BVwG W108 2111999-1

BVwGW108 2111999-110.10.2016

AVG 1950 §8
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §3 Abs5
EMRK Art.8
GOG §3
GOG §4 Abs1
GOG §4 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
AVG 1950 §8
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §3 Abs5
EMRK Art.8
GOG §3
GOG §4 Abs1
GOG §4 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2111999.1.00

 

Spruch:

W108 2111999-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. des XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, vom 06.08.2015 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes)

A)

I. zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, stattgegeben und der angefochtene Verwaltungsakt der Durchführung der Sicherheitskontrolle beim Erstbeschwerdeführer durch Personenkontrolle und Durchsuchung seines Aktenkoffers, insbesondere durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage, im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien, am 26.06.2015 um 8.45 Uhr durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes für rechtswidrig erklärt.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein Rechtsanwalt und der Erstbeschwerdeführer der für den Zweitbeschwerdeführer tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärter.

2. Mit am 07.08.2015 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Schriftsatz vom 06.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret "gegen die am 26.06.2014 [gemeint: 26.06.2015] um 8.45 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts stattgefundene Anhaltung, der Durchführung der Personenkontrolle und Durchsuchung meines Aktenkoffers [gemeint: des Erstbeschwerdeführers] insb. durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage" mit folgendem Inhalt (ohne Hervorhebungen):

"Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wird die folgende Beschwerde aus Sicht des Erstbeschwerdeführers in der Ich-Form erhoben. Die Ausführungen gelten jedoch auch für den Zweitbeschwerdeführer im selben Ausmaß und Umfang, sofern sich aus dem Inhalt oder den gewählten Formulierungen nichts anderes ergibt.

2. Sachverhalt

Ich vertrat am 26.06.2015 als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter, den Zweitbeschwerdeführer in einer Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht (Asylsache).

Um 8.45 Uhr traf ich im Gebäude des BVwG ein und wollte - wie sonst üblich - unter Vorhalt meiner Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien den Schranken unkontrolliert passieren. Der vor Ort anwesende Aufsichtsdienst hielt mich jedoch an und forderte mich auf, mich einer Personenkontrolle zu unterziehen und sämtliche Metallgegenstände abzunehmen und auf das Fließband zu legen. Außerdem verlangte er einen Einblick in meinen Aktenkoffer, insb. durch elektronische Durchleuchtung des Akteninhalts. Erst dann dürfe ich durch die Sicherheitsschleuse gehen.

Ich wies ihn darauf hin, dass ich mit meiner Legitimationskarte als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten und bis dato auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Kontrolle das Gebäude betreten könne.

Der Sicherheitsbedienstete deutete wiederum auf ein aufgehängtes Schriftstück hin und gab an, dass es sich hierbei um eine neue Anordnung des Präsidenten des BVwG handle. Darin wurde ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren des Sicherheitsdienstes!

Gem. Information von Fr. XXXX im Auftrag des Herrn Präsidenten wird folgendes mitgeteilt:

• Alle Personen, die nicht Bedienstete des BVwG sind, dürfen das Gebäude des BVwG nur durch die Sicherheitsschleuse betreten oder sind in einer sonst geeigneten Form zu kontrollieren.

• AUSGENOMMEN davon sind AUSSCHLIEßLICH die fachkundigen Laienrichter, die über einen entsprechenden Ausweis des BVwG verfügen.

• Es gib KEINE Ausnahmeregelung für z.B. Rechtsanwälte, Dolmetscher, Sachverständige - auch wenn diese täglich im BVwG tätig sind.

• Es sind AUCH ALLE PERSONEN zu kontrollieren, die von Bediensteten des BVwG vom Sicherheitsbereich ABGEHOLT werden (egal ob von einem Richter oder sonstigen Bediensteten).

• Auch die fachkundigen Laienrichter können sich nur im öffentlichen Bereich des BVwG aufhalten. Wollen diese in den Bürobereich des BVwG, z.B. zu den im Verfahren zuständigen Richter, weiter gehen, sind diese vom Sicherheitsdienst bis zu dem betroffenen Bediensteten zu begleiten. Ist das dem Sicherheitsdienst aus personellen Gründen nicht möglich, ist die Abholung des Laienrichters durch einen Mitarbeiter des BVwG und Begleitung durch diesen bis zum betroffenen Bediensteten zu veranlassen. Es ist KEINESFALLS zulässig, den Laienrichter in das gewünschte Stockwerk mit dem Lift zu schicken und dann ohne Begleitung weitergehen zu lassen!

Bei der Umsetzung obiger Anweisung ist bei eventuell auftretenden Problemen darauf hinzuweisen, dass dies eine ausdrückliche Anweisung des Herrn Präsidenten ist.

Mit freundlichen Grüßen

BVwG

Bundesverwaltungsgericht

Republik Österreich"

Ich musste daher der Anweisung des Sicherheitsdienstes folgen, um rechtzeitig zu der für 09.00 Uhr anberaumten Verhandlung zu erscheinen und legte alle meine Metallgegenstände (Gürtel, Manschettenknöpfe, Geldbörse, etc.) sowie auch den Aktenkoffer geöffnet auf das Fließband der Durchleuchtungsanlage ab. Der Sicherheitsbedienstete hätte mich ansonsten nicht passieren lassen.

Diese Kontrolle hatte im Übrigen zur Folge, dass der gerichtlich bestellte Dolmetscher, den diese Anweisung ebenfalls überraschte, zu spät zur Verhandlung erschien, weil er ebenfalls das Prozedere erdulden musste.

Beweis: Foto vom Schriftstück (Beilage ./A);

Im Bestreitungsfall vorzulegender AV vom 26.06.2015;

PV.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

3.1. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

3.1.1. Zur Legitimation des Erstbeschwerdeführers

Die Anhaltung durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts zum Zwecke der Kontrolle meiner Person und der Einschau in meinen Aktenkoffer durch eine elektronische Gepäckdurchleuchtungsanlage schränkt mich in meiner Bewegungsfreiheit ein und verletzt mich in meinen subjektiven Rechten nach Artikel 8 EMRK. Darüber hinaus schränkte mich die Anhaltung zeitlich befristet in meiner Bewegungsfreiheit ein, sodass ich auch in meinem Recht auf Freiheit nach Art. 5 EMRK verletzt wurde.

Weiters ist auch ein Eingriff auf mein Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt

Gegen diesen selbständigen Verwaltungsakt stehen mir keine weiteren Rechtsbehelfe zur Verfügung, sodass der faktische Verwaltungsakt der Behörde nur mittels der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG angefochten werden kann.

3.1.2. Zur Legitimation des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer als Ausbildungssanwalt/Dienstgeber wird durch die geschilderte faktische Amtshandlung in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 6 StGG) eingeschränkt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für ihn tätig ist, zu vertreten und muss sich der Zweitbeschwerdeführer offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme kommt im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich.

3.2. Gemäß § 20 VwGVG sind Beschwerden gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen.

Generell besagt Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über die Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden:

Artikel 130 ...

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG ...

Gemäß Artikel 131 Abs. 4 B-VG ...

