B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2105371.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 28.09.2010 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung statt. Als Identitätsnachweis wurde vom BF ein türkischer Personalausweis vorgelegt.
3. Am 05.10.2010 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle des Flughafens XXXX in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.10.2010 wurde der BF aufgefordert, seine Heiratsurkunde, eine allfällige Scheidungsurkunde, einen Familienregisterauszug sowie etwaige ärztliche Befunde beizubringen.
5. Mit Schreiben der tschechischen Asylbehörden vom 10.11.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der BF aufgrund eines Übernahmeersuchens der deutschen Behörden vom 16.01.2008 am 31.01.2008 nach Tschechien überstellt worden war und in weiterer Folge am 14.04.2008 aus Tschechien in die Türkei zurückgekehrt sei.
6. Mit Eingabe vom 11.11.2010 legte der BF neben einer kurzen handschriftlichen Stellungnahme einen ärztlichen Kurzbericht samt Therapieplan, einen türkischen Personenstandsregisterauszug sowie ein amtliches Schreiben über die Feststellung des Behinderungsgrades des BF im Ausmaß von 55%, diese jeweils im Original, vor. Letztere wurden amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
7. Am 05.01.2011 wurde die damalige Gattin des BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes als Zeugin niederschriftlich einvernommen.
Diese legte dabei u.a. eine Heiratsurkunde sowie Unterlagen über das in der Türkei anhängige Scheidungsverfahren vor.
8. Am 25.01.2011 wurde der BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
9. Mit 15.04.2011 legte eine Mitarbeiterin der Diakonie eine Vertretungsvollmacht vor und wurden dieser in der Folge die bisherigen behördlichen Niederschriften zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Eingabe vom 21.04.2011 erfolgte eine Sachverhaltsergänzung durch den BF.
11. Einer amtswegig veranlassten und am 19.05.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Übersetzung der von der damaligen Gattin des BF vorgelegten Urkunden zufolge fand am 30.11.2010 beim dort genannten türkischen Familiengericht eine mündliche Verhandlung statt.
12. Am 22.11.2011 legte der BF eine Kopie seines österr. Behindertenpasses vor, dem eine Behinderung im Ausmaß von 80% zu entnehmen war.
13. Am 25.06.2013 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung der LPD
XXXX darüber ein, dass gegen den am 11.06.2013 festgenommenen BF mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 14.06.2013 wegen des Verdachts des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden die Untersuchungshaft verhängt wurde.
14. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 wurden dem BF nochmals länderkundliche Informationen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat des BF übermittelt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt.
15. Mit 30.07.2013 langte eine dreiseitige handschriftliche Stellungnahme des BF beim Bundesasylamt ein, die in der Folge amtswegig einer Übersetzung zugeführt wurde, welche am 05.08.2013 bei der Behörde einlangte.
16. Am 25.11.2013 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung der LPD
XXXX darüber ein, dass der BF vom LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt wurde.
17. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2014 wurden dem BF neuerlich länderkundliche Informationen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat des BF übermittelt, dies verbunden mit dem Hinweis, dass ihm im Zuge einer durchzuführenden Einvernahme die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt werde.
18. Am 12.08.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA, RD NÖ, statt.
19. Am 22.12.2014 gab der BF beim BFA persönlich bekannt, dass er seit drei Monaten eine slowakische Freundin habe und die vorherige Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht sei.
20. Am 03.03.2015 legte der BF beim BFA eine Scheidungsurkunde vor.
21. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015, FZ. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.03.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
23. Nach Beschwerdevorlage durch das BFA wurden beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend erstellt.
24. Mit 14.09.2015 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen XXXX um Übermittlung einer gekürzten Urteilsausfertigung bzw. nach Möglichkeit um Übermittlung des Strafaktes des BF zur Einsichtnahme.
Letzterer langte am 28.09.2015 beim BVwG ein.
25. Die gegen den Bescheid vom 13.03.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015, GZ. L502 2105371-1/14E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit 18.11.2015 in Rechtskraft.
26. Am 08.02.2016 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Folgeantrag).
27. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.02.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
28. Mit Schreiben vom 18.02.2016 ersuchte der Verein Menschenrechte um eine schriftliche Information über den Folgeantrag des BF.
