf ein Minimum reduziert werde. Ersatzmaßnahmen für das Birkhuhn seien zwar technisch möglich, aber im Sinne des Korridorkonzeptes nur unter Anerkennung der kumulativen Wirkungen aller WP auf der Koralm vernünftig planbar. Kumulationseffekte könne man aus den vorgelegten Daten nicht seriös ableiten - es hätten auch nicht alle Unterlagen der geplanten Anlagen zur Verfügung gestanden. Dismigrationen würden vor allem die Gruppe der Rauhfußhühner betreffen. Neben einem Verschwinden von Populationen an Projektstandorten werde es bei Umsetzung der Vorhaben vor allem zu einer substantiellen Verschlechterung des Zugkorridors zwischen dem Ameringkogel-Massiv im Norden und dem eigentlichen Koralm- Bergstock kommen. Die kumulative Wirkung der Vorhaben auf der Pack, am Bärofen und auf der Handalm werde zu einer weitgehenden Isolation des Birkhuhns führen. Ein langfristiges Überleben dieser Populationen sei nicht gesichert. Der Vogelzug sei ungenügend erhoben. Schließlich werden Maßnahmen zum Schutz vor Kollisionen an Windrädern aufgelistet. Bei entsprechenden Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen könnten erhebliche Auswirkungen bei Auer- und Birkhuhn verhindert bzw. auf ein erträgliches Maß gemindert werden.

6. Mit Schreiben vom 12.12.2014 teilte die mitwirkende Forstbehörde mit, dass für den WP Soboth mittlerweile eine Rodungsbewilligung erteilt wurde. Mit Verweis auf den Beschluss des BVwG zum WP Kuchalm und den dort verwendeten Rodungsbegriff wird insbesondere auf die zu berücksichtigenden Forststraßen und die diesbezügliche besondere Bedeutung im gegenständlichen Fall hingewiesen. Das Ausmaß der zu rodenden (wenn auch nur befristet) Flächen gelte es zweifelsfrei festzustellen sowie eine Kumulierung aller im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zu prüfen.

7. Mit Schreiben vom 22.12.2014 legte der Beschwerdeführer die Beschwerden zum UVP- bewilligten WP Handalm vor und eine diesbezügliche naturschutzfachliche Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14.01.2015 und 16.01.2015 legte der Beschwerdeführer einen Artikel betreffend den notwendigen Beobachtungsaufwand beim Greifvogelzug vor und führte rechtlich aus, dass die beiden Vorhaben Bärofen und Handalm als ein Vorhaben im Sinne des

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 beurteilt werden müssten.

8. Mit Schreiben vom 19.01.2015 brachte die Projektwerberin eine Stellungnahme samt Beilagen bei und führte aus, dass es sich bei den beiden Vorhaben Handalm und Bärofen

nicht um ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 handle. Die Vorhaben würden keinen einheitlichen Betriebszweck oder ein Gesamtkonzept aufweisen. Es gäbe keine gesellschaftlichen Verflechtungen. Im Übrigen sei das Vorbringen unbeachtlich, da es zu spät vorgebracht worden sei.

Dass die notwendigen Rodungsflächen nicht ausreichend ermittelt worden seien, insbesondere auf steirischer Seite und die Energieableitung betreffend, treffe nicht zu. Im forstfachlichen Einreichoperat seien alle Rodungsflächen im Sinne des ForstG, also auch sämtliche Waldbodenfremdzwecknutzungen und Forstwege, aufgenommen und nicht nur bloße Abholzungen. Für die Energieableitung habe der ASV Forst auf Grund der Unterlagen 1,6098 ha angenommen. Zur Bestätigung dieser Aussagen wird eine Stellungnahme der eb&p Umweltbüro GmbH vom 13.01.2015 vorgelegt. Eine Kumulation mit dem WP Handalm ist nicht möglich, da selbst unter Berücksichtigung sämtlicher nötigen Rodungen für die Handalm nur ein Ausmaß von 4,0205 ha zu veranschlagen sei. Damit betrage der Wert aber unter 5 ha und somit unter 25 % des Schwellenwertes. Gemeinsam mit dem gegenständlichen Vorhaben werde damit der Schwellenwert von 20 ha nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, worin erhebliche kumulierende Auswirkungen für Raufußhühner oder den Vogelzug gelegen sein sollen. Solche wären nur bei auswirkungsverstärkenden Überlagerungen gegeben. Die vorgelegte Meta-Analyse würde keine konkreten Aussagen über das vorliegende Projekt beinhalten. In Pkt. 4 des Anhangs 1 werde ausgeführt, dass geplante Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünden und bei entsprechenden kompensatorischen Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen, erhebliche Auswirkungen bei Auer- und Birkhuhn verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß gemindert werden können. Die Meta-Analyse könne daher nicht herangezogen werden. Unrichtig sei zudem, dass mangelnde Erhebungen betreffend den Vogelzug vorliegen würden. Verwiesen wird auf Stellungnahmen des Ökoteams vom 05.12.2011, 17.07.2013, 10.09.2013 sowie 20.03.2014. Dort seien sämtliche vorliegende Erhebungen und Studien berücksichtigt worden. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung von erheblichen kumulierenden Auswirkungen auf den Vogelzug. So würden sich die Auswirkungen nicht überlagern können, insbesondere da das Vorhabensgebiet nur geringe Zugkonzentrationen aufweise. Das ergäbe sich auch aus der Meta-Analyse und den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen. Dort sei das Kollisionsrisiko aufgrund des moderaten Zuggeschehens als gering eingestuft worden. Zudem seien für ein allfällig verbleibendes Risiko Maßnahmen, wie zB visuelle Ausgestaltung der Anlagentürme und Rotorblätter, vorgesehen. Ähnliches gelte für den Wespenbussard. Hier lasse sich insbesondere aus dem "Fachgutachten Naturschutz" zum Windpark Handalm

schließen, dass während der Betriebsphase von einer geringen Ist-Sensibilität auszugehen sei und keine Eingriffserheblichkeit gegeben sei.

Zu den Raufußhühnern wird im Detail ausgeführt, dass laut der Meta-Analyse im Vorhabensgebiet ein Auerhuhn-Habitat bzw. ein Hot-Spot für Auerhuhn vorliege. Diese Aussage resultiere aus einem einzigen Federfund und könne das Fachgutachten Ornithologie vom 05.12.2011 nicht entkräften. Bezüglich der Auswirkungen in der Balzzeit wird eine Schallausbreitungsberechnung der ZT Kanzlei Dr. Steiner vom 15.01.2015 vorgelegt. Demnach könne sich eine Belastung von mehr als 52 dB(A) nur bei der WKA 3 ergeben. Es werde daher als Projektsbestandteil aufgenommen, dass während der Balzzeit ein schallreduzierter Betrieb bei der WKA 3 erfolgt, sodass jedenfalls keine Überschreitung des Schallpegels 52 dB beim nächstgelegenen Auerhuhn-Balzplatz erfolgt. Darüber hinaus habe weder der ASV Naturschutz noch der SV Ornithologie eine Kumulation auf das Auerhuhn erkannt. Zu dieser Frage wird eine aktuelle Stellungnahme von asteenergy vom 19.01.2015 vorgelegt. Darin definieren diese die vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen für das Auerhuhn. Die zunehmende Bewaldung und mangelnde Durchforstung führe zu nicht geeigneten Auerhuhnlebensräumen. Die geplanten Windkraftanlagen Bärofen lägen zur Gänze außerhalb von Auerwildbalz- und brutgebieten, weshalb nur von einer geringen Störwirkung ausgegangen werden müsse. Was das Birkhuhn betrifft sei das Vorhaben Bärofen nicht kumulationsrelevant, da umfassende Ausgleichsmaßnahmen die Auswirkungen auf ein nicht erhebliches Maß reduzieren. Beim WP Handalm seien ebenfalls Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die nach den Gutachten geeignet seien, die Auswirkungen auf das Birkhuhn auf ein nicht erhebliches Maß zu senken.

Zum Vorwurf, es sei keine konzentrierte Kumulationsprüfung hinsichtlich sämtlicher Windparkanlagen betreffend das Landschaftsbild durchgeführt worden, wird auf die Aussagen des ASV Raumordnung verwiesen, wonach eine Kumulation im Ergebnis nur in Bezug auf den WP Handalm erheblich sein könne.

Es bestehe zudem keine UVP-Umgehungsabsicht und liege auch kein faktisches FFH-Gebiet vor. Die Steirischen Behörden hätten etwa bei Erlassung des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie Steiermark keine Veranlassung gesehen, dieses Gebiet als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Zur angeblichen Umgehung der Alpenkonvention zeige auch der Beschwerdeführer selbst nicht auf, dass die Bestimmungen der Alpenkonvention zu einer UVP-Pflicht führen.

9. Mit Schreiben vom 19.03.2015 legte die Projektwerberin eine weitere Stellungnahme samt Beilagen vor. Bezüglich der Handalm wären ohnehin 25 ha Ausgleichsflächen vorgesehen. Bei den Gesprächen zur Meta-Analyse habe man über die Installation eines Vogelradars gesprochen, nunmehr würden die Unterlagen dazu nachgereicht und als Projektsbestandteil erklärt werden. Das Vogelradar würde das Kollisionsrisiko minimieren.

10. Mit Schreiben vom 25.03.2015 und 03.04.2015 stellte der Beschwerdeführer die Wirksamkeit des Vogelradars für Großvögel in Frage. Beigelegt wurde eine Stellungnahme der Schweizer Vogelwarte Sempach. Radargeräte würden sich gut zur Erfassung des Vogelzugs eignen, als Schutzmechanismus seien diese kaum erprobt. Abschaltalgorithmen scheinen für den Kleinvogelzug möglich, seien aber bei Großvögeln fraglich.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Es wurden der nichtamtliche SV Ornithologie, der bereits im Beschwerdevorverfahren bestellt war, sowie der ASV Forst, der ein Gutachten im behördlichen Verfahren erstattete, bestellt. Der SV Ornithologie wurde beauftragt ein Ergänzungsgutachten zu erstatten, in dem zum einen die Meta-Analyse und zum anderen die Projektsunterlagen der im räumlichen Zusammenhang befindlichen geplanten und bestehenden Windkraftanlagen, soweit verfügbar, berücksichtigt werden. Es wurden insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens aus den Bereichen Ornithologie, Forstwirtschaft und Landschaftsbild erörtert. Die Projektwerberin kündigte die Vorlage ergänzender Projektsunterlagen an und es wurde von allen in der Verhandlung anwesenden Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

11.1. Der SV Ornithologie hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass auf Grund der nunmehr zur Verfügung stehenden Unterlagen gesichert sei, dass es sich beim Birkhuhnbestand im Bereich Bärofen und Handalm um eine zusammenhängende Teilpopulation innerhalb des Koralmmassivs handle. Negative Auswirkungen von WP auf das Birkhuhn seien mit Hinweis auf Beispiele durch mehrere Untersuchungen belegt. Die Projektwerberin komme selber zum Schluss, dass ohne Durchführung von Maßnahmen durch das Vorhaben hohe Auswirkungen zu prognostizieren sind.

Im Projekt seien Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Minderung der Auswirkungen führen sollen. In den Projektunterlagen werde das Ausmaß der Auswirkungen zunächst als mittel beurteilt und das Konfliktausmaß unter Berücksichtigung der weiten Verbreitung und geringgradigen Gefährdung des Birkhuhns in Kärnten als akzeptabel angesehen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde als mittel beurteilt. In der Stellungnahme von

asteenergy/Ökoteam vom 20.03.2014 werde schließlich den Maßnahmen eine hohe Wirksamkeit zugeschrieben. Nach Ansicht des SV verbleiben bei Umsetzung der Maßnahmen mittlere Auswirkungen; eine hohe Wirksamkeit sei nicht nachvollziehbar.

