BFG RV/6100294/2017

BFGRV/6100294/20175.9.2017

Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand iZm. der Versäumung einer Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100294.2017

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/16/0167. Zurückweisung mit Beschluss vom 19.12.2017.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A, in B, vertreten durch RA C, in D, vom 24. Februar 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 31. Jänner 2017, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gemäß § 308 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom 15. April 2015 beantragte A durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12.11. 2014.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 1.9. 2014 aufgefordert wurde zur Heranziehung der Haftung (erg. als Geschäftsführerin) Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13.10. 2014 in Form einer Äußerung durchgeführt, wobei von ihrem Rechtsvertreter einerseits auf die erteilte Vollmacht hingewiesen wurde, andererseits die Äußerung durch ihren ausgewiesenen Vertreter erstattet wurde.
Aufgrund der ihrem Vertreter erteilten allgemeinen Bevollmächtigung ist davon auszugehen, dass diese auch eine Zustellbevollmächtigung mit umfasst. Nachdem sie schon vorher von ihrem Rechtsvertreter zu Steuernummer XY vertreten wurde und auch in diesem Verfahren die Zustellung an ihren Rechtsvertreter erfolgt seien und sie darüber hinaus grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass – wenn sie einen Rechtsvertreter beauftragt, weil sie selbst sich nicht auskenne – alle Zustellungen jedenfalls an diesen erfolgen.
Sie sei davon ausgegangen, dass unabhängig von einer Zustellung an sie jedenfalls ihrem Rechtsvertreter ein derartiger Haftungsbescheid zugestellt wird und dieser alle entsprechenden rechtlichen Schritte dagegen einleitet, da sie in solchen Dingen ja völlig unerfahren war.

Von der Tatsache, dass ihrem Rechtsvertreter der anzufechtende Haftungsbescheid nicht zugestellt wurde, habe sie erst durch die Mahnung des Finanzamtes vom 20.1. 2015 erfahren, nachdem sie diese Mahnung an ihren Rechtsvertreter weitergeleitet habe und dieser erklärt hat, bisher keinen Haftungsbescheid erhalten zu haben. Diese Mahnung habe sie ihrem Rechtsvertreter am 26.1. 2015 per FAX übermittelt. Erst ab diesem Zeitpunkt (26.1. 2015) sei daher frühestens das Hindernis weggefallen (§ 308 Abs. 2 BAO).
Es ergebe sich sohin, dass sie durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten, da sie nicht damit gerechnet habe und damit rechnen konnte, dass dem von ihr bevollmächtigten Vertreter ein derartiger Bescheid nicht zugestellt wird. Jedenfalls würde es sich dabei höchstens um einen minderten Grad des Versehens handeln.

Es wurde daher beantragt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben.

Mit diesem Antrag wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 12.11. 2014 verbunden.

Dieser Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) A auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom 31. Jänner 2017 (nunmehr im zweiten Rechtsgang; auf die Entscheidung des BFG vom 16. Jänner 2017, RV/6100040/2016, wird verwiesen) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 308 BAO ausgeführt, dass ein in einem laufenden Haftungsverfahren zugestellter Haftungsbescheid nicht als unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden könne. Zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß § 103 Abs. 1 BAO im Einbringungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber zugestellt werden könne (mit Hinweisen auf VwGH und UFS Rechtsprechung).

Auf die Ausführungen betreffend die Erlassung von Haftungsbescheiden wird verwiesen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen demnach gem. § 308 BAO nicht vor.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 24. Februar 2017 durch ihren ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wies die Bf erneut darauf hin dass in der von ihrem Vertreter vorgebrachten Äußerung zum Geschäftsführervorhalt vom 13.10. 2014 auf die erteilte Vollmacht hingewiesen wurde, weshalb auch vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung auszugehen gewesen war.
Als Unvorhergesehenes Ereignis sei nicht der erlassene Haftungsbescheid anzusehen, sondern der Umstand, dass dieser nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden ist.
Weiters wurde wiederum auf ein zu StNr. XY bestehende Vertretungsverhältnis verwiesen, wonach Zustellungen in diesem Verfahren an den Vertreter erfolgt seien.
Die Bf sei daher davon ausgegangen, dass wenn sie einen Vertreter beauftrage jedenfalls an diesen zugestellt werde, unabhängig von einer Zustellung an sie selbst.

