BVwG W112 2012217-1

BVwGW112 2012217-111.12.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2012217.1.00

 

Spruch:

W112 2012217-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Usbekistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, Zl. 1000001603-14000388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, wurde am 30.12.2013 im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen usbekischen Führerschein vor.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, er sei am 15.03.2012 legal mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat über Litauen nach Polen ausgereist. Obwohl sein Visum für Polen nur für ein Jahr gültig gewesen sei, habe er fast zwei Jahre in Polen gelebt und sei anschließend nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass es in seiner Heimat keine Perspektive gebe. Er habe "keine Angst vor der Arbeit", doch komme man mit dem verdienten Geld nicht aus. Er möchte in der Lage sein, für seine Familie zu sorgen. Wenn man sich beschwere, bekomme man Probleme mit dem Geheimdienst; Protestierende würden getötet werden. Er selbst sei von der Polizei mehrmals geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, dass man von seinem Asylantrag erfahre und er eine Spritze verabreicht bekomme, an der man in weiterer Folge sterbe. Im Herkunftsstaat würden neben seiner Ehefrau und seinen drei Kindern noch seine Eltern und vier Geschwister leben. Er habe die Grundschule absolviert.

Im Zuge der durchgeführten Dublin-Konsultationen teilten die polnischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein polnisches Visum vom 02.03.2011 bis zum 27.12.2011 ausgestellt worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz habe er jedoch nicht gestellt, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 17.01.2014 zugelassen wurde.

2. Am 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er eingangs an, gesund zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem Eigentumshaus gelebt; seine Familie wohne immer noch dort. Zuletzt habe er als Traktorfahrer und Bauarbeiter gearbeitet. Seine finanzielle Lage sei nicht gut gewesen. Befragt, mit welchem Aufenthaltstitel er sich in Polen aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe am polnischen Konsulat in XXXX ein Arbeitsvisum erhalten. Er habe jedoch von Anfang an nach Österreich ausreisen wollen, da er gehört habe, dass die Lage in Österreich besser sei als in Polen. In Österreich lebe er von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs und er habe weder Familienangehörige noch Bekannte in Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, neben der schlechten finanziellen Lage, sei ein weiterer Grund für seine Ausreise, dass in Usbekistan keine Demokratie herrsche und jeder der "rebelliere" verfolgt werde. Er selbst habe an einer großen Demonstration teilnehmen wollen, doch diese sei zu weit weg gewesen. Viele seiner Bekannten hätten daran teilgenommen. In der Nacht seien alle Demonstranten erschossen worden, obwohl sie nur gegen die schlechte Lage demonstrieren wollten. Auf Nachfrage, wann diese Demonstration abgehalten worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2005; seither habe es mehrere Aufstände gegeben und dauere der Widerstand gegen die Regierung nach wie vor an. Widerstandskämpfer würden sofort als Wahhabiten oder Alkaida-Anhänger bezeichnet und verfolgt werden. Er habe in seinem ganzen Leben noch keinen Wahhabiten getroffen. Befragt, woher er wisse, dass die Teilnehmer der Demonstration erschossen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, sein Cousin sei zu dieser Zeit beim Militär gewesen und habe es ihm erzählt.

Die Frage, ob er jemals verhaftet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; er habe Tag und Nacht gearbeitet, weshalb er keine Zeit gehabt habe sich politisch zu betätigen. Im Jahr 2010 habe er jedoch eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt. Der Grund hierfür sei gewesen, dass den Behörden die Lebensweise der Familie seiner Frau nicht gefallen und diese deshalb für Wahhabiten gehalten habe. Im März 2010 habe ihn sein Schwager um Hilfe gebeten. Als er dort angekommen sei, seien bereits drei Männer in zivil anwesend gewesen und hätten diese den Onkel seiner Frau und dessen Gattin für Wahhabiten gehalten. Als sie den Onkel verteidigen hätten wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Daraufhin seien uniformierte Polizisten gekommen und hätten ihn, seinen Schwager, den Onkel und dessen Gattin verhaftet. Sie seien für eine Nacht auf der Polizeistation in XXXX angehalten worden und hätten die Verwandten Lösegeld hätten für ihre Freilassung bezahlt. Auf Nachfrage, ob er auf der Polizeistation auch befragt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien über die Verwandten seiner Frau befragt worden und wie es zu dem Raufhandel mit den Kriminalpolizisten gekommen sei. Doch sie hätten gar nicht gewusst, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, da sich dieselben nicht ausgewiesen hätten. Während der Anhaltung habe man ihn nicht geschlagen, man habe ihm aber gedroht, dass er als Wahhabit beschuldigt werde, wenn er noch einmal Probleme machen sollte.

Im Fall einer Rückkehr wisse das "Regime", dass er nach Ablauf seines Visums nicht zurückgekehrt sei und er würde als Staatsverräter gelten, weshalb er mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren belegt werde. Auf Nachfrage, woher er dies wisse, brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsverräter würden in Haft kommen oder ihnen werde eine Spritze mit Krankheiten verabreicht, an denen sie sterben würden. Dies wisse er, weil sein Cousin nach Usbekistan abgeschoben worden und zehn Tage später an Tuberkulose verstorben sei, obwohl er davor gesund gewesen sei. Sein Bruder sei einmal nach einem Aufenthalt in Polen drei Tage zu spät nach Usbekistan zurückgekehrt und sei er direkt am Flughafen von der Polizei verhört worden. Die Polizisten hätten zu ihm gesagt, wenn er ein paar Tage später zurückgekommen wäre, wäre er mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft worden.

Nach Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er mehrmals von der Polizei geschlagen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei nicht so brutal gewesen, weshalb er es nicht erwähnt habe. Aber es sei richtig, dass er zwei oder drei Mal geschlagen worden sei.

Auf Nachfrage, warum die Familie seiner Ehefrau als Wahhabiten bezeichnet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Familie sei sehr religiös und bete oft. Vielleicht sei die Familie von jemanden angezeigt worden. Da sie oft beten würden, sei das für die Behörden Grund genug sie als Wahhabiten zu verdächtigen. Und die Wahhabiten würden in Usbekistan als Widerstandskämpfer gegen die Regierung gelten.

3. Am 24.06.2014 langte beim Bundesamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Verurteilungsgefahr und der Strafhöhe wegen illegaler Ausreise in Usbekistan ein.

Mit Bescheid vom 01.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf Usbekistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, sondern habe sich durchgehend auf die schlechte wirtschaftliche und undemokratische Lage in Usbekistan berufen. Zudem habe der Beschwerdeführer Usbekistan legal unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg mit einem Visum verlassen und habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im EU-Raum gestellt. Hätte der Beschwerdeführer Usbekistan tatsächlich wegen einer drohenden Verfolgung verlassen, wäre der Antrag auf internationalen Schutz zeitnah zur Ausreise zu erwarten gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schwierigkeiten mit der Polizei in Widersprüche verwickelt. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer niemals regimekritisch verhalten habe. Zwar könne eine illegale Ausreise aus Usbekistan eine Verurteilung nach sich ziehen, aber sei der Beschwerdeführer legal ausgereist und könne ein längeres Verbleiben im Ausland nicht mit einer illegalen Ausreise gleichgesetzt werden. Darüber hinaus gebe es keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland ausdrücklich sanktioniere.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2014, beim Bundesamt eingelangt am 18.09.2014, Beschwerde und führte darin aus, dass in Usbekistan nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die demokratische Lage sehr schlecht sei. So habe er bereits darauf hingewiesen, dass die Lage dermaßen schlecht sei, sodass die Leute auf die Straße gingen um zu demonstrieren. Er selbst habe sich zwei Mal an solchen Demonstrationen beteiligt und habe deswegen Probleme bekommen. Er habe nie behauptet, nur aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben. Die Demonstrationen hätten im Jahr 2008 stattgefunden. Wer diese veranstaltet habe, wisse er nicht. Beim ersten Mal hätten etwa 60 Personen daran teilgenommen, doch sei es zu keiner Demonstration gekommen, da die Polizei bereits vor Ort gewesen sei und die Teilnehmer, die sich geweigert hätten zu gehen, geschlagen habe. Bei der zweiten Demonstration zwei Wochen später hätten nur mehr 35 Personen teilgenommen. Die Polizei sei abermals bereits vor Ort gewesen und habe noch mehr Gewalt angewandt. Danach habe sich niemand mehr getraut zu demonstrieren. Er habe bei der Einvernahme die Schläge nicht erwähnt, da niemand Knochenbrüche erlitten habe oder jemand dabei gestorben sei. Zudem habe er nicht ausführlich von den Demonstrationen erzählt, da er Angst gehabt habe, dass die Behörden eine Recherche in Usbekistan durchführe, wodurch seine Familie in Gefahr geraten könne. Nunmehr möchte er nichts mehr verschweigen. Er habe erst in Österreich um Asyl angesucht, da er zu dem Schluss gekommen sei, dass in Österreich Arbeit am meisten geschätzt werde. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er sich nicht regimekritisch verhalten habe, sei dem entgegenzusetzen, dass er bereits durch seine Asylantragstellung einen regimekritischen Akt gesetzt habe. Zudem habe er sich länger als die erlaubte Zeit seines Visums im Ausland aufgehalten. Aufgrund dieser Umstände drohe ihm große Gefahr verhaftet, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen eingesperrt und zu Unrecht verurteilt zu werden. Der Beschwerdeschrift wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.09.2014, a-8854, hinsichtlich der Demonstrationsfreiheit in Usbekistan beigelegt.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 08.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist am 17.09.2014 geendet habe, die gegenständliche Beschwerde jedoch erst am 18.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt sei. Mit Schreiben vom 22.10.2014 nahm der Beschwerdeführer hierzu dahingehend Stellung, dass er bei der Rechtsberatung das Kuvert nicht mitgehabt habe, in dem der Bescheid zugestellt worden sei und daher nach bestem Wissen und Gewissen den 04.09.2014 als frühestmögliches Zustelldatum des Bescheides angegeben habe. Er lebe in einer Unterkunft, wo er von jeglichem sozialen Leben abgeschnitten und daher auch sein Zeitgefühl beeinträchtigt sei.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015, W112 2012217-1, wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Am 22.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterstützungsschreiben von Privatpersonen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, GZ G 171/2015 ua., wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

9. Am 11.08.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer erklärte im Beisein seines gewillkürten Vertreters:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, StA Usbekistan. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Verfügen Sie noch über eine weitere Staatsangehörigkeit?

BF: Nein.

R: Sie sind Angehöriger der usbekischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, verheiratet und haben drei Kinder. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie haben sich durch ihren usbekischen Führerschein ausgewiesen. Verfügen Sie sonst noch über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Ich habe in Polen ein Dokument gehabt, habe es aber verloren, als ich hierher fuhr. Ich bin im Zuge eingeschlafen. Als ich aufgewacht bin, hatte ich keinen Pass und kein Geld mehr. Den Führerschein hatte ich in meiner Brusttasche, deshalb wurde mir dieser nicht gestohlen. Deshalb habe ich den Führerschein bei der Polizei vorgelegt.

R: Was ist mit ihrem Reisepass?

BF: Mein Reisepass aus Usbekistan war Inlands- und auch Reisepass. Es ist dort nur ein Dokument. Das wurde mir auch gestohlen, ebenso mein Geld. Ich merkte den Diebstahl erst als ich aufgewacht bin.

R: Haben Sie Anzeige erstattet?

BF: Ich bin am 29.12. in den Zug gestiegen und am 30.12. war ich hier. Es war ein Feiertag. Wen hätte ich anrufen können? Ich bin dann zur Polizei gekommen und wurde einvernommen.

R: Wann und aus welchem Grund haben Sie die Passkopie angefertigt und warum haben Sie die Passkopie Ihrer Gattin bei der Einreise nach Österreich bei sich gehabt?

BF: Ich habe eine Ausbildung gemacht und habe deswegen die Kopie angefertigt. Ich hatte auch das Foto in der Tasche. Die Kopie von meiner Frau habe ich immer mitgehabt. Ich habe in Polen gearbeitet und habe das Geld meiner Familie gegeben. Wenn man Geld über Western Union schickt, braucht man auch die Angaben über den Empfänger.

R: Das heißt, Sie haben die Passkopien mit nach Polen genommen oder dort angefertigt?

BF: Ich habe sie bereits in Usbekistan kopiert.

[...]

R: Gibt es Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?

BF: Ich habe es nicht geschafft noch etwas mitzunehmen, weil ich so schnell wegfahren musste.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Gut, danke. Ich bin vom Rad gefallen und habe mir dabei den linken Unterarm und den linken Unterschenkel gebrochen. Ich trage Gipsverband und habe eine Spritzentherapie in den Bauch erhalten. Ich muss auch täglich Tabletten nehmen. Man hat mir gesagt, dass das vier Wochen dauern wird. Der Unfall war vor einer Woche. Ansonsten brauche ich keine Behandlung.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens und mit wem lebten Sie zusammen?

BF: Ich habe mit meiner Familie und meiner Frau in der Stadt XXXX gelebt. Wir hatten ein eigenes Haus mit meiner Familie.

R: Wohnt Ihre Familie auch weiterhin dort?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie zuvor gelebt?

BF: Im Elternhaus am Rand der Stadt im Dorf XXXX.

R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?

BF: Alle meine Verwandten sind noch in Usbekistan. Es sind meine Mutter, Brüder und Schwestern, die Brüder meines Vaters und auch die Brüder meiner Frau.

R: Ihren Vater haben Sie jetzt nicht erwähnt!

BF: Nein, ich meinte beide, Vater und Mutter.

R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsstaat?

BF: Ehrlich gesagt rufe ich sie nicht mehr an, um ihnen nicht zu schaden. Ich stehe nur mit meiner Frau über Internet in Kontakt und das nur einmal in der Woche. Jetzt ist alles normal, solange ich nicht dort bin.

R: Was bedeutet das?

BF: Man beunruhigt sie nicht, noch nicht. Aber früher gab es Probleme.

R: Meinen Sie Probleme vor oder nach Ihrer Ausreise?

BF: Als ich in Usbekistan war. Meine Frau hat mir geschrieben, dass nachher jemand gekommen ist. Es war ein uniformierter Mann und er hat nach mir gefragt. Das war vor einem Jahr.

R: Hat Ihre Gattin derzeit sonstige Probleme?

BF: Nein.

R: Und wie ist es mit der Familie Ihrer Gattin?

BF: Ich weiß nicht ob und welche die Probleme die Verwandten meiner Frau haben.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe die Grundschule abgeschlossen, dann habe ich eine Berufsschule im Fernlehrgang abgeschlossen. Ich bin Traktormechaniker. Ich habe den Kurs abgeschlossen und gearbeitet.

R: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Traktorfahrer, ich habe auch eine zusätzliche Ausbildung gemacht, um Arbeiten in der Höhe zu erledigen, Fensterputzen und Fassadenreinigen.

R: Wie haben Sie in Usbekistan Ihr Leben finanziert?

BF: Ich habe gearbeitet und bin oft weggefahren.

R: Was meinen Sie damit, dass Sie oft weggefahren sind?

BF: Ich bin, z.B. nach Kasachstan, ins Ausland gefahren. Ich hatte auch einen eigenen Garten, dort habe ich auch gearbeitet.

R: Was meinen Sie mit: z.B. nach Kasachstan wären Sie gefahren?

BF: Ich habe dort auf einer Baustelle gearbeitet. Nachher hatte ich ja Probleme. Oft bin ich weggefahren, um nicht wieder Unannehmlichkeiten zu bekommen.

