GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2215134.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXXvom 11.01.2019 betreffend Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX):
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid, der
hinsichtlich der Bestimmung der Reise- und Aufenthaltskosten (EUR 432,64) als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 2.500) aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXXzurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am XXXX2018 wurde der aus Deutschland angereiste XXXXvor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Zeuge im Verfahren XXXX vernommen.
Zur Bescheinigung seines Verdienstentgangs infolge der Befolgung der Zeugenpflicht legte der Zeuge ein von ihm als Geschäftsführer der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX (Deutschland) gelegtes Angebot vom 25.10.2018 für einen Strategieworkshop am 03. und 04.12.2018, aus dem ein Tagessatz für ihn als Berater von EUR 2.500 (exkl. MwSt) hervorgeht, sowie die Annahme dieses Angebots durch den Kunden der XXXX GmbH vom 26.10.2018 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden seine Zeugengebühren mit insgesamt EUR 2.932,64 bestimmt, darunter (neben unstrittigen Reise- und Aufenthaltskosten von insgesamt EUR 432,64) EUR 2.500 an Entschädigung für Zeitversäumnis. Dies wurde damit begründet, dass dem Zeugen das aufgrund der Ladung tatsächlich entgangene Einkommen zu ersetzen sei, weil er einen bereits vor der Zustellung der Ladung für den 04.12.2018 konkret geplanten Strategieworkshop nicht habe durchführen können, wobei ein Tagessatz von EUR 2.500 vereinbart gewesen sei.
Gegen die Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR
2.500 richtet sich die von der Beschwerdeführerin (BF) als der im Verfahren 2XXXX beklagten Partei wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Die BF stellt primär einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und strebt hilfsweise die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin an, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17 bis 19 GebAG im gesetzlichen Ausmaß bestimmt werde. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass zu überprüfen gewesen sei, ob der für den 04.12.2018 geplante Workshop nicht etwa auf einen anderen Termin verlegt worden sei. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sie nicht über das vom Zeugen vorgelegte Anbot informiert worden sei. Jedenfalls sei die Zeugengebühr nicht ausgehend vom Umsatz, sondern vom reinen Gewinn zu bemessen. Aufwendungen, die sich der Zeuge erspart habe, seien abzuziehen. Außerdem sei die Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Der Präsident des Landesgerichts für ZivilrechtssachenXXXX legte die Beschwerde und die Akten des Justizverwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung und ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Das BVwG übermittelte gemäß § 10 VwGVG dem Zeugen und der Rechtsvertretung des Klägers im Verfahren XXXXdes Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX jeweils eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Zeuge erstattete eine Stellungnahme, mit der er die Rechnung der XXXX GmbH vom 20.12.2018 (ua über den Strategieworkshop am 03.12.2018) samt Stundenaufstellung vorlegte. Der ursprünglich für zwei Tage geplante Workshop sei auf einen Tag verkürzt worden, weil eine Terminverschiebung vom Kunden aus nicht möglich gewesen sei. Bei dem Betrag von EUR 2.500 handle es sich um den tatsächlich entgangenen Nettobetrag ohne Reisekosten oder andere Aufwendungen, die bei der Durchführung des Workshops am 04.12.2018 angefallen wären.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Da insoweit keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorliegen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die hier vorliegende Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann reformatorisch zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG). Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist.
Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltugnsverfahrensrecht10 Rz 830 und 842). Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen hier vor.
Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Hat ein Zeuge in dem nach § 17 GebAG (oder allenfalls § 4 GebAG) maßgeblichen Zeitraum einen tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang oder sonst einen Vermögensnachteil iSd § 3 Abs 1 Z 2 GebAG, so kann er zwischen der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und der Entschädigung eines höheren, konkreten Vermögensschadens nach § 18 Abs 1 Z 2 GebAG wählen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG Anm 4). Bei unselbständig Erwerbstätigen umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG den tatsächlich entgangenen Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte), bei selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen (also das, was er nach Abzug von variablen Auslagen positiv verdient hätte). Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG und die Kosten einer Haushaltshilfskraft gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit d GebAG sind hier nicht verfahrensgegenständlich.
Grundsätzlich liegt ein nach § 18 Abs 1 Z 2 GebAG relevanter Einkommensentgang dann vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verlorenging (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 24). Der Strategieworkshop am 04.12.2018 hätte aber zunächst nicht dem Zeugen, sondern der XXXX GmbH, einer von ihm zu unterscheidenden juristischen Person, Einkommen gebracht. Einer GmbH entgangene Einnahmen können nicht mit dem Einkommensentgang eines Zeugen gleichgesetzt werden, selbst wenn der Zeuge Geschäftsführer und (Allein‑) Gesellschafter der GmbH sein sollte.
Im fortgesetzten Verfahren wird vorab zu klären sein, auf welcher Basis der Zeuge als Geschäftsführer für die XXXX GmbH tätig ist, insbesondere, ob selbständig oder unselbständig. Ein Geschäftsführer, der eine unselbständige Tätigkeit ausübt, verliert nach deutschem Recht (§ 616 BGB) den Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (siehe BVwG 13.04.2017, W208 2127521-1). Der Ersatz der Kosten des Dienstgebers des Zeugen ist nicht möglich (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 1 GebAG E 5 ff).
Übt der BF dagegen eine selbständige Tätigkeit aus, ist zu klären, inwieweit ihm durch den Einnahmenausfall der XXXX GmbH unmittelbar ein konkreter Einkommensentgang bzw. Vermögensnachteil entstanden ist. Wenn dies nicht bescheinigt wird, kommt allenfalls eine Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG in Betracht.
Erst wenn demnach feststeht, dass dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a oder b GebAG zusteht, ist deren Ausmaß zu klären, wobei dabei insbesondere auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzugehen sein wird. Prima facie scheint es zumutbar, den vereinbarten Workshop zu verschieben. Der Zeuge wird daher dazu aufzufordern sein, die besonderen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der XXXX GmbH und ihrem Kunden die Vereinbarung eines neuen Termins trotz mehrwöchiger Vorlaufzeit nicht möglich war, konkret zu bescheinigen (in diesem Sinn etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 45 und 58). Von der Entschädigung sind jedenfalls variable Aufwendungen abzuziehen, die mit der Durchführung des Workshops am 04.12.2018 verbunden gewesen wären, so z.B. der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung. Da die Entschädigung für Zeitversäumnis nach österreichischem Recht weder der Einkommensnoch der Umsatzsteuer unterliegt, wäre vom Verdienst des Zeugen auch die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 55). Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, welche steuerrechtlichen Vorschriften hier konkret anzuwenden sind, zumal der Zeuge und die XXXX GmbH in Deutschland steuerpflichtig sein dürften.
Im Ergebnis liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn es die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0232).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