29. Am 24.03.2016 fand in Anwesenheit der Rechtsberaterin vor der belangten Behörde eine Einvernahme des BF statt.
30. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.04.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.02.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung in die Türkei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 28.04.2016 zu Handen des BF.
31. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
32. Die Beschwerdevorlage langte am 18.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
Diese erstellte in der Folge aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.
33. Mit Schreiben des BVwG vom 19.05.2016 wurde - angesichts der laut Zentralem Melderegister seit 10.05.2016 bestehenden Inhaftierung des BF - die zuständige Haftvollzugsbehörde um entsprechende Auskünfte zu den Gründen des Haftaufenthalts ersucht.
Der Vollzugsinformation der JA Korneuburg vom 20.05.2016 zufolge befindet sich der BF seit 10.05.2016 in Untersuchungshaft wegen eines Verdachts nach § 114 FPG.
34. Mit Schreiben des BVwG vom 23.05.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach Durchführung einer Grobprüfung der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht zuerkannt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft und geschieden.
Er stammt aus dem Dorf XXXX , XXXX , wo er bis 2002 die Grund- und Mittelschule besuchte. Seine Eltern und mehrere Geschwister leben weiterhin in der Türkei. Ein älterer Bruder betreibt ebenso wie ein Onkel mütterlicherseits ein Bekleidungsunternehmen in XXXX .
Der BF verließ die Türkei erstmals im Jahr 2007 und gelangte dabei über die tschechische Republik nach Deutschland, von dort wurde er im Jänner 2008 wieder nach Tschechien überstellt, von wo er im April 2008 freiwillig in die Türkei zurückkehrte. In der Folge hielt er sich, abgesehen von kurzfristigen Besuchen des Heimatdorfs, in XXXX auf, wo er bei seinem Onkel und seinem älteren Bruder wohnhaft und im Unternehmen des Onkels als Buchhalter tätig war.
Auf Betreiben und über Vermittlung dieses Onkels kam es am 14.10.2008 in XXXX zur Eheschließung des BF mit einer in Österreich legal niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen. Nach nur kurzzeitigem Zusammenleben der Ehegatten reiste die vormalige Gattin des BF nach Österreich zurück, auch ein späteres Zusammenleben der Ehegatten in Österreich fand nicht statt. Auf Betreiben der vormaligen Gattin des BF kam es am 06.09.2011 zur Ehescheidung. Der früheren Ehe entstammen keine Nachkommen des BF.
Der BF verließ die Türkei neuerlich am 28.09.2010 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg unter Verwendung seines türkischen Reisepasses und eines Visums für Russland und flog nach XXXX , wo er am gleichen Tag im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Er hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten. Ab ca. 2012 führte er eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich auch erwerbstätig war, mit der er aber keinen gemeinsamen Wohnsitz teilte. In weiterer Folge begann er ca. ab September 2014 eine lose Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die mit drei minderjährigen unehelichen Kindern aus früheren Beziehungen in Österreich lebt. Der BF war zwar seit Jänner 2015 an deren Wohnadresse gemeldet, hielt sich dort aber nur sporadisch auf und ist im Übrigen dort seit November 2015 abgemeldet. Der aktuelle Hauptwohnsitz des BF befindet sich an anderer Adresse in XXXX .
Der BF wurde am 11.06.2013 wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden festgenommenen und wurde in der Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 30.10.2013 wegen § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 1.Fall FPG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit 06.12.2013 wurde der BF aus der Haft entlassen.
Seit 10.05.2016 befindet sich der BF neuerlich wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 FPG in Untersuchungshaft. Das aktuelle Verfahren dazu gemäß § 114 Abs. 1, § 114 Abs. 3 Z 1, 2 sowie § 114 Abs. 4 FPG ist beim LG Korneuburg anhängig.
Der BF bezog von Oktober 2010 bis Mai 2012 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und wurde danach von seinen Verwandten in der Türkei versorgt. Er war nie legal erwerbstätig und bezieht seit 27.09.2015 wiederum Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Er verfügt mittlerweile über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch, daneben spricht er türkisch und kurdisch.
Aufgrund einer in der Kindheit erlittenen, jedoch medizinisch nicht adäquat versorgten Verletzung des linken Oberarms ist der BF in diesem Bereich in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt, er vermag mit dem linken Arm nur sehr leichte Lasten zu bewegen. Die bereits im Jahr 2006 in der Türkei behördlich festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 55% wurde in Österreich im Jahr 2011 im Ausmaß von 80% festgestellt. Anderweitige maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen waren nicht feststellbar.
