BWG §1 Abs1
BWG §2 Z3
BWG §20 Abs1
BWG §20 Abs2
BWG §20 Abs3
BWG §20b Abs3
BWG §99 Abs1
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs8
WAG 2007 §11
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1
BWG §2 Z3
BWG §20 Abs1
BWG §20 Abs2
BWG §20 Abs3
BWG §20b Abs3
BWG §99 Abs1
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs8
WAG 2007 §11
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2000410.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer über die Berufung, nunmehr Beschwerde, des XXXX, vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, vom 27.03.2013, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 12.03.2013, GZ FMA-UL0001.100/0015-LAW/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 zu Recht erkannt und verkündet:
A)
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf € 1.500,-- bzw. 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Die Strafnorm lautet § 99 Abs. 1 Z 5 erster Strafsatz BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 37/2010.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von € 150,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) vom 12.03.2013 richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: BF3), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstandsmitglied der XXXX (in Folge: Privatstiftung 2), als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
"
Sehr geehrter Herr XXXX,
Sie sind seit 29. Juli 2006 Vorstandsmitglied der XXXX mit Sitz in XXXX.
Die XXXX war jedenfalls ab März 2012 jeweils zu 50% an der XXXX beteiligt, welche wiederum 100% der Anteile an der XXXX hielt.
In der außerordentlichen Hauptversammlung der XXXX vom 7. März 2012 haben die XXXX als jeweils 50% Aktionäre der XXXX ihren Willen und ihre ausdrückliche Zustimmung zu einem im Entwurf bekannten Veräußerungsvertrag hinsichtlich der indirekt über die XXXX gehaltenen rund 90,9% Anteile an der XXXX, einem zum damaligen Zeitpunkt und auch noch über den 26.03.2012 hinaus konzessionierten österreichischen Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Sitz in XXXX Wien, erklärt.
Am 19. März 2012 wurde der Aktienkaufvertrag über sämtliche im Eigentum der XXXXbefindlichen Anteile an der XXXX unterzeichnet.
In Ihrer Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der XXXX(§ 9 Abs. 1 VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:
Die XXXX hat bis spätestens zum 19. März 2012 beschlossen, ihre indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung von rund 45,5% an der XXXX aufzugeben und es unterlassen, dies der FMA zuvor - somit vor Abschluss des Aktienkaufvertrags am 19. März 2012 - schriftlich unter Angabe des Betrags dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 2 BWG, anzuzeigen.
Gemäß § 20 Abs. 2 BWG hat jeder, der beschlossen hat eine direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben, dies der FMA zuvor - somit vor Abschluss des Kaufvertrags - schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG anzuzeigen.
Am 19. März 2012 erfolgte die Unterzeichnung und in der Folge am 20. März 2012 die notarielle Beglaubigung eines Aktienkaufvertrages über 200.000 Stück auf Namen lautende Aktien (Nennbetrag jeweils EUR 50,--), somit rund 90,9% der Anteile an der XXXX. Käufer der Anteile sind die XXXX Verkäufer ist dieXXXX. Zeitpunkt des Vollzugs der Aktienübertragung (Closing) war der 21. März 2012.
Erst am 22. März 2012 übermittelte dieXXXXRechtsanwälte GmbH als ausgewiesene Vertreterin entsprechende Anzeigen an die FMA.
Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten unter Pkt. I verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad. I.) § 20 Abs. 2 BWG, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 22/2009 iVm § 99
Abs. 1 Z 5 BWG, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 37/2010
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß §§
Ad.) I.) 5.000,-- Euro
22 Stunden
--
Ad. I)
§ 99 Abs. 1 erster Strafsatz BWG, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 37/2010
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
500,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
-- Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
5.500,-- Euro."
I.2. Gegen das nachweislich am 15.03.2014 zugestellte Straferkenntnis der FMA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach seinem gesamten Inhalt, einschließlich der Strafhöhe, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Feststellungs- und Begründungsmängeln angefochten. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss über die Aufgabe der qualifizierten Beteiligungen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bereits per 30.11.2011 von der Privatstiftung 1 bzw. dem BF3 gemäß § 20 Abs.2 BWG der belangten Behörde angezeigt worden sei. Da der Erwerber in der Anzeige nicht zwingend zu benennen sei und der belangten Behörde ohnedies die Identitäten der potentiellen neuen Erwerber bekannt gewesen seien, habe eine Änderung der Erwerber auch keine neuerliche Anzeigepflicht ausgelöst, zumal eine diesbezügliche Unterlassung einer Anzeige auch keine Sanktion gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 BWG nach sich ziehe.
Ergänzend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nur das Unterlassen der schriftlichen Anzeige an die FMA über die Beschlussfassung der Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut sanktioniert werde, nicht aber eine spätere schriftliche Konkretisierung einer bereits erstatteten Anzeige. Im gegenständlichen Fall sei die FMA schriftlich bereits mit 30.11.2011 gemäß § 20 Abs. 2 BWG in Kenntnis gesetzt worden, dass die Absicht bestehe bzw. der Entschluss gefasst worden sei, die qualifizierte Beteiligung an der XXXX (in Folge: Bank) aufzugeben. Zu diesem Zeitpunkt habe es einen interessierten Erwerber gegeben und daher seien auch die Anzeigeformulare gemäß § 4 Abs. 2 der Eigentümerkontrollverordnung (in Folge: EKV) an die FMA als Beilagen zur Anzeige übermittelt worden. Auch wenn der Verkauf dann nicht zu Stande gekommen sei, habe sich nichts am Beschluss, die qualifizierte Beteiligung an der Bank aufzugeben bzw. zu verkaufen, geändert. Die EKV sehe keine zwingende Benennung des Erwerbers in der Anzeige vor. Es gebe auch keine Bestimmung, wonach der Entschluss zur Veräußerung der Beteiligung mehrfach oder in bestimmten Zeitabständen wiederholt anzuzeigen wäre. Daher sei auch eine neuerliche Anzeige der Aufgabe der qualifizierten Beteiligung bei der im Jänner 2012 an die FMA erfolgten Information, nunmehr beabsichtige die XXXX, die qualifizierten Anteile der XXXX (in Folge: XXXX) an der Bank zu erwerben, unterblieben.
Wenn die FMA davon ausgehe, dass die XXXX (in Folge: Privatstiftung 1) und die Privatstiftung 2 in der außerordentlichen Hauptversammlung am 07.03.2012 einen neuen Beschluss gefasst hätten, ihre qualifizierten Beteiligungen an der Bank aufzugeben, und daraus schließe, dass dieser auch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 19.03.2012 vorgelegen und dieser Sachverhalt daher unter § 99 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 Abs. 2 BWG zu subsumieren sei, nehme diese zu Unrecht an, dass ein Beschluss zur Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung mehrmals, nämlich mit jedem neuen Kaufinteressenten, getroffen werden müsse und das Gesetz die mehrmalige Anzeige einer beschlossenen Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung für den Verkäufer normiere.
Aus dem BWG ergebe sich nämlich nur die Verpflichtung zur Anzeige einer Veräußerung, jedoch keine zur Bekanntgabe eines konkreten Erwerbers. Auch wenn § 20b Abs. 3 BWG eine Verordnungsermächtigung enthalte, in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen seien, ergebe sich aus dem Gesetz nicht, welche Informationen derjenige, der beschlossen habe, seine qualifizierte Beteiligung aufzugeben, bereitstellen müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass das Gesetz lediglich die Anzeige des Beschlusses der Aufgabe der qualifizierten Beteiligung vorsehe.
§ 4 Abs. 2 EKV sehe die Übermittlung eines Anzeigeformulars mit diversen Informationen vor, die in § 20 Abs. 2 BWG nicht vorgeschrieben seien. Die EKV stehe somit im Widerspruch zu den Bestimmungen des BWG und sei daher gesetzeskonform einschränkend auszulegen.
Insgesamt sei die Bestimmung des § 20 Abs. 2 BWG unklar formuliert, sodass in Verbindung mit dem Hinweis auf Abs. 1 leg. cit. nicht erkennbar sei, welche Informationen nun konkret vom Veräußerer angezeigt werden müssten und welche vom Erwerber. Bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Interpretation könne zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Verkäufer einer qualifizierten Beteiligung dieselben Informationspflichten träfe wie den interessierten Erwerber.
Entgegen der Ansicht der FMA, dass es sich bei der Anzeige an die FMA vom November 2011 lediglich um die geäußerte "Absicht des Verkaufs aller Anteile" gehandelt hätte, sei deutlich zu erkennen gewesen, dass es sich um einen Beschluss betreffend die Aufgabe der qualifizierten Beteiligung gehandelt habe. Demgegenüber sei daher der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 07.03.2012 kein erneuter Beschluss zur Aufgabe der qualifizierten Beteiligung gewesen, sondern ein Ermächtigungsbeschluss, der weder den Beschluss vom 30.11.2011 berührt habe noch einem Verkaufsbeschluss gleichzusetzen sei, da zu diesem Zeitpunkt gar nicht bekannt gewesen sei, wer die Käufer sein würden und die erwerbenden Gesellschaften - zumindest teilweise - andere als die im Ermächtigungsbeschluss genannten gewesen seien.
Der BF3 habe von den interessierten Erwerbern auch keine Kenntnis haben können, da es sich bei den im Beschluss vom 07.03.2012 angeführten Gesellschaften um Vorratsgesellschaften als "Platzhalter" für verschiedene dahinterstehende Käufer gehandelt habe. Eine Eintragung der neuen Gesellschafter ins Firmenbuch sei erst am 24.03.2012 erfolgt. Erst nach Abschluss des Kaufvertrages am 19.03.2012 seien den Organen der Privatstiftung 2 die konkreten Identitäten der Erwerber bekannt gewesen.
Die danach erfolgte Anzeige sei vorsichtshalber, aufgrund einer überraschenden Presseaussendung der FMA, wonach diese über den Verkauf nicht informiert worden wäre, erfolgt. Ein Verkaufsbeschluss sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen und außerdem irrelevant, weil der Beschluss, qualifizierte Anteile aufzugeben, schon mit der Anzeige im November 2011 deutlich mitgeteilt worden sei.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde auch nicht die Unterlassung einer Anzeige konkreter Erwerber vorgeworfen, sodass der Vorwurf, die Anzeige jedenfalls unterlassen zu haben, falsch sei, da diese - wie ausgeführt - bereits im November 2011 erfolgt sei. Die FMA habe zudem seit Jänner 2012 Kenntnis von der Identität der potentiellen neuen Eigentümer gehabt, weil sie über den beabsichtigten Erwerb durch die XXXX informiert worden sei: Zum einen durch die von der FMA selbst bei der Bank mit Mandatsbescheid vom 22.12.2011 eingesetzten Regierungskommissärin, welche bei den Beschlussfassungen am 07.03.2012 anwesend gewesen sei und über sämtliche Informationen verfügt habe, und zudem durch die - laut Feststellungen des bekämpften Straferkenntnisses - in der außerordentlichen Hauptversammlung am 21.12.2011 beschlossenen ordentlichen Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Namensaktien, wobei der Erwerber dieser Aktien die XXXX gewesen sei.
Zudem bleibe unter Betrachtung des Spruchteils "bis spätestens 19.03.2011 [gemeint wohl: 19.03.2012]" der Tatzeitraum und der Tatort offen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Den BF3 treffe kein Verschulden, da dieser zu Recht davon ausgegangen sei, der Anzeigepflicht bereits im November 2011 nachgekommen zu sein. Mit Kenntnis der Rechtsansicht der FMA sei aber umgehend die neuerliche Anzeige erstattet worden. Entgegen der Ansicht der FMA sei dem BF3 die Kenntnis des genauen Inhalts des Aktienkaufvertrages als Vorstandsmitglied der Privatstiftung 2 nicht zuzurechnen, weil es im Verwaltungsstrafrecht keine Wissenszurechnung zwischen den Organen gebe, sondern das persönliche Verschulden maßgeblich sei.
Neben Überlegungen zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der EKV bzw. einer Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 BWG wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass selbst bei Annahme eines Verschuldens dieses lediglich geringfügig, die Folgen der Übertretung unbedeutend und eine bloße Ermahnung durch die FMA ausreichend gewesen wären. Die verhängte Strafe sei extrem hoch und unverhältnismäßig, weshalb beantragt werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu von der verhängten Geldstrafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die FMA zurückzuverweisen, in eventu die Strafhöhe aufgrund des geringen Grades des Verschuldens herabzusetzen.
I.3. Am 12.06.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der alle vier Beschwerdeführer zu den Verfahren W107 2000372-1 (in Folge: BF1), W107 2000420-1 (in Folge: BF2), W1072000410-1 (in Folge: BF3) und W107 2000441-1 (in Folge: BF4), die haftungspflichtigen Gesellschaften und deren Rechtsvertreter (in Folge: BFV) sowie Vertreter der FMA als belangte Behörde geladen und gehört sowie der beantragte Zeuge einvernommen wurden. Alle vier BF hielten ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Die oben angeführten Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der BFV brachte einleitend vor, dass in dem dem Gericht vorliegenden Aktienkaufvertrag vom 19.03.2012 andere Parteien genannt seien als in den Hauptversammlungsbeschlüssen vom 07.03.2012. Die im Beschluss genannte XXXX sei nicht Partei des Aktienkaufvertrages, während umgekehrt die XXXX nicht im Beschluss genannt sei. Zudem seien dem Beschluss auch nicht die Höhen der einzelnen Beteiligungen zu entnehmen und wäre der Vorstand der XXXX auch ermächtigt gewesen, den Vertrag in jede Richtung abzuändern, auch hinsichtlich der Parteien. Aus den historischen Firmenbuchauszügen der XXXX(s. Beilagen ./1 bis ./4 zum Protokoll) ergebe sich, dass die beiden erstgenannten Gesellschaften reine Zweckgesellschaften gewesen seien und die Eintragung der tatsächlichen Erwerber erst am 24.03.2012, somit nach Unterfertigung des Aktienkaufvertrages, erfolgt sei. Auch bei den beiden anderen Gesellschaften seien die Gesellschafter nicht ersichtlich gewesen bzw. habe es sich lediglich um Treuhänder gehandelt. Aus der Anzeige gemäß § 20 Abs. 2 BWG vom 30.11.2011 (s. Beilage ./5 zum Protokoll) ergebe sich, dass sämtliche direkt und indirekt beteiligten Gesellschafter der Bank die Aufgabe ihrer Beteiligung der FMA angezeigt hätten. Auch sei bekanntgegeben worden, dass an die XXXX - als DP bzw. DB falsch im Straferkenntnis bezeichnet - verkauft werden solle. Seit diesem Zeitpunkt sei der FMA seitens der BF niemals mitgeteilt worden, dass vom Beschluss des Verkaufs der Beteiligung abgegangen worden sei. Zum Beweis dafür, dass die FMA stets über die Vorgänge informiert gewesen sei, werde auf ein E-Mail der FMA vom 19.01.2012 sowie auf ein Protokoll der Aufsichtsratssitzung der XXXX ( in Folge: Bank) vom 19.03.2012 verwiesen (s. Beilagen ./6 und ./7 zum Protokoll).
Die FMA führte dazu aus, dass eine neue Anzeige zu erstatten sei, sobald ein Verkaufsentschluss im Hinblick auf neue Eigentümer gefasst werde. Zudem sei der beabsichtigte ursprüngliche Verkauf mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.12.2011 von der FMA untersagt worden. Der Ansicht des BFV, dass diese Rechtsauffassung der FMA dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, zudem die Untersagung des Erwerbs nur Rechtswirkungen gegenüber dem Erwerber entfalte und gegenüber den BF bzw. den damaligen Eigentümern kein Bescheid erlassen worden sei, so dass, auch wenn die FMA Ende 2011 den Erwerb durch die XXXX GmbH untersagt habe, sich die Anzeige auf die Veräußerungsabsicht per se bezogen habe, werde entgegen getreten, da der Rechtsvertreter der Bank selbst die FMA darüber informiert habe, einen Verkauf an die ursprünglichen Erwerber, die XXXX GmbH, nicht weiter zu verfolgen.
Der BF2 (Beschwerdeführer zu W107 2000420-1) führte aus, seit 29.5.2009 Vorstandsmitglied der Privatstiftung 2 und ab 07.03.2012 im Vorstand der Privatstiftung 1 gewesen zu sein. Seit 2013 sei er dies aber nicht mehr. Die Information über den beabsichtigten Verkauf der Bank und über die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen habe er von der BF4, die Vorstandsmitglied bei den Tochtergesellschaften gewesen sei, erhalten. Etwa im November 2011 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine EKV-Meldung erstattet und zugleich die Verkaufsabsicht angezeigt werden könne. Für ihn sei im November 2011 die Absicht aufrecht gewesen, diese indirekte Beteiligung zu veräußern. In die Verkaufsverhandlungen selbst sei er nicht involviert gewesen. Die BF4 habe hierbei selbständig agiert. Der geplante Verkauf habe aber nicht vorgenommen werden können. Dann seien mit anderen Interessenten Gespräche geführt worden. Er habe laufend davon erfahren, selbst sei er aber nicht eingebunden gewesen.
Aufgrund der bereits beschlossenen und angezeigten Verkaufsabsicht habe er keine Probleme gesehen. An dieser Absicht habe sich bis zur Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages nichts geändert. Das Scheitern mit dem damaligen potentiellen Erwerber habe keinen Einfluss darauf gehabt. Von der Bestellung einer Regierungskommissärin habe er von der BF4 erfahren, auch, dass diese laufend vor Ort und bei Aufsichtsratssitzungen dabei, daher eingebunden und laufend informiert gewesen sei. Über den Inhalt der Gespräche sei ihm nichts bekannt. Anwaltlich vertreten sei er zu diesem Zeitpunkt nicht gewesen. Rechtsberater der Stiftung sei aber die XXXX Rechtsanwälte GmbH gewesen, die Ende November 2011 auch der FMA die Verkaufsabsicht angezeigt habe.
Befragt, warum die EKV-Anzeige erst am 22.03.2012, also erst nach Unterfertigung des Aktienkaufvertrages am 19.03.2012, erstattet worden sei und ob wirtschaftliche oder sonstige Vorteile damit verbunden gewesen seien, gab der BF2 an, er habe am 21.03.2012 erfahren, dass zwei Tage zuvor mit teilweise anderen als im Ermächtigungsbeschluss vom 07.03.2012 genannten Erwerbern der Aktienkaufvertrag geschlossen worden sei. Etwa zeitgleich sei ihm die Aussendung der FMA zur Kenntnis gelangt, wonach diese keine Information über den Vorgang gehabt hätte, sodass am 22.03.2012 die EKV-Meldung an die FMA auf Basis der ihm am 21.03.2012 überlassenen Unterlagen abgegeben worden sei.
Auf Käuferseite habe er mit deren rechtsfreundlichem Vertreter, XXXX, am 07.03.2012 gesprochen. Auf dessen Ersuchen sei der Ermächtigungsbeschluss durch die Hauptversammlung der XXXX am 07.03.2012 gefasst worden, was aus Sicht des BF2 nicht erforderlich gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt seien die konkreten Erwerber und deren Beteiligungshöhen noch nicht festgestanden, weshalb der Beschluss auch sehr weit gefasst worden sei. Diese Erklärung sei ihm so am 07.03.2012 gegeben worden.
Der BF1 (Beschwerdeführer zu W107 2000372-1) führte aus, seit 29.05.2009 im Vorstand der Privatstiftung 1 und seit 07.03.2012 im Vorstand der Privatstiftung 2 zu sein. Er sei aber weder in die Gespräche rund um die Aufgabe der Anteile, noch in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess involviert gewesen und habe auch keine Details gekannt. Er habe weder mit der Regierungskommissärin kommuniziert noch Kontakt zu ihr gehabt, auch nicht mit der Käuferseite, noch habe er sonstige diesbezügliche Informationen erhalten. Erst bei Unterzeichnung des Ermächtigungsbeschlusses in der Hauptversammlung am 07.03.2012 sei er dabei gewesen. Aus Bemerkungen der BF4 oder des BF2 habe er zwar den Eindruck gehabt, dass eine Aufgabe der qualifizierten Beteiligung an der Bank schon länger geplant gewesen sei und diesbezüglich auch Verhandlungen geführt worden seien, aber ihm sei nicht bekannt gewesen, wann der Beschluss zur Unterfertigung der Kaufvertrages am 19.03.2012 getroffen worden sei. Möglicherweise sei dieser schon im Zuge der außerordentlichen Hauptversammlung am 07.03.2012 festgestanden. Er habe gewusst, dass der Kaufvertrag am 19.03.2012 unterfertigt werden sollte, nicht gewusst habe er aber, dass diesbezüglich eine EKV Anzeige an die FMA erforderlich sei.
Der BF3 (Beschwerdeführer zu W107 2000410-1) führte aus, seit 29.7.2006 Vorstandsmitglied der Privatstiftung 2 zu sein. Im Herbst 2011 seien mit dem BFV die Absicht betreffend die Aufgabe der Anteile an der Bank, die Betreuung dieses Prozesses und auch die Meldungen an die FMA besprochen worden. Im November 2011 sei die Aufgabe der Anteile beschlossen worden. Die EKV-Meldung sei vom BFV im November 2011 gemacht worden. Danach habe es einen gemeinsamen Termin mit der FMA gegeben. Thema sei der beabsichtigte Verkauf gewesen. Den rechtlichen Ablauf habe der BFV übernommen. Die Gespräche habe die BF4 geführt. Die wirtschaftliche Komponente sei mit der BF4 besprochen worden. Der BF3 sei nicht involviert gewesen. Die Angelegenheit sei mit Erstattung der EKV-Anzeige für den BF3 erledigt gewesen.
Nach dem Scheitern der ersten Verkaufsverhandlungen habe es weitere Interessenten gegeben. Der Beschluss, zu verkaufen, sei aber immer derselbe geblieben und habe sich dann im Kaufvertrag manifestiert. Bei der auf Wunsch der Käuferseite anberaumten außerordentlichen Hauptversammlung am 07.03.2012 sei er nur kurzfristig, auf Wunsch der BF4, dazugekommen. Da die Bank das einzige Asset der Gesellschaft gewesen sei, sei der Beschluss zur Sicherstellung der Käufer ergangen.
Die Erforderlichkeit der EKV-Anzeige an die FMA sei dem BF3 bekannt gewesen. Dies sei im Herbst 2011 diskutiert und auch gemacht worden. Dass eine weitere Anzeige erforderlich sei, habe der BF3 nicht gewusst und sei ihm vom BFV auch nicht mitgeteilt worden. Aufgrund der EKV-Meldung vom Herbst 2011 sei ein Verkauf klar kommuniziert worden. Mit der Bestellung einer Regierungskommissärin, die ihre Beobachtungen an die FMA weitergeleitet habe, sei für ihn alles klar und der Grund der weiteren Anzeige am 22.03.2012 nicht bekannt gewesen. Die diesbezüglichen Pressemeldungen durch die FMA seien für alle eine Überraschung gewesen.
Die Kommunikation mit der Käuferseite sei über XXXX gelaufen, der auch in die Verkaufsgespräche involviert gewesen sei und Kontakt mit der BF4 gehalten habe.
Richtig sei, dass er ab Erwerb der Bank 2009 Aufsichtsratsmitglied der Bank gewesen sei, den Zeitpunkt des Ausscheidens könne er nicht mehr genau angeben. Auch nicht angeben könne der BF3, ob es vor dem 19.03.2012 die Zustimmung des Aufsichtsrates zur Veräußerung der Anteile an die nunmehrigen Käufer oder einen anderen Erwerber gegeben habe.
Die BF4 (Beschwerdeführerin zu W107 2000441-1) führte aus, vertretungsbefugtes Organ der AG und der nunmehrigen GmbH sowohl von der XXXX als auch der XXXX zu sein. Im Herbst 2011 habe die Absicht und der konkrete Beschluss bestanden, qualifizierte Anteile an der Bank abzugeben. Es sei auch eine EKV-Meldung diesbezüglich gemacht worden. Einige Tage vor oder nach dieser Meldung habe es ein informelles Gespräch mit Vertretern der FMA und der OeNB unter Teilnahme der BF4, des BFV und des BF2 gegeben. Thema sei die weitere Vorgehensweise gewesen. Die FMA habe sich jedoch nicht geäußert und auch nicht mitgeteilt, was zu tun sei. Weitere Gespräche habe es keine mehr gegeben. Die Kommunikation mit der FMA sei über den BFV erfolgt und ab 23.12.2011 über die Regierungskommissärin, die auch bei den Aufsichtsratssitzungen anwesend gewesen sei und dort die Interessen der FMA vertreten habe. Dabei habe sie auch informell mitgeteilt, was aus Sicht der FMA zu tun sei und die FMA dann offiziell darüber informiert. Außerhalb dieser Sitzungen habe es keinen Kontakt mit der Regierungskommissärin gegeben.
Im Dezember 2011 sei ein Aktienkaufvertrag mit dem Unternehmen XXXX GmbH unterschrieben worden. Dieses habe aber die gezeichnete Kapitalerhöhung nicht gezahlt. Der Verkauf sei nicht zustande gekommen. Die Absicht, zu verkaufen, habe aber unverändert weiterbestanden, da die Alternative ein Konkurs gewesen wäre. Dann sei die Regierungskommissärin eingesetzt worden und die Kanzlei XXXX (in Folge: XXXX) habe einen neuen Käufer präsentiert. Am 23.12.2011 sei nochmals eine Kapitalerhöhung unterschrieben und von der XXXX eingezahlt worden.
Zur außerordentlichen Hauptversammlung am 07.03.2012 befragt, gab die BF4 an, dass die Situation aufgrund der Medienberichterstattung sehr schwierig gewesen sei und jeder versucht habe, für seinen Mandanten richtig zu agieren. XXXX habe gebeten, eine Hauptversammlung abzuhalten. Dort sei ein zusätzlicher Beschluss gefasst worden, weil die Stiftungen diesen aufgrund des voraussichtlich zu erwartenden hohen Verlustes mittragen hätten sollen, da die Kinder in diesen Stiftungen die Begünstigten gewesen seien und die Bank das einzige Asset gewesen sei. Der BF4 sei von XXXX kommuniziert worden, dass dann das Pflegschaftsgericht den Verkauf nicht anfechten würde, für den Fall, dass dem BF3 oder der BF4 etwas passieren würde.
Betreffend den Grund der verspäteten Anzeige am 22.03.2012 wies die BF4 neuerlich darauf hin, dass die FMA zu jedem Zeitpunkt über das Vorgehen der Verkäuferseite informiert gewesen sei. Die Regierungskommissärin habe an der Aufsichtsratssitzung teilgenommen, in der der Verkauf formalrechtlich bewilligt worden sei. Sie habe alles zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach der Pressemeldung der FMA über den angeblich überraschenden Verkauf sei dann die EKV-Anzeige nochmals gemacht worden, was nach Meinung der BF4 jedoch nicht mehr notwendig gewesen wäre.
Die Kommunikation mit der Käuferseite sei über RA XXXX gelaufen, mit dem auch der Kaufvertrag ausverhandelt worden sei.
Mitglied im Aufsichtsrat der Bank sei die B4 nicht bereits ab dem Erwerb der Bank, sondern erst ein halbes Jahr später, von Herbst 2011 bis zum Schluss.
Richtig sei, dass es schon vor dem 19.03.2012, nämlich im Herbst 2011, bereits die Zustimmung des Aufsichtsrates der Bank zum Verkauf der von der XXXX an der Bank gehaltenen Aktien an die nunmehrigen Käufer bzw. auch an andere Käufer gegeben habe. Die BF4 könne sich nicht mehr erinnern, ob die XXXX GmbH wörtlich genannt gewesen sei.
Auf Vorhalt der FMA, wonach laut Beschwerdeschriftsatz zum Zeitpunkt des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung am 07.03.2012 vor allem nicht bekannt gewesen sei, wer die Käufer sein würden und in welchem Verhältnis bzw. Umfang die Beteiligung verkauft werden sollten, gab die BF4 an, zu 100% die Verkäuferseite betreffend. Den Umfang der Beteiligungen der Käuferseite habe sie nicht gekannt. Wichtig gewesen sei nur, dass gekauft werde.
Betreffend die Mitteilung der Namen der Käufer vor dem 19.03.2012 brachte die BF4 vor, dass es ein E-Mail von Fr. XXXX von XXXX an die FMA vom Dezember 2011 mit einer Auflistung von zahlreichen Namen gegeben habe. Wer dann was gekauft habe, wisse sie nicht und habe sie auch nicht interessiert. Sie habe in diesem Zusammenhang immer nur mit RA XXXX, dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Käuferseite, gesprochen.
Die FMA führte zur Relevanz der Meldungen durch Verkäufer- und Käuferseite aus, dass genau dies im konkreten Fall bei der Strafhöhe berücksichtigt worden sei. Die von der Käuferseite vorzunehmenden Angaben würden über jene der Verkäuferseite hinausgehen, zumal der interessierte neue Erwerber das Kreditinstitut künftig steuern könne und nicht mehr der die Beteiligung aufgebende qualifizierte Eigentümer. Eine vollständige und rechtzeitige Meldung der Käuferseite vor Abschluss des Kaufes würde zwar nichts an der Verpflichtung der Verkäuferseite ändern, würde aber von der FMA im Hinblick auf die Strafwürdigkeit der Tat anders behandelt und wäre auch denkbar, dass keine Strafe verhängt würde, da die Folgen der Tat bzw. der Unrechtsgehalt eindeutig geringer wären.
Befragt, ob im Rahmen einer Holdingstruktur in der Regel immer eine Anzeige durch alle Gesellschaften der Gruppe erfolge, führte die FMA, dass das Gesetz eine gemeinsame Anzeige ermögliche und im Normalfall sich die Verkäufer im Vorhinein melden und den Namen des potentiellen Erwerbers nennen würden. Bei großen Strukturen sei jede dahinter stehende Gesellschaft zur Meldung verpflichtet. Somit müsse jeder innerhalb der Gruppe, der indirekte oder direkte qualifizierte Anteile aufgebe, dies melden.
Der BFV wies dazu darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 1 BWG die Anzeige für gemeinsam handelnde Personen auch gemeinsam erbracht werden könne.
Die BF4 bejahte die Frage des BFV, ob anlässlich der Unterschrift des Aktienkaufvertrages über eine EKV-Anzeige der Käufer gesprochen worden sei, und führte aus, dass damals von RA XXXX die Meinung vertreten worden sei, es sei zwei Wochen Zeit, die EKV-Anzeige zu erstatten. Dass die Käufer eine EKV-Anzeige erstatten würden, sei immer klar gewesen.
Der Anmerkung der FMA, dass eine sogenannte "Vorratsanzeige" zum beabsichtigten Verkauf, die sämtliche in der Zukunft gelegenen Vertragsverhandlungen umfassen solle, dem Zweck des § 20 Abs. 2 BWG zuwiderlaufe, hielt der BFV entgegen, dass die genannte Bestimmung keine zeitliche Limitierung enthalte und die übereinstimmenden Aussagen aller Beschwerdeführer ergeben hätten, dass es einen einheitlichen Veräußerungsansatz gegeben habe, der nicht unterbrochen worden sei.
Der Zeuge RA XXXX (in Folge: Z1) gab nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung an, von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden zu sein und führte aus, XXXX sei im Dezember 2011 von der damaligen XXXX mit der Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bzw. später auch einem möglichen Kauf der Bank beauftragt worden. Unmittelbar vor Weihnachten 2011 habe es eine Kapitalerhöhung gegeben, bei der die XXXX EUR 1.000.000,-- Kapital gezeichnet und damit knapp 10 % der Aktien erworben habe. Diese Kapitalerhöhung sei seinem Verständnis nach notwendig gewesen, um eine Kapitalunterschreitung bei der Bank zu verhindern. In weiterer Folge habe es Gespräche mit dem BF2 und der BF4 zur vertraglichen Verhandlung zur Kapitalerhöhung und von Jänner 2012 bis März 2012 lange Sondierungsgespräche zum Transaktionsprozess gegeben. Er als Rechtsberater habe darauf bestanden, dass entsprechende Gremialbeschlüsse auf allen Ebenen gefasst würden, da andernfalls eine allfällige Unwirksamkeit der Übertragung der Aktien zu befürchten gewesen wäre. Betreffend EKV-Anzeigen habe es nie Gespräche gegeben. Die Verkäuferseite sei ohnedies durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen. Die Regierungskommissärin sei seiner Meinung nach nicht bei der Aktienkaufvertragsunterzeichnung anwesend gewesen.
Die FMA verwies in ihren Schlussausführungen auf das bisherige Vorbringen und wies im Hinblick auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 19.03.2012 darauf hin, dass allein aus der Anwesenheit der Regierungskommissärin beim Verkaufsbeschluss für diese nicht habe erkennbar sein müssen, dass keine Anzeige an die FMA erfolgt sei. Es gebe auch keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Aushändigen von Dokumenten an eine Regierungskommissärin als Aushändigen an die FMA zu sehen wäre. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rechtsprechung des UVS Wien zur Vorlage an Staatskommissäre verwiesen.
Der BFV wies in seinen Schlussausführungen wiederholt darauf hin, dass § 20 Abs.2 BWG bzw. die entsprechende Strafbestimmung in § 99 BWG nicht die mangelnde Konkretisierung einer Anzeige sanktioniere. Die Anzeige des Beschlusses sei am 30.11.2011 erfolgt und umgesetzt worden. Laut EKV sei eine Anzeige des Erwerbers nicht zwingender Bestandteil der Meldung. Die Beschwerdeführer hätten gemäß § 20 Abs. 2 BWG davon ausgehen können, dass mit der erwähnten Anzeige ihre Verpflichtung erfüllt sei, weshalb sie kein Verschulden an einer etwaigen Verwaltungsübertretung treffe.
Die Strafhöhe berücksichtige weder die Unbescholtenheit, noch den Beitrag zur Wahrheitsfindung noch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung würden vorliegen, da der unterlassenen Meldung der Verkäufer weniger Bedeutung beizumessen sei als einer unterlassenen Meldung der Käufer. Sofern ein Verschulden vorliege, sei dieses nur gering, da eine Meldung erstattet worden sei und nach Ansicht der FMA lediglich Details gefehlt hätten. Zudem sei die FMA über den Veräußerungsvorgang informiert gewesen. Für die BF1, BF2 und BF4 ergebe sich auch durch die Mehrfachbestrafung eine über ihren Verhältnissen liegende Strafe.
Alle anwesenden Beschwerdeführer schlossen sich den Ausführungen des BFV an.
Nach Durchführung der nichtöffentlichen Beratung des Senates verkündete die vorsitzende Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG iVm § 47 Abs. 4 VwGVG die Erkenntnisse samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und den Rechtsmittelbelehrungen samt Hinweis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlungen unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführer, der belangten Behörde und des Zeugen sowie der Einsichtnahme in die Dokumente, die in dieser Verhandlung vorgelegt wurden und als Anlagen zum Protokoll in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts aufliegen, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt
II. 1. Feststellgestellter Sachverhalt
Der BF3 ist seit 29. 07. 2006 Vorstandsmitglied der im Firmenbuch zu XXXX eingetragenen XXXX (in Folge: Privatstiftung 2) mit der Geschäftsanschrift im relevanten Tatzeitpunkt in XXXXWien, XXXX(s. Firmenbuchauszug der Privatstiftung 2; FMA-Akt, Beilage./29; FMA-Akt, ON4).
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die XXXX zum relevanten Tatzeitpunkt jeweils 50% der Anteile an der XXXX hielten, welche wiederum 100% der Anteile an der XXXXhielt (s. FMA-Akt, ON 08).
Die XXXX(in Folge: Bank), vormals XXXX, war zum relevanten Tatzeitpunkt ein unter der Firmenbuchnummer FN XXXXeingetragenes, gemäß § 1 Abs. 1 BWG bis 21.11.2012 konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz inXXXX Wien, XXXX(s. Verfahrensakt Beilage./32).
Mit schriftlicher Eingabe vom 30 .11. 2011 haben die XXXX, die Privatstiftung 1 und die Privatstiftung 2 der FMA die Anzeigen gemäß § 20 Abs.2 BWG über die beabsichtigte Aufgabe ihrer Beteiligungen an der XXXX erstattet und der FMA entsprechend § 4 Abs. 2 EKV die Anzeigeformulare übermittelt. Die Beteiligungshöhe der XXXX an der Bank ist in Punkt 2. der Eingabe jeweils mit 100%, jene der beiden Privatstiftungen jeweils mit 50 % ausgewiesen Als Erwerber ist das Schweizer Unternehmen XXXXgenannt mit Sitz in XXXX und registriert im schweizerischen Handelsregister unter der Nr. XXXX Weitere Punkte sind angeführt. (s. BVwG-Akt, Beilage ./.5 zum VP).
Dieser Verkauf wurde laut Beschwerde und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unbestritten nicht vollzogen.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der Bank vom 21. 12. 2011 die ordentliche Erhöhung des Grundkapitals um 1.000.000,00 Euro (10%) durch Ausgabe von 20.000 Stück neuer Namensaktien á 50,00 Euro beschlossen worden war. Erwerber der Aktien war die XXXX.
Mit schriftlicher Eingabe vom 12. 01. 2012 wurde die FMA über den beabsichtigten Erwerb aller im Eigentum der XXXX befindlichen Anteile an der Bank durch die XXXX informiert (s. FMA-Akt, Beilage ./30). Eine Anzeige gemäß EK-VO wurde nicht eingereicht. Von diesem Verkauf wurde jedoch unbestritten abgesehen (s. auch Verfahren zu W107 2000363-1).
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 07. 03. 2012 die XXXX, die Privatstiftung 1 und die Privatstiftung 2 den Beschluss gefasst haben, ihre qualifizierten (in-) direkten Anteile an der Bank , nunmehr rund 90,9% bzw. rund 45,5%, aufzugeben (s. FMA-Akt, Beilage ./31 und ./33).
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der XXXX vom 07. 03. 2012 von den anwesenden Aktionären, der Privatstiftung 1 und der Privatstiftung 2 (je 50% der Aktien) folgender Beschluss einstimmig angenommen wurde (s. FMA-Akt Beilage ./33):
"Dem Abschluss des im Entwurf bekannten Aktienkaufvertrages zwischen der XXXX, über den Verkauf sämtlicher von der XXXX gehaltenen Aktien an der XXXX, zu dem darin festgelegten Kaufpreis oder zu einem anderen Kaufpreis, wird ausdrücklich zugestimmt. Der Vorstand der XXXX ist befugt, alle Bestimmungen dieses Aktienkaufvertrages zu vereinbaren und abzuändern, insbesondere aber nicht beschränkt auf den Kaufpreis, und alle dafür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen und Handlungen zu setzen, die in Zusammenhang mit dem Vorerwähnten notwendig und sinnvoll sind. Die Gesellschafter befürworten hiermit ausdrücklich den Abschluss dieses Aktienkaufvertrages, ermächtigen Frau XXXX in der Hauptversammlung der XXXX dem Abschluss des Aktienkaufvertrages zuzustimmen und entbinden diese in ihrer allfälligen Eigenschaft als Vorstand der XXXX vom Verbot der Doppelvertretung."
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der XXXX am 07.03.2012 durch die XXXX als Alleinaktionärin folgender Beschluss einstimmig angenommen wurde (s. FMA-Akt, Beilage ./31):
"Dem Abschluss des im Entwurf bekannten Aktienkaufvertrages zwischen der XXXX, über den Verkauf sämtlicher von derXXXX gehaltenen Aktien an der XXXX, zu einem bereits bekannten Kaufpreis oder zu einem anderen Kaufpreis, wird ausdrücklich zugestimmt. Der Vorstand der XXXXist befugt, alle Bestimmungen dieses Aktienkaufvertrages zu vereinbaren und abzuändern, insbesondere aber nicht beschränkt auf den Kaufpreis, und alle dafür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen und Handlungen zu setzen, die in Zusammenhang mit dem Vorerwähnten notwendig und sinnvoll sind. Die Gesellschaft entbindet XXXXin ihrer allfälligen Eigenschaft als Vorstand der XXXX und der XXXX vom Verbot der Doppelvertretung."
Gemäß Protokoll der 3. Aufsichtsratssitzung am 19.03.2012, 16.45 Uhr, in den Räumlichkeiten von XXXX RAe), wurde der Beschluss über den Verkauf der von der XXXX an der XXXX gehaltenen Aktien an die XXXXgefasst. Der Aufsichtsrat stimmte diesem Beschluss ausdrücklich zu (s. Beilage ./1 zum VP).
Am frühen Abend des 19.03.2012 wurde der Aktienkaufvertrag, der keine aufschiebende Bedingung enthält, - nach erfolgter Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Bank um 16.45 Uhr - auf Verkäuferseite von der BF 4 als Vorstand der XXXX und vom BF3 und der BF4 ad personam sowie auf Käuferseite von RA XXXX (Z1) im Namen seiner Mandanten, der BF zu W107 2000362-1, W107 2000360-1, W107 2000363-1 und W107 2000380-1, für deren haftungspflichtige Gesellschaften unterfertigt (s. FMA-Akt, Beilage ./34 A).
Festgestellt wird, dass somit spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages am 19. 03. 2012 bei der verfahrensgegenständlichen Privatstiftung 2 bzw. dem BF3 ein Beschluss zur Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung vorlag (s. VP S.13; Beilage ./1).
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass Gegenstand des am 19. 03. 2012 abgeschlossenen Aktienkaufvertrags sämtliche 200.000 von der XXXX gehaltenen Aktien der Bank zu einem Nennbetrag von jeweils 50,00 Euro sind. Käufer sind neben der XXXX(in Folge: Gesellschaft 1), welche 57.200 Aktien, der XXXX (in Folge: Gesellschaft 2), welche 85.800 Aktien, die XXXX(in Folge: Gesellschaft 5), welche 19.800 Aktien erwarb, auch die XXXX (in Folge: Gesellschaft 3) des BF3, die zusätzlich zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen 20.000 Aktien weitere 37.200 Aktien erwarb.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die notarielle Beurkundung am 20.03.2012 in den Kanzleiräumlichkeiten vonXXXXerfolgte (s. FMA-Verfahrensakt Beilage ./14).
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass das Verfügungsgeschäft (Closing) am 21.03.2012 erfolgte (s. FMA-Akt, Beilage ./15).
Die FMA als belangte Behörde erlangte erst durch die mit 22.02.2012 datieren und bei der FMA am 23.03.2012 protokollierten Anzeigen Kenntnis von diesem konkreten Vorgang.
Die BF vertreten laut Beschwerdeausführungen die Rechtsansicht, ein der belangten Behörde einmal angezeigter Beschluss über eine einmal beschlossene Aufgabe eine qualifizierten (in-) direkten Beteiligung an einem Kreditinstitut bleibe unverändert weiterhin aufrecht und gültig, weshalb eine mehrmalige bzw. neuerliche Anzeige eines bereits einmal angezeigten Beschlusses iSd § 20 Abs. 2 BWG weder gefordert noch eine derartige Unterlassung sanktioniert werde, zumal gemäß § 7 EK-VO auch keine zwingende Benennung des Erwerbers gefordert werde (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2014, S 17; s Beschwerde S.6 ff). Diesbezügliche Erkundigungen bei der FMA wurden seitens der BF nicht eingeholt.
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin aller vier BF sowie der haftungspflichtigen Gesellschaften mit Schreiben vom 22. 03. 2012, protokolliert am 23. 03. 2012, der belangten Behörde die ausgefüllten Anzeigeformulare gemäß § 4 Abs.2 EKV für sämtliche BF bzw. haftungspflichtigen Gesellschaften, die eine qualifizierte Beteiligung an der Bank aufgegeben haben, übermittelt hat.
Die Anzeige vom 23.03.2012 enthält hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse der Anzeigepflichtigen an der Bank in Punkt. 2. geänderte Angaben gegenüber der Anzeige vom 30.11.2011. Auch die in der Anzeige benannten Erwerber stimmen nicht mit den Angaben in der Anzeige vom 30.11.2011 überein (S. FMA-Akt, Beilage./1).
Die Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verfahren erging am 13.04.2012 (s. FMA-Akt ON2).
Weitere Feststellungen:
Am 12.03.2013 hat die FMA das gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Dieses wurde nachweislich zugestellt am 15.03.2013.
Der BF3 hat dagegen mit Schriftsatz vom 26.03.2013, protokolliert bei der FMA am 27.03.2013, rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) an den UVS Wien erhoben.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2014 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung am 04.02.2014 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. 2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des BVwG sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Funktion des BF3 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug der Privatstiftung 2 (FMA-Akt, Beilage./29) sowie aus den unstrittigen Angaben des BF3 in seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den haftungspflichtigen Gesellschaften ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen (s FMA-Akt, Beilagen./29).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 konnte der BF1 keine Angaben darüber machen, wie und warum es zur verspäteten EKV-Anzeige gekommen war. Laut seiner unwidersprochen gebliebenen Aussage war er nicht in die Vertragsverhandlungen eingebunden und hatte keine Informationen betreffend das Prozedere und die ihm ursprünglich nicht bekannte EKV-Anzeigeverpflichtung. Er legte allerdings glaubwürdig und - aufgrund seiner Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung am 07.03.2012 - nachvollziehbar dar, dass seinem Eindruck nach jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Beschluss, die qualifizierten Anteile an der Bank aufzugeben, bereits festgestanden war.
Der BF2 führte nachvollziehbar und glaubwürdig aus, aus welchen Gründen und wann die Aufgabe der qualifizierten Beteiligung an der Bank beschlossen worden ist und aus welchen Gründen es zu einer EKV-Anzeige erst nach Abschluss der Kaufvertrages am 19.03.2012 gekommen war. Dies entspricht im Wesentlichen auch den Ausführungen in der Rechtfertigung des BF2 im gegenständlichen Verfahren (ON 05 FMA-Akt), worin der BF2 auch sehr detailliert die Anforderungen an die Informationen im Rahmen der EKV - Anzeige dargelegt hat, etwa auch das Erfordernis der Benennung der potentiellen Erwerber. Dies deckt sich mit den diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen der BF3 und BF4 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den grundsätzlich identen Ausführungen in ihren Rechtfertigungen. Der BF2, BF3 und der BF4 legten glaubwürdig dar, dass ihnen grundsätzlich die EKV-Anzeigeverpflichtung bekannt war, wobei die BF4 glaubwürdig vorbrachte, dass seitens der Käufer nicht beabsichtigt gewesen sei, keine EKV-Anzeige zu erstatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Aussagen zwar Glauben geschenkt, nicht jedoch der angeführten Begründung, der eine - vom BFV in der mündlichen Verhandlung ebenso vertretene (s. VP S. 17) - falsche Rechtsansicht zugrunde liegt, die sich auf eigene Annahmen stützt. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass diesbezügliche Erkundigungen bei der belangten Behörde eingeholt wurden. Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aussage, dass EKV-Anzeigen nie ein Gesprächsthema zwischen den Käufern und Verkäufern gewesen seien, konnten die BF auch nicht vom Z1 entlastet werden.
Die Feststellungen zum EKV-Verfahren bzw. der diesbezüglichen Anzeigeverpflichtung im Zusammenhang mit der beschlossenen Aufgabe qualifizierter Anteile an einem Kreditinstitut gründen auf den Angaben des BFV und der von ihm dazu dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie der belangten Behörde und den Erhebungen des erkennenden Senates, insbesondere auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BWG und der EK-VO, in welchen normiert bzw. dargelegt wird, wann eine EKV-Anzeigeverpflichtung besteht, zu welchem Zeitpunkt diese zu erbringen ist und welche Informationen der belangten Behörde zu welchem Zeitpunkt mit dieser Anzeige vorzulegen sind.
Der Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht deren Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Beweismittel und Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als diese sämtlichen Parteien bekannt waren, diese dazu Stellung nehmen konnten und die Aussagen unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.
II. 3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, iVm § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor. Der Akt wurde mit Schriftsatz vom 24.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langte in der Gerichtsabteilung W107 am 04.02.2014 ein.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine 600,-- €
übersteigende Geldstrafe verhängt. Gemäß Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die gegenständliche Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde fristgerecht bei der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich, eingebracht.
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A)
3.2.1. Anwendbare Bestimmungen
Maßgebliche Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) 2007, BGBl. I Nr. 532/1993 und der Eigentümerkontrollverordnung (EKV), BGBl. II Nr. 83/2009 in der relevanten Fassung samt Überschriften (auszugsweise):
§ 2 Z 3 BWG idF BGBl.I 145/2011
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
...... 3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte
Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;..."
§ 20 BWG idF BGBl.I 22/2009:
"IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
§ 20. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.
(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.
(3) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.
(4) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß § 20a Abs. 2 nicht untersagt worden wäre oder
2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
5) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
1. Maßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 oder
2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 oder
3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 20a Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen....".
Nach Wagner in Dellinger (Hrsg.), BWG Kommentar, Wien 2012, § 20 BWG, Rz 14, ist sowohl eine Anzeigeverpflichtung des Erwerbers als auch des Aufgebenden unerlässlich, da eine Anzeige iZm einem Erwerb nicht immer mit einer Anzeige iZm mit einem Verkauf korrespondiert (etwa bei der Aufteilung von Beteiligungspaketen). Die Anzeigepflicht trifft im Falle eines Beschlusses zur Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung immer das beschließende Unternehmen.
§ 99 Abs.1 Z 5 BWG idF BGBl. I 37/2010:
"§ 99. (1) Wer
5. beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;
......
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis
zu 30 000 Euro,..........zu bestrafen..."
Da bei der Protokollierung der anzuwendenden Strafnorm in Spruchpunkt A) irrtümlich § 99 Abs.1 erster Satz BWG statt § 99 Abs.1 Z 5 erster Strafsatz BWG idF BGBl. I 37/2010 angeführt wurde und es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, war dieser in der schriftlichen Ausfertigung entsprechend zu berichtigen (§9 Abs.1 BVwGG, § 62 Abs. 4 AVG), ohne dass ein eigener Berichtigungsbeschluss erlassen werden musste (vgl. VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 20.02.2003, 2002/07/0143; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 74 und § 62 Rz 75).
Eigentümerkontrollverordnung - EKV, BGBl. II Nr. 83/2009 idF BGBl. II Nr. 351/2009:
"Einreichung
§ 4. .....
(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG oder § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
......
2. Abschnitt
Vorzulegende Informationen
Allgemeines
§ 7....
(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG oder § 11 Abs. 3 WAG 2007 sind die in § 8 Abs.1 Z 1 und 2 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben.
...." .
3.2.2. Allgemein
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, außer die Beschwerde ist zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Eingang zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den erkennenden Senat am 12.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Verfahren zu W107 2000372-1, W107 2000410-1 und W107 2000420-1 und W107 2000441-1 zu gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dieser konnten alle vier Beschwerdeführer ihre Sicht der Dinge zum Sachverhalt eingehend schildern.
Wie der oben angeführten Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden vor allem die Aussagen und nur die unbestrittenen Teile des Aktes den Feststellungen dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Auch hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern und davon auch Gebrauch gemacht. In das Erkenntnis hat somit iSd § 48 VwGVG nur all das Eingang gefunden, was den Beschwerdeführern auch tatsächlich bekannt war und wozu sich diese im Rahmen der o.a. mündlichen Verhandlungen auch äußern konnten.
3.2.3. Zur Verletzung der Anzeigepflicht
Zur EK-VO:
Im Sinne der Verwaltungsökonomie und insbesondere, um unvollständige Anträge und somit zusätzlichen Aufwand für die Anzeigepflichtigen zu vermeiden, wurden durch die FMA - ähnlich wie von anderen europäischen Aufsichtsbehörden - Anzeigeformulare in den Anhängen I und II zur EK-VO vorgesehen. Anzeigen sind mit diesen Formularen zu erstatten (vgl. FMA-Homepage, Die Eigentümerkontrollverordnung, Begründung zu BGBl. II Nr. 83/2009).
In der Begründung zu § 4 der Eigentümerkontrollverordnung - EKV ist ausgeführt, dass die jeweiligen Anzeigen samt den vom Anzeigepflichtigen vorzulegenden Informationen bei der FMA mittels den in Anhang I und II festgelegten Formularen einzureichen sind. Erst mit Vorliegen grundsätzlich aller gemäß dieser VO vorzulegenden Informationen beginnt die gesetzliche 60-Tage Frist für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der Anzeige zu laufen (vgl. auch Materialien zu § 20a Abs.1 BWG in ErläutRV zu BGBl I 22/2009, 45 BlgNR 24. GP 6).
Gemäß § 7 Abs.4 EK-VO sind die geplanten Erwerber dieser Beteiligung anzugeben, sofern diese bekannt sind.
In den Erläuterungen zu BGBl I 22/2009 45 der BglNr 24.GP ist dazu Folgendes ausgeführt:
"Setzt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 20 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst. Auch im Fall der Unterschreitung der Beteiligungsschwellen wird auf den entsprechenden Beschluss abgestellt. Auch in diesem Fall hat die Anzeige nach wie vor vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zu erfolgen."
Zum Zeitpunkt der Anzeigepflicht
In den Erläuterungen zu BGBl I 22/2009 45 der BglNr 24.GP ist zu § 20 Abs.1 BWG dazu Folgendes ausgeführt:
"..... Es ist den gemeinsam handelnden Personen freigestellt, die Anzeige gemeinsam oder einzeln oder durch einen als Bevollmächtigten der übrigen zu machen. Art. 19 sieht nun auch ausdrücklich die Schriftform vor. In Bezug auf die österreichische Rechtslage bringt dies keine Änderung, da schon bisher Schriftlichkeit des Antrags
vorgesehen war. ..... Die Anzeige hat nach wie vor ex ante - also
vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts - zu erfolgen. Mit dem Abstellen auf einen Beschluss zum Beteiligungserwerb ("beschlossen hat") soll dem Richtlinientext gefolgt und verdeutlicht werden, dass die Erwerbsabsicht zumindest im Bereich des Antragstellers einigermaßen substantiiert sein muss (zB. Beschluss auf Exekutivebene einer Gesellschaft).... folglich richtet sich die Anzeigepflicht nunmehr an alle, auch an Kreditinstitute."
Artikel 20 der RL 2006/48/EG vom 14.06.2006, geändert durch die RL 2007/44/EG , normiert, dass "eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die zuständigen Behörden schriftlich unterrichtet und die geplante Höhe ihrer Beteiligung anzeigt." (vgl. die englische Fassung:"....
any natural or legal person .... who has taken a decision to
dispose, directly or indirectly, of a qualifying holding in a credit
institution first to notify in writing the competent authorities,
indicating the size of his intended holding......")."
Eine Anzeige hat daher unter Berücksichtigung obiger Ausführungen dann zu erfolgen, wenn die Willensbildung erfolgt ist, ein Titelgeschäft im anzeigepflichtigen Beteiligungsausmaße abzuschließen. Das Wort "zuvor" im Sinne von "first" (s. engl. Version der RL 2007/44/EG = 2007/44/EC) kann denklogisch daher nicht eine Anzeige vor Beschlussfassung meinen, sondern höchstens vor Beteiligungserwerb. (vgl. Wagner in Dellinger, BWG Kommentar, Wien 2012, § 20 BWG, Rz 41 und Rz 44). Im gegenständlichen Fall somit vor Beteiligungsaufgabe.
Eine Anzeige gemäß § 20 Abs. 2 BWG, auf den § 99 Abs. 1 Z 5 BWG verweist, ist somit vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes der FMA zu übermitteln.
Wenn daher die BF4, der BF3 und die BF4 für die XXXX nachweislich am 19.03.2012 den schriftlichen Aktienkaufvertrag über die Aufgabe qualifizierter Anteile an der Bank unterfertigten, das Closing des Verpflichtungsgeschäfts unbestritten am 21.03.2012 erfolgte und damit die von sämtlichen BF unbestritten beschlossene Absicht, Anteile aufzugeben, im konkreten Fall ausreichend substantiiert und manifestiert sowie auch nach außen kundgetan wurde, greift die Bestimmung des § 20 Abs.2 BWG betreffend die zuvor zu tätigende Anzeigeverpflichtung gegenüber der belangten Behörde (vgl. auch Raschauer/Granner in Wbl 27/2013, S. 676). Streitentscheidend war zu prüfen, ob die der FMA seinerzeit am 30.11.2011 übermittelten Anzeigen den Voraussetzungen dieser Bestimmung in Hinblick auf die am 19.03.2012 erfolgte Willensbildung genügten.
Die Auffassung der "vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes" zu tätigenden Anzeige iSd Bestimmung des § 20 Abs.2 BWG wird auch durch die Parallelbestimmung des § 11 Abs.3 WAG gedeckt, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Anzeigeverpflichtung jedenfalls vor dem Erwerb bzw. Aufgabe der qualifizierten Beteiligung liegt. Diese Rechtsansicht wird sowohl in der Rechtsprechung (vgl. UVS Wien 08.07.2011, UVS-06/FM/40/5011/2011-2) als auch in der Literatur vertreten (vgl. Heidinger in Gruber/N. Raschauer (Hrsg) WAG, §11-11b, Rz 8 bis 11; Kreisl in Brandl/Saria (Hrsg) WAG, § 1 Rz 8). Dass der Aktienkaufvertrag ohne aufschiebende Bedingung geschlossen wurde, hat auf den Beginn des Erwerbs bzw. der Aufgabe und die damit verbundene Anzeigeverpflichtung keinen Einfluss.
Durch das Abstellen auf einen "Beschluss" soll klargestellt werden, dass die Absicht der Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung zumindest beim Anzeigenden einigermaßen substantiiert sein muss (vgl. ErlRV 45 GP 23, S. 6; vgl. auch die Ausführungen Wagner in Dellinger, Bankwesengesetz, Kommentar, § 20 Rz 42 und Laurer, BWG³ § 20 Rz3, die sinngemäß auch für die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung anzuwenden sind).
Die Beschwerdeausführungen sowie Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der einheitliche Veräußerungsvorsatz sei seit der Anzeigen vom 30.11.2011 nie unterbrochen worden, eine mangelnde Konkretisierung der Anzeige werde aber im BWG nicht sanktioniert und die belangte Behörde sei aufgrund der am 23.12.2011 bestellten Regierungskommissärin ohnedies über sämtliche Vorgänge rund um den Verkauf /Kauf der qualifizierten Beteiligungen an der Bank informiert gewesen bzw. habe diese dem beabsichtigten Verkauf zugestimmt, gehen ins Leere: zum einen ist der FMA gemäß § 20 Abs. 3 BWG "jede" Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen und sind somit etwaige "generelle Vorratsanzeigen" von dieser Begriffsbestimmung nicht umfasst, zumal dies auch nicht im Sinne einer effizienten Verwaltungsökonomie, auf welche die EK-VO jedoch abstellt, gelegen ist, wenn die FMA nicht rasch und präzise den Antragsinhalt sicherstellen kann. Der mit 30.11.2011 angezeigte Verkauf kam zudem nachweislich und unbestritten nicht zustande.
Zum anderen wurde mit der Information betreffend neue potentielle Erwerber in weiterer Folge in der Aufsichtsratssitzung am 19.03.2012 ein weiterer Beschluss betreffend die Aufgabe qualifizierter Beteiligungen an der Bank gefasst, der - auch wenn von den BF als Ermächtigungsbeschluss tituliert - nach herrschender Judikatur und Lehre jedenfalls die Anzeigeverpflichtung im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs.2 BWG auslöst (vgl. Wagner in Dellinger, Bankwesengesetz -BWG, Kommentar, § 20 BWG, Rz 41), zumal auch gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/44/EG auf den "entsprechenden" Beschluss abgestellt wird und die Anzeige vom 30.11.2011 nachweislich zudem andere Angaben enthält als jene vom 22.03.2012. Dass die Erwerber bekannt sein müssen, verlangt die EK-VO gemäß § 7 Abs.4 - wie die Beschwerde richtig ausführt -nicht, dass jedoch irgendein Erwerber angegeben werden kann, ist von dieser Bestimmung - auch im Sinne der obigen Ausführungen - jedenfalls nicht gedeckt.
Darüberhinaus ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine gemeinsame Meldung möglich, wie von sämtlichen Stiftungen und ihren zur Vertretung nach außen Befugten hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs an den ursprünglich vorgesehenen Erwerber XXXX getätigt wurde. Zum beabsichtigten Verkauf an die nunmehr vorgesehenen Erwerber ergingen jedoch weder eine gemeinsame Meldung noch einzelne Meldungen der Meldepflichtigen an die FMA, weshalb von einer Verletzung der Bestimmung des § 20 Abs.2 BWG auszugehen ist.
Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht zudem auch klar hervor, dass es sich um die Willensbildung am 19.03.2012 und die erst danach stattgefundene Meldung an die FMA handelt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.
3.2.4. Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
Den Beschwerdeausführungen, der BF3 sei davon ausgegangen, dass er seiner Anzeigepflicht bereits im November 2011 nachgekommen sei, und gegenständlich somit jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege, ist Folgendes zu entgegnen:
Der die Meldepflicht auslösende Umstand iSd § 99 Abs.1 Z 5 BWG stellt auf die Absicht des Beteiligungserwerbs ab, der gemäß § 20 Abs.1 BWG "zuvor" im Sinne vor Abschluss des entsprechend beschlossenen Verpflichtungsgeschäftes (s. Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, 3.2.3.; Wagner in Dellinger, BWG, § 20, Rz
44) der belangten Behörde anzuzeigen ist. Festzuhalten ist dazu, dass es dabei ausschließlich auf die Meldung vor Abschluss des konkreten Verpflichtungsgeschäftes ankommt.
Verstöße gegen § 99 Abs.1 BWG werden als Verstöße gegen Verpflichtungen - im vorliegenden Fall die Verpflichtung, den Beschluss, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben, zuvor der FMA anzuzeigen - als Unterlassungsdelikte qualifiziert (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 8). Hinsichtlich des Tatortes bei Unterlassungsdelikten ist - mangels Sonderregelungen im BWG - auf die Ausführungen von N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, Kommentar, § 95 Rz 5 und Rz 8 hinzuweisen. Bei (schlichten) Unterlassungsdelikten, d.s. jene Delikte, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249; 16.02.2011, 2011/08/0004), bei denen Fahrlässigkeit genügt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG; vlg. ebenso Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 5 und 6). Demnach ist das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern "ohne weiteres anzunehmen". Dem Täter steht es jedoch frei, wie oben bereits ausgeführt, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen, wobei der Entlastungsbeweis dann nicht notwendig ist, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl. Anmerkung 5 zu § 5 VStG), was hier nicht der Fall war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 18). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen. Die Argumentation eine auch plausible Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ausschließen, greift nicht, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0064 u.a.). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist.
Allerdings kann auch aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit noch nicht auf deren Zulässigkeit geschlossen werden (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19). In besonderen, die gesetzlichen Bestimmungen ausreizenden Fällen, ist an diese Erkundigungspflicht auch ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073 mwN).
Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Auch das bloße Tolerieren eines rechtswidrigen Zustandes bzw. dessen Nicht-Bestrafung durch die Behörde stellt keinen Entschuldigungsgrund dar (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 22).
Zudem wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt und es müssen sich jene von berufsmäßigen Parteienvertretern an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die vier BF, also auch der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, zu einem Zeitpunkt während der ihnen angelasteten Tatzeiträume bei der FMA angefragt hätten, ob die gewählte Vorgehensweise rechtskonform sei. Gerade diese Maßnahme wäre aber tauglich und zumutbar gewesen, um einen Verstoß gegen § 20 Abs.1 BWG zu vermeiden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 11). Selbst wenn die Erkundungspflicht nicht überspannt werden darf, muss gerade bei Konstruktionen rund um konzessionspflichtige Rechtsgeschäfte ein besonders strenger Maßstab gelten ( vgl. VwGH 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195; VwGH 07.10.2010, Zl. 2006/17/0006; VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592).
Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausführungen somit nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10; vgl. auch VwGH 24.07.20120, Zl. 2009/03/0141) nachzukommen.
Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Berufung, nunmehr Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.
Der BF3 ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehen einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).
Festgehalten werden muss, dass aus einer bloß internen vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen Vorständen nach der Judikatur zu § 9 VStG keine Pflichtenbeschränkung abgeleitet werden kann (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 16).
Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen
trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung
nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.
Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt, so müssen sich jene von berufsmäßigen Parteienvertretern an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Das Beschwerdevorbringen zum entschuldbaren Irrtum führt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen daher nicht zum Erfolg.
Dass der BF3 im maßgeblichen Zeitraum Vorstandsmitglied der Privatstiftung 2 war, ergibt sich aus dem offenen Firmenbuchauszug und blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Der BF3 hat daher das ihm angelastete Verhalten als ein nach außen zur Vertretung befugter Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.
Den BF3 trifft somit auch subjektiv ein Verschulden.
3.2.5. Zur Strafbemessung
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße die durch die verletzten Rechtsvorschriften geschützten, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde im Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die schutzwürdigen Interessen der Kunden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.
Gemäß der Judikatur des VwGH ist entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdevorbringen, dass in einem ähnlich gelagerten Fall die FMA eine äußerst geringe Geldstrafe in der Höhe von lediglich 1% des vorgesehenen Strafrahmens verhängt hätte, ist einerseits entgegen zu halten, dass der dort relevante Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht zu vergleichen ist, wurde im dortigen Fall doch der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Behörde abgeschlossen (vgl. UVS-Wien, 08.07.2011, Zl. 06/FM/40/5011/2011-2; vgl. auch UVS Wien vom 06.07.2011, 06/FM/40/5005/2011). Zudem stellt die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens nach stRsp des VwGH eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109). Gegenteiliges wurde nicht behauptet.
Das Bankwesengesetz dient dem Schutz der Anleger (Kunden von Kreditinstituten) und dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Kapitalmarkts. Zur Einhaltung dieser Bestimmungen sieht das BWG aufsichtsbehördliche Maßnahmen vor. Dazu gehört auch die Überprüfung der beschlossenen Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut nach § 20 Abs.2 BWG durch die FMA. Eine Verletzung des § 20 Abs.2 BWG ist daher - auch bei Nichteintritt eines konkreten Nachteils - mit einem erheblichen Unrechtsgehalt verbunden.
Das dem BF3 an der gegenständlich inkriminierten Verhaltensweise anzulastende Verschulden erweist sich demnach nicht als bloß geringfügig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden ist, dass er aufgrund besonderer Umstände an der Einhaltung der gegenständlich übertretenen Rechtsvorschriften gehindert gewesen wäre.
Der Strafrahmen von bis zu € 30.000 lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem zu schützenden Rechtsgut einen hohen Stellenwert zumisst. Der objektive Unrechtsgehalt ist demnach kein bloß geringfügiger. Ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der Novelle des Verwaltungsstrafrechts mit BGBl. I 37/2010 nicht mehr heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde ist dem bekämpften Bescheid und der Aktenlage in Verbindung mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren jedoch zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei der Wahl des Strafausmaßes die Gefährdung dieser durch die angewendete Strafnorm zu schützenden Interessen durch die Tathandlung im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG unrichtig eingeschätzt hat.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die belangte Behörde, wie in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 ausgeführt, den Unrechtsgehalt einer nicht rechtzeitigen EKV-Anzeige betreffend die Aufgabe qualifizierter Beteiligungen an einem Kreditinstitut geringer einschätzt als jenen des nicht rechtzeitig angezeigten beschlossenen Erwerbs derartiger Beteiligungen und zudem die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse und Sorgfaltspflichten der jeweiligen BF, ihre Unbescholtenheit und Beiträge zur Wahrheitsfindung als Milderungsgründe zu berücksichtigen waren, waren die Strafen herabzusetzen. Ebenso war die Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bemessen.
Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und des nicht geringen Verschuldens war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.9. Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, hat der BF3 gemäß § 52 Abs.8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die relevanten Normen des BWG , insbesondere die Bestimmungen des 20 Abs.2 BWG in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassung sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist ausführlich und eindeutig, jedenfalls in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung; vgl. auch VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0132; VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221; VwGH 11.04.2011, Zl. 2011/17/0048). Ebenso stellt sich die Judikatur zu den §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.1 Z 5 BWG bzw. zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen dar (vgl. Zitate in den rechtlichen Ausführungen).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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