Der SV beurteilt das Konfliktausmaß unter Berücksichtigung der geringgradigen Gefährdung des Birkhuhns ebenfalls als noch akzeptabel, solange nur das Vorhaben Bärofen betrachtet werde und unter der Voraussetzung, dass umliegende Bestände keine Beeinträchtigung erfahren, die sich maßgeblich auf die Bestandsgröße auswirken. Im wildökologischen Gutachten zur UVP-Handalm werde ohne Berücksichtigung von Maßnahmen betreffend das Birkhuhn eine hohe Eingriffserheblichkeit attestiert. Zur Minderung der Auswirkungen würden verschiedene Maßnahmen definiert. In Auflage 122 sei etwa vorgesehen, dass "... sämtliche günstige Strukturen der Birkhuhn-Streifenlebensräume zwischen Bärofen - Renneiskogel - Ochsenkogel - Weberkogel - Handalpe - Brandhöhe - Moschkogel langfristig erhalten

bleiben. ... Für Verbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind ...

Flächen im Ausmaß von 25 ha zu veranschlagen ..." Hier werde eindeutig formuliert, dass "sämtliche" günstige Strukturen der Birkhuhn- Streifenlebensräume zwischen Bärofen - Renneiskogel - Ochsenkogel - Weberkogel - Handalpe - Brandhöhe - Moschkogel langfristig erhalten bleiben sollen. Demnach lägen Teile der vorzusehenden Maßnahmen in Bereichen des Vorhabens Bärofen, womit Teile der Maßnahmen nicht ihre volle Wirksamkeit erzielen können. Auf dieser Basis seien Defizite in der Kompensationswirkung der Maßnahmen zu verzeichnen. Im Bereich des WP Handalm sei von einem relevanten Rückgang des Birkhuhnbestandes auszugehen. Kumulativ betrachtet sei daher nach Auffassung des SV ein deutlicher Rückgang innerhalb der Teilpopulation Bärofen - Handalm zu erwarten.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könne festgestellt werden, dass für die drei WP Steinberger Alpe, Koralm und Preitenegg-Pack kumulative Wirkungen auf die Birkhuhnbestände nur in geringem Maß auftreten würden. In den Unterlagen zum Projekt Preitenegg-Pack sei nicht ausreichend dargestellt, inwieweit Teilflächen innerhalb des Windparks ggf. die Funktion als Trittsteine erfüllen können. Eine Auswirkungsanalyse hinsichtlich der kumulativen Beeinträchtigung von Migrationsachsen und Trittsteinen sei daher seriös nicht durchführbar.

Bezüglich dem Auerhuhn sei der SV der Auffassung, dass - unter Berücksichtigung der ergänzenden Maßnahmen und vorausgesetzt, die Habitatausweisung entspreche den Verhältnissen vor Ort - für das Auerhuhn geringe Auswirkungen zu erwarten seien. Es werde aber darauf hingewiesen, dass Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Habitatsituation für das Auerhuhn bestünden. Die Ausführungen in der Meta-Analyse, wonach die beiden

Projekte Bärofen und Preitenegg-Pack zu Isolationseffekten des Schneehuhns beitragen würden, seien für den SV nicht nachvollziehbar, da bei den Vorhaben keine Schneehuhnlebensräume betroffen seien.

Bezüglich kumulierender Auswirkungen auf den Vogelzug werde der geplante Einsatz des Vogelradars nun detailliert beschrieben. Bei entsprechender Umsetzung dieser Maßnahme seien keine relevanten Auswirkungen auf den Vogelzug erkennbar. Kumulierende Wirkungen mit anderen WP wären somit auszuschließen. Bezüglich Großvögel, insbesondere dem Steinadler könne auf Grund der Unterlagen nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgegangen werden. Demnach seien für diese Art erhebliche Auswirkungen durch das Projekt Bärofen nicht zu prognostizieren. Folglich seien auch keine kumulativen Auswirkungen ableitbar. Weitere windkraftsensible Großvögel wären im Untersuchungsgebiet als Brutvögel nicht festgestellt worden. Zu den Fledermäusen hält der SV fest, dass unter der Voraussetzung, dass die vorgesehenen Abschaltungen angepasst und implementiert sowie nach den Monitoringergebnissen ggf. modifiziert werden, relevante Auswirkungen durch Anflugmortalität ausgeschlossen werden können.

11.2. Der ASV Forst erläuterte sein Gutachten im Wesentlichen und führte aus, dass ein eventuelles räumliches Zusammenwirken mit Bestandsrodungen im Bereich der Rodungen für die Zufahrt, die interne Energieableitung, die Anlagenstandorte und die Ausgleichsmaßnahmen in erster Linie aufgrund der Hanglage zu untersuchen sei, wobei hier insbesondere die sich ändernden Abflussverhältnisse relevant seien. Der Import des digitalen Rodungsplanes habe nun ergänzend ergeben, dass zwei weitere Einzugsgebiete geringfügig berührt werden würden. Die aktuelle Gesamtsumme der Bestandsrodungen betrage 15,5741 ha. Die Bestandsrodungen würden auch nicht im Zusammenwirken mit den beantragten Rodungen eine schwerwiegende Veränderung der Abflussverhältnisse verursachen. Die kumulative Betrachtung der Vorhaben Bärofen und Handalm ergebe, dass ein räumlicher Zusammenhang über die Abflussverhältnisse mit mehr als geringfügigen Auswirkungen auf die Umwelt nicht vorliege. Grund dafür sei, dass die Landesgrenze im Wesentlichen die Wasserscheide darstelle und von den Rodungen für das Projekt Handalm somit andere Wildbacheinzugsgebiete betroffen seien als vom gegenständlichen Vorhaben. Im Ergebnis seien mehr als geringfügige Umweltauswirkungen durch ein Zusammenwirken der Rodungen der beiden Vorhaben aus forstfachlicher Sicht auszuschließen.

Auf die Frage, ob im Projekt eine Rodungsfläche vorgesehen sei, die an eine Bestandsrodungsfläche anschließt, führt der ASV Forst aus, dass in einem Bereich

Bestandsrodungen im Ausmaß von etwa 12,1 ha vorhanden seien und daran eine zu rodende Ersatzfläche für das Projekt von 2,8 ha dazukomme.

11.3. Die eb&p Umweltbüro GmbH wurde ersucht darzulegen, ob sie eine gesamthafte Prüfung aller zu kumulierenden Vorhaben vorgenommen hat oder nur "bilateral" geprüft hat. Dr. Bogner des genannten Büros erklärte, eine Gesamtbetrachtung vorgenommen zu haben. Darüber hinaus legte er dar, wie die Sichtbarkeitsanalyse vorgenommen wurde und wie er zu dem Ergebnis gekommen ist.

12. Mit 27.04.2015 legte die Projektwerberin ergänzende Projektunterlagen vor, in der sie zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen für das Birkhuhn im Ausmaß von 18-19 ha zum Projektsbestandteil erklärt. Nach den Angaben von asteenergy bestünden bei Setzung dieser Maßnahmen - selbst bei Nichterhaltung günstiger Strukturen im unmittelbaren Projektbereich des Vorhabens Bärofen - keine mehr als geringfügigen und damit keine erheblichen kumulierenden Auswirkungen. Das Ausgleichsflächenausmaß sei nunmehr jedenfalls ausreichend, um insgesamt eine Verstärkung von Auswirkungen auszuschließen. Eine Beurteilung gemäß der RVS Vogelschutz ergebe eine mittlere Sensibilität (lokale Bedeutung), eine hohe Eingriffsintensität und somit eine mäßige Erheblichkeit. Die Maßnahmenwirkung sei mäßig, was bedeute, dass die Maßnahme eine teilweise bis überwiegende Vermeidung/Kompensation der negativen Wirkungen des Vorhabens ermögliche. Die verbleibenden Auswirkungen seien für die lokale Teilpopulation somit als gering einzustufen. Weiters wird die Wirksamkeit des Vogelradars dargelegt und mit fachlichen Berichten untermauert.

13. Mit Schreiben vom 29.05.2015 erstattete der SV Ornithologie ein Ergänzungsgutachten, in dem er zusammenfassend erhebliche kumulierende Auswirkungen durch die Vorhaben Bärofen und Handalm auf das Birkhuhn attestiert. Kumulierende erhebliche Auswirkungen auf den Vogelzug seien hingegen nicht zu erwarten: Beim geplanten Projekt seien trotz geplanter Maßnahmen Bestandseinbußen zu prognostizieren. Im Fachgutachten Dl Tiefnig zur UVP Handalm werde für die Betriebsphase unter Berücksichtigung von Maßnahmen eine mittlere Restbelastung prognostiziert, woraus abzuleiten sei, dass auch beim WP Handalm Auswirkungen auf den Birkhuhnbestand zu erwarten seien. In den einschlägigen Fachrichtlinien (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen - RVS) sei eine "mittlere Restbelastung" als erheblich zu bewerten.

Bei kumulativer Betrachtung komme es innerhalb eines größeren Bezugsraumes zu prognostizierten Bestandseinbußen in zwei Teilbeständen, welche im räumlichen Konnex

zueinander stünden. Eine zusätzliche Verstärkung, die zu einem deutlichen Rückgang des Birkhuhn-Bestandes führe, könne nicht ausgeschlossen werden. Daher sei unter kumulativer Betrachtung ein derart hohes Ausgleichsflächenausmaß anzusetzen, welches die im jeweiligen prognostizierten Auswirkungen überwiegend ausgleiche.

Für das Projekt Bärofen sei nun zusätzlich zu den beiden bereits vorgesehenen Maßnahmenflächen im Ausmaß von rd. 6 ha eine weitere Maßnahmenfläche im Ausmaß von

18 ha definiert. Die Maßnahmenwirkung werde auch bei entsprechend fachgerechter Umsetzung von asteenergy weiterhin nur als mittel bewertet, was plausibel sei. Ein Rückgang des Birkhuhn-Bestandes im Bereich Bärofen sei somit weiterhin zu erwarten.

Im wildökologischen Gutachten zur UVP-Handalm vom 10.09.2014 werde von ASV Tiefnig der Koralpen-Höhenrücken als besonders bedeutend hinsichtlich seiner Funktion als Birkwild-Nord-Süd-Ausbreitungslinie bewertet und hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen und der Beurteilung des Vorhabens mehrfach angeführt, dass im erweiterten Untersuchungsgebiet (Koralpen-Höhenrücken) durch den WP Handalm keine Auswirkungen zu erwarten seien. Damit werde durch den ASV Tiefnig zum Ausdruck gebracht, wie wichtig diese Korridorfunktion für die Birkhuhnpopulation auf dem Koralpen-Höhenrücken sei. Laut Auskunft des ASV Tiefnig sei die Auflage 122 ausdrücklich so zu verstehen, dass einerseits dieser Erhalt der Korridorfunktion gewährleistet wird und darüber hinaus noch zusätzliche

25 ha an Verbesserungsmaßnahmen vorzusehen sind. Wenngleich am Koralpen- Höhenrücken nicht zwingend auf allen Einzelflächen Pflegeeingriffe durchzuführen seien, sei der Erhalt der Birkhuhnlebensräume (Korridorfunktion) in den angesprochenen Bereichen gemäß der Auflage 122 dennoch von zentraler Bedeutung.

Aufgrund der Situierung des WP Bärofen komme es nun zu Beeinträchtigungen in den angesprochenen Bereichen Bärofen - Renneiskogel, die durch Maßnahmen zwar teilweise ausgeglichen werden können, jedoch trotz der Maßnahmen weiterhin eine Beeinträchtigung

- insbesondere der Korridorfunktion - erfahren würden. Nachdem die Erhaltung dieser Bereiche eine wesentliche Voraussetzung für das Projekt WP Handalm darstelle, sei bei kumulativer Betrachtung die vorliegende Beurteilung für das Projekt WP Handalm nicht mehr aufrecht zu erhalten. Trotz der nun umfangreicheren Setzung von Maßnahmen im Bereich WP Bärofen würden weiterhin Rückgänge des Birkhuhnbestandes in beiden Vorhabensgebieten prognostiziert. Des Weiteren können wesentliche Grundvoraussetzungen zur Beurteilung des WP Handalm nicht vollumfänglich berücksichtigt werden (Korridorfunktion). Daher sei bei kumulativer Betrachtung beider Projekte aus

fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es zu wesentlichen bzw. schwerwiegenden Auswirkungen auf das Birkhuhn kommen wird.

