BVwG W108 1433990-1

BVwGW108 1433990-128.1.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1433990.1.00

 

Spruch:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gelangte von Dubai kommend auf dem Luftweg über den Flughafen Wien illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte im Zuge einer polizeilichen Identitätsfeststellung am 04.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Aus dem im Zuge der Identitätsfeststellung/Asylantragstellung des Beschwerdeführers angefertigten Aktenvermerk vom 04.09.2012 (Verwaltungsakt, AS 11) und aus den Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.09.2012 (Verwaltungsakt, AS 19) und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) vom 19.12.2012 (Verwaltungsakt, AS 63) ergeben sich im Wesentlichen folgende Angaben betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und hinsichtlich seines Fluchtgrundes:

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, sei syrischer Kurde und werde von den syrischen Behörden gesucht. Er gehöre der kurdischen Partei XXXX an. Alle Angehörigen dieser Partei seien in Syrien unerwünscht. Nachdem bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer dieser Partei angehöre, sei er geflüchtet. Der Parteichef sei ermordet worden. Ein Bekannter des Beschwerdeführers (ein Kurde und Yezide) sei in XXXX im Büro der "politischen Sicherheit" tätig gewesen. Jeder Kurde, der festgenommen worden sei, sei nach XXXX gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe als Vermittler zwischen den Offizieren und den Festgenommenen fungiert, um eine Misshandlung der Festgenommenen zu verhindern; er habe seinen Bekannten durch Geldbestechung zur Freilassung kurdischer Häftlinge bewogen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei geheim gewesen. Dann sei sein Bekannter festgenommen worden und es seien die geheime Tätigkeit und die Bestechung aufgedeckt worden. Der Beschwerdeführer habe mehrmals vergeblich versucht, seinen Bekannten zu erreichen. Als der Beschwerdeführer kurze Zeit - etwa eine Woche bis zehn Tage - darauf bei seinen Schwiegereltern eingeladen gewesen sei, sei er von seinem Vater dort telefonisch kontaktiert worden und es sei ihm von seinem Vater mitgeteilt worden, dass fünf Beamte in Zivil im Haus des Beschwerdeführers in XXXX nach dem Beschwerdeführer gesucht und den Vater des Beschwerdeführers bedroht und gesagt hätten, dass man den Beschwerdeführer umbringen werde. Für die Partei habe er als Verbindungsmann zwischen den syrischen Behörden und den Festgenommenen fungiert, außerdem habe er mit seinem Mikrobus Verletzte in weit entfernte Dörfer gebracht, damit sich diese dort vor der Regierung verstecken konnten. Über Frage der belangten Behörde, wie die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, gab dieser an, sein Bekannter habe nach dessen Festnahme seinen Namen verraten. Sein Bekannter sei bis jetzt noch nicht entlassen worden. Über weitere Frage der belangten Behörde, woher der Beschwerdeführer wisse, was sein Bekannter nach dessen Festnahme gesagt oder getan habe, wenn er bis jetzt noch nicht entlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne dies nur vermuten, zumal der Beschwerdeführer nie etwas gegen die Regierung gemacht habe. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise jeglicher Polizeitaktik widerspreche, zumal die Polizei einen Gesuchten wohl viel eher observieren und im passenden Moment festnehmen würde, als über Angehörige zu warnen, gab der Beschwerdeführer an, er selbst sei früher bei den Sicherheitskräften gewesen, sie hätten das immer so gemacht. Er wisse nicht, wie die Bestechung überhaupt bekannt geworden sei, er könne nur vermuten, dass sein Bekannter ihn verraten habe, weil er sonst nie Probleme gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin seitens der belangten Behörde zu Kenntnis gebracht, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht nach Syrien abgeschoben werde.

Zum Nachweis seiner Identität wurden seitens des Beschwerdeführers sein Führerschein und seine Heiratsurkunde (Verwaltungsakt, AS 75, 77) als Telefaxausdrucke mit dem Hinweis vorgelegt, dass die Originaldokumente postalisch aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu ihm nach Österreich geschickt worden, aber noch nicht eingetroffen seien. Seine Familie [in Syrien] habe die Dokumente mit einem Nachbarn, der mit seinem LKW in die Vereinigten Arabischen Emirate fahre, mitgeschickt und dieser habe sie von dort weitergeschickt. Seinen eigenen - echten - Reisepass, der ihm ca. vor einem Jahr in XXXX ausgestellt bzw. verlängert worden sei und der ein Visum für Russland enthalten habe, habe er am Flughafen zerrissen. Der Schlepper habe ihn mit dem Auto ohne Pass über die syrische Grenze in die Türkei gebracht. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass die syrische Grenze nicht ohne Kontrolle passiert werden könne, gab der Beschwerdeführer an, die Syrer hätten das Auto und die Pässe angeschaut. Er habe für den Grenzübertritt einen Pass vom Schlepper erhalten. Auf welchen Namen dieser Pass gelautet habe, wisse er nicht, zumal er diesen Pass erst kurz vor der Grenze erhalten habe und nicht hineingeschaut habe. Nach Passieren der syrischen Grenze habe der Schlepper den Pass ihm sofort wieder abgenommen, in die Türkei sei er mit seinem eigenen Pass eingereist. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass jemand, der Angst vor Verfolgung habe, sich nicht derart sorglos, ohne Details zu kennen, einer Grenzkontrolle stellen würde, gab der Beschwerdeführer an, sie seien zu viert im Auto gewesen, er sei der einzige Syrer gewesen, die anderen seien Türken gewesen; vielleicht habe der Schlepper Geld bezahlt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde ging im genannten Bescheid von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität (Name, Geburtsdatum, Herkunftsort) aus und legte weiters zugrunde, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie dem moslemischen Glauben an. Hinsichtlich des Fluchtgrundes traf die belangte Behörde die Feststellung, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft darstellen würden und somit nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bedroht wurde bzw. werden würde. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt dazu aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht schlüssig genug gewesen, um glaubhaft zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien seien unwahrscheinlich und legten den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines eigenen Reisepasses aus Syrien ausgereist sei, was wiederum keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" indiziere. Weiters habe der Beschwerdeführer seine Aussagen anlassbezogen abgeändert und hinsichtlich der Sicherheitskräfte eine Vorgangsweise behauptet, die in keiner Weise schlüssig sei und jeglicher Logik widerspreche.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde (an den Asylgerichtshof) erhoben, in welcher den Beweiswürdigkeitserwägungen der belangten Behörde im Wesentlichen entgegengehalten wurde, der Sachverhalt sei bei der - vergleichsweisen kurzen - Einvernahme des Beschwerdeführers mangels weiterer Nachfragen seitens der belangten Behörde nicht genau erhoben worden und die belangte Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes sei durchaus üblich, zudem gehe aus der (näher angeführten) Länderdokumentation zu Syrien hervor, dass die Sicherheitskräfte völlig willkürlich gegen Regimegegner und die Bevölkerung vorgehen würden; die von der belangten Behörde herangezogenen Maßstäben wie "richtige Polizeitaktik" seien im gegebenen Fall verfehlt. Neu wurde in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass ihm seine Ehefrau vor der tatsächlichen Verhaftung des Bekannten des Beschwerdeführers bei den syrischen Sicherheitskräften erzählt habe, dass - nachdem ein aufgrund von Bestechung des Bekannten des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers freigelassener Häftling zum zweiten Mal verhaftet worden sei - der Bekannte des Beschwerdeführers gefürchtet habe, dass er hiedurch "auffliegen" und verhaftet werden könnte. In der Folge habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass auch er "auffliegen" könnte, wenn nämlich der Bekannte des Beschwerdeführers allenfalls unter Folter seinen Namen nennen würde. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien massiver asylrelevanter Verfolgung, nämlich wegen seiner politischen Gesinnung in Zusammenhalt mit der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Kurden, insbesondere wegen seiner geschilderten Aktivitäten, ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.1.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

2.1. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist:

2.1.1. Die belangte Behörde legte die Angaben des Beschwerdeführers "zu seiner Person" als glaubwürdig zugrunde, der "Aussage des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund" versagte die belangte Behörde jedoch - mit der unter I.2. zusammengefasst wiedergegebenen Beweiswürdigung - "jegliche Glaubwürdigkeit".

Die spekulativen und durch kein Ermittlungsergebnis gestützten Annahmen der belangten Behörde zur Methodik der syrischen Sicherheitskräfte bei einer Personensuche/Verhaftung und zur Vorgehensweise von vom Regime verfolgter Personen bei der Ausreise aus Syrien bzw. der syrischen Grenzorgane vermögen den Schluss der belangten Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei tatsachenwidrig, allerdings nicht zu tragen (dass etwa ein illegaler Grenzübertritt - wie vom Beschwerdeführer im Falle seiner Ausreise vermutet - durch Bestechung möglich ist, geht beispielsweise aus dem von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 hervor). Diesbezüglich wären für eine sachgerechte Beurteilung der (Glaubwürdigkeit der) Angaben des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde konkrete Ermittlungen zum länderspezifischen Hintergrund durchzuführen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen.

Abgesehen davon ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers, er sei Mitglied der kurdischen Partei XXXX (gewesen) (AS 68) und er sei früher selbst bei den Sicherheitskräften gewesen (AS 69), als den Tatsachen entsprechend erachtet bzw. aus welchen Gründen nicht. Die belangte Behörde ist auf diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen und hat dazu kein (annähernd) ausreichendes Ermittlungsverfahren (etwa durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers) durchgeführt und hat die Rolle des Beschwerdeführers bei der Partei und bei den Sicherheitskräften nicht festgestellt bzw. nicht begründet, weshalb sie auch in diesen Punkten von der Tatsachenwidrigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht. Der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt (die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen) bzw. auch eine allfällige Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen bzw. zu seiner Ausreise aus Syrien bietet keine ausreichende Grundlage für eine Qualifizierung (auch) dieser Angaben des Beschwerdeführers als nicht den Tatsachen entsprechend. Diese Ermittlungs(Feststellungs)mängel sind von Relevanz, zumal die belangte Behörde der weiteren Angabe des Beschwerdeführers, alle Angehörigen seiner Partei seien in Syrien unerwünscht, nicht (mit Ermittlungen und Länderfeststellungen) entgegengetreten ist bzw. sich aus den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 16) selbst Hinweise auf ein Gefährdungspotential für Mitglieder dieser Partei seitens der syrischen Regierung ergeben und (schon) ausgehend von den eigenen Feststellungen der belangten Behörde auch eine asylrelevante Gefährdung für (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Entscheidungsfindung sind daher (weitere) Ermittlungen und konkrete Feststellungen zur behaupteten (früheren) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der genannten Kurdenpartei sowie bei den Sicherheitskräften sowie im Falle der Bejahung dieser Angaben des Beschwerdeführers auch Ermittlungen/Feststellungen zur (Gefährdungs)Situation von (ehemaligen) Mitgliedern dieser Partei und der Sicherheitskräfte (im Falle einer Rückkehr nach Syrien) unerlässlich.

2.1.2. Darüber hinaus ist seitens der belangten Behörde eine adäquate Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die von ihr festgestellte kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers unterblieben, obwohl den Angaben des Beschwerdeführers (bereits) im behördlichen Verfahren (jedenfalls) zu entnehmen ist, die Verfolgungsgefahr läge (auch) in seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit begründet. Die knappen Sachverhaltsfeststellungen zu "Kurden" im angefochtenen Bescheid (die im Wesentlichen das uneinheitliche Vorgehen der verschiedenen Kurdengruppen gegenüber dem syrischen Regime beschreiben) lassen eine umfassende und detaillierte Darstellung der Situation, in der sich Kurden in Syrien befinden und mit der sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen haben, sowie einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers vermissen, sodass eine Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer in diesem Kontext - im Zusammentreffen mit anderen Faktoren - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in Syrien droht, nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die besonderen politischen Verhältnisse in Syrien hat es die belangte Behörde etwa unterlassen, spezifische Feststellungen zur Situation von Kurden syrischer Staatsangehörigkeit zu treffen, deren (zwangsweiser) Rückkehr nach Syrien ein negatives Asylverfahren im Ausland (eine illegale Ausreise aus Syrien) vorangeht (zur möglichen Asylrelevanz einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, wurden von der belangten Behörde - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Die belangte Behörde wird daher in einem Fall wie dem vorliegenden auch diesbezüglich den Sachverhalt zu erheben und festzustellen und - unter Berücksichtigung der spezifischen individuellen Umstände im Fall des Beschwerdeführers - einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.

2.2. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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