R: Wo und wie oft waren Sie in Kasachstan arbeiten?

BF: Nach 2008 bin ich oft dort hingefahren.

R: Waren Sie auch vor 2008 dort?

BF: Ich habe einen Traktor gehabt und habe mit diesem mein Geld verdient.

R: Sie haben gesagt, dass Sie in Kasachstan arbeiten waren, war das auch vor 2008?

BF: Ja, ein oder zwei Monate lang.

R: Wie oft - vor 2008 - haben Sie das gemacht?

BF: Ich habe 2 oder 3 Monate gearbeitet, war einen Monat bei meiner Familie, und dann habe ich wieder gearbeitet.

R: Wann haben Sie begonnen in Kasachstan zu arbeiten?

BF: Genau kann ich das nicht mehr sagen, vielleicht 2005.

R: Also ungefähr bevor Ihr zweiter Sohn zur Welt kam?

BF: Ja.

R: Wie oft haben Sie das nach 2008 gemacht?

BF: Nach 2008 bin ich zu meinen Eltern gefahren. Ich wollte nach Kasachstan arbeiten fahren und auch um den Problemen mit der Polizei zu entgehen. Am 09.Mai gab es ein Problem. Ich bin im November hingefahren um Geld zu verdienen und zum Neuen Jahr bin ich zurückgekommen. Im Dezember bin ich gekommen und habe Silvester mit meiner Familie gefeiert. Im Jänner bin ich für ein halbes Jahr hingefahren um zu arbeiten. Ich habe gehört, dass es die Möglichkeit gibt ins Ausland zu fahren, wenn man Geld dafür bezahlt. 2011 im März bin ich dann nach Polen gekommen.

R: Anfang 2009 waren Sie in Usbekistan, dann sind Sie für ein halbes Jahr in Kasachstan. Was haben Sie danach gemacht?

BF: Wonach?

R: Ab Mitte 2009 bis zur Einreise nach Polen 2011.

BF: Ich habe in Kasachstan gearbeitet und auch ein bisschen zu Hause geholfen.

R: Sie waren also sowohl in Usbekistan als auch in Kasachstan?

BF: In Usbekistan war ich nicht ständig. In der letzten Zeit wurden Freunde von mir eingesperrt und geschlagen. Deswegen wusste ich, dass ich dort nicht bleiben kann.

R: Wieviel haben Sie in Usbekistan verdient?

BF: Ich habe kein Geld bekommen, sondern Getreide. Ich habe ca. 1000 kg. Getreide pro Jahr bekommen. Ich habe ja auf einer Farm als Traktorfahrer gearbeitet, zwar nicht ständig, aber immer dann wenn es Bedarf gegeben hat. Wenn jemand angerufen hat und Hilfe gebraucht hat, habe ich dort gearbeitet.

R: Wie viel haben Sie für Ihre anderen Tätigkeiten verdienst?

BF: Es waren private Wohnungs- und Hausrenovierungen, nicht solche Baustellen wie hier. Der Verdienst hing vom Auftrag ab. In Euro waren das pro Monat ca. 300 oder 400 Euro.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein, ich habe nichts mehr das mir gehört.

R: Was bedeutet das?

BF: Ich meine nur, dass ich meinen Traktor verkauft habe. Jetzt haben wir das Grundstück, das Haus und das Vieh.

R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?

BF: Nein. Ich wusste nicht, was in der Politik passieren wird. Ich habe nämlich an Demonstrationen teilgenommen und danach begannen meine Probleme mit der Obrigkeit. Ich musste ausreisen, damit man meine Familie in Ruhe lässt.

R: In der Erstbefragung gaben Sie auf die Frage nach Ihren Fluchtgründen als zentralen Grund an, dass es in Ihrem Herkunftsstaat keine Perspektiven gebe, sie keine Angst vor Arbeit hätten, aber das das Geld, das sie verdient hätten, nicht ausreichen würde!

BF: Ich habe schon vorher gehört, dass manche, die ein Asylverfahren haben, nach Hause geschickt werden und wenn man etwas gegen den Staat während des Verfahrens sagt, bekommt man große Probleme in Usbekistan. Es gab Personen, die nach Schweden gefahren sind. Sie wurden dann abgeschoben und hatten große Probleme zu Hause. Deswegen habe ich Angst gehabt den wahren Grund zu sagen, aber dann habe ich mich mit dem Anwalt beraten. Ich habe das erste Mal um Asyl angesucht und habe mich nicht ausgekannt.

R: Haben Sie vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ja, aber ich habe einige Sachen verheimlicht, um meine Familie zu schützen. Ich habe Angst gehabt, dass es später zu Problemen kommt.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF: Beim ersten Mal habe ich Angst gehabt alles zu sagen. Wenn ich hier ein Aufenthaltsrecht bekomme, wird es keine Probleme geben, aber wenn nicht, bekomme ich Probleme. Deswegen habe ich einige Sachen verheimlicht.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF: ich habe das in meiner Beschwerde bereits ergänzt. Ich habe damals alles vollständig dargelegt.

R: Ein Vorbringen über die Beschwerde hinaus gibt es also nicht?

BF: Nein, ich habe nichts zu ergänzen. Ich bin ja schon viele Jahre hier.

R: Es gilt das Neuerungsverbot. Was hat Sie daran gehindert das Vorbringen bereits vor der Behörde zu erstatten?

BF: Ich habe Angst gehabt, weil ich nach Hause geschickt worden wäre.....Meine Frau hat mir dann erzählt, dass sie von jemandem aufgesucht wurde und ich habe Angst vor einer Rückkehr gehabt. Ich habe zuerst gedacht, dass alles schon zu Ende ist. Aber offensichtlich hat man überprüft wo ich bin.

R: Warum haben Sie sich dann in der Beschwerde getraut Ihr Vorbringen zu erstatten?

BF: Ich habe nichts mehr zu verlieren. Ich habe Angst vor einer Rückkehr und kann nicht mehr zurückgehen.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Wie meinen Sie das, was sollte sich verändern?

BF: Hat sich die Situation in Ihrem Heimatland verändert, gibt es neue Fluchtgründe, ist Ihnen in Österreich was passiert?

BF: Nein, neue Fluchtgründe gibt es nicht.

R: Halten Sie Ihre Beschwerde und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

R: Sie stellten in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Der Verfassungsgerichtshof hob § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Erkenntnis vom 24.06.2015 auf, diese Bestimmung betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist ist daher auf Ihre Beschwerde nicht mehr anzuwenden. Halten Sie den Wiedereinsetzungsantrag dennoch aufrecht?

BFV: Nein.

[...]

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt, aber ich hatte deswegen Probleme. Vorher wurde ich nicht verfolgt - bis zu diesem Zeitpunkt.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich war bei keiner Gruppierung dabei, zumindest bei keiner offiziellen. Wie soll ich das sagen? Ich war bei keiner kriminellen Gruppierung dabei.

R: Bei welcher Gruppierung waren Sie denn?

BF: Die Demonstration war ja nicht kriminell. Mein Freund hat mich angerufen und mir gesagt, dass es eine friedliche Demonstration ist. Es gab Schlagworte gegen die Korruption und gegen die Schmiergelder. Das wollten wir dem Bürgermeister zeigen. Die Menschen haben sich versammelt und wir sind alle hingegangen. Ich glaube, dass diese Schlagworte der Polizei nicht gefallen haben. So hat es begonnen.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Wir haben gebetet. In der letzten Zeit versammeln sich viele Leute in den Moscheen. Wenn wir uns treffen, sprechen wir auch darüber wer was macht usw. Manche haben das vielleicht anders verstanden. Jedenfalls hat man begonnen die Moscheen zu schließen. Wenn jemand hinging, ist es mit gewissen Risiken verbunden. Ich hatte deswegen keine Probleme.

R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF: Nein.

R: Schildern Sie mir bitte möglichst genau, wann und wie Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bis zu Ihrer Einreise nach Österreich!

BF: Ich habe ein bisschen Geld in Kasachstan gespart gehabt und habe gehört, dass man problemlos ein Visum erhalten kann, wenn man dafür Geld bezahlt. Ich habe Geld bezahlt und habe ein Visum erhalten. Ich bin mit einem Flugzeug nach Riga geflogen und von dort aus nach Polen gelangt. Dort bin ich geblieben.

R: Bis wann?

BF: Ich war zwei Jahre dort. Ich habe das Visum für ein Jahr gehabt und habe dort ein wenig gearbeitet. Dort gab es viele Usbeken. Man hat mich gefragt, warum ich nicht zurückgegangen bin, wenn ich das Visum nur für ein Jahr hatte. Dort gibt es auch Überprüfungen. Die Usbeken werden von anderen Usbeken überprüft. Man hat auch nach der Meinung zu Usbekistan gefragt und ich habe mir gedacht, dass ich weiterfahren sollte. Ich habe gewartet, bis das Visum abgelaufen ist. Ich habe dann noch illegal ein Jahr dort gelebt. Ich habe Angst gehabt, früher zu fahren. Ich habe bis zum 29. gewartet, weil ich gedacht habe, dass dann die Straßen nicht so intensiv überprüft werden. In der Nacht bin ich weggefahren und in der Früh war ich ohne Probleme da.

R: Sie haben Straßen gesagt, ich dachte Sie wären mit dem Zug gekommen?

BF: Ich habe gemeint, dass der Zug nicht überprüft würde.

R: Gab es Probleme bei Ihrer Ausreise aus Usbekistan?

BF: Ich wurde verfolgt. Als es die Demonstration gegeben hat, wurde ich das erste Mal festgenommen. Es gab tätliche Auseinandersetzungen. Deswegen bin ich geflüchtet. Das erste Mal hat man uns gesagt, dass wir Probleme bekommen werden, wenn wir uns noch einmal daran beteiligen. Man hat dann die Leute einzeln befragt, wer die Demonstration organisiert hat. Die Leute wurden auch geschlagen. Man hat die Leute befragt und ich hatte Angst davor.

R: Meine Frage war, ob Sie bei der Ausreise aus Usbekistan selbst Probleme hatten!

BF: Ich habe ja in Kasachstan gearbeitet. Meine Frau hat mir gesagt, dass meine Freunde festgenommen werden und ich wegfahren soll.

R: Ich möchte von Ihnen wissen, ob es bei der Ausreise selbst für Sie Probleme gab!

BF: Nein.

R: Hat es bei der Ausreise des Aus[reise]visums oder des Reisepasses Probleme gegeben?

BF: Nein. Ich bin nicht hingegangen, sondern habe nur Geld bezahlt. Es gibt bei uns Personen, die gegen Geld das alles selber machen.

R: Schildern Sie mir genau welche Probleme Sie in Polen hatten!

BF: Als ich hingekommen bin, habe ich die Sprache nicht gekannt. Ich habe mit anderen Usbeken in einem Arbeiterhotel gewohnt und für einen anderen Usbeken gearbeitet. Andere wurden dann gefragt wie lange sie dort wären und warum sie nicht zurückkommen. Ich nicht, aber die anderen. Ich habe das gehört. Ich habe geglaubt, dass eine Überprüfung beginne. Ich habe geglaubt, dass es hier in Österreich solche Überprüfungen nicht gibt und bin deshalb hier her gekommen.

R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe, dh. die Gründe, weshalb Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben! Schildern Sie sie von sich aus in einem zusammenhängenden Vortrag so präzise wie möglich. Sie haben so viel Zeit, wie sie brauchen. Ich werde erst danach Nachfragen stellen.

BF: Das alles hat nach der Demonstration begonnen. Ich hatte Demonstrationen im Fernsehen gesehen. Ich habe nicht gewusst, dass es solche Folgen bei einer Demonstration geben wird. Danach haben die Probleme mit der Polizei begonnen. Man hat den Anführer, den Organisator gesucht, aber das war ein anonymer Organisator. Die Leute, die Geld haben und vermögend waren, wurden zusammen geschlagen. Viele Leute wurden, vielleicht 5 oder 6 Personen, sind ins Gefängnis gekommen und es haben Untersuchungen begonnen. Ich habe Angst bekommen, wollte keine Probleme bekommen. Deswegen bin ich von dort immer wieder weggefahren. Es ist leicht, dort Probleme zu bekommen. Man kann z.B. jemandem ein extremistisches Blatt oder Drogen, oder was auch immer, unterschieben. Ich habe Angst gehabt und bin weggefahren. Als ich hier her gekommen bin, habe ich gesehen, dass die Leute hier normal arbeiten. Das Visum habe ich für ein Jahr erhalten und hätte zurückgehen sollen. Bei uns gab es ein Gesetz, dass man eine zehnjährige Strafe erhält, wenn man nicht zurückkommt. Wenn man begonnen hätte, auf mich Druck auszuüben, wäre auch meine Vergangenheit ans Tageslicht gekommen. Ich habe Angst zurückzukehren.

R: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

BF: Ja.

R: Schildern Sie mir nochmals, allerdings konkreter, was, wann und wo genau geschehen ist.

BF: Es hat mit der Demonstration begonnen, das war 2008 im Mai. Am 09. Mai gibt es bei uns einen großen Feiertag. Deshalb weiß ich es. Ein genaues Datum weiß ich nicht, aber es war nach dem 9. Mai. Die Leute haben sich versammelt und wir haben demonstriert. Mein Bekannter hat mich um ca. 9.00 Uhr angerufen und mir erzählt, dass sich Leute auf der Straße versammeln. Ich bin hingefahren. Dort waren ca. 50 bis 60 Personen. Wir sind mit den Schlagworten (Parolen) gegangen. Man hat mir gesagt, dass es eine friedliche Demonstration wäre, deshalb bin ich hingefahren. Bei uns gibt es nicht die Polizei, sondern die Miliz. Die Leute von der Miliz haben uns gesagt, dass wir auseinandergehen sollen, damit keine Probleme entstehen. Die Leute haben gesagt, dass wir friedlich zum Bürgermeisteramt unterwegs wären. Wir sind nicht auseinander gegangen und man hat begonnen auf uns mit Gummiknüppel einzuschlagen. Das erste Mal haben wir das Bürgermeisteramt gar nicht erreicht. Wir haben ca. einen halben Weg geschafft, aber dann wurden wir zusammengeschlagen. 10 Personen wurden mitgenommen. Man hat uns gesagt, außerhalb vom Protokoll, dass, wenn wir das noch

einmal machen......dass wir auseinander gehen sollen. Mich hat man

auch mit dem Gummiknüppel geschlagen. Ich bin nach Hause gefahren. Ich wurde ein bisschen behandelt. Eine Woche ist vergangen. Nach zwei Wochen bin ich aufgewacht und hat mich ein Bekannter angerufen, welcher sich ständig mit der Organisation beschäftigte. Er sagte, dass sich die Leute wieder versammeln. Man hat gesagt, dass viele Leute kommen und dass wir uns näher vom Bürgermeisteramt treffen sollen, damit wir schneller das Amt erreichen würden. Ich bin auch hingefahren, weil alle hingegangen sind. Wir haben uns versammelt und irgendwer hat das gemeldet. Die Polizei hat ohne Vorwarnung zu schlagen begonnen und es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Ich habe mich verteidigt und ich bin geflüchtet. So hat das Problem begonnen. Dann hat man begonnen die Demonstranten zu suchen, nach den Gruppierungen. Die Polizei machte alles, damit keine Unruhen bzw. Probleme entstehen. Deshalb hat man versucht bis zum Ende zu gehen, um den Organisator festzustellen. Wenn man die Sache abschließen will, braucht man drei oder vier Personen, die man festnimmt. Deshalb wurden die Leute geschlagen und die Personen, die sich beteiligt hatten, wurden verfolgt. Ich wurde das erste Mal festgenommen. Es waren ca. 10 Personen und man hat hauptsächlich nach diesen Personen gesucht, die auch das erste Mal dort waren.

