BVwG W104 2169511-1

BVwGW104 2169511-17.9.2017

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2169511.1.00

 

Spruch:

W104 2169511-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist unzulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 26.932,31. Dabei wurde der Wert der dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom Übergeber mit der BNr. XXXX übertragenen 10,7600 Zahlungsansprüche mit EUR 81,20 festgesetzt.

 

Im Rahmen seiner Beschwerde vom 3.2.2017 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Beschwerde zum Direktzahlungsbescheid 2015 vor, die Übertragung von Zahlungsansprüchen UE5710K15 sei noch immer nicht berücksichtigt. AM 3.2.2017 sei von der BBK XXXX . eine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel (Verlassenschaftssache Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis) an die Behörde übermittelt worden.

 

In der darin bezogenen Beschwerde gegen den Direktzahlungsbescheid 2015, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt und über die bereits entschieden worden ist, brachte der Beschwerdeführer vor, die Mutter des Übergebers sei im April 2013 verstorben, weshalb mit 12. Mai 2013 ein Bewirtschafterwechsel auf den Übergeber durchgeführt worden sei. Eine "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" habe nicht ausgefüllt werden müssen, da ja die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Ebenso sei das Nachreichen einer Einantwortungsurkunde aus diesem Grund nicht notwendig. Es seien alle Voraussetzungen für die Übertragung der Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels erfüllt, eine Zuteilung der ZA hätte somit erfolgen müssen, bzw. in weiterer Folge auch die Übertragung der Zahlungsansprüche vom Übergeber auf den Beschwerdeführer. Im Rahmen der Aktenvorlage dazu führte die AMA im Wesentlichen aus, nach Tods der Mutter des Übergebers habe nur eine Überlassung des Nachlasses "an Zahlungsstatt" an deren Witwer stattgefunden, in der kein Bezug auf den Verbleib der Zahlungsansprüche genommen und kein expliziter Erbfolger ernannt werde. Aus diesem Grund habe der Bewirtschafterwechsel negativ beurteilt werden müssen und die Zahlungsansprüche hätten nicht auf den Übergeber übertragen werden können, weshalb dieser auch keine Zahlungsansprüche weitergeben habe können. Im Zuge der Beschwerde sei aber die Übertragung positiv zu beurteilen, da mit 30.1.2017 eine Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis nachgereicht worden sei. Dem Übergeber würden somit Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014 gewährt werden können, welche als Referenzbetrag für die Übertragung an den Beschwerdeführer herangezogen werden könnten. Aufgrund des positiven Bewirtschafterwechsels komme es beim Übergeber zu Änderungen bei folgenden Berechnungen:

 

--> 8. END 2013 (voraussichtlich September 2017)

 

--> 6. END 2014 (voraussichtlich Oktober 2017)

 

--> 6. END 2015 (voraussichtlich Dezember 2017)

 

Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde die Übertragung mit der lfd. Nr. UE5710K15 betreffend die Zuteilung der ZA mittels Referenzbetrag stattgegeben werden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2015 und 2016.

 

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 23.4.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 10,76 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

 

Seitens der AMA wurde mit dem Direktzahlungs-Bescheid 2015 den angeführten Antragen stattgegeben, allerdings wurde für diese Zahlungsansprüche lediglich der Sockelbetrag in Höhe von EUR 40,20 (in der Folge im Direktzahlungsbescheid der Betrag von EUR 81,20) zugewiesen, und zwar aus dem Grund, dass dem Übergeber die zu übergebenden Zahlungsansprüche selbst überhaupt nicht zu Verfügung standen, weil dieser nach Ableben seiner Mutter die zugehörigen Zahlungsansprüche nicht erhalten hatte.

 

Zu diesem Sachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Erkenntnisse vom 7.7.2016, W180 2123357-1, und vom 24.1.2017, W118 2144773-1, erlassen.

 

Mit 30.1.2017 wurde eine notarielle Bestätigung beigebracht, dass der Übergeber zum gesamten Nachlass seiner Mutter eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat.

 

Mit Beschluss vom 8.6.2017, GZ W104 2156711, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid Direktzahlungen 2015 auf und verwies die Angelegenheit an die Behörde zurück.

 

Die AMA hat auch für das Antragsjahr 2016 den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zum Bewirtschafterwechsel und der damit verbundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht hinreichend ermittelt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dme Verwaltungsakt zur Beschwerde Direktzahlungen 2015, GZ W104 2156711, und wurden von keiner Partei bestritten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Artikel 21 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lauten auszugsweise:

 

"Artikel 21

 

Zahlungsansprüche

 

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

 

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

 

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

 

[ ]."

 

"Artikel 24

 

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

 

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

 

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

 

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

 

[ ]."

 

Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:

 

"Artikel 14

 

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

 

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

 

[ ].

 

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

 

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

 

[ ]."

 

Zur Zurückverweisung:

 

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

 

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

 

3.2. Rechtliche Würdigung:

 

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

 

1. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden.

 

Aufgrund einer bedingten Erbserklärung des Übergebers zum gesamten Nachlass steht nun fest, dass der Übergeber Erbe des Betriebes seiner Mutter ist und daher auf ihn auch die Zahlungsansprüche dieses Betriebes übergehen. Die am 23.4.2015 beantragte Übertragung an den Beschwerdeführer kann damit durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer stehen somit – auch im Jahr 2016 – Zahlungsansprüche mit einem Wert zur Verfügung, der sich aus dem Wert der Zahlungsansprüche des Übergebers ableitet.

 

2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Bewirtschafterwechsels somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).

 

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.

 

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

 

4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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