BVwG G307 2008355-1

BVwGG307 2008355-16.6.2014

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2008355.1.00

 

Spruch:

G307 2008355-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, Zl. 55880107-14534200 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, zu Zahl XXXXwegen gewerbsmäßigen schweren Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

In seiner auf das Einreiseverbot abzielenden Einvernahme am 02.12.2013 in der Justizanstalt XXXX, gab der BF an, er sei am 11.09.2013 mit einem Mini Van von Serbien über Slowenien nach Österreich eingereist, am selben Tag wegen Verdacht des schweren Betruges festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden. Als Zustelladresse gab er den in Serbien gelegenen Ort XXXX, XXXX an. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX lebten seit 30 Jahren sein Bruder und dessen Tochter. Ferner wohne ein Onkel in XXXX. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Italien, dort betreibe er in XXXX (XXXX) einen Autohandel. Zu Österreich habe er soweit keinen Bezug. Seine Familie treffe sich immer wieder in Serbien, sonst halte er mit ihr über Facebook Kontakt. In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. An Barmittel besitze er rund 3000 serbische Dinar.

Mit Schreiben vom 22.04.2014 teilte das Polizeikooperationszentrum XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) mit, dass der BF in Italien wegen Schlägerei, Betruges und Körperverletzung vorgemerkt sei. Dessen Aufenthaltstitel sei bis zum XXXX gültig.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom BF persönlich übernommen am 06.05.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei vom LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund dieser mehrfach ausgeführten strafbaren Handlungen könne zweifelsfrei von einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Der BF sei eigenen Angaben zufolge nur 4 Mal in Österreich gewesen. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich in Italien. Sein italienischer Aufenthaltstitel sei am XXXX abgelaufen. Ferner sei er in Italien wegen einer Schlägerei, Betruges und Körperverletzung vorgemerkt. Das für den gesamten Schengenraum verhängte Einreiseverbot greife zwar in das Privat- und Familienleben des BF ein, doch müsse davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Schwere der vom BF begangenen Taten das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit wesentlich höher wiege, als sein persönliches am Verbleib im Bundesgebiet. Darüber hinaus stehe es dem BF frei, von Serbien aus einen neuerlichen Aufenthaltstitel in Italien zu beantragen. Vor dem Hintergrund der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung stehe das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG außer Zweifel. Vermittelt hiedurch habe der BF gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Sowohl das Ausmaß der über diesen verhängten Strafe als auch die Art der von ihm begangenen Handlungen und der entstandene Schaden ließen den weiteren Aufenthalts des BF im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit erscheinen. Besonders schwer müsse ihm das Vergehen als Mitglied im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angelastet werden. Unabhängig von seiner Funktion innerhalb dieser Organisation stellten derartige Handlungen gravierende Vergehen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat dar. Die fehelende familiäre und private Anbindung in Österreich, ein fehlendes Aufenthaltsrecht in Italien ergäben als Bestandteil der Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie der sonstigen familiären und privaten Anknüpfungspunkte die Verhängung des Einreiseverbots in der angeführten Dauer. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass im Falle der Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Falle davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Das Interesse des BF am Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf jenes der Republik Österreich an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

3. Mit dem am 15.05.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Schengen-Staat Italien aus dem räumlichen Umfang des Einreiseverbots auszunehmen, in eventu der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu, ein mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, seine Tochter, XXXXsowie seine Schwester, Cousine und weitere Familienangehörige lebten in Italien. Zwischen ihm und seiner Tochter, für welche ihm das Obsorgerecht zustünde, bestünde eine sehr gute Beziehung. Der BF halte sich seit 22 Jahren in Italien auf, wo er sich in jeder Hinsicht sehr gut integriert hätte. Er weise explizit darauf hin, dass er im Jahr 2010 eine Firma gegründet habe und seitdem im Bereich Autohandel als selbständiger Unternehmer tätig sei. Daher erweise sich die Feststellung des BFA, der BF sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen, als falsch. Es bestünden somit in Italien sowohl schützenswerte familiäre, als auch private Interessen. Dies habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Hätte die Behörde auch gewürdigt, dass der BF aus seinen Fehlern gelernt habe, er die Rechtsordnung in Hinkunft respektieren wolle, die Tochter seine Unterstützung benötige, er in Italien sehr gut integriert sei und keinerlei Umstände vorlägen, woraus eine weiterhin bestehende schwer wiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne, so hätte sie Abstand von der Verhängung eines Einreiseverbotes nehmen müssen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sei es ihm trotz der Tatsache, des unterlassenen Verlängerungsantrages aus dem Stande der Haft möglich, einen entsprechenden Aufenthaltstitel für Italien zu erhalten. Sogleich würde er die Tätigkeit in seinem Unternehmen wieder aufnehmen und dadurch für seinen Lebensunterhalt sorgen. Die Behörde verkenne aber, dass es ihm, hervorgerufen durch das Einreiseverbot (im Falle seiner Rechtskraft) als absolutes Erteilungshindernis, nicht möglich sei, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines italienischen Aufenthaltstitels zu stellen. Die Dauer des Einreiseverbots stelle in seinem Fall einen unzulässigen Eingriff in sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und erweise sich als unverhältnismäßig. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erscheine rechtswidrig erfolgt zu sein.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.05.2014 vorgelegt und sind am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen serbischen Reisepasses, eines (nicht mehr gültigen) italienischen Aufenthaltstitels sowie einer serbischen Identitätskarte.

Der BF reiste am 11.09.2013 auf dem Landweg über Slowenien mit einem Mini-Van nach Österreich ein. Am selben Tag wurde er wegen des Verdachts des schweren Betruges festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er sich nach wie vor in Haft befindet. Der geplante Entlassungstermin ist der XXXX.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, zu Zahl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der BF ist auch in Italien wegen Körpverletzung, Betruges und Raufhandels vorgemerkt.

Der BF betrieb in XXXX auf XXXX seit 2010 einen Autohandel. Er ist Vater einer 14jährigen Tochter namens XXXX, für welcher er obsorgeberechtigt ist.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet. Der BF ist ferner arbeitsfähig.

Der BF verfügt in Italien derzeit über keinen Aufenthaltstitel. Seine bisherige Aufenthaltsberechtigung ist am XXXX abgelaufen.

Der BF verfügt über keine sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich. Der BF besitzt in Österreich keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel. Eine Schwester lebt in Serbien.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen serbischen Reisepass, eine serbische Identitätskarte sowie einen italienischen Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Einreise des BF am 11.09.2013 ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF und geht auch mit dem Datum seiner Festnahme konform.

Die Festnahme des BF ist der im Akt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX zu entnehmen. Die dortige Unterbringung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Datum der Haftentlassung ergibt sich aus der von der Justizanstalt XXXX erstellten Vollzugsinformation vom 14.04.2014.

Der Umstand der rechtskräftigen Verurteilung ist dem diesbezüglichen Urteil des LG XXXX wie auch dem Amtswissen zu entnehmen (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die Vormerkungen in Italien ergeben sich aus den Recherchen und der Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 22.04.2014.

Die Feststellungen zum Betrieb eines Autohandels in Italien sind den Ausführungen des BF zu entnehmen und wurden durch die Vorlage diverser Dokumente in der Beschwerde belegt (Gründungsakt, Notariatsakt, Betriebsgenehmigung, mehrere Nachweise über den Verkauf von Gebrauchtwagen).

Die Obsorgepflicht und Beziehung zur minderjährigen Tochter wurden vom BF behauptet und sind auch den erstinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen.

In Ermangelung von Belegen, welche Anhaltspunkte für eine Erkrankung des BF gäben, konnte keine solche festgestellt werden. Der BF hat in der Beschwerde selbst den Willen bekundet, seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu wollen, woraus angenommen werden kann, dass seiner Arbeitsfähigkeit keine Hindernisse entgegenstehen.

Die fehlenden sozialen Bindungen zu Österreich und die mangelnde Integration im Bundesgebiet sind den eigenen Angaben des BF entnehmbar.

Das aktuell nicht vorhandene Aufenthaltsrecht in Italien ist dem Datum des im Akt befindlichen italienischen Aufenthaltstitels zu entnehmen und wurde in der Beschwerde wie auch vom PKZ XXXX bestätigt.

Dass die belangte Behörde - wie in der Beschwerde moniert - festgestellt habe, der BF sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen, vermag den Bescheid in seinem rechtlichen Bestand nicht zu vernichten, weil sich dadurch keine andere als die im Spruch dargestellte Entscheidung ergeben hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens lautet:

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aufgrund der vom BF begangenen strafbaren Handlungen, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung und Verhängung einer 18monatigen Freiheitsstrafe führten, kann einerseits auf eine Gefährdung der öffentliche Ordnung und nationalen Sicherheit geschlossen werden, andererseits auf eine Einreise zum Zweck der Begehung qualifizierter Eigentumsdelikte in das Bundesgebiet. Die Voraussetzungen des BF zum Aufenthalt in Österreich zeigen sich daher nicht als erfüllt und erweist sich dieser in Österreich daher als unrechtmäßig.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF pflegt keine intensiven Beziehungen zu in Österreich lebenden Verwandten oder Freunden und war ihm dies aufgrund seiner Festnahme bereits am Tag der Einreise bis dato auch faktisch gar nicht möglich. Im Übrigen sitzt der BF nach wie vor in Haft. Der BF konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der vom BF mitgeführte Betrag von 3000 serbischen Dinaren entspricht rund €

26,00 und ist daher vernachlässigbar. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Italien, für welches die Aufenthaltsberechtigung aber abgelaufen ist. In Serbien lebt zumindest eine Schwester und hat der BF als Kontaktadresse die dortige Anschrift XXXX, XXXXangeführt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, ihr im Hinblick auf die verhängte Dauer aber stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin gehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Durch sein Verhalten, welches zu einer rechtskräftigen Verurteilung und Verhängung einer 18monatigen Freiheitsstrafe führte, hat der BF den Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dieses somit darauf schließen, dass er iSd. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG idgF. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dem BF ist insbesondere anzulasten, dass sein Verhalten auf die Erlangung einer wiederkehrenden Einkommensquelle gerichtet war, die Tathandlungen von Juni bis September 2013 gesetzt wurden und der Gesamtschaden mehrere Hunderttausend Euro betrug. Abgesehen davon ist dem BF dessen strafbares Verhalten in Italien vorzuwerfen (Schlägerei, Körperverletzung, Betrug). Im Zusammenhalt all dieser Straftaten ist dem BF keine positive Zukunftsprognose auszustellen und nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde zur Ansicht gelangt, es hätte gar kein Einreiseverbot verhängt werden dürfen. Die Beschwerde muss damit auch mit ihrer Meinung, der BF werde die Rechtsordnung in Zukunft respektieren und habe er aus seinen Fehlern gelernt, ins Leere gehen. Ebenso wenig erscheint die Behauptung fundiert, es lägen keinerlei Umstände vor, woraus eine weiterhin bestehende, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne.

Was die familiären Beziehungen und Bindung zu Italien betrifft, so ist festzuhalten, dass das Einreiseverbot ein unionsweit geltendes Verbot, zurückzukehren, darstellt. Alle Mitgliedsstaaten der EU, außer Irland, das Vereinigte Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt.

Dem Antrag des BF, Italien vom Einreiseverbot auszunehmen muss daher eine Absage erteilt werden. Denn, es verbietet sich ein solcher Ausspruch nicht nur angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer unionsweiten Umsetzung, sondern handelte es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in fremdes - nämlich italienisches - Hoheitsrecht. Unabhängig davon sprächen die strafbaren Handlungen des BF in Italien wie auch der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel gegen eine Zulassung der dortigen Einreise. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF nicht tatsächlich aus dem Stande der Haft einen Antrag auf Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels gestellt hat, musste er doch seit dem Zeitpunkt der Festnahme damit rechnen, bei unterlassener fristgerechter Antragstellung nicht rechtzeitig nach Italien zurückkehren zu können. Auch im Hinblick auf seine lange Aufenthaltsdauer (er sprach von 22 Jahren) war ihm ein rechtzeitiges Handeln zumutbar.

Was den weiteren Einwand der nunmehr nicht möglichen Obsorge für seine Tochter betrifft, stellt sich dem Gericht die Frage, wer diese derzeit physisch inne hat - deren Beantwortung hat der BF offen gelassen - und, dass bis zum Zeitpunkt der geplanten Entlassung am XXXX ohnehin nahezu kein Kontakt mit ihr möglich sein wird. Ergänzend wird hervorgehoben, dass das strafbare Handeln des BF im Hinblick auf das Bewusstsein, für das Wohl seiner Tochter verantwortlich zu sein, als äußerst nachlässig zu werten ist, musste er doch damit rechnen, im Falle einer Verurteilung - zumindest temporär - für seine Tochter nicht sorgen zu können.

In Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände, familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF, ist das von der Behörde verhängte Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen.

Was jedoch die Dauer des Einreiseverbots betrifft, erscheint diese dem erkennenden Gericht als zu hoch bemessen. Dem BF stehen in Österreich bis dato keine weiteren Verurteilungen zu Buche und hat die belangte Behörde den zeitlich begrenzten Rahmen von 10 Jahren zur Gänze ausgeschöpft. Bei näherer Betrachtung des gegenständlichen Falls bestünde aber in jenen Konstellationen, die noch gravierendere strafbare Handlungen (höheres Strafausmaß, größere Anzahl strafbarer Handlungen, mehrere Verurteilungen im Bundesgebiet) zum Inhalt haben und in deren Rahmen der 10jährige Zeitgrenze genutzt wird, kein Spielraum mehr.

3.3.3. Da sich das Einreiseverbot hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 7 Jahre herabzusetzen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1 Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1.), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2.) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3.).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt worden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei gemäß Abs. 6 der Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen steht.

3.4.2 Wie von der belangten Behörde festgestellt, war aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als auch der Art seines Handelns (Gewerbsmäßigkeit, sehr hoher Schaden, Begheung über mehrere Monate ) begründet zu befürchten, dass dieser bei Weiterverbleib im Bundesgebiet weitere derartige Delikte begehen werde.

Da sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick darauf als rechtmäßig erweist, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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