R: Schildern Sie mir bitte Ihre Probleme! Sie haben gesagt "dann haben die Probleme begonnen".

BF: Es kamen Leute nach Hause, die in Uniform oder ohne Uniform waren, aber ich bin ja von dort geflüchtet. Die Personen, die mit mir festgenommen wurden, wurden wieder festgenommen und geschlagen. Es ging darum, dass die, die das erste Mal festgenommen wurden, gesucht wurden. Ich habe das von anderen gehört und weiß nicht, was später passiert ist. Ich bin geflüchtet. Ich habe nur gehört, dass sie festgenommen und geschlagen wurden. Ich habe Angst gehabt, dass man mich auch festnehmen wird. Ich bin nach Kasachstan geflüchtet und habe dort gearbeitet. Es ging nicht nur um die Arbeit. Das war quasi der Vorwand. Es ging nicht um das Geld in Kasachstan, aber ich wollte nicht wie die anderen zu Hause festgenommen werden.

R: Das war 2008. Welche Probleme hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise nach Polen?

BF: Ich bin ja ständig auf der Flucht vor den Konflikten gewesen. Wenn ich festgenommen worden wäre, weiß ich nicht, was mir passiert wäre. Viele Leute haben Angst. Nach 2005 wurden die Leute in Andischan umgebracht. Nicht alle. Ich hatte Angst. Viele Leute die festgenommen wurden, wurden für Extremisten erklärt. Bei uns gibt es neue Gesetze. Wenn man jemanden festnehmen will, beschuldigt man ihn des Extremismus und als Extremist kommt man nicht mehr frei. Deswegen hatte ich Angst. Ich wurde ja einmal schon festgenommen und dann wurden die anderen festgenommen. Ich wollte nicht des Extremismus beschuldigt werden, deswegen habe ich mich bemüht von dort wegzukommen.

R: Hatten Sie zwischen 2008 und Ihrer Ausreise Probleme mit den Behörden?

BF: Nein.

R: Schildern Sie nochmal genau die Demonstration und die damit verbundenen Probleme währenddessen und danach!

BF: In der letzten Zeit gab es bei uns viel Korruption und es wurden viele Schmiergelder bezahlt. Man musste immer Schmiergelder zahlen, auch den Behörden. Wenn jemand ein Geschäft hatte, musste man jeden Monat zahlen, damit man in Ruhe gelassen wird. Alle haben sich versammelt, die Leute haben demonstriert und wollten dem Bürgermeisteramt alles erzählen. Wir wollten das Problem beim Bürgermeisteramt schildern, so hat alles begonnen. Bei der Demonstration hat man mir gesagt, dass wir über die Probleme sprechen werden, normal über die Schmiergelder reden wollen. Man hat mir das so erklärt und ich habe auch verstanden, was wir tun werden. Wir haben aber das Bürgermeisteramt nicht erreicht. Man wollte dann wissen, wer diese Demonstration organisiert hat. Der Freund, der

mich angerufen hat...... Ich meine es gab usbekische Parolen "Runter

mit der Korruption", "Runter mit denen, die Schmiergelder kassieren". Vielleicht hat das den Leuten nicht gefallen und man hat begonnen nach uns zu suchen. Wer hat organisiert? Man wollte ein Zeichen setzen, dass das nicht noch einmal passiert.

BFV: Können Sie bitte genauer beschreiben, wo und wann die Demonstration begonnen hat?

BF: Es war nach dem 9.Mai in der Früh. Mein Freund, ein Bekannter, hat mich angerufen und mir gesagt, dass sich die Leute in der Straße XXXX versammeln. Dass die Leute dort eine friedliche Demonstration machen wollen. Ich bin hingefahren. Es waren ca. 40 Personen dort. Ich habe ein bisschen zugewartet und es sind noch andere Leute hinzugekommen. Wir haben uns versammelt und haben miteinander darüber geredet, was wir sagen werden. Wir sind dann gegangen und haben friedlich mit den Parolen demonstriert. Auf der Straße hat dann jemand die Polizei angerufen. Wir waren ungefähr auf halbem Weg. Manche von den Fußgängern haben sich uns angeschlossen. Wir dachten, dass es noch mehr werden, aber dann kam die Miliz und begann die Leute zu schlagen. Wir, ca. 10 Leute, wurden festgenommen. Das zweite Mal konnten die Leute sich nicht vollständig versammeln. Er hat mich angerufen und ich bin hingefahren. Aber man hat mir gesagt, dass wir uns auf einer anderen Straße, näher zum Zentrum, treffen. Diese Straße hieß XXXX, das heißt die Frühlingstraße. Man hat die Leute aber nicht sich versammeln lassen. Als ich hingekommen bin, waren ca. 35 bis 40 Leute dort. Die Polizei kam gleich und die Leute wurden ohne Vorwarnung geschlagen. Ich habe es nur mit Mühe geschafft wegzukommen. Ich habe mich verteidigt und bin geflüchtet und ihnen nicht in die Hände zu fallen. Ich habe auf einem Feld ca. 2 Stunden gewartet. Was mit den anderen geschehen ist, weiß ich nicht. Ich bin dann nach Hause gefahren.

R: Können Sie mir Ihre Festnahme schildern?

BF. Wir gingen die Straße entlang und es waren da sehr viele Polizisten, die auf uns mit Gummiknüppel schlugen. Wenn man mit so einem Knüppel geschlagen wird, kann man sich nicht mehr bewegen. Die anderen wurden zusammen geschlagen. Mich hat man förmlich weggeschleppt, zur Polizeistation. Die Polizisten haben gesagt, dass sie - auch außer Protokoll - keine Probleme haben will und man hat mich zusammen geschlagen. Man hat mir gesagt, dass wir uns nicht noch einmal daran beteiligen sollen. Dann wurden wir freigelassen. Ich bin nach Hause gefahren, konnte dort aber nicht bleiben und bin dann für eine Woche zu meinen Eltern gefahren. Dann hat man mich angerufen und mir gesagt, dass man die Sache zu Ende führen möchte. Alle haben sich versammelt und ich bin auch hin, im Bewusstsein, dass ich das tun soll. Mein Freund hat gesagt, dass wir uns auf der XXXX-Straße treffen. Noch gab es keine Vorwarnung. Die Leute wurden gleich geschlagen weil man wollte, dass sie auseinander gehen. Mich hat man auch geschlagen und ich bin geflüchtet. Die Leute haben gesagt, dass es wieder eine Demonstration geben wird. Man wollte nicht dass so etwas wieder passiert und hat die Leute gesucht, die beim ersten Mal festgenommen wurden. Ich war da auch dabei. Das zweite Mal konnte ich aber flüchten. Man hat die Leute gesucht, die beim ersten Mal festgenommen worden waren, um sie zu verhaften, damit man den anderen zeigt, was passieren kann, und man ein Zeichen setzt. Man wollte die Personen verhaften, die beim ersten Mal dabei waren.

R: Schildern Sie sich bitte in allen Details die erste Festnahme!

BF: Wir haben uns auf der Straße versammelt. Die Demonstration hat begonnen und wir sind mit den Parolen gegangen. Auf der Kreuzung hat man uns den Weg abgesperrt und uns gesagt, dass wir auseinandergehen sollen. Die Leute haben gesagt, dass es eine friedliche Demonstration wäre. Nach 10 oder 15 Metern hat man begonnen, die Demonstranten zu schlagen, damit diese auseinander gehen. Ich war in den ersten Reihen. Die ersten Schläge haben uns betroffen. Man hat uns mit den Gummiknüppeln geschlagen und ich konnte nicht mehr in den ersten Reihen sein. Es war unmöglich. Nach den ersten Schlägen konnte ich nicht flüchten. Man hat mich dann ergriffen. Ich weiß nicht mehr wie oft ich zusammen geschlagen wurde. Ich habe das nicht mehr gespürt. Man hat mich mitgenommen. Ich habe ein bisschen Wasser getrunken. Man hat mir gesagt, dass ich nicht mehr an so etwas teilnehmen soll. Man wollte uns einschüchtern. Man hat uns noch ein oder zweimal einen Schlag mit dem Gummiknüppel versetzt. Ich konnte mich nicht mehr bewegen. Meine Freunde haben mir geholfen und ich bin dann nach Hause gegangen.

R: Schildern Sie mir in allen Details Ihre Festnahme, wo wurden Sie hingebracht, wie viele Leuten waren da etc.

BF: In der Früh hat mich mein Bekannter angerufen. Ich habe gefragt wohin ich weswegen gehen soll. Er sagte mir, dass wir zum Bürgermeisteramt gehen werden und dort über die Probleme sprechen werden. Er hat gesagt, dass wir uns auf der XXXX-Straße treffen. Es war besser, weil wir so das Zentrum erreichen konnten. Ich habe geduscht und mich umgezogen und war um ca. 11 Uhr dort. Dann haben wir uns noch versammelt. Der halbe Tag war sozusagen schon vorbei. Auf halbem Weg zum Bürgermeisteramt wurde uns der Weg versperrt. Alle waren mit Parolen dort. "Runter mit der Korruption und den Schmiergeldern". Sie hatten auch Fotos vom Präsidenten. Wir sind dann zu einer Kreuzung gekommen und die Miliz ist gekommen. Man hat uns den Weg versperrt. Sie haben gesagt, dass wir die Gesetze der Sicherheitsbehörden verletzen und auseinander gehen sollen. Wir sollten keine Probleme machen. Wir haben gesagt, dass es eine friedliche Demonstration sit. Wir sind vielleicht 5 oder 6 Meter weiter gegangen. Man hat aber den Weg versperrt und sie haben gesagt, dass das die letzte Warnung wäre, aber wir sind weitergegangen. Dann haben sie zu schlagen begonnen. Den ersten Schlag habe ich auf die rechte Schulter erhalten. Ich habe es geschafft mich abzuwenden. Ich habe dann einen Schlag auf den Kopf erhalten und habe dann nur noch gespürt dass man mich wegschleppt. Die Hände waren auf dem Rücken. Sie haben mich an den Oberarmen gepackt. Als ich wieder in einem halbwegs normalen Zustand war, war ich schon auf der Miliz. Viele Leute wurden blutig geschlagen, einige mitgenommen, andere sind geflüchtet. Ich habe das gesehen. Ich weiß nicht was die anderen gemacht haben. Ich bin bewusstlos geworden als man mich geschlagen hat. Der Polizist hat mir dann gesagt, dass ich nicht nochmals teilnehmen darf. Sie haben mich zusammen geschlagen und mir gesagt, dass ich mich nicht nochmal an der Unordnung beteiligen soll und dass man mich andernfalls festnehmen wird. Ich bin dann zu meinen Eltern gefahren, bin nach einer Woche wieder zurückgekommen. Ich war dann zu Hause, das war die zweite Woche. Ein anderer Bekannter hat mich dann angerufen und mir gesagt, dass sich die Leute versammeln und dass wir dieses Mal einen anderen Weg, einen näheren beim Zentrum, nehmen werden. Die Straße hieß XXXX. Ich bin hingefahren, es war ca. zu Mittag. Man hat uns gesagt, dass wir schnell das Bürgermeisteramt erreichen wollen und alles sagen sollen. Wir wollten die Demonstration machen und unsere Meinung sagen. Es waren weniger als 40 Leute, vielleicht 30 oder 35. Ich habe sie nicht gezählt. Als wir uns versammelt haben kam die Miliz und sie haben uns gesagt, dass sie uns vorgewarnt haben. Sie haben uns gesagt dass wir auseinandergehen sollen. Sie haben auf uns eingeschlagen. Ich hatte noch Schmerzen vom vorigen Mal. Ich wusste schon was passiert und bin auf die Seite gegangen. Trotzdem konnte ich nicht sofort flüchten. Man hat auf uns eingeschlagen und wollte, dass wir auseinandergehen und wir nicht weiter demonstrieren. Ich habe mich verteidigt, wie ich konnte, ich wollte flüchten und nicht wieder geschlagen werden. Dann bin ich geflüchtet. Nach zwei oder drei Tagen habe ich gehört, dass einer mitgenommen wurde. Man hat begonnen nach den Leuten zu suchen, die das erste Mal festgenommen worden waren. Man wollte wissen, wer die Demonstration organisiert hat. Man wollte diese Leute finden und ein Zeichen setzen, damit das nicht mehr in der Zukunft passiert. Die Leute wurden dann einzeln mitgenommen, aber ich bin geflüchtet. Einer nach dem anderen wurde mitgenommen, nicht alle auf einmal. Die älteren haben erzählt, dass dann Leute geschlagen wurden. Wenn man etwas nicht zugibt, kriegen auch die Eltern oder Familienmitglieder Probleme, dann geben das die Leute auch zu. Ich habe noch nie gehört, dass ein Verdächtiger von dort freigelassen wurde. Die, die festgenommen wurden, haben alles zugegeben, weil sie geschlagen wurden. Wenn man es nicht zugibt, kriegt auch die Familie Probleme. Deshalb geben die Leute alles zu. Deswegen bin ich geflüchtet.

R: Hatten Sie, abgesehen von diesen beiden Demonstrationen, Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates?

BF: Ich bin zu dem Bruder meiner Frau gefahren. Dort haben wir uns versammelt. Es sind zwei Leute in Zivil gekommen. Der Bruder meiner Frau wurde gleich beschuldigt. Man hat gemeint, dass er ein Extremist wäre. Wir sind dort gesessen und der Mann hat einen Ausweis gezeigt, aber einen solchen kann man auch kaufen. Wir wissen, dass es meistens ein Dokument kommt, dass man zur Polizei gehen soll. Der Mann hat aber den Ausweis gezeigt und wollte meinen Verwandten mitnehmen. Es kam zu einer Auseinandersetzung. Es hat sich aber herausgestellt, dass es tatsächlich Behördenmitglieder waren. Mein Schwager wurde mitgenommen. Ich habe einen falschen Namen genannt und ich habe Geld geboten. Gegen Geldzahlung wurde ich freigelassen. Ich konnte dort nicht bleiben. Ich wurde dann gesucht. Der Bruder meiner Frau hat gesagt, dass ich nicht XXXX heiße. Man hat uns einzeln befragt. Ich habe einen anderen Namen gesagt, aber der Bruder meiner Frau hat meinen Namen genannt. Dann begannen die Probleme, weil ich, XXXX, dort war. Das war 2010. Ich habe schon Geld gesammelt um hierher zu kommen.

R. Ich habe Sie gefragt, ob es zwischen der Demonstration 2008 und Ihrer Ausreise Vorfälle gegeben hat, warum erzählen Sie das erst jetzt?

BF: Probleme hat es nicht gegeben. Ich wurde nicht festgenommen, man hat nur nach mir gesucht, aber ich glaube nicht, dass das der Grund ist.

R: Wann wurden Sie nicht festgenommen?

BF: 2010 wurde ich nicht festgenommen, das war zu Hause. Ich war ja nicht im Gefängnis, das habe ich gemeint. Ich habe einfach Geld bezahlt.

R: Wo zu Hause war das?

BF: Beim Bruder meiner Frau.

R: Schildern Sie mir diesen Vorfall 2010 nochmals genau im Detail.

BF: Ich hatte Geld und wollte Ersatzteile kaufen. Ich bin zu meinem Schwager gefahren. Wir sind gemeinsam gesessen und haben geredet. Um ca. 15.00 Uhr, ich bin ca. um 09.00 hingefahren. Wir wollten gemeinsam hinfahren, um Ersatzteile zu kaufen. Es kamen zwei Personen in Zivil. Sie haben geklopft. Man hat dem Bruder meiner Frau gesagt, dass er des Extremismus beschuldigt wäre und man ihn festnimmt. Man hat nach dem Familiennamen gefragt. Ich hatte Angst, dass etwas passiert, deswegen habe ich einen anderen Namen angegeben. Wir haben gefragt, wo das Dokument, das zur Festnahme berechtigt, ist. Man hat uns beleidigt und gesagt, dass man es auch ohne Dokument machen kann. Es kam zu einer Streitigkeit bzw. tätlichen Auseinandersetzung. Sie haben Verstärkung angefordert und sie haben den Bruder meiner Frau zur Klärung mitgenommen. Ich wurde dort befragt. Man hat ein Protokoll erstellt. Vorher hat man mir angeboten Geld zu bezahlen, damit ich keine zusätzlichen Probleme haben will. Ich habe das Geld, das ich für die Ersatzteile bei mir hatte, gezahlt. Dann bin ich nach Hause gefahren.

R: Gab es sonst noch Vorfälle oder war das alles?

BF: Nein, sonst gab es nicht[s].

R: Sind Sie alleine zu Ihrem Schwager gefahren oder waren noch andere Personen dort?

BF: Gefahren bin ich alleine, aber es sind dort schon andere Leute gesessen. Es waren die Nachbarn dort und wir haben miteinander geredet. Es waren zwei Männer beim Bruder meiner Frau. Sie haben Bier getrunken. Ich habe erzählt, dass ich Ersatzteile kaufen muss. Dann sind die Leute gekommen, das war ca. um 15.00 Uhr.

R: Waren die Polizisten schon dort, oder sind diese nach Ihnen gekommen?

BF: Sie sind nach meiner Ankunft erschienen, ich bin schon einige Zeit gesessen.

R: Wer wurde konkret mitgenommen?

BF: Der Bruder meiner Frau und auch einen Nachbarn. Der zweite Nachbar hat gesagt, dass er erst gekommen ist und er wurde dort einvernommen.

R: Sie wurden also im Haus Ihres Schwagers und nicht auf der Polizeistation befragt, ist das korrekt?

BF: Ja, es war im Haus des Schwagers. Mein Schwager wurde zuerst mitgenommen, dort befragt und dann freigelassen, weil Geld bezahlt wurde. Der Bruder meiner Frau hat gesagt, dass er nicht gewusst hat, dass ich einen anderen Namen genannt habe und er meinen Namen und den Namen des Nachbarn genannt hat.

R: Wie ist diese Amtshandlung von statten gegangen?

BF: Wir saßen dort und haben getrunken, dann sind die Leute in Zivil gekommen. Sie haben gesagt, dass es Informationen darüber gibt, dass mein Schwager ein Extremist wäre. Sie sollten meinen Schwager holen. Wir haben dies nicht geglaubt und es kam zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Leuten und meinem Schwager. Dann kamen noch mehr Polizisten und er wurde mitgenommen.

R verliest AS 79 ff.

R: Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Vielleicht hat etwas mit der Übersetzung nicht geklappt. Ich habe nicht über einen Onkel gesprochen. Ich habe über den Bruder meiner Frau gesprochen. Ich wollte Ersatzteile kaufen. Ich habe gesagt, dass ich Hilfe brauche, weil ich diese Ersatzteile kaufen will. Also bin ich hingefahren. Das Geld wurde für den Bruder bezahlt. Ich habe für mich selbst Geld bezahlt. Das Geld wurde für den Bruder meiner Frau benötigt. Das ist schon lange her, deswegen fehlen mir vielleicht die Details.

R: Sie haben in der Einvernahme am 28.05.2014, das heißt vor ein wenig mehr als einem Jahr, angegeben, dass Sie den Dolmetscher gut verstanden haben, die NS wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben bestätigt, dass alles korrekt protokolliert wurde.

BF: Das was ich verstanden habe, habe ich auch bestätigt. Vielleicht war das aber ein kleiner Fehler, den ich nicht bemerkt habe. Ich habe nicht gedacht, dass es zu meinen Ungunsten bewertet wird.

R: Betreffend die Demonstration: haben Sie öfters demonstriert, haben Sie sich öfter politisch betätigt?

BF: Er hat mich angerufen. Man hat mir gesagt, dass eine Demonstration gemacht wird und dass wir zum Bürgermeisteramt gehen werden. Ich habe nicht geglaubt, dass es so enden wird.

R: Ich wiederhole die Frage: haben Sie sich öfter politisch betätigt, bzw. haben Sie sich öfters an Demonstrationen beteiligt?

BF: Nein, ich habe es nicht oft gemacht, aber man hat mir gesagt, dass sich alle versammeln werden und demonstriert wird. Ich bin hingefahren nachdem ich angerufen worden bin. Man hat mir gesagt, dass viele Leute hinkommen. Nach 2005 haben die Leute Angst in kleinen Gruppen aufzutreten, deshalb wollte man viele Leute haben. Trotzdem sind die Polizisten gekommen.

R: Haben Sie sich vor 2008 jemals an einer Demonstration beteiligt?

BF: Nein.

R: Haben Sie davor jemals erwogen sich an einer Demonstration zu beteiligten?

BF: Ja, ich denke schon. Wenn sich die Leute versammelt hätten und man es mir gesagt hätte. Es war eine friedliche Demonstration.

R: Sie haben in der Beschwerde geschrieben, sie hätten sich gerne 2005 schon an der Demonstration beteiligt, aber sie wäre zu weit weg gewesen. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich habe das nur gehört. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Man hat mich ja gefragt, ob ich teilgenommen habe. Es war weit von mir weg, es war nicht möglich. Aber es ist ja nicht so, dass es immer tätliche Auseinandersetzungen gibt.

R: Verstehe ich Sie jetzt richtig, dass man Sie auch 2005 angerufen hat, ob Sie teilnehmen möchten?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wer ruft Sie an um Sie über die Demonstrationen zu informieren?

BF: Bei uns hört man so etwas von den Nachbarn, von Verwandten etc. Ich kann mich aber konkret nicht mehr erinnern, vielleicht Freunde oder Verwandte. Manche Verwandte von mir haben dort auch gearbeitet, aber ich weiß nicht, wer 2005 angerufen hat.

R: Wurden Sie 2005 angerufen, damit Sie an einer Demonstration teilnehmen, ja oder nein?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht hat mich jemand angerufen.

R: Wer hat Sie 2008 angerufen damit Sie an der Demonstration teilnehmen?

BF: Es war ein Bekannter von mir. Wir haben uns mit Freunden getroffen. Es war ein Bekannter, kein Freund. Er war auch bei der Moschee dabei wenn es dort Versammlungen gegeben hat.

R: Was meinen Sie damit, welche Versammlungen und was hat er bei der Moschee gemacht?

BF: Alle kommen, es wird gebetet und wir besprechen alles. Wenn jemand Probleme hat, sagt er das, damit ihm geholfen wird. Es ist auch so, dass man Geld gibt, so viel man eben kann. Wenn jemand in einer schwierigen Lage ist, bekommt er das Geld. Er versammelt die Leute und hilft den Personen, die Hilfe brauchen.

R: Ist dieser Freund politisch aktiv?

BF: Nur wenn jemand Probleme hat, in der Familie oder so, wird Geld verteilt. Er hat oft gesagt, dass die Demonstration stattfinden wird und wir das alles sagen werden. Ich glaube, dass er sich mit der Politik beschäftigt, wenn er an der Demonstration teilnimmt.

R: Waren Sie politisch aktiv oder interessiert oder wie kam der Bekannte darauf Sie anzurufen, damit Sie an der Demonstration teilnehmen?

BF: Er hat selbst nicht alle angerufen, sondern es hat jeder andere Personen angerufen. Ich habe eine Telefonnummer und andere haben auch Telefonnummern. Sein Vorname ist XXXX (phonetisch). Er hat angerufen und gesagt, dass wir uns versammeln und ich es weiterleiten soll. Ich habe früher den Namen nicht genannt. Aber der Anwalt hat gesagt, dass ihm deswegen nichts passiert, ich habe nämlich Angst gehabt.

R: Hat es zuvor schon solche Demonstrationen gegeben oder war es 2008 die erste?

BF: Nein, Demonstrationen vorher hat es nicht gegeben, die Leute haben sich in der Moschee versammelt, wir haben gebetet, miteinander gesprochen und sind dann nach Hause gegangen.

R: Sie haben sich zur Demonstration getroffen. Haben Sie Transparente gemalt, Slogans gelernt, wie haben Sie sich auf die Demonstration vorbereitet?

BF: Nein, es gab keine Vorbereitungen. Als ich hinkam....., die anderen hatten die Parolen. Ich bin hingegangen und habe gefragt, was wir machen werden. Man hat mir gesagt, dass wir hingehen und unsere Meinung sagen werden, dass ein Mann hervortreten wird, die Meinung sagen wird und wir danach auseinander gehen werden, aber es gab keine Vorbereitungen.

R: Wogegen wollten Sie aktiv demonstrieren?

BF. Gegen die Korruption und Schmiergelder, ich persönlich. Die anderen hatten unterschiedliche Forderungen.

R: Was waren diese?

BF: Es ging vor allem um die Korruption und Schmiergelder, das war das Hauptanliegen.

R: Laut Beschwerde hat sich die Demonstration gegen die schlechte allgemeine Lage gerichtet.

BF: Das sind auch die Korruption und die Schmiergelder.

R: Wie sind Sie im Demonstrationszug marschiert?

BF: Es war eine lange Kolonne direkt auf der Straße. Das erste Mal gingen wir auf der Straße XXXX. Alle langen Straßen führen durch das Zentrum. Wir haben geschrien und manche haben Parolen getragen.

R: Wo sind Sie gegangen?

BF: Direkt auf der Straße. Das ist keine Straße die ständig von Autos befahren ist. Ab dem Zentrum gibt es auch schon Autoverkehr, aber so weit sind wir nicht gekommen.

R: Wie viele Kilometer vor dem Zentrum hat der Marsch begonnen?

BF: Es sind ca. 4 Kilometer gewesen.

R: Also sind Sie 4 Kilometer vor dem Zentrum losmarschiert, ist das korrekt?

BF: Wir haben gedacht, dass wir uns so treffen sollen, damit man uns nicht gleich sieht und man uns nicht am Gehen hindert. Wir wären sowieso ins Zentrum gekommen, aber wir haben uns dort ja erst getroffen.

R: Wie breit ist diese Straße, über wie viele Spuren verfügt sie?

BF: Es sind 7 bis 10 Meter, zwei Spuren. Gehsteig gibt es auch noch da. Wir haben nicht die ganze Straße benutzt. Ein bisschen Platz war noch da. Die Leute sind ja unterschiedlich gegangen, es war ja keine bestimmte Zugform.

R: Sie sind nicht in Reihen marschiert?

BF: Nein, jeder ging wie er wollte.

R: Hat sich die Formation im Zuge des Marsches geändert?

BF: Die Leute sind dann ein bisschen schneller gegangen. Sie wollten so schnell wie möglich dort hinkommen, um alles zu schildern.

R: Hat es auch zum Schluss keine Reihen gegeben?

BF: Es gab keine strengen Reihen. Sie sind schon in Reihen gegangen, aber nicht streng in Reihen. Es gab eine erste und vielleicht auch noch eine zweite Reihe, aber danach gingen die Leute wie sie wollten.

R: Wie viele Leute waren ungefähr in einer Reihe?

BF: Ungefähr 8. Manche sind von hinten gekommen, haben eine Weile gesprochen und haben sich wieder zurückfallen lassen. Es hat aber keine strenge Reihung gegeben.

R: Welche Transparente und Plakate hatten die anderen mit?

BF: Parolen und Fotos vom Präsidenten, auch eine Hand, die Schmiergeld gibt. Dieses Transparent wurde mit der Hand gezeichnet. Parolen gab es "runter mit den Schmiergeldern". Das war auf Usbekisch geschrieben. "Runter mit der Korruption", "Lasst uns normal leben", aber ich kann mich nicht an alle erinnern.

R: Wie weit konnten Sie ungefähr marschieren?

BF: Ca. den halben Weg. Dort gibt es Kreuzungen und an einer Kreuzung wurde uns der Weg versperrt.

R: Waren Sie ab Beginn der Demonstration unter polizeilicher Aufsicht?

BF: Irgendwer hat die Demonstration weitergeleitet, weil die Polizei dort gewartet hat und uns nicht ins Zentrum weiter gelassen hat. Sie hat uns gesagt, dass wir dort auseinander gehen sollen.

R: Wie waren die Polizisten ausgerüstet?

BF: Die Leute haben Polizeiuniformen getragen. Sie haben keine Munitions-Jacken getragen, aber Gummiknüppel. Es gab auch Polizeifahrzeuge, aber ich habe ja nicht alles genau gesehen. Man schaut sich ja nicht alles an.

R: Sie müssen ja gesehen haben worauf Sie zumarschieren, Sie waren in der ersten Reihe!

BF: Ich habe Polizisten und auch Autos gesehen. Es waren 20 bis 40 Polizisten. Wir haben uns das nicht genau angeschaut, weil wir nicht gedacht haben, dass das passieren wird, was dann passiert ist.

R: Schildern Sie, welche Szene Sie vor sich hatten, als Sie auf die Polizei zugingen!

BF: Wir haben vor uns uniformierte Personen mit Gummiknüppel gesehen. Die erste Reihe der Polizisten haben Glasschutzschilder gehabt, die anderen nicht. Nur die erste geschlossene Reihe. Die Leute haben keine Sonderuniformen getragen. Es ist nicht so, dass die Polizisten die Munitionsjacken tragen. Wir haben uns den Polizisten genähert und sie haben uns aufgefordert auseinanderzugehen. Wir haben gesagt, dass wir friedlich gehen und wollten weitergehen. Man hat uns dann gesagt, dass es die letzte Möglichkeit wäre zu flüchten. Dann kam es zu der Auseinandersetzung und die Leute wurden mit den Gummiknüppeln geschlagen. Die erste Reihe ist in der Stellung geblieben und die anderen Polizisten sind hin- und hergelaufen, sie versuchten die Kolonne von der Seite her aufzulösen. Zuerst war das nicht der Fall, aber danach, als die Misshandlungen begannen. Was genau weiter passierte, weiß ich mehr, weil ich selbst geschlagen wurde.

R: Wie weit vorher haben Sie die Polizei schon gesehen?

BF: Wir haben sie von weitem schon gesehen, dass die Polizei dort steht, wir haben aber nicht gedacht, dass so etwas passieren wird.

R: Es gab also keine Diskussionen innerhalb der Gruppe wie man vorgeht, weitergeht, ausweicht, wegläuft etc?

BF: Nein, wir hätten keinen anderen Weg nehmen können, weil wir das Zentrum und somit nicht unser Ziel erreicht hätten. Wir haben auch nicht damit gerechnet, dass uns die Polizei den Weg versperrt. Die Leute vorne haben auch gesagt, dass die Polizei uns durchlassen würde, weil wir ja nichts Ungesetzliches gemacht haben.

R: War die Demonstration angemeldet?

BF: Ich habe nicht gefragt, es sollte sein.

R: Sie haben geschildert, dass Sie bewusstlos wurden. Erzählen Sie mir von dort weg, als Sie wieder zu sich kamen!

BF: Man hat mich zu einem Sonderfahrzeug gebracht. Ich bin mit dem Auto dann transportiert worden. Als ich die Augen aufgemacht habe, hat mir alles wehgetan. Ich konnte mich nicht bewegen, man hat mich empor gehoben. Ein Major ist gekommen. Er hat mich gefragt, warum ich an der Demonstration teilgenommen habe. Ich habe versucht ihm zu erklären, dass ich nicht Schuld wäre, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Er hat Druck auf mich ausgeübt, dass wir Schuld gewesen wären. Hinter mir waren auch Polizisten. Er hat gesagt, dass man mich bestrafen wird, wenn ich nochmals an solchen Unruhen teilnehmen sollte. Man solle mich verprügeln, damit ich mich das nächste Mal nicht mehr an so etwas beteilige. Ich wurde dann zusammen geschlagen. Meine Freunde sind dann gekommen und haben mir geholfen. Als ich freigelassen worden bin, konnte ich nicht richtig gehen. Freunde haben mir dann geholfen und ich bin nach Hause gegangen.

R: Können Sie mir konkret erzählen was, wann und wie vorgefallen ist. Sie stehen in der ersten oder zweiten Reihe der Demonstration, die Polizei vor Ihnen. Was haben Sie gedacht, was haben Sie gefühlt, wie ist das Ganze vor sich gegangen? An solch prägende Ereignisse erinnert man sich doch!

BF: Ich habe gedacht, dass die Demonstration erfolgreich sein wird. Was die Details betrifft, weiß ich nicht was ich noch sagen soll. Dass es so ausgehen wird, konnte ich nicht wissen.

R: Sie stehen in der ersten oder zweiten Reihe, glauben dass alles funktioniert und irgendwann merken Sie, dass es nicht funktioniert. Wie war das für Sie?

BF: Wir sind weiter gegangen. Ich habe sie von Weitem gesehen. Natürlich haben wir Angst vor der Miliz gehabt, aber wir dachten nicht, dass wir geschlagen werden. Ich habe das im Fernsehen schon gesehen, dass Leute geschlagen werden, habe aber nicht gedacht, dass wir geschlagen werden. Wir sind weitergegangen. Als wir aufgefordert wurden, uns aufzulösen, konnten wir ja nicht mehr zurück, weil dort Leute waren. Es ist ja um die Gerechtigkeit gegangen. Ich bin selbst dorthin gekommen, um einmal zu sagen, was wirklich vor sich geht. Um meine Probleme und auch andere wollten über Ihre Meinungen reden. Ich habe aber nicht gedacht, dass man auf uns einschlägt. Ich dachte nicht, dass es dazu kommen wird. Ich bin hergekommen und wollte von null anfangen, ich wollte das alles vergessen. Jedes Mal wenn ich mich daran erinnere, leidet meine Psyche und ich sehe es vor meinen Augen.

R: Schildern Sie, was Sie vor Ihren Augen sehen!

BF: Man hat mich angerufen und ich bin hingegangen. Die Leute haben sich dort versammelt. Mit Parolen. Wir sind Richtung Zentrum gegangen. Alle waren angespannt, weil es das erste Mal war. Wir haben von weitem die Polizisten stehen gesehen. Ich persönlich dachte nicht, dass es zu Auseinandersetzungen kommen wird. Manche wollten auf die Seite gehen um dem Zusammenstoß zu entkommen, aber die anderen haben gesagt, dass wir uns ja versammelt haben um etwas zu erreichen. Wir gingen also auf die Polizei zu, haben gesagt, dass wir keine Probleme machen und friedlich demonstrieren wollen, wir wollten unsere Probleme darlegen und uns dann trennen. Einer der Offiziere hat gesagt, dass es nicht erlaubt ist und wir die Vorschriften nicht beachten. Wir sollten auseinander gehen. Wir sind aber weiter gegangen. Was weiter passiert ist, weiß ich nicht, weil es gleich zu dieser Unruhe gekommen ist und auf uns eingeschlagen wurde. Dann kam es zu den tätlichen Auseinandersetzungen.

BFV: Können Sie sich noch erinnern, in welcher Straße sich die Station der Miliz befand, in der Sie festgehalten wurden?

BF: Genau weiß ich es nicht mehr, ich kann mich nicht mehr erinnern. Das war an der XXXX, die Nummer weiß ich nicht.

BFV: Der Name Ihres Bekannten, XXXX, woher kannten Sie ihn?

BF: Wir kannten uns aus der Moschee. Wir kannten uns alle.

BFV: Haben Sie andere von der Demonstration informiert?

BF: Nein. Man hat untereinander angerufen, ich habe auch Bekannte angerufen.

R: Vorher haben Sie gesagt, Sie hätten es nicht gemacht!

BF: Ich habe nur den Brüdern, nicht meine leiblichen Brüder, ich habe nur die Nachbarn benachrichtigt. Wenn man hinauskommt, sagt man einfach "komm mit", aber das war ja nicht offiziell.

R: Haben Sie jemanden angerufen, ja oder nein?

BF: Nein, angerufen habe ich niemanden, aber als ich rausgekommen bin, habe ich es den Nachbarn gesagt, dass sie mitkommen sollen.

BFV: Nach den Ereignissen der ersten Demonstration, warum haben Sie an der zweiten Demonstration teilgenommen?

BF: Als ich vom Elternhaus zurückkam, war ich schon die zweite Woche zu Hause. Ich wurde ja festgenommen und die anderen sind geflüchtet. Man hat mir gesagt, dass wir gemeinsam auftreten sollen, damit wir das zu Ende führen können. Man hat uns gesagt, dass wir uns auf einer anderen Straße versammeln werden und wir sind hingefahren.

BFV: Wurden Sie von jemandem aufgefordert hinzugehen, oder sind Sie aus eigener Motivation hingegangen?

BF: Ich bin aus eigenem hingefahren, wir sind hingefahren, ja. Ich habe geglaubt, dass ich das machen solle. Ich wollte ja meine Probleme schildern.

BFV: Von wem wurden Sie über die Festnahmen nach der zweiten Demonstration informiert?

BF: Nach der ersten?

BFV: Nach der zweiten Demonstration.

BF: Ja, ich bin geflüchtet.

BFV: Sie haben zuvor angegeben, dass nach der zweiten Demonstration nach denen gefahndet wurde, die bei der ersten verhaftet wurden.

BF: Ja, wir kennen uns untereinander und man erfährt das. Wir standen ja miteinander in telefonischem Kontakt und XXXX hat gesagt, dass manche schon festgenommen wurden. Wir sind ja alle bekannt. Wenn es Probleme gab, waren wir informiert. XXXX hat gesagt, dass die von ersten Mal festgenommen wurden. So hat es begonnen.

BFV: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Gattin?

BF: Über das Internet, Facebook, Odnoklasniki.

BFV: Treten Sie unter Klarnamen auf oder verwenden Sie einen anderen Namen?

BF: Ich verwende einen anderen Namen. Ich habe Angst wegen der Kinder. Vielleicht sagen diese "mein Papa arbeitet in Österreich". Ich bin jetzt das fünfte Jahr nicht mehr dort. Wenn fremde Leute das hören, leiten sie diese Information weiter, dass ich in Österreich bin und ich habe Angst.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Ich habe die Gründe genannt und außerdem habe ich ja ein Einjahresvisum gehabt und hätte danach zurückkehren müssen. Wenn ich jetzt nach Usbekistan zurückkehre, erwartet mich eine zehnjährige Freiheitsstrafe und meine Vergangenheit wird zum Vorschein kommen und davor habe ich Angst. Wenn man bei uns ins Gefängnis kommt, kommt man nicht mehr frei. Es gibt viele Gründe um jemanden nicht mehr frei zu lassen, z.B. schließt man nicht alle Akte. Es gab solche Fälle und ich habe das schon gehört.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) in eine andere Region Usbekistans zurückkehren müssten?

BF: Man wird mich trotzdem finden. Ich werde mich doch mit meiner Familie treffen.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?

BF: Nein. Ich möchte mich bei Österreich bedanken, dass ich hier aufgenommen wurde. Ich komme nicht mehr zurück. Ich bitte mein Ansuchen nicht abzuweisen. Ich bin hier her gekommen, um nicht mehr zurückzukehren. Ich möchte meine Familie zu mir kommen lassen.

R: Laut den Ermittlungen von ACCORD umfasst Art. 223 uzb StGB nur die illegale Ausreise, nach Annex 1 der Resolution des Ministerrates Nr. 8 vom 06.01.1995 beziehen sich diese Strafen aber nicht auf Personen, die nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausreisevisums zurückkehren. Es gibt keine Hinweise auf Strafverfahren nach Art. 223 uzb StGB wegen abgelaufener Ausreisevisa gegen abgelehnte Asylwerber, wenn an diesen nicht aus anderen Gründen ein besonderes staatliches Interesse besteht. Dies ist aber bei Personen im Zusammenhang mit den Andischan-Vorfällen 2005, militanten Islamisten der Fall oder bei Ausreise in andere als die angesuchten Staaten (insb. im Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus, zB nach Saudi Arabien) der Fall. Ein "real risk" von Verfolgung im Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr kann bei "low profile returnees" nicht festgestellt werden. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich bitte um Entschuldigung. Sie haben Dokumente und Sie halten sich an diese. Bei uns ist das anders. Es ist nicht so, dass man sich genau an die Dokumente hält. Das wird auch im Falle meiner Rückkehr so sein. Man wird sich nicht genau damit auseinandersetzen, warum ich zurückkehre. Das schaut man sich nicht an. Wenn man einmal weggegangen ist, ist man ein Heimatverräter. Man wird einen guten Vorwand finden. Man wird dann als Extremist eingestuft und nicht mehr großartig gefragt. Warum bin ich vier Jahre nicht zurückgegangen. Warum bin ich nach Polen gefahren und von Österreich aus zurückgekehrt? Ich habe geglaubt, dass ich hier Asyl bekomme und meine Familie nachkommen kann. Deswegen bin ich nicht zurückgegangen, sondern bin hier geblieben. Wenn Sie mich zurückschicken, wird man sich nicht damit auseinandersetzen. Im Internet steht, dass bei uns alles in Ordnung ist, alles gut ist und es keine Probleme gibt. Nur Radiosendungen, die keine Angst vor Usbekistan haben, schildern die richtige Lage in Usbekistan. Die Leute, die dort leben oder dort Verwandte haben, erzählen das nicht, weil ihre Familien dann Probleme bekommen. Nicht alle Personen im Gefängnis sind Extremisten. Manche werden als Extremisten beschuldigt. Es gab zum Beispiel Fälle, wo Ehefrauen hingebracht und ausgezogen wurden, sodass der Mann zugegeben hat, ein Extremist zu sein. Das ist im Internet, aber ich kann mein Anliegen nicht beweisen, weil ich keine Fotos habe. Aber es gibt bei uns solche Leute. Es sind nicht alle Extremisten. Wenn jemand beschuldigt wird, wird er nicht mehr freigesprochen. Wenn ich zurückkehren sollte, wird man mich nicht fragen, warum ich die Grenze überschritten habe. Man wird gleich ein Verfahren gegen mich einleiten. Der einzige Weg ist, das zu unterschreiben, da man sonst andere strafbare Möglichkeiten finden wird. Es gab auch Vorfälle, wo die Beamten jemanden nicht festnehmen wollte, und man hat demjenigen gleich Spritzen verabreicht. Diese Leute sind eine Woche später verstorben. Wenn man sich die Berichte im Fernsehen oder Internet ansieht, herrschen bei uns paradiesische Zustände. Weswegen sollte ich in einen anderen Staat kommen, wenn bei uns alles normal wäre? Ich hatte Angst vor den Folgen und deswegen bin ich weggefahren und hierhergekommen. Ich wollte Asyl, ein Aufenthaltsrecht bekommen, ich möchte meine Familie zu mir kommen lassen.

BFV: Der BF releviert nicht nur die Verfolgung auf Grund der Überschreitung des Ausreisevisums, sondern stellt die drohende Verfolgung auch in Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme und würde eine Verhaftung und Gefängnisstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellen. Es wird auf die zahlreichen Länderberichte im Hinblick auf die staatliche Vorgangsweise gegen politische Aktivisten und Journalisten hingewiesen, bei denen es sich nicht in jedem Fall um "high profile"-Persönlichkeiten handelt. So wird in vielen Fällen Verwaltungshaft verhängt, die ohne nähere Begründung verlängert wird, ohne dass den Betroffenen ausreichend Rechtsschutz gewährt oder die Gründe für die Anhaltung mitgeteilt werden.

R: Händigt das Länderinformationsblatt Usbekistan, Stand 26.03.2014, die Kurzinformation der Staatendokumentation zu Rückkehrern vom 30.06.2014, die Kurzinformation der Staatendokumentation zur sozioökomischen Situation vom 30.06.2014, die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Wirtschaft vom 30.06.2014 und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.09.2014, a-8854-2, aus und erteilt eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

BF: Seit einem Jahr und sieben Monaten.

R: In der Erstbefragung gaben Sie an, in 1050 Wien zu leben, Adresse unbekannt. Wo haben Sie wie lange gelebt, bevor Sie in die Grundversorgung aufgenommen wurden?

BF: Ich bin in der Früh gekommen. Dort war ein Bekannter. Ich hatte keine Bekannten, aber das war ein Tschetschene und sie haben russisch verstanden. Ich habe sie um Hilfe gebeten weil ich nicht wusste, wie ich dort hingelange, wo man um Asyl sucht. Man hat mir gesagt, dass es ein Feiertag ist und dass ich am nächsten Tag kommen solle. In der Nacht kam ein Polizist. Am 29. Bin ich weggefahren, am

30. bin ich hergekommen. In der Nacht habe ich die Dokumente der Polizei übergeben, ich habe dort nicht gelebt. Ich war nur einmal dort. Ich bin in der Früh angekommen, ich war bis zum Abend dort. Nach dem Neuen Jahr wurde ich dann nach Traiskirchen gebracht, am 1.

R. Warum haben Sie in Polen keinen Asylantrag gestellt?

BF: Ich habe erzählt, dass dort gefragt wurde, wer weswegen gekommen ist und ich habe Angst gehabt. Ich wollte weiter weg fahren. Ich bin dann nach Österreich gekommen.

R: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme?

BF: Nein.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF: Ich habe geholfen. Ich kann nicht den ganzen Tag herumsitzen. Ich habe Deutsch gelernt und wenn jemand um Hilfe bittet, helfe ich älteren Personen. Man fragt, ob jemand helfen will und ich will immer helfen. Man ruft mich immer wieder an und ich helfe.

R: Erhalten Sie Geld dafür?

BF. Ich frage nicht nach Geld, manche geben mir Geld für Zigaretten.

R: Welcher Tätigkeit gehen Sie nach?

BF: Den ganzen Tag in der Pension sitzen ist langweilig, zwei Stunden lerne ich Deutsch aber was mache ich mit der restlichen Zeit? Ich gehe zu Leuten und helfe.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: In der Pension lebe ich gratis, erhalte 40 Euro im Monat, außer dem Geld für Zigaretten, die ich durch die Arbeit erhalte.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

BF: Da muss man zum AMS. Ich habe meine Unterlagen geschickt, weil ich nicht "schwarzarbeiten", sondern auch Steuern zahlen wollte, aber man hat mir einen ablehnenden Bescheid geschickt.

