BVwG G305 2003904-1

BVwGG305 2003904-113.6.2017

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2003904.1.00

 

Spruch:

G305 2003904-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der darin enthaltenen Feststellung, dass 1.) der BF hinsichtlich der von ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX - unter Selbstkosten - ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege und 2.) hinsichtlich dieser Tätigkeit die Beitragsgrundlagen und die zu entrichtenden Beiträge festgestellt wurden, aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge für den Flächenbetrieb betrifft, als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum XXXX bis XXXX die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest.

 

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF Alleineigentümer eines aus den Liegenschaften EZ XXXX KG XXXX, EZ XXXX KG XXXX, EZ XXXX KG XXXX bestehenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX im Ausmaß von XXXX ha sei. Der Einheitswert dieser Liegenschaften, dem die Hauptfeststellung vom XXXX zu Grunde liegt, betrage auf Grund des rechtskräftigen Einheitswertbescheides, EUR XXXX,-- und übersteige dieser die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte. Es bestehe die Pflichtversicherung nach BSVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die vom BF neben der laufenden Betriebsführung ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" sei auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG im Hauptbetrieb nicht enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit des "Schneeräumens einschließlich Schneetransport und Streuen der Verkehrsflächen" sei er von der MR-Service eGen als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge auch kurz: GKK) angemeldet worden. Die vom BF verwendeten Maschinen (Traktor, Schneepflug und Streugerät) seien an die MR-Service eGen vermietet worden. Es seien Pauschalstundenersätze verrechnet worden. Da aus den verrechneten Pauschalen nicht entnommen werden konnte, welche Geräte wie lange im Einsatz gestanden seien, könne nicht nachvollzogen werden, ob die Vermietung zu Selbstkosten (ÖKL) erfolgte.

 

Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b nur dann ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden.

 

In seinem Fall setzte sich die für die Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung seien nachstehende Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF zu berücksichtigen:

 

 

Jahr

Einnahmen aus Kommunaldienstleistungen (Winterdienst) in EUR

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

  

 

2. Gegen diesen, dem BF

am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich dessen rechtzeitiger Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde.

 

Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht über den ÖKL-Werten abgerechnet worden sei, weshalb er den Landeshauptmann um eine nochmalige Überprüfung der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung ersuche. § 20a BSVG stelle bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung ab, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht wird. Nach dieser Bestimmung seien nur die Beträge der Aufzeichnungspflicht unterworfen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten aufweisen.

 

Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die ÖKL-Richtstundensätze würden bei der Entlohnung der Maschinenvermietung von der MASCHINENRING SERVICE eGen in der Regel um ca. 25 bis 30 % unterschritten. In Anbetracht einer von der SVB in einem ähnlich gelagerten Fall beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Beschwerdesache (sie betraf die Entscheidung des Landeshauptmannes von XXXX zur GZ.:

XXXX) erging die Anregung, die Entscheidung in seinem Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auszusetzen und dem eingebrachten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3. Am XXXX legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom

XXXX gerichteten Einspruch dem Landeshauptmann von XXXX vor und übermittelte diesem mit gleicher Post einen zum XXXX datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich der Einspruch des BF gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die Beitragspflicht betreffend, richte. Der die Versicherungspflicht betreffende Spruchpunkt 1.) sei jedoch unbeeinsprucht geblieben. Im einspruchsgegenständlichen Fall sei die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig. Zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht führte die belangte Behörde aus, dass Dienstleistungen gemäß § 20a iVm. § 23 Abs 4b BSVG nur dann von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF habe für die "MR-SERVICE" XXXX-SERVICE, reg. GenmbH, Winterdienst verrichtet. Er habe die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel (Traktor, Schneepflug, Streugerät) an diese vermietet. Die nach den tatsächlichen Einsatzstunden verrechneten Vermietungen seien unter den ÖKL-Richtwerten abgerechnet worden und daher nicht gesondert beitragspflichtig. Beitragspflichtig seien jedoch jene Umsätze, für die keine Zeitaufzeichnungen vorhanden seien, da nicht nachvollzogen werden könne, ob diese zu Selbstkosten erfolgt seien.