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Anhaltung einschließlich einer Personenkontrolle innerhalb eines Asylverfahrens. Generell ist das Asylwesen in Art. 10 Abs. 1 Z. 3 B-VG als Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geregelt. Nachdem sich aus dem Bundesgesetz BFA-VG auch nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt, ist gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG binnen sechswöchiger Frist ab Zeitpunkt der Kenntnis der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.

Da ich am 26.06.2015 zur gegenständlichen Personendurchsuchung angehalten wurde und insbesondere eine Einschau in meinen Aktenkoffer durch eine Durchleuchtungsanlage zulassen musste, erhebe ich innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechswöchigen Frist Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.

4. Beschwerdegründe

4.1. Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung meiner Rechte nach Artikel 8 EMRK ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Diesem Eingriff hat nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen (EKM9.3.1977, EUGRZ 1977, 421) eine Güterabwägung zwischen der nach Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg cit. zuvor zu gehen. Artikel 8 MRK ist nach der ständigen Judikatur des EGMR unmittelbar anwendbar.

Geschützt ist nach Art. 8 EMRK die gesamte individuelle Persönlichkeitssphäre:

"Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten

der Persönlichkeit und normiert damit einen Grundsatz der Selbstbestimmung (personal

autonomy). Geschützt sind vor vollem die körperliche und geistige Integrität des Menschen, die Intimsphäre einschließlich des Sexuallebens, aber auch die äußeren, privaten und geschäftlichen Beziehungen zu anderen Menschen mit dem Recht, deren Gestaltung dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen."

(Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz. 1421)

Eine zwangsweise Untersuchung hat genauso wie zwangsweise Blutabnahme ein Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK zur Folge und bedarf daher einer Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.1.2. Die Anhaltung durch einen Sicherheitsbediensteten des BVwG zur Personenkontrolle und insbesondere die Durchsuchung meines Aktenkoffers verwirklicht einen Eingriff in mein von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung meines Privatlebens:

Der Präsident des BVwG misstraut offensichtlich Rechtsanwälten derart, dass er diese unter den Generalverdacht stellt, ein Sicherheitsrisiko für den Gerichtsbetrieb darzustellen bzw. als potentielle Verbrecher in Frage zu kommen.

Zudem werden auch die Mitarbeiter des Rechtsanwalts als tendenziell gefährlich eingestuft und die Berufsgruppe der Richter als eine besonders gefährdete Personengruppe, die von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern bedroht sind, angesehen. Es ist hierbei bisher kein Fall bekannt, in dem ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Richter tätlich angegriffen hätte.

4.1.3. Es ist daher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen, ob dieser Eingriff zulässig ist.

Die Anordnung des Präsidenten des BVwG an den Sicherheitsdienst führt keine Rechtsgrundlage an, auf die sich die konkrete Anordnung stützt. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Anordnung eine "ausdrückliche Anweisung es Herrn Präsidenten ist".

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ("BVwGG") regelt die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts.

Die für den Präsidenten maßgebliche Bestimmung des § 3 BVwGG sieht vor:

§ 3 BVwGG ...

§ 3 GOG regelt die Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden:

§ 3 GOG ...

§ 4 GOG sieht wiederum Ausnahmen von derartigen Kontrollen unter

anderem für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vor, die sich entsprechend ausweisen.

§ 4 GOG ...

§ 5 GOG räumt dem Sicherheitsdienst zur Durchsetzung ihrer

Anweisungen Zwangsbefugnisse ein (vgl. auch § 11 Abs. 1 Z. 3 GOG):

§ 5 GOG ...

Demnach bin ich als Rechtsanwalt, sowie mein Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 4 Abs. 1 GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen.

4.1.4. Willkürakt des Präsidenten des BVwG

Der Präsident des BVwG verstößt mit seiner Anordnung klarweise gegen die Bestimmungen des GOG:

Gemäß § 4 Abs. 3 GOG können die Sicherheitsorgane bloß unter bestimmten Umständen angewiesen werden, auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu kontrollieren. Eine derartige Anordnung ist jedoch jedenfalls zeitlich zu befristen.

Es werden in der gegenständlichen Anordnung des Präsidenten des BVwG weder bestimmte Umstände (etwa sicherheitstechnische Gründe) angeführt, noch ist eine zeitliche Befristung erkennbar.

Die Anordnung steht damit im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 3 GOG.

Die am 26.06.2015 stattgefundende Anhaltung und Kontrolle meiner Person, und dem damit verwirklichten Eingriff in mein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung meiner Privatsphäre nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fehlte eine gesetzliche Ermächtigung. Die vorliegende Anordnung des Präsidenten ist nicht nur willkürlich und schikanös, sondern darüber hinaus gesetzwidrig. Eine Anhaltung zum Zwecke der Personenkontrolle ist unter diesen Umständen nicht zulässig und verstößt gegen meine Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

4.1.5. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Anordnung nicht notwendig und verhältnismäßig ist, zumal Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter neben den allgemeinen Delikten nach dem StGB auch einem sehr strengen Disziplinarrecht unterliegen und schon aus diesem Grund regelmäßig Abstand nehmen werden, einen Richter oder sonstige Gerichtsbedienstete tätlich anzugreifen (vgl. RAO, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter- DSt, Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters - RL-BA 1977, etc.)

4.1.6. Ebenso verwirklicht die gegenständliche Maßnahme mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, einen unzulässigen Eingriff in mein Recht auf Achtung meiner Freiheit und damit einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK.

4.2. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung beschränkt die durchgeführte Anhaltung zur Personendurchsuchung den Zweitbeschwerdeführer in seinem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG. Die Kanzlei wäre an der Verrichtung der Verhandlung verhindert gewesen und der Zweitbeschwerdeführer als eingetragener Rechtsanwalt hätte seiner aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können.

Zudem ist auch mein Recht nach Art. 6 StGG verletzt, zumal ich als Rechtsanwaltsanwärter für meine Ausbildung Verhandlungspraxis sammeln muss.

5. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am 26.06.2014 [gemeint: 2015] um 8.45 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts stattgefundenen Anhaltung, der Durchführung der Personenkontrolle und der Durchsuchung meines Aktenkoffers insb. durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage, für rechtswidrig zu erklären und die Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

...

KOSTENVERZEICHNIS

Tarif: TP 3B (Schrifts.) (Bem.Grl.: € 21.800,00)

Beschwerde BVwG € 614,80

50% Einheitssatz € 307,40

Summe USt-pflichtig € 922,20

20% USt. € 184,44

GESAMT € 1.106,64"

Der Beschwerde wurde eine Ablichtung der in der Beschwerde angesprochenen "neuen Anordnung des Präsidenten des BVwG" angeschlossen.

3. Mit Verfügung vom 12.08.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde mit der Aufforderung, binnen Frist eine Äußerung zur Beschwerde abzugeben sowie allenfalls vorhandene Verwaltungsakten vorzulegen.

4. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 18.09.2015 eine Äußerung mit folgendem Inhalt:

"I. Allgemeines

Die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Gerichtsgebäuden ist Aufgabe der Justizverwaltung (Art. 87 Abs. 2 B-VG) und daher grundsätzlich von Richterinnen und Richtern in ihrer Funktion als Verwaltungsorgane wahrzunehmen (Stolzlechner/Horvath:

Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft [Teil 1], SIAK- Journal - Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis [4], 67-81).