Zur Wirksamkeit des Vogelradars folgt der SV der Stellungnahme von asteenery, wonach dieses eine wirksame Maßnahme zu Minderung der Auswirkungen auf den Vogelzug darstelle. Hinsichtlich des Kranichzugs über die Koralpe gäbe es Datenlücken und sei diese Maßnahme in der relevanten Zugzeit des Kranichs von Ende Oktober bis Ende November durch Implementierung eines entsprechenden, speziell für diese Vogelart angepassten Algorithmus zu erweitern. Bei entsprechender, vollständiger Umsetzung dieser Maßnahme, inklusive des begleitenden Monitorings und der Berücksichtigung des Kranichzuges, seien keine relevanten Auswirkungen auf den Vogelzug erkennbar.

14. In weiteren Stellungnahmen der Projektwerberin vom 02.06 und 10.06.2015 legte diese zum einen ein Maßnahmenkonzept betreffend Ausgleichsmaßnahmen beim WP Handalm vor, wo die Umsetzung der Auflage 122 des Genehmigungsbescheides des WP Handalm beschrieben wird. Hauptaugenmerk dabei war die Erhaltung der Trittsteine Weberkogel und Moschkogel und die Erhaltung der Korridorfunktion sowie die Verbesserung und Schaffung von Birkhuhnlebensräumen. Zum anderen legte sie eine fachliche Stellungnahme von asteenery zum ergänzenden Gutachten des SV Ornithologie vor. Darin wird weiterhin von einer geringen Resterheblichkeit ausgegangen. Das Projekt Handalm sei zwar hinsichtlich der Relation aus Eingriffsausmaß und Maßnahmenumfang etwas ungünstiger zu beurteilen als das Projekt Bärofen, dies bewirke aber keinen Skalensprung um eine ganze Stufe.

Die Projektwerberin moniert, der SV habe das Maßnahmenkonzept nicht in seinem Gutachten berücksichtigt und müsse selber beurteilen, ob dieses ausreichend ist oder nicht. Es verbleibe auch keine "mittlere Restbelastung" nach RVS, sondern nach dem Gutachten von asteenery nur geringe Auswirkungen. Der SV gehe auch nicht auf den Bezugsraum ein, dieser könne wohl nur die vorhandene Population im Bereich der Koralm sein. Bezüglich dem Vogelzug seien die Aussagen des SV zum Kranichzug nicht nachvollziehbar, da ein solcher im Verfahren nicht festgestellt worden sei. Der SV gehe bei einer "mittleren Restbelastung" von erheblichen Auswirkungen aus. Das sei falsch. Die verbleibenden Auswirkungen würden vom UVP-G 2000 dahingehend beurteilt, ob ein Projekt positiv, verträglich oder unverträglich sei. Erheblich seien untragbare Auswirkungen, also solche, die gravierende qualitativ und quantitativ nachteilige Beeinflussungen des Schutzgutes bedingen, sodass dieses dadurch in seinem Bestand gefährdet werde. Bestandsgefährdende Auswirkungen seien aber auch nach dem SV nicht zu erwarten. Bei der Anwendung der Bewertungsmatrix für Windparks würden die Resterheblichkeitsstufen "hoch" und "sehr

hoch" als "erheblich" gelten. Die Auswirkungen der beiden Projekte seien nicht erheblich, wie sich aus dem UVP-Gutachten von Dr. Stefanzl zum WP Handalm und den Stellungnahmen von asteenery zum WP Bärofen ergebe.

15. Im weiteren ergänzenden Gutachten vom 12.06.2015 erläutert der SV Ornithologie seine letzte Stellungnahme unter Berücksichtigung des "Maßnahmenkonzeptes Birkhuhn Handalm" und geht auf das Vorbringen der Projektwerberin ein. Der SV erläutert, dass die Projektwerberin in ihrer letzten Stellungnahme zwei RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) vermischen würde. Dabei handele es sich einerseits um die RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen, andererseits um die RVS 04.03.13 "Vogelschutz an Verkehrswegen" (im Folgenden RVS Vogelschutz). Während die RVS Umweltuntersuchungen eine Rahmen- RVS darstelle, welche grundsätzliche Vorgaben zur Beurteilung von Projekten für alle Fachgebiete betreffend Raum und Umwelt beinhalte, sei die RVS Vogelschutz eine für die Tiergruppe der Vögel spezifisch und detailliert ausgearbeitete Fach-RVS, an deren Erstellung der SV maßgeblich beteiligt gewesen sei. Die RVS Vogelschutz baue grundsätzlich auf der RVS Umweltuntersuchungen auf, unterscheide sich jedoch in manchen Details. So sei in der RVS Vogelschutz in Punkt 7.5 auf Seite 15 und im Punkt 7.7 auf Seite 16 auf Basis der vorangegangenen Bewertungsschritte und deren Definitionen die Eingriffserheblichkeit bzw. Resterheblichkeit ab der Stufe mittel als erheblich zu bewerten.

Die RVS Vogelschutz gelte in der Fachwelt als anerkannte Richtlinie und entspreche dem Stand der Technik. Betreffend der Beurteilung der beiden Projekte WP Bärofen und WP Handalm hinsichtlich kumulativer Wirkungen wird als grob umrissener Bezugsraum der Bereich Bärofen - Renneiskogel - Wildbachsattel - Weberkogel - Handalm herangezogen. Der Bestand werde laut vorliegenden Unterlagen mit mindestens 30-35 Birkhähnen angegeben. Es handle sich um eine Teilpopulation, welche aufgrund der Bestandsgröße einen wesentlichen Bestandteil in Bezug auf die Gesamtpopulation am Koralpenmassiv darstelle.

Die Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) bezogen auf die Teilpopulation als mittel (entspricht mäßig), das Eingriffsausmaß ohne Berücksichtigung von Maßnahmen als hoch, eine sich daraus ergebende Eingriffserheblichkeit von mittel (entspricht wiederum mäßig), was als erheblich zu bewerten sei, beurteile der SV in Übereinstimmung mit der Projektswerberin. Hinsichtlich der Einschätzung der Maßnahmenwirksamkeit durch die Projektswerberin komme der SV aber zu einem anderen Ergebnis. In Bewertung der vorgesehenen Maßnahmen im "Maßnahmenkonzept Birkhuhn Handalm" seien hier Defizite zu verzeichnen, da die in Auflage 122 geforderten 25 ha Ausgleichsfläche um etwa 40% nicht

umgesetzt würden. Weiters betont der SV die Grundvoraussetzung des Erhalts der Korridorfunktion für die positive Beurteilung des WP Handalm. Durch das geplante Vorhaben Bärofen komme es aber zu einer Beeinträchtigung in den Bereichen Bärofen und Renneiskogel. In summarisch kumulativer Betrachtung sei die Maßnahmenwirksamkeit auf die betroffene Teilpopulation nicht als mittel, sondern als gering zu bewerten. Daraus würden eine mittlere Resterheblichkeit und davon abgeleitet im Sinn der RVS Vogelschutz erhebliche Auswirkungen verbleiben.

16. In einer abschließenden Stellungnahme der Projektwerberin vom 16.06.2015 fasst diese erneut zusammen, dass der SV Ornithologie die RSV Vogelschutz falsch anwende und eine mittlere Restbelastung keine Erheblichkeit ergäbe. Beim WP Handalm sei von einer Maßnahmenwirksamkeit von 25 ha Ausgleichfläche auszugehen und seien die anderen Maßnahmen, wie Freihaltung des Trittsteins, zu berücksichtigen. Die Restbelastung sei daher

"gering" und nicht "mittel". Selbst wenn man aber von einer mittleren Restbelastung ausginge, wäre keine Erheblichkeit gegeben.

17. Der Beschwerdeführer legt in seiner letzten Stellungnahme vom 16.06.2015 dar, dass er sich den Ausführungen des SV Ornithologie anschließt. Dieser lege schlüssig dar, dass mit schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, weshalb eine UVP-Pflicht des Vorhabens festgestellt werden müsse. Die Feststellung des SV, dass bei einer mittleren Restbelastung von einer Erheblichkeit der Auswirkungen auszugehen ist, ergebe sich aus der RSV Vogelschutz und die Wirksamkeit des Vogelradars sei immer noch fraglich. Dazu legt der Beschwerdeführer eine fachliche Stellungnahme von Birdlife, Remo Probst, vor, wo im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemeines

Für das Vorhaben WP Bärofen wurden Anträge auf Bewilligung nach den Materiengesetzen (am 24.05.2013 nach dem K-ElWOG und dem LFG sowie am 10.06.2013 nach dem K-NSG und dem ForstG) gestellt. Am 02.08.2013 hat die Forstbehörde als mitwirkende Behörde den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gestellt.

Im Bereich des Koralmmassivs sind folgende WP von Norden nach Süden geplant oder bereits errichtet - der Klammerausdruck enthält die Anzahl der Windräder:

* (8) Preitenegg-Pack - UVP-Feststellungsverfahren anhängig (Einreichung: November 2013)

* (1) Packalpe - Materienrechtliche Verfahren anhängig

* (6) Bärofen (Einreichung Mai 2013)

* (13) Handalm - UVP-Genehmigung vom 21.11.2014, Beschwerde anhängig (Einreichung Dezember 2013)

* (8) Koralpe - UVP-Feststellungsverfahren anhängig (Einreichung Juli 2013)

* (7) Steinberger Alpe - UVP-Feststellungsverfahren anhängig

* (3) Freiländer Alm - Bestand

* (2) Soboth - Materienrechtliche Verfahren anhängig

1.2. Naturschutz

Fest steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass nicht von kumulierenden erheblichen Auswirkungen beim Birkwild durch die Vorhaben WP Bärofen und WP Handalm auszugehen ist. Erhebliche Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens im Zusammenhang mit anderen bestehenden oder geplanten WP auf das Birkhuhn können nicht ausgeschlossen werden, ist damit aber nach derzeitiger Aktenlage auch nicht zu rechnen.

Erhebliche Auswirkungen auf sonstige Rauhfußhuhnarten, wie Auerhuhn oder Schneehuhn, ergeben sich durch das Vorhaben nicht.

Fest steht weiters, dass nicht mit erheblichen kumulierenden Auswirkungen des Vogelzugs/Wespenbussard durch das Vorhaben WP Bärofen und den anderen auf der Koralpe geplanten Windenergieanlagen zu rechnen ist.

Ein erhöhtes Kollisionsrisiko für Großvögel, wie dem Steinadler, durch das Vorhaben, kann ausgeschlossen werden, weshalb nicht von erheblichen Auswirkungen auf diese Tiere auszugehen ist.

Fest steht auch, dass erhebliche Auswirkungen auf Fledermäuse durch das Vorhaben bei Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen im Sinne der Ausführungen des SV Ornithologie nicht festgestellt werden können.

1.3. Forstwirtschaft

Aus dem Projekt resultieren 13,3041 ha Gesamtrodungsfläche. Eine Rodungsfläche für die externe Energieableitung ist im Projekt nicht beinhaltet, können dafür aber 1,6098 ha angenommen werden - diese Fläche ist bereits in der Gesamtrodungsfläche enthalten. An

Bestandsrodungen sind 15,5741 ha zu verzeichnen. Die kumulierbaren Rodungsflächen betragen insgesamt 28,8782 ha (Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, die gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt den verfahrensgegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodungen, abzüglich der Ersatzaufforstungsflächen). Durch die Kumulierung der Auswirkungen des Neuvorhabens und jener des kumulierbaren Bestandes ist nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Schutzgebiete der Kategorie A oder B sind nicht betroffen.

Bestandsrodungen im Ausmaß von etwa 12,1 ha werden um eine zu rodende Ersatzfläche für das Projekt von 2,8 ha erweitert.

Im Zuge des Vorhabens zu benutzende Forstwege sind im Rodungsoperat enthalten.

