Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter als Nutzungseinlage
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104583.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Straße, PLZ-Ort, vom 26. Februar 2016, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, Schwedengasse 2, 3500 Krems an der Donau, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Waldviertel, vom 27. Jänner 2016 betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) vermietete ab 1.1.1992 auf Basis eines zunächst mündlich geschlossenen Mietvertrages und in weiterer Folge aufgrund des mit 18. Juli 1999 datierten schriftlichen Mietvertrages Büroräume, Magazin- und Aufenthaltsräume, Garagen sowie Parkplätze an die D-GmbH im Ausmaß von 860 m2 gegen monatlichen Mietzins iHv ATS 2.750,00 inkl. Betriebskosten.
Mit weiterem Mietvertrag vom 28. September 2005 vermietete der Bf. mit Wirkung ab 1. Juni 2005 Parkplatz und Garagen im Ausmaß von ca. 252 m2 auf unbestimmte Zeit gegen einen monatlichen Mietzins iHv EUR 250,00 an die D-GmbH.
Am Stammkapital der D-GmbH ist der Bf. im Ausmaß von 26% beteiligt und zu deren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Die vorstehenden Mietverträge wurden jeweils vom Bf. in seiner Eigenschaft als Vermieter wie auch als Geschäftsführer der D-GmbH gefertigt.
Aus den mit der D-GmbH geschlossenen Mietverträgen vom 18. Juli 1999 und 28. September 2005 erklärte der Bf. in den Vorjahren jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Für das Jahr 2014 erklärte der Bf. bei Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2014 erstmals keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt in PLZ-Ort, Straße2, mit der Begründung, dass ab dem Jahre 2014 der Bf. keine Miete mehr an die D-GmbH für die Vermietung von Parkplatz, Büro und Hof verrechnet worden sei.
1. abweichende Veranlagung:
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2014 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als den vom Bf. erklärten Einkünften des Jahres 2014 aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 7.500,00 hinzugerechnet wurden, die wie folgt ermittelt worden seien:
Begründend wurde ausgeführt, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die D-GmbH, St.Nr. StNr1, noch aufrecht seien, daher würden diese Einkünfte in der Einkommensteuererklärung 2014 nacherfasst.
2. Beschwerde vom 26. Februar 2016:
Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27. Jänner 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Diese Beschwerde richtet sich gegen die Hinzurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 7.500,00 iZm der Vermietung von Parkplätzen, Büro und Hof im Objekt in PLZ-Ort, Straße2.
Begründend wurde ausgeführt, die Vorgangsweise des Finanzamtes sei insofern nicht nachvollziehbar, als mit E-Mail vom 9. November 2015 dem Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass mit dem Kalenderjahr 2014 aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation der D-GmbH auf die Verrechnung eines Mietzinses verzichtet worden sei. Demzufolge seien 2014 auch keine Mietzinszahlungen seitens der D-GmbH an den Bf. geleistet worden.
Der Verzicht auf Mieteinnahmen stelle bei der D-GmbH eine sog. Nutzungseinlage dar, die auf der Ebene der Körperschaft weder bilanziell als Aktivum anzusetzen, noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Ebenso würden beim einlegenden Gesellschafter keine fiktiven Einnahmen vorliegen. Auch der VwGH habe in mehreren Erkenntnissen seine ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen durchblicken lassen (vgl. VwGH 6.7.2011, Zl. 2008/13/0234).
Es werde daher seitens der Bf. ersucht, die angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 7.500,00 zur Gänze zu streichen.
Darüber hinaus wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt.
3. Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2016:
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2016 mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass bis zur Veranlagung 2013 (stets) entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dieser Vermietung in den Einkommensteuer-Erklärungen ausgewiesen worden seien.
Unter eine Nutzungseinlage sei die Zurverfügungstellung von Nutzungen oder die Erbringung von Dienstleistungen ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt seitens des Anteilsinhabers gegenüber der Körperschaft zu verstehen (vgl. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Vock, KStG, § 8, Rz. 40). Diese Fallkonstellationen würden von einer von vornherein vorliegenden Unentgeltlichkeit bzw. von einer Vermietung zu nicht fremdüblichen Konditionen ausgehen.
Liege grundsätzlich eine fremdübliche Vereinbarung für eine Gegenleistung vor und werde in weiterer Folge auf das Nutzungsentgelt ganz oder teilweise verzichtet, liege ein Fall des Forderungsverzichtes vor. Der Verzicht auf eine Forderung sei eine Sacheinlage (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8, Rz 103). Da somit eine Sacheinlage und nicht eine Nutzungseinlage vorliege, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Vorlageantrag vom 2. August 2016:
Mit Eingabe vom 2. August 2016 stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, die Beurteilung des Finanzamtes als "Forderungsverzicht" wegen Nichteinforderung der Miete sei insofern nicht zutreffend, als der Verzicht durch den Bf. bereits im Jahre 2013 erklärt und somit keine Forderung gegenüber der D-GmbH entstanden sei. Konsequenterweise würden auch kein Forderungsverzicht und somit auch keine Sacheinlage vorliegen. Es werde daher seitens des Bf. weiterhin die Auffassung vertreten, dass eine Nutzungseinlage gegeben sei.
Unter einer Nutzungseinlage werde die Überlassung von Geld oder Gegenständen an die Körperschaft zum Gebrauch oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Anteilsinhaber ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt verstanden (vgl. Mayr/Blasina/Schwarzinger/Schlager/Titz in SWK Spezial Körperschaftsteuer 2014/15, 3.4.2.3 Nutzungseinlagen - steuerlich unbeachtlich).
Als Beispiel für eine Nutzungseinlage würden die vorstehenden Autoren die unentgeltliche Überlassung eines Grundstückes durch den Gesellschafter an seine GmbH ansehen. Die GmbH könne nun nicht die ersparten Mietaufwendungen als Einlage ansetzen und diese gleichzeitig als Betriebsausgaben absetzen. Andererseits würden auch beim Gesellschafter keine fiktiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Das von Mayr/Blasina/Schwarzinger/Schlager/Titz angeführte Beispiel decke sich mit dem gegenständlichen Sachverhalt, weshalb der Mietverzicht des Bf. als Nutzungseinlage zu subsumieren sei. Es werde daher um eine rasche antragsmäßige Erledigung ersucht.
5. Vorlagebericht des Finanzamtes:
Nach den Ausführungen des vorliegenden Finanzamtes im Vorlagebericht sei der ab dem Kalenderjahr 2014 auf unbestimmte Zeit vollzogene Verzicht auf die Verrechnung der Mieteinnahmen wegen einer wirtschaftlich schwierigen Situation der D-GmbH nicht als Nutzungseinlage, sondern als Sacheinlage zu qualifizieren.
Die im Vorlageantrag zitierte Literaturstelle (Mayr/Blasina/Schwarzinger/Schlager/Titz in SWK Spezial 2014/15 zur Nutzungseinlage betreffe einen Fall, wo der Gesellschafter seiner GmbH ein Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung überlasse habe. In diesem Fall würden die ersparten Mietaufwendungen nicht als Einlage angesetzt und auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Folglich würden beim Gesellschafter keine (fiktiven) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Die im Vorlageantrag vorstehend zitierte Literaturstelle gehe von einer von vornherein vorliegenden Unentgeltlichkeit bzw. nicht fremdüblichen Konditionen aus.
So im beschwerdegegenständlichen Fall eine Vereinbarung über die Vermietung des Objektes in PLZ-Ort, Straße2, an die D-GmbH vorliege und ab dem Kalenderjahr 2014 auf unbestimmte Zeit auf die Verrechnung eines Mietzinses verzichtet werde, sei das Mietverhältnis demnach unverändert aufrecht. So hinsichtlich des in Rede stehenden Mietverhältnisses eine grundsätzlich fremdübliche Vereinbarung für eine fremdübliche Vereinbarung für eine Gegenleistung vorliege und in weiterer Folge auf das Nutzungsentgelt ganz oder teilweise verzichtet werde, liege ein Fall des Forderungsverzichtes vor. Der Verzicht auf eine Forderung sei eine Sacheinlage. Aus diesem Grund werde eine Abweisung der Beschwerde beantragt.
6. Eingabe vom 13. Dezember 2017:
Nach der Eingabe vom 13. Dezember 2017 sei die Reduktion der Mietverpflichtungen in Bezug auf die damalige schwierige Situation der D-GmbH erfolgt. Es sei zwar richtig, dass ab dem Jahre 2014 ausschließlich positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden seien, allerdings würden diese ausschließlich aus positiven Ergebniszuweisungen aus der 50%-Beteiligung an der B-KG resultieren. Die operativen Ergebnisse der D-GmbH seien auch in den Jahren ab 2014 nach wie vor negativ gewesen.
Ungeachtet des Umstandes, dass für das Jahr 2014 keine Mieterlöse aus den Mietverträgen vom 18. Juli 1999 und 29. September 2005 erzielt worden seien, würden die vermieteten Objekte weiterhin von der D-GmbH genutzt. Durch die beiden Nachträge zu den Mietverträgen sei lediglich der Mietzins auf EUR 0,00 reduziert worden. Der Bestand der Verträge und ein daraus resultierendes Nutzungsrecht durch die D-GmbH sei unberührt geblieben.
