BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2168335.1.00
Spruch:
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.05.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rae Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, gegen den Festnahmeauftrag vom 03.08.2017, zugestellt am 25.07.2017, sowie über die Kostenanträge nach am 07.05.2019 erfolgter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag und die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführernde Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "B1" genannt) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und brachte am 23.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht.
3. Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG. Unter einem wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012 erhoben.
4. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zahl XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich beschränkte sich der Schriftsatz auf eine wortidente Wiedergabe des Wiedereinsetzungsantrages.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015, W152 1430534-1/6E und W152 1430534-2/8E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt A.II.).
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 27.10.2016 in Rechtskraft.
8. Am 14.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 46a FPG eine bis 13.11.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Dies wurde in einem Aktenvermerk des BFA vom 14.11.2016 damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Heimreisezertifikats nicht abgeschoben werden könne. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit der Erlangung eines Heimreiszertifikats zu rechnen. Weiters würden keine vom Fremden zu vertretende Gründe für die Nichterlangung des Heimreiszertifikats vorliegen. Im Lichte dieser Überlegungen sei die Duldung des Aufenthalts auszusprechen.
9. Mit dem nunmehr mitangefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die afghanische Botschaft am 24.04.2017 (richtig: 21.04.2017) der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt habe. Es liege kein Grund mehr für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah möglich sei.
10. Am 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 BFA-VG festgenommen. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer auch der angefochtene Bescheid ausgehändigt und die Karte für Geduldete zwecks Übermittlung an das BFA abgenommen.
Der Beschwerdeführer flüchtete während seiner Überstellung vom PAZ XXXX in das PAZ Hernalser Gürtel. Sein Aufenthaltsort ist der belangten Behörde derzeit nicht bekannt.
11. Im Zusammenhang mit seiner Festnahme am 03.08.2017 erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2017 gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.
Begründend wurde - wie auch bei der Beschwerde betreffend der Entziehung der Duldungskarte - vorgebracht, dass der Festnahmeauftrag und der Bescheid lediglich dem BF am 3.8.2017 zugestellt wurde, obwohl der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe seitens der Rechtsvertretung bekannt gewesen sei. Zudem würden beim BF die Voraussetzungen für eine Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z. 2 und 4 FPG vorliegen und sei die Festnahme zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen.
12. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ebenfalls fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst gerügt, dass der angefochtene Bescheid am 03.08.2017 lediglich dem Beschwerdeführer überreicht worden sei, obwohl der belangten Behörde die Vollmachtbekanntgabe der Rechtsvertretung schon lange bekannt sei. In der Sache wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Karte für Geduldete erhalten habe, weil die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen) vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe bei Entziehung der Karte für Geduldete jedoch verabsäumt zu ermitteln, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. In Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr, weil er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Militär von den Taliban verfolgt würde. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung aktueller Länderinformationen bzw. Gutachten. Weiters sei vom BFA nicht geprüft worden, ob durch die Abschiebung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Durch die Entziehung der Duldungskarte könne der Beschwerdeführer die Bindung zu seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin nicht aufrechterhalten, zumal der Beschwerdeführer sehr gut in Österreich integriert sei.
Der Beschwerde wurden eine Geburtsurkunde der am 02.07.2015 geborenen Tochter des Beschwerdeführers, eine Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft, ein Foto des Beschwerdeführers, ein Schreiben der Kirchenbeitragsstelle XXXX sowie eine Einstellungszusage beigelegt.
Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der "Duldung stattgegeben" werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Des Weiteren wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
13. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA am 18.08.2017 vorgelegt. Am 25.08.2017 wurden seitens der belangten Behörde Aktenbestandteile nachgereicht.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung, mit welcher der Beschwerde gegen den abschlägigen Bescheid keine Folge gegeben und die Beschwerde gem. § 46a Abs. 5 Z. 2 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen wurde, führte die erkennende Richterin im Wesentlichen Nachstehendes aus:
"1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid ist am 10.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Der im Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochenen rechtskräftigen Ausweisung und dem damit verbundenen Ausreisebefehl kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.
Am 14.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46a FPG von Amts wegen eine bis 13.11.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Die Duldung wurde seitens der Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Heimreisezertifikats nicht abgeschoben werden könne. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit der Erlangung eines Heimreiszertifikats zu rechnen. Weiters würden keine vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe für die Nichterlangung des Heimreiszertifikats vorliegen.
