Eine Eingabe mittels e-Fax löst keine Entscheidungspflicht der Behörde aus.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100470.2016
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Firma1, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt RA, Adresse2 , über den mit 9.11.2015 datierten und am 13.11.2015 eingebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 2.10.2015, betreffend Beschwerde vom 7.9.2015 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27.7.2015 beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27.7.2015 verfügte das Finanzamt gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) betreffend Gebühren 2014 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gleichzeitig für die Zeit vom 13.1.2015 bis 27.7.2015 Aussetzungszinsen in Höhe von € 57,19 fest.
In der gegen den Aussetzungszinsenbescheid eingebrachten und mit 7.9.2015 datierten Beschwerde wurde ausgeführt, dass zu dieser Causa ein Verfahren bezüglich der Grunderwerbsteuer betreffend die Liegenschaft Adresse3, beim Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag an den Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
Die Rechtsmittel seien daher nicht ausgeschöpft. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, das Recht auf Aussetzung der Einhebung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu begrenzen und aus diesem Anlass Aussetzungszinsen festzusetzen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichte zu einem fairen Verfahren, zu dem der Instanzenzug gehöre, und zur Beachtung des Rechtes auf Eigentum, wozu gehöre, dass durch die Inanspruchnahme des Instanzenzuges bei Erfolg kein Schaden, auch nicht durch die Finanzierungskosten, entstehe, der nicht geltend gemacht werden könne, da die Rechtslage dies nicht vorsehe.
Es werde daher angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 (BVG) vorzulegen.
Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass in Zuge des Beschwerdeverfahrens um Aussetzung der Einhebung angesucht worden sei. Diesem Antrag sei mit Bescheid vom 22.1.2015 stattgegeben worden. Nach Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.7.2015 sei der Ablauf der Aussetzung mit Bescheid vom 27.7.2015 verfügt worden. Die Aussetzungszinsen bestünden daher zu Recht.
Am 9.11.2015 langte bei der belangten Behörde ein offenbar mit e-Fax übermittelter Vorlageantrag ein, der den Vermerk „elektronisch abgefertigt“, die Kopfzeile: „Von +43**** Am 2015-11-09 20:59:55 Seite 1 von 2“, jedoch keine Begründung enthielt, zumal nur eine Seite übermittelt wurde, ein
Eine inhaltsgleiche Ausfertigung des mit 9.11.2015 datierten Vorlageantrages wurde am 13.11.2015 der belangten Behörde persönlich überreicht.
Das Bundesfinanzgericht erließ am 21.6.2016 unter der GZ.RV/7100930/2016 gegenüber der Bf. einen Vorhalt, mit dem unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1.3.2016, GZ.RV/7100454/2016, darauf verwiesen wurde, dass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass eine dort näher bezeichnete Beschwerde vom 27.10.2015 sowie ein Vorlageantrag vom 12.2.2016 ( diese enthielten wie im vorliegenden Fall - den Vermerk „elektronisch abgefertigt“ und die Kopfzeile: „Von +43****“) mit e-Fax eingebracht worden seien. Der Bf. wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den dortigen Sachverhalt gegeben und dazu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Vorhalt vom 21.6.2016 enthielt weiters die Aufforderung, im Falle der Behauptung, dass die Einbringung der Eingaben mittels Telefax und nicht mit e-Fax erfolgt sein sollten, die Typenbezeichnung und Gerätenummer des Telekopierers bekanntzugeben, sowie dem Antwortschreiben die Sendeberichte der Beschwerde und des Vorlageantrages anzuschließen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Rechtslage:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 447/2013 lautet:
"Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.
§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) in der derzeit geltenden Fassung lautet:
"(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten."
§ 5 FOnV 2006 regelt unbeachtliche Anbringen:
Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten "e-Fax-System" ("Online-Fax-Systhem"), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012,455 in Ritz, BAO5, § 86a, Rz18a).
Eine Eingabe mittels "e-Fax", löst analog zur Eingabe mittels "E-Mail" weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. analog BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014 mit VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031).
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126; 24.02.2011, 2007/15/0042 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).
Laut Rechtsprechung zur E-Mail ist die Behörde nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014 mit VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).(...).
Der Bf. wurde mit Vorhalt vom 21.6.2016 unter der GZ.RV/7100930/2016 die Möglichkeit eingeräumt, der Annahme, dass die Eingaben im dortigen Verfahren mit E-Fax eingebracht wurden, zu widerlegen.
Dieser Aufforderung ist die Bf. nicht nachgekommen.
Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Eingaben im dortigen Verfahren mit E-Fax eingebracht wurden.
Nichts anderes kann für den hier vorliegenden und am 9.11.2015 eingelangten Vorlageantrag gelten, zumal dieser ebenso wie die Eingaben im dortigen Verfahren den Vermerk „elektronisch abgefertigt“ und die Kopfzeile: „Von +43****“ aufweist, somit Sachverhaltsidentität besteht.
Im Hinblick auf die Sachverhaltsidentität war das Bundesfinanzgericht zu einer nochmaligen Aufforderung der Bf. zu Abgabe einer Stellungnahme nicht verhalten.
Da der Vorlageantrag am 9.11.2015 dem Finanzamt auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet wurde, handelt es sich um keine Eingabe, die eine Entscheidungspflicht auslösen konnte.
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde am 13.11.2015 eine inhaltsgleiche Ausfertigung des mit 9.11.2015 datierten Vorlageantrages der belangten Behörde persönlich überreicht.
Der Vorlageantrag wurde daher erst an diesem Tag (13.11.2015) rechtswirksam eingebracht.
Im Vorlageantrag gesteht die Bf. selbst zu, dass die Beschwerdevorentscheidung am 7.10.2015 zugestellt wurde, der 7.11.2015 ein Samstag war, weshalb die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Montag dem 9.11.2015 endete.
Der mit 9.11.2015 datierte Vorlageantrag wurde rechtswirksam erst mit der persönlichen Übergabe des Schriftstückes in der Einlaufstelle am 13.11.2015, somit verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.
Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.6.2016, E 1782/2015-10 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
Weiters wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: „Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen“ (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise die Erkenntnisse vom 30.6.1994, 94/15/0056, vom 20.2.1996, 94/13/0266, vom 27.5.1998, 98/13/0044, sowie vom 28.5.2002, 96/14/0157 und 96/14/0175).
Der Anregung, das Finanzgericht möge den Sachverhalt gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG an den VfGH vorlegen, wurde schon alleine im Hinblick auf die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung nicht Folge geleistet.
Im Übrigen kann das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht, dass § 212a BAO verfassungswidrig sei, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, keine Aussetzung während eines aufrechten Verfahrens vor dem VfGH bzw. VwGH zu gewähren, nicht teilen, da das Verfahren vor den Höchstgerichten nicht in der BAO, sondern im Verfassungsgerichtshofgesetz bzw. im Verwaltungsgerichtshofgesetz geregelt wird.
Gemäß § 274 Abs. 3 lit. 1 BAO konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie in den Erwägungen ausführlich dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die zentrale Rechtsfrage - sind mit E-Mail eingebrachte Eingaben rechtsgültige Anbringen - in mehreren Erkenntnissen einheitlich beantwortet (VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042). Dies ist analog auch auf Eingaben mit e-Fax anwendbar.
Weiters ergeben sich die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages und die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 9. November 2016
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031 |