BVwG W108 2102660-1

BVwGW108 2102660-116.2.2017

AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2102660.1.00

 

Spruch:

W108 2102660-1/5E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.01.2015, Zl. 18 C 158/13m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr (weitere Parteien:

XXXX, vertreten durch Dr. Harald BISANZ, 2. XXXX, vertreten durch ANGERER-HARREITER RECHTSANWÄLTE OG, 3. REVISOR beim Landesgericht Leoben) beschlossen:

 

A)

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren (zu 18 C 158/13m-12) vor dem Bezirksgericht XXXX wurde der in Deutschland wohnhafte Zeuge und nunmehrige Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 für 08:30 Uhr geladen und vernommen. Der Zeuge wurde um 10:15 Uhr aus der Verhandlung entlassen.

 

2. Der Zeuge übermittelte mit Schriftsatz vom 04.12.2014 das Antragsformular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" und führte Folgendes aus: Er sei tatsächlich am Sonntag, den 30.11.2014 um 10:30 Uhr mit dem Auto von seinem Wohnort (L. in Deutschland) weggefahren und um 18:00 Uhr in A. (in Österreich) angekommen. Dabei habe er 580 Kilometer zurückgelegt. Dort habe er übernachtet und sei am Morgen des 01.12.2014 um 07:30 Uhr von dort 50 Kilometer zum Gericht gefahren. Er habe, da "die Gegenseite" (gemeint: die klagende Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens) nur das günstigste öffentliche Verkehrsmittel akzeptiere, die entsprechenden Bahnverbindungen angefordert, wonach die Fahrtkosten EUR 283,20 betrügen (Fahrplanausdrucke der Deutschen Bahn samt Fahrtpreisen waren beigelegt). Tatsächlich habe er zwei Mittagessen (Sonntag und Montag), ein Abendessen (Sonntag) und ein Frühstück (Montag) konsumiert. Hätte er die Bahn benutzt, wären ein Frühstück (Sonntag) und ein Abendessen (Montag) hinzugekommen. Er sei selbständiger Unternehmensberater und habe zwei Arbeitstage verloren. Da der eine Tag ein Sonntag (an dem er gewöhnlich zu Hause Büroarbeiten erledige) gewesen sei, mache er nur einen Tagessatz von EUR 600,00 geltend. Dieser Tagessatz entspreche seinen gewöhnlichen, durchschnittlichen Beraterbezügen und er habe sich diese von seinem Steuerberater bestätigen lassen (diesbezüglich übermittelte der Zeuge ein Schreiben [s]einer Steuerberatungsgesellschaft vom 04.12.2014, in welchem bestätigt wird, dass der Tagessatz aus der Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von 20 Beratungstagen im Monat und Ausfallszeiten mindestens EUR 600,00 betrage). Für die Nächtigung habe er die Schlafräume seines Mandanten genutzt, weshalb er die Übernachtungspauschale begehre.

 

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.12.2014 in der Höhe von insgesamt EUR 337,60 bestimmt (Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel EUR 283,20; Aufenthaltskosten für den 30.11.2014 und den 01.12.2014 [2 x Frühstück à EUR 4; 2 x Mittagessen, 2 x Abendessen je EUR 8,50] EUR 42,00; Übernachtungspauschale für den 30.11.2014 auf den 01.12.2014 EUR 12,40). Eine Entschädigung für Verdienstentgang/Zeitversäumnis gemäß §§ 3, 17 GebAG wurde nicht zugesprochen.

 

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid hierzu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für die An- und Abreise der Ersatz des öffentlichen Verkehrsmittels von L. in den Gerichtsort und retour für ein Standardticket ohne Zugbindung für die 2. Klasse in der Höhe von EUR 283,20 zustehe. Auch bei der Anreise des Zeugen mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre, um pünktlich bei der Verhandlung zu sein, eine Abreise am 30.11.2014 und eine Rückreise erst am 02.12.2014 möglich gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Zeuge somit Anspruch auf einen Verpflegungsaufwand für ein Frühstück, ein Mittag- und ein Abendessen am 30.11.2014 und am 01.12.2014 habe, da auch bei Benützung eines Pkws auf die Kosten abzustellen sei, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Ausgehend davon ergebe sich ein Verpflegungsanspruch von EUR 42,00. Weiters sei eine Nächtigung in Österreich notwendig gewesen, für die der Zeuge aber keine konkreten Kosten geltend gemacht habe, weshalb ihm eine Nächtigungspauschale von EUR 12,40 zukomme. Hinsichtlich der vom Zeugen geltend gemachten Entschädigung für Zeitversäumnis führte die Behörde aus, dass dem Zeugen eine solche nur zustehe, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein tatsächlicher Vermögensnachteil erwachsen sei. Tatsächlich entgangenes Einkommen bei einem selbständig Erwerbstätigen sei jedoch kein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen, sondern es sei dabei auf einen exakt zu bezeichnenden und zu bescheinigenden konkreten Vermögensschaden abzustellen. Dies bedeute, dass nur dann ein ersatzfähiger Einkommensentgang vorliege, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht genannten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Ein solcher sei aber vom Zeugen weder behauptet noch bescheinigt worden, weshalb dem Zeugen auch kein Verdienstentgang zuzusprechen gewesen sei. Eine Bescheinigung hinsichtlich eines konkreten nichtverlegbaren Beratungsgeschäftes sei nicht erbracht wurden.

 

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit (am 12.02.2015 per Fax beim Bezirksgericht eingelangtem) Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und rügte ausschließlich die Entschädigung für Zeitversäumnis. Dazu gab der Beschwerdeführer an, geglaubt zu haben, dass das von ihm vorgelegte Schreiben des Steuerberatungsunternehmens ausreichend sei. In der Anlage übermittle der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 13.01.2015 über EUR 743,75 (inkl. Ust.), mit welcher er Kosten für die Beiziehung einer Stellvertreterin für den Tag der Zeugeneinvernahme geltend mache. Dazu gab er an, dass die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt werden müsse, da er vorsteuerabzugsberechtigt sei. Nach der genannten Rechnung berechnete eine geprüfte Bilanzbuchhalterin für ihre Tätigkeit am 01.12.2014 "Begleitende Maßnahmen für die Bilanzerstellung der XXXX" eine "Tagespauschale (incl. Nebenkosten)" in Höhe von EUR 625,00 zuzüglich 19% USt. (EUR 118,75), insgesamt also EUR 743,75, als Vertreterin des Beschwerdeführers.

 

5. Die Beschwerde wurde, ohne dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde, samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt.

 

Am 20.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Klägers des zivilgerichtlichen Verfahrens ein, in welcher dieser darauf hinwies, dass der Zeuge nach § 19 GebAG seinen Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen habe und dabei die Umstände, die dafür bedeutsam seien, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters zu bescheinigen habe. Die Bestätigung/Rechnung über die Vertretungskosten sei somit nicht innerhalb der 14-tägigen Frist erfolgt und habe der Zeuge auch keine Gründe vorgebracht, weshalb es seiner Vertretung nicht möglich gewesen sei, früher Rechnung zu legen.

 

1. Feststellungen:

 

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

 

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid eines Leiters eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mit dem die Gebühr nach dem GebAG im Justizverwaltungsweg bestimmt wurde, ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen (und nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig angegeben "14 Tage").

 

Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 19.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2015 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Fax vom 12.02.2015 beim Bezirksgericht am selben Tag eingebracht. Sie wurde daher jedenfalls fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

 

3.1.3. Zur Sache:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

 

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

 

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

 

Im vorliegenden Fall ist lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG strittig, die mit dem angefochtenen Bescheid nicht zugesprochen wurde.

 

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

 

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

 

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

 

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

 

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

 

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

 

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des [Auslandszeugen betreffenden] § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

 

§ 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 3 GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.

 

Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

 

Der Beschwerdeführer machte mit seiner Eingabe vom 04.12.2014 – neben den hier unstrittigen Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG - innerhalb der (im vorliegenden Fall vierwöchigen) Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG in einer - über die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hinausgehenden - Höhe von EUR 600,00 mit der Begründung geltend, er habe als selbständiger Unternehmensberater zwei Arbeitstage verloren, wobei er, da ein Tag hiervon ein Sonntag war, nur einen seinem gewöhnlichen durchschnittlichen Beraterbezügen entsprechenden Tagessatz begehrte.

 

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG – innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG - umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht den Ersatz eines (seinem gewöhnlichen durchschnittlichen Beraterbezügen entsprechenden) Tagessatzes in der Höhe von EUR 600,00 begehrte, wies die Behörde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18.12.1992, 89/17/0225; 17.121993, 92/17/0184) zutreffend darauf hin, dass bei selbständig Erwerbstätigen unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen ist, sondern auf einen der Höhe nach bestimmten, konkreten Vermögensschaden (der dadurch eintritt, dass während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen ein bestimmtes Einkommen gebracht hätten) abzustellen ist, den der Beschwerdeführer aber weder behauptet noch (mit der vorgelegten Bestätigung [s]eines Steuerberaters) bescheinigt hat. Konkrete Arbeiten/Tätigkeiten (z.B. Berateraufträge), die vom Beschwerdeführer in der versäumten Arbeitszeit verrichtet worden und die (aufgrund ihrer Art und Dringlichkeit) unaufschiebbar gewesen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet (geschweige denn: bescheinigt).

 

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung die Kosten einer Stellvertretung im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG begehrte, sind ihm diese schon deshalb nicht zu ersetzen, weil er diese (bzw. diesen Anspruchsgrund) nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen gemäß § 19 Abs. 1 iVm 16 GebAG (sondern erst mit der Beschwerde) geltend gemacht hat, sodass diesbezüglich Anspruchsverlust eingetreten ist. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen, dass der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die Tätigkeit, die vom Stellvertreter übernommen wurde, zu verschieben und - vor bzw. nach Rückkehr von der Zeugenvernehmung - selbst durchzuführen) zu behaupten und zu bescheinigen hat, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094). Die Notwendigkeit einer Stellvertretung (im Umfang einer "Tagespauschale") wurde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet (geschweige denn: bescheinigt).

 

Offen bleibt allerdings, weshalb die Behörde dem Zeugen nicht die in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG normierte Pauschalgebühr zugesprochen hat, die dem Zeugen grundsätzlich alternativ zur – allenfalls nicht bescheinigten - höheren Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zusteht (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 2 und E 2. zu § 18 GebAG und VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124, wo ausgesprochen wurde, dass die [dortige] belangte Behörde im Fall des mangelnden Nachweises eines konkreten Verdienstentganges [im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG] davon ausgehen konnte, dass die Berechnung der Höhe der Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu erfolgen hatte, und VwGH 22.11.1999, 98/17/0357, wo ausgeführt wurde, die [dortige] belangte Behörde habe zu Recht einen Anspruch des [dortigen] Beschwerdeführers auf eine höhere als die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis verneint). Die vom Beschwerdeführer begehrte Entschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt lediglich voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und pauschaliert § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG diese Entschädigung für alle solche Zeugen (VwGH 18.09.2000, 200/17/0035). In dieser Hinsicht fehlt eine Begründung (fehlen die notwendigen Feststellungen), sodass die konkrete Gebührenbestimmung (hier: betreffend die Nichtzuerkennung der Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) nicht nachvollziehbar ist. Warum die belangte Behörde hinsichtlich des (auch von ihr als selbständig erwerbstätig qualifizierten) Zeugen – ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens (eines konkreten Vermögensschadens) gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht gelang - offenbar überhaupt keinen Vermögensnachteil (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) anzunehmen scheint, bleibt – auch angesichts der Überlegung, dass bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und grundsätzlich jede Arbeitszeiteinheit eines selbständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG) - mangels konkreter fallbezogener Feststellungen hierzu im Dunkeln. Die Behörde wird daher unter Anführung begründeter Feststellungen darzulegen haben, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum entgangener Arbeitszeit dem Zeugen die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für Zeitversäumnis zuzusprechen ist.

 

Der angefochtene Bescheid ist in diesem zentralen Punkt von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen und unterschreitet daher insofern die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Er ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN), der als besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Aufgrund des Unterbleibens der Feststellungen im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

 

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

 

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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