Normen
BAO §308 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nachdem die Revisionswerberin, vertreten durch ihren Rechtsfreund, gegenüber der belangten Behörde zum Vorhalt ihrer Haftung als Geschäftsführerin eine Stellungnahme eingebracht hatte, zog die belangte Behörde mit Haftungsbescheid vom 12. November 2014 die Revisionswerberin zur Haftung heran; diesen Bescheid stellte sie der Revisionswerberin unmittelbar zu.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen diesen Haftungsbescheid, weil - so die wesentliche Begründung - die fehlende Kenntnis der Revisionswerberin von der Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO, wonach im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden könnten, den minderen Grad des Versehens im Sinn des § 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO übersteige.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin u.a. ihrem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO verletzt. Die Zulässigkeit ihrer Revision sieht sie darin begründet, das Gericht gehe hinsichtlich des über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens von einer falschen Annahme aus bzw. begründe dies auf unlogische Weise, weil die Revisionswerberin in einem gegen sie anhängigen Finanzstrafverfahren ebenfalls rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und die dort ergangene Strafverfügung und auch der Einstellungsbescheid an den Rechtsfreund zugestellt worden seien. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Haftungsbescheid jedenfalls auch ihrem Rechtsfreund zugestellt werde.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.6.2015, Ra 2015/08/0005, sowie 6.4.2016, Ro 2016/16/0007).
6 Damit erweist sich die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung der Umstände des Revisionsfalles, namentlich die Maßgeblichkeit des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO im Rahmen des gegenständlichen Haftungsverfahrens sowie die Unkenntnis der Revisionswerberin von dieser Bestimmung, als einzelfallbezogen, ohne über den Revisionsfall hinaus zu weisen.
7 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)