1.2. Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2010 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Unter einem wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen den Bescheid vom 13.03.2015 fristgerecht und in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 mit Erkenntnis vom 17.11.2015, GZ. L502 2105371-1/14E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit 18.11.2015 in Rechtskraft.
Am 08.02.2016 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Folgeantrag).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des BVwG samt Vorakt, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie die Einholung einer Auskunft der JA Korneuburg als Haftvollzugsanstalt.
2.2. Im Lichte dessen stellen sich die Feststellungen oben als unstrittig dar, zumal sie sich auf das persönliche Vorbringen des BF sowie auf die rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorhergehenden Verfahrensgang stützen. Ein substantielles gegenteiliges Vorbringen war dahingehend dem Vorbringen des BF im aktuellen Verfahrensgang nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2010 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF bei der Erstbefragung an, dass er als Kurde in der Türkei keine Rechte habe, er sei im Alter von drei Jahren am linken Arm schwer verletzt worden, als seine Mutter von Soldaten geschlagen wurde und er aus ihren Armen zu Boden gefallen sei. Seither sei er behindert und habe er nun aus diesem Grund die Türkei verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er eine unmenschliche Behandlung durch die Behörden.
Im Rahmen der weiteren Einvernahmen führte der BF aus, dass es in seiner Provinz zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurden und der türkischen Armee gekommen sei. Als eines Tages Soldaten in das Heimatdorf des BF gekommen wären, sei es zur Misshandlung von Dorfbewohnern wie auch von Verwandten des BF gekommen. Als Soldaten auch auf die Mutter des BF eingeschlagen hätten, sei er - als damals Dreijähriger - aus ihren Armen auf den Boden und auf den linken Arm gefallen, der dabei gebrochen sei. Er könne seither diesen Arm nicht mehr benützen. Er habe danach auch stets Angst vor Soldaten gehabt, wenn sie wiedergekommen sind. Seine Familie sei arm gewesen und habe er daher keine medizinische Versorgung erhalten. Seine Heimatprovinz befinde sich im ständigen Ausnahmezustand, die Armee sei dort allgegenwärtig, er habe daher stets Angst gehabt und dort nicht mehr leben können. Bis 2002 habe es Übergriffe auf die Bewohner des Heimatdorfs gegeben. Einige Male habe er sich auch nach XXXX begeben, wo mehrere Onkel mütterlicherseits leben, um sich dort behandeln zu lassen, dies sei in den Jahren 2006 und 2007 gewesen. Seine Eltern und Geschwister würden von landwirtschaftlichen Erträgen leben. Für den Fall der Rückkehr in die Türkei befürchte er, erniedrigt, geschlagen und verspottet zu werden und keine Arbeit zu finden.
Mit Eingabe vom 21.04.2011 erfolgte eine Sachverhaltsergänzung durch den BF, der u.a. zu entnehmen war, dass die Angehörigen der Herkunftsfamilie des BF vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der engeren Heimat des BF von den türkischen Behörden stets als Sympathisanten kurdischer Freiheitskämpfer angesehen und deshalb Hausdurchsuchungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, die der BF schon für die Jahre 1990 bis 1993 geschildert habe. Im Jahr 1998 sei auch ein Onkel des BF erschossen worden, der Vater des BF sei im Jahr 2004 für eine Woche festgenommen worden.
Auch in der handschriftlichen Stellungnahme vom 30.07.2013 bezog sich der BF wiederum auf die bereits von ihm vor der Behörde geschilderten Ereignisse in seiner Kindheit und die daraus resultierende Abneigung gegen den türkischen Staat.
2.3. Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren vom 08.02.2016 gab der BF an, dass er nicht mehr in das Heimatland zurückkehren könne, weil dort Türken mit Kurden kämpfen würden. Er selbst sei Kurde und hätten einst türkische Soldaten den linken Arm des BF verletzt, weshalb er diesen nicht mehr bewegen könne. Wenn er zurückkehren würde, würde er an den Füßen verletzt oder schlimmstenfalls von türkischen Soldaten getötet werden. Er habe in den Nachrichten gesehen, dass seine Heimatstadt von türkischen Soldaten zerstört wurde. Die Eltern hätten ihn angerufen und das bestätigt. Auch in österreichischen Zeitungen habe man dies lesen können und habe die Mutter dem BF mitgeteilt, dass ihn die türkischen Soldaten töten würden, wenn er zurückkehre. Er würde nicht am Flughafen festgenommen werden, aber "später" würde er abgeholt werden.
Zum Vorliegen allfälliger Änderungen seine nunmehrigen Antragsgründe in Gegenüberstellung zum Vorbringen im Vorverfahren betreffend führte der BF aus, dass die "alten Probleme noch immer bestehen" würden, in letzter Zeit sei die Lage im Heimatort jedoch schlimmer geworden. Es würde dort alles zerstört werden und sei auch eine Ausgangssperre verhängt worden.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.03.2016 führte der BF aus, das es zwar neue Beweismittel gebe, aber in der Heimatstadt derzeit eine Ausgangssperre verhängt sei und er sich daher solche nicht schicken lassen könne. Er wies lediglich ein Foto auf seinem Mobiltelefon vor, das ein Haus mit Einschusslöchern zeige, bei dem es sich um sein Elternhaus handeln würde.
Zu allfälligen Problemen mit staatlichen Behörden im Heimatland befragt, verwies der BF auf jene Probleme, die er bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe und die weiterhin bestehen würden. Nach allfälligen Änderungen demgegenüber befragt gab er an, dass "es in seiner Heimatstadt viel schlimmer geworden" sei. Soldaten hätten das Haus der Familie zerstört. Er könne nicht zurückkehren, seine Eltern würden nun auf der Straße leben.
Seinen Lebensunterhalt sichere er weiterhin dadurch, dass er von einem Onkel und einem Bruder finanzielle Unterstützung erhalte. Diese würden in der Türkei arbeiten, der Bruder lebe mit seiner Familie in XXXX . Bei seinem Bruder könne er aber nicht leben, weil er Angst habe ins Gefängnis zu kommen.
In Österreich habe er eine Freundin, mit welcher er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Den Vorhalt des Organwalters des BFA, dass mit den vom BF angegebenen Daten der behaupteten Freundin zwar eine Person im Zentralen Melderegister gefunden werden konnte, diese aber nicht wie behauptet 1987, sondern 1979 geboren und verheiratet sei, bestritt der BF bloß pauschal und ohne konkrete gegenteilige Ausführungen zu machen.
Zur Vorlage der vom BF in der Einvernahme behaupteten allfälligen Beweismittel für die Zerstörung des Hauses seiner Herkunftsfamilie durch Soldaten wurde diesem von der belangten Behörde eine Frist gewährt. Eine solche Beweismittelvorlage erfolgte jedoch weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren.
2.4. In der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 17.11.2015 wurde festgehalten, dass sich der BF den gesamten Verfahrensverlauf hinweg auf frühere Ereignisse in seinem Heimatdorf im äußersten Osten der Türkei, einem überwiegend von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe bewohnten Landesteil, der insbesondere auch im vom BF angesprochenen Zeitraum zwischen 1990 und 1993 Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Freiheitskämpfern war, bezog. Vor diesem Hintergrund war es u.a. zu Razzien türkischer Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern gekommen, unter denen auch die Zivilbevölkerung in Form von gewaltsamen Übergriffen zu leiden hatte. Dieses Szenario war als notorisch anzusehen und bedurfte aus Sicht des erkennenden Gerichts keiner weiteren Beweisführung.
Festgehalten wurde weiter, dass der BF keine konkreten Ereignisse bis zu seiner ersten Ausreise 2007 behauptet hatte, die auf seine behördliche Verfolgung schließen ließen.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der für den Zeitpunkt der Rückkehr aus Tschechien im April 2008 im Beschwerdeverfahren behaupteten Anhaltung unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen, verbunden mit gewaltsamen Übergriffen in Form von Schlägen sowie mit verbalen Erniedrigungen samt Vorführung zu einem Staatsanwalt und Verhängung einer erhebliche Geldstrafe gegen ihn wurde als nicht glaubhaft qualifiziert.