R: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie Deutschkurse? (ohne Dolmetscherin)

BF: Ich habe nicht alles verstanden, zweimal habe ich pro Woche einen Deutschkurs. Ich lerne mit einer Freundin und einem Laptop. Ich verstehe mehr als ich sprechen kann.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF: Ich möchte gerne in St. Pölten einen Deutschkurs A1 zu machen, aber zurzeit habe ich Probleme mit dem Gehen und die Fahrt kostet viel. Ich möchte erst Geld verdienen und dann den Kurs machen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF: Ich stehe in der Früh auf, frühstücke, mache Sport, lese, lerne mit dem Laptop Deutsch, rufe Kollegen an und helfe anderen. Am Abend komme ich wieder in die Pension, auch dort helfe ich dem Chef der Pension. Ich helfe gerne im Stall. Der Pensionswirt hat ca. 50 Hirsche, ich füttere diese.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, Hobbies etc.)?

BF: Ich höre auch Musik. Ich verstehe die Frage nicht. (mit Dolmetscherin:) Nein.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein, ich habe nur Kollegen denen ich helfe, andere Bindung habe ich keine.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ich bin unbescholten.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF: Nein.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF: Danke dass man mir Zeit gegeben hat. Ich möchte aber eine Antwort erhalten.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]

Die vorläufige Fassung der Einvernahme wird durch die Dolmetscherin dem BF rückübersetzt.

R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

BF: Ja, es ist alles richtig protokolliert worden."

Am 21.08.2015 langte eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, worin der Beschwerdeführer nochmals darauf hinwies, im Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen im Jahr 2008 sowie seines langjährigen Auslandaufenthaltes zu fürchten. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist usbekischer Staatsangehöriger, und verfügt über keine weitere Staatsangehörigkeit. Er reiste 2011 legal mit seinem 2010 ausgestellten Reisepass, einem Ausreisevisum und einem Visum für Polen aus dem Herkunftsstaat aus; er verfügt auch weiterhin über den bis 2020 gültigen Reisepass.

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der usbekischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist nicht Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung.

Er verbrachte sein gesamtes Leben bis 2005 im Herkunftsstaat, 2005 bis 2011 pendelte der Beschwerdeführer zur Arbeit nach Kasachstan. Seit 2011 lebt der Beschwerdeführer in Europa. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, seine Geschwister, Tanten und Onkeln sowie seine Gattin, die gemeinsamen Kinder im Alter von siebtzehn, sechzehn und acht Jahren sowie die Familie der Gattin.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt war. Auch im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohen.

1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 30.12.2013 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens am 17.01.2014 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Er unterstütze Nachbarn. Er hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besucht einen Deutschkurs. Die Freundschaften hat er geschlossen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Verwandten in Österreich und er verfügt auch sonst über keine besonderen Bindungen zu Österreich.

1.4. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Usbekisch als auch Russisch und hat im Herkunftsstaat seine Grundschulbildung absolviert. Der vierzigjährige Beschwerdeführer gibt an, arbeitsfähig zu sein. Seinen Angaben zufolge arbeitete er zuletzt als Traktorfahrer und Bauarbeiter. Zudem bewirtschaftete er eine eigene kleine Landwirtschaft. Seine Ehefrau und Kinder leben im Herkunftsstaat nach wie vor im eigenen Haus mit angeschlossener Landwirtschaft. Seine Existenz ist im Falle seiner Rückkehr gesichert.

1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

1.7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.8. Die Lage in Usbekistan stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im Nachbarland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014)

Quellen:

http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan , Zugriff 26.3.2014

http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html , Zugriff 26.3.2014

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014).

Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013).

Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 27.2.2014). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 2.2014a). Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen (AA 10.2013a).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a)

Quellen:

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2013a).

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.).

Quellen

Sozialbeihilfen

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

> Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

> Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

> Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

> Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

> Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 2.2014b).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 2.2014b).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b).

Quellen

Medizinische Versorgung

In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)

Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013).

Quellen

Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Quellen

Kurzinformation der Staatendokumentation zu Rückkehrern in Usbekistan vom 30.06.2014

Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine.

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Einreise- und Ausreiseverfahren

Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).

Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden.

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014).

Wohnsitz und Registrierung

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden.

Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Reisepässe

Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa.

Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014).

Rückkehr von Minderjährigen

Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr.

Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung nach der Rückkehr (IOM 5.2014).

Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

Quelle:

Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sozioökonomische Situation in Usbekistan vom 30.06.2014

In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen.

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum.

Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen.

Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

Sozialsystem

Allgemeine Informationen

Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014).

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt.

Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht.

Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc.

Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012 (IOM 5.2014).

Mindestlohn

Laut des Dekrets vom 15. Dezember 2013 ist der Mindestlohn in Usbekistan UZS 96.105/Monat [ca. 30€], die Alterspension UZS 187.970 [ca. 59€], Sozialbeihilfe für behinderte Kinder UZS 187.970 [ca. 59€] und Beihilfen für alte und behinderte Personen, die noch nicht das erforderliche Pensionsalter erreicht haben UZS 115.340 [ca. 36€]. Der Mindestlohn ist als der niedrigste Stunden-, Tages- oder Monatslohn eines legal bezahlten Arbeiters definiert (IOM 5.2014).

Kinderbeihilfe

Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Pensionssystem

In Einklang mit dem Gesetz der Republik Usbekistan über staatliche Bereitstellung von Pensionen für die Bürger vom 3. September 1993; Nr. 938-XII, haben Staatsbürger der Republik Usbekistan das Recht auf staatliche Pensionen.

Bürger der Republik Usbekistan, aber auch ausländische Bürger und staatenlose Personen, die permanent auf dem Territorium der Republik Usbekistan leben, haben das Recht auf kumulative Pensionen (Sammelrentenversorgung).

Der Staat garantiert die Sicherheit und Zahlung im kumulativen Pensionssystem. Für Arbeitgeber und Bürger mit einem Arbeitsvertrag ist die Teilnahme an diesem kumulativen System prinzipiell verpflichtend.

Einzelunternehmer und Bauern und auch andere Bürger nehmen freiwillig an diesem System teil.

Für Bürger (einschließlich ihrer Familienmitglieder), die nie gearbeitet haben und laut Gesetz kein Recht auf nationale Pensionen haben, entscheidet das Kabinett der Minister über ihre soziale Sicherheit (IOM 5.2014).

Karenz (Mutterschaftsurlaub)

Bezahlte Karenz wird für ein Minimum von 70 Tagen vor der Geburt und 56 Tage nach der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen).

Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014).

Arbeitslosenunterstützung

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

* 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

* 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Quelle:

Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan:

Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft?

Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), ein von der Europäischen Union (EU) finanziertes Netzwerk mit dem Ziel, Organe der EU, nationale Institutionen und Behörden sowie die Öffentlichkeit mit Informationen über Migration und Asyl zu versorgen, veröffentlicht im April 2013 die Ergebnisse einer vom EMN an die Regierung der EU-Mitgliedstaaten gestellten Ad-hoc-Anfrage zum Thema Zwangsrückkehr nach Usbekistan. Hierin findet sich folgende Stellungnahme der niederländischen Regierung, die nach eigenen Angaben auf der Durchsicht und Beurteilung verfügbarer Herkunftsländerinformationen sowie auf Auskünften mehrerer ExpertInnen basiere:

"Zwischen 01.01.2011 und 12.03.2013 schob die das niederländische Rückkehr- und Ausreiseservice ca. fünf usbekische Staatsangehörige nach Usbekistan ab. Die Abschiebung wird durchgesetzt, wenn ein Fremder über kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden verfügt und nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten (gesetzlich festgelegten) Frist aus den Niederlanden ausreist. Zunächst möchten wir betonen, dass das niederländische Büro für Herkunftslandinformation und Sprachanalyse des niederländischen Einwanderungs- und Staatsbürgerservice nicht viele Anfragen zu diesem Thema erhält und unser Kenntnisstand in Bezug auf dieses Thema daher nicht besonders hoch ist. [....] Nach einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der vorliegenden Herkunftslandinformationen sowie der Anhörung einiger Experten sind das einige ihrer Schlussfolgerungen:

‚Art. 223 des usb. Strafgesetzesbuches (UCC) stellt das Verlassen des Staates ohne Erlaubnis - beschrieben als ‚illegale Ausreise' - für usbekische Staatsangehörige unter Strafe. Das Grunddelikt der 'illegalen Ausreise' kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden'.

‚Unter näher festgelegten Qualifizierungen (physisches Durchbrechen der Grenze, Verschwörung oder die Ausreise eines Beamten, der eine spezielle Erlaubnis hiefür braucht) beträgt die Strafe für die ‚illegale Ausreise' nach Art. 223 UCC fünf bis zehn Jahre Freiheitstrafe. Es ist auf Grund der Beweislagen nicht klar, ob eine Geldstrafe zusätzlich verhängt wird.'

‚Usbekische Staatsangehörige müssen ein Ausreisevisum erlangen, bevor sie das Land verlassen. Gemäß dem ersten Annex zur Resolution des Ministerrates Nr. 8, ausgegeben am 06.01.1995, wird jedoch nicht bestraft, wer nach Usbekistan nach dem Ablauf seines Ausreisevisums zurückkehrt. Normalerweise können Ausreisevisa bei der Usbekischen Botschaft in dem Drittstaat verlängert werden, indem der usbekische Staatsangehörige lebt. (Obwohl dieser letzte Punkt gesetzlich vorgesehen ist und die Beweise dafür sprechen haben wir bestimmte Zweifel, ob dies tatsächlich in der Praxis möglich ist.)'

‚Es gibt keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylvwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.'

‚Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen ‚illegaler Ausreise' angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten." (EMN, 18.04.2013, S 4-5)

Artikel 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan befasst sich mit illegaler Ausreise aus bzw. illegaler Einreise nach Usbekistan. Darin wird unter anderem festgehalten, dass eine Ausreise, die unter Verletzung der bestehenden Regelungen erfolgt, mit einer Geldstrafe in Höhe des 200- bis 400-fachen des Mindestlohns oder mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft wird. Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn die Tat mittels Durchbrechung einer Grenze oder nach vorheriger Gruppenabsprache erfolgte oder von einem Beamten begangen wurde, für dessen Ausreise eine spezielle Genehmigung notwendig ist. Von dieser strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich in Usbekistan aufhalten und denen einschlägige Dokumente zur Inanspruchnahme ihres verfassungsmäßigen Rechts auf politisches Asyl noch nicht ausgestellt worden sind.

Der Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 8 vom 6. Jänner 1995 regelt in Anhang 1, Punkt I.3, dass usbekischen Staatsangehörigen im Fall einer vorübergehenden Ausreise ein Aufkleber ("Sticker") ausgestellt wird, auf dem die Ausreiseerlaubnis schriftlich vermerkt ist. Die Ausreiseerlaubnis sei zwei Jahre gültig. Staatsangehörige Usbekistans dürfen innerhalb dieser Frist mehrmals aus Usbekistan ausreisen. Die Gültigkeitsdauer des Aufklebers kann nicht die Gültigkeitsdauer des Reisepasses überschreiten. Im Fall einer Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt im Ausland wird Staatsangehörigen Usbekistans ein Aufkleber mit unbefristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Im soeben zitierten Beschluss des Ministerkabinetts konnten keine Bestimmungen darüber gefunden werden, ob eine Person, die nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Ausreisegenehmigung nach Usbekistan zurückkehrt, bestraft wird.

Ein älterer Kurzbericht von Amnesty International (AI) vom Mai 2010 enthält folgende Informationen:

"Illegale Ausreise oder illegale Einreise nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Reiseerlaubnis oder das Unterlassen der Verlängerung, werden gemäß Art. 223 UCC mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren, oder in schwereren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Abgeschobene Asylwerber sind besonders der Gefahr ausgesetzt, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Visum im Ausland nicht verlängern haben lassen. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte." (AI Mai 2010, S 13).

In einem weiteren, im April 2009 veröffentlichten Bericht, der sich an den UNO-Menschenrechtsausschuss richtet, schreibt Amnesty International (AI):

"Amnesty International war besonders wegen der Tatsache besorgt, dass usbekische Staatsangehörige Ausreisevisa beantragen und erlangen müssen, bevor sie das Land verlassen und dass Art. 223 UCC unrechtmäßige Ausreise und Einreise bestraft, auch die Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums. [...]

Nach dem vorgesehen Verfahren muss der Betreffende seinen Pass und den das ausgefüllte Formular beim örtlichen Büro für Innere Angelegenheiten abgeben, das ihn innerhalb von 15 Tagen mit einem zwei Jahre gültigen Sticker, der die Reise erlaubt, zurückstellt. Bürger, die keinen Reisepass haben, der Auslandsreisen erlaubt, haben das Recht, ebenfalls innerhalb von 15 Tagen einen Reisepass und den Sticker, der die Reise erlaubt, vom lokalen Büro für Innere Angelegenheiten zu bekommen. Während der erlaubten Reisezeit von zwei Jahren können die usbekischen Träger solcher Reisepässe frei nach Usbekistan ein- und ausreisen. Amnesty International ist besorgt darüber, dass Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Journalisten Ausreisevisa verweigert wurden oder sie mussten lange Verzögerungen hinnehmen, bis das Visum erteilt wurde.

Unrechtmäßige Ein- oder Ausreise von und nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Ausreisebewilligung oder die Unterlassung der Verlängerung unterliegen nach Art. 223 UCC einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Abgeschobene Asylwerber sind besonders gefährdet, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Ausreisevisum im Ausland nicht verlängern haben lassen, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte. Amnesty International hat von zumindest zwei usbekischen Staatsangehörigen gehört, die 2007 - zwei Jahre nachdem das Human Rights Committee Usbekistan empfahl, die Ausreisevisa für seine Staatsangehörigen abzuschaffen - nach Art. 223 UCC angeklagt wurden, weil sie das Ausreisevisum nicht verlängern ließen. Diese wurden nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan wegen unrechtmäßiger Ausreise angeklagt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl sie danach im Wege der Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, stehen diese Personen unter einer Art Hausarrest und einem dauerhaften Ausreiseverbot" (AI, 28.04.2009, S 10-11).

Das Usbekisch-deutsche Forum für Menschenrechte (Uzbek-German Forum for Human Rights, UGF) schreibt im einem älteren Bericht aus dem Jahr 2010:

"Wir wissen von zumindest zwei Fällen, in denen sich Staatsangehörige, die von langen Auslandsaufenthalten zurückkehrten, in Strafverfahren wiederfanden, weil sie ihr Ausreisevisum bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat überschritten hatten.

In einem Fall wurde einer Studentin nach ihrer Rückkehr 2008 nach Abschluss einer europäischen Universität (deren Name auf ihren Wunsch zurückgehalten wird) der Reisepass am Flughafen XXXX konfisziert. Sie wurde wegen der Verletzung der Visabedingungen angeklagt. Tatsache ist, dass ihr Ausreisevisum vor dem Ende des Studienjahres ablief und ihr die usbekische Botschaft zusicherte, dass sie in der Lage wäre, nach dem Ende des Studienjahres zurückzukehren und ihr Visum zu verlängern. In der Anklageschrift wurde ihr vorgeworfen, dass sie am Weg nach Usbekistan in ein anderes Land gereist sei, um einen Freund zu besuchen. Nach der absurden Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte sie nicht das Recht, dieses dritte Land ohne Verlängerung ihres Visums zu bereisen. Es war ihnen nicht genug, dass das Mädchen das Land von selbst mit dem Ausreisevisum verließ. Offensichtlich wandten die Beamten der Staatsanwaltschaft Art. 223 UCC weit an. Dieser Artikel lautet: ‚Die Ausreise aus und Einreise nach Usbekistan oder die Grenzüberschreitung in Verletzung der hergestellten Ordnung ist mit einer Geldstrafe von Höhe des 200 bis 400-fachen Mindestlohns oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu bestrafen'. (Die Strafen wurden von Usbekistan mit 12.15.2006 Nl 3PY-70 geändert). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die Einreise in einem Drittstaat auf dem Heimweg nach Usbekistan als unrechtmäßige Ausreise eingestuft, was für die Studentin zu den besagten Folgen führte.