Für das Bundesverwaltungsgericht führt gemäß § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte. Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind die - die Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen regelnden - §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 GOG sind Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe (wobei als Waffe gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen ist) bei sich haben (Sicherheitskontrolle).

Sicherheitskontrollen werden von Kontrollorganen durchgeführt und können gemäß § 3 Abs. 2 GOG insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Torsonden und Handsuchgeräte durchgeführt werden. Kontrollorgane können entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Novelle BGBl. Nr. 760/1996 zum Gerichtsorganisationsgesetz 253 BlgNR 20. GP entweder (ausnahmsweise) entsprechend qualifizierte Gerichtsbedienstete sein, sollen jedoch nach Intention des Gesetzgebers vorwiegend Personen sein, die von einem hierzu vertraglich ermächtigten privaten Sicherheitsunternehmer (vgl. diesbezüglich § 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen In einem bestimmten Gerichtsgebäude beauftragt worden sind.

Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen sind den Kontrollorganen durch § 11 GOG auch genau umschriebene (hoheitliche) Befugnisse ¡Sv unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt übertragen (vgl. § 5 GOG), welche freilich stets "unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebes oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege" (§ 11 Abs. 1 Z 1 GOG) zu erfolgen haben. Sofern mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Sicherheitsunternehmers beauftragt sind, kommt es im Ergebnis somit zu einer Übertragung von öffentlich-rechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt an Private durch vertragliche Vereinbarung ("Beleihung").

II. In der Sache

I. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Sicherheitsunternehmer iSd § 9 Abs. 1 GOG, nämlich die Rahmenvereinbarung "XXXX" zwischen der XXXX und der XXXX liegt auch der Durchführung der Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der XXXX sind somit als mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern Beauftragte iSd § 11 Abs. 1 GOG bzw. Kontrollorgane iSd § 3 Abs. 1 GOG zu sehen, denen damit bei Ausübung ihrer Tätigkeit auch die oben angeführten (hoheitlichen) Befugnisse zukommen.

Folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der XXXX haben am 26.06.2015 im Bundesverwaltungsgericht Dienst versehen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.

2. Wie in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, sind gemäß § 4 Abs. 1 GOG unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterlnnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme Ihnen gestattet wurde.

Bei dieser Argumentation wird aber offensichtlich Abs. 3 leg. cit. übersehen, welcher normiert, dass bei Vorliegen besonderer Umstände die Kontrollorgane vom Verwalter des Gerichtsgebäudes angewiesen werden können, auch den in Abs. 1 genannten Personenkreis einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

Von einer solchen Anweisung wurde seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.06.2015 aus folgenden Gründen Gebrauch gemacht:

Mit rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundesverwaltungsgericht das größte Gericht Österreichs. Pro Jahr finden im Durchschnitt mehrere tausend mündliche Verhandlungen statt. Damit im Zusammenhang steht eine hohe Fluktuation des Personals, der Parteien/Beteiligten sowie deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständigen, der Besucherinnen und Besucher. Alleine vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der großen Anzahl höchstsensibler Verfahren und der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erweisen sich die durch die hg. Kontrollorgane erfolgenden Sicherheitskontrollen als erforderlich. Diese dienen letztlich nicht nur der Sicherheit sämtlicher im Gerichtsgebäude beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sondern aller im Gebäude befindlichen Personen. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht zuletzt auch aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wenn etwa der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass "(...) nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 3 vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der in § 1 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten (sind), dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird" (VwGH 21.10.2009, ZI. 2009/06/0198).

Hervorzuheben ist weiters, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen, das heißt somit allein in den letzten zwei Monaten, bei berufsmäßigen Parteienvertretern (!) von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät ("Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt wurden und in Verwahrung genommen werden mussten. Sämtliche genannten Gegenstände sind zweifellos als "Waffe" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren (siehe hierzu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP , wonach der Begriff der Waffe im GOG weit zu verstehen ist, da er - über die im Waffengesetz 1996 verankerte Definition hinaus - auch Gegenstände umfasst, die ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen; als Beispiele werden "ein spitzes Küchenmesser, ein Taschenmesser mit längerer Klinge, eine größere, spitze Schere, ein abgeschlagener Boden eines Glases mit scharfzackigem Rand, eine Feile mit zugeschliffener Spitze und vergleichbare Gegenstände" angeführt).

Das Bestehen "besonderer Umstände" iSd § 4 Abs. 3 GOG ist daher im vorliegenden Zusammenhang insgesamt als gegeben zu erachten. Dass die besonderen Umstände in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise kundzumachen oder notwendigerweise Teil der Anweisung sein müssen, wie dies die Beschwerde indiziert, ist aber weder den gesetzlichen Bestimmungen noch den hierzu ergangenen Erläuternden Bemerkungen oder in diesem Zusammenhang ergangener Judikatur zu entnehmen.

Die Erfahrungen der vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die im Gerichtsgebäude nunmehr ausnahmslos stattfindenden Sicherheitskontrollen keine längeren Wartezeiten im Eingangsbereich zur Folge haben. Daher ist auch die im Beschwerdeschriftsatz implizit geäußerte Befürchtung sonstiger Nachteile, etwa auf Grund von Säumnis, gänzlich unbegründet.

Ergänzend wird angemerkt, dass es mehr als fraglich erscheint, inwiefern sich der Zweitbeschwerdeführer (vgl. Punkt 3.1.2 des Beschwerdeschriftsatzes) als in seinen Rechten verletzt erachten kann, wenn er zum Zeitpunkt, an dem der behauptete Eingriff stattgefunden haben soll, gar nicht zugegen war."

5. Die Beschwerdeführer gaben dazu mit Schriftsatz vom 07.01.2016 folgende Gegenäußerung ab:

"Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wird die folgende Beschwerde aus Sicht der Erstbeschwerdeführers in der Ich-Form erhoben. Die Ausführungen gelten jedoch auch für den Zweitbeschwerdeführer im selben Ausmaß und Umfang, sofern sich aus dem Inhalt oder den gewählten Formulierungen nichts anderes ergibt.

1. Die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts erlassene Anweisung ist in der konkret vorliegenden Form eindeutig rechtswidrig ergangen: Nach § 4 Abs. 3 GOG ist überhaupt nur eine zeitlich beschränkte Anordnung zulässig. Die Erlassung einer von vornherein unbefristeten Anordnung ist unzulässig und gesetzwidrig. Diese Anordnung ist daher schon deswegen aufzuheben.

2. Zum behaupteten Vorliegen "besonderer Umstände" iSd. § 4 Abs. 3

GOG

2.1. Die belangte Behörde hat nicht behauptet, dass vor der Anordnung solche "besonderen Umstände" iSd. § 4 Abs. 3 GOG vorgelegen waren. Die Anordnung wurde, wie sich nun nach der vorliegenden Äußerung herausstellte, ohne irgendeine Begründung getroffen:

Es wurde von der Behörde kein einziges Tatsachensubstrat geliefert, dass von berufsmäßigen Parteienvertretern eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen von "besonderen Umständen" iSd. § 4 Abs. 3 GOG nahe legen würden, die erweiterte Sicherheitskontrollen notwendig gemacht hätten.

Die "besonderen Umstände" begründeten Tatsachen müssen nämlich vorher vorliegen und dürfen nicht im Nachhinein, nach Einführung der erweiterten Sicherheitskontrollen, als Rechtfertigung "nachgeschoben" werden. Die belangte Behörde gibt in ihrer Äußerung zu, vorweg ohne Anhaltspunkte im Tatsächlichen, somit im Wege einer Unterstellung, berufsmäßigen Parteienvertretern vorzuwerfen, sie seien derart gefährlich für die Sicherheit von Richtern und sonstigen Gerichtsbediensteten, dass deren Kontrolle unerlässlich ist.

Die belangte Behörde bildete sich damit, ohne konkrete Anhaltspunkte ein "Vorurteil" gegenüber RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen. Der Meinungsbildung der Behörde liegen vorab keine Tatsachen zugrunde, die für das Einführen von erweiterten Sicherheitskontrollen nach § 4 Abs. 3 GOG gesprochen hätten.

Beim angeführten Vorfinden von Gegenständen bei berufsmäßigen Parteienvertretern (Teleskopschlagstock, Reizstoffsprühgerät Taschenmesser) handelt es sich um Ereignisse, die sich erst zwei Monate nach Ausweitung der Sicherheitskontrollen ergaben, sodass sie nicht nachträglich als Rechtfertigung herangezogen werden können. Vielmehr wird damit eingestanden, dass es keinen konkreten Anlassfall für die erweiterten Sicherheitskontrollen nach § 4 Abs. 3 GOG gab.

Es ist auch kein Fall überliefert, dass ein Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsanwärter einen Richter oder sonstige Bedienstete eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde körperlich in irgendeiner Weise nahe getreten, geschweige denn angegriffen hätte. Insbesondere ist auch nicht bekannt, dass jemals ein Parteienvertreter in einem österr. Gerichtsgebäude außer mit dem Wort als solchem "bewaffnet" - als Instrument des anwaltlichen Arbeitens (mündliches Vorbringen zur Sache, Erstattung von Beweisanträgen, etc.) - gearbeitet hätte.

2.2. Der Behörde möge aus diesem Grund aufgetragen werden, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ihr überhaupt ein einziger Fall eines tätlichen Angriffs auf einen Richter oder einen sonstigen Gerichtsbediensteten durch einen Rechtsanwalt bzw. RAA in einem Gericht oder auf einer Verwaltungsbehörde in Österreich bekannt sei.

2.3. Offen bleibt im Übrigen, ob die berufsmäßigen Parteienvertreter von Mitarbeitern des Sicherheitsdiensts zur Bekanntgabe nach § 4 Abs. 4 GOG aufgefordert wurden, ob eine Waffe mitgeführt werde. Bei den genannten Fällen wäre mit der in § 4 Abs. 4 GOG angeführten Vorgehensweise mangels konkreten Anlassfalls das Auslangen gefunden worden; einer expliziten Anweisung, wie der vorliegenden, hätte es nicht bedurft. Die Anweisung ist damit auch unverhältnismäßig, da nicht notwendig.

Völlig ungeklärt ist auch, vor welchem Hintergrund diese Gegenstände mitgeführt wurden. So erweist sich unter Umständen bei einem exponierten Strafverteidiger das griffbereite Mitführen geeigneter Mittel zur Abwehr eines unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Angriffs als unerlässlich (...).

2.4. Wenn jedoch das nachträgliche Hervorkommen von Umständen ebenfalls als ausreichende Rechtfertigung angesehen wird, dann ist überhaupt fraglich, ob die in der Bestimmung des § 4 Abs. 3 GOG genannte Wortfolge "besondere Umstände" dem Rechtsstaatlichkeitsgebot immanenten Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG entspricht, sodass vom erkennenden Gericht nach Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten ist.

2.5. Die belangte Behörde vermeint offensichtlich, eine Gefahr in der mutmaßlichen "Bewaffnung von Parteienvertretern" zu sehen. Die bei den Parteienvertretern vorgefundenen Gegenstände seien insbesondere als "Waffe" iSd § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren. Dabei übersieht sie, dass alle genannten Gegenstände beim Sicherheitsdienst hätten verwahrt werden können, wenn man lediglich gefragt hätte (§ 4 Abs. 4 GOG).

Selbst wenn die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gegenstände bei qualifizierten Vertretern vorgefunden wurden, ist es immer noch völlig aus der Luft gegriffen, dass damit ein Sicherheitsrisiko für Gerichtsbedienstete des Bundesverwaltungsgerichts einhergeht:

Nicht jeder der ein (Taschen‑)Messer mit sich führt, ist auch ein Verbrecher. Ein Taschenmesser hat mehrfunktionale Zwecke (Schere, Nagelfeile, etc.) und dient nicht primär als Waffe. Schweizer Taschenmesser werden etwa wegen ihrer Funktionalität geschätzt und ist es daher durchaus nachvollziehbar und auch nicht sozialethisch verwerflich, eines zu besitzen und mitzuführen: In der Privatschule "Marianum" ist es Brauch, dass die Schulkinder nach dem Abschluss der 4. Klasse ein Schweizer Taschenmesser geschenkt erhalten. Seit diese Privatschule auch von Mädchen besucht werden kann, erhalten auch Mädchen (mit 10 Jahren) ein Schweizer Taschenmesser. Somit wird schon 10-jährigen Kindern das Mitführen eines Taschenmessers und der damit einhergehende verantwortungsvolle Gebrauch zugestanden (Beweis: PV des Zweitbeschwerdeführers).

Das bloße Mitführen (dabei haben) der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gegenstände heißt nicht im mindesten, dass diese, insbesondere auch nicht, dass sie gegen RichterInnen oder nichtrichterliche MitarbeiterInnen des Bundesverwaltungsgerichts als zum Einsatz vorgesehen angedacht wären.

Rechtsanwälte üben einen durchaus exponierten Beruf aus, der sie fallweise - je nach Tätigkeitsbereich - der Gefahr aussetzt, selbst körperlich angegriffen und sich gegebenenfalls wehren zu müssen:

Das Mitführen eines Pfeffersprays ist insbesondere für weibliche Kolleginnen nicht unangebracht, ja unter Umständen sogar notwendig. Ein Pfefferspray dient somit in erster Linie dem Zweck der Selbstverteidigung und Abwehr von Angreifern.

Das Mitführen eines Teleskopschlagstocks ist im selben Lichte zu sehen, sofern dies überhaupt durch einen Rechtsanwalt geschehen ist, was nach der Äußerung der belangten Behörde völlig offen bleibt.

Aber auch dieser Gegenstand hätte dem Sicherheitsdienst übergeben und von diesem aufbewahrt werden können (§ 4 Abs. 4 GOG).

Die belangte Behörde lässt im Übrigen außer Acht, dass RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen einer strengen Disziplinargerichtsbarkeit, die die vermutlich strengste aller Berufsgruppen in Österreich ist, unterliegen, was hinsichtlich anderer qualifizierter Vertreter nach dem ASGG nicht zutrifft.

Insoweit ist auch eine undifferenzierte Gleichbehandlung mit sonstigen qualifizierten Vertretern nach dem ASGG unsachlich und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

2.6. Sogar nach Aufforderung der Rechtsanwaltskammer Wien unterließ die belangte Behörde die höchst umstrittene Anweisung zu widerrufen und beharrt weiterhin auf der Meinung, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter als potenzielle Gefahr zu betrachten und stellt sie offensichtlich mit ihrer Bezugnahme auf den Verfassungsschutz unter Terrorismus(general)verdacht.

Sie versucht darüber hinaus die gegenständlichen faktischen Amtshandlungen mit der hohen Fluktuation des Personals, der Parteien sowie deren Rechtsvertreterinnen, Dolmetscherinnen und Sachverständigen zu rechtfertigen. Diese Ausführung der belangten Behörde zur Begründung der von ihr ins Treffen geführten Anordnung sind schlichtweg nicht nachvollziehbar. RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen weisen sich durch den Kammerausweis aus und ist damit auch ihre Zugehörigkeit zum Berufstand und ihre Identität geklärt. Was die bspw hohe Fluktuation des Personals beim Bundesverwaltungsgericht mit der Anordnung, RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen zu durchsuchen zu tun hat, zu tun haben könnte, ist schlichtweg unerfindlich.

Solche Anhaltungen, Personenkontrollen, etc. seien aufgrund der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichts als "kritische Infrastruktur" erforderlich. Die belangte Behörde überträgt damit Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfungsaspekte auf RechtsanwältInnen und geht offensichtlich grundsätzlich davon aus, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Zweifel potentiell Verbrecher und Verbrecherinnen seien. Anders ist die Gegenschrift der belangten Behörde kaum zu verstehen. Die belangte Behörde wird darzulegen haben, welche konkreten Verfassung- und Terrorismusbekämpfungsaspekte gegen bei ihr verhandelnde österreichische RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen bestehen oder bestanden hatten, um die ins Treffen geführte Anordnung zu erlassen. Nach dieser Äußerung müsste es beim Bundesverwaltungsgericht überhaupt um das wichtigste, höchstrangigste und gefährdetste Gericht Österreichs handeln. Offenbar ist die belangte Behörde der Meinung, dass das BVwG wichtiger, gefährdeter, als der VfGH, VwGH und der Justizpalast (in dem sich auch der OGH befindet), sei. Bei diesen aufgezählten Gerichten sind nämlich solche Anhaltungen, Personenkontrollen und das Vorzeigen der Ladung nicht erforderlich und ist somit die gegenständliche Vorgangsweise deswegen unverhältnismäßig. Verfehlt ist die Ansicht, dass gerade das BVwG eine Sonderbehandlung aufgrund seiner angeblichen besonderen "Gefährdung" benötige und hier besondere Umstände vorlägen, die solche Amtshandlungen rechtfertigen würden.

Dadurch wird auch auch das Berufsethos des Anwaltsberufes, welcher schon ohne Erforderlichkeit des Eingreifens durch die Behörde die Einhaltung ethisch-beruflicher Vorschriften, die in inländischen und europäischen Grundsätzen detailliert geregelt sind, erfordert, missachtet. Eine dieser Vorschriften beinhaltet das Gebot, ein wahrhaftiges, ehrliches und unabhängiges berufliches Verhalten bei der Beziehung zwischen Anwältinnen und Gerichten, Kollegen, Berufskammern, Gegenparteien, usw. an den Tag zu legen. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sieht sich sichtlich dazu berufen, Polizist über die österr. Rechtsanwaltschaft zu spielen und misstraut daher offensichtlich dem Berufsstand der Anwältinnen und Anwälte.

An dieser Stelle ist auch zu betonen, dass Juristinnen nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, also gleich zu Beginn ihrer Karriere schon geloben, dass Sie sich durch ihr künftiges Verhalten des akademischen Grades, als würdig erweisen.

Das Abverlangen einer Ladung, aus der auch die durch den einschreitenden Rechtsanwalt vertretene Partei, hervorgeht, verletzt die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die auch ein Recht auf Verschwiegenheit der Partei, ob, dass und durch welchen Rechtsanwalt sie vertreten ist, umfasst.

Diese Vorgangsweise vermittelt einen schweren Bruch und eine gröbliche Missachtung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.

Beweis: Aufforderung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.09.2015

3. Zur Zurechnung der faktischen Amtshandlungen von beliehenen

Unternehmern:

Wie in der Äußerung vom 18.09.2015 bereits ausgeführt wird, sind die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Wahrnehmung der Justizverwaltungsgeschäfte beauftragten privaten Sicherheitsunternehmer (§ 9 Abs. 1 GOG) juristische Personen des Privatrechts, die zur Setzung von Hoheitsakten bevollmächtigt wurden- sog. "beliehene Unternehmer". Der Klassiker unter den beliehenen Unternehmen ist zweifellos die Ermächtigung privater Unternehmen zur Sicherheitskontrolle.

Die hoheitlichen Akte der zuständigen Organe dieser Unternehmen gelten im Rechtsinn jeweils als Hoheitsakte der betreffenden Gebietskörperschaften. Aus der funktionellen Organstellung dieser Organe ergibt sich, dass nach AHG die Gebietskörperschaften als Rechtsträger haften, deren Aufgabe der Beliehene (durch seine Organwalter) wahrnimmt. (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Auflage, Rz 115,116)

In diesem Zusammenhang ergibt sich kein Zweifel, dass Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt dieser sog. Beliehenen dem Bund im Sinne der Kompetenzverteilung nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG zuzurechnen sind. Somit sind private Unternehmen, die mit solchen Angelegenheiten betraut werden, den Weisungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als Justizverwaltungsorgan unterworfen und muss daher der Präsident durch eine neuerliche Anordnung die gegenständliche Dienstanweisung widerrufen, um wieder für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen ungestörten Behördenverkehr zu gewährleisten.

Die vorliegenden Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts sind damit der belangten Behörde zuzurechnen.

4. Zum Einwand, die besonderen Umstände seien nicht in einer die Öffentlichkeit zugänglichen Weise kundzumachen gewesen

Darüber hinaus ist vorliegendenfalls unklar ob die nach § 4 Abs. 3 GOG vorgesehenen Anweisungen in Form einer Verordnung ergehen müssen, zumal nicht verkannt werden darf, dass es sich um keine bloß interne Weisung (in concreto sog. Verwaltungsverordnung) handelt, sondern diesen eine materielle Außenwirkung zukommt: Plastischer ausgedrückt, wenn der Präsident etwa die Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts angewiesen hätte, die Gegenstände den berufsmäßigen Parteienvertretern wegzunehmen und nicht mehr herauszugeben, läge eine Enteignung vor und damit aufgrund der Eingriffsintensität nach Außen jedenfalls eine Verordnung vor. Andernfalls würde eine "Verschleierung" einer außenrechtlichen Rechtssetzung in der Form einer internen Weisung vorliegen.

Sollte daher tatsächlich der schriftlichen Anordnung die Qualität einer Rechtsverordnung zukommen, wäre mangels ortsüblicher Kundmachung die Verordnung selbst gesetzeswidrig und damit nicht verbindlich, da keine "besonderen Umstände" genannt wurden, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würden.

5. Zum Einwand, der Zweitbeschwerdeführer sei nicht beschwert

Durch die vorliegende Anweisung ist der Zweitbeschwerdeführer sehr wohl ebenfalls betroffen:

Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung beschränkt die durchgeführte Anhaltung zur Personendurchsuchung den Zweitbeschwerdeführer in seinem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG. Die Kanzlei wäre an der Verrichtung der Verhandlung verhindert gewesen und der Zweitbeschwerdeführer als eingetragener Rechtsanwalt hätte seiner aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können.

Überdies ist auch mein Recht nach Art. 6 StGG verletzt, zumal ich als Rechtsanwaltsanwärter für meine Ausbildung Verhandlungspraxis sammeln muss.

Art 6 StGG schützt jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Betätigung vor staatlichen Beschränkungen, es schützt sowohl den freien Antritt eines Berufes als auch die freie Ausübung.

Gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (z.B.: VfSlg 13.704, 13.725/1994, 14.038/1995).

Bei der Beurteilung der Adäquanz muss nach einer Güterabwägung zwischen der beeinträchtigten Erwerbsfreiheit und dem öffentlichen Interesse festgestellt werden, dass solch eine Anhaltung und Kontrolle, besonders weil Rechtsanwältinnen und Rechtanwaltsanwärterinnen schon immer einem strengen "Berufsregime" unterlegen haben unverhältnismäßig und daher absolut nicht notwendig ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter am 26.06.2015 für den Zweitbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, in einer Asylsache vor dem Bundesverwaltungsgericht (in einer an diesem Tag für 9.00 Uhr anberaumten Verhandlung im Gerichtsgebäude des Bundesverwaltungsgerichtes) tätig. Um 8.45 Uhr traf der Erstbeschwerdeführer im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes ein und wollte - wie bisher üblich - unter Vorweis seiner Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien den Schranken des Eingangsbereiches, den Bereich der Sicherheitskontrolle, unkontrolliert, ohne Sicherheitskontrolle, passieren und zum Verhandlungssaal weitergehen, wurde jedoch vom Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes (durch dessen an diesem Tag diensthabende Arbeitnehmer [Kontrollorgane]) zum Zwecke der Sicherheitskontrolle aufgehalten und nicht weiter gelassen. Der Sicherheitsdienst verlangte vom Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf eine "neue Anordnung" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, widrigenfalls er nicht passieren dürfe. Es wurde eine Personenkontrolle begehrt und der Erstbeschwerdeführer wurde aufgefordert, sämtliche Metallgegenstände abzunehmen und auf das Fließband zu legen und einen Einblick in seinen Aktenkoffer, insbesondere durch elektronische Durchleuchtung des Akteninhalts, zu gewähren. Der Erstbeschwerdeführer hatte weder unerlaubt eine Waffe bei sich noch hatte der Sicherheitsdienst diesbezüglich einen begründeten Verdacht. Hinweise des Erstbeschwerdeführers darauf, dass er mit seiner Legitimationsurkunde als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten, bisher auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Gerichtsgebäude ohne Sicherheitskontrolle zu betreten befugt sei, blieben unter Hinweis auf die "neue Anordnung" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes erfolglos. Da der Erstbeschwerdeführer davon ausging (und ausgehen musste), dass die Kontrollorgane ihn ohne Sicherheitskontrolle nicht hätten passieren lassen bzw. ihm ohne Sicherheitskontrolle der Zuritt - mit Zwangsgewalt - verweigert worden wäre, musste er sich der Sicherheitskontrolle unterwerfen, um rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen zu können. Der Erstbeschwerdeführer legte alle seine Metallgegenstände (Gürtel, Manschettenknöpfe, Geldbörse etc.) sowie auch den geöffneten Aktenkoffer auf das Fließband der Durchleuchtungsanlage, sodass in seinen Aktenkoffer Einschau genommen werden konnte. Nach der Sicherheitskontrolle durfte der Erstbeschwerdeführer passieren und gelangte rechtzeitig zur Verhandlung.

1.2. Die am 26.06.2015 in Geltung gestandene "neue Anordnung" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane hat den oben unter Punkt I.2. (in der Beschwerde) wiedergegeben Inhalt. Hinsichtlich der Gründe für diese Anordnung wird das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Äußerung (siehe oben unter Punkt I.4.) zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen zum Sachverhalt in der Beschwerde, denen die belangte Behörde in ihrer Äußerung nicht entgegen trat. Diese Ausführungen sind plausibel und es besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Nach den Ausführungen der Beschwerde hatte der Erstbeschwerdeführer eine "Anhaltung", und die "Durchführung der Personenkontrolle" und die "Durchsuchung seines Aktenkoffers, insbesondere durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage" durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes zu gewärtigen. Mit "Anhaltung" ist jedoch sichtlich keine Verhaftung, sondern - wie sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen eindeutig ergibt - ein "Aufhalten" und "nicht Weiterlassen" zum Zwecke der Sicherheitskontrolle gemeint (siehe auch unten unter Punkt 3.2.2.). Dass der Erstbeschwerdeführer nach der Sicherheitskontrolle - anders als der Dolmetscher - rechtzeitig zur Verhandlung gelangte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Sowohl aus der Beschwerde als auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde folgt überdies schlüssig, dass Grund für die Durchführung der Sicherheitskontrolle beim Erstbeschwerdeführer ausschließlich die "neue Anordnung" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes war, nicht jedoch ein begründeter Verdacht des Sicherheitsdienstes [der Kontrollorgane], dass der Erstbeschwerdeführer unerlaubt eine Waffe bei sich hatte; Im Übrigen wurde auch nicht vorgebracht, dass bei der Sicherheitskontrolle, der der Erstbeschwerdeführer nachfolgend unterzogen wurde, eine Waffe festgestellt wurde.

Zu dem unter Punkt 2.2. festgestellten Sachverhalt: Der Inhalt der "neuen Anordnung" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane ergibt sich aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben mit dem Titel "Sehr geehrte Damen und Herren des Sicherheitsdienstes!". Die belangte Behörde stellte die Authentizität dieses Schreibens und den daraus hervorgehenden Inhalt der Anordnung an die Kontrollorgane und deren Geltung am 26.06.2015 nicht in Abrede. Die Gründe für diese Anordnung ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde.

Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die - hier nicht relevante - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

3.2.1. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:

§ 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG):

§ 3 (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die

Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind.

...

(5) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lauten (auszugsweise):

Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1 (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

Sicherheitskontrolle

§ 3 (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) ...

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4 (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) ...

(5) ...

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5 (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6 (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.

Säumnisfolge

§ 7 Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.

Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 8 Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

§ 9 (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Vertragsbedingungen

§ 10 Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;

2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;

3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;

4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;

5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;

6. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;

7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11 (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,

1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

2. - wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.

Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

§ 12 Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).

Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 13 (1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Haftung

§ 14 (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.

(2) Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

3.2.2. Zulässigkeit der Beschwerde:

3.2.2.1. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden: AuvBZ) vorliegt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem AuvBZ im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032).

