ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs2
ASVG §7 Z3
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs2
ASVG §7 Z3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2014347.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom XXXX vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 02.102.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass XXXX nachzuentrichten sind.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. XXXX, vom 02.10.2013 wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I); dass nachstehende, im Anhang II. des Bescheides genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF in den angeführten Zeiträumen gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der Vollversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II); dass die im Anhang III des Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt III); sowie dass der BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 19.03.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 19.03.2013 zu Dienstgeberkontonummer 2601950 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € XXXX nachzuentrichten habe (Spruchpunkt IV). Die Beitragsabrechnung vom 19.03.2013 und der dazugehörige Prüfbericht vom 19.03.213 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend wurde im Wesentlichen nach Darstellung des maßgeblichen festgestellten Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF Ausbildung zur Pflegehilfe, Ordinationshilfe, Heimhilfe und Operationsgehilfe organisiert und durchführt. Daneben werden in untergeordneter Form auch Seminare zur beruflichen Weiterbildung im Pflegebereich durchgeführt. Die Vortragenden hätten ihre Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF erbracht, zudem sei die Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 festgestellt worden.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die rechtliche Vertretung des BF fristgerecht den mit 04.11.2013 datierten, nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch ein und verband sie mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Unfallversicherungspflicht der im Anhang I bzw. III des Bescheides genannten Personen zum BF für die dort genannten Zeiträume nicht bestehe und daher auch die im Spruch unter IV. angeführten Beiträge, Nebenumlagen und Zuschläge sowie Verzugszinsen nicht zu entrichten seien. Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Weiters wurde beantragt, den BF als Erwachsenenbildungseinrichtung anzuerkennen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die verfahrensgegenständlichen Vortragenden im Rahmen von Werkverhältnissen tätig gewesen seien, es sei mit ihnen Werkverträge abgeschlossen worden. Für Lehrende in der Erwachsenenbildung gelte die Aufwandsentschädigungsverordnung. Nach der demonstrativen Aufzählung des § 2 Abs. 1 EB-Förderungsgesetz gelte als
Erwachsenenbildung jedenfalls .... "berufliche Weiterbildung" ....
Bislang sei dem BF zu Unrecht der Status als Erwachsenenbildungseinrichtung nicht erteilt worden, obwohl diese seit 2002 die erforderlichen Kriterien erfülle. Zudem seien sämtliche Kriterien eines Werkvertrages seitens der Vortragenden erfüllt und auch wirtschaftlich bzw. tatsächlich gelebt worden. Einige Vortragende übten ihre Tätigkeiten im Rahmen einer eigenen Gewerbeberechtigung aus. Die Referenten hätten die Vortragstermine nach ihren eigenen freien Zeitressourcen ausgewählt. Zudem konnten sie nach Belieben ihre Arbeitsverpflichtung zur Gänze oder teilweise an Dritte überbinden und ist diese Befugnis nicht nur auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse beschränkt. Sämtliche Lehrunterlagen seien von den Referenten selbst erarbeitet worden, auch hätten sie den Unterricht selbständig ohne Weisungen oder Vorgaben des BF gestaltet. Oftmals hätten die Vortragenden dafür mehr Zeit benötigt, dies sei ihnen jedoch nicht von der BF abgegolten worden. Die Vortragenden waren weitgehend bei anderen Dienstgebern unselbständig beschäftigt, andere waren selbständig erwerbstätig. Die Vortragenden seien an die Dienstzeiten ihrer Dienstgeber gebunden gewesen, sohin habe der Verein den Vortragenden keine Zeiten vorschreiben können. Des Weiteren sei der BF nicht dauerhaft an bestimmten Örtlichkeiten eingemietet gewesen. Der Unterricht sei bei unterschiedlichen Seminarraumanbietern abgehalten worden. Sämtliche Ressourcen seien von den Seminarraumanbietern zur Verfügung gestellt worden. Die Vortragenden hätten selbst über eigene Fachliteratur, EDV-Programme, Laptop, Drucker oder sonstiges Unterrichtsmaterial verfügt. Aufzeichnungspflicht habe für die Vortragenden nur insoweit bestanden, als dies gesetzlich normiert gewesen sei. Darüberhinausgehende Verpflichtungen hätten nicht bestanden.
Zur KFZ-Nutzung sei auszuführen, dass diese ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgt sei, diesbezüglich werden Fahrtenaufstellungen für 2009 vorgelegt. Die vom Verein angebotenen Lehrgänge hätten sich nachweislich jedes Jahr wiederholt, sodass bei einer Kilometerleistung von durchschnittlich 1.078 km monatlich bzw.
12.933 km jährlich keine Privatfahrten von Arbeitnehmern des BF ergeben würden. Das gegenständliche Fahrzeug sei daher ausschließlich betriebsbedingt verwendet worden.
Zur Beitragsnachverrechnung brachte die rechtliche Vertretung des BF vor, dass die belangte Behörde diese nicht entsprechend nachvollziehbar aufgeschlüsselt habe, sie daher auch der Höhe nach als unrichtig bestritten werden.
3. Die belangte Behörde legte am 17.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Anschluss eines mit 06.11.2014 datierten Vorlageberichts vor. Darin führte die belangte Behörde nochmals dar, dass die Kurstermine zwischen der Obfrau des Vereins und dem jeweiligen Vortragenden vereinbart worden seien. Wenn die Kurse berufsbegleitend abgehalten wurden, sei die Beginnzeit 17:15 Uhr den Vortragenden wie auch teilweise die Endzeit vorgegeben worden. Solch vereinbarte Termine seien für die Vortragenden verbindlich gewesen. Der genaue Stundenplan sei den Kursteilnehmern eine Woche im Vorhinein bekannt gegeben worden. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung sei mit der Obfrau ein Ersatztermin vereinbart worden. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten der BF abgehalten worden, die für die Abhaltung der Kurse entsprechend ausgestattet gewesen seien. Die übrigen Betriebsmittel wie zB Stifte etc. seien ebenfalls von der BF zur Verfügung gestellt worden bzw. vereinzelt von den Vortragenden selbst besorgt worden, wobei dann der BF die Kosten ersetzt hatte. Die Kursunterlagen seien teilweise von dem BF, teilweise von den Vortragenden zur Verfügung gestellt worden. Inhalte und Umfang der Lehrgänge seien gesetzlich genau geregelt, innerhalb dieser Vorgaben hätten die Vortragenden Art und Weise der Wissensvermittlung frei wählen können. Teil der Ausbildungen sei die Absolvierung von Praktikas gewesen, wofür die tätigen Personen teilweise die Betreuung der Praktikanten übernommen hätten. Die Prüfungstermine seien den Vortragenden vom BF vorgegeben worden, eine zeitliche Verschiebung sei - da auch Beisitzer vom Amt der Stmk. Landesregierung teilnahmen, nicht möglich gewesen. Die Vortragenden hätten ein nach Stunden bemessenes Honorar erhalten, für die Höhe sei die Anzahl der Kursteilnehmer relevant gewesen, bei mehr als 11 Personen sei ein höheres Honorar bezahlt worden. Die Höhe des Honorars hätte sich zwischen XXXX und XXXX Euro pro Stunde bewegt, einige Vortragenden hätten eine Fahrtkostenvergütung erhalten. Die Vortragenden hätten über keinen Gewerbeschein verfügt, ein Konkurrenzverbot sei im Vertrag nicht festgehalten worden.
Zur den Einwenden des BF führte die belangte Behörde weiters aus, dass bereits mehr als 5 Jahre nach Vereinsgründung vom BM festgestellt worden sei, dass Berufsausbildungen keine Erwachsenenbildung im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstelle. Der Aufforderung der belangten Behörde, eine Gesamtaufstellung der Tätigkeiten und zeitliche Aufgliederung der Kurse zu übermitteln, sei der BF nicht nachgekommen. Es sei dem BF schriftlich mitgeteilt worden, dass mangels Übermittlung entsprechender Nachweise und der vorliegenden Unterlagen die Ausbildungen als Berufsausbildungen zu qualifizieren seien und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung nicht vorliegen würde. Darauf habe der BF nicht reagiert. Erst im Zuge der GPLA habe der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung des Status Erwachsenenbildung gestellt. Voraussetzung dafür sei, dass vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Sozialversicherungsrechts betrieben werde. Dass sei der Fall, wenn die Erwachsenenbildungstätigkeit zwei Drittel des gesamten Tätigkeitsbereichs der jeweiligen Einrichtung erreiche. Der Gesetzgeber habe eine klare Grenze zwischen Schulbildung und Erwachsenenbildung gezogen. Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen könnten als Erwachsenenbildung betrachtet werden, jedoch niemals berufsausbildende Maßnahmen. Die vom BF abgehaltenen Ausbildungen würden eindeutig eine Berufsausbildung darstellen (zB Pflegehilfelehrgang, Operationsgehilfenlehrgang). Das als berufliche Weiterbildung anzusehende Seminar "Basale Stimulation" sei vom BF höchstens 2x im Jahr abgehalten worden. Somit seien keine zwei Drittel an berufliche Weiterbildung abgehalten worden, wodurch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung nicht vorliegen würden.
Zum Einwand des BF, wonach die Vortragenden daneben überwiegend in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden seien, führte die belangte Behörde aus, dass unter wirtschaftliche Abhängigkeit nicht die Lohnabhängigkeit zu verstehen sei, sondern das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen (Unternehmensstruktur) und Betriebsmittel. Gegenständlich sei den Vortragenden ausgestattete Seminarräume zur Verfügung gestellt worden.
Dass der BF keinen Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Termine gehabt hätte, sei nicht korrekt. Die Vortragenden seien zeitlich an die vorgegebene Beginnzeit des BF gebunden gewesen.
Die Vortragenden hätten kein generelles Vertretungsrecht gelebt, manche hätten sich gegenseitig vertreten, dies stelle ein Pool-Vertretungsrecht dar. Zudem stehe einem generellen Vertretungsrecht schon die Verpflichtung des BF, die Vortragenden im Vorhinein der Fachabteilung 8A des Amtes der XXXX. Landesregierung bekannt zu geben, entgegen.
Der BF sei für die korrekte Durchführung der einzelnen Lehrgänge verantwortlich gewesen, die Durchführung anhand der vorgegebenen Curriculum sei daher im Interesse des BF gelegen, sei daher auch von ihm kontrolliert worden. Weisungsbindung im Sinne einer stillen Autorität sei daher gegeben gewesen.
Zur Ausübung der Tätigkeit der Vortragenden im Rahmen von Werkverträgen sei auszuführen, dass gegenständlich von keinem individualisierbaren Werk die Rede sein konnte, sondern dass vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vorgelegen sei. Der Besitz von Gewerbescheine gebe keine Auskunft darüber, ob eine konkrete Tätigkeit im Rahmen einer Selbständigkeit oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werde.
Zum Sachbezug wiederholte die belangte Behörde die bereits zuvor gemachten Ausführungen.
Zur Beitragshöhe und Verjährung führte die belangte Behörde aus, dass Verjährung der Beiträge Jänner bis April 2005 eingetreten sei, diese seien auch nicht nachverrechnet worden. Des Weiteren detaillierte die belangte Behörde zahlenmäßig die Beitragsnachverrechnung und räumte ein, dass bezüglich des Sachbezuges ein Zahlensturz erfolgt sei, richtig sei ein Betrag von XXXX. Auch sei für das Jahr 2011 XXXX bei der Rückverrechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu viel berechnet worden. Diesbezüglich werde daher beantragt, Spruchpunkt III entsprechend zu verringern.
4. Beim Bundesfinanzgericht ist gegenständlich ein finanzbehördliches Verfahren des BF anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX ist als Verein konzipiert und als solcher unter der Vereinsregisterzahl ZVR-Zahl XXXX im Vereinsregister eingetragen. Obfrau ist Frau XXXX, Obfrau Stellvertreter, Kassier und Schriftführer ist Frau XXXX.
Der BF organisierte die Durchführung der Ausbildungen zur Pflegehilfe, zur Ordinationshilfe, zur Heimhilfe und zum Operationsgehilfen.
1.2. Ebenso wurden Seminare zur beruflichen Weiterbildung im Pflegebereich durchgeführt, diese jedoch in geringem (weniger als 2/3) Ausmaß.
1.3. Der BF schloss mit den Vortragenden bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit jeweils eine schriftliche als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung ab. In weiterer Folge wurden die Kurstage mündlich vereinbart. Darin wurde für die Bildungsveranstaltung das jeweilige Lehrfach vereinbart. Zudem wurde ein Pauschalhonorar pro Unterrichtseinheit sowie ein Fahrtkostenersatz ausbedungen. Ausbezahlt wurden nur tatsächlich abgehaltenen Unterrichtseinheiten bzw. vereinbarte Leistungen. Zur Berechnung wurden die von den Vortragenden unterfertigten Stundenpläne herangezogen.
1.4. Es bestand eine persönliche Arbeitspflicht. Ein Vertretungsrecht war schriftlich vereinbart. Der völlige Ausfall von Unterrichtseinheiten oder sonstigen vereinbarten Leistungen war dem BF rechtzeitig bekannt zu geben.
Die inhaltliche Gestaltung der Bildungsveranstaltung oblag den Vortragenden im Einklang mit der jeweiligen Konzeption der Ausbildungsmaßnahme. Gesetzlich geregelte Ausbildungsmaßnahmen wurden nach den Richtlinien des aktuellen Curriculums und der Prüfungsordnung durchgeführt.
1.5. Ein Konkurrenzverbot wurde in der schriftlichen Vereinbarung explizit ausgeschlossen, die Vortragenden unterlagen keiner diesbezüglichen Beschränkung.
1.6. Der BF verfügte in den maßgeblichen Zeiträumen nicht über den Status einer Einrichtung für Erwachsenenbildung.
1.7. Die Vortragenden waren nebenberuflich beim BF tätig. Vom Verein wurden die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bzw. angemietet.
1.8. Das zeitliche Ausmaß und die Lehrinhalte waren im Curriculum bzw. der Ausbildungsverordnung geregelt.
1.9. Die Vortragenden wurden von der Obfrau des Vereins 3-4 Wochen vor Kursbeginn darüber informiert, dass eine Ausbildung stattfindet und wurden von ihr Kurstage vorgeschlagen. Unter Vorgabe der Beginnzeit (17.00/17.30 Uhr) wurden die einzelnen Kurstage mit der Obfrau des Vereins unter Bedachtnahme auf die Wünsche der jeweiligen Vortragenden vereinbart. Die Lagerung der Pausen wurde von den Vortragenden selbst festgelegt.
1.10. Zugesagte Ausbildungskurse waren fixiert und von den Vortragenden einzuhalten. Bei kurzfristigen Änderungen wurde ein Ersatztermin für die Vortragstätigkeit mit der Obfrau des Vereins vereinbart. Verhinderungen wurden der Obfrau des BF telefonisch mitgeteilt.
Die verwendeten Kursunterlagen wurden von den Vortragenden zur Verfügung gestellt. Für die Kursteilnehmer wurden diese vom Verein vervielfacht.
Beamer und Flipchart standen in den Vortragsräumlichkeiten zur Verfügung. Die Vortragenden brachten einen Laptop sowie Schulungsunterlagen, Filme und Unterrichtsunterlagen selbst bei.
Die Vortragende Frau XXXX stellte ihre Ordinationsräumlichkeiten sowie die darin befindlichen Apparate (Blutdruckmessgeräte, Infusionen) zur Verfügung.
1.11. Der jeweilige Fachbereich wurde durch eine schriftliche Prüfung abgeschlossen, die im Curriculum geregelt war. Die Beurteilung der schriftlichen Prüfung erfolgte nach dem Schulnotensystem, die Notengebung lag im Ermessen des jeweiligen Vortragenden.
Je nach Fachbereich gab es auch eine kommissionelle Prüfung, wobei jeder Referent sein Fach selbst geprüft hat. Bei jeder Prüfung gab es zwei Beisitzer, Kontrollorgane der XXXX Landesregierung, die beurkundeten, dass die Ausbildung und Prüfung formal korrekt abgelaufen sind und innerhalb der Steiermark der gleiche Ausbildungsstand gegeben war. Bei kommissionellen Prüfungen wurden die Fragen vorweg bei der Landesregierung eingereicht und mussten diese bewilligt werden. Die Prüfungstermine wurden von der Obfrau des Vereins vorgegeben.
1.12. Weisungen, wie die Ausbildungskurse abzuhalten sind, erfolgten nicht. Die inhaltlich ordnungsgemäße Abhaltung der Vortragstätigkeit wurde von der Obfrau des BF nicht kontrolliert, jedoch ergab sich eine Kontrollmöglichkeit durch die Rückmeldungen der Schulungsteilnehmer.
Die Ausbildungen werden vom BF in berufsbegleitender Form angeboten und dauern entsprechend der Curricula 1- 2 Jahre. Für die Auszubildenden existiert ein Stundenplan.
Die Ausbildungen wurden vom BF beworben.
Die Entlohnung erfolgte nach Pauschalsätzen auf Honorarbasis jeweils am Monatsende durch den BF und betrugen diese je nach Fachbereich zwischen XXXX und XXXX pro Unterrichtseinheit. Fahrtkosten wurden teilweise gesondert vergütet.
Frau XXXX wurde vom BF ein Kraftfahrzeug zur privaten Benützung überlassen worden, ein Sachbezug wurde hiefür in der Lohnverrechnung des Dienstgebers nicht berücksichtigt. Fahrtenbücher über die privat gefahrenen Kilometer lagen nicht vor. Über einen anderen PKW verfügte Frau XXXX nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den niederschriftlichen Aussagen der Zeugen Herrn Dr. XXXX (21.6.2011), Frau XXXX (31.5.2011), Frau XXXX (09.06.2011), Frau XXXX (16.06.2011), Frau XXXX (210.6.2011), Herrn XXXX (10.06.2011), Frau XXXX (31.05.2011), Frau XXXX (31.05.2011), Frau XXXX (22.06.2011), Frau XXXX (22.06.2011) und Frau XXXX (08.06.2011), den Vereinsstatuten, den als "Werkvertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarungen sowie dem Vereinsregisterauszug vom 10.01.2017.
Die Feststellungen, wonach ein generelles Vertretungsrecht sowie ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nicht gelebt worden ist, gründen auf den glaubwürdigen und übereinstimmenden niederschriftlichen Zeugenaussagen vor der belangten Behörde. Die Feststellungen, wonach ein regelmäßiger Honorarsatz pro Unterrichtseinheit ausbezahlt wurde, gründen ebenso auf den Aussagen in den Niederschriften.
Der Umstand, dass der BF nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung zertifiziert war, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, wonach die Ausbildungskurse in den von der Obfrau des Vereins angemieteten Räumlichkeiten stattgefunden haben, ergeben sich aus den niederschriftlichen Aussagen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 sind von der Vollversicherung nach § 4, unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Der BF begründet das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Wesentlichen damit, dass die Vortragenden ihre Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages und in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit getätigt haben. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen:
3.3.1. Zum Nichtvorliegen eines Werkvertrages
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391, jeweils unter Hinweis auf VwGH vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Soweit der BF vorbringt, die von den Vortragenden übernommene Verpflichtung zur Erteilung von Ausbildungskursen sei nach der Rechtsprechung als Werkvertrag zu qualifizieren, ist festzuhalten, dass ein Werkvertrag in der Regel ein Zielschuldverhältnis begründet. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2008/08/0222, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist und hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Vortragstätigkeit ist im vorliegenden Fall nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (VwGH vom 21.09.2015,Ra 2015/08/0045, VwGH vom 19.02. 2014, Zl. 2013/08/0160, je mwN).
Im vorliegenden Fall wurden zu Beginn jeweils schriftliche Verträge über die Abhaltung von Ausbildungskursen (Gruppenkurse) - zwischen dem BF und den Vortragenden abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung scheitert jedoch eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes bei der Abhaltung von Ausbildungsunterricht im Gesundheits- und Pflegebereich schon daran, dass es sich nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abhaltung von Kursen nicht um ein Endprodukt im oben genannten Sinn handelt (VwGH vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107, 0135; VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161; VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).
Dies ist auch an den Ausführungen der niederschriftlichen Zeugenaussagen ersichtlich, wonach die durchgeführten Ausbildungskurse jeweils den entsprechend Curricula bzw. Ausbildungsverordnungen und nach deren Zielsetzungen gehalten wurden, ohne hier selbst konkrete Endprodukte umschreiben zu können.
3.3.2. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht, Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175, mwN).
Auch der Hinweis darauf, dass die Vortragenden sich im vorliegenden Beschwerdefall hätten vertreten lassen können und es ihnen offen gestanden sei, angebotene Kurse abzulehnen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; VwGH vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175).
Zwar konnten sich die Vortragenden nach der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung bei der Erfüllung der Dienstleistung von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen, jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde ( VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185, mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das zwar vertragliche eingeräumte Vertretungsrecht im vorliegenden Fall tatsächlich nicht gelebt. Vielmehr wurde im Falle von Krankheit oder sonstiger kurzfristiger Verhinderung der jeweilige Kurs verschoben oder mit anderen Vortragenden getauscht. Lediglich bei Frau XXXX wurde im Einzelfall von der Vertretung Gebrauch gemacht. Eine darüber hinausgehende generelle Vertretung durch gestellte Vertreter hat tatsächlich nicht stattgefunden und wurde das eingeräumte Vertretungsverhältnis somit nicht gelebt.
Die Beurteilung der belangten Behörde, ein generelles Vertretungsrecht sei weder gelebt worden, noch sei damit bei Vertragsabschluss zu rechnen gewesen, erweist sich somit fallbezogen im Ergebnis als jedenfalls vertretbar.
3.3.3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175).
Insoweit in der Beschwerde angegeben wird, dass die Vortragenden in ihrer Entscheidung, einen Ausbildungskurs zu übernehmen oder nicht, völlig frei waren bzw. die Übernahme von Unterrichtseinheiten ohne Konsequenzen ablehnen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berührt; mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (im weiteren Sinn) bezeichnet werden.
Bereits zugesagte Ausbildungskurse waren - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - von den Vortragenden zu halten und wurden diese Dienstleistungen auch derart erbracht. Es ist nämlich zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).
Im vorliegenden Fall steht mangels generellen Vertretungsrechts sowie sanktionslosen Ablehnungsrecht ieS fest, dass die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei gegeben war. Auch aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden "Werkvertrag" konnte nichts anderes gewonnen werden, weil ihm die Richtigkeitsvermutung nicht zu Gute kam (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
3.3.4. Im weiteren ist nun zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 11.07.2012, 2010/08/0204).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden die von den Vortragenden gehaltenen Ausbildungskurse (Gruppenkurse) - in den von der Obfrau des BF gemieteten Räumlichkeiten abgehalten. Wenngleich die Möglichkeit bestanden haben mag, dass Kurse an anderen Orten, abhalten werden, so wurde dies nur im Einzelfall (Ordination Dr. XXXX) gelebt und ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Tätigkeit gemäß § 539a ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist.
Bezüglich der Benützung der Räumlichkeiten unterlagen die Vortragenden insofern Ordnungsvorschriften, als die Einteilung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten durch die Obfrau des BF selbst erfolgte.
Auch hinsichtlich der Arbeitszeit waren die Vortragenden an die mit der Obfrau des Vereins vereinbarten Kurszeiten gebunden. Insoweit zur zeitlichen Einteilung in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Vortragenden diesbezüglich frei waren, ist dem entgegen zu halten, dass Terminverschiebungen zwar auch von Seiten der Vortragenden ausgehen konnten, sie jedoch - aufgrund der Verwendung der Kursräumlichkeiten des BF - hierbei nicht völlig frei, sondern an die räumlichen Kapazitäten gebunden waren (VwGH vom 07.05.2008, Zl.2005/08/0142). Durch diese Bindung an die räumlichen Gegebenheiten waren die Vortragenden im Ergebnis in ihren zeitlichen Dispositionen nicht frei und insofern ebenso in die Betriebsorganisation eingebunden.
Hinsichtlich der Inhalte haben die Vortragenden wie festgestellt und beweiswürdigend die ausgeführten Ausbildungskurse, wenn auch mit Adaptierungen, grundsätzlich entsprechend der jeweiligen fachspezifischen Curricula gehalten. Daraus ergibt sich eine Gebundenheit an vorgegebene Inhalte. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis zudem im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg 17185 A/2007). Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Als Weisung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens konnte über die Vorgabe betreffend die Einteilung der Kurszeiten, dass diese nämlich anhand der freien Räumlichkeiten einzuteilen sind, keine festgestellt werden.
Wie die Vortragenden das Wissen an die Kursteilnehmer vermittelten blieb ihrer Entscheidung und Einschätzung überlassen, insbesondere die Gestaltung der einzelnen Einheiten. Jedoch wurden die Vortragenden zur ihrer Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Verein herangezogen, weil sie - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - ihre Tätigkeit, nämlich das Halten von Ausbildungskursen im Gesundheitsbereich, den Curricula sowie den Vorstellungen der Obfrau des BF entsprechend ausführten, sodass sich insofern auch Weisungen erübrigten. Zwar konnten auch keine standardisierten Kontrollen in Form von Feedbackbogen oder sonstigen Maßnahmen festgestellt werden, jedoch bestand- wie festgestellt - eine Kontrolle durch die Rückmeldungen der Schulungsteilnehmer.
Darin ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem in der maßgeblichen Zeit um ein kleines Unternehmen handelte, eine hinreichende Kontrollmöglichkeit zu sehen. Dies deshalb, weil die Obfrau des BF den Ablauf und die Anzahl der erbrachten Einheiten überprüfen konnte.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist zudem zwar grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Wie festgestellt wurde, bestand zwischen den Vortragenden und dem BF ein als "Werkvertrag" bezeichneter schriftlicher Vertrag, der jeweils mündlich verlängert wurde. Aus den Feststellungen und den oben gemachten Ausführungen, insbesondere zum Bestehen eines Vertrages betreffend eine Dienstleistung sowie zur Vertretung, ist ersichtlich, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Vortragenden erheblich vom schriftlichen Vertrag abwich. Der Vertrag bietet somit auch keine Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorlag. Es kommt ihm daher auch nicht die genannte Richtigkeitsvermutung zugute.
3.4. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit jene der persönlichen Unabhängigkeit deutlich überwiegen.
So waren die Vortragenden an die Räumlichkeiten des BF gebunden bzw. haben ihre Berufsausbildungskurse im überwiegenden Maße in deren Räumlichkeiten angeboten. Auch hatten die Vortragenden Kurstermine einzuhalten und war der BF bei der Vornahme von Verschiebungen von bereits vorgegebenen Kursen durch die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten determiniert. Somit ergab sich auch hinsichtlich der zeitlichen Einteilung eine Einbindung in die Betriebsorganisation.
Zwar waren die Vortragenden hinsichtlich der Art der Vermittlung der Kursinhalte im Wesentlichen frei und gab es diesbezüglich keine Weisungen. Eine gewisse inhaltliche Bindung lag jedoch dadurch vor, dass die Kurse entsprechend - wenn auch mit Adaptierungen - entsprechen der Curricula bzw. Ausbildungsverordnungen - abgehalten wurden. Zudem lag eine persönliche Arbeitspflicht vor. Auch der Vertrag konnte für eine Beurteilung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen nicht herangezogen werden, da ihm nicht die genannte Richtigkeitsvermutung zugute kam. Insgesamt ist im vorliegenden Fall ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegeben.
3.5. Wirtschaftliche Abhängigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213).
Dies wird vorliegend noch dadurch bestätigt, dass die verfahrensgegenständlichen Vortragenden hinsichtlich der Arbeitsmaterialien zwar eigene Betriebsmittel (insbesondere Schulungsunterlagen) verwendeten, jedoch kostenintensive Betriebsmittel - wie Beamer und Flipchart und insbesondere Räumlichkeiten - vom BF zur Verfügung gestellt wurden.
3.6. Zusammenfassend überwiegen bei einer Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Gesamtbild spricht somit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus.
3.7. Abschließend ist festzuhalten, dass die seitens des VwGH geforderte Repräsentativität der Stichprobe (10%) durch die seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen gewährleistet ist.
3.8. Antrag auf Anerkennung als Erwachsenenbildungseinrichtung
§ 49 Abs. 7 ASVG ermächtigt den BMASK zur Festsetzung von pauschalen Aufwandsentschädigungen, die nicht als Entgelt gelten, für im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte, Lehrende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung und seit dem SVÄG 2013 (ab 1. 1. 2014) auch Lehrende an Einrichtungen, die vom AMS mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen, sowie schließlich Beschäftigte, die Druckwerke herstellen oder vertreiben bzw. zustellen. Die Feststellung erfolgt für Dienstnehmer und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4.
Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
"1. (...);
2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
3. (...)"
Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen iSe ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs 2 des BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl 1973/171, auf welche die V verweist, festgeschrieben ist. Der Katalog des § 2 leg cit zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs 1 lit c ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs 3 Satz 2 ErwachsenenbildungFG). Fachhochschulen fallen daher nicht darunter (VwGH 2004/08/0012, VwSlg 17.474 A).
Der Betrag von € 537,78 ist ein Freibetrag, der de facto eine Versicherungsgrenze bewirkt, bis zu welcher eine Pflichtversicherung überhaupt nicht eintritt. Erst mit Überschreitung des Freibetrags entsteht zunächst eine Teilversicherung in der Unfallversicherung, übersteigt der Mehrbetrag auch die Geringfügigkeitsgrenze tritt hingegen Vollversicherung ein.
Durch das 2. SVÄG 2013, BGBl I 2013/139 wurde gesetzlich klargestellt, dass die in der Kundmachung der BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur gem § 7 Abs 1 des BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl II 2001/228, genannten Einrichtungen jedenfalls als solche der Erwachsenenbildung gelten. Diese sind die Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich, das Berufsförderungsinstitut Österreich, das Ländliche Fortbildungsinstitut, der Ring Österreichischer Bildungswerke, der Büchereiverband Österreichs, der Verband Österreichischer Volkshochschulen, das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, die Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen, der Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung (VÖGB), die Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches Bildungswerk in Österreich, der Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs - VWGÖ und das Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich. Soweit als gesamtösterreichischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Dachverbände genannt werden, die selbst kaum durchführen, wohl aber in ihren Mitgliedeinrichtungen durchgeführte Bildungsmaßnahmen koordinieren, sollte mit der Verwendung des Begriffs "Institutionen" klargestellt werden, dass jede einzelne Mitgliedseinrichtung der genannten Einrichtungen als Einrichtung der Erwachsenenbildungseinrichtung iSd § 49 Abs 7 Z 2 lit a gilt (IA 2362/A 24. GP 9). (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 215ff.)
Aus der Aufstellung in Beilage 14 der vorliegenden Beschwerde ist ersichtlich, dass in den Jahren 2005 bis 2011 vom BF jeweils ein "Pflegehilfe" und ein Operationsgehilfenlehrgang abgehalten wurden.
Die Regierungsvorlage zum GuKG enthält auszugsweise folgende erläuternde Bemerkungen zu den §§ 82ff leg.cit.:
"Das Berufsbild der Pflegehilfe soll deutlich zum Ausdruck bringen, dass es sich hiebei um einen qualifizierten Beruf zur Unterstützung und Hilfe anderer Gesundheitsberufe, insbesondere des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen handelt.
Die Pflegehelferin/der Pflegehelfer wird bei ihrer/seiner Tätigkeit von diplomiertem Pflegepersonal angeleitet.
Die Berufsbezeichnung des Krankenpflegegesetzes wird beibehalten. Festzuhalten ist, daß mit dem Wort "Hilfe" das soziale und ethische Engagement zum Ausdruck gebracht wird."
Aus den genannten Gründen kann dem BF der Status als Einrichtung der Erwachsenenbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012); VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0222) kein Erfolg beschieden sein.
3.10. Entgelt:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Der Dienstgeber hat gemäß § 53a ASVG Abs. 1 für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Pro Unterrichtseinheit wurde ein Pauschalhonorar iHv XXXX je nach fachspezifischem Ausbildungskurs sowie ein Fahrtkostenersatz ausbezahlt. Zur Berechnung wurden die von den Vortragenden unterfertigten Stundenpläne herangezogen.
Da Frau XXXX ein im Betriebsvermögen des BF befindlicher PKW auch zur privaten Benützung überlassen worden ist, mussten im Zuge der Prüfung ein Sachbezug berücksichtigt und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von XXXX nachverrechnet werden.
Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG gegeben ist. Der BF zahlte den verfahrensgegenständlichen Vortragenden in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen ein Entgelt aus, das in Ermangelung einer der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte. Wenn seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF die durch die Erstbehörde ermittelte Höhe der Berechnung bestritten wird, so ist dem zu entgegnen, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, berichtigt wurden und nunmehr korrekt sind und damit der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können. Somit erfolgte mit dem Vorbringen in der Beschwerde kein substantiierter Einwand, worin sich die Rechtswidrigkeit befinde bzw. inwieweit die Berechnung nicht rechtmäßig erfolgt wäre.
3.10. Die Beschwerde vermochte somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 02.10.2013 nicht darzutun und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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