 

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde dem BF eine Abschrift des Vorlageberichtes der SVB zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.

 

Die ihm gewährte Gelegenheit zur Äußerung ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.

 

5. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, erkannte der Landeshauptmann von

XXXX dem gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch in Stattgabe des darin enthaltenen Antrages die aufschiebende Wirkung zu.

 

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussagen zum Erfolg des Einspruchs gemacht werden könnten und dass überdies keine Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet wäre.

 

6. Mit je einem an den BF und an die SVB gerichteten, jeweils zum XXXX gerichteten Schreiben gab der Landeshauptmann von XXXX bekannt, dass er das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren zur Zl. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt habe.

 

7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der BF von der Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt und der BF unter gleichzeitiger Übermittlung des Berichtes der SVB vom XXXX über eine stattgehabte Flächenänderung um eine Stellungnahme zu diesem und dem ihm am XXXX übermittelten Vorlagebericht der SVB vom XXXX binnen festgesetzter Frist ersucht.

 

8. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der BF aus, dass im Schreiben vom XXXX der belangten Behörde im ÖKL-Satz bzw. in der Berechnung der SVB das Schneeschild nicht berücksichtigt worden sei.

 

9. Per E-Mail vom XXXX wurde die vorgenannte Stellungnahme des BF an die SVB weitergeleitet und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

 

10. In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich bei der vom BF ausgeübten Tätigkeit nicht um die Kommunaldienstleistung "Winterdienst" handle. Vielmehr habe dieser auch Flächen geräumt, die nicht nur der Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundflächen dienen. Die Dienstleistung sei über die MASCHINENRING SERVICE eGen erbracht worden, die über die dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Für die Arbeitsleistung sei der BF als Dienstnehmer bzw. als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer von der MASCHINENRING SERVICE eGen bei der XXXX Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Die für den "gewerblichen" Winterdienst benötigten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel, bestehend aus einem Traktor 109 PS (80 kW) Allrad, Schneeschild 280 cm, Ketten und Streugerät 500 Liter, seien an die MASCHINENRING SERVICE e Gen. vermietet worden. Die Einnahmen aus der Vermietung seien dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb des BF zugeflossen.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 GewO sei das Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft.

 

Im gegenständlichen Fall bestehe für die Arbeitsleistung Sozialversicherungspflicht nach einem anderen Bundesgesetz. Die Verrechnung der Arbeitskraft löse daher keine gesonderte Beitragspflicht nach dem BSVG aus, wenn die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel zu den vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Selbstkosten erfolgt sei. Da die verrichtete Dienstleistung (gewerblicher Winterdienst) im Rahmen eines geringfügigen Dienstverhältnisses ausgeübt werde, bleibe die Arbeitsleistung selbst für den Bereich des BSVG außer Ansatz. Es stelle sich die Frage, welche Zeiteinheiten der ÖKL-Berechnung zu Grunde zu legen seien. Aus den vorliegenden Rechnungsstatistiken könne nicht entnommen werden, welche Geräte (Traktor und Schneepflug bzw. Traktor und Streugerät) wie lange im Einsatz standen. Ohne Vorlage der Nachweise über die tatsächlichen Einsatzstunden (Lieferscheine, Stundenlisten) könnten die Tarife der Maschinenvermietung nicht nachvollzogen werden. Die Beitragspflicht sei für all jene Umsätze festgestellt worden, die pauschal abgerechnet wurden.

 

11. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Rechtsmittelbehörde dem BF die im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungsstatistiken ab dem XXXX der MASCHINENRING SERVICE eGen. Dem BF wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass für die Jahre XXXX bis zum XXXX keine Unterlagen zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel vorliegen und erging in diesem Zusammenhang das Ersuchen an den BF, diese umgehend nachzureichen.

 

12. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von

XXXX als Rechtsmittelbehörde dem gegen den oben näher bezeichneten erstinstanzlichen Einspruch Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum XXXX bis

XXXX der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte hinsichtlich der Nebentätigkeit die monatliche Beitragsgrundlage für den genannten Zeitraum mit EUR 0,00 fest (Spruchpunkt 2.).

 

In der Begründung heißt es nach erfolgter Wiedergabe der von der belangten Behörde für relevant erachteten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung habe er im verfahrensrelevanten Zeitraum die Nebentätigkeit "Vermieten von land(forst)wirtschaft-lichen Betriebsmitteln", die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke nach § 2 Abs. 4 Z 7 GewO ausgeübt. Diese Dienstleistung sei über die MASCHINENRING SERVICE eGen erbracht worden, die die dafür notwendige Gewerbeberechtigung innehabe.

 

Für die vom BF ausgeübte Tätigkeit des "Schneeräumens einschließlich Schneetransport und Streuen der Verkehrsflächen" sei er als Dienstnehmer bzw. als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer von der MASCHINENRING SERVICE eGen angemeldet gewesen. Die Einnahmen aus der Vermietung der für den "gewerblichen" Winterdienst benötigten, an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb des BF zugeflossen.

 

Die MASCHINENRING SERVICE eGen habe die Abrechnung bzw. Rechnungsstatistiken erstellt, auf denen die zusammengerechneten ÖKL-Richtsätze für Traktor, Schneeschild, Ketten und Streugerät angeführt seien. In weiterer Folge seien für die "Bereitstellung von Maschinen und Geräten" Rechnungen ausgestellt worden, wobei ein Pauschalbetrag für die Geräte Traktor/Schneeschild/Ketten/Streugerät für eine genau definierte Stundenanzahl in Rechnung gestellt worden seien. In den der belangten Behörde vorliegenden Rechnungsstatistiken, beginnend mit XXXX, liege der verrechnete Stundensatz jeweils unter dem ÖKL-Richtsatz für das Gespann Traktor/Schneeschild/Ketten/Streugerät.

 

Im Zuge einer Betriebsprüfung habe die SVB festgestellt, dass aus den Pauschalsätzen nicht ersichtlich sei, welche Geräte wie lange im Einsatz gestanden seien. Da für die Kalenderjahre XXXX bis XXXX keine Unterlagen über die erzielten Einnahmen vorgelegen hätten, seien die Einnahmen für diese Jahre von der SVB geschätzt worden.

 

Aus der rechtlichen Beurteilung geht zusammengefasst hervor, dass das Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land(forst)wirtschaft sei. Bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel überlasse der Vermieter dem Mieter eine Sache auf Zeit zum Gebrauch gegen Entgelt. Der Mieter habe für den Mietzeitraum auch die Verfügungsmacht über die vermieteten Gegenstände inne. Ob und wie lange der Mieter bzw. dessen Dienstnehmer nun diese Maschinen tatsächlich im Einsatz hatte, sei für das Mietverhältnis ohne Belang. Es wäre auch überschießend, vom Vermieter der Maschinen exakte tatsächliche Einsatzstunden jedes einzelnen Gerätes einzufordern und der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Eine etwaige Beitragspflicht könne nicht davon abhängig gemacht werden, wie oft bzw. wie lange der Mieter diese Geräte tatsächlich im Einsatz hatte. Aus den Bestimmungen des § 11 UStG und des § 6 Pauschalierungsverordnung sei herauszulesen, dass auch für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten zumindest eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung erforderlich sei und dass für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rechnungen zu stellen und aufzubewahren seien.

 

Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der Zusammenarbeit von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen seien. § 20a BSVG beziehe sich ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der SVB nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssten. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt seien, sei erforderlich.

 

13. Gegen diesen, dem BF und der SVB jeweils am XXXX zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX erhob die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

14. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Verwaltungsgerichtshof nach einer Wiedergabe der für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beitragsgrundlage bei der Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG normiere eine Pflicht zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen; das seien "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit". Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien daher nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.

 

Die im Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen seien dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet habe. Die für die MASCHINENRING SERVICE eGen geleisteten persönlichen Dienste seien keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren er in die Pflichtversicherung nach ASVG einbezogen worden sei. Zur Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG verwies der Verwaltungsgerichtshof auf dessen Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und führte ergänzend aus, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe.

 

Für den gegenständlichen Beschwerdefall gelte daher, dass bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln auf die tatsächliche Einsatzzeit abzustellen sei. Dabei komme es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch darauf an, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet war. Die beschwerdeführende SVB wende sich gegen die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass aus den Rechnungsstatistiken tatsächliche Einsatzzeiten ableitbar seien.

 

15. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

 

16. Nachdem das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. XXXX beim erkennenden Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangt war, wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde, des zuständigen Prüforgans der belangten Behörde und eines Vertreters der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen zur Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen noch offenen Fragen durchgeführt.

 

17. Mit Schreiben vom XXXX reichte die belangte Behörde eine als "ergänzende Feststellungen" bezeichnete Stellungnahme nach, worin sie ihre Rechtsauffassung zur Aufzeichnungspflicht bei Umsätzen zu bzw. unter ÖKL, zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BSVG und zu der von ihr im Beschwerdefall angewendeten Schätzmethode darlegte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF führt an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der genannte Betrieb weist eine Flächenausdehnung von insgesamt ca. XXXX ha auf, wovon ca. XXXX ha auf Wald und die Restfläche auf Acker- und Weideland entfallen. Im land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb betreibt er Ackerbau und Viehzucht.

 

1.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin vom XXXX bis XXXX übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.

 

Für den von ihm verrichteten Winterdienst vermietete der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MASCHINENRING SERVICE eGen:

 

* Allradtraktor der Marke XXXX 100 PS

 

* Schneeschild der Marke XXXX mit einer Breite von 2,50 m

 

* Streugerät der Marke XXXX 500 Liter

 

* Schneeketten für den Traktor

 

Die Vermietung der angeführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel erfolgte während der Wintermonate (sohin vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres).

 

Die angeführten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte bediente ausschließlich der BF selbst.

 

1.3. Hinsichtlich der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen schloss der BF mit der MASCHINENRING SERVICE eGen einen mündlichen Mietvertrag ab. Dass es eine schriftliche Dokumentation dieses (mündlich abgeschlossenen) Mietvertrages gegeben hätte, konnte im Beschwerdefall nicht festgestellt werden. Im Rahmen der angeführten Vereinbarung über die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF an die MASCHINENRING SERVICE eGen war vereinbart, welche Objekte (Parkplätze) mit den zur Verfügung gestellten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln im Rahmen des Winterdienstes betreut werden sollten. Für jedes Objekt wurde dem BF ein unterschiedlich hoher Pauschalbetrag - je nach Größe des zu räumenden Parkplatzes und des damit in Verbindung stehenden Zeitaufwandes - gezahlt.

 

Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisses

vereinbarten die Vertragsparteien teils einen Pauschalbetrag für das

zu betreuende Objekt, teils Regiekosten auf Stundenbasis. Bei den

vereinbarten Pauschalen gingen die Vertragsparteien von einem

bestimmten Leistungsumfang aus, der in einem durchschnittlichen

Winter anfällt. Auch aus den im beschwerdegegenständlichen Fall

vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass für den Zeitraum

XXXX bis XXXX sowohl Regiekosten (in der Rechnungsstatistik werden

die Regiekosten unter der Rubrik "EP N" (= Einzelpreis netto) und

"EP B" (= Einzelpreis brutto), als auch Pauschalen gezahlt wurden.

 

Die gegenständlich vorliegenden Rechnungsstatistiken weisen bei allen Positionen unter der Rubrik "ÖKL" die Anmerkung "unter ÖKL" auf, was für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF, ungeachtet der jeweiligen Vereinbarung (Regiekosten oder Pauschalbetrag) in allen Fällen unter den jeweils für die einzelnen Betriebsmittel geltenden ÖKL-Werten vermietet wurden. Es konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen abgerechneten Maschinenvermietungen auch nur in einem einzigen Fall die für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werte überschritten hätten.

 

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittels des BF, sohin auch der auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erfolgten Vermietung unter Selbstkosten, sohin unter den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte.

 

Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich keine Anhaltspunkte zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MASCHINENRING SERVICE eGen auf der Grundlage von Pauschalvereinbarungen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel extrahieren, zumal weder die vorliegenden Rechnungsstatistiken noch die nachträglich vorgelegten Lieferscheine bei der erfolgten Pauschalverrechnung Aufschluss über die jeweiligen Einsatzzeiten bzw. die Einsatzintervalle gaben.

 

1.4. Nach verrichteter (Neben)tätigkeit füllte der BF Lieferscheine aus, die er an die MASCHINENRING SERVICE eGen übermittelte. Darin verzeichnete er welche Winterdienstleistung (Schneeräumung und Streuung) er wann für welchen Kunden (im Fall des BF waren es die Parkplätze von Einkaufszentren) erbrachte. Er stellte keinen Lieferschein für die an einem einzigen Tag erbrachten Leistungen aus, sondern erfasste auf jedem Lieferschein die über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen. Während er das Original des Lieferscheins an die MASCHINENRING SERVICE eGen übermittelte, bewahrte er die Lieferscheine bis zu der von der MASCHINENRING SERVICE eGen zu Beginn eines jeden Monats übermittelten Abrechnung und Zahlungsanweisung auf und vernichtete sie nach erfolgter Überprüfung. Die in den Lieferscheinen dokumentierten Leistungen vermerkte er überdies in einem Kalender, wobei er auch hier die Kalenderaufzeichnungen bis zum Einlangen der Abrechnung durch die MASCHINENRING SERVICE eGen aufbewahrte und in der Folge vernichtete. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lagen neben den vorliegenden Rechnungsstatistiken, den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Lieferscheinen und den sonstigen Abrechnungsunterlagen keine weiteren - insbesondere auch keine vom BF angefertigten - Aufzeichnungen vor.

 

1.5. Der BF war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MASCHINENRING SERVICE UND PERSONAL eGen beschäftigt und als solcher bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.

 

1.6. Auch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der BF auch im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.

 

1.7. Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus, die diese einleitete, nachdem sie auf Grund einer Anfrage bei der MASCHINENRING SERVICE eGen davon erfahren hatte, dass der BF land(forst)wirtschaftliche Betriebsmittel an diese vermietet hatte. In der Folge wurde der BF von der belangten Behörde angeschrieben und zur Vorlage von Unterlagen für den Zeitraum XXXX bis XXXX ersucht, aus denen sich ergeben sollte, welche Betriebsmittel er vermietet hatte und welches Entgelt er dafür erhielt. In Reaktion auf diese Aufforderung übermittelte der BF der belangten Behörde die im Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Rechnungsstatistiken für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX.

 

Auf eine weitere - telefonische - Aufforderung durch das Prüforgan der belangten Behörde, ihr weitere Unterlagen, wie Lieferscheine, Stundennachweise etc. nachzureichen, zeigte der BF keine Reaktion. Nachdem das Prüforgan nach eigenen Angaben aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (Rechnungsstatistiken) nicht erkennen konnte, ob die Maschinenvermietung unter zu oder über den ÖKL-Richtwerten erfolgte, ging das Prüforgan der belangten Behörde - ohne weiterführende Ermittlungen und ungeachtet der in den Rechnungsstatistiken enthaltenen Rubrik "ÖKL" (bei jeder Rechnungsposition) ersichtlich gemachten Anmerkung "unter ÖKL" - automatisch und ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel über ÖKL-Werten erfolgt sei. Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es, die Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Auch suchte er zu keinem Zeitpunkt den Betrieb des BF auf, um die in den Rechnungsstatistiken dokumentierten Angaben einer Überprüfung zu unterziehen. Zudem fehlten dem Prüforgan nach eigenen Angaben konkrete Hinweise darauf, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des BF über den ÖKL-Werten erfolgt wäre.

 

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte das Prüforgan nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen (Rechnungsstatistiken, Abrechnungsunterlagen und Lieferscheine), die auf der Grundlage der Pauschalbeträge verrechnet wurden, die einzelnen Nebentätigkeiten nicht aufzugliedern, geschweige denn anzugeben, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaft-lichen Betriebsmittel über den Selbstkosten erfolgt wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Beweis wurde weiter erhoben durch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2016, anlässlich der der BF als Partei, sowie der Geschäftsführer der MASCHINENRING PERSONAL UND SERVICE eGen, XXXX, und das damals in dieser Angelegenheit zuständig gewesene Prüforgan der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen wurden.

 

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst-)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an den MASCHINENRING XXXX getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF. Der Zeuge XXXX bezog detailliert auf die unterschiedlichen Modelle (Vereinbarungen auf Grund von Regiepreisvereinbarungen; Pauschalpreisvereinbarungen; Vereinbarungen auf Grund von Bereitschaftspauschalen und Regiepreisen) der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel an die MASCHINENRING SERVICE eGen Stellung, sodass hier ein nachvollziehbarer Einblick in das Geschäftsmodell des MASCHINENRINGES gegeben wurde. Weiters gab dieser Zeuge glaubwürdig an, dass für die einzelnen Maschinenanmietungen generell in allen Fällen wegen einer Umstellung des EDV-Systems erst ab dem Jahr XXXX bis laufend Aufzeichnungen vorliegen.

 

Auch bestätigte er glaubhaft den Umstand, dass mit dem BF ein mündlicher Mietvertrag auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung geschlossen wurde. Schriftliche Mietverträge würden nur bei "sehr großen Baustellen" (d.h. bei Aufträgen, denen ein hohes Auftragsvolumen zu Grunde liegt) abgeschlossen werden. Damit steht auch die Aussage des Zeugen im Einklang, dass es im Winterdienst generell nicht üblich sei, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen.

 

Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass dieser über die Maschineneinsatzzeiten auf einem Kalender eine Dokumentation geführt und diese nach Einlangen der Abrechnungsunterlagen und nach Überweisung der Mietpauschale vernichtet hat, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Feststellung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MASCHINENRING SERVICE eGen auf der Grundlage von Pauschalvereinbarungen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel ergeben, war deshalb zu treffen, da weder die vorliegenden Rechnungsstatistiken noch die nachträglich vorgelegten Lieferscheine Aufschluss über die jeweiligen Einsatzzeiten bzw. die Einsatzintervalle gaben. In den Rechnungsstatistiken für den Zeitraum XXXX bis XXXX finden sich die Angaben zu den jeweiligen Positionen: "Winterdienst", "Bereitstellung von Maschinen und Geräten", "Pauschal" und der Rechnungsbetrag sowie hier die Anmerkung "unter ÖKL".

 

Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung jedes einzelnen land(forst)wirtschaftlichen Geräts tatsächlich unter den jeweils maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, stützt sich in erster Linie auf die zur Vorlage gebrachten Rechnungsstatistiken für den Zeitraum XXXX bis XXXX. Daraus ergibt sich aus der darin abgebildeten Rubrik "ÖKL" ausnahmslos für jede Position, dass die Vermietung der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF "unter ÖKL" erfolgte. Über Vorhalt der genannten Rechnungsstatistiken gab der Zeuge XXXX an, dass die Anmerkung "unter ÖKL" darauf hindeutet, dass ein Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen das auch überprüft hat und nach erfolgter Überprüfung der Auffassung war, dass die zur Auszahlung gelangten Entgeltansätze unter den ÖKL-Werten lagen.

 

Das ebenfalls als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene Prüforgan der belangten Behörde sagte zum gegenständlichen Beschwerdefall aus, dass er ungeachtet der Anmerkungen "unter ÖKL" bei den Pauschalbeträgen davon ausgegangen sei, dass diese über den ÖKL-Werten gelegen wären und dass er in Absprache mit seinem Vorgesetzten angehalten gewesen wäre, bei Nichtvorlage entsprechender Nachweise eine Einschätzung vorzunehmen, die jedoch "über ÖKL" zu liegen hat. Glaubwürdig sagte er auch aus, dass er kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und auch nicht auf der Betriebsstätte des BF gewesen wäre, um entsprechende Erhebungen durchzuführen. Im gegebenen Zusammenhang ist bezeichnend, dass das Prüforgan der belangten Behörde über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, anhand der weiter vorgelegten Unterlagen festzustellen, ob die zu Pauschalbeträgen erfolgte Vermietung unter, zu oder über den ÖKL-Werten erfolgte, nicht in der Lage war, eine mathematische Herleitung zu dieser Frage herzustellen.

 

Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiters der MASCHINENRING SERVICE eGen, dass der BF beim MASCHINENRING beschäftigt war und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Aus dieser Aussage erfließt weiter, dass der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht. Abgesehen wurde dies auch nie behauptet.

 

Es konnten auf Grund der oben angeführten - unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugenaussagen - die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

 

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).

 

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

3.2. Zu Spruchteil A):

 

3.2.1. Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hier verfahrensrelevanten Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, in Ansehung des vor dem dort in Beschwerde gezogenen Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, da die Rechtsmittelbehörde im beschwerdegegenständlichen Fall keine beweiswürdigenden Überlegungen dazu angestellt habe, ob die in den Rechnungsstatistiken aufscheinenden (Einsatz)Zeiten richtig sind. Tatsächlich sei

insbesondere die Feststellung "ein Pauschalbetrag für Geräte ... für

eine genau definierte Stundenzahl in Rechnung gestellt" erfolgt ohne notwendige Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten würde.

 

Feststellungen oder beweiswürdigende Erwägungen, die dieser Aussage zu Grunde liegen, würden gänzlich fehlen, was wiederum ein Verstoß gegen § 60 AVG sei. Daher erweise sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft begründet und es sei im fortgesetzten Verfahren die entsprechende Begründung allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen nachzutragen.

 

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

 

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

 

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:

 

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

 

§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:

 

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

 

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.

 

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:

 

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

 

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.

 

Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.

 

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP , S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

 

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.

 

Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)

 

Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:

 

Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

 

3.2.3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die beschwerdeführende SVB geltend, dass bei der Pauschalabrechnung des Mitbeteiligten hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Gemäß § 20a BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Es komme für die Feststellung, ob die Einnahmen beitragspflichtig seien, ausschließlich auf die Einsatzstunden des gemieteten Gerätes an. Da derartige Aufzeichnungen fehlten, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.

 

An dieser Auffassung hält die SVB auch in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme vom 11.03.2016 im Wesentlichen fest und führte sie unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, GZ: 2012/08/0206, weiter aus, dass dem Versicherten bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukomme und es ihm obliege, die Pauschalpreise den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen.

 

Werden keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt, müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen sind. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten des BF erfolgt sind, sei jedenfalls erforderlich.

 

3.2.4. Im Erkenntnis vom XXXX, Zl.XXXX, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG idF des SRÄG 2004 normiere in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.

 

Nach § 20a zweiter Satz BSVG seien "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs seien die im Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.

 

Die persönlichen Dienste, die er für die MASCHINENRING SERVICE eGen (unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, seien nach den Feststellungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der belangten Behörde keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

 

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im zitierten Initiativantrag 434/A 22. GP , S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

 

3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde im Sinne des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofs der Versuch unternommen, zu ergründen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hier eine Aufzeichnungspflicht bestand bzw. wurde versucht, die tatsächlichen Einsatzzeiten der vom BF zu Pauschalbeträgen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel zu ergründen. Aus den vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass die Maschinenvermietung im gegenständlichen Fall teilweise auf der Grundlage von Regiestunden, teilweise auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verrechnet wurde.

 

Im Hinblick auf die nach Regiestunden verrechnete Maschinenvermietung führte das zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan der belangten Behörde aus, dass diese unter den Selbstkosten (= ÖKL-Werten) des BF erfolgt sei.

 

Gegenständlich ist daher nur strittig, ob auch die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verrechnete Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten erfolgte oder nicht, wie es das Prüforgan und in weiterer Folge die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte angenommen haben. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass sowohl die auf Regiestundenbasis als auch die auf einer (Maschinen)Pauschale verrechneten Mietentgelte für die an die MASCHINENRING SERVICE eGen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel des BF unter den Selbstkosten verrechnet wurden. In der Rubrik "ÖKL" der Rechnungsstatistiken findet sich bei allen Rechnungspositionen des Zeitraums von XXXX bis XXXX die Anmerkung "unter ÖKL", was wiederum in der Gesamtschau mit der Aussage des Zeugen XXXX, derzufolge diese Vermerke nach erfolgter Prüfung durch einen Mitarbeiter der MASCHINENRING SERVICE eGen gesetzt worden seien, nahelegt, dass die Verrechnung der (auch der auf Pauschalen beruhenden) Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des BF tatsächlich unter den Selbstkosten erfolgte. Auch die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes nachträglich vorgelegten Lieferscheine vermochten das Faktum, dass die auf der Grundlage von Pauschalvereinbarungen erfolgte Maschinenvermietung ebenfalls unter den Selbstkosten erfolgte, nicht ins Gegenteil umkehren.

 

Aus dem Umstand, dass gegenständlich die land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel unter den Selbstkosten an die MASCHINENRING SERVICE eGen erfolgte, folgt, dass der BF hinsichtlich der Nebentätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder der Aufzeichnungspflicht noch der Beitragspflicht unterlag (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der zeugenschaftlich einvernommene XXXX, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beim MASCHINENRING beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus erfließt, dass der BF aus einem Dienstverhältnis zum MASCHINENRING heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

 

Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2016 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 ausführt, dass dem Versicherten bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukomme und es ihm obliege, die Pauschalpreise den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen, so ist ihr entgegen zu halten, dass das zitierte Erkenntnis diese Auffassung nicht stützt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zur Aufzeichnungspflicht unter anderem ausgesprochen:

 

"[...] Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.

[...]"

 

Aus dem zitierten Judikat vermag das erkennende Bundesverwaltungsgericht kein Postulat erkennen, das einen Versicherungspflichtigen trotz Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG und Verrechnung von Pauschalpreisen dennoch zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten verhalten würde.

 

In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis kam der Gerichtshof zusammengefasst zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.

 

Auch für die weiter von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, lässt sich weder gesetzliche, noch eine höchstgerichtliche Grundlage erkennen.

 

In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:

 

"§ 20. [...]

 

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

 

[...]"

 

Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle auch im Fall der Befreiung von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 20a zweiter Satz BSVG anzuwenden wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.

 

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sagte das zeugenschaftliche Prüforgan unter Wahrheitspflicht aus, dass es bei den auf Pauschalpreisbasis verrechneten Maschinenvermietungen ungeachtet der in den Rechnungsstatistiken dort angebrachten Vermerke "unter ÖKL" angenommen habe, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel über den ÖKL-Werten erfolgt sei. Weiterführende Ermittlungen wurden nicht angestellt. Auch aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass diese unter Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 5 BSVG die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) zu ergründen versucht hätte.

 

In der Stellungnahme vom XXXX hat die belangte Behörde weiter die Auffassung vertreten, dass eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG niemals bedeuten könne, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen sind, weshalb ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt sind, jedenfalls erforderlich sei. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass auch diese Auffassung keine Unterstützung in den zur Bestimmung des § 20a BSVG ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 17.12.2013, Zl. 2013/08/0242 und vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206) findet.

 

3.2.6. Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den Selbstkosten erfolgte und der BF daher gemäß § 20a BSVG von der Aufzeichnungspflicht und damit hinsichtlich dieser Nebentätigkeit von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ausgenommen ist, erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der (Feststellungs‑)Verjährung.

 

3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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