1.4. Landschaftsbild

Im Verfahren wurde eine umfassende Beurteilung der Frage vorgenommen, ob durch die Kumulierung der Auswirkungen des WP Bärofen mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben (bestehende und geplante) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen ist. Im Ergebnis ist nicht mit solchen Auswirkungen zu rechnen.

1.5. UVP-Tatbestände

Zu den Windenergieanlagen: 6 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 12 MW sollen errichtet und betrieben werden. Im räumlichen Zusammenhang sollen mehrere Windparkanlagen errichtet werden. Der räumlich nächste Windpark ist das geplante Projekt Windpark Handalm, das 13 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 39 MW umfassen soll.

Zur Rodung: Die gegenständlich zur Rodung beantragte Fläche weist eine Größe von insgesamt 13,3041 ha (Windenergiestandorte, Zufahrt, interne Energieleitung, ökologische Ausgleichsmaßnahmen und Energieableitung) auf. Die Fläche der in den letzten zehn Jahren bewilligten, die gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt den verfahrensgegenständlichen im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodungen, abzüglich der Ersatzaufforstungsflächen, betreffend der kumulierbaren Flächen beträgt nach den schlüssigen Ausführungen des ASV Forst, die im Wesentlichen unbestritten blieben, 28,8782 ha (13,3041 ha + 15,5741 ha). Schutzgebiete der Kategorie A oder B sind nicht betroffen.

1.6. Vorhaben Windpark Bärofen und Handalm - ein Vorhaben?

Die beiden Vorhaben Bärofen und Handalm münden in getrennten externen Energieableitungen. Die erzeugte Energie des Windparks Bärofen soll in das Umspannwerk Wolfberg, Gemeinde Fratschach-St. Gertraud, eingespeist werden. Für die Energie des WP Handalm soll eine eigene 30kV-Übergabeschaltstelle im Bereich der Gemeinde Glashütten errichtet werden.

Die Zuwegung zur Errichtung erfolgt beim Vorhaben Bärofen auf Kärntner Seite beginnend westlich ab St. Gertraud auf der L 148 und beim Vorhaben Handalm auf Steirischer Seite beginnend östlich auf der L 619. Forstwege werden weder gemeinsam errichtet noch benutzt.

Ein räumlicher Zusammenhang der beiden Vorhaben Bärofen und Handalm ist gegeben - die kürzeste Distanz zwischen den einzelnen Windrädern (das südlichste vom WP Bärofen und das nördlichste vom WP Handalm) beträgt 1.750 m.

Die Instandhaltung der Anlagen und deren Wartung erfolgt getrennt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Allgemeines

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.2. Naturschutz

2.2.1. Fragen aus dem Fachbereich der Botanik sind von keinem beigezogenen SV weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren releviert worden und gab es auch keine Hinweise aus den vorgelegten Projektunterlagen, weshalb die Einholung eines Gutachtens aus diesem Fachbereich entbehrlich war.

2.2.2. Die Feststellungen zum Fachbereich der Ornithologie ergeben sich aus den Ausführungen des SV Ornithologie und den fachlichen Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits, aber auch aus den fachlichen Ausführungen der Projektwerberin (asteenergy und Ökoteam): Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren (Gutachten vom 11.09.2014) kam der SV Ornithologie zum Schluss, dass es sich beim Birkhuhn um ein durch das Vorhaben potentiell gefährdetes Tier handelt. Zu diesem Zeitpunkt beurteilte er die vorgesehenen

Maßnahmen als ausreichend, um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Birkhuhn auf ein nicht erhebliches Maß zu senken. Zu den Auswirkungen auf Grund von Kumulation konnte der SV keine konkreten fachlichen Aussagen treffen, da ihm von den potentiell kumulierenden Projekten keine Unterlagen zur Verfügung standen. Er ging aber davon aus, dass mit dem Vorhaben Handalm keine erheblichen kumulierenden Wirkungen vorliegen, wenn die Vorgaben des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie Steiermark eingehalten werden würden.

Asteenergy geht durchwegs von einem hohen projektbedingten Konfliktausmaß für das Birkhuhn aus. Den geplanten Maßnahmen für das Vorhaben Bärofen wird eine mäßige Wirksamkeit zugeschrieben und werde das lokale Konfliktausmaß daher entscheidend gesenkt. Das widerspricht dem Gutachten des SV Ornithologie grundsätzlich nicht. Die Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilte er aber in der Beschwerdeverhandlung als mäßig - eine hohe Wirksamkeit sei nicht schlüssig, da kein erweiterter Maßnahmenumfang zu erkennen sei. Die Auswirkungen seien daher vertretbar, auch unter Berücksichtigung, dass der Eingriff am Randbereich einer Population einer gering gefährdeten Art stattfinde. Die Projektwerberin legte in der Folge weitere Ausgleichsmaßnahmen als Projektänderung im Beschwerdeverfahren vor und vermeint, dass damit keine mehr als geringfügigen Auswirkungen mehr verbleiben würden. Die Maßnahmenwirksamkeit wird im Gutachten von asteenergy vom 20.04.2015 sodann als mäßig bzw. mittel bewertet. Der SV Ornithologie bestätigt diese Einschätzung als plausibel.

Zur Kumulation mit dem Vorhaben Handalm gab die Projektwerberin an, es sei davon auszugehen, dass der WP Handalm nur bewilligungsfähig sei, wenn dort ebenso Maßnahmen für das Birkwild vorgesehen seien. Auch dem hat sich der SV Ornithologie anschließen können. Für das Bundesverwaltungsgericht erschien es aber nicht ausreichend, allfällige kumulierende Auswirkungen des WP Bärofen mit anderen bestehenden und geplanten WP auf der Koralm nicht mittels Fachgutachten zu beurteilen, sondern sich auf die Rechtsposition zu stützen, es könne nicht zu kumulierenden Auswirkungen kommen, weil andere WP nicht bewilligungsfähig wären, würden von ihnen erhebliche Auswirkungen ausgehen. Diese Ansicht wurde durch die Meta-Analyse bekräftigt, wonach mit Bestandseinbrüchen beim Birkwild durch die WP Bärofen und Handalm zu rechnen sei, da in Kombination mit den Vorhaben im Pack-Bereich die Korridorfunktion beeinträchtigt würde.

Nach Prüfung der vorhandenen Projektunterlagen der anderen bestehenden bzw. geplanten WP kam der SV Ornithologie in der Beschwerdeverhandlung zum Schluss, dass es sich beim Birkhuhnbestand im Vorhabensgebiet um eine zusammenhängende Teilpopulation

innerhalb des Koralmmassivs handelt. Die vorgesehenen Maßnahmen haben eine mittlere Wirksamkeit und wird die Gefährdung des Birkhuhns schlüssig als noch akzeptabel beschrieben, solange nur das Vorhaben Bärofen betrachtet wird und unter der Voraussetzung, dass umliegende Bestände keine Beeinträchtigung erfahren. Auch diese Angaben sind nachvollziehbar und widersprechen sie auch nicht den Angaben der Projektwerberin. Der SV legt weiter dar, dass beim WP Handalm (insbesondere in Auflage

122 des UVP-Genehmigungsbescheides) vorgesehen ist, sämtliche günstige Strukturen aufrecht zu erhalten. Demnach lägen Teile der vorzusehenden Maßnahmen in Bereichen des Vorhabens Bärofen, womit Teile der Maßnahmen nicht ihre volle Wirksamkeit erzielen können. Im Bereich des WP Handalm müsse von einem relevanten Rückgang des Birkhuhnbestandes ausgegangen werden. Kumulativ betrachtet sei daher ein deutlicher Rückgang innerhalb der Teilpopulation Bärofen - Handalm zu erwarten. Das Maßnahmenkonzept zum WP Handalm in Umsetzung der Auflage 122 legt das Hauptaugenmerk in die Erhaltung der Trittsteine Weberkogel und Moschkogel und die Erhaltung der Korridorfunktion sowie die Verbesserung und Schaffung von Birkhuhnlebensräumen, wie sich aus dem Konzept selbst ergibt. Nach Prüfung der vorgesehenen Maßnahmenbereiche 1 bis 7 werden 6 davon vom SV Ornithologie in seiner Stellungnahme vom 12.06.2015 als der Auflage entsprechend beurteilt. In einem Bereich (Nr. 6) werde aber ein Maßnahmendefizit von rund 10 ha (25 ha sind gefordert) festgestellt. Er betonte abermals die Korridorfunktion als wesentliche Voraussetzung und komme es durch das Vorhaben Bärofen zur Beeinträchtigung derselben. Das Problem der Beeinträchtigung der Korridorfunktion wird auch in der Meta-Analyse releviert. Bei kumulativer Betrachtung beider Projekte geht der SV davon aus, dass es zu wesentlichen bzw. schwerwiegenden Auswirkungen auf das Birkhuhn komme. Diese Schlussfolgerung ist für den erkennenden Senat auf Grund nachstehender Ausführungen nicht nachvollziehbar.

Asteenergy erläutert in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2015, dass in Frage stand, ob das gesamte Ausgleichsflächenausmaß der beiden Vorhaben ausreichend ist, um insgesamt eine Verstärkung der Auswirkungen auszuschließen. Da das Vorhaben Bärofen auf Grund der zusätzlich vorgesehenen Maßnahmen zu keinen kumulierenden Wirkungen mehr beiträgt, ist auch insgesamt mit keiner Verstärkung der Auswirkungen zu rechnen. Insbesondere wird der Weberkogel als Trittstein und somit die Korridorfunktion erhalten. Die jeweils geplanten Maßnahmen der Vorhaben Bärofen und Handalm liegen jeweils außerhalb des gegenseitigen Einflussbereiches. Die Vorrangzone der Handalm nach dem Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie Steiermark endet in rund 500 m Entfernung zur nächstgelegenen Ausgleichsfläche des Vorhabens Bärofen. Im nördlichen Bereich der Vorrangzone wurde auf

die Errichtung von Windenergieanlagen beim Vorhaben Handalm verzichtet, womit der Trittstein Weberkogel sowie Lebensraum für das Birkhuhn erhalten bleibt. Bei Setzung sämtlicher Maßnahmen können daher keine erheblichen kumulierenden Auswirkungen mehr auftreten.

Die Beurteilung der kumulierenden Auswirkungen von Bärofen und Handalm wird vom Ökoteam in Ihrer Stellungnahme vom 09.06.2015 als gering beurteilt. Die Maßnahmen beim Vorhaben Bärofen von 31 ha Ausgleichsfläche und beim Vorhaben Handalm von 25 ha sind sowohl flächenmäßig als auch inhaltlich als umfassend einzustufen. Unter Berücksichtigung der auch natürlich negativen Tendenzen (Wiederbewaldung etc.) ist den Maßnahmen jedenfalls eine mittlere Kompensationsleistung zuzuschreiben. Die erwarteten Bestandseinbußen werden somit mittel- und längerfristig zumindest halbiert. Der Weberkogel als wichtiger Trittstein bleibt in seiner Funktion für den übergeordneten Populationsverbund Koralm erhalten. Der Maßnahmenumfang ist zwar beim Projekt Handalm als etwas ungünstiger zu beurteilen, was aber keinen Skalensprung um eine ganze Stufe bewirkt, sodass in Gesamtbetrachtung beider Vorhaben die Beurteilung unverändert bleibt. In Übereinstimmung mit dem SV Ornithologie ist zwar weiterhin von Bestandsrückgängen auszugehen oder dies zumindest nicht auszuschließen, doch bleiben diese auf Grund der guten Maßnahmenwirksamkeit im unbedenklichen Rahmen.

Die fachlichen Beurteilungen des Ökoteams und von asteenergy sind schlüssiger und plausibler: Ein Argument des SV Ornithologie für seine Einschätzung "erheblich" war, dass die Korridorfunktion für die Gesamtpopulation derart wichtig sei und diese durch das Vorhaben Bärofen eine Beeinträchtigung erfährt. In seiner Stellungnahme vom 29.05.2015 führt er auch aus, dass der Erhalt der Korridorfunktion ein wesentlicher Teil der besagten Auflage 122 ist. Nun wurde aber von der Projektwerberin dargelegt, dass die Korridorfunktion insbesondere durch die Erhaltung der wichtigen Trittsteine, aber auch durch die Schaffung von Ausgleichsflächen erhalten bleibt. Auf den Erhalt der Korridorfunktion, wie er auch im Maßnahmenkonzept zum Vorhaben Handalm beschrieben wird, ist der SV Ornithologie nicht mehr eingegangen und konnte seine Schlussfolgerung somit nicht vollständig sein.

Ein weiterer wesentlicher Punkt war die Beurteilung der Maßnahmenwirksamkeit beider Vorhaben. Die Wirksamkeit der Maßnahmen des Vorhabens Bärofen wird letztlich von allen Seiten als mittel bzw. mäßig bewertet. Die Wirksamkeit der Maßnahmen für die Handalm wird von den Experten der Projektwerberin als "ungünstiger" als bei Bärofen, aber immer noch als mittel bzw. mäßig bewertet. Der SV Wildökologie (S. 133 der zusammenfassenden

Gesamtbewertung des UVP-Gutachtens Handalm) bewertet die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als mäßig wirksam und kommt dann zu einer insgesamt mittleren Restbelastung. Der SV Ornithologie gibt an, selbst nicht beurteilt zu haben, ob die Auflage 122 und die anderen vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind, um beim Vorhaben Handalm zu einem akzeptablen Ergebnis für das Birkhuhn zu kommen - das war im Übrigen auch nicht seine Aufgabe. Er beurteilt aber die Maßnahmen in Umsetzung der Auflage 122 beim Vorhaben Handalm als ungenügend und folgert daraus eine geringe Maßnahmenwirksamkeit bei summarisch kumulativer Betrachtung. Eine ausreichende Begründung dafür findet sich jedoch nicht für diese Beurteilung, weshalb die Angaben von asteenergy und Ökoteam als plausibler und nachvollziehbarer gewertet werden.

Insbesondere die Tatsache, dass die bei den Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen sich gegenseitig nicht beeinflussen (Stellungnahme asteenergy vom 20.04.2015) und, wie oben ausgeführt, die Wirksamkeit der Maßnahmen bei den beiden Vorhaben plausibel als mäßig bzw. mittel zu beurteilen ist, lässt den erkennenden Senat zur Überzeugung gelangen, dass auch bei kumulativer Betrachtung die Maßnahmenwirksamkeit jedenfalls mäßig bzw. mittel ist, wie in den Gutachten von asteenergy und Ökoteam ausgeführt. Nicht überzeugt auch die Begründung des SV Ornithologie, dass die nunmehrige Umsetzung der Auflage 122 ungenügend ist, ist das Maßnahmenkonzept für die Handalm doch mit der Behörde abzustimmen und ohnehin vom zuständigen SV fachlich zu beurteilen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass eine vollständige Umsetzung der Auflage erfolgen wird. Da auch die vom SV Ornithologie als wesentlich bezeichnete Korridorfunktion nach den schlüssigen Ausführungen von asteenergy und Ökoteam erhalten bleibt, ist auch bei kumulativer Betrachtung von nicht erheblichen Auswirkungen auf das Birkhuhn auszugehen.

Noch mehr zum Ergebnis nicht erheblicher Auswirkungen kommt man schließlich, wenn man, wie der SV Ornithologie (12.06.2015) und asteenergy (20.04.2015) dies beschreiben, eine Bewertung nach den in der Fachwelt verwendeten Richtlinien (RVS 04.03.2013

"Vogelschutz an Verkehrswegen" und die RVS 04.01.11 "Umweltuntersuchung") vornimmt. Einigkeit besteht darin, dass bei einer Beurteilung nach der RVS Vogelschutz von einer mittleren Sensibilität, einer hohen Eingriffsintensität und somit von einer mittleren Eingriffserheblichkeit auszugehen ist. Geht man weiter von einer mittleren Maßnahmenwirksamkeit aus, wie oben ausführlich dargelegt, folgt daraus eine geringe Resterheblichkeit. Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Anwendung der RVS Umweltuntersuchung, wonach bei mittlerer Eingriffserheblichkeit und mäßiger Maßnahmenwirksamkeit von geringen verbleibenden Auswirkungen auszugehen ist. Die

Schlussfolgerung des SV Ornithologie, wonach mit schwerwiegenden bzw. wesentlichen Auswirkungen auszugehen ist, überzeugt daher auch hier nicht.

2.2.3. Schlüssig und nachvollziehbar sind schließlich die Angaben des SV Ornithologie in seinen Gutachten vom 11.09.2014 und 26.03.2015 dazu, dass in Verbindung mit anderen Vorhaben kumulierenden Auswirkungen auf das Birkhuhn nicht in einem erheblichen Maße erwartet werden. Im Bereich des WP Soboth kommt das Birkhuhn nicht vor, bei den WP Koralpe, Steinbergeralm und Preitenegg-Pack schon. Bei den einzelnen Vorhaben werden auf das Birkhuhn nur geringe Auswirkungen verzeichnet, weshalb kumulative Wirkungen auf die Birkhuhnbestände nicht seriös festgestellt werden können. Da dem SV nicht die Unterlagen von sämtlichen potentiell kumulierenden Vorhaben zur Verfügung standen, war eine abschließende Aussage des SV auch nicht möglich. Dem widersprechen auch nicht die Angaben des Beschwerdeführers.

2.2.4. Die Feststellung hinsichtlich der anderen Rauhfußhuhnarten ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des SV Ornithologie sowie aus den Angaben der Projektwerberin und teilweise aus den Angaben in der Meta-Analyse. Eine Beeinträchtigung des Schneehuhns etwa wurde durchgängig ausgeschlossen, da ein solches im Vorhabensgebiet nicht vorkommt. Betreffend das Auerhuhn gehen die Meta-Analyse sowie der Beschwerdeführer davon aus, dass diese im Projektgebiet vorkommen. Der SV Ornithologie legt schlüssig dar, dass insgesamt und unter Berücksichtigung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen (reduzierter Betrieb während der Balzzeit) Beeinträchtigungen des Auerhuhns kein erhebliches Ausmaß erreichen werden. Auch wenn Unsicherheiten in der tatsächlichen Habitatsituation bestehen, sind diese Angaben schlüssig. Auch Auswirkungen im Zusammenhang mit anderen Vorhaben konnten vom SV ausgeschlossen werden.

2.2.5. Die Feststellungen zum Vogelzug/Wespenbussard ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen des SV Ornithologie sowie aus den Ausführungen der Projektwerberin, insbesondere zur Wirksamkeit des Vogelradars, aber letztlich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der zitierten Meta-Analyse: Nach der Projektwerberin ist kein Zugkonzentrationsbereich im Vorhabensgebiet festgestellt worden. Der SV beurteilte die getätigten Erhebungen als ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend. Nach den Angaben in der Meta-Analyse und nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Datengrundlage für eine Beurteilung des Vogelzugs zu gering. Auf Grund des Umstandes, dass die Projektwerberin die Installierung eines Vogelradars zur Verringerung des Vogelkollisionsrisikos zum Projektbestandteil erklärt hat, kann man nach den schlüssigen Ausführungen des SV Ornithologie davon ausgehen, dass es keine relevanten erheblichen

kumulierenden Auswirkungen des Vorhabens mit anderen auf der Koralm geplanten Windparkvorhaben auf den Vogelzug geben wird.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Wirksamkeit des Vogelradars in Frage gestellt wird, fordert er doch in seiner Beschwerde zum Verfahren WP Handalm, welche er im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegt hat, die Installation eines solchen Gerätes als Ausgleichsmaßnahme. Auch ist die Verwendung eines Vogelradars als Maßnahmenvorschlag in der Meta-Analyse angeführt und legt der SV Ornithologie schlüssig dar, dass das Vogelkollisionsrisiko tatsächlich verringert werden kann.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des SV Ornithologie vom 29.05.2015, wonach bei entsprechender Adaptierung des Vogelradars eine Beeinträchtigung auf den Kranichzug ausgeschlossen werden könne. Hier sind die Ausführungen der Projektwerberin nachvollziehbarer, wonach ein Kranichzug bis dato nicht festgestellt worden ist. Auch wenn der SV seine "Forderung" damit begründet, es seien Kenntnislücken betreffend den Kranichzug vorhanden, kann gerade dann nicht mit einer allfälligen Beeinträchtigung gerechnet werden, wo der SV den Erhebungsaufwand doch als ausreichend beurteilt hat.

2.2.6. Die Feststellung zu den Großvögeln, wie dem Steinadler, ergibt sich aus den durchgehenden Ausführungen der Projektwerberin und den Ausführungen des SV Ornithologie (zB im Gutachten vom 11.09.2014 und in der Beschwerdeverhandlung am 26.03.2015). Nachweispunkte für diese Vögel und daraus abgeleitet Horste finden sich auf dem südlichen Teil des Koralmmassivs und damit in ausreichender Entfernung zum WP Bärofen. Nichterhebliche kumulierende Auswirkungen sind daher schlüssig und ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Wirksamkeit des Radargerätes im Zusammenhang mit der Abschaltung bei Großvögeln fraglich sei, daher nicht näher einzugehen.

2.2.6. Der SV Ornithologie hat schlüssig ausgeführt, dass die Erhebungen, insbesondere der wichtige Aspekt des Frühjahrs- und Herbstzuges, bezüglich der Fledermäuse ergänzungsbedürftig sind. Durch die Implementierung eines Abschaltalgorithmus in Verbindung mit einem Gondelmonitoring sind relevante Auswirkungen durch Anflugmortalität und damit erheblichen Auswirkungen ausgeschlossen. Wesentlich ist, dass die vorgesehenen Abschaltungen angepasst werden. Dies hat die Projektwerberin zum Projektbestandteil erklärt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es betreffend die Fledermäuse zu wenige Erhebungen gibt, trifft zwar in Übereinstimmung mit dem SV

Ornithologie zu, führt aber unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten nicht zum Vorliegen von erheblichen kumulierenden Beeinträchtigungen.

2.3. Forstwirtschaft

Diese Ausführungen des ASV Forst sind durchwegs schlüssig und plausibel, mit konkreten Daten untermauert und wurden im Detail auch nicht bestritten. Die Einwände, die Rodungsflächen für die Energieableitung seien nicht im Projekt enthalten und somit nicht konkret genug ausgewiesen sowie die angesprochene Kabelleitung von 3,5 oder 3,8 m sei zu eng und man müsse eine breitere Trasse annehmen, gehen ins Leere, da der ASV Forst dem Verfahrensakt ein konkretes Fächenausmaß entnehmen konnte und dieser Zahl auch nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengebracht wurde. Er führte aus, dass man bei Kelag- Verkabelungen eine Rodungsbreite der Kabeltrasse von 3,5 vorsehe. Würde die Projektswerberin 1-2 ha Rodungsfläche benötigen, würde das von den Auswirkungen her keine Rolle spielen. Die vom ASV Forst angenommene Rodungsfläche für die externe Energieableitung ist somit plausibel und kann dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellung, dass auch Forstwege, welche im Zuge der Projektserrichtung benutzt werden, im Rodungsoperat enthalten sind, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Projektswerberin in ihrer forstfachlichen Stellungnahme vom 19.01.2015.

2.4. Landschaftsbild

Die Gutachten der befassten Sachverständigen zum Thema Landschaftsbild erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der ASV Raumordnung hat in seiner Stellungnahme vom 09.08.2013 im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung mit anderen Vorhaben erhebliche Auswirkungen mit dem geplanten Windpark Handalm nicht ausgeschlossen, mit sämtlichen anderen bestehenden und geplanten Windparks hingegen schon. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vorhaben Windpark Koralm sei nicht berücksichtigt worden, geht aus der Stellungnahme des ASV insbesondere durch das Anführen dieses Vorhabens auf

S. 2, Frage 3 lit. a, hervor, dass der Windpark Koralm in seiner Betrachtung Berücksichtigung gefunden hat. Die Befürchtung von erheblichen Auswirkungen auf Grund einer Kumulierung mit dem Windpark Koralm wurde von ihm nicht releviert. In weiterer Folge waren daher nur mehr die Kumulationseffekte mit dem Vorhaben auf der Handalm zu prüfen.

Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der beiden weiteren Gutachten (eb&p Umweltbüro GmbH (Projektswerberin) vom 29.01.2014 und Gutachten des nichtamtlichen

SV für Raumordnung vom 09.04.2014) wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb auch das Gericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen konnte, als dass nicht mit erheblichen kumulierenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die Vorhaben Bärofen und Handalm zu rechnen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine gesamthafte Kumulationsprüfung mit allen anderen Vorhaben auf der Koralm geprüft worden, wurde von der Projektswerberin widerlegt: In der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2015 hat die eb&p Umweltbüro GmbH schlüssig dargelegt, dass sie sehr wohl eine gesamtbetrachtende Sichtbarkeitsanalyse vorgenommen hat. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten, weder auf fachlicher noch auf rechtlicher Ebene.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß

§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung (vgl. nähere Ausführungen BVwG 07.01.2015, W113 2008064-1/17E).

3.2. UVP-Tatbestände

Z 6 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

"a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW."

Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

"a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

d) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt."

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der Windpark Bärofen die im Anhang 1 des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte von Z 6 oder Z 46 nicht erreicht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es auch keine Hinweise darauf, dass eine Erweiterung von Rodungen iSd Anhangs 1 Z 46 lit. b des UVP-G 2000 vorliegt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine "Rodungserweiterung" erkennbar, welche ein Gesamtausmaß von 14,9 ha und eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 2,8 ha umfasst, weshalb dieser Tatbestand nicht erfüllt sein kann.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

"Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. ..."

Ebenfalls richtig ist die Schlussfolgerung der Behörde, dass sowohl hinsichtlich der Z 6 als auch der Z 46 eine Einzelfallprüfung auf Grund einer Kumulation durchzuführen ist. Fraglich ist, welche Vorhaben in die Kumulationsprüfung mit einzubeziehen sind. Die belangte Behörde folgt teilweise der Rechtsansicht der Projektwerberin, wonach in dem Fall, wenn zu einem nicht UVP-pflichtigen Erstprojekt nachträglich - aber während der materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren - im räumlichen Zusammenhang ein weiteres gleichartiges Zweitprojekt hinzutritt, das nach dem UVP-G zu kumulieren ist, eine Einzelfallprüfung und in der Folge eine UVP nur hinsichtlich des Zweitprojektes, aber nicht hinsichtlich des Erstprojektes durchgeführt werden könne.

IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 3 lautet auszugsweise:

"Ein neuer Abs. 2 trägt der Judikatur des EuGH (vergl. Rechtssache C - 392/96 vom 21. September 1999, Kommission gegen Irland) Rechnung, wonach der Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht überschritten wird, "wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festgelege, ohne sich ausserdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch Aufsplittung von Projekten umgangen wurde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können." (vergl. RZ 76).

Die vorliegende Regelung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der

Schwellenwert erreicht wird. Sind auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu hinzutretende Vorhaben durchzuführen sein. ...

Die Bestimmung ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen und die Behörde hat jeweils im Einzelfall die Gründe detailliert darzulegen, die zu der UVP - Pflicht geführt haben."

Eine Entscheidung des Umweltsenates vom 18.01.2013, US 7A/2012/11-16, auf die sich auch die Projektwerberin bezieht, behandelt eine ähnliche Fallkonstellation und führt auszugsweise aus: "Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das UVP-G 2000 ... nicht die Funktion hat, das parallel laufende (Einzel‑)Genehmigungsverfahren von Konkurrenten zu blockieren ..., indem man das Konkurrenzprojekt im Wege des § 3 Abs 2 und 7 UVP-G 2000 in ein Genehmigungsregime nach UVP-G 2000 zurück an den Start

zwingt ... Tritt zu einem

"geplanten" ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben nach Antragstellung in einem Einzelgenehmigungsverfahren ein "geplantes" Vorhaben mit Verwirklichungswille hinzu, so sind Kriterien wie der Zeitpunkt der Antragstellung und der Verfahrenstand der anhängigen Genehmigungsverfahren, die Art und Größe der betroffenen Vorhaben und die Komplexität der vom jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen für die Prüfung der Kumulierbarkeit nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausschlaggebend. Ist das hinzutretende Vorhaben nach Art und Größenordnung sowie Verbrauch der Ressource Umwelt um ein Vielfaches umfangreicher und komplexer zu beurteilen, so kann das beurteilte Vorhaben wegen "Kumulierungsrelevanz" mit dem geplanten Vorhaben im Wege des § 3 Abs. 2 u 7 UVP-G 2000 nicht in das Genehmigungsregime nach UVP-G gezwungen werden, solange keine, auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des hinzutretenden Vorhabens vorhanden sind, und gänzlich unrealistisch ist, dass diese im (gedachten) Genehmigungsverfahren des beurteilten Vorhabens innerhalb der dort geltenden Sechsmonatsfrist beschafft werden können."

Der EuGH hat in mehreren Urteilen Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung von kumulierenden Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt umschrieben: In der Rechtssache Kraaijeveld hielt der EuGH in Rn 50 und 52 fest: "Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, wird jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. ... Die Frage, ob der

Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien seinen Ermessensspielraum überschritten hat, kann nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden. Sie hängt von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab (EuGH 24.10.1996, Rs C-72/95 , Kraaijeveld; vgl. auch Kind, RdU 2000/26)."

Im Anlassurteil Kommission/Irland des EuGH für die Formulierung des Kumulierungstatbestandes auf nationaler Ebene warf die Kommission im Vorfeld Irland vor, es habe Art. 4 Abs. 2 dadurch fehlerhaft umgesetzt, dass es für bestimmte Projektsklassen gemäß Anhang II absolute Schwellenwerte festgelegt habe. Dadurch sei nicht gewährleistet, dass jedes Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Verträglichkeitsprüfung unterworfen wird. Darüber hinaus würden durch die irischen Vorschriften nicht die kumulativen Wirkungen von Projekten berücksichtigt; so könnten verschiedene Einzelvorhaben, von denen keines den festgesetzten Schwellenwert überschreitet, zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und damit UVP-pflichtig sein, wenn man die Gesamtheit der Eingriffe betrachtet (EuGH 21.09.1999, Rs C-392/96 , Kommission/Irland; Rspr fortgeführt in EuGH 25.07.2008, Rs C- 142/07 , Ecologistas; EuGH 28.02.2008, Rs C-2/07 , Abraham).

Nach N. Raschauer sei entscheidend, ob mit einem Projekt - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten - möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt verknüpft sein können (N. Raschauer, RdU-UT 2009/7). Der entscheidende Aspekt sei, ob mehrere selbständige Einzelprojekte zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (präzisierend EuGH 25.07.2008, Rs C-142/07 , Ecologistas). Nach Schmelz/Schwarzer sei die Intention dieser Regelung, die missbräuchliche Aufteilung (Splittung) eines Vorhabens, das einen Schwellenwert eines UVP-pflichtigen Tatbestands überschreitet, in mehrere Teilprojekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen, zu verhindern. Die Kumulationsregel sei unzweifelhaft auf Vorhaben, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden, anzuwenden. Offen sei jedoch die Frage, bis zu welchem Verfahrensstadium das spätere Zweitprojekt das frühere Erstprojekt nachträglich - wenn überhaupt - in eine Einzelfallprüfung zwingen kann. Das UVP-G könne so ausgelegt werden, dass die Kumulation immer nur zur Einzelfallprüfung des Zweitprojektes, nicht auch des Erstprojektes führe. Dafür spreche der Wortlaut der Bestimmung, der davon spricht, dass für das geplante Vorhaben (in der Einzahl) eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Auch die 25%-Bagatellschwelle stelle auf das einzeln beantragte Vorhaben ab - gemeint sei damit wohl das Zweitvorhaben. Auch der Zweck der Regelung, nämlich die Verhinderung einer Umgehung der UVP-Pflicht weise in diese Richtung. Dem Erstprojektwerber könne in

der Regel keine Umgehungsabsicht unterstellt werden. Es wäre auch sachwidrig, wenn ein unter der Bagatellschwelle liegendes Zweitprojekt, das trotz Kumulation nicht UVP-pflichtig ist, die UVP-Pflicht eines an sich ebenfalls nicht UVP-pflichtigen, aber über der Bagatellschwelle liegenden Erstvorhabens, auslösen könne. Mit dieser Auslegung würde auch verhindert werden, dass in das Erstverfahren in unsachlicher Weise eingegriffen und frustrierter Aufwand erzeugt wird (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 29). Baumgartner/Petek differenzieren und stellen darauf ab, wie weit das Genehmigungsverfahren für das Erstprojekt bei Hinzutreten des Zweitprojektes bereits gediehen sei. Seien die materiengesetzlich erforderlichen Genehmigungsverfahren für das Erstprojekt bereits in einem fortgeschrittenen Stadium, etwa nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, so könne es nach den Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig und unsachlich sein, das Erstvorhaben "zurück an den Start" in eine Einzelfallprüfung zu schicken (Baumgartner/Petek, UVP-G 74f). Altenburger/Berger meinen, dass im Rahmen der Kumulation hinsichtlich der Schwellenwerte nicht nur gleichzeitig geplante, sondern auch bereits bestehende Anlagen zu berücksichtigen seien (Altenburger/Berger, UVP², § 3 Rz 24 und 37). Ennöckl vertritt die Auffassung, dass mit der Kumulationsbestimmung zwei rechtspolitische Absichten verfolgt würden: zum einen soll die Umgehungsabsicht verhindert werden und zum anderen soll die Kumulationsbestimmung sicherstellen, dass auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Seien kumulierende Projekte noch nicht rechtskräftig genehmigt, habe dies nach Ennöckl zur Folge, dass alle noch nicht bewilligten Projekte in die UVP gleiten (Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ Kommentar § 3 Rz 8ff).

Der Rechtsansicht der Projektwerberin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist sie mit der Einwendung nicht präkludiert, wie der Beschwerdeführer dies behauptet, da die Präklusionsfolgen nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. im Ediktalverfahren stattfinden können und sie als Projektwerberin gemäß § 8 AVG iVm § 18 VwGVG unzweifelhaft Parteistellung im Beschwerdeverfahren hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 26).

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 enthält zunächst keine Einschränkung dahingehend, dass ein später hinzutretendes Zweitprojekt ein Erstprojekt - wie im vorliegenden Fall - nicht in eine UVP-Pflicht zwingen kann. Die Bestimmung spricht von "Vorhaben", worunter nach überwiegender Meinung geplante, aber auch bestehende Projekte gezählt werden (US

08.07.2004, 5A/2004/2-48, Seiersberg; Altenburger/Berger, UVP², § 3 Rz 37; ua). Nicht aber enthält die Bestimmung eine zeitliche Grenze.

Eine Gesetzesinterpretation, wie die Projektwerberin sie iSv Schmelz/Schwarzer vorschlagen, scheitert nach Ansicht des Gerichtes am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Das in der Einzahl genannte Vorhaben lässt nicht darauf schließen, dass ein Erstprojekt wegen eines später hinzutretenden Zweitprojektes nicht mehr UVP-pflichtig werden kann, im Gegenteil schließt der Wortlaut der Bestimmung diesen Fall gerade nicht aus. Nun ist zwar der Projektwerberin beizupflichten, dass die (nationalen) Gesetzesmaterialien von einer restriktiven Auslegung der Bestimmung und von der Intention, eine Umgehung der UVP- Pflicht zu verhindern, sprechen. Sie sprechen aber auch davon, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Eine Gesetzesinterpretation findet ihre Grenzen im Übrigen im Wortlaut einer Bestimmung und darf darüber nicht hinausgehen (VfSlg 11.036/1986). Dies gilt für die Formulierung in den Erläuterungen ("... Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden ..."), da sich die Voraussetzung der gleichzeitigen Verwirklichung nicht im Gesetzestext wiederspiegelt.

