AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L515.1312809.5.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. SZABO Laszlo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .9.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, seit März 2007 im Bundesgebiet als Asylwerber und seit Dezember 2010 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig.
Die Zuerkennung dieses Schutzes erfolgte originär und wurde mit dem Umstand begründet, sie als Minderjähriger und als Sohn einer alleinerziehenden Mutter in Armenien über keine ausreichende Lebensgrundlage verfüge.
I.1.2. Gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt und antragsgemäß wiederholt verlängert. Die letzte Verlängerung fand am XXXX 2016 statt.
I.1.3. Die bP verließt mit ca. 1,5 Jahren Armenien und lebte bis zu ihrer Einreise nach Österreich mit zwei kurzen Unterbrechungen, in denen sie wiederum in Armenien lebte in der BRD bzw. in Frankreich (vgl. hierzu die späteren Ausführungen).
I.1.4. Am 17.12.2018 wurde aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz der bP ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf den zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
I.1.4.1. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die bP vorerst vergeblich schriftlich eingeladen sich zu äußern und in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie Folgendes an (auszugsweise Wiedergabe der Niederschrift vom 1.7.2019, Formatierung und Hervor-hebungen nicht mit dem Original übereinstimmend, ansonsten im Wortlaut im Original wiedergegeben):
„…
Bisheriger Verfahrensgang:
Sie reisten als Minderjähriger gemeinsam mit Ihrer Mutter und Geschwistern ins Bundesgebiet ein Ihre Mutter stellte am XXXX .2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für Sie wurde im damaligen Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Situation Ihre Mutter als alleinstehende Frau einen Ausweisung nach Armenien nicht möglich sei. Selber haben Sie keine Probleme in Armenien. Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zl.: XXXX – EAST-WEST vom XXXX .2007 wurde Frankreich für das Asylverfahren für zuständig befunden. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingelegt. Mit 27.06.2007 wurde durch das Unabhängige Bundesasylamt, mit der Zahl 312.809-1/2E-XVIII/59/07 der Bescheid vom XXXX .2007 behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zahl XXXX vom XXXX 2008 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und Sie nach Armenien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.12.2008 wurde der Bescheid vom XXXX 2008 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Mit Beschied vom Bundesasylamt vom XXXX 2009, mit der Zahl XXXX wurden der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen kund ein Ausweisung nach Armenien entschieden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2010, mit der Zahl E19 312.809-3/2010-5E wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien zuerkannt. Sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .2011 erteilt.
Sie wurden in weiterer Folge mehrfach straffällig:
01) LG XXXX vom 20.12.2012 RK 23.05.2013 §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 12.07.2012
Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00
EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 06.11.2017
zu LG XXXX RK 23.05.2013
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 19.05.2014
XXXX vom 22.05.2014
zu XXXX RK 23.05.2013
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom 21.06.2016
zu XXXX RK 23.05.2013
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
XXXX vom 28.06.2016
02) XXXX vom 26.07.2012 RK 26.06.2013 nach § 12 2. Fall StGB § 133 (1) StGB, § 293 (1) StGB, § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 20.11.2011
Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX
RK 23.05.2013
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 23.12.2013
03) XXXX vom 21.06.2016 RK 27.06.2016
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
§ 28a (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 15.03.2016
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
zu XXXX RK 27.06.2016
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 24.10.2017
XXXX vom 27.10.2017
zu XXXX RK 27.06.2016
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom 09.08.2018
04) XXXX vom 28.06.2016 RK 02.07.2016
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 03.05.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX
RK 27.06.2016
zu XXXX RK 02.07.2016
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom 09.08.2018
05) XXXX vom 09.08.2018 RK 09.08.2018
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 31.01.2018
Freiheitsstrafe 8 Monate
Aufgrund geänderter persönlicher Umstände (Volljährigkeit) und Ihrer mehrfachen Straffälligkeit wurde am 17.12.2018 gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Aus diesem Grunde werden Sie heute zu diesem Verfahren befragt. Verstehen Sie das?
A: Ja, das verstehe ich.
...
F: Sie leben momentan nicht in der XXXX , warum haben Sie sich nicht abgemeldet.
A: Ich lebe bei der Freundin. Ich habe die Abmeldung vergessen.
F: Wie ist die Adresse an der die Freundin lebt.
A: Die Adresse möchte ich nicht bekanntgeben.
F: Frage, wo möchten Sie sich Anmeldung?
A: Bei XXXX einer Obdachlosenadresse.
…
F: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
A: Ich bin gesund, mir geht es gut und benötige keinerlei Medikamente.
F: Sie müssen immer wieder zu einem Arzt um einen Urinprobe abzugeben. Laut Ihren Angaben wurden Sie vom Gericht dazu angewiesen.
A: Ja.
F: Wurden für Sie per Gericht, die Teilnahme an einem Drogenprogramm angeordnet?
A: Das Drogenprogramm wurde auch von Gericht angeordnet. Das wurde vom XXXX angeordnet.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Ich habe auch keinen Armenischen Reisepass. Den würde ich erst bekommen, wenn ich in Armenien den Wehrdienst ableiste. Ich kann die Sprache kaum und kann auch nur wenig auf Armenisch lesen.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Ja, ich habe einen Führerschein, der in Österreich ausgestellt wurde.
F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein. Ich habe keinen Reisepass, weder einen Armenischen noch einen Österreichischen.
…
Angaben zur Person und Lebensumständen:
F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?
A: Ich wurde in Armenien am XXXX geboren und haben als ich ca. 1 ½ Jahre alt war die Heimat verlassen. Danach war Ich war nie mehr in Armenien.
Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich:
F: Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
A: Da weiß ich nicht.
F: Wie lange halten Sie sich schon durchgängig im Bundesgebiet auf?
A: Seit dem Jahre 2007.
F: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft? (Falls bejaht) Bitte nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehegattin/Partnerin
A: Ich bin nicht verheiratet, ich lebe aber in einer Lebensgemeinschaft.
F: Wie ist der Name der Partnerin?
A: Ich gebe über meine Partnerin keine Auskunft.
F: Haben Sie in Österreich lebende Kinder und wenn ja, welche Aufenthaltstitel haben diese?
A: Nein.
F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
A: Ich lebe auch nicht mit den Geschwistern zusammen. Meine Mutter lebt in Deutschland.
F: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte bzw. Verwandte von denen Sie finanziell abhängig sind?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?
A: Nein, in einem gemeinsamen Haushalt lebte ich nicht mit Freunden, aber ich habe Freunden in Österreich.
F: Können Sie Namen und Kontaktdaten dieser Freunde nennen?
A: Nein, das möchte ich nicht machen.
F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
A: Ich habe den Großteil meines Lebens in Österreich verbracht. Ich lebte in Deutschland und kam dann nach Österreich. Ich habe in Österreich Freunde. Ich kann kaum armenisch und ich kann auch nicht armenisch Lesen. Meine Freundin lebt in Österreich und sie ist schwanger.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich gehe arbeiten und bilde mich weiter. Ich betreibe Sport und besuche eine Freikirche.
Ich arbeite bei der Post in Österreich als Paketzusteller.
Mein Chef arbeitet für die Post, er nimmt die Pakete entgegen und ich liefere sie aus. Der Name meines Chefs ist XXXX Transport in XXXX .
Anmerkung: Lt. Auskunftsverfahren seit XXXX 2019 beim XXXX gemeldet.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Ich komme für meinen Lebensunterhalt selber auf, da ich arbeiten gehe.
F: Wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?
A: Ich bekomme ja nach Auslieferung zwischen 1.500 und 1.600 Euro im Monat.
F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie?
A: Nein, da ich ja arbeite.
F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?
A: Das möchte ich nicht bekanntgeben. Meine Freundin kommt für die Miete auf und ich lebe derzeit bei Ihr.
F: Haben Sie Ersparnisse und wenn ja, in welcher Höhe?
A: Nein, ich habe keine Ersparnisse.
F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
A: Ich bin in Deutschland, Frankreich und Österreich in die Schule gegangen. Die Pflichtschule, Hauptschule habe ich in XXXX , bei XXXX abgeschlossen.
F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Aus- und Fortbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
A: Ich habe einen Kurs als Groupie belegt und abgeschlossen. Privat habe ich mich in Computersprachen gebildet.
F: Sind Sie Mitglied in einem österreichischen Verein oder in einer Organisation?
A: Bei der „Freien Kirche“ bin ich Mitglied.
F: Sind Sie Mitglied in einem armenischen Verein oder in einer Organisation hier in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich mit armenischen Staatsbürgern befreundet und wenn ja, wer sind diese Personen und woher kommen sie?
A: Nur mit einem, der in der Kirchengemeinde ist. Ich habe ansonsten kein Kontakt nach Armenien oder anderen Armeniern.
F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
A: Nein, nur als Kind im Zuge des Asylverfahrens.
F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?
A: Nein.
Fragen zur Rückkehrentscheidung:
F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie in Ihrer Heimat gelebt?
A: Ich kann mich daran nicht erinnern, da ich 11/2 Jahre alt war als wir das Land verlassen haben.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ich habe keinen Kontakt in die Heimat. Mein Vater lebt in Deutschland und auch die Geschwister meines Vaters leben dort. Die Angehörigen meiner Mutter lebten in Russland, sind aber verstorben. Mein Geschwister leben in Österreich.
F: Haben Sie zu Ihren Verwandten in Kontakt? Wenn ja, wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit jemandem aus der Heimat?
A: Ich habe keinen Kontakt in die Heimat.
F: Wo halten sich derzeit Ihre Verwandten in Armenien genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?
A: Ich weiß es nicht, da ich keinen Kontakt habe. Ich weiß auch nicht ob ich überhaupt noch Verwandte in Armenien habe.
F: Gibt es eine Telefonnummer, Email-Adresse, Facebook etc. unter der Ihre Verwandten erreichbar sind?
A: Nein.
F: Wie geht es Ihren Verwandten in Ihrer Heimat?
A: Ich habe keine Ahnung.
F: Wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?
A: Ich habe keine Ahnung. Ich kenne in der Heimat niemanden.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Nein.
F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?
A: Ich spreche ein wenig armenisch, schreiben kann ich es nicht.
F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?
A: Weiß ich nicht, kann ich nicht sagen. Mir ist darüber nichts bekannt.
F: Wie gut fühlen Sie sich in die Gesellschaft Ihres Heimatlandes noch integriert?
A: Ich bin dort nicht integriert. Ich kenne niemanden.
F: Welche Sprachen sprechen Sie außer Deutsch?
A: Englisch, Französisch, ein weinig Armenisch.
…
F: Gibt es etwas, das Sie mir zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft sagen wollen? Weswegen denken Sie persönlich, dass Ihre Integration in Österreich erfolgreich war?
A: Ich habe in Österreich Freunde und Bekannt, die Schule in Österreich besucht und Arbeite hier. Ich fühle mich Österreich zugeordnet und nicht meinem Herkunftsland.
F: Sie haben in Österreich einen subsidiären Schutz erhalten?
A: Ja.
F: Was war der Grund, weswegen Ihnen damals den subsidiären Schutz zuerkannt wurde? Bitte erzählen Sie zusammengefasst Ihre damaligen Fluchtgründe.
A: Ich weiß darüber nicht viel. Meine Mutter hat den subsidiären Schutz zugesprochen bekommen. Ich habe nur wegen meiner Mutter in Österreich diesen Schutz erhalten.
F: Was spricht Ihrer Meinung nach gegen Ihre Rückkehr nach Armenien?
A: Ich kann die Sprache kaum und lesen kann ich gar nicht. Ich habe auch keine Angehörigen in Armenien, es spricht einfach alles dagegen. Meine Familie ist hier. Meine Freunde sind in Österreich, meine zukünftige Ehefrau lebt in Österreich und der Geburtstermin meines zukünftigen Kindes ist gegen Ende Dezember.
F: Was glauben Sie würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie nach Armenien abgeschoben werden?
A: Ich weiß es nicht was für Probleme meine Eltern hatten. Ich müsste in Armenien zum Militär. Ich würde ins Gefängnis kommen, da ich nicht beim Militär war. Ich habe keine Ahnung was für Problem mich in Armenien erwarten würde.
V: Der Status des Asylberechtigten wurde Ihnen zugesprochen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung liegen nicht mehr vor, weil sich Ihre persönlichen Umstände geändert haben. Was sagen Sie dazu?
A: Die Umstände sind, dass ich in Österreich aufgewachsen bin und über Armenien nicht weiß und in Armenien wie ein Fremder bin.
V: Sie wurden wegen einiger Delikte, darunter Delikte wie Diebstahl, bzw. SMG verurteilt. Welche Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, dass Sie nicht neuerlich straffällig werden?
F: Ich war in einer schlechten Gesellschaft. Ich habe meinen Freundeskreis gewechselt. Meine Freundin ist von mir Schwanger und wir möchten heiraten. Ich habe mich in der Freikirche taufen lassen. Wenn noch etwas dazukommen würde, wäre mein Zug in Österreich abgefahren. Ich habe Verantwortung zu tragen wegen meiner Freundin und der Schwangerschaft. Ich möchte nicht nach Armenien zurück.
F: Warum geben Sie den Namen und die Adresse Ihrer Lebensgefährtin der Behörde nicht bekannt?
A: Ich habe kein Problem damit, ich möchte es einfach nicht bekanntgeben.
F: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor?
A: Ich möchte meine Freundin heiraten. Das Kind sollte im Dezember auf die Welt kommen.
F: Armenien gehört zu den Sichern Drittstaaten. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kenne niemanden in Armenien. So wie ich von meiner Mutter gehört habe bin ich in Armenien sehr schlecht dran „am Arsch“.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Ich weiß darüber nicht Bescheid, ich schaue auch keine Nachrichten.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. …
A: Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat nicht. Ich verzichte aber nicht auf die Stellungnahme, ich möchte dazu eine Stellungnahme abgeben.
…
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
Anmerkung: Der Antragsteller meint, dass er noch einiges zu sagen hätte.
Aufforderung: Was möchten Sie noch weit Vorbringen?
A: Das werde ich mit dem Anwalt einbringen.
…
F: Haben Sie das verstanden und möchten Sie dazu noch etwas sagen?
A: Ich hatte mich nicht genügend Vorbereitet, ich dachte es werden mir nur ein oder zwei Fragen gestellt. Ich weiß noch nicht was ich sonst noch Vorbringen möchte, vielleicht fällt mir noch etwas dazu ein.
…
F: Haben Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A: Vielleicht habe ich nicht alles Verstanden. Vielleicht möchte ich noch einige Dokumente oder sonstiges einreichen bzw. ergänzen.
F: Bei „Verstanden“ geht es nicht um den sprachlichen Inhalt sondern um eventuelle Rechtsverständnisfragen?
A: Ja. Es geht um Rechtsverständnisfragen.
…
Anmerkung: der Antragsteller beharrt darauf, dass er eventuelle Ergänzungen auch am 17.06.2019 anführen möchte. Der Antragsteller möchte noch mit einem Anwalt darüber sprechen und falls er Dinge vergessen hat. Der Antragsteller möchte auch die oben Angeführten Daten über den Verlauf des Asylverfahrens prüfen, da er nicht mit Bestimmtheit sagen kann ob diese Dinge so stimmen.
Anmerkung: Der Antragsteller möchte die Daten seiner Freundin noch bekanntgeben.
A:
…
Rechtsmäßiger Aufenthaltstitel lt. NAG
…
F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?
A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
Nach erfolgter Durchsicht:
F: Haben Sie nun Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Anmerkung: Der Antragsteller bekommt eine Kopie und er liest es selbst durch.
Es wird aufgenommen, dass der Antragsteller gar nicht armenisch Lesen kann.
Weiter wird aufgenommen, dass ich als kleines Kind schon befragt wurde von wo ich herkomme.
Anmerkung zur Frage:
F: Gibt es eine Telefonnummer, Email-Adresse, Facebook etc. unter der Ihre Verwandten erreichbar sind?
A: Nein.
Diese Frage wurde dem Antragsteller nicht gestellt und wurde im Zuge der Rückübersetzung neu aufgenommen.
Die Beantwortung erfolgte: A: Ich habe keine Verwandte in der Heimat.
…
F: Nachdem Sie alles selber gelesen haben, wurden sämtliche Fehler bzw. unrichtig protokollierten Angaben Richtiggestellt?
A: Es war nicht alles korrekt und ich möchte mit meinem Anwalt darüber sprechen.
…“
Die Unterfertigung des Protokolls wurde von der bB verweigert.
I.1.4.2. Mit Schreiben vom 12.7.2019 äußerte sich die bP zur oa. Niederschrift bzw. brachte ergänzend insbesondere im Wesentlichen vor, dass sie die noch ausständige Geldstrafe im Rahmen einer Ratenzahlung stets pünktlich bezahle und auch die gerichtlichen Auflagen, welche im Zusammenhang mit dem Strafaufschub angeordnet wurden, gewissenhaft befolge. Sie habe sich zwischenzeitig an ihrem Wohnsitz gemeldet. Die armenische Sprache könne sie nur schlecht sprechen und gar nicht lesen. Sie unterhalte eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich niedergelassenen Serbin.
Die bP schilderte weiter ihre im Wesentlichen bereits bei der bB mündlich genannten familiären Anknüpfungspunkte. Sie habe keine Verwandten in Armenien. Sie möchte in Armenien beruflich tätig sein, ein Familienleben führen und ihre Lebensgefährtin unterstützen. Sie werde dieses Jahr mit ihrer Freundin ein Kind bekommen.
Sie habe keine Beziehung zu Armenien und könnte daher zum Umstand, dass es sich hierbei um einen sicheren „Drittstaat“ (Anm.: Fehlbezeichnung sowohl durch die bB als auch bP, gemeint ist wohl „Herkunftsstaat“) sich nicht weiter äußern. Den Ländervorhalt hätte sie von der bB nicht erhalten.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die bP verschiedene Unterlagen vor, nämlich:
- ZMR Auszug vom 08.07.2019;
- Prüfbericht toxikologische Untersuchung Gerichtliche Medizin XXXX v. 23.04.2019, 07.05.2019, 21.05.2019, 18.06.2019, 25.06.2019
- Drogenscreening Harn, XXXX , vom 31.05.2019;
- Bestätigung einer klinisch-psychologischen-Behandlung am 14.05 und 01.07.2019, Suchtberatung XXXX v. 01.07.2019;
- Arbeitsvertrag, Firma XXXX v. 15.01.2019;
- Gehaltszettel vom Juni 2019
- Überweisungsbeleg von 1.000 Euro, Buchungsinfo: Miete für April und Mai, v. 06.05.2019;
- Grundschulzeugnis v. 03.07.2002, XXXX 2001/02;
- Grundschulzeugnis v. 31.01.2003, XXXX 2002/03;
- Schulbesuchsbestätigung v. 06.07.2007 , VS- XXXX , Schulbesuch v. 11.04.2007 bis 06.07.2007;
- Schulnachricht v. 15.02.2008, Hauptschule XXXX 2007/2008
- Abschlusszeugnis v. 04.07.2008, Hauptschule XXXX 2007/2008
- Letzte Seite des Einvernahmeprotokoll v. 01.07.2019
- Taufurkunde v. 23.07.2019, der Gemeinschaft – XXXX
I.1.4.3. Eine weitere Äußerung aus der Sphäre der bP erfolgte nicht.
I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 „Abs. 1 und“ 2 AsylG aberkannt und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.
Weiters wurde festgestellt, dass der Aufenthalt der bP –ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Ausreise- geduldet wird.
I.2.2. Die belangte Behörde legte sichtlich den von der bP beschriebenen bisherigen Lebensweg und die im Bundesgebiet genannten privaten und familiären Beziehungen ihren Ausführungen zu Grunde.
Die beschriebene Delinquenz wurde als erwiesen angenommen.
I.2.2. Zur allgemeinen Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und überschießende Feststellungen, welche sich in weiten Themenbereichen nicht auf den maßgeblichen Sachverhalt beziehen.
Aus dem Teil der Feststellungen, welche sich auf den maßgeblichen Sachverhalt beziehen, geht in schlüssiger Weise hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Wehrpflichtige, welche der Stellung nicht nachkamen, haben nach ihrer Rückkehr mit keiner Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich der Stellung unterziehen. In Armenien besteht die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde in Bezug auf den abzuerkennenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten Folgendes aus:
„…
Gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.
Seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (jetzt: BVwG), mit welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, sind bereits über 8 Jahre vergangen. Letztmalig wurde Ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG mit Bescheid des BFA RD XXXX vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2018 erteilt.
Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuerkennen war.
…
Aus Ihren Strafakten geht hervor, dass Sie bereits fünfmal rechtskräftig von einem österreichischen Gericht verurteilt wurden. Hierzu wird auf die Feststellungen sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097).