Am 21.04.2017 wurde seitens der afghanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Am 03.08.2017 wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG entzogen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass kein Grund mehr für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliege, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah möglich sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung am 03.08.2017 zugestellt. Eine Bevollmächtigung für das Verfahren zur Entziehung der Duldungskarte bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.
Am 13.9.2017 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher nach erfolgter Befragung mit Bescheid vom 15.3.2018 gem. der §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die islamische Republik Afghanistan zulässig ist. Zudem wurde ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.
Dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 11.5.2018 keine Folge gegeben.
Im Rahmen einer außerordentlichen Revision an den VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.6.2018 abgelehnt.
Folglich wurde der BF am 12.5.2018 zunächst in das gelindere Mittel genommen und am 23.6.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am 27.6.2018 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 23.09.2016 über die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, aus einem Aktenvermerk des BFA vom 14.11.2016 über die Gründe für die amtswegige Ausstellung einer Karte für Geduldete, aus einem IFA-Eintrag über die Zustimmung der afghanischen Botschaft vom 21.04.2017 hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreiszertifikats, aus dem am 03.08.2017 ausgestellten Heimreisezertifikat, aus dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2017 und aus dem Beschwerdevorbringen sowie - hinsichtlich des Verlaufs des Verfahrens auf Zuerkennung von internationalem Schutz und des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.09.2012 - aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015, W152 1430534-1/6E und W152 1430534-2/8E.
Die sowohl den angefochtenen Bescheid als auch das gegenständliche Erkenntnis tragende Feststellung über die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats seitens der afghanischen Botschaft stützt sich auf die im Akt dokumentierte Bestätigung der Botschaft vom 21.04.2017 (das im Bescheid angeführte Datum 24.04.2017 stimmt nicht mit dem IFA-Eintrag überein). Dass für den Beschwerdeführer am 03.08.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Dokuments. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen nicht behauptet, dass seine Abschiebung weiterhin aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Vielmehr wurden von ihm ausschließlich rechtliche - der Sache nach auf Art. 2, 3 und 8 EMRK gestützte - Gründe angeführt, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.
....
Die Voraussetzung der bisherigen Duldung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", liegt nicht mehr vor. Auf Grundlage des § 46a Abs. 5 Z 2 FPG wurde ihm die Karte für Geduldete daher zu Recht entzogen.
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben von Ermittlungen im Hinblick auf einen allfälligen mit seiner Abschiebung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben sowie auf die von ihm behauptete (Verfolgungs-)Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan rügt, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage des Wegfalls der Voraussetzungen der Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten rechtlichen - aus Art. 2, 3 und 8 EMRK abgeleiteten - Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan geht somit ins Leere.
Denn anders als der Beschwerdeführer vermeint, ist in einem Verfahren zur Entziehung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG nicht das Vorliegen sämtlicher Duldungstatbestände des Abs. 1 im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr hat eine Entziehung der Duldungskarte grundsätzlich schon dann zu erfolgen, wenn und sobald die für die bisherige Duldung des Aufenthalts maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
Gemäß § 46a Abs. 2 FPG kann die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Auch die Formulierung im zweiten Halbsatz der zitierten Bestimmung spricht dafür, dass die Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG endet, sobald die Abschiebung nicht mehr aus "tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", sei es, weil vom Fremden zu vertretende Gründe zutage treten oder weil die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung (z.B. durch Erlangung eines Heimreisezertifikats) wegfallen.
Schließlich ist der durch § 46a Abs. 5 Z 2 iVm Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 zweiter Halbsatz FPG vorgezeichnete Prüfungsgegenstand bei Entziehung der Duldungskarte von der Frage zu unterscheiden, welche sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Wegfall der Duldung (je nach Fallkonstellation) vom BFA auf Antrag des Fremden oder von Amts wegen allenfalls zu führen sind (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2014, 2013/21/0218, wonach die behauptete rechtliche Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht durch einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, sondern im Wege eines [Folge]Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen ist).
Hinsichtlich des in der, das Verfahren betreffend die Entziehung der Duldungskarte sowie des ggst. Verwaltungsverfahrens wortgleich erfolgten, Beschwerdeschrift behaupteten Zustellmangels angesichts eines bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses wurde bereits im oben bezeichneten Verfahren zutreffend wie folgt ausgeführt und auf dieses verwiesen:
"Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen.
Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung wurde ihm gegenüber durch Ausfolgung am 03.08.2017 rechtswirksam erlassen. Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach der Bescheid lediglich dem Beschwerdeführer überreicht worden sei, obwohl der belangten Behörde die Vollmachtbekanntgabe seiner Rechtsvertretung schon lange bekannt sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl. etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023 mwH).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem BFA (zuletzt) im Zuge des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine Vollmachtbekanntgabe des (nunmehrigen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.03.2016 vorgelegt. Diese bezog sich ausdrücklich nur auf die "umseits bezeichnete Angelegenheit".
Durch Ausfolgung des versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheides kam daher eine rechtswirksame Zustellung iSd § 24 ZustG zustande. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist damit rechtlich in Existenz getreten."
Mit ho. Schreiben vom 18.3.2019 wurde die belangte Behörde eingeladen eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung abzugeben.
Mit am 19.3.2019 beim BVwG einlangenden Schreiben der bB bezog die Organwalterin des BFA nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der oben zitierten Ausführungen des ho. Erkenntnisses, mit welchem der Aberkennungsbescheid der Duldungskarte bestätigt wurde, im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Festnahmeauftrag zur Effektuierung des Titelbescheides erlassen worden war und eine zeitnahe Abschiebung geplant sei, welcher sich jedoch der BF jedoch durch seine Flucht entzogen habe. Zum Zeitpunkt der Festnahme existierte ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Titelbescheid und auch mit dem vom BF vorgebrachten Familien- und Privatleben hat sich die bB zuvor im abweisenden Bescheid bezgl. eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG auseinandergesetzt. Ebenso hat sich die Lage in Afghanistan seit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht verändert und habe sich dies aufgrund der objektiven und aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA sowie aufgrund der aktuell relevanten nationalen und internationalen Berichterstattung zum Herkunftsstaat ergeben.
Zudem erfolgte die Erteilung der Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG und fiel mit der Zustimmung der afghanischen Botschaft hinsichtlich der Erteilung eines HRZ der Hinderungsgrund der Abschiebung weg und wurde die Duldungskarte rechtskonform entzogen.
Letzten Endes wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in einem Verfahren auf internationalen Schutz entschieden und war die Festnahme zur Abschiebung die rechtmäßige Durchsetzung der Entscheidung.
Für den 7.5.2019 lud das erkennende Gericht - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - die Verfahrensparteien bzw. für den Beschwerdeführer einen informierten Vertreter sowie die rechtsfreundliche Vertretung des BF zu einer Beschwerdeverhandlung.
Mit am selben Tag datierten Schreiben teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der BF bereits nach Afghanistan abgeschoben wurde, obwohl der BF in Österreich über ein Privat- und Familienleben, über Deutschkenntnisse, Einstellungszusagen und Familienmitglieder in Österreich, Deutschland und der Schweiz verfüge. Zudem sei er Kirchenmitglied und nicht der "klassische" Straftäter. Darüber hinaus sei der BF 6 Jahre in Österreich aufhältig gewesen.
Da die Rechtsvertretung seit seiner Abschiebung keinen Kontakt mehr zu ihm aufbauen habe können, sei sie nicht mehr befugt ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem BF dessen Interessen zu vertreten.
Zur Beschwerdeverhandlung ist weder die rechtsfreundliche Vertretung noch - wie in der Ladung vorgesehen - ein informierter Vertreter erschienen, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung durchgeführt wurde und im Rahmen des mündlich verkündeten Erkenntnisses die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dem Bund als obsiegende Partei Aufwendungen in der Höhe von 887, 20 Euro zugesprochen, sowie die Revision für nicht zulässig erklärt wurde.
Ein Behördenvertreter wohnte der Verhandlung bei.
Mit Schreiben vom 14.5.2019 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die dem BVwG in Vorlage gebrachte Akte sowie das Beschwerdeverfahren erbrachte nachstehende sachverhaltsrelevanten Feststellungen:
Die bP ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid ist am 10.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Der im Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochenen rechtskräftigen Ausweisung und dem damit verbundenen Ausreisebefehl kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.
Am 14.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46a FPG von Amts wegen eine bis 13.11.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Die Duldung wurde seitens der Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlenden Heimreisezertifikats nicht abgeschoben werden könne. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit der Erlangung eines Heimreiszertifikats zu rechnen. Weiters würden keine vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe für die Nichterlangung des Heimreiszertifikats vorliegen.
Am 21.04.2017 wurde seitens der afghanischen Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Am 03.08.2017 wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.
Mit dem Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG entzogen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass kein Grund mehr für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliege, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah möglich sei.
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 28.8.2017 keine Folge gegeben und die Beschwerde gem. § 46a Abs. 5 Z. 2 iVm Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Im Rahmen der Stellungnahme führte die bB in Wesentlichen nachstehendes ins Treffen und wurde dies im Zuge der Beschwerdeverhandlung thematisiert:
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 14.8.2013, AZ XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 StGB, des Vergehens der gef. Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ferner musste er der Privatbeteiligten Schadenersatz in der Höhe von 2000 Euro bezahlen.
Am 5.11.2013 versuchte der BF nach Deutschland auszureisen und wurde am 18.12.2013 nach Österreich rücküberstellt.
Am 12.11.2014 wurde der BF vom BG XXXX , AZ XXXX wegen des Vergehens des Diebstahles nach den §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je. 4 Euro verurteilt.
Am 27.1.2015 wurde gegen den BF ein weiteres Mal eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen und
Am 20.2.2015 von der BH XXXX wider den BF ein Waffenverbot verhängt.
Am 8.6.2015 wurde der BF vom LG XXXX , AZ XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerdeschrift.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Angaben der bP gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerdeschrift, den eingebrachten Stellungnahmen sowie der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen wurde, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Anzuführen ist, dass die Verfahrensparteien bzw. im Falle der beschwerdeführenden Partei ein informierter Vertreter bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung geladen wurden. Weder die rechtsfreundliche Vertretung noch ein informierter Vertreter nahmen an der ggst. Beschwerdeverhandlung teil.
3.Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3.1.2. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß gilt dasselbe für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).
Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie § 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen.
Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.
I. Festnahmeauftrag, Festnahme
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen diesen ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Aus dem in Frage stehenden Festnahmeauftrag geht hervor, dass der mit 25.7.2017 datierte Festnahmeauftrag ab 3.8.2017, 06.00 Uhr Gültigkeit erlangt und eine Abschiebung für den 5.8.2017 geplant ist. Zudem soll der BF am 3.8.2017 nach Wien überstellt werden um die für den 5.8.2017 geplante Abschiebung zu gewährleisten.
Zutreffend und dem Grunde nach unbestritten blieb, dass im Rahmen der Erledigung der Antragstellung auf internationalen Schutz rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieser abzuweisen war. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und erwies sich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als zulässig. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2015 als unbegründet abgewiesen.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass der BF eine Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1 Ziffer 3 FPG erhalten hat, da die Abschiebung des Fremden aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe unmöglich war, zumal ein HRZ für den BF temporär nicht erlangt werden konnte. Als die belangte Behörde schließlich über die afghanische Botschaft ein Heimreisezertifikat erlangte, waren die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entziehung der Duldungskarte iSd § 46a Abs. 5 Ziffer 2 FPG gegeben, zumal die Voraussetzungen der Duldung als nicht mehr vorliegend anzusehen waren.
Zudem war festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge der abschlägigen asylrechtlichen Entscheidung nicht zum Aufenthalt berechtigt war und auch andere aufenthaltsberechtigende Titel weder aus den Schreiben der Parteien, noch der Beschwerdeverhandlung hervortraten. Solche wurden auch in den Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF nicht zu ersehen.
Insoweit der Festnahmeauftrag letzten Endes zu Recht erfolgte, erfolgte auch die durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Festnahme am 3.8.2017 gem. § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 BFA-VG des BF rechtmäßig. Gegenteiliges wurde weder in den Parteienvorbringen noch der Beschwerdeverhandlung dargetan.
Wenn in der Beschwerdeschrift abermals seitens der rechtsfreundlichen Vertretung die Integration des BF vorbringt und dabei die oben bezeichneten Verurteilungen nahezu unerwähnt ließ, war festzustellen, dass dies bereits in den zurückliegenden Verwaltungsverfahren wiederholt einer Prüfung zu geführt wurde und im ggst. Verfahren keine Entscheidungsrelevanz aufweist, zumal im ggst. Verwaltungsverfahren ausschließlich die durch die Behördenorgane bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte Befugnis Ausübung von der Prüfungskompetenz umfasst ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
II. Kostenersatz
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Festzuhalten war, dass die beschwerdeführende Partei keinen Kostenersatz begehrte.
Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Stellungnahme) erstattet und sich an der - wie von den beschwerdeführenden Parteien ursprünglich beantragt - öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung beteiligt hat, war ihr sowohl Schriftsatz-, Vorlage- als auch der Verhandlungsaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 887,20).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-II. wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Darüber hinaus erweisen sich die hier zur Anwendung gelangten rechtlichen Bestimmungen als unmissverständlich.
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