Die Voraussetzung des Vorliegens eines im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzten Aktes eines Verwaltungsorganes ist im Beschwerdefall zu bejahen. Akte der Sicherheitskontrolle in Gerichten (§§ 3f GOG) sind Angelegenheiten der Justizverwaltungspolizei, die einen AuvBZ darstellen können (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 952). Ein solcher Akt wurde im vorliegenden Fall von Kontrollorganen eines privaten Sicherheitsunternehmens (Sicherheitsdienstes) gesetzt. Die Kontrollorgane sind die gemäß § 3 Abs. 1 GOG von den Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch § 5 und § 11 GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet (vgl. § 11 GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher fallbezogen um einen dem Staat, der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren AuvBZ.

Im vorliegenden Fall wurde Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen AuvBZ darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212/2007). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 19.563/2011; 17.774/2006).

Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Erstbeschwerdeführer, als dieser den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes passieren wollte, vom Sicherheitsdienst (von den Kontrollorganen) zum Zwecke der Sicherheitskontrolle "angehalten" (im Sinn von "aufgehalten" und "nicht weitergelassen") und unter Hinweis darauf, dass er ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe, zur Duldung der Sicherheitskontrolle aufgefordert. Zwar handelt es sich - wie unten zu zeigen sein wird - um keine "Anhaltung" im Sinn einer Verhaftung durch den Sicherheitsdienst (die Kontrollorgane), wohl aber ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände zwangsläufig schließen musste, dass er mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn er versucht hätte, weiter ins Gericht, in den Verhandlungssaal, vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an den Erstbeschwerdeführer, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem - gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden - Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens ("Der Sicherheitsbedienstete hätte mich ansonsten nicht passieren lassen") im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Gemäß § 5 Abs. 2 GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP ) zu § 5 GOG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Da der Erstbeschwerdeführer unter den gegebenen Umständen also den Eindruck gewinnen musste, ihm werde im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle der Zutritt zum Gerichtsgebäude (zum Verhandlungssaal) verweigert, wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Erstbeschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Erstbeschwerdeführer "freiwillig" nachgekommen wäre, sondern eine bekämpfbare Maßnahme.

Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst ein bekämpfbarer AuvBZ ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten (vgl. Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f, der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das - wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG - nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben, beinhaltet) vergleicht, beim dem es sich um einen AuvBZ handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]; vgl. auch die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, zur Zahl 97/19/1487 betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien betreffend Sicherheitskontrolle bei Betreten eines Gerichtsgebäudes, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde gegen die durchgeführte Sicherheitskontrolle als zulässig erachtet worden war).

Demgegenüber kann die Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes gemäß § 4 Abs. 3 GOG, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, nicht als selbständig bekämpfbarer AuvBZ angesehen werden. Denn es ist hinsichtlich der Rechtsnatur der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes gemäß § 4 Abs. 3 GOG davon auszugehen, dass es sich um eine Anordnung (Weisung) der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Daraus ergibt sich, dass erst das in Befolgung der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes gemäß § 4 Abs. 3 GOG erfolgende Verwaltungshandeln (wie im vorliegenden Fall die aufgrund der Anweisung/Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 GOG durchgeführte Sicherheitskontrolle) als AuvBZ mit Beschwerde bekämpft werden kann und eine zu Unrecht (nicht im Sinn des § 4 Abs. 3 GOG) ergangene Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes den auf dieser Anweisung/Anordnung basierenden AuvBZ mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E).

Auch hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten "Anhaltung" unter zeitlich befristeter Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit und Verletzung in seinem Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK ist nicht von einem AuvBZ und von einem tauglichen (selbständigen) Anfechtungsgegenstand auszugehen. Den Beschwerdeangaben zufolge stellt sich der Fall so dar, dass diese Einschränkung der persönlichen Freiheit lediglich eine Begleiterscheinung der vom Erstbeschwerdeführer bekämpften Sicherheitskontrolle ist, die nicht auf eine Freiheitsbeschränkung abzielt, und sohin einen bloßen Nebenaspekt der Sicherheitskontrolle darstellt. Der Wille der einschreitenden Kontrollorgane war darauf gerichtet, dass sich der Erstbeschwerdeführer einer Sicherheitskontrolle unterzieht, nicht aber ihn in seiner Freizügigkeit zu beschränken, wobei auch kein Grund angegeben wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum der Erstbeschwerdeführer den Vorfallsort nicht hätte verlassen können. Dergestalt liegt aber bei der beschriebenen "Anhaltung" des Erstbeschwerdeführers keine Verhaftung vor (so stellt etwa das Anwesenheitserfordernis während einer Beschlagnahme eines Aktenkoffers keine Verhaftung dar, s. VfSlg 10.317/1985), was allerdings auch gar nicht behauptet wurde. Bei der im vorliegenden Fall als "Anhaltung" bezeichneten Einschränkung der persönlichen Freiheit handelt es sich daher um eine bloße "sekundäre Freiheitsentziehung", die als solche nicht zum Beschwerdegegenstand (und damit auch nicht zum Gegenstand der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes) gemacht werden kann, vielmehr ist die Beschwerde gegen die Primärmaßnahme, fallbezogen die Sicherheitskontrolle, zu richten (s. Helm in Maßnahmenbeschwerde, Abschnitt 3.3.7). Es liegt daher im vorliegenden Fall lediglich bezüglich dieser (auch angefochtenen) Primärmaßnahme (Sicherheitskontrolle) ein - in Bezug auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit zu beurteilender - (selbständiger) AuvBZ vor.

3.2.2.2. Beschwerdelegitimation:

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, etwa in dem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privatleben, gegeben ist und er daher als Adressat des von ihm bekämpften AuvBZ zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG legitimiert ist, kann nicht zweifelhaft sein.

3.2.2.3. Die Beschwerde wurde weiters fristwahrend gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.3. Der Beschwerde kommt in der Sache auch Berechtigung zu:

Die (gemäß § 3 Abs. 5 BVwGG sinngemäß anzuwendenden) §§ 1 bis 14 GOG wurden mit BGBl Nr 760/1996 in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (§ 1 GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP ) heißt es hierzu:

"Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind.

Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben.

Es liegt auf der Hand, daß die "besonderen Umstände" nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll."

Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich - mit Ausnahme des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 GOG - einer Sicherheitskontrolle nach § 3 GOG zu unterziehen.

Nach § 4 Abs. 1 GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen.

Die Anordnung, auch Personen des in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz GOG).

Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die

Vorschrift, dass eine solche Anordnung zwingend ("ist ... zeitlich

zu beschränken") zu befristen ist, also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 GOG ist daher klar. Entsprechend § 4 Abs. 3 GOG müssen für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen und ist eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051).

Im vorliegenden Fall kann - ausgehend vom Vorbringen der belangten Behörde und dem Inhalt der schriftlichen "neuen Anordnung" - nicht erkannt werden, dass eine vorübergehende besondere Situation im genannten Sinn die Ausweitung der Sicherheitskontrollen unter anderem auf Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gerechtfertigt hat.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 4 Abs. 3 GOG an die Kontrollorgane, deren Rechtswidrigkeit nach dem oben unter Punkt

3.2.2.1. Gesagten den hier angefochtenen AuvBZ mit Rechtswidrigkeit belasten würde, fällt schon auf, dass diese nach den Angaben der belangten Behörde am 18.06.2015 ergangene Anweisung/Anordnung keine zeitliche Beschränkung vorsah, eine § 4 Abs. 3 GOG entsprechende Anweisung/Anordnung aber grundsätzlich nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden kann. Auch sonst deuten keinerlei Umstände darauf hin, dass die in Rede stehende Anweisung/Anordnung eine bloß vorübergehende Maßnahme war.

Aber auch bei den von der belangten Behörde angeführten besonderen Umständen handelt es sich um keine solchen, die - auch bei einer Gesamtschau - eine vorübergehende besondere Situation im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG beschreiben: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht das größte Gericht Österreichs mit rund 450 Bediensteten sei. Daraus ergebe sich eine hohe Fluktuation des Personals der Parteien/Beteiligten sowie deren Rechtsvertreter, der Dolmetscher und Sachverständigen sowie der Besucher. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der großen Anzahl höchst sensibler Verfahren und der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung seien die durch die beauftragten Kontrollorgane erfolgenden Sicherheitskontrollen erforderlich. Diese dienten letztlich nicht nur der Sicherheit sämtlicher im Gerichtsgebäude beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sondern aller im Gebäude befindlichen Personen. Hervorzuheben sei weiters, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen bei berufsmäßigen Parteienvertretern von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät („Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt und in Verwahrung genommen worden seien. Sämtliche genannten Gegenstände seien zweifellos als "Waffen" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren.

Das Vorliegen besonders konkreter Gefährdungen - wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden -, sodass die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig wäre, folgt daraus nicht. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen ergibt sich daraus nicht. Nur bei Vorliegen solcher konkreter Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre aber die Anordnung an das Kontrollpersonal, unter anderem auch berufsmäßige Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, zulässig. Der Hinweis der belangten Behörde auf ein Auffinden von "Waffen" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen auf berufsmäßige Parteienvertreter ändert daran nichts. Denn die für die Anordnung erweiterter Sicherheitskontrollen notwendigen besonderen Umstände müssen (im Zeitpunkt der Anordnung) schon vorliegen bzw. (etwa aufgrund eines bestimmten Verfahrens) konkret zu erwarten sein, um eine solche Anordnung zu rechtfertigen. Dass seit 01.01.2014 bei im Durchschnitt mehreren tausend Verfahren im Jahr bei berufsmäßigen Parteienvertretern bereits mehrmals Waffen gefunden wurden, stellt ebenfalls keinen konkreten Gefährdungstatbestand dar, da davon auszugehen ist, dass dies in etwa der Situation bei den anderen Gerichten entspricht; hier wäre allenfalls nach § 4 Abs. 2 GOG vorzugehen und wären insbesondere Personen, die bereits einmal mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG betreten wurden, einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass am 26.06.2015 "besondere Umstände" im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG vorlagen, die die Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, einer Sicherheitskontrolle zu unterwerfen, gerechtfertigt haben, sodass diese Anweisung/Anordnung im Lichte der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 GOG rechtswidrig war (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Damit war auch das auf dieser (§ 4 Abs. 3 GOG nicht entsprechenden) Anweisung/Anordnung an die Kontrollorgane basierende bekämpfte Verwaltungshandeln der Kontrollorgane gegenüber dem Erstbeschwerdeführer am 26.06.2015, ihn der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, selbst als rechtswidrig und rechtsverletzend zu beurteilen. Die Duldung der Sicherheitskontrolle, der der Erstbeschwerdeführer unterworfen wurde, und damit der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 MRK, kann aufgrund der rechtswidrigen Anweisung/Anordnung nicht als gerechtfertigt im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK angesehen werden.

Nach dem Gesagten war der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers stattzugeben und der angefochtene Verwaltungsakt der Durchführung der Sicherheitskontrolle beim Erstbeschwerdeführer in Form der Personenkontrolle und Durchsuchung seines Aktenkoffers, insbesondere durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 26.06.2015 um

8.45 Uhr im Gerichtsgebäude des Bundesverwaltungsgerichtes für rechtswidrig zu erklären.

Da die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht mehr andauert, scheidet deren Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht aus.

Eine Aufhebung der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane gemäß § 4 Abs. 3 GOG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich - wie oben ausgeführt wurde - hierbei um keinen AuvBZ handelt.

3.2.4. Die Entscheidung über den Kostenersatz (Aufwandersatz) gründet auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV. Die diesbezügliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 35 VwGVG:

"§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des VwGVG wurde mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II 517/2013, verordnet:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro"

In der Beschwerde wird Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm mit der VwG-Aufwandersatzverordnung "im gesetzlichen Ausmaß", laut Kostenverzeichnis jedoch in einem Betrag von insgesamt EUR 1.106,64 begehrt. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Aufwandersatz.

Nach Spruchpunkt A.I. ist der Erstbeschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm war daher aufgrund seines Antrages auf Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung der für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Pauschalbetrag von EUR 737,60 zuzusprechen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen, da der Zuspruch von Aufwandersatz nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erfolgen kann.

Der Aufwandersatzanspruch ist stets dem Rechtsträger der Behörde aufzuerlegen oder ihm zuzusprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 35 VwGVG, Anm. 6). Im vorliegenden Fall war daher dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde der Aufwandersatzanspruch des Erstbeschwerdeführers aufzuerlegen.

3.2.5 Bei dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

3.3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

3.3.1. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG setzt nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten durch den AuvBZ, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers voraus (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a [idF BGBl I 1998/158, 2002/65 und 2002/117], Rz 63 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Anders als beim Erstbeschwerdeführer ist nicht ersichtlich, wodurch der bekämpfte AuvBZ in die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers eingreift. Weder wurde der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, sich der in Beschwerde gezogenen Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, noch wurde die Sicherheitskontrolle beim Zweitbeschwerdeführer durchgeführt. Der Zweitbeschwerdeführer hatte - durch die an den Erstbeschwerdeführer ergangene Aufforderung der Kontrollorgane, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, selbst keinen impliziten Duldungsbefehl zu gewärtigen und es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber Zwang ausgeübt oder angedroht worden wäre. Der Zweitbeschwerdeführer war vielmehr nicht Adressat des von ihm bekämpften AuvBZ, sodass er dadurch auch nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers kann fallbezogen auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Erstbeschwerdeführer - nach durchgeführter Sicherheitskontrolle - rechtzeitig zur Verhandlung gelangte und somit seiner Tätigkeit - für den Zweitbeschwerdeführer - nachkommen konnte. Die Beschwerde führt diesbezüglich einen gar nicht eingetretenen (sondern einen bloß fiktiven) Sachverhalt ins Treffen ("Die Kanzlei wäre an der Verrichtung der Verhandlung verhindert gewesen .."), woraus eine mögliche Rechtsverletzung des Zweitbeschwerdeführers (jedenfalls) nicht folgen kann. Eine Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers vom bekämpften AuvBZ ist sohin nicht ersichtlich. Mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Zweitbeschwerdeführers war er zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nicht legitimiert.

3.3.2. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

3.3.3. Ein Zuspruch von Kosten an den Zweitbeschwerdeführer bzw. an die belangte Behörde hatte zu unterbleiben, weil der Zweitbeschwerdeführer als unterlegene Partei hinsichtlich Spruchpunkt A.II. keinen Anspruch auf Kostenersatz hat und die belangte Behörde den Ersatz von Kosten nicht beantragte. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandsersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

3.3.4. Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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