BFG RV/7104302/2015

BFGRV/7104302/20159.2.2016

Ein als "Berufung" bezeichnetes Anbringen kann als Wiederaufnahmeantrag zu deuten sein

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104302.2015

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache Piotr Z******, *****Adresse*****, hinsichtlich des als "Berufung" bezeichneten Anbringens vom 28. 10. 2014, beim Finanzamt eingelangt am 31. 10. 2014, dort als Eingang verbucht am 4. 11. 2014, betreffend die als Differenzzahlungsbescheid oder als Ausgleichszahlungsbescheid bezeichneten Bescheide

  1. 1. des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21. 12. 2010 betreffend "Differenzzahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" in Höhe von 6.419,65 € für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010
  2. 2. des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 11. 1. 2012 betreffend "Ausgleichszahlung gemäß § 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, inkl. Kinderabsetzbetrag" in Höhe von 6.392,21 € für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2011 und
  3. 3. des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 26. 4. 2013 betreffend "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" in Höhe von 6.353,36 € für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012,

sowie betreffend

  1. 1. offenbar die Leistung einer Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2013 ohne bescheidmäßigen Abspruch,

alle zur Sozialversicherungsnummer 4*****, infolge Beschwerdevorlage durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 21. 8. 2015 den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014, mit welcher eine Beschwerde des Piotr Z****** "vom 31. 10. 2014" gegen die Ausgleichszahlungsbescheide für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen wird, wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.

II. Das Beschwerdeverfahren betreffend eine Beschwerde des Piotr Z****** vom 12. 11. 2014 gegen Ausgleichszahlungsbescheide für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 wird eingestellt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlagebericht

Mit Bericht vom 21. 8. 2015 legte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerde des Piotr Z****** "vom 13.07.2015" gegen folgende Bescheide zur Entscheidung vor

Titel                                                        Datum

Familienbeihilfe (Jahr: 2010) (Jahr: 2010) 21.12.2010

Familienbeihilfe (Jahr: 2011) (Jahr: 2011) 11.01.2012

Familienbeihilfe (Jahr: 2012) (Jahr: 2012) 26.04.2013

und führte hierzu unter anderem aus:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 Ausgleichszahlungen für die in Polen lebenden Kinder beantragt.

Vom Finanzamt Wien 8/16/17 wurde für das Kalenderjahr 2010 mit Bescheid vom 21.12.2010, für das Kalenderjahr 2011 mit Bescheid vom 11.01.2012 und vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf für das Kalenderjahr 2012 mit Bescheid vom 26.04.2013 Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) mit Anrechnung der in Polen vorgesehenen Familienleistungen zuerkannt.

Beweismittel:

Antrag für Zeitraum ab Jänner 2012 samt Beilagen, die Anträge betreffend KJ 2010 und 2011 sind archiviert bzw. wurden noch vom FA 8/16/17 erledigt, daher nicht beigefügt!

Ausgleichszahlungsbescheid 2010 vom 21.12.2010

Ausgleichszahlungsbescheid 2011 vom 11.01.2012 und

Ausgleichszahlungsbescheid 2012 vom 26.04.2013

Beschwerde mit Bestätigung über die Ansprüche in Polen

Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag mit Bestätigung über die Ansprüche in Polen

Stellungnahme:

Da die Beschwerde betreffend die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 zweifellos nach Ablauf der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist eingebracht wurde und selbst für den Fall, dass dieses Rechtsmittel zeitgerecht eingebracht worden wäre, bis dato keine eindeutigen Bestätigungen des polnischen Trägers hinsichtlich der Ansprüche in Polen vorgelegt wurden (vorgelegt wurden lediglich Bescheinigungen für Zeiträume, die nicht beschwerdegegenständlich sind) und weil bei Nichtbeantragung von Familienleistungen im Wohnsitzstaat die Anrechnung der ausländischen Familienleistungen auf die österreichische Familienbeihilfe nach sich ziehen, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Elektronischer Akt

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes ergibt sich:

Bescheide

Gegenüber Piotr Z****** wurden von Finanzämtern in Sachen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag jedenfalls folgende Bescheide erlassen:

  1. 1. Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21. 12. 2010 betreffend "Differenzzahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" in Höhe von 6.419,65 € für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010
  2. 2. Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 11. 1. 2012 betreffend "Ausgleichszahlung gemäß § 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, inkl. Kinderabsetzbetrag" in Höhe von 6.392,21 € für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2011
  3. 3. Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 26. 4. 2013 betreffend "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab 1. Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" in Höhe von 6.353,36 € für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012.

Offenbar (siehe die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014) erfolgte für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2013 eine Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung, ohne dass ein Bescheid erlassen wurde (§ 13 Satz 2 FLAG 1967). Eine entsprechende Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) befindet sich jedoch nicht in dem elektronisch vorgelegten Akt.

Die im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes befindlichen Bescheide stellen jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 5.056,60 € und 2.102,40 € (2010) sowie von 5.049,20 € und 2.102,40 € (jeweils 2011 und 2012) einerseits einem Anspruch auf eine ausländische Beihilfe in Höhe von 739,35 € (2010), 759,39 € (2011) und 798,24 € (2012) andererseits gegenüber und gelangen so zu einem um die ausländische Beihilfe verringerten Auszahlungsbetrag von 6.419,65 € (2010), 6.392,21 € (2011) und 6.353,36 € (2012).

Abgesehen von der rechnerischen Darstellung und der Bezugnahme auf die Verordnungen VO 1408/71 und VO 883/2004 enthalten die Bescheide keine Begründung.

Die Bescheide dürften in Rechtskraft erwachsen sein.

Anbringen vom 28. 10. 2014

Mit Schreiben vom 28. 10. 2014 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, beim Finanzamt eingelangt am 31. 10. 2014, verbucht als Eingang am 4. 11. 2014, teilte Piotr Z****** unter Bezugnahme auf seine Sozialversicherungsnummer 4***** und mit der Überschrift "BERUFUNG" dem Finanzamt folgendes Anbringen mit:

Hiermit erhebe eine Berufung zu den Ausgleichzahlungsbescheiden

Jänner 2010 - Dezember 2010, Jänner 2011 - Dezember 2011, Jänner 2012 - Dezember 2012 und Jänner 2013 - Dezember 2013.

Von dem Auszahlungsbetrag wurde mein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe in der jeweiligen Höhe abgezogen, obwohl ich in Polen keine Familienbeihilfe aufgrund der überschrittenen Einkommensgrenze, die zurzeit bei PLN 505,-- liegt, bezogen habe.

Der Berufung lege ich einen diesbezüglichen Ablehnungsbescheid der polnischen Behörde samt Übersetzung bei.

Ich beantrage erneute Berechnung der Differenzzahlung für die gegenständlichen Jahre unter Berücksichtigung der ausländischen Beihilfe, die mir in Polen nicht gewährt wurde.

Beigefügt war die Kopie zweier Bescheide des Hauptmannes der Wojewodschaft Kleinpolen (Marszalek Województwa Malopolskiego):

Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009

Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009 an Monika Z****** im Original und teilweise in deutscher Übersetzung, wonach dieser Monika Z****** für die Zeit vom 1. 9. 2008 bis 31. 10. 2009 die Familienbeihilfe für folgende Kinder verweigert:

Magdalena Z******, geb. ...09.2000. - in Höhe von 64,00 Zloty monatlich -x-

Dominik Z******, geb. ...05.2003. - in Höhe von 64,00 Zloty monatlich -x-

Mateusz Z******, geb. ...08.2007. - in Höhe von 48,00 Zloty monatlich -x-

Mit Zuschüssen:

1) Wegen Schuljahrbeginn in Höhe von 100,00 Zloty einmalig, für das Kind: Magdalena Z******, geb. ...09.2000. -x-

2) Wegen Erziehung des Kindes in einer Großfamilie für die Zeit vom 01.09.2008. bis zum 31.10.2009. für das Kind: Mateusz Z******, geb. ...09.2007., in Höhe von 80,00 Zloty monatlich -x-

Dieser Bescheid wurde unter anderem (laut vom Bf vorgelegter Übersetzung) wie folgt begründet:

Sie sind eine beruflich aktive Person. Seit 08.01.2007 bis weiterhin sind Sie bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung KRUS in T***** versichert. Die Bezeichnung der beruflichen Aktivität wurde in dem Bescheid der EU-Verwaltungskommission für soziale Absicherung von migrierenden Mitarbeitern Nr. 207 vom 7.04.2006 über die Interpretierung von Art. 76 und Art. 79 Abs. 3 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 574/72 über die Kumulation von Leistungen und Familienleistungen (EU-Gesetzbuch Nr. 175 vom 29.06.2006., S.83) enthalten -x-

Polen ist das Land, in dem Sie sowie Ihre Familienmitglieder leben. -x-

Gemäß Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Lohnarbeiter oder eine Person, die eine Gewerbetätigkeit auf eigene Rechnung führt, die der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates unterliegt, hat im Bezug auf seine Familienmitglieder den Anspruch auf Leistungen, die durch den ersten Staat vorgesehen werden, so als ob sie auf dem Gebiet dieses Staates leben würden. -x-

Gleichzeitig aber gemäß Art. 10 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 574/72 , wenn die Arbeit oder Gewerbetätigkeit auf dem Gebiet eines Staates geführt wird, in dem der Anspmch auf Leistungen oder Beihilfen nicht von der Versicherung, Beschäftigung oder der Führung von eigener Gewerbetätigkeit abhängig wird, im Falle von gebührender Leistungen, die mit der Landesgesetzgebung des anderen Mitgliedstaates oder Art. 73 oder Art. 74 der Verordnung übereinstimmen, wird das Recht auf Leistungen nur bis der in der Gesetzgebung des Mitgliedstaates vorgesehenen Höhe zugeteilt. Die Kosten für die Zuteilung der durch diesen Staat zugeteilten Leistungen trägt der zuteilende Mitgliedstaat. -x-

Infolge der Ermittlung stellte man fest, daß in dieser Angelegenheit diese Umstände existieren. Deshalb ist Polen das Land, das zu der Entscheidung über das Recht auf Leistung verpflichtet ist.

Gemäß der geltenden Vorschriften wird der Bescheid über die Zuteilung von Familienleistungen erst nach der Prüfung, ob alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt wurden, ausgestellt -x-

In dieser Angelegenheit wurde festgestellt, daß das Familieneinkommen bei Umrechnung pro Familienmitglied die gesetzliche Grenze überschreitet, die im Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen angegeben wurde, d.h. es beträgt mehr als 504,00 Zloty monatlich. Gleichzeitig stellte man fest, daß das Einkommen der Familie in Umrechnung pro Person den o.g. Betrag um einen Betrag, der höher als die die niedrigste gebührende Familienbeihilfe für den Zeitraum, für den der Bescheid ausgestellt wird, nicht übersteigt, dennoch hatten Sie in der Beihilfeperiode 2007/2008 keinen Anspmch auf Familienbeihilfe, weil über Ihren Antrag nicht entschieden wurde, worüber Sie mit dem Schreiben Nr. ROPS/451-2319/08 vom 10.07.2008. benachrichtigt wurden. Angesichts [...?] sowie aufgrund Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes erfüllen Sie die zur Zuteilung der beantragten Familienleistungen notwendigen Bedingungen nicht -x-

Gemäß Art. 3 Ziff. 2) des genannten Gesetzes über Familienleistungen die Grundlage für die Entscheidung über die Familienbeihilfe bildeten die im Jahre 2007 erzielten Einkommen. -x-

Gemäß § 15 Ziff. 7 der genannten Verordnung vom 2.06.2005 für die Grundlage der Umrechnung des im Ausland erzielten Einkommens wurde der durchschnittliche Wechselkurs der NBP-Bank vom letzten Arbeitstag des berücksichtigten Kalenderjahres angewendet, -x-

Anzahl der Personen in der Familie: 5 -x-

Monatliche Einkunft der Familie: 2.722,25 Zloty -x-

Monatliche Einkunft pro Person: 544,45 Zloty -x-

Anzahl der Kinder in der Familie, für die keine Leistung zugeteilt wurde: 3 -x-

Deswegen wurde wie oben entschieden.

Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 2. 10. 2014

Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 2. 10. 2014 an Monika Z****** im Original und teilweise in deutscher Übersetzung, wonach dieser Monika Z****** für die Zeit vom 1. 2. 2014 bis zum 31. 10. 2014 Familienbeihilfe für folgende Kinder zuteilt:

- Magdalena Z******, geb. ...09.2000. - in Höhe von 106,00 Zloty monatlich -x-

- Dominik Ziecma, geb. ...05,2003. - in Höhe von 106,00 Zloty monatlich -x-

- Mateusz Z******, geb. ...08.2007. - in Höhe von 106,00 Zloty monatlich -x-

- Gabriela Z******, geb. ...02.2013. - in Höhe von 77,00 Zloty monatlich -x-

1) wegen Erziehung des Kindes in einer Großfamilie für das Kind:

- Mateusz Z******, geb. ...08.2007. - in Höhe von 80,00 Zloty monatlich -x-

- Gabriela Z******, geb. ...02.2013. - in Höhe von 80,00 Zloty monatlich -x-

2) wegen Schuljahrbeginn 2014/2015 für das Kind:

- Magdalena Z******, geb. ...09.2000. - in Höhe von 100,00 Zloty einmalig -x-

- Dominik Z******, geb. ...05.2003. - in Höhe von 100,00 Zloty einmalig -x-

- Mateusz Z******, geb. ...08.2007. - in Höhe von 100,00 Zloty einmalig -x-

Der - nicht übersetzten - Begründung lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass Voraussetzung für die Gewährung polnischer Familienleistungen sei, dass das Familieneinkommen pro Person 539,00 Złoty nicht überschreite. Da das Einkommen der Familie Z****** pro Familienmitglied 528,47 Złoty betrage (Piotr Z******: Jahreseinkommen 9.307,28 EUR * 4,0882 = 38.050,02 zł, monatliches Einkommen 3.170,83 zł; Monika Z******: Kein Einkommen, die Kinder Magdalena, Dominik, Mateusz und Gabriela ebenfalls kein Einkommen, Zahl der Familienmitglieder 6, Einkommen pro Familienmitglied 528,47 Złoty), stünde Familienbeihilfe in dem im Spruch angeführten Umfang zu.

Versicherungsdatenauszug

Das Finanzamt holte am 10. 11. 2014 einen Versicherungsdatenauszug ein, wonach der Bf von 1. 5. 2004 bis 30. 9. 2009 selbständig erwerbstätig war und seit 25. 1. 2010 - mit einer kurzen Unterbrechung im Juni 2010 - als Arbeiter unselbständig erwerbstätig mit folgenden Beitragsgrundlagen ist:

2010 (Allgemein / Sonderzahlungen)

2.620,00 / 208,86 €

9.248,40 / 1.541,40 €

2011

18.064,20 / 3.010,70 €

2012

18.804,36 / 3.134,06 €

2013

20.119,52 / 3.442,71 €

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014 ging das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf davon aus, dass es sich bei dem beim Finanzamt am 31. 10. 20154 eingelangten Anbringen vom 28. 10. 2014 um eine Beschwerde handelt und wies diese als verspätet eingebracht zurück:

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 31.10.2014 von Herrn Z****** Piotr, *****Adresse***** gegen die Ausgleichszahlungsbescheide für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde vom 31.10.2014 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.

Begründung:

Gem. § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der derzeit gültigen Fassung ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Die Ausgleichszahlungsbescheide wurden am 21.12. 2010 für das Kalenderjahr 2010, am 11.01.2012 für das Kalenderjahr 2011 und am 26.04.2013 für das Kalenderjahr 2012 erstellt, daher sind die Beschwerdefristen längst abgelaufen und muss daher spruchgemäß entschieden werden.

Ab dem Kalenderjahr 2013 wird über Anträge auf Ausgleichszahlung nicht mehr mit Bescheid abgesprochen, daher ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Anmerkung:

Sie haben mit der obigen Beschwerde Bestätigungen des polnischen Trägers der Familienleistungen vorgelegt, diese betreffen aber für die Zeiträume September 2008 bis Oktober 2009 eine Abweisung und Februar bis Oktober 2014 eine Gewährung der polnischen Leistungen!

Es wäre daher betreffend die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 eine Bestätigung des polnischen Trägers über die allfälligen Ansprüche in Polen vorzulegen, um eine allenfalls erforderliche Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 10. 12. 2014 stellte der Bf Vorlageantrag:

Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht

Innerhalb der gesetzlichen Frist stelle ich einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014 betreffend die Beschwerde vom 21.10.2014 gegen die Ausgleichzahlungsbescheide für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 wurde mein Antrag gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.

In der Begründung wird angegeben, dass bei den gegenständlichen Ausgleichzahlungsbescheiden die Beschwerdefristen längst abgelaufen sind, daher konnte meinem Antrag nicht positiv entsprochen werden.

Da ich aber die Meinung vertrete, dass mir die Leistung von polnischer Behörde im Jahr 2009 abgesprochen wurde und in den darauffolgenden Jahren aus verwaltungsadministrativem Gründen nicht zweckmäßig war, einen erneuten Antrag auf Gewährung der Familienleistungen in Polen zu stellen (so wurde damals von der Behörde behauptet, da sich die Einkommensverhältnisse meiner Familie nicht im Wesentlichen verändert haben) und ich aus diesem Grund unterlassen habe einen erneuten Antrag bei der polnischen Behörde zu stellen, wurden die bei der Auszahlung der Ausgleichzahlungen für die gegenständlichen Jahre in Abzug gebrachten ausländischen Leistungen zu Unrecht durchgeführt.

In Anbetracht dieser Tatsache stelle ich einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Dem Antrag schließe ich Bescheinigung der Sozialhilfestelle in C***** bei und ersuche um positive Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.

Bestätigung vom 28. 11. 2014

Die Gemeindestelle für Sozialhilfe in C***** bestätigte am 28. 11. 2014 dass Monika Z****** in folgenden Zeiträumen keine Familienbeihilfe mit Zuschüssen für die Kinder Magdalena, geb. Februar 2000, Dominik, geb. Mai 2003, Mateusz, geb. August 2007 und Gabriela, geb. Februar 2013, bezogen hat:

vom 2010-01-01 bis zum 2010-12-31 -x

vom 2011-01-01 bis zum 2011-12-31 -x

vom 2012-01-01 bis zum 2012-12-31 -x

vom 2013-01-01 bis zum 2013-12-31 -x

Weiterer Akteninhalt

Der weitere Akteninhalt betrifft, soweit auffindbar, Anträge auf Familienbeihilfe, Meldebescheinigungen, Bescheinigungen über die Höhe der Einkünfte in Polen, eine Bescheinigung vom 28. 6. 2012, dass Monika Z****** keine Familienbeihilfe für die Kinder Magdalena, Dominik und Mateusz Z****** bezieht, Schulbesuchs- und Kindergartenbesuchsbescheinigungen, ein Auszug aus dem Heiratseintrag sowie Auszüge aus den Geburtseintragungen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf langte am 31. 10. 2014 ein mit "Berufung" bezeichnetes Anbringen des Bf vom 28. 10. 2014 ein, dem sich entnehmen lässt:

Zur Bescheinigung dieses Umstandes wurden die oben angeführten Bestätigungen der polnischen Behörden vorgelegt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

Nationales Verfahrensrecht

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 113 BAO lautet:

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 243 BAO lautet:

Fassung bis 2013:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Fassung ab 2014:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

Fassung bis 2013:

§ 245. (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Fassung ab 2014:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 250 BAO lautet:

Fassung bis 2013:

§ 250. (1) Die Berufung muß enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

Fassung ab 2014:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 260 BAO lautet (Fassung ab 2014):

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 303 BAO lautet:

2. Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen

§ 304 BAO lautet:

§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nationales Familienbeihilfenrecht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Unionsrecht

Polen ist seit Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Auf den gegenständlichen Fall ist bis März 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom 30.1.1997 (im Folgenden VO 1408/71 ) anzuwenden.

Die VO 1408/71 gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist ohne Zweifel eine Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 .

Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung "für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hlinterbliebene."

Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 zufolge haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 lit. f VO 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.

Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 bestimmt, dass - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, und zwar:

Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 lautet:

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

Art. 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 lautet:

eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

Nach Art. 73 der VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Art. 76 VO 1408/71 lautet:

Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen

(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004 ) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Sublit. i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004 .

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchftihrungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Deutung des Anbringens vom 28. 10. 2014

Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass das als "Berufung" bezeichnete Anbringen vom 28. 10. 2014 grundsätzlich als Beschwerde gegen im Anbringen genannte Bescheide gewertet werden könnte.

Handelt es sich bei der Eingabe vom 28. 10. 2014 um eine Beschwerde, ist diese, wie auch das Finanzamt ausführt, wegen der einmonatigen Beschwerdefrist hinsichtlich der Ausgleichszahlungsbescheide 2010 bis 2012 verspätet, hinsichtlich eines Ausgleichszahlungsbescheides 2013, wenn dieser, wie das Finanzamt angibt, nicht erlassen wurde, unzulässig.

Allerdings ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keineswegs klar, dass der Bf mit seiner Eingabe vom 28. 10. 2014 tatsächlich Beschwerde gegen einen der Abweisungsbescheide oder gegen beide dieser Bescheide erheben wollte.

Der Bf verwendet im Betreff seines Anbringens den Begriff "Berufung". Diesen Begriff kennt die Bundesabgabenordnung seit 2014 nur mehr im Bereich der Gemeindeabgaben (§ 288 BAO), nicht aber hinsichtlich der von den Finanzämtern zu vollziehenden Abgaben und Beihilfen.

Es finden sich auch im Text des Anbringens - anders als etwa in dem BFG 27. 7. 2015, RV/7103596/2015, entschiedenen Fall - keine Hinweise darauf, dass der Bf eine Beschwerde einbringen und keinen anderen Rechtsbehelf erheben wollte.

Aus der Bezeichnung "Berufung" kann ebenso wie aus im Bereich der BAO bisher nicht vorkommenden Bezeichnungen wie "Einspruch" oder "Rekurs" (nunmehr sieht § 9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz BGBl. I Nr. 116/2015 im Verfahren vor dem BFG auch einen Rekurs vor) lediglich geschlossen werden, dass der Einschreiter sich eines Rechtsbehelfs bedienen möchte. Um welchen Rechtsbehelf es sich handelt, ist aus dem Zusammenhang des Anbringens zu schließen. Bei verbleibenden Unklarheiten ist ein Mängelbehebungsverfahren (§ 85 Abs. 2 BAO) durchzuführen, in dessen Rahmen bei nicht rechtsfreundlich vertretenen Parteien diesen im Rahmen der Manuduktionspflicht (§ 113 BAO) die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe näher zu erläutern wären.

Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (vgl. VwGH 20. 2. 1998, 97/15/0153; VwGH 23. 4. 2001, 99/14/0104).

So kann etwa die Deutung eines nach Ablauf der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist eingereichten, als Berufung oder Beschwerde bezeichneten Antrags als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO in Betracht kommen (vgl. Ritz, BAO5 § 299 TZ 29).

Die Bundesabgabenordnung kennt verschiedene Rechtsbehelfe. Das ordentliche Rechtsmittel war bis 2013 die Berufung und ist seit 2014 die Beschwerde (§ 243 BAO). Daneben sieht das Abgabenverfahrensrecht aber in §§ 293 ff. BAO eine Reihe von Maßnahmen zur Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden ebenso wie die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) vor.

Der Bf ist kein berufsmäßiger Parteienvertreter. Es geht aus dem Akt nicht hervor, dass der Bf durch das Finanzamt eine verfahrensrechtliche Belehrung nach § 113 BAO erhalten hat.

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014).

Im gegenständlichen Fall wären sowohl eine Beschwerde (§ 243  BAO) infolge Ablaufs der Monatsfrist als auch ein Aufhebungsantrag (§ 299 BAO) infolge Ablaufs der Jahresfrist hinsichtlich der Bescheide vom 21. 12. 2010, 11. 1. 2012 und 26. 4. 2013 verspätet.

Das Anbringen vom 28. 10. 2014 ist als jener verfahrensrechtliche Rechtsbehelf zu deuten, der am ehesten dem Rechtschutzinteresse des Bf Rechnung trägt. Das ist im gegenständlichen Fall nach Ablauf der Fristen für eine Bescheidbeschwerde oder einen Aufhebungsantrag die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO).

Auch ein Wiederaufnahmeantrag ist nicht an besondere formale Regeln oder bestimmte Ausdrucksweisen oder Formulierungen gebunden (vgl. VwGH 5. 10. 1982, 81/14/0173).

Selbst das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung eine - offenbar amtswegige - Wiederaufnahme in Betracht gezogen.

Das Anbringen vom 28. 10. 2014 erfüllt die in § 303 BAO genannten Voraussetzungen für eine inhaltliche Erledigung und erfolgt innerhalb der fünfjährigen (§ 207 BAO) Verjährungsfrist (§ 304 BAO):

Wiederaufnahme des Verfahrens

Das Anbringen vom 28. 10. 2014 nennt die Verfahren, die wiederaufgenommen werden sollen (Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung für die Jahre 2010 bis 2013).

Das Anbringen nennt als neu hervorgekommene Tatsache (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) den Umstand, dass dem Bf keine polnischen Familienleistungen zustanden.

Ist dies zutreffend, wäre diese Tatsache geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen, da diesfalls Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht um polnische Familienleistungen zu kürzen wären.

Das Anbringen vom 28. 10. 2014 ist somit als Wiederaufnahmeantrag zu deuten.

Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung

Damit erweist sich der Zurückweisungsbescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014 als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), da Gegenstand des Anbringens vom 28. 10. 2014 keine Beschwerde gemäß § 243 BAO ist.

Anlässlich des Vorlageantrags ist die Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014 ersatzlos gemäß § 279 BAO aufzuheben und im übrigen das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Weitere Vorgangsweise

Das Finanzamt wird daher über den Wiederaufnahmeantrag inhaltlich abzusprechen haben.

Dass der Bf Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund gehabt haben dürfte, steht seit 2014 einer beantragten Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. BFG 12. 3. 2015, RV/7100341/2011).

Soweit ein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren nicht vorliegt, ist das Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) vom 28. 10. 2014 als Antrag (§ 10 FLAG 1967) um ungekürzte Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (§ 11 FLAG 1967) zu werten und entweder durch Auszahlung (§ 11 FLAG 1967) oder durch Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erledigen (§ 85a BAO).

Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).

Da im Beschwerdezeitraum der Vater, der Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Polen. Polen dürfte aber auch   zumindest bis 2009 - Beschäftigungsstaat gewesen sein (vgl. Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009).

Das Finanzamt ist in den Ausgleichszahlungsbescheiden offenbar davon ausgegangen, dass Österreich nach Art. 75 f. VO 1408/71 und nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung (nur) einer Differenzzahlung verpflichtet sei, da ein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden habe. Nach nationalem Recht besteht gemäß § 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, der § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates) gilt.

Wäre nur Österreich Beschäftigungsstaat, hätten gemäß der in Art. 10 Abs. 1 lit. a VO  574/72 (entspricht inhaltlich Art. 68 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 ) aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen (vgl. BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015).

Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. i VO  574/72 (entspricht inhaltlich Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. i VO 883/2004 ) die entgegengesetzte Lösung vor, d. h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen (vgl. BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015).

Der Anspruch auf die in Art. 73 VO Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls nach Art. 10 VO Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden (vgl. EuGH 8. 5. 2014, C-347/12 , Ulrike und Markus Wiering).

Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 erlaubt es dem Beschäftigungsmitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter solchen Umständen verfügt der zuständige Träger nicht über ein Ermessen in Bezug darauf, ob er gemäß Art. 76 Abs. 2 VO die in Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71 vorgesehene Antikumulierungsregel anwendet, sondern er ist dazu verpflichtet, wenn ihre Anwendung in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats vorgesehen ist und die dort aufgestellten Voraussetzungen dafür vorliegen.

So hat der EuGH entschieden, Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 in der durch die VO 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die VO 1606/98 , sei dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger, falls der Beschäftigungsmitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen vorsieht, bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt (EuGH 6. 11. 2014, C-4/13 , Susanne Fassbender-Firman).

Gleiches gilt für die Rechtslage ab Mai 2010 nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 (vgl. BFG 13. 2. 2015, RV/7103505/2014; Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 195).

Nach polnischem Recht wird zasiłek rodzinny (Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag übersteigt (vgl. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=2771 und BFG 13. 2. 2015, RV/7103505/2014 m. w. N.).

Diese Pro-Kopf-Einkommensgrenze lag zunächst bei 504 zł (583 zł bei einem Kind mit einer Behinderung), stieg im November 2012 auf 539 zł (623 zł bei einem Kind mit einer Behinderung) und liegt seit November 2013 bei 574 zł (664 zł bei einem Kind mit einer Behinderung; http://polska.newsweek.pl/kryteria-dochodowe-zasilek-rodzinny-newsweek-pl ,artykuly,351089,1.html).

Im Zuge des Vorlageantrags wurde eine Bestätigung der Gemeindestelle für Sozialhilfe in C***** vom 28. 11. 2014 vorgelegt, wonach für die Kinder Magdalena, geb. Februar 2000, Dominik, geb. Mai 2003, Mateusz, geb. August 2007 und Gabriela, geb. Februar 2013, von 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2013 keine polnischen Familienleistungen bezogen wurden.

Das Einkommen des Bf, das sich den elektronisch vorgelegten Akten nicht entnehmen lässt, dürfte - so die Angaben des Bf, die sich mit den Ausführungen im Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009 für 2008/2009 decken - gemeinsam mit einem allfälligen Einkommen seiner Frau die damaligen Einkommensgrenzen überschritten haben.

Sollte das Finanzamt die inhaltliche Richtigkeit dieser Bestätigung, die gemäß § 166 BAO ein Beweismittel ist, bezweifeln, wäre im weiteren Verfahren von Amts wegen (§ 115 BAO) unmittelbar gemäß Art. 76 Abs. 2 VO 883/2004 eine Auskunft bei der zuständigen polnischen Behörde mittels des Formulars E 411 einzuholen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den Leitlinien der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

 

 

Wien, am 9. Februar 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 2 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Art. 3 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Art. 1 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Art. 13 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Art. 73 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Art. 76 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Art. 2 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 1 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 4 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 11 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 67 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 68 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Art. 60 VO 987/2009 , ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

EuGH 06.11.2014, C-4/13
VwGH 20.02.1998, 97/15/0153
VwGH 23.04.2001, 99/14/0104
VwGH 05.10.1982, 81/14/0173
EuGH 08.05.2014, C-347/12

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