Die fehlende Kenntnis des § 103 Abs. 1 BAO sei jedenfalls nur als minderer Grad des Versehens zu beurteilen.

Auf die weiteren Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Zustellung des Haftungsbescheides an sie selbst wird verwiesen.

Es wurde daher die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2017 als unbegründet abgewiesen.
Zum Einwand der Nichtzustellung des Haftungsbescheides an den bevollmächtigten Rechtsvertreter als unvorhergesehenes Ereignis, sei seitens des Finanzamtes nicht ersichtlich worin eine Verhinderung der Einhaltung der Beschwerdefrist zu erkennen sei. Durch die direkte Zustellung an die Bf war diese nicht verhindert Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu erheben.

Zum Verhinderungsgrund der Unkenntnis der Bf hinsichtlich der Bestimmung des § 103 Abs. 1 BAO wurde auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach Rechtsirrtümer bzw. mangelnde Rechtskenntnis nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen sind (VwGH  vom 10.05.2001, 98/15/0028).

Aber selbst bei Annahme der mangelnden Rechtskenntnis als unabwendbares Ereignis, habe die Bf in dem sie nicht Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter innerhalb der Beschwerdefrist aufnahm, grob fahrlässig gehandelt.

Zu den Ausführungen der unrichtigen Zustellung und damit allfälliger Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides wurde darauf verwiesen, dass dies nicht im Verfahren des § 308 BAO abzuhandeln sei.

Daraufhin stellte die Bf durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 19. April 2017 den auf Entscheidung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Bezüglich der Begründung wurde auf die bisherigen Vorbringen verwiesen.

Mit Vorhalt des BFG vom 16. August 2017 wurde das Finanzamt aufgefordert zum Vorringen der Bf, wonach sie schon vorher von ihrem Rechtsvertreter zu StNr. XY vertreten wurde und auch in diesem Verfahren die Zustellung an ihren Rechtsvertreter erfolgte, Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Dieser Vorhalt wurde seitens des Finanzamtes mit Anbringen vom 24. August 2017 dahingehend beantwortet, dass dem Vorbringen der Bf, wonach Zustellungen zur StNr. 91-XY schon vorher an den steuerlichen Vertreter erfolgt wären, nicht zu folgen ist.

Aus Abfragen der Grunddatenverwaltung zu dieser Steuernummer ergebe sich, dass keine steuerliche Vertretung in den Vorjahren dem Finanzamt angezeigt wurde. Auch eine Zustellvollmacht eines steuerlichen Vertreters wurde in den Vorjahren nicht bekannt gegeben. Zustellungen erfolgten immer an die Bf selbst.

Das in der Beschwerde angeführte unvorhergesehene Ereignis könne daher nicht vorgelegen haben.

Auf die beiliegenden Ausdrucke aus der Grunddatenverwaltung betreffend Vertretungen und Zustellvollmachten sowie auf Steuerbescheide der Vorjahre (Einkommensteuer 2012 und 2013 vom 3. Juni 2013 bzw. 4. Juni 2014) wurde verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus einer Abfrage und Ausdruck des Einkommensteuerbescheides 2014 der Bf ist zu ersehen, dass auch dieser am 15. Mai 2015 an die Bf selbst zugestellt wurde.

 

Rechtslage und Erwägungen

§ 308 Abs. 1 BAO lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Festgestellt wird, dass die formellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 308 Abs. 2 BAO als gegeben angenommen werden.

Strittig ist im gegenständlichen Fall ob die Versäumung der aufgrund des Irrtums der Bf, dass trotz der Zustellung des Haftungsbescheides an sie selbst aufgrund der Zustellvollmacht jedenfalls auch eine Zustellung an ihren Vertreter erfolgt und dieser dann entsprechende rechtliche Schritte einleitet (somit ihre Untätigkeit) als minderer Grad des Versehens oder als auffallend sorglos zu beurteilen ist.

Um ein unvorhergesehenes Ereignis kann es auch um einen – wie von der Bf angegebenen - Irrtum (als inneren Gedankenvorgang) handeln (siehe auch Ritz BAO 5. Auf. § 308 Tz 8)
Zu prüfen ist daher, ob der Irrtum der Bf entschuldbar (leichte Fahrlässigkeit)  oder unentschuldbar (grobe Fahrlässigkeit) ist.
Die Bf kann als diplomierte Krankenschwester hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes mit einem Durchschnittsmenschen verglichen werden, wobei sie steuerliche Erfahrungen aufgrund ihrer Einkommensteuerveranlagung zu StNr. XY beim Finanzamt Salzburg-Stadt hat (worauf später noch einzugehen ist).
Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass die Bf trotz Zustellung des Haftungsbescheides an sie selbst, trotz der Annahme der Bescheid werde auch ihrem Vertreter zugestellt, völlig untätig blieb. Aus dem an die Bf zugestellten Haftungsbescheid ergibt sich kein Hinweis dass dieser nur zur Kenntnisnahme, als Durchschrift, zusätzlich zur Zustellung an den Vertreter, übermittelt wurde. Zudem scheint eine Adressierung zu Handen des Vertreters nicht auf.
Wie bereits vom Finanzamt festgestellt wurde, würde es daher dem Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Menschen entsprechen, wenn er seinen Vertreter, trotz bestehender Zustellvollmacht, von der Zustellung eines Haftungsbescheides bei Bekanntsein des Haftungsverfahrens mit einem Leistungsgebot von ca.
€ 30.000,--, informiert. Da keinerlei Kontaktaufnahme erfolgte, ist der Irrtum als nicht entschuldbar und die gänzliche Untätigkeit somit als grobe Fahrlässigkeit zu werten.
Dabei ist auch – wie schon vom Finanzamt hingewiesen wurde - zu beachten, dass die Bf selbst aufgrund des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das BFG erheben hätte können.

Der Bf kann auch nicht gefolgt werden wenn sie angibt schon vorher Erfahrungen mit der Zustellung an ihren Rechtsvertreter gehabt zu haben, da zur Steuernummer der Bf XY (beim Finanzamt Salzburg-Stadt) kein Vertreter aufscheint und die Zustellung der Einkommensteuerbescheide direkt an die Bf selbst (sowohl vor als auch nach dem Haftungsbescheid) erfolgten. Die Zustellung des Haftungsbescheides an sie selbst wäre bei entsprechender Sorgfalt daher umso mehr beim Vertreter zu hinterfragen gewesen.

Die fehlenden Rechtskenntnis des § 103 Abs. 1 BAO, welche in keiner Weise vorwerfbar ist, ändert nichts an der wie oben dargestellten Sorgfaltsverletzung und tritt aufgrund der tatsächlich erfolgten Zustellung des Haftungsbescheides in den Hintergrund. Ein Rechtsirrtum stellt zu dem nach ständiger Rechtsprechung (auch des VwGH) keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH vom 10.05.2001, 98/15/0028). Es liegen keine besonderen Umstände vor dies im gegenständlichen Fall anders zu beurteilen.
Auch wenn die Bf rechtlich davon ausging, dass Zustellungen in ihrem Haftungsverfahren nur an den Vertreter erfolgen könnten, hätte sie sich darüber beim Finanzamt oder ihrem Vertreter informieren können. Die erfolgte gänzliche Untätigkeit bleibt demnach als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes zu wertendes Verschulden unberührt.

Wenn die Bf die fehlende Ermessensentscheidung im Haftungsbescheid anführt, weshalb eine wirksame Zustellung dieses Bescheides nicht vorliege, kann dies nicht im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erfolg vorgebracht werden.

Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt liegt auf der Hand (die Bf hätte selbst Beschwerde erheben können bzw. entsprechende Auskunft vom Finanzamt einholen bzw. ihren Vertreter über die erfolgte Zustellung informieren können).

Da keine weiteren Gründe vorgebracht wurden war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (im Sinne der Rechtsprechung des VwGH liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg-Aigen, am 5. September 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte