VwGH 2004/08/0012

VwGH2004/08/00124.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und Senatspräsident Dr. Müller sowie die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Vereins Fachhochschule Technikum Wien, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in Wien; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2;

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs7;
ASVG §5 Abs1 Z5;
ErwachsenenbildungFG 1973 §1 Abs2;
ErwachsenenbildungFG 1973 §2;
ErwachsenenbildungFG 1973 §4 Abs1;
ErwachsenenbildungFG 1973 §5 Abs3;
FHStG 1993 §3 Abs1;
FHStG 1993 §4 Abs2;
PauschV Aufwandsentschädigung Erwachsenenbildung 1999 §1;
ASVG §49 Abs7;
ASVG §5 Abs1 Z5;
ErwachsenenbildungFG 1973 §1 Abs2;
ErwachsenenbildungFG 1973 §2;
ErwachsenenbildungFG 1973 §4 Abs1;
ErwachsenenbildungFG 1973 §5 Abs3;
FHStG 1993 §3 Abs1;
FHStG 1993 §4 Abs2;
PauschV Aufwandsentschädigung Erwachsenenbildung 1999 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 191,91 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. 1. Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Erlassung eines Bescheides betreffend seine Versicherungspflicht als Vortragender an der Fachhochschule der beschwerdeführenden Partei. In diesem Schreiben wirft der Erstmitbeteiligte insbesondere die Frage auf, ob er nach dem GSVG oder ASVG versicherungspflichtig sei. Nach Lage der Verwaltungsakten stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 10. Jänner 2001 fest, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Lehrbeauftragter beim beschwerdeführenden Verein seit 15. Juni 2000 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Erstmitbeteiligte seit 1997 als Lehrbeauftragter am Technikum Wien erwerbstätig und erziele aus dieser betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Bestehe gleichzeitig auch eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG, wie im Falle des Erstmitbeteiligten, so komme die in § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG vorgesehene Versicherungsgrenze nicht zur Anwendung, sondern die aus der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte erhöhten die Beitragsgrundlage.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Bescheid dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit dem Ersuchen um Nichtigerklärung dieses Bescheides "unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 417 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG" vor. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2001 behob der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 417 Abs. 1 und 2 ASVG. Nach der Begründung dieses Bescheides dürfe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nicht als Vorfrage beurteilen. Sie habe vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen. Unter Zitierung der Bestimmung des § 194a GSVG verwies die Behörde auf einen Bescheid vom 7. November 2000, worin sie für einen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt habe.

2. Am 1. Juli 2002 wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit dem Erstmitbeteiligten eine Niederschrift aufgenommen, worin dieser folgende Angaben machte:

"Ich bin seit dem Wintersemester 1997 aufgrund eines Vertrages, der als freier Dienstvertrag bezeichnet wird, an der genannten Fachhochschule als Lehrbeauftragter tätig. Zahlungen habe ich erstmals aber im Jahre 1998 erhalten. Ein ehemaliger Diplomand an der Technischen Universität Wien ist an mich herangetreten, ob ich praxisorientierte Kurse an der Fachhochschule halten möchte bzw. ob ich am Aufbau mitwirken möchte. Der vorhandene Vertrag ist ein unbefristeter Vertrag. Zu Beginn eines jeden Semesters wird allerdings ein sogenannter Stundenauftrag erteilt. Damit wird festgelegt, in welchem Stundenausmaß im darauf folgenden Semester, Unterricht erteilt werden soll. Das richtet sich nach dem zu Semesterbeginn festgelegten Stundenplan, wobei dabei schon dezidiert festgelegt wird, wann und in welchem Ausmaß ich selbst - an welchen Tagen - ich den Unterricht abhalte. Verpflichtend ist laut Vertrag die Teilnahme an der Eröffnungskonferenz, diese findet immer zu Beginn eines Semesters statt, sie dauert etwa eine Stunde. Daran nehmen die ständigen Lehrbeauftragten und auch die externen Lehrbeauftragten teil. Mein Lehrauftrag findet im Rahmen des Modules Leistungselektronik statt. Ich unterrichte dabei die Gegenstände Gerätetechnik-Vorschriften und Geräte- bzw. Leiterplattengestaltung. Ich habe dazu auch ein Skriptum verfasst, die Erstellung ist gesondert honoriert worden. Das Skriptum steht der Fachhochschule zwar zur Verfügung, sie hat aber kein Copyright. Da es in diesem Fachbereich laufend Änderungen gibt, werden diese nach dem selben Kriterium wie bei der Erstellung mit einem Seitenhonorar abgegolten.

Meines Wissens wird auf der Homepage der Fachhochschule präsentiert, dass ich diese Kurse abhalte. Es wird der Inhalt des Studienganges präsentiert. Die Qualifikationen die dem Fachhochschulrat mitgeteilt werden müssen, ergeben sich aus meiner Tätigkeit als Gewerbetreibender, also aus meinen langjährigen praktischen Erfahrungen. Ähnliche Kurse habe ich an der Technischen Universität als Studienassistent gehalten. Der Studienplan wird von der Leitung der Fachhochschule erstellt, der Detail-Studienplan vom Modulchef. Ich bin verpflichtet, die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. Es hat kein Vertretungsrecht gegeben, das steht zwar im Vertrag, es wäre aber aus anderen Gründen gar nicht möglich gewesen. Ich kann mich daran erinnern, dass ich einmal den Kursort zum vereinbarten Termin nicht rechtzeitig erreichen konnte. Diesen Kurs, der ausgefallen ist, habe ich zu einem anderen Termin abgehalten, hätte ich dies nicht getan, hätte ich weniger Honorar erhalten.

Die Lehrveranstaltungen finden in Räumlichkeiten am H-Platz statt, im Gebäude des ehemaligen Globus-Verlages. Eine Übersiedlung ins Gebäude der N ist in Vorbereitung. Man ist seitens der Fachhochschule daran interessiert, dass die Kurse an diesem Ort stattfinden. Den eingangs erwähnten Vertrag kann ich nicht weitergeben, da darin eine Verschwiegenheitspflicht erwähnt wird, und ich nicht daran interessiert bin, dagegen zu verstoßen. Honoriert wurde die Tätigkeit pro Unterrichtsstunde und zwar in der Höhe von ATS 1.100,-- und nunmehr in der Höhe von EUR 79,94. Eine Rundung hat nicht stattgefunden, die Tätigkeit wird seit Anfang an pro Unterrichtsstunde mit diesem Betrag abgegolten. Ich ersuche abschließend um dringende Erlassung des Bescheides, wie dies auch im Bescheid des Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen verlangt wird."

Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 26. August 2002 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Lehrbeauftragter beim Dienstgeber Verein Fachhochschule Technikum Wien in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar 1998 und ab 1. September 2000 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Satz ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 und vom 15. September 1999 bis 31. August 2000 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 ASVG von der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG ausgenommen und er in dieser Zeit gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert sei. Im Spruchpunkt 3 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1999 nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgenommen sei. In Spruchpunkt 4 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schließlich fest, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1999 und ab 15. September 1999 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliege.

3. Die beschwerdeführende Partei erhob Einspruch. Darin behauptete die beschwerdeführende Partei unter anderem, dass auf Grund des Fehlens der persönlichen Arbeitspflicht, auf Grund der Vertretungsmöglichkeit und der Weisungsfreiheit weder eine persönliche Abhängigkeit bestehe noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit einer Stellungnahme der Einspruchsbehörde vor. Sie beharrte im Wesentlichen auf ihrem bereits im erstinstanzlichen Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt.

Die Einspruchsbehörde hat den Erstmitbeteiligten einvernommen, der ausweislich der angefertigten Niederschrift vom 8. November 2002 Folgendes angab:

"Meine Tätigkeit an der Fachhochschule Technikum Wien hat mit der Weiterbildung von Hochschulabsolventen der Fachrichtung Industrielle Elektronik zu tun. Unter anderem bringe ich den Kursteilnehmern bei, wie Projekte abzuwickeln sind, was dabei alles zu beachten ist, wie man Projekte effizient organisiert und weise sie darauf hin, wo die Schwierigkeiten in der Praxis liegen. Die Kursteilnehmer haben auch die Aufgabe über bestimmte Themen Vorträge zu halten. Meine Tätigkeit besteht also darin Hochschulabsolventen auf die Praxis vorzubereiten. Am Anfang jedes Semesters wird mit der Fachhochschule Technikum jeweils vereinbart, wie viele Stunden ich bestimmte Themen vortragen soll. Die Stundenanzahl variiert semesterweise. Ich betreue im Semester jeweils 3 Gruppen. Wann ich die Stunden ableisten muss, wird am Semesteranfang mit Herrn (H.) (Modulchef) abgestimmt bzw. vereinbart. Wenn der Termin fixiert ist, bin ich an ihn gebunden. (H.) hat die Termine von ca. 5 Leuten zu koordinieren. Der Seminarraum in dem die Kurse abgehalten werden, befinden sich am H-Platz. Die Vortragsräumlichkeiten sind von der Fachhochschule zur Verfügung gestellt worden und es ist nie zur Diskussion gestanden, dass ich die Kurse an einem Ort meiner Wahl durchführen konnte. Ich erstelle die Skripten für die Kurse, erhalte aber auch eine Vergütung dafür. Bezüglich der Kurszeiten teile ich noch mit, dass die in den Stundenplänen fixierten Zeiten sehr häufig von mir überschritten werden, da ich ein Interesse daran habe, den Studenten die gesamte, mir zur Verfügung stehende Information zu vermitteln. Es werden Anwesenheitslisten geführt, die allerdings nur die Studenten betreffen. Darüber hinaus erfolgt die Evaluierung meiner Tätigkeit am Semesterende dadurch, dass die Studenten einen Fragebogen ausfüllen. Die Auszahlung des Honorars erfolgt in dieser Art, dass die vereinbarte Summe, die sich aus der tatsächlichen Stundenanzahl der Kurse im Semester ergibt, durch 6 dividiert wird. Die einzelnen Akonti werden jedoch unregelmäßig ausbezahlt. Manchmal werden mehrere Akontis gleichzeitig ausbezahlt. Ich könnte mich bei meiner Tätigkeit durch eine Person meiner Wahl nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Ich müsste diesbezüglich die Fachhochschule nicht informieren, sondern erscheint einfach der Name des Vertreters auf der Anwesenheitsliste auf. Ich selbst habe mich in der Praxis noch nie vertreten lassen. Ich bin wesentlich weniger als 11,5 Wochenstunden bei der Fachhochschule tätig. Hiezu lege ich die Aufstellung vom 7. November 2002 vor. Ich bin vom Hauptberuf selbstständiger Elektroniker und führe einen Einmannbetrieb. Meine Haupteinnahmequelle besteht in der Entwicklung der Gerätetechnik als selbstständiger Elektroniker, nicht jedoch in der Lehrtätigkeit. Ich teile mit, dass ich das, womit ich mich beruflich befasse, an der Fachhochschule unterrichte. Die Honorarnoten stelle ich nur deswegen unter dem Firmennamen 'V...', weil ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom September 1999 besagt, dass ein Gewerbebetrieb nur Honorarnoten legen kann. Vorher habe ich die Honorarnoten unter meinem eigenen Namen gelegt. In den Steuererklärungen beim Finanzamt werden die Honorare, die der Fachhochschule zuzuordnen sind, gemeinsam mit den Einkünften aus meiner sonstigen gewerblichen Tätigkeit angeführt. Die Honorare werden jedoch in der Beilage gesondert ausgeworfen. Dies deshalb, da noch Verfahren anhängig sind, in denen geklärt werden muss, ob diese Einkünfte nach dem ASVG oder GSVG versicherungspflichtig sind. Ich halte darüber hinaus ähnliche Kurse bei ca. 5 Betrieben pro Jahr. In diesen Kursen, die in Blockveranstaltungen stattfinden, trage ich ebenso meine praktischen Erfahrungen vor. Die Vereinbarung, die Honorarnoten, die Evaluierung, die Anwesenheitslisten gibt es auch bezüglich dieser Tätigkeiten. Die Honorare für die Tätigkeit bei der Fachhochschule Technikum gehen auf mein Firmenkonto ein. Ich sehe meine Tätigkeit eher als eine betriebliche Tätigkeit an. Ich bin deswegen selbstständig geworden, weil ich mit 48 Jahren keinen Job mehr bekommen habe. Der Betriebsgegenstand umfasst auch

Schulungen, wie aus dem Prospekt meiner Firma V... ersichtlich ist."

Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Rahmen seines Gewerbebetriebes erfolgt sei. Nach Aufschlüsselung der Einkünfte des Erstmitbeteiligten aus seiner Unterrichtstätigkeit für die beschwerdeführende Partei und nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse (die unter anderem eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt vorlegte, wonach hinsichtlich der Lehrbeauftragten der beschwerdeführenden Partei die Lohnsteuerpflicht bestätigt wurde), erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 26. November 2002, worin dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und betreffend die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten festgestellt wurde, dass dieser auf Grund seiner Tätigkeit als Vortragender bei der beschwerdeführenden Partei ab 1. Jänner 1998 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 sowie in keinem die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Einspruchsbehörde angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, sowie Rechtssätzen, die der Sache nach aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stammen, sowie ferner nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse, insbesondere der Angaben des Erstmitbeteiligten, begründete der Landeshauptmann seinen Bescheid wie folgt:

"Aus rechtlicher Sicht ist zu bemerken, dass die Tätigkeit (des Erstmitbeteiligten) als Vortragender beim Verein Fachhochschule (beschwerdeführende Partei) kein echtes Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG darstellt, weil es ihm möglich ist, sich nach freiem Ermessen in dieser Tätigkeit vertreten zu lassen. Es war daher zu prüfen, ob allenfalls ein freies Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt.

...

Auf Grund der Angaben des (Erstmitbeteiligten) ergibt sich, dass der genannte im Hauptberuf selbstständiger Elektroniker ist und einen Einmannbetrieb führt. (Er) verfügt über einen Gewerbeschein und ist hinsichtlich dieser Tätigkeit nach dem GSVG sozialversichert. Der Betriebsgegenstand seines Betriebes umfasst jedoch auch Schulungen, in denen er die praktischen Erfahrungen, die er in seinem eigenen Betrieb gewonnen hat, weitergibt. (Der Erstmitbeteiligte) hält derartige Kurse nicht nur (bei der beschwerdeführenden Partei) ab, sondern auch noch bei ca. fünf anderen Firmen, wobei die Honorare für diese Kurse auf das Betriebskonto eingehen und auch als Betriebseinnahmen versteuert werden. Die Tätigkeit (des Erstmitbeteiligten) als Vortragender erfolgt daher im Rahmen seines Gewerbebetriebes, sodass auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG auszuschließen war."

4. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung, in der sie vor allem bestreitet, dass den Erstmitbeteiligten keine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe: Beim Vertretungsrecht habe es sich lediglich um eine Vertragsbestimmung gehandelt und es habe eine Vertretung in Wahrheit nicht stattgefunden.

Überdies verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf die Rechtsgrundlagen des Fachhochschul-Studiengesetzes.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 2002 Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Vortragender beim beschwerdeführenden Verein ab 1. Jänner 1998 bis 28. Februar 1998 und ab 1. September 2000 bis laufend der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Satz ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege (Spruchpunkt 1); ferner stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 und vom 15. September 1999 bis 31. August 2000 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 ASVG von der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG ausgenommen und daher in dieser Zeit gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert gewesen sei.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Grundlagen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"(Der Erstmitbeteiligte) war in den im Spruch genannten Zeiträumen an der Fachhochschule Technikum Wien als Lehrbeauftragter beschäftigt. Diese Bildungseinrichtung bietet Studiengänge in Vollzeit und berufsbegleitend an, und zwar im Bereich Elektronik, Informatik Verkehrstechnologie u.a..

(Der Erstmitbeteiligte) erbringt diese Lehrtätigkeit neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit, die sich der Schaffung und Anwendung von neuen Methoden und Technologien der Leiterplatten- und Gerätetechnik der Leistungselektronik widmet. Seit 30.8.1996 ist (er) in Besitz eines Gewerbescheines für das Gewerbe Elektroniker und Elektromaschinenbauer, eingeschränkt auf die Herstellung von Elementen der Leitungselektronik und führt seit

1996 ein Unternehmen mit dem Namen V... .

(Er) hielt z.B. in den Jahren 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 einen 6 stündigen (p.a) Kurs in Leistungselektronik, jeweils Wintersemester und Sommersemester, 2000, 2001 und 2002 zusätzlich einen Kurs 'industrielle Elektronik' mit 32 Unterrichtsstunden per anno, immer Winter- und Sommersemester, 2001 und 2002 erbrachte er weitere Dienstleistungen wie Betreuung der Fernlehre, Diplomarbeitseinführung u.a. (vgl. Schreiben des Berufungswerbers an den Landeshauptmann von Wien vom 07.11.2002, Beilage zu ON 24 im Akt der Einspruchsbehörde).

Der Kursort der Fachhochschule befindet sich im 20. Bezirk am H-Platz. Dort findet der Unterricht statt.

Ein Stundenplan für die Kurse der Hörer und die dort Lehrenden wird zu Beginn des Semesters durch die Fachhochschule festgelegt. Dabei wird festgelegt, in welchem Stundenausmaß im kommenden Semester Unterricht erteilt werden muss. Die Honorierung des Lehrauftrages erfolgte nach Stundensätzen. Nach jedem Semester erfolgt eine Evaluierung und Zeugnisverteilung.

Bei Krankheit entfiel der Kurs.

Eine Vertretung für (den Erstmitbeteiligten) erfolgte nie. Ein Vertretungsrecht war nicht wirksam vereinbart (vgl. Beweiswürdigung).

Die Vertragsbedingungen des Technikums Wien zum Stundenplan und zur Vertretungsbefugnis:

'4. Eine einseitige Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Inhaltes der Lehrveranstaltung, des Lehrzieles oder der zu erbringenden Leistungen kann nachträglich von keiner Seite erfolgten. Sie gestalten die Lehrveranstaltungen und Lehrmaterialien (zB Skripten) zum Zweck der Erreichung des Lehrzieles in didaktischer geeigneter und den Qualitätsgrundsätzen des VFH entsprechender Art und Weise. In die betriebliche Organisation des VFH sind sie nicht eingebunden. Ihre Tätigkeit erfolgt nicht weisungsgebunden, sondern selbständig und nur auf der Basis der gegenständlichen Vereinbarung. Es steht ihnen frei, auch andere Aufträge anderer Bildungseinrichtungen anzunehmen.

6. Sie sind berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung jederzeit grundlos durch einen von ihnen ausgewählten gleich qualifizierten und geeigneten Dritten auf ihre Kosten und ihr Risiko vertreten zu lassen. Sie sind weiters berechtigt, sich auf ihre Kosten und ihr Risiko eigener Hilfskräfte zu bedienen. Lassen Sie sich vertreten, so haben sie dafür zu sorgen, dass die mit ihnen vereinbarten fachlichen und didaktischen Anforderungen in gleicher Weise von der Vertretung erfüllt werden. Aus organisatorischen Gründen ist jede Vertretung der Studieneingangsleistung zu melden. Für das Honorar ist es unerheblich ob die Leistung durch sie selbst oder durch ihre Vertretung erfüllt wird, so dass die Vertretung direkt von ihnen zu bezahlen ist.'

Bezüglich der Ausbildung an der Fachhochschule ist das FHStG (Fachhochschulstudiengesetz) anzuwenden.

Das Entgelt wurde (dem Erstmitbeteiligten) regelmäßig monatlich per Telebanking auf sein Konto überwiesen.

Die Zahlungen erfolgten in den Monaten April bis August 2003 in der Höhe von EUR 586. Die erhöhte Summe im April 2003, ergibt sich aus einer doppelten Zahlung von EUR 309,38.

....

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten, aus der Stellungnahme (des Erstmitbeteiligten) und den Niederschriften (Akt Gebietskrankenkasse)...

Gemäß den niederschriftlichen Einvernahmen des (Erstmitbeteiligten) und seiner Stellungnahme vom 17.10.2003 ergäbe sich das Bild, dass (er) sich gemäß Punkt 6 der Vertragsbestimmungen jederzeit grundlos durch einen von ihm ausgewählten gleich qualifizierten und geeigneten Dritten auf seine Kosten und sein Risiko hätte vertreten lassen können. Aus organisatorischen Gründen ist jede Vertretung der Studieneingangsleistung zu melden. Nach dem konkreten Beschäftigungsbild kam es jedoch nie zu einem Fall einer Verhinderung. (Der Erstmitbeteiligte) führt in seiner Stellungnahme zum Vertretungsrecht aus: Könnte er über Jahre hinweg einen Vertreter ausbilden, dann könnte der Vertreter auch unterrichten. Wenn er krank wäre, entfiele der Kurs, sowohl bei einer Firma, wie auch an der Fachhochschule. Seine Firma ist er selbst und daher zu klein um Vertreter zu schicken. In der Niederschrift vom 8.11.2002 des Landeshauptmannes von Wien hat (er) ausgesagt, dass er sich in der Praxis noch nie vertreten hat lassen. (Er) hat in einer Niederschrift vor der Gebietskrankenkasse ausgesagt, dass er einen festgelegten, aber ausgefallenen Kurs, zu einem anderen Termin nachgeholt hat. Auch in seiner Stellungnahme weist er daraufhin, dass eine Vertretung de facto nicht vorkam und auch nicht realistisch gewesen wäre, da es sich um Spezialwissen handelt und die Erhalter ein essentielles Interesse an der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Lehre haben.

Weiters führt er aus, dass die Fachhochschule einen Lehrplan hat, in den der Kurs passen muss, einen Stundenplan für die Hörer und die dort Lehrenden. Auch die Unterrichtstage werden genau festgelegt.

Nach § 539a ASVG ist daher davon auszugehen, dass ein Vertretungsrecht nicht wirksam vereinbart wurde, sondern diese Vertragsklausel zur Hintanhaltung der Pflichtversicherung nach dem ASVG dienen sollte.

Ebenso ist der Passus über die mangelnde Einbindung und Weisungsgebundenheit zu verstehen, der nicht mit den gesetzlichen Vorgaben und den Notwendigkeiten des Studienbetriebes zu vereinbaren ist.

Diese Vertragsinhalte gelten daher nicht als vereinbart und sind damit auch nicht als vertragliche Grundlage der Tätigkeit zu sehen.

Die regelmäßigen Entgeltauszahlungen für das Jahr 2003 ergeben sich aus einer Aufstellung in einem E-Mail vom 26.11.2003 des Dienstgeber-Vertreters Mag. M... ."

In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass in den Zeiträumen 1998 "bis laufend" die Lohnsteuerpflicht des Erstmitbeteiligten bescheidmäßig nicht festgestellt worden sei.

Nach Wiedergabe von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen Abhängigkeit, sowie zum Verhältnis zwischen der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag führt die belangte Behörde - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Vertretungsbefugnis", das heißt zur Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte erfüllen zu lassen - aus, es sei unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen dürfe, weil es sich bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person handle, die in der Lage sei, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Dies setze aber voraus, dass der Beschäftigte berechtigt sei, die übernommene Arbeitspflicht generell und nach Gutdünken durch Dritte erfüllen zu lassen. Der Erstmitbeteiligte habe seine Dienstleistungen nach dem festgestellten Sachverhalt persönlich erbracht und ein Vertretungsrecht sei auch nicht wirksam vereinbart worden.

Die Weisungsgebundenheit des Erstmitbeteiligten in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten ergebe sich nach Auffassung der belangte Behörde schon aus den gesetzlichen Grundlagen für das Studium an der Fachhochschule, insbesondere § 16 Abs. 4 Z. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes BGBl. Nr. 340/1993 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 72/1998. Die nach dieser Bestimmung dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegende Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehrkörpers zu Art und Umfang der Ausübung einer Lehrverpflichtung sei das Recht der Leitung der Fachhochschule; es sei damit aber nicht ein fachliches Anweisungsrecht gemeint.

Punkt 4. der Vertragsbedingungen der beschwerdeführenden Partei regle, dass Inhalt und Güte der zu erbringenden Leistungen den Qualitätsgrundsätzen der beschwerdeführenden Partei zu entsprechen hätten. Auch wenn konkrete Weisungen an die Lehrbeauftragten nicht erteilt worden seien, so unterlägen Dienstnehmer, bei denen infolge ihrer Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten Weisungen nicht notwendig seien, der "stillen Autorität ihres Dienstgebers". Die zumindest teilweise Bindung an die vorgegebenen Rahmenbedingungen seitens der Fachhochschulleitung sei im Ergebnis der Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften gleichzuhalten (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028). Auch daran, dass der Lehrbeauftragte hinsichtlich seines Gegenstandes seiner Lehrverpflichtung an den Lehrplan der Fachhochschule gebunden sei, lasse sich erkennen, dass jeder Vortragende hinsichtlich der Art seiner Vorträge nur dem Leiter des Fachhochschulkollegiums disziplinär verantwortlich sei. Auf Grund der hohen Qualifikation des Erstmitbeteiligten seien weitere Anweisungen im Rahmen seines Lehrauftrages nicht notwendig gewesen. Es schade seiner Eigenschaft als echter Dienstnehmer nicht, dass der Erstmitbeteiligte weitgehende Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung seiner Kurse genieße.

Die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit werde verbindlich festgelegt. Die Notwendigkeit ergebe sich aus dem geordneten und planmäßigen Studienablauf. Die genaue Festlegung der Unterrichts- bzw. Vortragszeit ergebe sich aus dem Stundenplan. Dieser sei mit dem "Modulchef" am Semesteranfang abgestimmt und vereinbart worden. An einen vereinbarten Termin sei der Erstmitbeteiligte gebunden. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragter, die sich jeweils über das ganze Semester erstrecke, nehme die Zeit des Erstmitbeteiligten derart in Anspruch, dass er über diese auf längere Zeit nicht frei verfügen könne. Bei der Lehrtätigkeit des Erstmitbeteiligten handle es sich nicht um einzelne Vorträge, sondern um ein Dauerschuldverhältnis. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges habe jedes Jahr bekannt zu geben, welche Lehrkräfte "haupt-nebenberuflich-tätig" seien, welche Fächer sie unterrichten, welche Qualifikationen sie aufwiesen und in welchem Semesterwochenstundenausmaß unterrichtet werde. Der Erstmitbeteiligte habe sich an die Stundenpläne zu halten gehabt, was im Endeffekt einer Reglementierung der Arbeitszeit gleichkomme (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).

Es ergäben sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstmitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, seine Lehrtätigkeit an einem anderen Ort abzuhalten, als an der Fachhochschule. Würden Lehrveranstaltungen auf Grund des Kursinhaltes außerhalb der Fachhochschule stattfinden, so würde das nichts an der prinzipiellen Einordnung in die Betriebsorganisation ändern.

Die Betriebsmittel würden den Lehrbeauftragten der FH-Studiengänge vom Erhalter zur Verfügung gestellt. Die Studiengänge würden auch über die zur Lehre erforderliche Infrastruktur (EDV-Anlagen) verfügen. Zusammenfassend vertrat die belangte Behörde daher die Auffassung, dass die Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten aufgrund der persönlichen Arbeitspflicht weitgehend ausgeschlossen gewesen sei, worin die persönliche Abhängigkeit zum Ausdruck komme. Daher sei das Vorlegen der Kriterien des § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG zu bejahen. Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG gehe jener nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vor. Die Vortragstätigkeit sei auch nicht vom Gewerbeschein des Erstmitbeteiligten umfasst, da eine Tätigkeit im Rahmen dieser Berechtigung nur eine selbstständige sein könne.

Schließlich prüfte die belangte Behörde, ob der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG in der bis 31. August 1999 geltenden Fassung erfüllt bzw. ob hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 1999 die Verordnung gemäß § 49 Abs. 7 ASVG über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen anzuwenden sei. Beide Bestimmungen würden - so die belangte Behörde - auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973, BGBl. Nr. 171/1973, über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verweisen. Gemäß § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes seien insgesamt zwölf Einrichtungen als Einrichtungen der Erwachsenenbildung anerkannt. Eine weitergehende Definition der Erwachsenenbildung finde sich im Einkommensteuerrecht, und zwar in § 4 Abs. 4 Z. 5 zweiter Punkt EStG 1988. Jene Einrichtungen, die zum begünstigten Empfängerkreis zu zählen seien, würden durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Kunst festgestellt und einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Unbestrittenermaßen würden Universitäten, Kunsthochschulen und Akademien zu dieser Gruppe gehören. Bei § 4 EStG handle es sich um eine Vorschrift betreffend Betriebsausgaben bzw. die Gewinnermittlung, die - da sie aus einem völlig anderen Regelungszusammenhang komme - zur Interpretation des Begriffes "Erwachsenenbildung" im Bereich der Sozialversicherung nach Auffassung der Behörde nicht heranzuziehen sei.

Nach Wiedergabe einiger Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens und nach Hinweis auf die Materialien zu diesem Gesetz gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung handle. Es komme dabei nicht darauf an, ob diese Ausbildung auch von Personen besucht werde, die nebenbei berufstätig seien oder die bereits berufstätig gewesen seien, sowie ferner ob es sich um ein Vollzeitstudium handle, das ausschließlich oder teilweise auch tagsüber angeboten werde. Den Einrichtungen der Erwachsenenbildung sei eigen, dass sie keine formalen Zugangsbeschränkungen wie Matura u.ä. aufwiesen. Für die Fachhochschule sei aber Matura Voraussetzung. Das spreche gegen die Einstufung als Erwachsenenbildungseinrichtung.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallsversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).

2. Der Erstmitbeteiligte war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der beschwerdeführende Verein ist. Der Erstmitbeteiligte hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, welche die Fachhochschule anbietet. Mit Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge" (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Auf die nähere Begründung des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Angesichts dessen ist es aber auch entbehrlich, die Frage zu untersuchen, ob der Erstmitbeteiligte seit 1. Jänner 2001 auch kraft Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 dritter Satz ASVG unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, den in der Beschwerde ob der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 ausgebreiteten Bedenken nachzugehen.

3. Die beschwerdeführende Partei macht aber auch geltend, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG in der bis 31. August 1999 geltenden Fassung versicherungsfrei und dass auf ihn hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 1999 die Verordnung BGBl. II Nr. 248/1999 anzuwenden sei, weil es sich bei der beschwerdeführenden Fachhochschule um eine Einrichtung handle, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreibe.

Beides trifft indes nicht zu:

3.1. § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG in der bis 31. Juli 1999 geltenden

Fassung lautete:

"Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

...

5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;"

Die §§ 1, 2, sowie 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, lauten:

"§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben."

Förderungswürdige Aufgaben

§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:

  1. a) Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;
  2. b) berufliche Weiterbildung;
  3. c) Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;
  4. d) Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;
  5. e) sittliche und religiöse Bildung;
  6. f) musische Bildung;
  7. g) Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;
  8. h) Führung von Volksbüchereien;
  9. i) Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;
  10. j) Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;
  11. k) Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;

    l) Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.

(2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen:

a) Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;

b) Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;

c) Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;

d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;

e) innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

...

Förderungsempfänger

§ 4. Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,

  1. a) die ihren Sitz im Inland haben,
  2. b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und
  3. c) die eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.

    Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

§ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.

(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben - unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel - finanziell gesichert ist.

(3) Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er - unbeschadet des § 6 - insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.

(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein. "

3.2. Gemäß § 1 der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBl. Nr. 248/1999, gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von S 7.400 (EUR 537,78) im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/ 1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

3.3. Die Beantwortung der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage einer Ausnahme von der Versicherungspflicht bzw. einer weitgehenden Ausnahme des vom Erstmitbeteiligten als Lehrbeauftragter erzielten Entgelts aus dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG (was der Sache nach dazu führt, dass der Grenzbetrag der Verordnung wie eine Versicherungsgrenze wirkt), hängt davon ab, ob die Fachhochschulen "Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen" im Sinne des vorgenannten Bundesgesetzes sind.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welche § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die vorgenannte Verordnung verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 leg. cit. zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt.

b) Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c leg. cit.). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus.

c) Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.

4. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Im vorliegenden Fall ist die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war der Schriftsatzaufwand nur in dem von ihr beantragten (hinter dem in Betracht kommenden Pauschalsatz der genannten Verordnung zurückbleibenden) Ausmaß zuzusprechen.

Wien, am 4. Juni 2008

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