Die Aberkennung des subsidiären Schutze gem § 9 Abs 2 AsylG aufgrund von Straftaten ist nur zulässig, wenn die Straftaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH vom 16.12.2010, U1769/10, vgl BVwG vom 22.04.2014, G3021308469-2).
Dies trifft bei Ihnen aufgrund der Verurteilungen durch das XXXX zu.
Die relevanten landesgerichtlichen Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des VwGH. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu § 9 Abs 2 AsylG deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7, AsylGH vom 13.03.2012, E6 308716)
Ihnen war daher gem. § 9 Abs. 2 Ziffer 2 (Gefahr für die Allgemeinheit) AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.…“
Ausführungen, warum die bB –so wie im Spruch angeführt- auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG als gegeben annimmt, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Die bB ging davon aus, das der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, da ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Rahmen einer Interessensabwägung ist zwar davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung nach Armenien sei gem. § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet der bP sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibe davon unberührt.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, soweit er sich nicht auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bezieht.
Die bP führte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen aus, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befindet. In Armenien verfüge sie weder über Anknüpfungspunkte, noch über eine Existenzgrundlage und es liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vor.
I.4. Das ho. Gericht ordnete für den 2.7.2020 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die bP gab an, dass mittlerweile ihr Sohn geboren wurde und legte Bescheinigungsmittel zu ihrem gegenwärtigen Lebenswandel etwa einen Angestellten-Dienstvertrag, die Geburtsurkunde des Sohnes, die Anerkennung der Vaterschaft, sowie den Beschluss des zuständigen Landesgerichts in Bezug auf den Strafaufschub bis 30.10.2020 inklusive eines gerichtlich eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die bP. Ebenso legte sie bereits im Akt aufliegende Bescheinigungsmittel, nämlich Zeugnisse bzw. Schulnachrichten vor.
I.6. Da aus Termingründen um eine Verlegung der Verhandlung ersucht wurde, führte das ho. Gericht dies am 4.7.2020 durch, deren wesentliche Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:
„…
Befragung der P:
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt im ggst. Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Es gab Missverständnisse mit meiner Aussage, es gab mehrere Fehler. Ich war mit dem was er geschrieben hat, nicht einverstanden.
RI: Würden Ihre Einwende protokolliert?
P: Nicht alle.
RI: Welche Einwende wurden nicht protokolliert?
P: Ich habe ein Satz so gesagt, und es wurde nicht genau so aufgeschrieben. Im Großen und Ganzen hat es gepasst.
RI: Gibt es wesentliche Sachverhalte die falsch protokolliert wurden?
P: Ja, dass ich keine Verwandtschaft in meinem Land habe. Ich habe keine Verwandtschaft, es wurde protokolliert, das ich Verwandte habe. Das Protokoll musste drei mal ausgedruckt werden, bis es im Großen und Ganzen gepasst hat.
…
RI fordert die Dolmetscherin auf, die nachstehenden Fragen zu stellen, ohne dass sie vom RI vorher auf Deutsch gestellt werden:
Dolmetsch: Wo sind Sie geboren:
P: Ich bin in Armenien geboren, (auf Nachfrage: In welcher Stadt?)
P: Das weiß ich nicht.
Dolmetsch: Bis zu welchem Alter haben Sie sich mit ihrer Mutter auf Armenisch unterhalten?
P: Ich habe die Frage nicht verstanden. (Diese wird langsam wiederholt) gemischt Armenisch und Deutsch.
Dolmetsch: Stellen Sie sich auf Armenisch vor und beschreiben Sie kurz auf Armenisch Ihren bisherigen Lebenslauf.
P: Ich bin 28 Jahre alt. Ich bin in Armenien geboren. Ich weiß nicht genau was ich sagen soll. (Letzter Satz auf Deutsch)
RI: Mein Eindruck ist es das sie sich auf Armenisch artikulieren können, auch wenn sie Mühe dabei haben.
Ich habe mit meiner Mutter Armenisch gesprochen ich verstehe mehr als ich sprechen kann, ich kann die armenische Schrift nicht lesen.
RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Armenien?
P: So weit ich weiß mit eineinhalb Jahren.
RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen?
P: Nein alles ist gut.
RI: Haben Sie zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern Kontakt?
P: Ja auf jeden Fall.
RI: Haben Sie zu Ihrem Vater Kontakt?
P: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass er zusammen mit meiner Mutter in XXXX lebt.
RI: Wovon bestreiten Ihre Eltern und Geschwister ihren Lebensunterhalt?
P: Mein Vater arbeitet, meine Geschwister arbeiten auch. Ich habe vier (P gibt beim Korrekturlesen an: 5) Geschwister. Zwei sind verheiratet und haben Kinder. Meine Geschwister arbeiten auch. Zwei Schwestern sind in Karenz.
RI: Wann waren Ihre Eltern und Geschwister das letzte Mal in Armenien?
P: Seit der Ausreise gar nicht, soviel ich weiß.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich bin in einer freikirchliche Gemeinde. Mit meiner Verlobten habe ich mich letztes Jahr taufen lassen.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich arbeite beim XXXX .
RI: Welche StA hat Ihre Lebensgefährtin?
P: Sie hat die serbische Staatbürgerschaft, sie ist in Österreich geboren.
RI: Welche StA hat Ihr Kind?
P: Serbisch.
RI: Was spricht Ihrer Ansicht nach gegen ein gemeinsames Leben in Serbien?
P: Ich bin hier groß geworden, ich kann die Sprache perfekt, und bin hier groß geworden. Ich möchte nicht in einem anderen Land wieder von vorne anfangen. Ich möchte mein Kind bei der Schule helfen.
RI erörtert die strafrechtliche Verurteilung der P anhand des im Akt aufliegenden Strafregisterauszuges, inklusive des vorgelegten Beschlusses des zuständigen Gerichts vom XXXX .2019 in Bezug auf den Strafaufschub bis 30.10.2020
P: Ich habe eine schlechte Vergangenheit und Freunde. Falsche Kreise es ist alles mein Verschulden. Ich habe mein altes Leben abgeschlossen und den Kontakt zu diesen Freunden abgebrochen. Ich habe jetzt eine Frau und ein Kind und bin glücklich mit meinem Leben.
RI: ME müsste es auch aus der Laiensphäre klar sein, dass sich eine entsprechende Delinquenz problematisch auf den Aufenthaltstitel auswirken könnte. Dennoch wurden Sie delinquent.
P: Ich bin 27 jetzt ich habe als ich jung war nicht über diese Sachen nachgedacht, ich hatte Blödsinn im Kopf. Ich habe fast alle Strafen bezahlt, meine letzte zahle ich ratenweise ab.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich bin hier aufgewachsen, meine ganze Familie ist hier, ich habe keinen Bezug zu Armenien. Ich weiß nicht was ich in Armenien machen soll. Soll ich auf der Straße schlafen oder Asyl beantragen? Meine Frau und mein Kind ist hier. Wir sind zu Land zu Land geflüchtet, es war nicht mein Wunsch das alles zu machen.
RI: Ihnen wurde seitens der belangten Behörde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ja wie schon erwähnt ich verstehe die Behörde, ich bin straffällig geworden, ich verstehe auch das sie mich hier nicht haben wollen. Es tut mir auch leid, ich gehe arbeiten, ich bezahle Miete, Strafen und habe jetzt mein Leben im Griff.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten und was spricht gegen ein gemeinsames Leben mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem Kind in Armenien?
P: Meine Frau würde nicht nach Armenien gehen. Das einzige was ich weiß ist, dass mich das Militär erwarten würde, mehr weiß ich nicht.
RI: Haben Sie in Armenien noch Verwandte oder Familienmitglieder bzw. haben Sie oder ihre Familie in Armenien Eigentum oder sonstigen Besitz?
P: Meine Familienmitglieder sind alle hier. Meine Brüder, meine Schwestern, meine Cousins und Tanten. Ich habe kein Kontakt mit Armenien ich weiß gar nichts, ich weiß nur das meine Eltern wegen Problemen geflüchtet sind.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.
Weiters wird Ihnen zur Lage aufgrund von COVID-19 nachfolgendes Quellenmaterial zur Kenntnis gebracht.
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien
https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966
Themenpapier der Staatendokumentation der belangten Behörde zur COVID-19-bedingten Lage ua. in Armenien
(RI fasst den Inhalt dieser Quellen kurz zusammen)
Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Ich habe keine Ahnung, ich weiß gar nichts.
RI: Weiters wird Ihnen eine Anfragebeantwortung eines armenischen Anwaltes (Qualifikationsprofil liegt elektronisch auf und wird erörtert) vom Juli 2019, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom Oktober 2018 in Bezug auf die Unterstützung von Rückkehrern nach Armenien zur Kenntnis gebracht. Aus diesen geht hervor, dass Rückkehrer Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem haben und so weit Unterstützung finden, dass zumindest ihre unmittelbarsten Bedürfnisse gedeckt werden.
P: Mein Land ist Österreich, ich habe mit Armenien nichts zu tun.
Fragen des BehV: Keine.
Fragen des RV:
RV erörtert die letzten beiden Verurteilungen und den Beschluss über den Strafaufschub.
P: Ich habe die Therapie erfolgreich beendet. Den endgültigen Beschluss durch das Gericht gibt es noch nicht, wird in Kürze ergehen.
RV: Wo wohnen die Eltern Ihrer Lebensgefährtin?
P: Sie leben in Österreich, sind jetzt in Pension und halten sich wechselweise in Österreich und in Serbien auf.
RV: Ist die Lebensgefährtin manchmal in Serbien?
P: Ja, ca. einmal im Jahr.
RV: Was arbeitete Ihre LG bevor sie im Mutterschutz ging?
P: Sie war Sekretärin in einer Anwaltskanzlei und wird dort wieder arbeiten.
RV: Führen ihre Geschwister einmal nach Armenien?
P: Meines Wissens nicht.
Stellungnahme des BehV: Bei den Verurteilungen handelt es sich um solche wegen gleicher strafbaren Handlungen, diesen Umstand misst der Gesetzgeber eine gewisse Bedeutung zu, ich verweise hier zu etwa auf §53 FPG.
Stellungnahme des RV: Die ersten beiden Verurteilungen waren als junger Erwachsener. In Bezug auf die Verurteilung 3 und 5 (SMG) absolvierte die P eine erfolgreiche Therapie. Die Verurteilung vier ist eine Zusatzstrafe zu Verurteilung drei.
Falls das Gericht Zweifel an den bisherigen Ausführungen in Bezug auf die familiären Bindungen und Integration hegt, wird die zeugenwirtschaftliche Befragung der LG beantragt.
RI fragt die P, was die Zeugin (Zeuge = Person, welche ausschließlich über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit berichtet; die Erstattung von Mutmaßungen, Prognosen, Äußerung zu Rechtsfragen ist nicht die Aufgabe des Zeugen) vorbringen könnte, was die P selbst nicht vorbringen kann.
P: Sie kann erzählen wie ich mich gebessert habe zu meinem alten Zustand zu jetzt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns seit 4 Jahren kennen. Wir leben seit knapp zwei Jahren zusammen.
RI ordnet durch verfahrensleitenden Beschluss an, dass die Zeugin mangels hervorgekommenen relevanten Beweisthemas (Vorbringen, über welches die P laut erörtertem Beweisthema berichten könnte, wird in Bezug auf den objektiven Tatsachenkern als wahr unterstellt) nicht befragt wird.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums –wenn auch nicht zur in Armenien dominierenden Armenisch Apostolischen Kirche- bekennt.
Die bP verließ im Kleinkindesalter gemeinsam mit ihrer Familie im Jahre 1994 Armenien in Richtung BRD, kehrte jedoch im Jahre 1995 noch einmal kurzfristig dorthin zurück, reiste im selben Jahre gemeinsam mit der Mutter und jenen Geschwistern, welcher damals schon geboren waren, wiederum in die BRD und betrieb ein Asylverfahren, welches negativ endete. Hierauf entzog sich die Familie der bP aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, indem sie (die bP gemeinsam mit den Geschwistern und die Mutter) die BRD verließen und in Frankreich einen weiteren Antrag unter einem anderen Namen stellten. Nachdem sie auch in Frankreich ihren Aufenthalt nicht legalisieren konnten, verließen sie Frankreich und kehrten im Dezember 2006 nach Armenien zurück. Im März 2007 verließen sie Armenien wiederum in Richtung Österreich und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
In Armenien lebten sie 2006/2007 in der Wohnung der Freundin der Mutter der bP. Die bP als auch deren Mutter nannten in Armenien soziale Anknüpfungspunkte, welche –zumindest in verdünnter Form- sichtlich bis zum Jahr 2007 andauerten.
Die bP hielt sich in folgenden Zeiträumen in Armenien auf:
- Von ihrer Geburt bis 1994
- Einige Monate im Jahr 1995
- Einige Monate zum Jahreswechsel 2006/2007
Gegenwärtig ist die bP als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig. In Bezug auf die Umstände, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen, wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
Die bP ist ein junger, gesunder, volljähriger, arbeitsfähiger Mann, welcher die armenische Sprache zumindest im Wort so weit beherrscht, dass er sich in dieser Sprache artikulieren kann. Dass die bP die armenische Sprache in der Schrift beherrscht, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die bP in Armenien noch über verwandtschaftliche oder soziale Bindungen verfügt, die Mutter der bP und somit mittelbar auch die bP verfügten über solche zumindest bis zum Jahr 2007.
Die bP hat als armenischer Staatsbürger Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem, zu in Armenien tätigen NGOs, sowie zu Einrichtungen, welche Rückkehrer und sonst bedürftige Menschen unterstützen, sowie zum armenischen Arbeitsmarkt. Es wäre der bP auch möglich und zumutbar, eine Beschäftigung anzunehmen, welche sie auch mit ihren eingeschränkten armenischen Sprachkenntnissen ausüben kann, wie etwa im Gast-, Bau- oder Reinigungsgewerbe, wie es spiegelbildlich auch in Bezug auf eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern mit eingeschränkten Sprachkenntnissen hierzulande der Fall ist.