Schließlich wurde dort festgehalten, soweit in der Eingabe des BF vom 21.04.2011 in Form einer Sachverhaltsergänzung in den Raum gestellt wurde, dass "die Angehörigen der Herkunftsfamilie des BF vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der engeren Heimat des BF von den türkischen Behörden stets als Sympathisanten kurdischer Freiheitskämpfer angesehen und deshalb Hausdurchsuchungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien", bzw. dass "im Jahr 1998 ein Onkel des BF erschossen und der Vater des BF im Jahr 2004 für eine Woche festgenommen worden sei", sei darauf zu verweisen, dass über die Tatsache hinaus, dass der BF selbst bis zur Ausreise im Jahr 2010 keiner individuellen Verfolgung unterlag, bis dato zahlreiche Mitglieder der Herkunftsfamilie wie auch der weiteren Verwandtschaft des BF unverfolgt sowohl in der Heimatregion des BF wie auch in XXXX leben, weshalb diesem ergänzenden Vorbringen nicht gefolgt wurde.
Dem Vorbringen des BF habe sich auch kein stichhaltiger Hinweis auf eine relevante Gefährdung des BF allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Kurden entnehmen lassen.
2.5. Soweit sich nunmehr der BF im Rahmen des gg. Verfahrensgangs im Gefolge seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vom 08.02.2016 wiederum auf behauptete frühere Übergriffe von Soldaten auf sein Heimatdorf stützte, bezog er sich damit - im Sinne auch seiner Aussage, dass seine im ersten Verfahren angegebenen Gründe weiterhin aufrecht wären - auf seine schon im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Antragsgründe.
Konkrete Beweise dafür, dass sich die Situation in seinem Heimatdorf zwischenzeitig in entscheidungsrelevantem Maße verschlechtert habe, legte der BF demgegenüber nicht vor. Insbesondere stellte auch ein auf seinem Mobiltelefon vorgewiesenes Foto von einem Haus mit Einschusslöchern kein stichhaltiges neues Beweismittel dar. Zum einen konnte es sich dabei - wie schon von der belangten Behörde festgehalten wurde - um jedes beliebige Haus handeln, zum anderen war der BF auch im Gefolge dieses Vorbringens trotz entsprechender Fristgewährung nicht imstande darüber hinausgehende weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhaltsänderung vorzulegen.
Dass es in der Heimatregion des BF im Laufe der Vergangenheit zu wiederkehrenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Widerstandskämpfern gekommen ist, wurde bereits in der Entscheidung des BVwG vom 17.11.2015 als notorisch bekannt festgestellt. Die vom BF nunmehr behauptete und allgemein zugänglichen Medienberichten zufolge vorweg in seiner Heimatregion verhängte Ausgangssperre, die inzwischen auch wieder aufgehoben wurde, stellte vor diesem Hintergrund keine maßgebliche relevante Neuerung dar. Im Übrigen war sein Vorbringen diesbezüglich widersprüchlich und zu vage, indem er zuerst ausführte, dass rund um die Uhr eine Ausgangssperre verhängt worden sei, und in weiterer Folge ausweichend vermeinte, dass angeblich alle Einwohner den Ort verlassen hätten, ein konkretes Vorbringen zu seinen Eltern ließen seine Ausführungen überhaupt vermissen.
Auch dafür, dass der BF im Gefolge einer Rückkehr von türkischen Sicherheitskräften - wie von ihm erstinstanzlich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde - festgenommen oder gar getötet werden würde, haben sich - über die bereits im ersten Verfahrensgang erörterte Möglichkeit der bloßen Befragung des BF bei der Einreise sowie der allfälligen Einleitung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens gegen ihn wegen illegaler Ausreise bzw. nach dem türkischen Passgesetz hinaus - keine neuen substantiellen Hinweise ergeben.
2.6. Zur aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei wurden von der belangten Behörde der Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt, denen der BF nicht entgegengetreten ist. Auch in diesen war im Übrigen von Ausgangssperren in Konfliktgebieten die Rede sowie generell vom Vorgehen der türkischen Armee gegen Separatisten und Widerstandskämpfer der PKK in den sogen. Kurdengebieten im Südosten der Türkei.
Diese länderkundlichen Feststellungen entfalteten jedoch weder Relevanz im Hinblick auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung den BF persönlich betreffend in der Form, dass sich daraus ein neues individuelles Verfolgungs- oder Bedrohungsszenario für ihn ergeben hätte, noch in der Form, dass sich daraus für jedweden Rückkehrer ungeachtet individueller Aspekte ein Gefährdungspotential schon aufgrund des bloßen faktischen Aufenthalts dort ergeben würde.
Überdies wurde bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 17.11.2015 ebenso wie zu Recht auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der BF schon vor seiner einstigen Ausreise in 2010 im Unternehmen seines Onkels in XXXX gearbeitet hat und auch noch bis dato von diesem wie auch von seinem dort lebenden Bruder finanziell unterstützt wird, woraus - nicht zuletzt auch mangels gegenteiliger Äußerungen des BF dahingehend - abzuleiten war, dass diese Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch im Gefolge einer Rückkehr zur Verfügung steht.
Dass darüber hinaus die Eltern des BF - wie von ihm behauptet wurde - obdachlos bzw. in einer Existenz bedrohenden Lage wären, war schon vor diesem Hintergrund verwandtschaftlicher Unterstützung nicht als naheliegend anzusehen. Der BF hat diesbezüglich über seine bloße Behauptung hinaus auch keine stichhaltigen Angaben gemacht oder gar Beweismittel vorgelegt, die für die Richtigkeit dieser sohin als bloße Schutzbehauptung anzusehenden Darstellung gesprochen hätten.
2.7. Im Hinblick auf das aktuelle Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet war der belangten Behörde grundsätzlich nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Feststellung gelangte, dass der BF bereits mehrmals in Vergangenheit versuchte, mit verschiedenen vorübergehenden Beziehungen zu Frauen seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, und vor diesem Hintergrund die nunmehr bloß behauptete Beziehung zu einer verheirateten Frau nicht als stichhaltiges Vorbringen zu sehen war. Sonstige maßgebliche Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen hat der BF nicht vorgebracht.
Diesbezüglich ist jedoch auf die Ausführungen unten zur Aufhebung des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu verweisen.
2.8. In der Beschwerde wurde der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde im Wesentlichen nur das Vorbringen vor der belangten Behörde wiederholt.
Da somit der nunmehr im zweiten Verfahrensgang vor der belangten Behörde vom BF vorgebrachte Sachverhalt zum einen von der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang umfasst war und den oben dargestellten neuen Aspekten des Sachverhalts in der Form einer behaupteten Verschlechterung der allgemeinen Lage und der behaupteten Zerstörung des Elternhauses einerseits kein glaubhafter Kern innewohnte und andererseits keine Relevanz im Hinblick auf eine daraus allenfalls abzuleitende positive Entscheidungsprognose zukam, war auch aus Sicht des erkennenden Gerichts keine relevante Sachverhaltsänderung gegeben, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz des BF bedingt hätte.
3. Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides ist festzuhalten, dass im von der belangten Behörde herangezogenen § 61 FPG normiert ist, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen ist, wenn
1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2.-er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da diese Tatbestände im gg. Fall nicht erfüllt waren, war schon aus diesem Grund die Anordnung einer Außerlandesbringung durch die belangte Behörde gemäß § 61 FPG verfehlt.
5. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 AsylG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Übrigen zwar im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen, ihren Ausspruch in Spruchpunkt II. jedoch rechtswidriger Weise auf § 61 FPG gestützt.
Es ist im gegenständlichen Fall dem BVwG mangels Anwendbarkeit von § 66 Abs. 4 AVG (vgl. § 17 VwGVG) grundsätzlich verwehrt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheids der Unterbehörde bildet (vgl. VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nur am Rande ist hier zu erwähnen, dass zwar eine entsprechende rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das BFA im Hinblick auf dessen Familienleben vorgenommen wurde (vgl. oben), sich diese im Hinblick auf den Art. 8 EMRK jedoch insgesamt als nicht erschöpfend darstellt und insbesondere auch die (erneute) Straffälligkeit des BF nicht berücksichtigt wurde. Der bloße Hinweis darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vormaligen "Ausweisungsentscheidung" zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung in der Person des BF vorliegend würde, kann eine vollinhaltliche Prüfung im Rahmen der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA- VG nicht ersetzen.
6. Die Anordnung einer Außerlandesbringung gegen den BF gemäß § 61 FPG erwies sich jedenfalls als rechtswidrig und war der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)