Nochmals werde ausdrücklich erwähnt, dass der Verzicht des Anteilsinhabers auf Verrechnung von Mieten an die GmbH eine Nutzungseinlage darstelle. Nach Rz 501 KSt-RL seien Nutzungseinlagen auf der Ebene der Körperschaft weder bilanziell als Aktivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen. Ebenso würden beim Einlegenden keine fiktiven Betriebseinnahmen vorliegen. Somit sei im Ergebnis ein Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Bf. für das Jahr 2014 keinesfalls gerechtfertigt.
7. Eingabe vom 22. Jänner 2018:
Mit weiterer Eingabe vom 22. Jänner 2018 wird ergänzend ausgeführt, ein sog. Forderungsverzicht wäre im vorliegenden Fall nur dann gegeben, wenn die Änderung zu den Mietverträgen erst zu einem nachgelagerten Zeitpunkt bzw. zu einem Zeitpunkt nach dem 1.1.2014 vereinbart worden wäre. Nur in diesem Fall wäre eine Forderung für den Zeitraum 1.1.2014 bis zum Zeitpunkt der Abänderung der Mietverträge überhaupt erst entstanden.
Die in Rede stehende Vereinbarung sei nachweislich bereits am Ende des Jahres 2013 getroffen und so auch aus der Buchhaltung der D-GmbH eindeutig erkennbar. Beiliegend würden daher die Kontenblätter des "Konto 7400 Miete und Pacht" aus der Buchhaltung der D-GmbH für die Jahre 2013 bis 2016 übermittelt.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen sei erkennbar, dass beginnend mit Jänner 2014 keine Zahlungen mehr getätigt und auch nicht mehr verbucht worden seien, was wiederum belege, dass die Vereinbarung über die Abänderung der Mietverträge mit Wirksamkeit 1.1.2014 getroffen worden sei.
Folglich liege eine Nutzungseinlage mit der in Rz 501 KSt-RL 2000 angeführten steuerlichen Konsequenz vor, dass insbesondere keine fiktiven Betriebseinnahmen beim Einlegenden vorliegen würden.
8. Beschwerden 2.11.2016 und 13.12. 2017 betreffend E 2015 und 2016:
In den Beschwerden vom 2. November 2016 und 13. Dezember 2017 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 wird hinsichtlich der vom Bf. nicht erklärten und vom Finanzamt berücksichtigten Miete iHv jeweils EUR 7.500,00 ausgeführt, dass beginnend mit dem Kalenderjahr 2014 auf unbestimmte Zeit aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation der D-GmbH auf die Verrechnung des Mietzinses verzichtet worden sei.
9. Eingaben vom 22. und 26. März 2018:
Mit Eingabe vom 26. März 2018 hält der steuerliche Vertreter des Bf. fest, dass für die Dauer der jeweiligen Bestandverträge auf die Verrechnung von Miete jeweils verzichtet worden sei.
Darüber hinaus wurden mit weiterer Eingabe vom 28. März 2018 die vom Bf. gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der (endgültige) Verzicht des Bf. als Gesellschafter auf die Verrechnung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit ab 1. Jänner 2014, der mit der wirtschaftlich schwierigen Situation der Gesellschaft begründet wurde, eine Nutzungseinlage oder einen Forderungsverzicht darstellt, aus der eine gesellschaftsrechtliche Sacheinlage resultiert.
Nach Auffassung des Finanzamtes sei durch den Verzicht auf Verrechnung des Mietzinses eine Sacheinlage gegeben, wenn alle anderen Bestandteile des Mietvertrages unverändert aufrecht bleiben, nach Auffassung des steuerlichen Vertreters sei der Verzicht auf Mieteinnahmen ab dem Jahr 2014 als Nutzungseinlage anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 regelt den Zufluss von Einnahmen, wobei sich ein Zufluss wirtschaftlich in der Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen niederschlagen muss (vgl. VwGH 8.9.1992, Zl. 88/14/0076).
Zugeflossen bzw. "bezogen" ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. VwGH 29.4.2010, Zl. 2007/15/0293) und sich der Zufluss wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. VwGH 7.7.2011, Zl. 2007/15/0156).
Nach der Rspr des VwGH führt der Erlass einer nicht betrieblichen Forderung zwischen natürlichen Personen zu keinem Einnahmenzufluss beim Gläubiger (vgl. VwGH 17.3.1994, Zl. 91/14/0076). Dies insbesondere mit der Begründung, weil Zufluss und Rückzahlung grundsätzlich nicht fingiert werden dürfen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu EStG und KStG, 20. Auflage, § 11 Rz. 57). Verzichtet daher der Steuerpflichtige daher auf künftige Einnahmen ohne jegliche Verwendungswidmung, liegt somit kein Zufluss vor (vgl. Jakom, EStG, 7. Auflage, § 19, Rz. 26, S. 879).
Nach der Rspr des BFH liegt kein Zufluss von Einnahmen beim Gläubiger vor, wenn der Gläubiger gegenüber dem Schuldner auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet (vgl. BFH 5.12.1990, BStBl II 1991, 308).
Eine andere Betrachtung ist jedoch dann geboten, wenn der der Anspruchsberechtigte eine (Voraus)Verfügung trifft, was mit den verzichteten Einnahmen zu geschehen hat (zB Anordnung, das Geld einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen). In diesem Fall liegt eine Maßnahme der Einkommensverwendung vor und die Einnahmen gelten als dem Anspruchsberechtigten als zugeflossen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 8, Rz. 18; VwGH 17.3.1994, Zl. 91/14/0076).
Maßgebliches Kriterium eines Bestandvertrages ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Vereinbarung eines Entgeltes für die Gebrauchsüberlassung (vgl. VwGH 11.12.1996, Zl. 94/13/0025).
Nutzungseinlagen werden insbesondere in § 8 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 definiert (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8, Rz. 108).
Unter dem Begriff "Nutzungseinlage" wird die ganz oder teilweise unentgeltliche Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung von Geld oder Gegenständen an die Körperschaft durch den Anteilsinhaber ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt und somit societatis causa verstanden. Eine Nutzungseinlage liegt somit vor, wenn die Körperschaft Grundvermögen des Gesellschafters unentgeltlich nutzen kann (vgl. Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG, § 8, Rz. 40).
Ist eine Nutzungseinlage gegeben, kann auf Ebene der Körperschaft weder ein allfälliges Aktivum noch (fiktive) Betriebsausgaben angesetzt werden. Auf Ebene des Gesellschafters liegen keine korrespondierenden (fiktiven) Betriebseinnahmen vor und es kommt auch zu keiner Erhöhung des Beteiligungsansatzes (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8, Rz. 102 und 106ff).
In einer Reihe von Fällen betreffend die Zurverfügungstellung von Liegenschaften durch den Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft hat der VwGH die Anerkennung von Vergütungen mit der Begründung verweigert, dass keine fremdübliche Vereinbarung vorliegt und demzufolge die Fremdüblichkeit der Zurverfügungstellung nicht erwiesen ist. Demgemäß kommt eine steuerliche Erfassung der Nutzungseinlage in Form einer Einkommensminderung bei der Körperschaft und einer korrespondierenden Einkommenserhöhung beim betroffenen Gesellschafter nicht in Betracht (vgl. Kepperth, Ablehnende Haltung des VwGH zur Erfassung von Nutzungseinlagen, SWK 1999, S. 48; VwGH 23.10.1997, Zl. 94/15/0160).
Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 KStG, der die Einlagenneutralisierung zum Gegenstand hat, fehlt eine entsprechend weite Bestimmung im EStG. Eine Korrelation der steuerlichen Konsequenzen aus Einlagevorgängen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber ist nicht zwingend (vgl. VwGH 23.9.2005, Zl. 2003/15/0078).
Nach den zu Nutzungseinlagen ergangenen UFS-Entscheidungen wurde jeweils das Vorliegen einer Nutzungseinlage mit dem Ergebnis bejaht, dass dadurch keine steuerlichen Einlagewirkungen ausgelöst werden. Auf der Ebene der Körperschaft ist daher kein Aktivum anzusetzen und beim Einlegenden liegen keine fiktiven Einnahmen vor (vgl. UFS 17.10.2008, GZ. RV/1800-W/08; 29.5.2013, GZ. RV/3769-W/08).
Der gegen letztere UFS-Entscheidung angerufene VwGH hat demgegenüber die Problematik der Nutzungseinlage gar nicht mehr angesprochen und lediglich die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt (vgl. VwGH 6.7.2011, Zl. 2008/13/0234).
So im vorliegenden Fall der Bf. mit undatierten Nachträgen zu den Mietverträgen vom 18. Juli 1999 und 28. September 2005 auf unbestimmte Zeit und somit "auf die Dauer der Bestandverträge" endgültig auf die Verrechnung von Miete verzichtete, liegt ab diesem Zeitpunkt kein Bestandverhältnis (mehr) vor. Damit ist auch keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung (mehr) gegeben.
Die ab 2014 erfolgte unentgeltliche Zurverfügungstellung der in Rede stehenden Liegenschaften wird als eine Nutzungseinlage angesehen, die keine fiktiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf Ebene des Gesellschafters zur Folge hat. Es wird daher im vorliegenden Fall vom Ansatz fiktiver Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Abstand genommen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in der Frage der steuerlichen Behandlung einer Nutzung der in dieser Entscheidung dargestellten Rspr folgt (vgl. VwGH 23.10.1997, Zl. 94/15/0160).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 28. März 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 26.05.1998, 94/14/0042 |