Ebenso stünde es der bP frei, staatliche oder von den genannten Organisationen angebotene Unterstützung oder auch Rückkehrhilfe anzunehmen.
Aufgrund der oa. Ausführungen verfügt die bP nunmehr –entgegen der Einschätzung der bB- in Armenien über eine ausreichende Existenzgrundlage, wenngleich das ho. Gericht nicht verkennt, dass sie bei der Eingliederung in die armenische Gesellschaft aufgrund der Ausreise als Kleinkind und der langjährigen Abwesenheit auf gewichtige Herausforderungen stoßen würde, sie würde jedoch nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden.
Der bP stünde es frei, ihre Sprachkenntnisse in der armenischen Sprache zu verbessern und die armenische Schrift zu lernen. Bei der armenischen Schrift handelt es sich um eine Lautschrift mit einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben und stellt deren Erlernen für die bP kein unüberwindbares Hindernis dar. Ebenso stünde es ihr mittelfristig frei, ihre in Europa erworbenen Sprachkenntnisse in Armenien einzusetzen, etwa im Tourismus.
Armenien ist der bP zwar weitgehend, aber nicht völlig fremd.
Die bP befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich bis dato nicht der Stellung unterzog, mit keiner Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit der Militärbehörde in Verbindung setzt und sich der Musterung unterzieht. Der bP steht es frei, einen Wehrersatzdienst abzuleisten.
In Österreich bzw. in der BRD halten sich die bereits genannten Verwandten der bP auf. Da die bP aus einem Kulturkreis stammt, in dem großer Wert auf den familiären Zusammenhalt gelegt wird, kann die bP auch auf Unterstützung durch ihre Familie im Falle einer Rückkehr rechnen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die bP auch ohne den familiären Rückhalt über eine Existenzgrundlage verfügen würde.
Die weiteren privaten und familiären Bindungen ergeben sich aus den seitens der bB nicht widerlegten Angaben. Es ist davon auszugehen, dass sich die bP schon als Kleinkind mit den genannten Unterbrechungen im deutschen Sprachraum aufhielt und in der BRD, eingeschränkt in Frankreich und Österreich sozialisiert wurde. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Sie übt eine Beschäftigung aus und lebt mit einer serbischen Staatsbürgerin, welche zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und dem gemeinsamen Sohn, welcher sich im Kleinkindesalter befindet und serbischer Staatsbürger mit einem Aufenthaltsrecht in Österreich ist, zusammen.
Der Sohn der bP hat als Sohn eines armenischen Staatsbürgers ein Anwartschaftsrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft, ebenso die Lebensgefährtin der bP als Mutter des genannten Sohnes. Jedenfalls wären die Lebensgefährtin und der Sohn der bP aufgrund der verhältnismäßig liberalen niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Armenien gemeinsam mit der bP zum Aufenthalt berechtigt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP nachfolgende Verurteilungen auf:
01) XXXX vom 20.12.2012 RK 23.05.2013 §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 12.07.2012
Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00
EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 06.11.2017
zu XXXX RK 23.05.2013
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 19.05.2014
XXXX vom 22.05.2014
zu XXXX RK 23.05.2013
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom 21.06.2016
zu XXXX RK 23.05.2013
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
XXXX vom 28.06.2016
02) XXXX vom 26.07.2012 RK 26.06.2013 nach § 12 2. Fall StGB § 133 (1) StGB, § 293 (1) StGB, § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 20.11.2011
Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX
RK 23.05.2013
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 23.12.2013
03) XXXX vom 21.06.2016 RK 27.06.2016
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
§ 28a (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 15.03.2016
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
zu XXXX RK 27.06.2016
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 24.10.2017
XXXX vom 27.10.2017
zu XXXX RK 27.06.2016
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom 09.08.2018
04) XXXX vom 28.06.2016 RK 02.07.2016
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 03.05.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX
RK 27.06.2016
zu XXXX RK 02.07.2016
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom 09.08.2018
05) XXXX vom 09.08.2018 RK 09.08.2018
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 31.01.2018
Freiheitsstrafe 8 Monate
Der Strafvollzug wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichts vom XXXX .2019 gem. § 39 SMG bis 30.10.2020 aufgeschoben, wobei der bP die Weisung erteilt wurde, sich regelmäßig einen Drogentest und einer klinisch-psychologischen Beratung zu unterziehen.
Den Verurteilungen 3 – 5 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
Verurteilung 3:
Die bP überließ in eine Vielzahl gewinnbringender Verkaufshandlungen zwischen Herbst 2015 und XXXX 2016 vorschriftsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28 SMG) überschreitenden Menge an namentlich nicht bekannte Abnehmer zumindest 200 Gramm Canabis (zumindest 1 Grenzmenge übersteigend) an nicht bekannte Abnehmer und besaß am 15.3.2016 zumindest 400 Gramm Canabis von zumindest 10%igen THC-Gehaltes. Strafmildernd nahm das Gericht das teilweise Tatsachengeständnis, erschwerend wurde das Aufeinandertreffen eines Vergehens und Verbrechens angenommen.
Verurteilung 4:
Die bP brach am XXXX .2016 gemeinsam mit einer Mittäterin mehrere Spielautomaten auf und eignete hierbei ua. zwei Papiergeldbehälter und Münzgeld im Gesamtwert von € 5.157,50 an. Strafmildernd wurde das Geständnis, straferschwerend die mehrfache Qualifikation in Bezug auf den Diebstahl und die einschlägige Vorstrafenbelastung qualifiziert
Verurteilung 5:
Am XXXX .2027 führte die bP in bewussten und gewollten Zusammenwirkung mit eine anderen Person 2.200 g Canabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Delta 9 THC von Tschechien nach Österreich ein und in weiterer Folge über das „Deutsche Eck“ in die BRD aus und wiederum nach Österreich ein ende September 2027 überließ er anderen 1.500 Canabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt anderen, wobei sie selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und diese Taten deshalb beging, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen.
Weiters erwarb sie im Jahr 2017 und Anfang 2018 THC-hältiges Cannabsikraut zum persönlichen Gebrauch. Strafmildernd wurde das Geständnis, straferschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Begehung strafbarer Handlungen während aufrechter Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde, soweit sie sich auf den maßgeblichen Sachverhalt beziehen an und geht das ho. Gericht davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Systematische Übergriffe auf Wehrpflichtige finden nicht statt und bestehen verschiedene Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten beim Militär. Es besteht die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Republik Armenien taugliche Mittel setzte, um die Covid-19-Pandemie einzudämmen und breitet sich diese nicht unkontrolliert aus. Erkrankte haben Zugang zum Gesundheitssystem.
Weiters wird ergänzend festgehalten, dass Rückkehrer auf verschiedene Unterstützungs- und Beratungsprogramme, sowie auf das armenische Sozialsystem zurückgreifen können und so nach ihrer Ankunft ihre dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen können.
Die Republik Armenien ist zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Rückkehrhindernisse nach Armenien können nicht festgestellt werden. Die bP verfügt über eine Existenzrundlage und Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, sowie zum armenischen Arbeitsmarkt.
Es steht der bP auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und Beratungs- bzw. Unterstützungsleistungen, welche (auch) Rückkehrern offen stehen in Anspruch nehmen (vgl. hierzu die im Beschwerdeverfahren erörterte Auskunft der Staatendokumentation vom 9.10.2015, sowie vom 18.10.2018, sowie die Auskunft des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 17.7.2019, woraus sich ua. ergibt, dass Rückkehrern im Falle der Bedürftigkeit zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, materiell unterstützt und beraten werden).
Die bP ist jung, gesund und arbeitsfähig und wird weiters auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Delinquenz der bP ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in die Urteile des Strafgerichts.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Der seitens des ho. Gerichts beschriebene Lebensweg ergibt sich aus den Angaben der bP im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren, sowie den Angaben der Mutter der bP in ihrem Asylverfahren. Wenn die bP in der Beschwerdeverhandlung nunmehr einen Aufenthalt in Armenien in den Jahren 1995 und 2007 verschweigt, wird auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen im Asylverfahren verwiesen.
Es mag zwar sein, dass ihr der Aufenthalt im Jahr 1995 aufgrund ihres damals geringen Alters nicht mehr bewusst ist, der Aufenthalt im Jahr 2007 wurde aber sichtlich tatsachenwidrig und bewusst verschwiegen. Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und der bisherigen Angaben im Asylverfahren seitens der bP und deren Mutter drängt sich für den erkennenden Richter der Eindruck auf, dass die bP bestrebt war, die tatsächlichen in Bezug auf ihre Person vorzufindenden Verhältnisse zu verschleiern und die sie in Armenien erwartenden Verhältnisse unter einem besonders schlechten Licht darzustellen. Da konkrete aktuelle Anknüpfungspunkte nicht nachgewiesen wurden, ging das ho. Gericht im Zweifel davon aus, dass die bP seit 2007 keine Kontakte nach Armenien unterhält.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die im Beschwerdeverfahren eingeführten Quellen geben in Bezug auf die individuelle Lage der bP im Wesentlichen jene Lage wieder, welche bereits von der bB angenommen wurde.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Ausführungen zum armenischen Staatsüberschafts- und Niederlassungsrecht, wird für die bP als armenischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt und bedarf daher keines speziellen Sachverhalts, darüber hinaus sind diese Quellen öffentlich einsehbar (vgl. z. B.: die von der OSCE und ODIHR betriebene homepage www.legislation.org ).
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov&Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung
II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.
II.3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gem. § 9 Abs. 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1),
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2)
3. oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3).
Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Bei den Anwendungsfällen des § 9 AsylG handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, sondern es ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend abzuerkennen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
II.3.2.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für das ho. Gericht entgegen der Einschätzung durch die bB, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Die Voraussetzungen, nämlich, dass die bP minderjährig, nicht selbsterhaltungsfähig und das Kind einer alleinerziehenden Mutter, welcher für den Unterhalt ihrer Kinder in Armenien nicht aufkommen kann, sind nicht mehr gegeben. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z1 Alt 2 AslyG vorliegt.
Da die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich im Familienverfahren abgeleitet, sondern originär und hier gerade aufgrund des Umstand, dass die bP während ihrer Minderjährigkeit nicht selbsterhaltungsfähig und auf ihre Mutter angewiesen war, erteilt wurde, kann nicht gesagt werden, dass mit dem Eintritt der nunmehrigen Volljährigkeit sich bloß Umstände gem. Art. 8 EMRK, welche zur Zuerkennung des Status geführt haben, wegfielen. Viel mehr haben sich die individuellen Umstände der bP so weit geändert, dass nicht (mehr) davon auszugehen ist, dass sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfinden würde oder einer sonstigen Gefahr ausgesetzt wäre. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, kann ergibt sich dieser Umstand auch nicht aus der langjährigen Abwesenheit der bP.
II.3.2.3.2. Im Rahmen einer weiteren Betrachtung der Situation der ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird basierend auf die getroffenen Feststellungen weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Ebenso wird hier nochmal darauf hingewiesen, dass die bP aus einem Kulturkreis stammt, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN). Auch hier handelt es sich um ein als notorisch anzunehmendes Phänomen, dass die armenische Diaspora ihre Familien in Armenien unterstützt.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Ebenso kann aus dem Umstand, dass die bP wehrpflichtig ist, kein Abschiebehindernis abgeleitet werden. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.
II.3.2.4. Weiters geht das ho. Gericht davon aus, dass jedenfalls auch die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG vorliegen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die bereits beschriebenen Verurteilungen 3 – 5 zu einem Zeitpunkt stattfanden, als § 9 Abs. 2 AsylG idgF bereits Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung war und diese Verurteilungen nach der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte stattfanden, sodass diese jedenfalls der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können.
Einleitend sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass die bB in ihren Ausführungen zu kurz griff, zumal sie sich im angefochtenen Bescheid nicht mit dem den Urteilen des Strafgerichts entnehmbaren konkreten Tatunrecht auseinandersetzte, sondern sich mit der Beschreibung der abstrakten Straftatbestände gem. dem Auszug aus dem Strafregister begnügte.
Sowohl anlässlich der Verurteilung 3, 4 und 5 verwirklichte der bP Verbrechenstatbestände, zumal sie gem. §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Halbsatz, Abs. 1 2. Fall und 5. Fall, als auch gem. § 129 (1) Z 2 StGB verurteilt wurde. Durch die vorsätzliche Begehung und die Strafdrohungen in diesen Fällen erfüllen die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte den Tatbestand eines Verbrechens gem. § 17 StGB).
Basierend auf den vom Strafgericht festgestellten und im gegenständlichen Erkenntnis zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt ist eine besondere individuelle Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anzunehmen, welche von der bP auszugeht, zumal sich die Taten der bP gegen verschiedene Rechtsgüter richteten und verschiedene Menschen davon betroffen waren. Insbesondere wurde mit der Weitergabe und auch mit der Einfuhr von Suchtmitteln die Suchtmittelabhängigkeit anderer Menschen und die sich daraus ergebenden Nachteile für sie und deren Umfeld, aber auch für die Alltemeinheit nachhaltig gefördert.
Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der in der Vergangenheit stattgefundenen Suchtgiftkriminalität ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss im gegenständlichen Fall ebenso gelten. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]).
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP wiederholt über nicht unerheblichen Zeitraum Straftaten setzte, sich von wiederholten Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, sie eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sie in verschiedene Rechtsgüter unterschiedler Rechtsgutträger eingriff und verschiedene Menschen von ihrer kriminellen Energie betroffen waren. Sie griff somit in verschiedenste Rechtsgüter verschiedener Menschen und das Interesse Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung des Unterbleibens von Straftaten wiederholt ein und ist somit als gemeingefährlich zu bezeichnen.
Auch zeigt die Art der begangenen Straftaten, dass die bP über erhebliche kriminelle Energie verfügt ihr in sichtlich am empathischen Einfühlungsvermögen gegenüber den von den Straftaten betroffenen fehlt.
Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Jahre hinweg immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte.
Die Zeit des Wohlverhaltens –welche gegenwärtig für den widrigen Fall vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe bedroht ist- viel zu kurz um von einer positiven Zukunftsprognose treffen zu können. Auch der beschriebene Aufschub des Strafvollzuges steht dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal gem. § 39 SMG bei einer Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe der Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters nicht geboten erscheinen darf und somit die hier verhängte Freiheitsstrafe im Lichte des § 39 SMG nichts über die Gefährlichkeit der bP als asyl- und fremdenrechtlicher Sicht aussagt. Ebenso geht § 39 SMG von einem anderen als dem hier anzuwendenden Kalkül aus, wenn er von einer nicht offensichtlich aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme spricht bzw. trägt die leg. cit. dem dem SMG tragenden Grundsatz des „Therapie statt Strafe“ Rechnung und ist mit der Einschätzung des Strafgerichts, dass im Einzelfall eine Strafe durch eine andere präventive Maßnahme zu ersetzen ist, noch nichts über den weiteren Bedarf fremden- und asylrechtlicher Maßnahmen gesagt.
Wenn die bP nunmehr vorbringt, ihre nunmehrigen sozialen und familiären Bindungen würden sie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, ist festzuhalten, dass sie auch bereits zu den Zeiten der Delinquenz in Österreich nicht sozial und familiär isoliert war und sie dennoch Straftaten beging.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zur negativen Zukunftsprognose verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.
Aufgrund der oa. Ausführungen liegen aus der Sicht des ho. Gerichts die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG vor, weshalb der bP jedenfalls aus diesem Aspekt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.
II.3.2.5. Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
II.3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. – 4. …
5. einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. – 3. …
4. ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) …
II.3.3.2. Die bB erteilte der bP kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
Der gegenständliche, nach ursprünglich nicht rechtmäßiger –jedoch nicht strafbarer und der bP nicht subjektiv vorwerfbarer- Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, nach nicht in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Mit der Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet und stellt eine Duldung keinen Aufenthaltstitel dar) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
II.3.3.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.3.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.
II.3.3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.3.6. - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und verbrachte ihr Leben –von den beiden beschriebenen Unterbrechungen abgesehen- seit Kleinkindesalter im deutschsprachigen Raum und seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet.
Der bisherige Aufenthalt war bis zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtswidrig.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Zum Teil bestanden die familiären Bindungen der bP bereits zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet, zum anderen Teil wurden die privaten und familiären Bindungen gegründet, als die bP als Asylwerber und später als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig war.
Zu einem nicht unerheblichen Teil begründete bzw. intensivierte die bP ihre familiären Bindungen als das Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bereits eingeleitet war und war es für die bP vorhersehbar, dass ihr Aufenthaltsstatus mit rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens enden wird.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war, dass ihre wiederholte und schwere Delinquenz zum Verlust des Aufenthaltsstatus führen kann und ließ sie sich dennoch noch von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die bP auch ihr Familienleben gemeinsam mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn entweder in Serbien oder Armenien weiterführen könnten. Sie brachte keine unüberwindbaren administrativen Hindernisse hierfür vor und sind der bP als armenischer weder die serbische, noch der Lebensgefährtin als in Österreich aufgewachsene und zeitweise in Serbien aufhältige Serbin die armenische Kultur dermaßen fremd oder mit ihrer bisherigen Lebensweise unvereinbar, dass die bP nicht in einem dieser beiden Staaten zusammenleben könnten. Der Sohn der bP ist noch ein Kleinstkind und könnte sich auch in Serbien oder Armenien sozialisieren.
Die oa. Ausführungen zeigen, dass die bP nicht gezwungen wäre, im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihre bisherigen familiären und privaten Bindungen gänzlich aufzugeben.
Soweit sich Familienmitglieder der bP nicht mehr in Österreich aufhalten, können die Kontakte ebenfalls schriftlich, telefonisch, elektronisch oder Besuche aufrecht erhalten, wie es sichtlich bisher auch bereits der Fall war.
- Grad der Integration
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sich der Lebensmittelpunkt der bP in Österreich befindet.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verfügt –soweit das Gegenteil nicht nachweisbar war- nur über sehr geringe Bindungen zu Armenien. Er ist jedoch armenischer Staatsbürger, weshalb im sämtliche Rechte eines armenischen Staatsbürgers zukommen und beherrscht die armenische Sprache zumindest im Wort zur Verständigung ausreichend.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
In Bezug auf die Überlegungen zum Handlungsunrecht der Tat, der Gefährlichkeit der bP und den verletzten öffentlichen Interessen durch die Delinquenz –insbesondere der Suchtgiftkriminalität- der bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen
Ganz allgemein sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich permanente Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß- delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen bzw. wird auf den bereits beschriebenen Umstand verwiesen, dass es der bP offen steht, ihr Familienleben an einem anderen Ort fortzuführen.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Auch ist Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe [Anm.: dies muss aufgrund eines Größenschlusses bzw. der vergleichbaren Interessenslage auch im Rahmeneines Strafaufschubes gem. § 39 SMG gelten; da ein Wohlverhalten in der Haft nicht per se zu einer positiven Zukunftsprognose führt, kann dies für ein Wohlverhalten während des Haftaufschubes ebenso nicht der Fall sein] - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) und ist im Rahmen der Zukunftsprognose auch das sich ergebende Persönlichkeitsbild der bP und die bereits getroffenen Ausführungen zur negativen Zukunftsprognose zu verweisen.
Dass die bP nach wie vor –wenn auch auf einem weitaus niederschwelligen Niveau geneigt ist, die österreichische Rechtsordnung nicht einzuhalten, wenn sie sich hieraus einen subjektiven Vorteil erhofft, zeigte sich im Rahmen der Einvernahme vor der bB, wo sich herausstellte, dass sie –zumindest vorübergehend- nicht bereit war, melderechtliche Vorschriften einzuhalten und sie teilweise an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im gegenständlichen Verfahren entgegen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) und Mitwirkung (§ 13 Abs. 1 BFA-VG) nicht mitwirkte, indem sie etwa den Aufenthalt in Armenien 2006/2007 verschwieg.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und nutzte diesen Aufenthalt um wiederholt schwerwiegend delinquent zu werden.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der volljährigen bP musste klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder beendet wird. Auf die nach Sicht des ho. Gerichts anzunehmende Voraussehbarkeit wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der bP ist es nicht möglich ihren Aufenthalt nach Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom Inland aus zu legalisieren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP einen dermaßen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig ist, dass regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist und verfügt sich über beachtliche familiäre Bindungen und sind ihre Bindungen zu Armenien gering ausgeprägt, doch ist im gegenständlichen Fall aufgrund der schweren und wiederholten Delinquenz von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.
II.3.4. (Un)zulässigkeit der Abschiebung
Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, ist mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand und bedarf daher keiner weiteren Erörterungen.
II.3.5. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
II.3.6. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.7. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen und ist auch darauf hinzuweisen, dass die den weiteren Familienmitgliedern eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise mit Ablauf des 17.2.2020 verstrich.
II.4. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte die Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes, bzw. zu dessen Verlust, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens, sowie des Umfanges des Beschwerdegegenstandes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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