BFG RV/7104959/2014

BFGRV/7104959/201413.7.2015

Wie lange hat ein Studium gedauert?

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104959.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0100. Zurückweisung mit Beschluss v. 25.11.2015.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH, 1070 Wien, Museumstraße 5/19, vom 13.1.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 20.12.2013, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 458,10) und Kinderabsetzbetrag (€ 175,20) für den im Mai 1991 geborenen C B für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 633,30, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

A. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO insoweit ersatzlos aufgehoben, als er Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Juli 2013 bis August 2013 rückfordert.

B. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO insoweit bestätigt, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2013 zurückgefordert werden.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Am 25.10.2013 übermittelte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf) A B ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, das dieser am 10.11.2013 retournierte.

Sein Sohn C B sei Student.

Beigefügt war eine Bestätigung der Universität Leiden, Faculty of social and behavioural sciences, vom 28.6.2013, dass C B die Prüfung in Politikwissenschaft bestanden habe und zum akademischen Grad Master of Science in Political Science zugelassen wurde ("... having passed the examination in Political Science was admitted to the degree of Master of Science.").

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom 20.12.2013 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 458,10) und Kinderabsetzbetrag (€ 175,20) für den im Mai 1991 geborenen C B für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück (Gesamtbetrag € 633,30) und begründete dies so:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: - Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Beschwerde

Am 13.1.2014 erhob der Bf offenbar unter Verwendung eines Vordrucks des Infocenters der im Finanzzentrum Wien untergebrachten Finanzämter "Berufung" gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.11.2013 mit dem gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung des strittigen Betrages von € 633,30.

Eine ausdrückliche Begründung wurde schriftlich nicht angegeben, allerdings eine Bestätigung der Universität Leiden vom 10.1.2014 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass C B von 1.9.2012 bis 31.8.2013 als "full-time MA student" der Politikwissenschaft an der Universität registriert war.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.2.2014, zugestellt am 20.2.2014, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 13.1.2014 als unbegründet ab:

Ihr Sohn besuchte von 9/2012 bis 8/2013 die Universität Leiden und absolvierte das MA-Studium Political Science. Dieses Studium schloss er am 28.6.2013 mit dem Master of Science ab. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Berufsausbildung von C war somit mit Juni 2013 beendet. Laut oben genannten gesetzlichen Bestimmungen besteht daher ab 7/2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben der mittlerweile bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom 7.3.2014, Postaufgabe am selben Tag, stellte der Bf Vorlageantrag:

Der Beschwerdeführer stellt innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und dieser wird wie folgt begründet: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Feber 2014 hat die Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 gegen Rückforderung der Familienbeihilfe vom 20.12.2013 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann zusteht, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Berufsausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers mit Ende Juni 2013 beendet sei, weshalb ihm seit Juli 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustünde. Dieser Entscheidung wird offensichtlich das Diplom datiert mit 28.06.2013 zu Grunde gelegt, da die belangte Behörde auch ausführt, dass C das MA-Studium Political Science mit dem Master of Science am 28.06.2013 abgeschlossen hätte. Diese Feststellung ist unrichtig und steht auch mit der Feststellung der belangten Behörde, nachdem C die Universtität Leiden von 9/2012 bis 8/2013 besucht hätte, im klaren Widerspruch. Richtigerweise war C vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 als Student an der Universität Leiden in Holland inskribiert. Er hat sein Diplom erst am 19. Oktober 2013 erhalten. Dass die Diplomurkunde mit 28. Juni 2013 datiert ist, ist damit zu erklären, dass an diesem Tag die wichtigste Prüfung stattfand. Seine Ausbildung endete aber keinesfalls per 28. Juni 2013, vielmehr musste er bis 31. August 2013 an der Universität anwesend sein. Beweis: Einvernahme von C B p.A. A-Adresse Bestätigung der Universität Über die Beschwerde des Antragstellers möge daher das Bundesfinanzgericht entscheiden.

Wiederum war jene Bestätigung der Universität Leiden vom 10.1.2014, die bereits mit der Beschwerde vorgelegt wurde, angeschlossen.

Vorlage

Mit Bericht vom 18.11.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt: Mit Vordruck für die Einbringung einer Beschwerde im Arbeitnehmerveranlagungsbereich wurde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend FB Beschwerde erhoben. Es wurden keine Ausführungen hinsichtlich a.) welcher Bescheid angefochten wird, b.) in welchen Punkt, c.) welche Änderungen begehrt werden und d.) Begründung gemacht. Lediglich aus der Beilage (Bestätigung der Universität Leiden) war ersichtlich, dass anscheinend die FB bis September 2013 begehrt wurde. Ein Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erlassen, sondern sofort mittels BVE abweisend entschieden. Laut Diplomurkunde wurde aber das Studium bereits am 28. Juni 2013 erfolgreich abgeschlossen. Laut Angaben in der Bestätigung der Universität Leiden war der Sohn C bis Ende August an der Uni anwesend. Beweismittel: Diplomzeugnis (Beilage beim Überprüfungsschreiben vom 25.10.2013) Bestätigung Universität Leiden (Beilage zur Beschwerde) Stellungnahme: Da ein Mängelbehebungsauftrag nicht erfolgte, erging die BVE zu Unrecht. Es wird daher beantragt die BVE aufzuheben. Sollte das BFG zu der Ansicht gelangen, dass eine Mängelbehebung aufgrund der Schlüssigkeit der Beilage zur Beschwerde nicht notwendig war, wird in eventu die Abweisung beantragt. Da mit dem Abschluss des Studiums die Ausbildung und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe endet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im Mai 1991 geborene Sohn des Bf war von 1.9.2012 bis 31.8.2013 an der Universität Leiden, Niederlande, als "full-time MA student" der Politikwissenschaft an der Universität registriert.

Am 28.6.2013 bestand C B die Prüfung in Politikwissenschaft, die wichtigste Prüfung des Studiums, und wurde zur Erlangung des akademischen Grades Master of Science in Political Science zugelassen.

Das Studium endete am 31.8.2013, das Abschlussdiplom erhielt C B am 19.10.2013.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht folgt dem glaubwürdigen Vorbringen im Vorlageantrag. Dieses Vorbringen stimmt auch mit der Bestätigung der Universität vom 10.1.2014 überein.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes wird mit dem Zeugnis vom 28.6.2013 nicht die Beendigung des Studiums bestätigt, sondern die Ablegung einer Prüfung und die Zulassung zur Verleihung des akademischen Grades.

Die beantragte Einvernahme des Sohnes des Bf als Zeuge kann somit gemäß § 183 Abs. 3 BAO entfallen, da das Bundesfinanzgericht das Vorbringen als erwiesen ansieht.

Beschwerde

Auch entgegen der nunmehrigen Auffassung des Finanzamtes betrachtet es das Bundesfinanzgericht als klargestellt, was der ursprünglich nicht vertretene Bf mit seiner als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 13.1.2014 und der Beifügung der Bestätigung der Universität zu seiner "Berufung" bezweckt:

Die Beschwerde bezeichnet den Bescheid, gegen den sie sich richtet (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO), sie richtet sich offenkundig gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Rückforderung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), sie beantragt offenkundig die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und begründet dies mit dem Studium des Sohnes (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO).

Ein Mängelbehebungsverfahren (§ 85 Abs. 2 BAO) ist  jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchzuführen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Das Finanzamt begründet den Rückforderungsbescheid in Zusammensicht mit der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich damit, dass das Studium in Leiden am 28.6.2013 abgeschlossen worden sei. Damit stünde dem Bf für die Monate nach dem Studienabschluss Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr zu.

Nach den getroffenen Feststellungen hat aber das Studium bis 31.8.2013 gedauert.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), als er Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die restliche Zeit des Studiums, also von Juli 2013 bis August 2013, rückfordert.

Insoweit ist der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben.

Da gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, steht allerdings für September 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu, da das Studium bereits im August 2013 geendet hat.

Der Bf hat keinerlei Gründe vorgebracht, die dessen ungeachtet einen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermitteln.

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit zu bestätigen, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2013 zurückgefordert werden.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtslage - von den Parteien nicht in Frage stellt - eindeutig ist und die Tatfrage, wie lange der Sohn studiert hat, der Revision nicht zugänglich ist.

 

 

Wien, am 13. Juli 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte