B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2152344.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA.:
Algerien, vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. 1076165709-170950804, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.11.2015, Zl. IFA 1076165709, Verf. Zl. 150783261, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2015 ohne in die Sache einzutreten zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.) und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2017, Zl. IFA: 1076165709, Verf. Zl. 150783261 hob die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG ihren Bescheid vom 01.11.2015 von amtswegen auf und führte begründend aus, dass die Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren des BF nicht länger bestehe, da die Überstellungsfrist mit 14.02.2017 abgelaufen sei. Das Asylverfahren werde in Österreich geführt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2017, Zl. 1076165709-150783261/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Das BFA erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2017, Zl. I406 2152344-1/6 E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
6. Nach seiner Eheschließung mit einer kroatischen Staatsangehörigen am XXXX wurde dem BF am XXXX2017 vom Magistrat XXXX ein bis zum XXXX2022 gültiger Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgestellt.
7. Am 19.09.2017 wurde die Ehegattin des BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie auf Nachfrage an, dass sie im Jahr 2003 nach Österreich gekommen sei und seitdem hier lebe. Sie habe damals den Vater ihres Kindes kennengelernt, der in Österreich lebe und ebenfalls kroatischer Staatsbürger sei. Ihre ganze Familie lebe in Kroatien. Sie arbeite im Gastgewerbe in Salzburg. Sie sei teilzeitbeschäftigt und verdiene ca. EUR 700,-- im Monat. Sie wohne mit ihrem Sohn und ihrem Mann, dem BF, im gemeinsamen Haushalt. Der BF passe auf das Kind auf, wenn sie arbeiten gehe.
Sie habe den BF 2016 im Jänner kennengelernt. Auf die Frage, seit wann sie und ihr Mann zusammenleben, gab sie an, dass er damals zwar in der Asylzeltstadt gelebt habe, aber die meiste Zeit ab Februar 2016 bei ihr in der damaligen Wohnung verbracht habe. Nachdem sie mit dem Leiter der Unterkunft gesprochen habe, sei der BF bei ihr eingezogen, vermutlich im April oder Mai.
Sie hätten im Sommer 2016 schon über die Heirat gesprochen. Auf Grund ihrer Erfahrung mit ihrer Familie habe sie jedoch etwas gezögert. Wäre der BF nach Algerien abgeschoben worden, wäre sie mit ihrem Sohn dem BF nachgereist und hätte ihn dort geheiratet. Sie hätten standesamtlich am XXXX und nach islamischem Recht am XXXX geheiratet. Für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. für die Heirat habe der BF die weiße Asylkarte, seine Ledigkeitsbescheinigung und Geburtsurkunde vorgelegt. Wie er diese angefordert habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, ob der BF seit ihrer Heirat gearbeitet habe, entgegnete sie, dass er ca. 3 bis 4 Wochen bei einer Leiharbeitsfirma gearbeitet habe. Dann habe es Probleme mit der Arbeitsbewilligung gegeben. Nach Vorhalt, dass der BF eine Einstellungszusage ihres Arbeitgebers gehabt hätte, gab sie an, dass die Anstellung an der Arbeitsbewilligung gescheitert sei. Nach ihren monatlichen Ausgaben befragt, gab sie an, dass sie für die Wohnung ca. € 400,- zahle. Sie bekomme € 200,--vom Jugendamt, aber keine Unterstützung vom Vater ihres Sohnes. Kinderbeihilfe bekomme sie auch. Sie werde vom BF nicht unterstützt. Der BF wolle unbedingt arbeiten, leider scheitere es momentan am Arbeitsamt.
Auf Nachfrage gab sie an, dass das Verhältnis zwischen ihrem Sohn und dem BF sehr gut sei. Sie unternehmen viel miteinander. Ihr Sohn sehe den BF schon als seinen Vater an. Ihr Sohn wachse zweisprachig auf, mit dem BF werde nur Deutsch gesprochen.
Befragt, ob sie die Familie des BF kenne, führte sie an, dass er über soziale Medien mit seiner Familie in Kontakt stehe. Er sei auch vor kurzem in Algerien gewesen. Er sei drei Wochen (Ende August-Anfang September) in Algerien gewesen. Seine Schwester habe geheiratet. Nachdem er einen Aufenthaltstitel bekommen hätte, wäre ihm von der algerischen Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt worden. Sie habe seine Familie über Facebook kennengelernt. Ihre Namen seien kompliziert.
Es habe zwar kleinere Streitereien in der Beziehung gegeben, jedoch keine Trennungen. Befragt, ob der BF jemals Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn ausgeübt habe, gab sie an: "Gegen meinen Sohn nicht. Nur das eine Mal, als ich etwas Alkohol trank, kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der auch die Polizei einschreiten musste. XXXX trinkt keinen Alkohol."
Nachgefragt, führte sie an, dass sie gewusst habe, dass der BF im Februar 2017 nach Ungarn abgeschoben hätte werden sollen. Sie habe auch gewusst, dass der Asylantrag des BF im April 2017 abgewiesen und seine Abschiebung nach Algerien bevorgestanden sei. Sie habe ihn zum Roten Kreuz, Verein Menschenrechte und auch bei der Rückkehrberatung begleitet. Der BF habe ihr nichts über seine Fluchtgründe bzw. über seinen Reiseweg erzählt. Sie habe auch nicht gefragt.
Sie wisse nicht genau, wann und wie der BF nach Österreich gekommen sei, sie glaube 2015.
Zu den Bezugspersonen des BF führte sie aus, dass diese aus ihrem Freundeskreis bestehe. Sie haben nur zu einem Algerier auch privaten Kontakt, welcher auch mit einer Österreicherin zusammen sei. Der BF sei ihres Wissens bei keinem Verein Mitglied. Sie würden auch keinen Pkw besitzen.
Ihr sei bekannt, dass gegen den BF ermittelt werde. Sie sei bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Alles sei mitgenommen worden. Sie hätten auch schon ein Schreiben bekommen, dass sie die Sachen in Wien abholen können.
Befragt, ob sie zum BF ergänzend noch etwas angeben wolle, erklärte sie, dass sie wisse, dass er nichts mit den Anschuldigungen zu tun habe. Er habe ihr das auch gesagt und sie glaube ihm. Sie hätten aus Liebe geheiratet und lieben sich immer noch. Er sei für ihren Sohn wie ein Vater.
Die Frage, ob es ihr grundsätzlich möglich sei, mit ihrer Familie nach Kroatien zu ziehen, verneinte sie. Sie könne nicht dorthin. Sollte der BF wirklich sein Aufenthaltsrecht verlieren, weil es erwiesen sei, dass er Mitglied oder Unterstützer des IS sei, würde sie sich sofort von ihm trennen.
8. Am 11.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Eingangs führte der BF auf Nachfrage aus, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher einwandfrei sei. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme.
Befragt, ob er Deutsch spreche, gab er an: "Ja, es geht."
Nach Dokumenten befragt, führte er an, einen algerischen Personalausweis, ausgestellt in Wien, Nr. XXXX, gültig bis XXXX2027, zu besitzen. Zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung gab er an, dass er maturiert und eine Ausbildung als Klimatechniker in Algerien gemacht habe.
Er sei im August 2015 in Österreich eingereist, da er hier arbeiten und eine gute Zukunft für sich aufbauen habe wollen.
Zu seinem Reiseweg führt er aus, dass er von Algerien nach Istanbul mit dem Flugzeug gereist sei. Er sei ca. 10 Monate in der Türkei gewesen und sei dann mit dem Schlauchboot über das Mittelmeer nach Griechenland gefahren. Nach etwa zwei Wochen sei er dann über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Osterreich gereist, meistens zu Fuß. Nur von der Türkei nach Griechenland sei er schlepperunterstützt gereist. Persönlich kenne er keine Schleuser. Er habe kein Bargeld gehabt, sondern als Schleuserlohn sein IPhone 5 und EUR 100,00 hergegeben.
Er habe seine Ehefrau im Februar 2016 in Salzburg kennengelernt. Sie seien etwa im März/April 2016 zusammengezogen. Vorher sei er in mehreren Asylunterkünften gewesen, zuletzt an der ungarischen Grenze. Sie hätten sich schon fast Ende Sommer 2016 entschlossen, zu heiraten, aber wegen familiärer Probleme sei es nicht möglich gewesen. Er glaube, ihre Familie sei dagegen gewesen. Auf die Frage, warum er nach dem negativen Erkenntnis des BVwG nicht ausgereist sei, antwortete er: "Wo sollte ich hin? Ich konnte damals nicht nach Algerien. Ich musste dort wieder von Null anfangen. Das wollte ich nicht."
Befragt, wie er sich die Geburtsurkunde und die Ledigkeitsbescheinigung aus Algerien organisiert habe, entgegnete der BF, dass seine Familie es gemacht habe. Als die Papiere fertig gewesen seien, hätte sie diese seinem Onkel, welcher in Italien lebe und in Algerien auf Urlaub gewesen sei, mitgegeben. Dieser habe ihm dann die Unterlagen per Post geschickt.
Er habe fast täglich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
Auf Nachfrage gab er an, dass die standesamtliche Heirat in XXXX stattgefunden habe und sie dann in einem chinesischen Restaurant in Salzburg gefeiert hätten. Es seien ca. 7 bis 8 Personen gewesen. Trauzeugen hätten sie keine gehabt. Ihre Familienangehörigen seien nicht anwesend gewesen.
Nach Dokumenten befragt, die er bei der Heirat vor dem Standesamt Anthering hätte vorlegen müssen, führte er die Geburtsurkunde und die Ledigkeitsbescheinigung sowie die weiße Asylkarte an. Die Bestätigung sei auch mit dem Stempel der algerischen Botschaft und der österreichischen Botschaft in Algerien versehen gewesen, auch die Übersetzung. Für den Aufenthaltstitel beim Magistraten habe er die Heiratsurkunde, ein Deutschzertifikat, seinen Meldezettel, den Lohnzettel und die Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau und die weiße Asylkarte vorgelegt. Er habe auch ein Formular ausgefüllt.
Zu seinem Bekannten- und Freundeskreis in Österreich führte der BF auf nach Nachfrage aus, dass er als engen Freund nur einen Algerier habe. Sonst habe er gemeinsame Freunde mit seiner Frau aus Polen und einen kroatischen Freund. Er habe auch einige Bekannte. Bei dem Algerier handle es sich nicht um jenen, der mit einer Österreicherin verheiratet sei; dieser sei momentan in Algerien.
Auf Vorhalt, dass er verdächtigt werde, mit den Attentätern von XXXX in Kontakt gestanden bzw. diese logistisch unterstützt zu haben, entgegnete der BF: "Ich betone noch einmal, dass ich keinen Kontakt mit diesen Personen hatte. Bitte vergessen Sie nicht, dass es sich dabei um eine Gruppe handelt. Es kann sein, dass ich auf der Reise nach Europa zu Einzelpersonen, welche im Verdacht stehen, Terroristen zu sein, Kontakt gehabt habe, jedoch nicht bewusst."
Auf die Frage, wie man sich das Camp in der Türkei vorstellen könne, das er bei der Einvernahme am 09.03.2017 angegeben habe, replizierte der BF, dass es ein Gewahrsamsraum gewesen sei. Wenn die türkischen Behörden jemanden beim illegalen Grenzübertritt betreten hätten, hätten sie ihn dort angehalten. Nur zum Essen hätte man stundenweise aus dem Lager heraus dürfen. Er sei einmal 10 Tage und einmal einen Tag dort gewesen. Befragt, warum er eingesperrt gewesen sei, wenn die Einreise legal erfolgt sei, erwiderte der BF, dass er nach Ablauf eines Monats in der Türkei illegal aufhältig gewesen sei.
Nach Vorhalt, dass nach Angaben eines Augenzeugen er in der Türkei mit identifizierten Attentätern in einem Haus gewohnt hätte und auf die Frage, wie er diese kennengelernt habe und ob er deren Namen nennen könne, entgegnete der BF, dass er dafür keine Zeugen brauche. Er gebe selbst zu, dass er in diesem Haus gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass diese Leute Terroristen gewesen seien. Er habe dort 3 oder 4 Nächte verbracht. Meist sei er draußen gewesen und habe ab und zu dort geduscht.
Auf die Frage, wie und mit wem er von XXXX nach Izmir gefahren sei, entgegnete der BF, dass er bei seiner Aussage alles angegeben habe, wer mit ihm dabei gewesen sei. Er wolle dazu keine Angaben mehr machen. Befragt, wie sein Facebook-Account laute bzw. ob er jemals einen Facebook-Account gehabt hätte, führte der BF "W.M." an. Er benutze auch andere soziale Medien. Er habe keine Wertkartenhandys benutzt, er habe immer nur feste Rufnummern gehabt. Befragt, warum er in sozialen Netzwerken mit den genannten Personen/Attentätern befreunde gewesen sei und wie er mit diesen kommuniziert habe, entgegnete der BF, dass er damals nicht gewusst habe, dass es Terroristen seien. Damals sei der Genannte, gemeint B.C., noch kein Terrorist gewesen, man habe ihn einer Gehirnwäsche unterzogen. Man habe auch durch die Polizei ihre Unterhaltungen und Treffen gesehen. Diese Person sei damals in der Türkei 18 Jahre alt gewesen, und sie hätte für Geld alles gemacht. Er glaube, dass man mit ihr gespielt und sie reingelegt habe. Der Genannte sei sehr jung und naiv gewesen. Und vielleicht habe man diese Naivität ausgenutzt. Er wisse nicht, wer, aber nur so könne er es sich erklären. Befragt, von welcher Person er spreche, erklärte er, dass sein Name B. sei. Er habe den ersten und letzten Kontakt zu ihm 2014 in der Türkei gehabt. Befragt, wer hinter "J.A." und "M.F." stehe, entgegnete der BF, dass es Facebook-Accounts seien, die er nicht kenne.
Befragt, mit wem er sich am 03.01.2016 in einem XXXX in Wien getroffen habe, gab er an, dass es nicht in Wien sondern in XXXX gewesen sei. Er erinnere sich auch nicht an ein solches Treffen. Wenn man damals das alles gewusst hätte, warum habe man sie dann nicht festgenommen?
Die Frage, ob er derzeit arbeite, verneinte der BF. Er habe ca. 15 Tage gearbeitet, dann habe sein Chef gesagt, dass er eine Arbeitsbewilligung vorlegen müsse. Er sei dann zum AMS gegangen, habe jedoch keine bekommen. Er habe auch als Security-Mitarbeiter bei den Festspielen gearbeitet. Warum dürfe er das, wenn er doch anscheinend Terrorist sei? Er verstehe das nicht.
Befragt, wovon er und seine Familie leben, brachte de BF vor, dass seine Frau arbeite und er auf ihren Sohn aufpasse. Sie bekomme Kinderbeihilfe über das Jugendamt. Seine Frau sei derzeit die Familienversorgerin. Der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau bezahle Alimente.
Er sei kein Mitglied in einem Verein. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe er auch nicht nach. Aber wenn er Zeit habe und eine solche finde, mache er es.
Er kommuniziere mit dem Sohn in Deutsch und Arabisch, mit der Ehefrau nur in Deutsch.
Nach Anknüpfungspunkten zu Algerien befragt, gab er an, dass seine Familie und Freunde dort seien. Befragt, ob es stimme, dass er bei seiner Einvernahme am 09.03.2017 angegeben habe, nicht mehr nach Algerien zurückzuwollen, gab der BF an, dass es stimme, allerdings nur in Bezug darauf, dass er damals keine Papiere gehabt hätte.
Befragt, wie er in den Besitz seines aktuellen algerischen Reisepasses gekommen sei, entgegnete der BF, dass die Voraussetzung dafür die Aufenthaltskarte gewesen sei. Er habe auch eine biometrische Geburtsurkunde aus Algerien benötigt. In Algerien benötige man das ganze Leben eine Personalnummer, um Dokumente zu bekommen.
Nach dem Grund seines Algerienbesuches im August/September 2017 befragt, führte er an, dass er seine Familie habe besuchen wollen. Er hätte damals seine Familie fast drei Jahre nicht mehr gesehen gehabt und seine Schwester habe damals auch geheiratet. Er habe zuhause bei seiner Familie gewohnt. Er werde in seiner Heimat nicht verfolgt. Wäre dem so, wäre er bei der Einreise sofort festgenommen worden. Er habe sogar einen Strafregisterauszug aus Algerien, der damals mit den Unterlagen aus Algerien über Italien mitgeschickt worden sei. Er besitze auch eine Lenkerberechtigung der Gruppe B, welche am 30.05.2012 in Algerien ausgestellt worden und bis 2026 befristet sei.
Auf die Frage, wovon er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, dass sie in ihrem eigenen Haus gelebt hätte. Er habe als Klimatechniker gearbeitet. In Algerien seien die Löhne sehr niedrig. Man könne davon nicht leben. Er sei vor 20 Tagen in Algerien gewesen. Das Monatsgehalt betrage ca. EUR 100,00 bis EUR 150,00. Es gebe kein Sozialsystem. Er habe von 2009 bis ca. 2014 gearbeitet, ca. 1,5 Jahre Ausbildung, dann 3 Jahre vor allem in den Sommermonaten. Er habe auch als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, wenn keine Arbeit als Klimatechniker zu bekommen gewesen sei.
Zu seinen Integrationsbemühungen führte er einen Deutschkurs und viele Kontakte mit deutschsprachigen Personen an. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich zu erlassen, entgegnete der BF, dass er einen Beschluss von der STA Wien erhalten habe, wonach bei der Hausdurchsuchung keine Verdachtsmomente gegen ihn vorliegen. Es würden nur noch vier Mobiltelefone ausgewertet werden. Er habe nur das Pech gehabt, diese Leute zu treffen. Er sei Moslem und im Koran stehe nicht, dass man andere Leute umbringen dürfe. Er distanziere sich von den Terroristen. Er sei jedenfalls sicher kein Terrorist.
Befragt, ob die Möglichkeit bestehe, dass seine Ehefrau und ihr Sohn mit ihm nach Algerien ziehen, entgegnete der BF, wenn sie selbst mitkommen wolle, dann schon. Er sei jedoch sicher, dass sie das nicht wolle. Nicht, weil sie ihn nicht liebe, aber sie wisse, dass es in Algerien schwierig sei, ein angemessenes Leben zu führen.
Befragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab der BF an, dass er kein Terrorist sei. Wenn man es ihm nicht glaube, werde er sogar auf seinen Aufenthaltstitel verzichten und das Land freiwillig verlassen. Man möge ihn aber bitte nicht als Terroristen sehen. Er sei es nicht.
9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 25.10.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
10. Mit dem am 21.11.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA vom 17.10.2017 aufheben, eine mündliche Verhandlung durchführen, soweit das angerufene Gericht dies als erforderlich ansehe, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie einen Durchsetzungsaufschub bis zum Ende dieses Verfahrens gewähren. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass dem vorgeworfenen Verdacht lediglich größtenteils unrichtige und nicht erwiesene Umstände zugrunde liegen. Die belangte Behörde missachte durch diesen bloßen Verdacht den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Sinne des § 8 StPO und Art 6 Abs. 2 EMRK.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht.
Der BF verfügt über mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat, war dort berufstätig und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 13.03.2017 als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2017 abgewiesen und wuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Am XXXX ehelichte der BF eine kroatische Staatsangehörige, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.
Aufgrund seiner Eheschließung wurde dem BF mit Bescheid des Magistrat Salzburg ein bis zum XXXX gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt.
Der BF lebt mit seiner Gattin und dessen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus hat der BF keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Er geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der finanziellen Unterstützung seiner Gattin. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Gegen den BF wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB von der Staatsanwaltschaft Wien ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Einbindung einer Vielzahl von Ländern eingeleitet, welches noch nicht abgeschlossen ist.
Der BF war im Jahr 2015 in XXXX in der Türkei in einem Safehouse gemeinsam mit A.A., B.C. und zwei weiteren Personen, welche Mitglieder einer XXXX Terrorzelle XXXX waren und bei einer Polizeiaktion am XXXX XXXX getötet wurden, mehrere Tage aufhältig. A.A. war verdächtig, Drahtzieher der Terroranschläge XXXX zu sein. B.C. ist verdächtig, sich in Syrien der Terrororganisation IS angeschlossen zu haben und als Aufklärer sowie Schlepper fungiert zu haben. Er befindet sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. In dem Safehouse haben sich Schlepper und Personen getroffen, die geschleust werden sollten. Es besteht auch der Verdacht, dass der BF ein einem Treffen am XXXX in Wien teilgenommen hat, an dem unter anderem B.C., A.K. sowie weitere Personen teilgenommen haben. A.K. verübte am 21.08.2015 XXXX einen Anschlag mit mehreren Verletzten und befindet sich XXXX in Haft.
Der BF war mit seinem Facebook-Account "W.M." der einzige Facebook-Freund des Facebook-Accounts XXXX der das Treffen am XXXX in Wien organisierte. Das Profil wurde am XXXX mit einerXXXX Rufnummer erstellt. Nach Informationen der ungarischen Behörden loggte sich der Benutzer des Facebook-Profils "M.F." in das Profil lediglich dreimal ein, nämlich am XXXX zwischen 13:19 Uhr und 13:27 Uhr. Dabei wurde ein Bild hochgeladen und von B.C. mit dem Facebook-Profil "J.A." geliked. Die einzig bestätigte Freundschaftsanfrage in dieser Zeit war das Facebook-Profil des BF. Der BF hatte mit seinem Facebook-Account auch Kontakt zu B.C..
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Einreise und Aufenthalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Eheschließung des BF, seinem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin und seiner fehlenden Integration in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden, den Angaben des BF und seiner Gattin sowie einem ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zur Annahme bzw. zum Verdacht gemäß § 278b Abs. 2 StGB ergeben sich aus der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom XXXX, den Erhebungen deutscher und ungarischer Behörden, des BVT, den Angaben des BF vor der bangten Behörde und in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Bei dieser Prognose kommt es auf ein Verschulden des Fremden nicht an; ein Aufenthaltsverbot stellt nämlich eine administrativ-rechtliche Maßnahme und keine - vom Verschulden abhängige - Strafe dar. Es können auch selbst nicht zur Verurteilung führende Sachverhalte bei der fremdenrechtlichen Beurteilung Eingang finden (VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163). Die selbständige Prüfung des Sachverhaltes verstößt grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung iSd Art 6 EMRK (VwGH 30.10.2002, 85/01/0082).
Im gegenständlichen Fall liegt zwar keine Verurteilung des BF vor, jedoch besteht gegen ihn der Verdacht des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB. Wie oben unter den Feststellungen ausgeführt, war der BF mit dem getöteten A.A., der als Drahtzieher der Anschläge XXXX gilt, mit B.C., der eigenen Angaben zufolge für den IS in Syrien gekämpft hat und sich wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in Untersuchungshaft befindet, mit A.K., der einen Anschlag XXXX verübte, sowie mit weiteren Personen, denen Anschläge angelastet werden, in einem Safehouse in XXXX in der Türkei aufhältig. Über diesen persönlichen Kontakt hinaus hatte der BF auch über Facebook weiterhin Kontakt zu den genannten Personen. Insoweit der BF auf Befragen des einvernehmenden Organs vor dem BFA nach den genannten Personen zunächst erklärt, dass er sich an sie nicht erinnern könne, dann aber nach Vorhalt von Lichtbildern anführt, dass es sich bloß um Zufallsbekanntschaften handeln würde, stellt dies eine bloße Schutzbehauptung dar und vermag nicht zu überzeugen. Der BF vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, wie es zu den behaupteten zufälligen Bekanntschaften mit den genannten Attentätern bzw. IS-Mitgliedern gekommen sei. Insoweit er des Weiteren vermeint, dass er sich auf der Flucht befunden habe und Zuflucht in dem Haus (Safehouse) in XXXX/Türkei gefunden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in seinem Asylverfahren keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte und im gegenständlichen Verfahren auch selbst erklärte, dass er in Algerien nicht verfolgt werde. Somit war er nicht auf der Flucht und daher auch nicht auf die Aufnahme in dem Safehouse angewiesen.
Sofern in der Beschwerde des Weiteren moniert wird, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen lediglich auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Y.A. in Schweden stütze, es unerklärlich und eine haltlose sowie unbewiesene Behauptung des BFA sei, den BF der Schlepperei zu bezichtigen, wird u.a. auf die entsprechenden Angaben des B.C. verwiesen, der von deutschen Behörden einvernommen wurde. Dem weiteren Beschwerdeargument, dass der gegen den BF bestehende Tatverdacht aufgrund der langen Dauer und des Umfanges des Ermittlungsverfahrens entkräftet sei, ist entgegenzuhalten, dass dem erkennenden Gericht nicht bekannt ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt worden wäre. Vielmehr deuten die lange Dauer und der Umfang des Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung mehrerer Staaten auf die Brisanz der gegenständlichen Untersuchungen und der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr hin.
Der belangten Behörden kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im dargestellten Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr erblickt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit berührt.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist daher die Annahme, der BF sei Mitglied einer terroristischen Vereinigung, gerechtfertigt. Die Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung stellt eine besonders gefährliche Form der Kriminalität dar. Ausgehend von dem dem Verdacht zugrunde liegenden Verhalten des BF und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des BF ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft.
Sohin ist die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den BF dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten, insbesondere um die Bevölkerung zu schützen.
Aufgrund der dem Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung inhärenten besonderen Gefährlichkeit insbesondere in Bezug auf Zivilisten und Zivilistinnen besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde festgesetzte unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben oder herab zu setzen.
Angesichts der Schwere des vorliegenden Verdachtes des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF erscheint diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten.
Den persönlichen und familiären Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2015 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Darüber hinaus beruhte der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf einen (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Familienlebens des BF auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 20.03.2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Demzufolge kann der erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2017 über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgenommenen Eheschließung nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zubilligt werden (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass die Ehe des BF erst seit dem XXXX besteht und die Eheleute erst seit XXXX wieder an einer Adresse im Bundesgebiet gemeldet sind, und somit ein tatsächliches Zusammenleben im Wesentlichen erst seit März 2017 stattfinden kann (vgl. EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81,; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, wonach das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, wonach auch dessen Intensität und dabei etwa die Dauer der Ehe bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist).
Mit Ausnahme seiner Ehefrau verfügt der BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF verfügt zwar über geringfügige Kenntnisse (A1) der deutschen Sprache, eine soziale oder berufliche Verwurzelung des BF im Bundesgebiet liegt allerdings nicht vor. Während somit seine Integration in Österreich als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal dort seine Familie lebt, welche er im September 2017 auch besuchte. Es kann auch von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden, zumal der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Algerien verbracht hat, dort aufgewachsen ist und dort seine Sozialisation erfahren hat. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Algerien durchaus als schwierig bezeichnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr Algerien im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, jedenfalls mit Wohnraum und Nahrung, zukommen würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Algerien auszugehen.
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Ehefrau auch im Fall einer Rückkehr nach Algerien fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Algerien verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die algerische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Algerien ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Zudem hat die Gattin des BF bei ihrer Einvernahme erklärt, dass sie sich ein Leben in Algerien vorstellen könne, sodass zumindest durch gelegentliche Besuche der persönliche Kontakt auch aufrechterhalten werden kann.
Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Verhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zu Lasten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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