Vielmehr hat sich eine Interpretation an der Verfassungskonformität und Europarechtskonformität zu orientieren. Schmelz/Schwarzer übersehen in diesem Zusammenhang die von Ennöckl treffend formulierten Intentionen des Gesetzgebers auf europäischer Ebene:

nicht nur die Umgehungsabsicht soll hintangehalten werden, sondern soll die Kumulationsbestimmung auch sicherstellen, dass additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Dies ergibt sich insbesondere aus den oben zitierten Urteilen des EuGH. Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 UVP- G 2000 dahingehend, dass Erstprojekte auf Grund von später hinzutretenden Zweitprojekten nicht auf ihre UVP-Pflicht hin überprüft werden können, würde der Judikatur des EuGH aber entgegenstehen, wenn man bedenkt, dass die kumulierenden Auswirkungen der beiden Vorhaben (unabhängig davon welches zuerst eingereicht wurde) erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt entfalten könnten.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag im behördlichen Verfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG grundsätzlich Sachverhaltsneuerungen zu berücksichtigen sind und ist diese neue Sach- und Rechtslage der Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Gericht erkennt daher grundsätzlich

nicht, weshalb später hinzutretende Projekte, selbst wenn sie von Beginn an der UVP-Pflicht unterliegen, nicht für die Frage der Kumulation zu berücksichtigen sein sollen.

Der Projektwerberin ist zuzugestehen, dass es nicht Ziel des UVP-G 2000 sein kann, dass Vorhaben (wie das ihre) blockiert werden, weil eine Kumulationsprüfung hinsichtlich der zu kumulierenden Vorhaben mangels Vorliegen beurteilungsfähiger Unterlagen nicht so zeitnah durchgeführt werden kann, dass eine Abwicklung des Feststellungsverfahren nicht im vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum möglich ist. Insofern ist aber auch kein Widerspruch mit dem von der Projektwerberin zitierten Bescheid des Umweltsenates vom 18.01.2013, US 7A/2012/11-16, zu erkennen, da der dortige Fall anders gelagert war. Entscheidend war dort der Umstand, dass für das hinzutretende Vorhaben keine auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des hinzutretenden Vorhabens vorhanden waren und auf Grund eines anhängigen wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens weder absehbar war, ob noch wann das Vorhaben verwirklicht wird. Ein jahrelanges Zuwarten bis zu einem Zeitpunkt, an dem auf Grund konkreter Unterlagen eine Kumulationsprüfung durchführbar ist, erscheint jedenfalls unangemessen.

Für den vorliegenden Fall kann daraus abgeleitet werden, dass eine Kumulation des Vorhabens entgegen der (teilweisen) Rechtsansicht der belangten Behörde mit sämtlichen anderen geplanten und zumindest nach einem Materiengesetz eingereichten Windkraftanlagen durchzuführen ist. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob eines der zu kumulierenden Vorhaben erst nach dem beschwerdegegenständlichen Projekt eingereicht wurde. Keine Kumulierung kann hinsichtlich Windmessanlagen stattfinden, da es sich hier nicht um den gleichen Vorhabenstyp einer Windkraftanlage handelt.

Bekräftigt wird diese Ansicht durch die Betrachtung der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach über Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Nach diesem Vorhabensbegriff liegt ein Vorhaben vor, wenn dieses so weit konkretisiert werden kann, dass eine Beurteilung des Verfahrensgegenstands möglich ist, dh dass beurteilt werden kann, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (US 14.10.2008, Zl. US 1B/2008/20-4 mVa VwGH 7.9.2004, Zl. 2003/05/0218, VwSlg 16.431

A/2004; vgl. ausführlich BVwG 17.06.2014, W113 2006688/1).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Einwand der Projektswerberin "first come - first save" auch aus diesem Grunde nicht gefolgt werden kann: auch wenn man den

Erläuterungen folgt, wonach eine Kumulation mit Vorhaben zu prüfen ist, die "... in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden...", trifft gerade das auf sämtliche in den Feststellungen angeführten Vorhaben zu. Der einzige bestehende WP ist jener der Freiländer Alm. Alle anderen WP befinden sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien in Genehmigungs- oder UVP-Feststellungsverfahren. Gegenständliches Vorhaben wurde erstmals im Juni 2013 eingereicht, der WP Koralm gelangte im Juli 2013 zur Einreichung, das Vorhaben Handalm wurde im Dezember 2013 zur UVP-Genehmigung eingereicht, das UVP-Vorverfahren wurde aber bereits im April 2013 eingeleitet. Der WP Preitenegg-Pack wurde im November 2013 eingereicht. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind auch Vorhaben in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen, die ein halbes Jahr nach dem gegenständlichen Vorhaben zur Einreichung gelangten und ist diesbezüglich von einer (annähernd) gleichzeitigen Verwirklichung auszugehen.

Die Kumulationsprüfung hat auch sämtliche im räumlichen Zusammenhang stehenden WP, unabhängig von ihrer Größe, zu umfassen. Der relevante Schwellenwert nach Anhang 1 Z 20 lit. b des UVP-G 2000 wird bereits mit dem WP Handalm deutlich überschritten - siehe dazu in den Feststellungen. Der WP Bärofen erreicht auch die 25%-Grenze, weshalb auch diese Voraussetzung erfüllt ist.

Zum räumlichen Zusammenhang ist auszuführen, dass die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen ausschlaggebend sind, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27).

Eine Einzelfallprüfung wegen Kumulation hatte auch hinsichtlich der Z 46 lit. a des Anhangs 1 iVm des UVP-G 2000 zu erfolgen. Unbestritten überschreitet das Gesamtausmaß der gegenständlich beantragten Rodung sowie der Bestandsrodungen der letzten 10 Jahre im räumlichen Zusammenhang den relevanten Schwellenwert, wie in den Feststellungen festgehalten (zur Anwendung der 10-Jahres-Grenze vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G Rz 445; Altenburger/Berger, UVP-G² Anhang 1 Rz 359; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³ Z 46 Rz 7; US 28.03.2011, 8A/2010/25-16 Faistenau).

3.3. . Kumulationsprüfung Schutzgut Vögel/Fledermäuse

Im Rahmen der Einzelprüfung ist bei der Kumulierung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten oder genehmigten gleich gelagerten Anlagen oder Eingriffen zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen kann (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 S 75). Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die ausschließlich vom beantragten Vorhaben alleine hervorgerufen werden und in keiner Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, haben bei der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unbeachtet zu bleiben. So ist erst im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden können (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G³ § 3 Rz 7). Bei der Einzelfallprüfung ist hingegen konkret zu beurteilen, ob die durch das Neuvorhaben ausgelöste Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet (Umweltsenat 16.08.2007, US 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße).

Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (Altenburger/Berger, UVP2 § 3 Rz 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107; vgl. auch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine "überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe" angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]). Trotzdem hat eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt zu erfolgen und ist eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, zu treffen (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöck/N. Raschauer [Hrsg], UVP- Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der

Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein (vgl. den Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 22). Die vorzunehmende Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen kumulativer Auswirkungen verneint. Bezüglich der Frage, ob mit erheblichen kumulativen Auswirkungen auf Vögel oder Fledermäuse zu rechnen ist, hat sich die Behörde auf das Gutachten des SV Ornithologie gestützt, der in seinem damaligen Gutachten nicht von

wesentlichen Beeinträchtigungen ausgegangen ist. Die Begründung des SV Ornithologie, war, dass eben dann nicht mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen sei, wenn die potentiell zu kumulierenden WP-Vorhaben so errichtet werden, dass von ihnen keine erheblichen Auswirkungen ausgehen. Diese Annahmen, die dem Gutachten zu Grunde lagen und die die Behörde letztlich in ihre rechtliche Beurteilung übernommen hat, halten aber einer Beurteilung auf Sachverständigenebene nicht Stand. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher trotz des Charakters der Einzelfallbeurteilung als Grobprüfung veranlasst, ein ergänzendes Gutachten aus ornithologischer fachlicher Sicht einzuholen, wo auf Grundlage der konkreten zu kumulierenden Vorhaben, soweit Unterlagen verfügbar waren, eine Beurteilung hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen vorgenommen wird. Auf Grund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die neue Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat, war auch die zwischenzeitlich vorliegende Meta-Analyse in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Im Ergebnis ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Birkhuhn iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durch eine Kumulierung der Vorhaben Bärofen und Handalm zu rechnen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt.

Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH 19.12.1996, 93/06/0229; 05.09.2013, 2013/09/0005). In der wesentlichen Frage, ob erhebliche kumulierende Auswirkungen durch die Vorhaben Bärofen und Handalm vorliegen, hat der erkennende Senat den Ausführungen von asteenergy und der Projektwerberin eine höhere Beweiskraft beigemessen, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt.

Darüber hinaus ist zur Einwendung der Projektwerberin, der SV Ornithologie habe die RVS Vogelschutz falsch angewendet, grundsätzlich auszuführen, dass die RVS 04.03.13

"Vogelschutz an Verkehrswegen" genauso wie die RVS 04.01.11 "Umweltuntersuchungen" keine normativ verbindlichen Regelungswerke darstellen. Richtig ist, dass diese Richtlinien bei der Erstellung von Gutachten Verwendung finden, um eine dem Stand der Technik

entsprechende und nachvollziehbare Bewertung gewährleisten zu können. Nun sind diese beiden genannten Richtlinien nicht deckungsgleich und verwenden unterschiedliche Begrifflichkeiten. Da man aber unter Anwendung beider Richtlinien vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts zum gleichen Ergebnis gelangt, war darauf im Ergebnis nicht mehr einzugehen.

3.4. Beschwerdepunkte im Einzelnen

Über die von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung getroffenen Ausführungen hinaus wird zu den Beschwerdepunkten festgehalten:

3.4.1. Eine Verletzung des Parteiengehörs kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nachgeholt werden. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht ua in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Ein Neuerungsverbot besteht nicht, weshalb das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 10 K2). Das in § 45 AVG verankerte Recht auf Parteiengehör gilt iVm § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren und sieht auch das VwGVG selbst in § 10 ein solches Recht auf Parteiengehör vor. Das Gericht sieht keinen Grund, weshalb die bisherige Judikatur des VwGH dazu in seinen Grundsätzen nicht auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden könnte. Nach dieser stRsp erfolgt eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden sei, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies nicht geschehen, d.h. ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW- 151/081/10654/2014). Schon der UVP-Feststellungsbescheid und ergänzend die Beschwerdevorentscheidung enthalten sämtliche Beweisergebnisse zumindest in zusammenfassender Form. Dem Beschwerdeführer wurden auch sämtliche (vorenthaltene) Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zugestellt und ihm Akteneinsicht gewährt.

Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts liegen keine Hinweise vor. Auch dem Einwand der Verkürzung des Instanzenzuges kann ob der oben zitierten auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbaren Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden.

3.4.2. Das Gericht sieht in der zurückverweisenden Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Windparks Koralpe a priori keinen Beweis für das Vorliegen einer potentiellen Kumulation mit dem gegenständlichen Windpark. Verfahrensgegenständlich ist alleine das Vorhaben Windpark Bärofen und hat diesbezüglich eine umfassende Kumulationsprüfung zu erfolgen (vgl. Beschluss des BVwG 27.03.2014, W143 2000181-1/8E). Näheres siehe Pkt. 2.4.5.

3.4.3. Abgesehen von der verfehlten Rechtsansicht der Projektwerberin, wonach ein Zweitprojekt ein Erstprojekt niemals in eine UVP zwingen könne, muss dem Beschwerdeführer zum Vorwurf der mangelhaften Kumulationsprüfung betreffend den Rodungstatbestand das schlüssige Gutachten des ASV Forst entgegengehalten werden. Erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf Grund von Kumulationen der geplanten Rodungen mit anderen (bestehenden und geplanten) Rodungen konnten vom ASV Forst plausibel ausgeschlossen werden. Nicht zutreffend ist insbesondere der Einwand der Kumulierung mit dem Windpark Handalm. Zwischen diesem und dem gegenständlichen Vorhaben befindet sich nach den schlüssigen Angaben des ASV Forst die Wasserscheide, weshalb auf Grund der Tatsache, dass unterschiedliche Wildbacheinzugsgebiete betroffen sind, schon der räumliche Zusammenhang iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgeschlossen werden kann.

Zum Vorwurf, die externe Energieableitung sei nicht im Einreichprojekt in der erforderlichen Genauigkeit enthalten, ist anzumerken, dass der ASV Forst im Stande war dem Projekt eine nachvollziehbare Rodungsfläche für die Ableitung zu entnehmen. Der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entbindet weder die Behörde noch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, 2013, § 3 Rz 54). Im Fall der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000, ist, wie der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 ausdrücklich klargestellt hat, aber nur eine Grobprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang vorzunehmen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Daher ist auch der Maßstab, der an die Projektsunterlagen anzulegen ist, nicht so hoch anzusetzen wie dies in einem Bewilligungsverfahren der Fall wäre, was sich auch unmittelbar aus § 3 Abs. 7 3. Satz UVP-G 2000 ergibt, wonach Unterlagen vorzulegen sind, die zur Identifikation des Vorhabens und

zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Schließlich soll auch keine vorgezogene UVP durchgeführt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 72; Baumgartner/Petek, UVP-G 78 und 89; US 13.02.2007, 5B/2005/14-53 Nussdorf-Debant).

Der Vorwurf, der Rodungsbegriff, wie er im Beschluss des BVwG vom 13.11.2014, W193 2008108-1/5E Kuchalm, ausgelegt wurde, sei gegenständlich nicht angewendet worden, wurde auch von der mitwirkenden Forstbehörde releviert. Dem sind aber die schlüssigen Ausführungen der Projektswerberin entgegen zu halten, wonach sämtliche benutzte Forstwege im Rodungsoperat enthalten sind.

3.4.4. Der belangten Behörde ist Recht zu geben, dass sich im behördlichen Verfahren keinerlei Hinweise auf botanische Frage ergeben haben, weshalb im Feststellungsverfahren auch kein Gutachten einzuholen war. Den deutlichen Hinweisen des ASV Naturschutz betreffend einer möglichen Beeinträchtigung von Vögeln durch das Projekt ist die Behörde zumindest im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nachgegangen und hat ein ornithologisches Gutachten eingeholt, welches im Beschwerdeverfahren zu ergänzen war.

3.4.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Kumulationsprüfung konzentriert hinsichtlich sämtlicher im räumlichen Zusammenhang befindlichen Windkraftanlagen durchzuführen ist (vgl. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000). Eine solche konzentrierte Prüfung hat betreffend Rodungen auch stattgefunden - siehe Pkt. 2.4.3. Zur Kumulationsprüfung betreffend Vögel siehe Pkt. 2.3.

Die Kumulationsprüfung betreffend das Landschaftsbild wurde von der Behörde ebenfalls umfassend durchgeführt. Die vorliegenden Gutachten haben - wie in den Feststellungen dargestellt - schlüssig ergeben, dass mit einer kumulativen erheblichen Auswirkung auf das Landschaftsbild nicht zu rechnen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten oder hat dargelegt, worin eine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf das Landschaftsbild gegeben sein soll. Die diesbezüglichen Einwendungen wurden von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.

3.4.6. Ob die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 möglich ist, wird in der Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (gegen analoge Anwendung: VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303;

Altenburger/Berger, UVP-G², § 12 Rz 32; für analoge Anwendung: US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburger Flughafen; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 12 Rz 51). Unabhängig davon ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass seitens der

Projektwerberin Befangenheitsvorwürfe gegen den ASV Raumordnung erhoben wurden. Obwohl diese seitens des ASV zurückgewiesen wurden, hat sich dieser von der Erstattung weiterer Stellungnahmen im gegenständlichen Verfahren distanziert, um auch nur den Anschein einer Befangenheit hintanzuhalten. Nachdem der Behörde kein anderer ASV aus dem Fachbereich zur Verfügung stand, musste sie gemäß § 52 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen beiziehen. Die Voraussetzungen dafür lagen zweifellos vor, insbesondere da vermeintlich widersprüchliche Gutachten vorlagen (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 40).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, diese Vorgehensweise der Behörde würde auch gegen

§ 3 Abs. 7 4. Satz UVP-G 2000 verstoßen, trifft zwar hinsichtlich der Überschreitung der Entscheidungsfrist zu. Dagegen besteht aber die Möglichkeit, sich mittels einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG rechtlich zur Wehr zu setzen. Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt so zu erheben, dass eine Sachentscheidung auf Grundlage der Gesetze möglich ist. Wenn eine Verfahrenspartei ein Privatgutachten vorlegt, welches insbesondere im Widerspruch zum Gutachten des ASV steht, ist es naheliegend, eine weitere fachliche Expertise einzuholen.

3.4.7. Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Rahmen des Beweisverfahrens den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Diesen Grundsatz des Rechts auf Parteiengehör hat die Behörde zu wahren. Darüber hinaus hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn diese für das Verfahrensergebnis von Relevanz sind. Daraus, dass die Behörde die Frist zur Vorlage eines Gutachtens einmal erstreckt hat, kann ihr auch deswegen kein Vorwurf gemacht werden, als dies im Regelfall die einzige Möglichkeit für eine Verfahrenspartei darstellt, um bereits vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Eine Umgehung der UVP-Pflicht kann daraus nicht abgeleitet werden.

3.4.8. Eine rechtliche Würdigung durch die Behörde findet sich sowohl im angefochtenen Bescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung, indem die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch eine Kumulierung verneint wird. Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Ausführungen der Sachverständigen. Damit werden die maßgeblichen Rechtsfragen aber durch die Behörde beantwortet und lassen die Bescheide diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkennen.

3.4.9. Der Beurteilung der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ist zuzustimmen, wonach Tatbestände des Anhangs 1 der Spalte 3 des UVP-G 2000 nur dann erfüllt sein können, wenn ein Vorhaben innerhalb eines Schutzgebietes (zumindest zum Teil) zum Liegen kommt. Diese Auffassung wird vom überwiegenden Teil der Lehre vertreten und schließt der Gesetzeswortlaut eine andere Ansicht aus (Florian Stangl, RdU-UT 2012/19; Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G 2000, 2011, § 3 Rz 49;

Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Anh 2 Rz 4; Baumgartner/Petek, UVP-G S. 79-80 und 484-485; BVwG 27.03.2014, W143 2000181-1/8E Windpark Koralpe; US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerein; US 26.04.2007, 6B/2007/2-18 Hinterstoder; aA US 07.03.2012, 3B/2011/4-19 St. Pantaleon).

Anhang 1 Z 6 lit. b UVP-G 2000 lautet etwa: Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW. Durch

die Wortpassage "Anlagen ... in schutzwürdigen Gebieten" wird

bereits eine örtliche Eingrenzung auf das Schutzgebiet normiert und wird ausgeschlossen, dass von dieser Regelung Anlagen umfasst sein können, die außerhalb eines Schutzgebietes liegen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln (VwG Köln 24.07.2012, 14 K 4263/11) trifft für den gegenständlichen Fall keine unmittelbaren Aussagen, da es dort um die Frage einer Auswirkung auf ein Naturschutzgebiet nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Deutschland) iVm mit der FFH-RL geht und nicht um die Frage, ob ein Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf ein oder seiner Lage in einem Schutzgebiet einer (vereinfachten) UVP zu unterziehen ist (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G Fn 154).

Nach den schlüssigen Aussagen der Sachverständigen konnte ausgeschlossen werden, dass das gegenständliche Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 des UVP-G 2000 verwirklicht werden soll - sowohl was die Rodungen und damit Tatbestand Anhang 1 Z 46 Spalte 3 UVP-G 2000 als auch was die Windkraftanlagen und damit Anhang 1 Z 6 Spalte 3 UVP-G 2000 betrifft.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die VO der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde, LGBl 2013/72, lege ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-G 2000 fest, ist zum einen zu entgegnen, dass das Vorhaben nicht in diesem Gebiet verwirklicht werden soll und damit auf obige Ausführungen zu verweisen ist. Zum anderen handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um kein Schutzgebiet im Sinne des Anhangs 2 des

UVP-G 2000. Die Kategorien der schutzwürdigen Gebiete sind in Anhang 2 leg. cit. aufgezählt. In die Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) fallen u.a. durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete des Naturschutzes. Voraussetzungen für eine derartige Ausweisung stellen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Verordnung oder Bescheid), die genaue Abgrenzung des Gebietes und die Gebietsausweisung aus Gründen des Naturschutzes dar. Ist in einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, kein Schutzzweck festgelegt, sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die in den einschlägigen Landesgesetzen normierten allgemeinen Schutzziele für dieses Gebiet heranzuziehen (US 26.01.2004, 9A/2003/19-30 Maishofen).

§ 2 der VO Entwicklungsprogramm Sachbereich Windenergie lautet:

"Ziele

(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der Steiermark. Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der Steiermark ermöglicht werden.

(2) Die Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften im Sinne der Alpenkonvention zu erfolgen."

Die VO wurde auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes erlassen und ist nach dessen § 2 Abs. 1 ihr Ziel primär ein raumordnungsplanerisches. Die in Abs. 2 leg. cit. verankerte Berücksichtigungspflicht der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Bezugnahme auf die Alpenkonvention begründen nicht die Annahme, die Gebietsausweisung sei aus Gründen des Naturschutzes erfolgt. Ein Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang 2 des UVP-G 2000 liegt somit nicht vor.

3.4.10. Zu den Vorwürfen, die Alpenkonvention sei außer Acht gelassen worden und die Gutachten des ASV Raumordnung und des nichtamtlichen SV für Raumordnung seien nicht gegeneinander abgewogen worden, ist den Ausführungen der belangten Behörde zur Gänze zu folgen.

3.4.11. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Projekten der Windparks Bärofen und Handalm um ein Vorhaben im Sinne des § 2 UVP-G 2000, liegt dieser nicht richtig: Es bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den Projekten

um ein Vorhaben handeln könnte. Nach ständiger Spruchpraxis des Umweltsenates und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nach einem weiten Vorhabensbegriff nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 Vorhaben verschiedener Projektwerber als einheitliches Gesamtvorhaben zu betrachten, wenn sie in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und einem einheitlichen Betriebszweck dienen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an, sondern allein auf den funktionellen Zusammenhang (Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 2 Rz 27; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, zu einem Freizeit- und Vergnügungspark mit Beherbergungsbetrieben, wobei wesentliche Teile beider Projekte durch den gleichen Personenkreis mitbenützt werden sollten; VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095, zu einem Einkaufszentrum, dessen Geschäftseinheiten auf Grund eines gemeinsamen Konzeptes errichtet und betrieben werden sollten; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160, für eine 110kV-Hochspannungsleitung und dem Ausbau einer Eisenbahnstrecke).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt ein räumlicher Zusammenhang der beiden Projekte Windpark Bärofen und Handalm unbestritten vor. Ein funktionaler Zusammenhang besteht alleine darin, dass beide Vorhaben Windenergieanlagen darstellen, mit denen Strom erzeugt wird. Es liegt kein einheitlicher Betriebszweck vor oder werden gemeinsame Anlagenteile genutzt. Die Energieableitungen verlaufen getrennt und münden getrennt in das öffentliche Stromnetz ein. Die Errichtung der beiden Vorhaben erfolgt auf verschiedenen Wegen und werden Forststraßen nicht gemeinsam benutzt oder errichtet. Auch die Instandhaltung der Anlagen und deren Wartung erfolgt getrennt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist danach zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 für folgende Rechtsfrage: Eine Kernfrage des gegenständlichen Falles ist die Frage, ob, wenn zu einem nicht UVP-pflichtigen Erstprojekt nachträglich - aber während der materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren - im räumlichen Zusammenhang ein weiteres gleichartiges Zweitprojekt hinzutritt, das nach dem UVP-G zu kumulieren ist, eine Einzelfallprüfung und in

der Folge eine UVP nur hinsichtlich des Zweitprojektes oder auch hinsichtlich des Erstprojektes durchgeführt werden könne (nähere Ausführungen siehe Pkt. 3.2.).

Darüber hinaus liegen keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte