B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2212779.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX.11.2018, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und der angefochtene Bescheid vom XXXX.11.2018 insoweit abgeändert, als gänzliche Nachsicht erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom XXXX.11.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum 22.10.2018 bis 02.12.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF am 12.10.2018 eine Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann beim Dienstgeber XXXX mit Arbeitsaufnahme am 22.10.2018 zugewiesen worden sei und er sich laut Rückmeldung des Dienstgebers nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 29.11.2018 datierte Beschwerde, worin er ausführte, dass er bei seinem letzten Termin beim AMS unzählige Eigenbewerbungen mitgehabt hätte. Diese seien gescannt und zur Kenntnis genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe auch das Bewerbungsverfahren bei der Firma XXXX begonnen; dieses sei zu seinen Gunsten ausgegangen und werde er ab 14.01.2019 als Außendienstmitarbeiter eingestellt. Er bitte inständig und auch in Hinblick auf die Weihnachtszeit um die Einstellung der Sperre. Die Beschwerde schließt mit Wünschen für eine besinnliche Weihnachtszeit und einem guten Rutsch ins neue Jahr.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX.12.2018, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde der gegen den Bescheid vom XXXX.11.2018 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2018, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom 14.11.2018 erhobene Beschwerde vom 29.11.2018 abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
1.5. Gegen die dem BF am 21.12.2018 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am 04.01.2019 bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein.
1.6. Am 11.01.2019 brachte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom XXXX.11.2018, VSNR: XXXX und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist XXXX alt, ledig und österreichischer Staatsangehöriger.
Sein Hauptwohnsitz befindet sich im Bundesgebiet (XXXX).
1.2. Nach der Grundschule absolvierte er ab dem 01.09.2011 bei unterschiedlichen Dienstgebern eine Lehre, zunächst bei der Dienstgeberin XXXX (von 01.09.2011 bis 03.10.2011), dann bei der Dienstgeberin XXXX (von 11.10.2011 bis 31.12.2011 und von 16.01.2012 bis 14.03.2012) sodann bei der Dienstgeberin XXXX (von 18.02.2013 bis 09.10.2013), dann bei der Dienstgeberin XXXX (von 13.03.2014 bis 08.07.2014), bei der XXXX (von 01.03.2016 bis 13.07.2018) eine Lehre zum XXXX, die er nach der 1. Klasse der Berufsschule abbrach. Am 09.07.2018 bestand er die Lehrabschlussprüfung zum XXXX mit Auszeichnung.
1.3. Ausgehend vom 09.07.2018 übte er lediglich vom 25.07.2018 bis 21.09.2018 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der XXXX aus.
Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen seither folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungen auf:
14.01.2019 bis 15.09.2019 XXXX Angestellter
11.11.2019 bis 13.11.2019 XXXX Angestellter
16.01.2020 bis 27.01.2020 XXXX Angestellter
10.02.2020 bis 10.02.2020 XXXX Angestellter
Im Übrigen scheinen bei ihm lediglich sehr kurzfristig angelegte Vollbeschäftigungen auf, die die Arbeitslosigkeit des BF ausschlossen:
15.07.2014 bis 10.09.2014 XXXX Arbeiter
01.04.2015 bis 30.06.2015 XXXX Arbeiter
25.12.2016 bis 02.02.2017 XXXX Arbeiter
03.02.2017 bis 31.03.2017 XXXX Arbeiter
Ab dem 01.01.2018 scheinen bei ihm nachstehende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf:
17.03.2018 bis 18.03.2018 XXXX geringf. besch.
24.03.2018 bis 20.04.2018 XXXX geringf. besch.
30.07.2019 bis 30.11.2019 XXXX geringf. besch.
1.4. Ausgehend vom 01.01.2018 bis laufend stand er im Bezug von nachstehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:
19.07.2018 bis 24.07.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 19,52 täglich
25.07.2018 bis 21.09.2018 Bezugsunterbrechung
22.09.2018 bis 21.10.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 19,52 täglich
22.10.2018 bis 02.12.2018 Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG
03.12.2018 bis 31.12.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 19,52 täglich
01.01.2019 bis 13.01.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 19,52 täglich
17.09.2019 bis 10.11.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 19,52 täglich
12.12.2019 bis 15.01.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 19,52 täglich
1.5. Am 19.07.2018 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis 19.12.2018 gültige Betreuungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage sich die belangte Behörde verpflichtete, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als XXXX bzw. Außendienstmitarbeiter mit gewünschtem Arbeitsort in XXXX zu unterstützen. Der BF, gab an, keine Betreuungspflichten zu haben und verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzten und sich selbständig auf offene Stellenangebote zu bewerben, sich weiter auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, an den Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen und die Selbstbedienungsangebote zu nutzen, sowie auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu reagieren.
1.6. Am 12.10.2018 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot über eine Vollzeitarbeitsstelle als Einzelhandelskaufmann bei der Dienstgeberin XXXX mit Dienstort in einem Fachgeschäft dieser Kette in XXXX und Entlohnung lt. Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung. Der Arbeitsantritt hätte am 22.10.2018 erfolgen sollen.
Die Vorauswahl wurde in diesem Fall von der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice durchgeführt und hätte der BF seine Bewerbungsunterlagen direkt an eine im Stellenangebot namentlich näher bezeichnete Mitarbeiterin der belangten Behörde zu übermitteln gehabt.
Entgegen der im Stellenangebot enthaltenen Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungsunterlagen, reagierte der BF nicht. Auch zeigte er sonst kein Bemühen, die ihm angebotene Vollzeitarbeitsstelle antreten zu können.
1.7. Am 07.11.2018 wurde er ab 08:50 Uhr von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, konkret seiner Beraterin, zur Nichtannahme der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG gab er an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit, wegen der Betreuungszeiten und aus sonstigen Gründen keine Einwände habe. Weiter gab er an, dass er eine Bewerbung geschrieben und diese samt Lebenslauf und LAP-Zeugnis an seine Beraterin zur Versendung gebracht hätte. In der Folge räumte er ein, dass wegen des Umstandes, dass sich die Autokorrektur beim Handy nicht umstellen ließe, das E-Mail "nie rausgegangen" sei. Er versprach, einen Nachweis über diese Übermittlung "noch heute" seiner Beraterin zu übermitteln.
Den Nachweis über den fehlgeschlagenen Übermittlungsversuch der Bewerbungsunterlagen blieb der BF in der Folge jedoch schuldig.
Anlassbezogen konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er eine Bewerbung geschrieben und diese samt Lebenslauf und LAP-Zeugnis an seine Beraterin zur Versendung gebracht hätte.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF.
Die Konstatierungen zu den Personalia sowie zur Berufsausbildung des BF und zu den zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zur aktuellen Hauptwohnsitzmeldung getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Meldeauskunft, andererseits auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Konstatierungen zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit des BF gründen ebenfalls auf den zitierten Quellen. Auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf gründen die Feststellungen zur Höhe des Notstandshilfebezuges.
Die Konstatierungen zu der von der belangten Behörde mit dem BF am 19.07.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und zum Inhalt derselben gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Schriftstück mit dieser Bezeichnung.
Die zur angebotenen Beschäftigung getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden, dem BF am 12.10.2018 über sein eAMS-Konto zugewiesenes Stellenangebot. Die zu den niederschriftlich dokumentierten Angaben des BF getroffenen Feststellungen resultieren auf der im Gerichtsakt einliegenden - vom BF eigenhändig unterfertigten - Niederschrift der belangten Behörde vom 07.11.2018 über dessen Befragung zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung.
Die Konstatierungen dazu, dass er - entsprechend seinen Behauptungen anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme - eine Bewerbung geschrieben und diese samt Lebenslauf und LAP-Zeugnis an seine Beraterin zur Versendung gebracht hätte, konnte der BF nicht glaubhaft machen. Anlässlich seiner am 07.11.2018 durchgeführten Einvernahme versprach er der ihn vernehmenden Mitarbeiterin der belangten Behörde die Übermittlung eines Nachweises betreffend seines angeblichen Übermittlungsversuchs. Er blieb nicht nur den Nachweis der angeblich erfolglosen Übermittlung der Bewerbungsunterlagen schuldig, sondern zeigte diesbezüglich überhaupt keine Reaktion mehr. Selbst in der Bescheidbeschwerde vom 29.11.2018 erwähnte er das angeblich verfasste Bewerbungsschreiben und die angebliche Übermittlung desselben und der sonstigen Bewerbungsunterlagen über sein Handy mit keinem Wort. Dies spricht dafür, dass er hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Vollzeitarbeitsstelle auf eine Bewerbung verzichtete.
Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust des BF auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 22.10.2018 bis 02.12.2018 aussprach, gründet im Kern darauf, dass sich der BF um eine ihm angebotene Vollzeitarbeitsstelle bei der Dienstgeberin Firma XXXX nicht bewarb und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 22.10.2018 vereitelte.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verantwortete sich der BF damit, bei seinem letzten Termin bei XXXX unzählige Eigenbewerbungen mitgebracht hätte und dass diese auch eingescannt und zur Kenntnis genommen worden seien. Auch habe er zu diesem Zeitpunkt das Bewerbungsverfahren bei der XXXX gestartet, das sich zu seinen Gunsten "erübrigt" hätte.
Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.
3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).
3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,
* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,
* sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
* an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
* von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen
* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).
3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).
Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden schon dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, eine potentielle Beschäftigung zu erlangen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sie (ungeachtet einer Verpflichtung) es unterlässt, Eigenbewerbungen abzusetzen.
3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:
Auf Grund der am 19.07.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF unter anderen dazu, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben.
Am 12.10.2018 wurde ihm vom AMS eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesen und wäre am 22.10.2018 eine Arbeitsaufnahme möglich gewesen. Auf die ihm angebotene Arbeitsstelle langte jedoch keine Bewerbung ein. Dass er ein Bewerbungsschreiben und die übrigen Bewerbungsunterlagen abgeschickt hätte, konnte er nicht glaubhaft machen. Selbst die Beschwerdeschrift lässt Angaben und entsprechende Nachweise in Hinblick auf die vom BF behauptete, jedoch nicht glaubhaft gemachte Übermittlung von Bewerbungsunterlagen zur Gänze vermissen. Ein angeblich verfasstes Bewerbungsschreiben vermochte er auch nicht vorzulegen.
Auch sonst zeigte kein Bemühen, das sein Interesse an einem Antritt dieser ihm konkret angebotenen Arbeitsstelle gezeigt hätte. Wenn der BF, wie in seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am 07.11.2018 behauptet, tatsächlich ein Bewerbungsschreiben samt Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf und LAP-Zeugnis) über sein Handy zur Versendung gebracht hätte, wären ihm eine Kontrolle, ob die Übersendung funktionierte, und eine Nachfrage bei der belangten Behörde zum Einlangen seiner Bewerbungsunterlagen zumutbar gewesen. Selbst kurz vor dem möglichen Arbeitsantritt am 22.10.2018 begnügte er sich mit Abwarten, ohne den Eingang seiner Bewerbungsunterlagen zu urgieren. Selbst bei Wahrunterstellung einer missglückten Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen gereicht ihm seine passive Haltung zum Vorwurf, zumal er verpflichtet war, sich auf dieses konkrete Stellenangebot zu bewerben und alles daran zu setzen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Darüber hinaus ist ihm vorzuhalten, dass elektronisch versendete Bewerbungsunterlagen auf Gefahr des Absenders verreisen und dieser sich nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige technische Panne beim Versendungsvorgang entschuldigen kann.
Stellt man auf das Beschwerdevorbringen ab, dass er bei seinem letzten Termin unzählige Eigenbewerbungen mitgehabt hätte, die auch eingescannt und zur Kenntnis genommen worden wären und dass er ein Bewerbungsverfahren bei einem anderen Unternehmen gestartet hätte, das zu seinen Gunsten ausgegangen worden wäre und dass er ab 14.01.2019 als Außendienstmitarbeiter eingestellt werde, ist ihm zu entgegnen, dass er dazu verhalten gewesen wäre, alles daran zu setzen, die Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden.
Dadurch verringerte er die Chancen für das Zustandekommen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Überdies nahm er mit seinem passiven Verhalten das Nichtzustandekommen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses billigend in Kauf. Damit hat er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), weshalb seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2018 der Erfolg versagt bleiben muss.
Wäre er seiner Verpflichtung zur Bewerbung auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nachgekommen, hätte er die Arbeitslosigkeit bereits am 22.10.2018 und nicht erst am 14.01.2019 beenden können.
Die verhängte Sanktion nach § 10 AlVG erweist sich damit als gerechtfertigt.
3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgenommen worden ist und auf Grund einer zeitlichen Nähe zu jenem Tatbestand, der zur Auflösung des Dienstverhältnisses führte, liegt. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme ist jedoch nicht vorgesehen. Allerdings sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme, schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen zu verlangen, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall gesprochen werden kann (Julcher in Pfeil, der ALV-Komm, Rz. 45 zu § 10 AlVG mwH).
Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall vorweisen. Er hat sich eigeninitiativ um eine die Arbeitslosigkeit beendet habende Vollzeitarbeitsstelle bei der Dienstgeberin XXXX beworben und das Beschäftigungsverhältnis bei dieser Dienstgeberin am 14.01.2019 (sohin relativ zeitnah an die Sanktion gemäß § 10 AlVG) eingegangen.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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