BVwG I402 2014825-1

BVwGI402 2014825-17.1.2015

ASVG §113 Abs4
AVG 1950 §10 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
ASVG §113 Abs4
AVG 1950 §10 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2014825.1.00

 

Spruch:

I402 2011624-1/4E

I402 2014824-1/4E

I402 2014825-1/4E

I402 2014826-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die durch Mag. XXXX eingebrachten Beschwerden gegen die an Dr. XXXX adressierten Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse 1.) vom 13.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002YP (Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts: I402 2011624-1), 2.) vom 13.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-00364 (Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts: I402 2014824-1), 3.) vom 22.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-003NQ (Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts: I402 2014825-1) sowie 4.) vom 13.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-00372 (Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts: I402 2014826-1), wegen Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden verhängte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Dr. XXXX (im Folgenden: Dr. KR) Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 140,- (Bescheid vom 13.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002YP [GZ des Beschwerdeverfahrens: I402 2011624-1]) beziehungsweise von jeweils € 40,- (Bescheide vom 13.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-00364 [GZ des Beschwerdeverfahrens:

I402 2014824-1] und Zl. 18-2014-BW-MS2BG-00372 [GZ des Beschwerdeverfahrens: I402 2014826-1] sowie Bescheid vom 22.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-003NQ [GZ des Beschwerdeverfahrens: I402 2014825-1]).

2. Mit Schreiben vom 20.05.2014, zur Post gegeben am 21.05.2014 (Verfahren I402 2011624-1, I402 2014824-1 und I402 2014826-1), beziehungsweise vom 28.05.2014, zur Post gegeben am 28.05.2014 (Verfahren I402 2014825-1) brachte Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Mag. RR) unter Verwendung des Briefpapiers seiner Rechtsanwaltskanzlei bei der belangten Behörde als "Beschwerde" bezeichnete, jeweils gleich lautende Rechtsmittel gegen diese Bescheide ein. Diese Schreiben führend einleitend aus: "Hinsichtlich des Bescheides zur Beitragskontonummer [...] vom [...] Mai dieses Jahres erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde und führe aus wie folgt [...]". Eine Erklärung dazu, ob der Einschreiter tatsächlich im eigenen Namen ("erhebe ich ...") oder im Namen einer anderen Person auftritt, weisen die Schreiben ebensowenig auf wie eine Berufung auf eine allenfalls erteilte Bevollmächtigung oder zumindest einen Hinweis auf ein Mandantschaftsverhältnis.

3. Im Rahmen eines Beschwerdevorverfahrens räumte die belangte Behörde dem Adressaten der Bescheide, Herrn Dr. KR, Parteiengehör ein. Eine Beantwortung erfolgte jeweils durch Mag. RR, wiederum unter Verwendung des Briefpapiers der Rechtsanwaltskanzlei, auch diesmal jedoch ohne Hinweis auf eine erteilte Vollmacht.

4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.07.2014, Zl. VII-AP1007-14/0040 (Verfahren I402 2011624-1), Zl. VII-AP1007-14/0043 (Verfahren I402 2014824-1), Zl. VII-AP1007-14/0045 (Verfahren I402 2014826-1) und vom 23.07.2014, Zl. VII-AP1007-14/0137 (Verfahren I402 2014825-1) wies die belangte Behörde die Beschwerden jeweils ab und bestätigte ihre zunächst erlassenen Bescheide vom 13. bzw. 22.05.2014. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen erfolgte an Mag. RR.

5. Mit Schreiben vom 29.07.2014 brachte Mag. RR bei der belangten Behörde den Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ein. Erst in diesen Vorlageanträgen weist der Einschreiter auf ein Vollmachtsverhältnis hin ("namens des von mir vertretenen Dr. KR"). Die belangte Behörde legte die Beschwerden daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 06.11.2014 (Verfahren I402 2011624-1) und vom 10.12.2014 (Verfahren I402 2014824-1, I402 2014826-1 und I402 2014825-1) erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter, Herrn Mag. RR, jeweils Verbesserungsaufträge mit folgendem Inhalt:

"Die Person des Einschreiters (Mag. [RR]) ist nicht identisch mit dem Adressaten des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung der TGKK (Dr. [KR]). In der Beschwerde wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass Ihnen (Herrn Mag. [RR]) Vollmacht erteilt worden ist, und auch nicht explizit vorgebracht, ob Sie in Vertretung Dritter handeln. Erst im Zuge des Vorlageantrages erfolgte ein Hinweis auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis.

Angesichts dessen steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht unzweifelhaft fest, wem das Rechtsmittel zuzurechnen war und ob Sie vom Bescheidadressaten bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zur Erhebung des Rechtsmittels bevollmächtigt waren. Es ergeht daher der Auftrag, binnen [...] Wochen klarzustellen, für wen die Rechtsmittelschrift eingebracht werden sollte und schriftlich den Nachweis der Bevollmächtigung zu erbringen. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, wird die Beschwerde (ggf. unter gleichzeitiger Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) zurückgewiesen (§ 10, § 13 Abs. 3 AVG, § 17 VwGVG)."

7. In Beantwortung dieser Verbesserungsaufträge legte Mag. RR dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor, aus der hervorgeht, dass er der Sohn von Dr. KR ist. Darüber hinaus teilte er mit, dass er "betreffend das Vollmachtsverhältnis" auf § 10 Abs. 4 AVG verweise, wonach die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt. Ebenso verweise er auf § 8 RAO, "wonach auf eine mündlich erteilte Vollmacht verwiesen werden" könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Mag. RR ist Rechtsanwalt und der Sohn des Dr. KR. Der mit Verbesserungsaufträgen vom 06.11.2014 und vom 10.12.2014 aufgetragene schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung durch Dr. KR wurde nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus den vom Einschreiter eingebrachten Schriftsätzen hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerten - Beschwerdesachen werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A)

3.4.1. Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Einschreiter mit Verbesserungsaufträgen vom 06.11. und vom 10.12.2014 aufgetragen, schriftlich den Nachweis einer zum Zeitpunkt der Erhebung der (jeweiligen) Beschwerde bereits bestehenden Bevollmächtigung durch den Bescheidadressaten zu erbringen. Diesen Verbesserungsaufträgen ist der Einschreiter nicht nachgekommen. Es erfüllt einen Auftrag zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises nicht, wenn sich der Einschreiter lediglich auf eine erteilte (aber nicht nachgewiesene) Vollmacht beruft und die Behauptung aufstellt, § 8 RAO erlaube den Verweis auf eine mündlich erteilte Vollmacht. Zwar kann eine Vollmacht auch mündlich wirksam zustande kommen und genügt es den Anforderungen an einen urkundlichen Nachweis, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes (mündliches) Vollmachtsverhältnis erst nachträglich beurkundet wird (vgl. VwGH 13.07.2007, 2006/18/0433 mwN; 27.01.2009, 2008/22/0879; 13.10.2011, 2010/22/0093). Durch die bloße Behauptung der mündlichen Bevollmächtigung "bekundet" der Einschreiter das Vertretungsverhältnis jedoch nicht im Sinne des - mit den Verbesserungsaufträgen ausdrücklich abverlangten - urkundlichen Nachweises. Soweit der Einschreiter unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 4 AVG und Vorlage seiner Geburtsurkunde auf den Umstand hinweist, dass er Familienangehöriger (Sohn) des Bescheidadressaten ist, übersieht er, dass die genannte Vorschrift nur zum Tragen kommt, wenn Zweifel am Bestand und Umfang der Vertretungsvollmacht nicht obwalten. Wenn hingegen solche Zweifel obwalten, ist die Behörde berechtigt, den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung aufzutragen, und zwar nicht nur im Fall des Einschreitens eines amtsbekannten Familienangehörigen (§ 10 Abs. 4 AVG) sondern auch, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter (§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG) einschreitet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 10 Rz 15 mwN, VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 07.07.2009, 2007/18/0021). Durch die bloße Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht amtsbekannt (VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013); dasselbe gilt für den - hier gegebenen - Fall der bloßen Vorlage einer Geburtsurkunde (zumal erst in Reaktion auf den Auftrag zur Verbesserung).

3.4.2. Dass zumindest Zweifel daran angebracht waren, dass - bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung - eine entsprechende Bevollmächtigung gegeben war, folgt aus dem Akteninhalt. Aus diesem geht hervor, dass erst die Vorlageanträge einen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthielten ("namens des von mir vertretenen Dr. KR"), während der Einschreiter in den vorhergehenden Eingaben einen - auch nur konkludenten - Hinweis auf ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis unterließ und sein Anbringen zunächst in der "Ich-Form" formulierte. Zudem hat die belangte Behörde sowohl ihre Bescheide (vom 13. bzw. 22.05.2014) als auch das im Beschwerdevorverfahren ergangene Schreiben zur Einräumung von Parteiengehör an den Bescheidadressaten (Dr. KR) abgefertigt, diesem jedoch nicht nachweislich zugestellt. Ein Fall, der mit jenen Fällen vergleichbar wäre, in denen die Judikatur angesichts der nachweislichen Verständigung des Vertretenen in Verbindung mit dem späteren (unwidersprochenen) Einschreiten seines Familienangehörigen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG erfüllt sieht (VwGH 25.02.1992, 89/07/0077; 02.06.1992, 89/07/0083; 26.01.2006, 2004/07/0172), lag schon aus diesem Grund nicht vor. Der Einschreiter ließ es in den Antworten auf die im Beschwerdevorverfahren ergangenen Anschreiben zur Gewährung von Parteiengehör im Übrigen auch unbeanstandet, dass diese Anschreiben an den Bescheidadressaten und nicht - wie es im Fall eines Vertretungsverhältnisses zu erwarten wäre - an ihn adressiert waren (vgl. aber § 9 ZustG).

3.4.3. Der Nachweis einer Bevollmächtigung des Einschreiters zur Beschwerdeerhebung wurde somit nicht erbracht. Daher ist mangelhaften Beschwerden vom Zeitpunkt ihrer Einbringung an auszugehen. Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen.

3.5. Zu klären ist jedoch, welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerden bereits Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP ) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der

Verwaltungsgerichte ... die Beschwerdevorentscheidung". Ausgehend

davon stellt sich eine Reihe von Fragen, wie zum Beispiel die Frage, ob das Verwaltungsgericht Mängel, die der (durch Beschwerdevorentscheidung bereits meritorisch erledigten) Beschwerde anhaften, seinerseits noch zum Anlass eines Verbesserungsverfahrens nehmen kann oder die Frage, ob das Verwaltungsgericht nur über den Vorlageantrag zu entscheiden hat oder selbst die Beschwerde zurückweisen darf (muss) und ob es im letztgenannten Fall einer vorherigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf.

Zum Schicksal der Beschwerdevorentscheidungen ist Folgendes festzuhalten:

3.5.1. In der Literatur wird - zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP , S. 5) - überwiegend die Aussage getroffen, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Fall einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung sowie der dagegen gerichtete Vorlageantrag seien. So formuliert dies etwa Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881 [887], mit den Worten "Das VwG hat über den Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung abzusprechen, insoweit sie angefochten wurde". Im gleichen Sinn führt Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 [17, 18], aus, nach einem Vorlageantrag sei die Beschwerdevorentscheidung "Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" (ähnlich auch Th Gruber, ZVB 2013, 181 [183]; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2. Aufl. [2013] Rz 178, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 15 VwGVG K2; ferner Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in: Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgerichte [2013], 204 [216]). Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 16 Rz 9, geben zu bedenken, dass dies "zumindest in jenen Fällen Probleme" aufwerfe, "in denen der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellt und diesen - zulässigerweise - nicht näher begründet, weil sich die Beschwerde in diesen Fällen auf den ursprünglichen Bescheid bezieht und daher keine Grundlage für die Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung bildet" (ähnlich Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. [2014], 221). Vorsichtig einschränkend äußert sich Gruber (in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 5) mit den Worten: "Wenn man den [Materialien] folgt, kommt als Besonderheit (und zu einigen Problemen führend) aber auch hinzu, dass (anders als bei Berufungsvorentscheidungen), in einem - aufgrund eines [...] Vorlageantrages nach § 15 durchzuführenden - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht der ursprünglich mit Beschwerde bekämpfte Bescheid Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein soll, sondern diese Beschwerdevorentscheidung (was bei einer Zurückweisung der Beschwerde wohl nicht gelten kann)".

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sichtweise bezeichnet Hauer den Vorlageantrag - bezogen auf den Fall der Antragstellung durch einen Nicht-Beschwerdeführer - als "verbrämtes, aber eigenständiges Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung" (Hauer, Der Beschwerdegegenstand im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH, in: Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg.] Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] Rz 8).

3.5.2. Aus der soeben dargestellten Auslegung der Rechtslage (bzw. der parlamentarischen Materialien) werden in der Literatur vereinzelt auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der im VwGVG verwirklichten Konstruktion des Beschwerdevorverfahrens mit nachfolgendem Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht geäußert. So wirft etwa Germann (Das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten - Das VwGVG aus der Perspektive der Vorgaben des B-VG, in: Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag [Hrsg.], Die neuen Landesverwaltungsgerichte [2013] 149 [160 f]) die Frage auf, "ob das Verwaltungsgericht noch nach Prüfung des ‚angefochtenen Bescheides' und ‚auf Grund der Beschwerde' entscheidet - wie das das B-VG aber eigentlich auch die §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG verlangen". Dieser Autor bemerkt sodann, dass das Gericht im Fall eines Vorlageantrages einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer "in Wahrheit ... nach Prüfung der ‚Beschwerdevorentscheidung' (und nicht des ursprünglich angefochtenen Bescheids) und zwar ‚auf Grund des Vorlageantrags' (und nicht auf Grund der Beschwerde)" entscheidet, und hält schließlich fest, dass die im VwGVG mit der Beschwerdevorentscheidung gewählte Konstruktion "verfassungsrechtlich nicht unproblematisch" sei. Auch Gruber (in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 6) äußert dahingehend Zweifel.

3.5.3. Als Konsequenz der in Pkt. II.3.5.1. dargestellten Sichtweise wird in der Literatur und Praxis zT die Meinung vertreten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es vom Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung abweicht, diese förmlich aufzuheben hat, bevor es selbst über die Beschwerde entscheidet (Schmied/Schwaiger,

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz [2014] 64).

3.5.4. Die derzeitige Praxis der Verwaltungsgerichte ist nicht einheitlich, folgt vielfach aber den Aussagen der Literatur, wonach Verfahrensgegenstand des Verwaltungsgerichts der Vorlageantrag ist. Einerseits finden sich Entscheidungen, in denen der Spruch auf Abweisung "des Vorlageantrages" als unbegründet lautet, bzw. Entscheidungen, in denen mehr oder weniger ausdrücklich wie über ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung entschieden wird. Andererseits finden sich Entscheidungen, mit denen (laut Kopf der Entscheidung) "über die Beschwerde" gegen einen Bescheid entschieden wird, womit (angesichts des Datums des dabei jeweils erwähnten Bescheides) offenkundig die Beschwerdevorentscheidung gemeint ist (dies zum Teil mit der Klarstellung, dass über die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid "in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung" entschieden wird). Ferner existieren Entscheidungen, die (laut Kopf der Entscheidung) über die Beschwerde gegen den (ersten) Bescheid "und" die (abändernde oder bestätigende) Beschwerdevorentscheidung ergehen, in denen der Spruch jeweils auf Beschwerdeabweisung lautet (wobei sich aus der Begründung ergibt, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde). Weiters finden sich - in Fällen der Stattgabe - Entscheidungen mit ersatzloser Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, darüber hinaus auch Fälle der Stattgabe durch Zurückverweisung (gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG) unter Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, zT aber auch unter Aufhebung des Erstbescheides. Ferner finden sich Entscheidungen, in denen das Verwaltungsgericht zwar (nicht über den Vorlageantrag, sondern) über die Beschwerde (gegen den ersten Bescheid) entschieden hat, dies jedoch aufbauend auf die gleichzeitige spruchmäßige Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung.

3.5.5. Das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts geht nun von Folgendem aus:

3.5.5.1. Die parlamentarischen Materialien zum VwGVG weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung und des dagegen gerichteten Vorlageantrags Anleihen beim vorgefundenen Modell des § 276 BAO (betreffend die Berufungsvorentscheidung nach der BAO in der seit 1980 bis 31.12.2013 geltenden Fassung) nehmen wollte. Dieses Modell kennzeichnete sich durch folgende Merkmale: Die Wirkung der Berufungsvorentscheidung blieb auch im Fall der Einbringung eines (zulässigen) Vorlageantrags im Rechtsbestand. Die Berufungsvorentscheidung trat zunächst an die Stelle des (ersten) Bescheides. Die Berufung galt im Fall der Einbringung eines (zulässigen) Vorlageantrages wiederum als unerledigt.

3.5.5.2. Die zu § 276 BAO ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes traf zu diesem Modell der Berufungsvorentscheidung bzw. des Vorlageantrages unter anderem die folgenden - hier nur zusammengefasst wiedergegebenen - Aussagen:

Eine Entscheidung der Berufungsbehörde "über einen Vorlageantrag" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund eines eingebrachten Vorlageantrages hat die Berufungsbehörde über die Berufung (nicht über die Vorentscheidung) zu entscheiden. Der bei der Berufungsbehörde bekämpfte Bescheid ist nicht die Berufungsvorentscheidung, sondern der mit Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0221).

Es ist lediglich die Vorlage der Berufung, nicht jedoch die Vorlage der Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgesehen (VwGH 23.09.1994, 94/17/0124 zur mit § 276 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 211 Wr. LAO).

Sache des Berufungsverfahrens ist die von der Behörde erster Instanz in ihrer erstinstanzlichen Erledigung entschiedene Sache. Auch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ändert daran nichts (VwGH 25.05.2005, 2003/17/0017).

Dem Ausspruch der Zurückweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde steht eine Berufungsvorentscheidung nicht entgegen, mit der die Behörde erster Instanz die Berufung abgewiesen hat (zB VwGH 20.03.1989, 88/15/0131; 18.06.2001, 2001/17/0044).

Die Berufungsvorentscheidung verliert mit der nachfolgenden Berufungsentscheidung ihre Wirkung (zB VwGH 14.10.1993, 93/17/0148; 24.01.2000, 95/17/0480; 18.09.2002, 2000/17/0208).

Eine gesonderte Aufhebung der Berufungsvorentscheidung ist daher nicht erforderlich (VwGH 18.09.2002, 2000/17/0208).

Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Berufungsbehörde über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl. VwGH 13.09.1989, 88/13/0245; 18.09.2000, 98/17/0206; 19.03.2001 96/17/0441).

Auch ein Zurückverweisungsbescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO stellt eine (abschließende) Berufungserledigung dar. Ebenso wie mit dem Ergehen einer Berufungsentscheidung oder eines Zurückweisungsbescheides gemäß § 273 BAO allenfalls erlassene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass es dazu einer gesonderten Aufhebung bedürfte, trifft dies auch im Falle von Berufungserledigungen gemäß § 289 Abs. 1 BAO zu. Die Erlassung eines Zurückverweisungsbescheides nach der genannten Bestimmung hat zur Folge, dass allenfalls ergangene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren und eo ipso mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 289 Abs. 1 erster Satz leg.cit. kommt solcherart lediglich klarstellende Bedeutung zu (VwGH 22.04.2009, 2007/15/0074 = VwSlg. 8435 F/2009).

Ein allfälliges von der Rechtsmittelbehörde nach Vorlage eingeleitetes Verbesserungsverfahren muss sich nicht auf den Vorlageantrag beschränken, sondern kann sich auch auf die Beschwerde (früher Berufung) beziehen (vgl. VwGH 24.11.1997, 93/17/0063).

3.5.5.3. Mit dem in § 276 BAO (alt) verankerten Konzept, an das die Materialien zum VwGVG anknüpfen, stünde ein System, nach dem das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen gerichteten Vorlageantrag bezogen wären, in Widerspruch. Die parlamentarischen Materialien sind daher schon insofern zu relativieren, als die Feststellung, dass "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der

Verwaltungsgerichte ... - sofern die Behörde von der Ermächtigung

des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht - die Beschwerdevorentscheidung sein" soll (RV 2009 BlgNR 24. GP , 5), mit der Anknüpfung an § 276 BAO (alt) nicht vereinbar ist (jedenfalls, sofern diese Feststellung so zu verstehen sein sollte, dass nur die Beschwerdevorentscheidung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird). Der genannten Feststellung muss aber ohnehin nicht zwingend der Inhalt unterstellt werden, dass "nur" die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen gerichtete Vorlageantrag Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, sie schließt die Deutung nicht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung - neben dem ersten Bescheid - "auch" in den Beschwerdegegenstand im weitesten Sinn einfließt. Die zitierte Feststellung, die, anders als der Verweis auf § 276 BAO (alt) , im Ministerialentwurf zum VwGVG (420ME 24. GP) noch nicht enthalten war, steht aber nicht nur mit dem Verweis auf § 276 BAO (alt), sondern auch mit dem kundgemachten Wortlaut des VwGVG und mit den verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für das VwGVG in einem Spannungsverhältnis. So sieht das VwGVG im Hinblick auf den Vorlageantrag ausdrücklich vor, dass "dem Verwaltungsgericht" (nicht etwa der Vorlageantrag, sondern) "die Beschwerde" vorgelegt wird, und zwar "zur Entscheidung" (§ 15 Abs. 1 VwGVG). Unter anderem mit Hinweis auf diese Gesetzessystematik wird zum Teil auch in der Lehre vertreten, dass Beschwerdegegenstand nicht die Beschwerdevorentscheidung sondern der "Ausgangsbescheid" ist (Storr, Das Verfahren der Bescheid-[Administrativ-]Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 13 [17]). Ein Spannungsverhältnis zu den verfassungsgesetzlichen Grundlagen des VwGVG liegt für das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts deswegen vor, weil das B-VG zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit der einfachgesetzlichen Einrichtung von Beschwerdevorentscheidungsverfahren ausgeht (AB 1771 BlgNR 24. GP , 8; vgl. dazu näher Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:

Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 299), jedoch im Ergebnis gebietet, dass letztlich das Verwaltungsgericht über die "Beschwerde" gegen "den Bescheid" entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).

3.5.5.4. Auf Gesetzesmaterialien kann zur Auslegung insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, wenn also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 6.7.1990, 89/17/0110 mwN; VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VfSlg. 5153/1965; VwGH 16.9.1960, 370/59, VwSlg. 5362 A/1960; VwGH 25.2.1954, 986/53, VwSlg. 3330 A/1954; VwGH 21.09.2005, 2003/16/0142; VwGH 26.06.2012, 2012/07/0045; VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).

3.5.5.5. Wie unter Pkt. II.3.5.5.3. ausgeführt wurde, ist die Bedeutung des in der Regierungsvorlage enthaltenen Satzes, dass "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der

Verwaltungsgerichte ... - sofern die Behörde von der Ermächtigung

des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht - die Beschwerdevorentscheidung sein" soll, angesichts des Gesetzeswortlauts, der Gesetzes(- u. Verfassungs)systematik und der sonstigen Aussagen der Materialien, insbesondere des Verweises auf § 276 BAO (alt), zu relativieren. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zur Überzeugung, dass jener Auslegung der Vorzug gegeben werden muss, die näher am Gesetzeswortlaut ist und eher der Anknüpfung an § 276 BAO (alt) entspricht. Es lassen sich zur Auslegung des VwGVG insofern daher auch jene Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung zu § 276 BAO (alt) zum Ausdruck gekommen sind (vgl. die Darstellung unter Pkt. II.3.5.5.2.). Dieser Auslegung zufolge ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts trotz vorhergehender Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Beschwerde unverändert als Entscheidung "über die Beschwerde" anzusehen. Es entscheidet das Verwaltungsgericht dabei über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid (den "Ausgangsbescheid"). Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wird die Beschwerdevorentscheidung hinfällig; einer gleichzeitigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht (, auch wenn diese wohl unschädlich wäre). Gibt das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, so bestätigt es jenen Bescheid, der bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war. Weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, führt auch diese Erledigung der Beschwerdesache dazu, dass die bisher in Kraft befindliche Beschwerdevorentscheidung eo ipso hinfällig wird. Auch eine Erledigung der Beschwerdesache, die darin besteht, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid unter Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde aufhebt, macht die bis dahin existierende Beschwerdevorentscheidung hinfällig und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des (ersten) Bescheides der Behörde befand. Diese Auslegung verhindert freilich nicht, dass die Argumente der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrags in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einfließen und dass die Reaktion bzw. Nichtreaktion des Beschwerdeführers und sonstiger Verfahrensparteien auf das, was ihnen in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wird, vom Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird. Insofern "bleibt" die Beschwerdevorentscheidung "gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid ‚Entscheidungsmaterial' der Verwaltungsgerichte" (Hesse, JBl 2013, 708).

3.5.5.6. Entgegen der Auffassung von Müllner (Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881 [887]) steht es dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass das Gesetz (anders als dies bei § 276 BAO [alt] der Fall war) nicht ausdrücklich "fingiert", dass die Beschwerde bei Vorlage nach Beschwerdevorentscheidung weiterhin als "unerledigt gilt". Die Konsequenz, dass dem Verwaltungsgericht nach einem Vorlageantrag "die Beschwerde" vorgelegt wird, dass es in der Folge "die Beschwerde" zu erledigen hat und dass darunter die Beschwerde gegen den Ausgangbescheid zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus der oben dargestellten Gesetzessystematik und bedarf bei richtiger Auslegung des Gesetzes keiner dahingehenden ausdrücklichen Klarstellung.

3.5.5.7. Unter der hier vertretenen Prämisse erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den von Müllner und Germann geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.6. Im Ergebnis waren daher die Beschwerden zurückzuweisen. Mit dieser Entscheidung sind die Beschwerdesachen erledigt. Die Wirkung dieser Erledigung beseitigt eo ipso auch die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidungen.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages nach dem VwGVG fehlt.

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