In einem anderen, ähnlichen Fall, wurde gegen eine andere Staatsangehörige von Usbekistan, die mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm einige Zeit in den USA lebte, Anklage erhoben. Als sie sich entschloss, nach Usbekistan zurückzukehren, um die Formalitäten durchzuführen, um ihre usbekische Staatsangehörigkeit aufzugeben, wurde gegen sie wegen der Verletzung der Bedingungen für ihr Ausreisevisum Anklage erhoben, weil sie ihr Visum nicht zeitgerecht verlängern habe lassen.

Am Ende schafften es beide Frauen, ihr hartes Los um einen hohen Preis abzuwenden, weigerten sich aber, Details zu nennen. Sie schafften es nicht, sich von der Anklage zu befreien, aber sie wurden amnestiert, was nichtsdestotrotz Spuren in ihren Akten hinterlässt." (Uzbek-German Forum for Human Rights, 2010, S. 13-14)

In einem Artikel vom Jänner 2011 schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL):

"Usbekistan ist die einzige ehemalige Sowjetrepublik, die immer noch Ausreisevisa verlangt. Selbst Turkmenistan - bekannt dafür, Reisebeschränkungen über seine Staatsangehörigen zu verhängen - schuf das System der Ausreisevisa im Jänner 2002 ab. Usbekische Behörden beharren darauf, dass die Reiseerlaubnis notwendig sei, um das Land vor Terrorismus zu schützen. Usbekische Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Behörden das Regime der Ausreisevisa benützen, um Druck auf sie auszuüben und ihren Kontakt mit dem Westen einzuschränken. Die Entscheidung, eine Reiseerlaubnis zu erteilen oder abzulehnen, wird in Koordination des Innenministeriums mit dem Geheimdienst getroffen. [...] Ausreisevisa laufen innerhalb von zwei Jahren ab und usbekische Staatsangehörige sind verpflichtet, bei Ablauf zurückzukehren, um Geldstrafen oder ein künftiges Ausreiseverbot zu vermeiden." (RFE/RL, 05.01.2011)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines usbekischen Führerscheins fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

2.2. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt. Die Angaben zur Familiensituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.

2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren, sowie den Länderberichten.

2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben.

2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigungsmittel betreffend seines Fluchtvorbringens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass er Usbekistan legal mit einem Ausreisevisum und einem Visum für Polen mit dem Flugzeug via Litauen verließ und weder bei der Erlangung des Ausreisevisums noch bei der Ausreise aus Usbekistan Probleme mit den Behörden hatte; dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung.

Unglaubwürdig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Reisepass mehr. Während er in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, er habe ihn verloren, als er am Bahnhof von Warschau geschlafen habe, gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei ihm gestohlen worden, als er im Zug nach Österreich gewesen sei. Andererseits gab er an, er sei zu Silvester 2013 nach Österreich gekommen, weil da auf den Straßen (und nicht etwa im Zug) weniger kontrolliert werde. Es kann vor dem Hintergrund dieser Angaben nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass mehr verfügt. Ebensowenig kann festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste.

Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers, wann er nach Polen reiste: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, am 15.03.2012 in Litauen und am 16.03.2012 in Polen eingereist zu sein, dies mit einem für ein Jahr gültigen Visum, er habe sich 1 3/4 Jahre in Polen aufgehalten. Aus Usbekistans ausgereist sei er am 15.03.2012. Den Angaben der polnischen Dublin-Behörden zufolge verfüge der Beschwerdeführer zwar über ein polnisches Visum, allerdings vom 02.03.2011 bis zum 27.12.2011 (die Seite mit dem Visum legte der Beschwerdeführer auch nicht als Passkopie vor; abgesehen von der Seite mit seinen persönlichen Angaben enthielt die Passkopie nur noch die Seite betreffend die Eintragung seiner Ehe). Vor dem Bundesamt gab er widersprüchlich einerseits an, sich nur zwei Jahre in Polen aufgehalten zu haben, und andererseits, bereits am 15.03.2011 nach Polen gereist zu sein. Während seine Ausreise von Usbekistan nach Polen in der Erstbefragung zwei Tage dauerte, dauerte sie in der niederschriftlichen Erstbefragung drei Tage lang. Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst vier Monate nach Ende der Gültigkeit des polnischen Visums aus seinem Herkunftsstaat ausreiste, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, während er über ein gültiges Visum für Polen verfügte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis 2011 im andauernd Herkunftsstaat lebte: Vielmehr gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.05.2014 an, bereits vor vier Jahren (sohin 2010) seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. In der Beschwerde gab er ebenfalls an, bereits 2010 ausgereist zu sein und illegal ein Jahr und ein paar Monate in Kasachstan gelebt und gearbeitet zu haben. Im März 2011 sei er dann nach Polen gereist. In der hg. mündlichen Verhandlung wiederum gibt der Beschwerdeführer an, bereits seit 2005 regelmäßig zur Arbeit nach Kasachstan gependelt zu sein - er habe jeweils 2-3 Monate in Kasachstan gearbeitet und dann einen Monat bei seiner Familie in Usbekistan verbracht; zuletzt habe er 2009 in Kasachstan verbracht und das halbe Jahr 2010; er habe in Kasachstan gearbeitet und in Usbekistan geholfen, er habe nicht ständig in Usbekistan gelebt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren angab, vor der Ausreise in XXXX, gelebt zu haben, im gerichtlichen Verfahren einerseits, er habe vor der Ausreise in XXXX gelebt, andererseits, er sei zu seinen Eltern nach XXXX gefahren. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer wie in der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, tatsächlich seit 2005 regelmäßig von Usbekistan zur Arbeit nach Kasachstan pendelte und 2011 nach Polen ausreiste. Der Ansicht, dass die Frage, wann und wo er ein- und ausgereist sei und wo er gelebt habe, mit seinen Fluchtgründen nichts zu tun habe und daher in seinem Asylverfahren irrelevant sei, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, kann schon angesichts der Tatsache, dass er als Nachfluchtgrund Verfolgung wegen Ausreise und Auslandsaufenthalt geltend macht, nicht beigetreten werden.

Der Beschwerdeführer stellte zudem nicht unmittelbar nach der Ausreise einen Antrag auf internationalen Schutz, weder in Kasachstan (wo etwa Asylverfahren in Kooperation mit dem UNHCR geführt werden), von wo aus er immer wieder nach Usbekistan zurückkehrte, noch in Litauen oder Polen. Auch in Österreich - der Beschwerdeführer gab an, am 29.12.2013 (somit zwei Tage nach Untergang der Zuständigkeit Polens zur Führung eines Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO) mit dem Nachtzug nach Österreich eingereist zu sein, konnte aber auch dieses Vorbringen nicht belegen - begab sich der Beschwerdeführer nicht von sich aus zur Behörde oder Polizei, um einen Antrag zu stellen, sondern stellte diesen erst, als er von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde; dass er am Montag, 30.12.2013, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen habe können, weil das ein Feiertag gewesen sei, ist unzutreffend.

Dass der Beschwerdeführer in Polen Verfolgung - er sei nach seiner Meinung zu Usbekistan und nach den Gründen befragt worden, warum er nicht nach Usbekistan zurückkehre - ausgesetzt war und aus diesem Grund nach Österreich weiterreiste, kann ebensowenig festgestellt werden; der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich an die polnischen Behörden wenden können. Noch unplausibler ist sein Vorbringen, dass er aus diesem Grund nach Ablauf seines Visums noch ein Jahr abgewartet habe, um weiterzureisen, wenn er tatsächlich in Polen einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Eine Verfolgung in Österreich hingegen schildert der Beschwerdeführer nicht. Während er in der mündlichen Verhandlung angibt, in Polen seien Usbeken von Usbeken betreffend ihrer Ausreise befragt worden und er habe deshalb Polen verlassen, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er habe von Anfang an nach Österreich weiterreisen wollen, aber es sei ihm das Geld ausgegangen. Österreich sei sein Zielstaat gewesen, nach Polen wolle er nicht zurück, weil Polen Usbeken abschiebe.

Der Beschwerdeführer steigerte sein Fluchtvorbringen signifikant. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen als nicht glaubhaft anzusehen (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.02.1994, 93/01/1035).

In der Erstbefragung gab er als Ausreisemotivation an, in seiner Heimat keine Perspektive gehabt zu haben, man könne in Usbekistan mit dem Geld, das man verdiene, nicht auskommen, man brauche Geld für die Kleidung und Ausbildung der Kinder. Er habe seine Heimat verlassen, weil er in der Lage sein wolle, für seine Familie zu sorgen. Man lebe nur einmal und er wolle für seine Kinder entsprechend sorgen können. Soweit der Beschwerdeführer somit angibt, er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, ist sein Fluchtvorbringen, das er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigte (er habe in Usbekistan nie richtig gelebt, sondern immer arbeiten müssen), glaubwürdig.

Soweit er in der Erstbefragung angab, dass Probleme mit dem Geheimdienst bekomme, wer sich beschwere, und dass protestierende Usbeken getötet würden - die Behörden könnten im Internet nachlesen, was mit Protestierenden in Usbekistan passiere - stellte der Beschwerdeführer keinen Konnex zu seinem eigenen Leben her. Vielmehr verneinte er die Frage, ob er im Falle der Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen gab er an, dass er sich eigentlich der großen Demonstration in Andischan 2005 anschließen habe wollen, aber das sei ihm zu weit weg gewesen. Viele seiner Bekannten hätten teilgenommen, alle Teilnehmer seien erschossen worden. Das habe ihm sein Cousin erzählt, der zu der Zeit beim Militär gewesen sei. Er habe Tag und Nacht gearbeitet, daher habe er keine Zeit gehabt, sich politisch zu betätigen. Dass er sich an der Demonstration in Andischan 2005 habe beteiligen wollen, hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hingegen noch nicht angegeben.

Auch wenn die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht der näheren Befragung zu den Fluchtgründen dient (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist dies bemerkenswert, insbesondere insofern, als sich der Beschwerdeführer nicht im direkten Anschluss an die Flucht aus seinem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern musste (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44), sondern die Erstbefragung beinahe drei Jahre nach der letzten Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat stattfand und sich der Beschwerdeführer seitdem in Europa aufhielt.

In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen diesbezüglich weiter, indem er nicht mehr nur angab, er habe sich an einer Demonstration 2005 beteiligen wollen, dies aber wegen der Entfernung nicht getan, sondern, er habe mehrfach an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei gehindert worden, sein Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben (in derselben Beschwerde gab er vier Absätze später jedoch an, nur an einer Demonstration teilgenommen und deshalb Probleme bekommen zu haben, zwei Absätze später, er habe an zwei Demonstrationen teilgenommen). Dieses Vorbringen erstatte er auch in der hg. mündlichen Verhandlung.

In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen gemäß dem dem früheren - verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfGH 25.09.2013, U 1937/2012 ua.) - § 40 Abs. 1 AsylG 2005 aF entsprechenden § 20 Abs. 1 BFA-VG Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2), wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).

Der Beschwerdeführer gibt an, es habe sich nichts an seinen Fluchtgründen geändert; er verfügt auch über keine Beweismittel, die ihm bisher nicht zugänglich waren. Das Verfahren vor dem Bundesamt war ebenfalls nicht mangelhaft: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, man habe ihn aber nicht wirklich dazu gefragt, ist ihm die Niederschrift der Einvernahme vom 28.05.2014 entgegenzuhalten, wonach er angab, genug Zeit gehabt und alles erzählt zu haben und dies nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, er habe entgegen der Niederschrift, wonach er an einer Demonstration teilnehmen habe wollen, aber sie sei ihm zu weit weg gewesen, angegeben, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, aber sei nicht näher dazu befragt worden, stellt der Beschwerdeführer aber eine bloße Mutmaßung auf. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe bisher aus Angst, dass deswegen eine Recherche im Herkunftsstaat durchgeführt werde und seine Familie dadurch in Gefahr gerate, die Demonstrationsteilnahme verschwiegen, widerspricht er erstens seiner eigenen Angabe, er habe die diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt gemacht, sie seien nur nicht protokolliert worden, und macht er zweitens keinen Grund geltend, der ihn gehindert hätte, das Vorbringen bereits vor dem Bundesamt zu erstatten: Der Beschwerdeführer wurde bereits vor dem Bundesamt über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht belehrt, ebenso die Tatsache, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass seine Gattin ihm mitgeteilt habe, dass jemand zu ihnen gekommen sei und nach ihm gefragt habe, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenso angegeben hat, dass dies ein Jahr nach seiner Ausreise gewesen sei, somit 2012; vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angibt, dass sich den Angaben seiner Gattin danach nichts mehr ereignet habe, wäre dies selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, den Beschwerdeführer 2014 von einer wahrheitsgemäßen Aussage abzuhalten. Hinzu kommt, dass es völlig unplausibel ist, dass er eine Verfolgung seiner Familie im Herkunftsstaat auf Grund von Recherchen basierend auf seinen Angaben befürchtet und deswegen einfache Demonstrationsteilnahmen verschweigt, aber die genauen Daten seiner Familie angibt und ausführt, sie würden verdächtigt, Wahabiten zu sein, weshalb er verfolgt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen Demonstrationsteilnahme(n) verfolgt, unterfällt somit dem Neuerungsverbot.

Im Verhältnis zur Beschwerde schildert der Beschwerdeführer die beiden Demonstrationsteilnahmenüberdies in Teilen widersprüchlich:

In der Beschwerde schilderte der Beschwerdeführer, die Demonstration habe sich dagegen gerichtet, dass nicht alles der Regierung gehören dürfe, die Menschen hätten ein Recht, versorgt zu werden; zudem habe sich die Demonstration gegen die Korruption gerichtet; in der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer nur noch vor, die Demonstration habe sich gegen Schmiergelder gerichtet, andere Demonstranten hätten andere Gründe gehabt, Näheres wisse er nicht (bei einer Teilnahme an einem Demonstrationszug von über 2 km ist aber davon auszugehen, dass man die Parolen und Plakate der übrigen Versammlungsteilnehmer kennt). Ein Freund habe ihn, so die Beschwerde angerufen und ihm gesagt, dass sie gegen die schlechte Situation demonstrieren wollten; in der mündlichen Verhandlung war sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, wer ihn angerufen habe. Er wisse laut Beschwerde nicht, wer der Veranstalter gewesen sei; laut der mündlichen Verhandlung sei es XXXX gewesen, der auch die Versammlungen in der Moschee organisiere. Bei der ersten Demonstration seien es so die Beschwerde 50-60 Personen gewesen, sie hätten aber nicht demonstrieren können und seien von der Polizei auf der Straße geschlagen worden; sie sei schon überall vor Ort gewesen seien und hätten die Demonstranten bedroht. Nach Angabe in der mündlichen Verhandlung konnte der Demonstrationszug unbehelligt die Hälfte des Weges zurücklegen. Widersprüchlich innerhalb der mündlichen Verhandlung bleibt, ob die Polizei es bei der zweiten Demonstration auf die Teilnehmer der ersten Demonstration oder auf die Vermögenden abgesehen habe. Widersprüchlich ist auch, ob er nach der zweiten Demonstration von XXXX oder seiner Gattin erfahren habe, dass es zu Verhaftungen gekommen sei. Hinzu kommt, dass wahlweise zwischen 2005 und 2008 keine oder regelmäßig Demonstrationen teilnahmen.

Darüber hinaus ist sein Vorbringen zu den Demonstrationen aber vor allem auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer schilderte völlig emotionslos den offensichtlich auswendig gelernten Text gebetsmühlenartig ungeachtet der Fragestellung; selbst auf die Aufforderung zu schildern, was er seinem Vorbringen zufolge ohnedies ständig vor Augen habe, begann der Beschwerdeführer emotionslos erneut die Schilderung seines Fluchtvorbringens ohne jede Regung oder Detail, das über Fernsehaufnahmen von Demonstrationen hinausgeht. Es steht auf Grund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung fest, dass er nicht von tatsächlich Erlebtem erzählte, sondern sich eines gedanklichen Konstrukts bediente, um vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte eine asylrelevante Fluchtgeschichte zu unterbreiten.

Zudem steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den sonstigen Schilderungen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer, der in der hg. mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt angab, sich nicht politisch betätigt zu haben, sich der Gefahr der Verfolgung durch Demonstrationsteilnahmen 2008 ausgesetzt habe, ist vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens unplausibel, dies auch, weil der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, seit 2005 in Kasachstan gearbeitet zu haben und nur zeitweise nach Usbekistan zurückgekehrt zu sein, um seine Familie zu besuchen und auszuhelfen. Ebenso unplausibel ist vor dem Hintergrund der Einschränkungen der Versammlungsfreiheit in Usbekistan, dass der Beschwerdeführer nie daran gedacht habe, dass die Demonstration unterbunden werde und der Polizei keine Beachtung geschenkt habe; ebenso unplausibel ist seine Schilderung vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch noch in Anblick der polizeilichen Absperrung nur gedacht habe, die Demonstration werde gutgehen. Diese Gutgläubigkeit ist aber angesichts seiner Schilderung, sein Cousin - ein Armeeangehöriger - habe ihm erzählt, dass bei der Demonstration in Andischan 2005 alle seine Freunde erschossen worden seien - völlig unplausibel.

Auf Vorhalt seiner Angaben, er habe an der Demonstration in Andizahn teilnehmen wollen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass das nicht stimme, er habe nur von dieser Demonstration gehört, dann er könne sich nicht mehr erinnern, dann, er sei gefragt worden, ob er teilnehmen wolle, auf Nachfrage, er wisse nicht mehr, ob er 2005 wegen einer Demonstrationsteilnahme angerufen worden sei.

In der Beilage zur Beschwerde übermittelt der Beschwerdeführer die ACCORD-Anfrage a-8854-1 vom 18.09.2014 betreffend das polizeiliche Vorgehen auf Demonstrationen gegen die Regierung 2008, wonach die Behörden das Versammlungsrecht in der Praxis stark einschränken und Gewalt verwenden, um Demonstrationen gegen Menschenrechtsverletzungen zu verhindern; Demonstranten seien belästigt, festgenommen und eingesperrt worden. Weiters wurde auf eine Demonstration am 13.03.2008 der Human Rights Alliance vor der Staatsanwaltschaft in Taskhent verwiesen. Unter dem Titel "Vorgehen der Polizei gegen Personen, die vor Jahren an Demonstrationen teilgenommen haben" werden mehrere Berichte zu den Teilnehmern der Demonstrationen in Andischan 2005 wiedergegeben. Diese Berichte haben jedoch insofern keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer, als dieser in der niederschriftlichen Erstbefragung selbst angab, an den Demonstrationen in Andischan 2005 nicht teilgenommen zu haben. Er gab in der mündlichen Verhandlung auch nicht an, an den Demonstrationen vor der Staatsanwaltschaft teilgenommen zu haben, sondern er habe mit seiner Gruppe zum Bürgermeisteramt ziehen wollen, sie seien dort aber nie angekommen.

Dass der Beschwerdeführer nach 2008 wegen polizeilicher Verfolgung und um seine Familie zu schützen von Usbekistan nach Kasachstan ausreiste, geht schon vor dem Hintergrund ins Leere, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits seit 2005 nach Kasachstan pendelte, um dort zu arbeiten.

Bereits die völlig problemfreie Ausreise aus Usbekistan 2011 und die Ausstellung eines Reisepasses im August 2010 (so die vom Beschwerdeführer vorgelegte Passkopie) sowie die Ausstellung eines Ausreisevisums sprechen gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers seit 2008. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte der Fall, wonach der usbekische Geheimdienst in die Erteilung der Ausreisevisa eingebunden ist und Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten Probleme dabei haben, Ausreisevisa zu erlangen.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals an einer Demonstration teilnahm und dadurch in den Focus der Behörden kam.

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung auch an, er sei von der Polizei mehrmals geschlagen, aber dann wieder entlassen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei nie verhaftet worden. 2010 habe er aber eine Auseinandersetzung mit der Polizei wegen der Familie seiner Gattin gehabt. Diese seien von den Behörden Wahabiten genannt worden, weil ihnen ihre Lebensweise nicht gefalle (sie seien sehr religiös und würden oft beten, vielleicht seien sie angezeigt worden). Sein Schwager habe sich an ihn gewandt, als "sie" zum Schwager (die Familie seiner Gattin lebe in der Kleinstadt XXXX) gekommen seien, seien bereits drei Männer in Zivil dort gewesen und hätten gesagt, dass dort Wahabiten wohnten, sie hätten den Onkel und die Tante der Gattin des Beschwerdeführers für Wahabiten gehalten und diese mitnehmen wollen. "Sie" hätten sich aber für sie eingesetzt und so sei es zu einer Rauferei gekommen, nach der uniformierte Polizisten gekommen seien und "sie" verhaftet hätten. Sie seien eine Nacht eingesperrt worden. Ihre Verwandten hätten Lösegeld zahlen müssen, damit sie (dh. der Beschwerdeführer, der Schwager, Onkel und Tante seiner Gattin) freigelassen worden seien. Auf Grund der Lösegeldzahlung sei kein Verfahren eingeleitet worden, aber Onkel und Tante seiner Gattin stünden unter ständiger Beobachtung. Er sei in XXXX in der Polizeistation XXXX festgehalten worden und über die Schwiegerfamilie befragt worden. Es sei um Wahabiten und die Gründe für die Rauferei gegangen. Er habe angegeben, dass es zur Rauferei gekommen sei, weil sie sich nicht ausgewiesen hätten und sie daher nicht gewusst hätten, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Er sei nicht geschlagen worden, nur gestoßen, und man habe sie gewarnt, nicht nochmals Probleme zu machen, sonst würden sie als Wahabiten beschuldigt. Auf den Vorhalt, dass der in der Erstbefragung angegeben habe, zwei oder dreimal geschlagen worden zu sein, gab er an, dass es zwar stimme, aber nicht so brutal gewesen sei, weshalb er es in der Einvernahme nicht angegeben habe. Ebenso führt er in der Beschwerde aus, er meine damit, dass er geschlagen worden sei, aber es sei zu keinen Knochenbrüchen gekommen. Es ist aber völlig unplausibel, wenn der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesamt eine Festnahme releviert, weil die Familie seiner Gattin verdächtigt werde, den Wahabiten zuzugehören, und andererseits angibt, seine Gattin lebe ohne Probleme im Herkunftsstaat, solange es keinen Kontakt mit ihm gebe und von Problemen seiner Schwiegerfamilie, die weiterhin im Herkunftsstaat lebe, wisse er nichts. Gänzlich anders schilderte er den Vorfall in der hg. mündlichen Verhandlung: Als Grund, warum er zu seinem Schwager gefahren sei, gab er nicht an, von diesem um Hilfe gebeten worden zu sein, sondern vielmehr, dass er die Hilfe des Schwagers gebraucht habe, und zwar um Ersatzteile zu kaufen. Anders als vor dem Bundesamt seien die Kriminalpolizisten nicht bereits dort gewesen, als er gekommen sei, sondern sie seien erst gekommen, nachdem er bereits dort gewesen und ein Bier getrunken habe. Anders als vor dem Bundesamt seien nicht der Onkel und die Tante der Gattin des Beschwerdeführers, sondern der Schwager beschuldigt worden, Wahabit(en) zu sein. Entgegen dem Vorbringen vor dem Bundesamt hätten sich die Kriminalpolizisten ausgewiesen, aber er habe Zweifel an dem Ausweis gehabt. Entgegen dem Vorbringen vor der Behörde sei nur der Schwager festgenommen worden, nicht auch der Beschwerdeführer, der Onkel und die Tante. Er selbst sei entgegen dem Vorbringen vor dem Bundesamt nicht auf der Polizeistation XXXX, sondern im Haus des Schwagers befragt worden. Entgegen dem Vorbringen vor dem Bundesamt habe er selbst, nicht ein Verwandter das Lösegeld gezahlt, er habe das Geld für die Ersatzteile hiefür genommen. Auf Grund dieser Widersprüche steht fest, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Soweit der Beschwerdeführer diesen Widerspruch dadurch zu erklären versucht, es habe Probleme bei der Verdolmetschung gegeben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).

Es kann aus diesen Gründen auch nicht festgestellt werden, dass die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers aus religiösen oder anderen Gründen ins Visier der Behörden geraten sei und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Eine eigene Verfolgung aus religiösen Gründen verneinte der Beschwerdeführer.

Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche, der Steigerung des Fluchtvorbringens und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegen konnte, ist festzustellen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Weder kann festgestellt werden, dass die Familie seiner Ehefrau Problemen ausgesetzt war, noch, dass er an einer Demonstration teilnahm und hernach Behördenwillkür ausgesetzt war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Als Nachfluchtgrund relevierte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung, dass er im Falle der Rückkehr eine Spritze bekomme, an der man binnen einer Woche sterbe, wenn man erfahre, dass er in einem anderem Land um Asyl angesucht habe, und das würde man danach vertuschen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er für einen Staatsverräter gehalten werde, weil das Regime wisse, dass er nach dem Ablauf seines Visums nicht zurückgekommen sei. Staatsverräter würden in Usbekistan mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft. Auf die Frage, woher er das wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass Staatsverräter in Haft eine Spritze zB mit Tuberkuloseerregern bekommen und daran sterben würden. Sein Cousin sei in Schweden gewesen und abgeschoben worden. Er sei zehn Tage nach seiner Rückkehr an Tuberkulose gestorben, in Schweden sei er aber noch gesund gewesen. Sein Bruder habe legal in Polen gearbeitet und drei Tage nach Ablauf seines Visums nach Usbekistan zurückgekehrt. Er sei noch von der Polizei am Flughafen verhört worden, die ihm gesagt habe, dass er mit einer Freiheitstrafe von zehn Jahren belegt worden wäre, wäre er noch ein paar Tage später gekommen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer hiezu aus, er habe mit der Asylantragstellung in Österreich den regimekritischten Akt gesetzt, der möglich sei. Er sei länger als die erlaubte Zeit im Ausland gewesen, das werde den usbekischen Behörden als sehr verdächtig auffallen. Man werde ihn befragen und ihn verdächtigen, er werde im Falle der Rückkehr noch weniger frei sein, als zuvor. Zudem drohe ihm eine hohe und wahrhaft unverhältnismäßige Haftstrafe wegen des zu langen Auslandsaufenthalts.

Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:

Nach dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise'" angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in XXXX wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.

Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien.

Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von nach Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein.

In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären.

In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa, nach Art. 223 UCC strafbar sei. Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass nach den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in XXXX beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums nach Art. 223 UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um nach Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums gebe.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und nach ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien.

In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.

Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht.

Anders als im Fall F.N. machte der Beschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte.

Dass er bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan hatte, entspricht seinem Vorbringen, er sei von 2005 bis 2011 (der Arbeit wegen) zwischen Kasachstan und Usbekistan gependelt.

Die Abschiebung kann zudem mit einem Flug über Polen erfolgen, sodass sich die Frage der Weiterreise in einen anderen Staat nicht stellt. Dass er selbst den Behörden angegeben habe, in einen anderen Staat weitergereist zu sein, hat der Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet. Zudem kann nicht überprüft werden, ob sich das Ausreisevisum nur auf Polen oder auf Litauen oder auf die Europäische Union bezog, weil der Beschwerdeführer es nicht vorlegte.

Es kann somit auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich, der Überziehung seines Ausreisevisums und der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum keine dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohendende Verfolgung festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2014 zugestellt. Die mit Fax am 18.09.2014, 15:28 Uhr, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde erwies sich auf Grund des Ablaufes des zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG am 17.09.2014 sohin als verspätet. Der Verfassungsgerichtshof hob auch aus Anlass diese Verfahrens § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., als verfassungswidrig auf, die aufgehobene Bestimmung ist gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden.

Nach der bereinigten Rechtslage bestimmte sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nach § 7 Abs. 4 VwGVG und lief demnach vier Wochen nach Zustellung des Bescheides des Bundesamtes, sohin am 01.10.2014, ab. Die am 18.09.2014 eingebrachte Beschwerde war somit rechtzeitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen. Demnach ist die mit BGBl. I 70/2015 am 18.06.2015 kundgemachte Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, die wiederum eine von § 7 Abs. 4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsehen würde, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Novelle BGBl. I 70/2015 enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung (VfGH 18.09.2015 E 1719/2015).

Die Beschwerde ist daher zulässig.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

3.3.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Vorbringen zu seinen Problemen mit den staatlichen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen bzw. wegen der religiösen Einstellung seiner Schwiegerfamilie war unglaubwürdig; es konnte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer jemals ins Blickfeld der Behörden geriet. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, der der Mehrheitsethnie und der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehört, sich nicht politisch betätigte und auch selbst angab, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an dem Beschwerdeführer bestanden hätte, wurde nie behauptet.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise nach Usbekistan wegen des abgelaufenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum oder der Asylantragstellung in Österreich besteht angesichts der in der Beweiswürdigung erörterten Umstände ebensowenig.

Sofern der Beschwerdeführer Usbekistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322; 17.02.1993, 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.4. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Usbekistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Usbekistan, wo auch alle seine Angehörigen leben. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle der Rückkehr bei seiner Ehefrau im eigenen Haus leben wird können, er spricht nur davon, seinen Traktor veräußert zu haben. Er gibt an, arbeitsfähig zu sein und verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Er ist gesund und ist daher davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann. Hinzu kommt, dass die Familie über eine kleine Subsistenzlandwirtschaft verfügt und der Beschwerdeführer zudem über ein familiäres Netz verfügt, in dessen Rahmen er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Zusätzlich dazu gibt es in Usbekistan zumindest im geringen Ausmaß staatliche Hilfe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht iSd § 46 FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

3.5.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

3.5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.5.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch lebt er zurzeit in einer Lebensgemeinschaft oder hat Kinder.

3.5.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Dezember 2013 - sohin seit weniger als zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Asylverfahren überstieg mit weniger als zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er (abgesehen von Arbeitsaufenthalten in Kasachstan) sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachte, die dort gesprochenen Sprachen Usbekisch und Russisch beherrscht, sozialisiert wurde und seine Schulbildung genossen hat. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder, mit denen er in Hausgemeinschaft lebte, sowie seine Eltern, Geschwister und die Schwiegerfamilie.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er spricht kaum Deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er unterstützte freiwillig seine Nachbarn, engagiert sich jedoch sonst in keinen Vereinen. Er verfügt seinen Angaben zufolge über keine Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.5.5. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.5.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.5.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen

3.5. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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