BFG RV/6100064/2015

BFGRV/6100064/20152.2.2015

rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100064.2015

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0021. Zurückweisung mit Beschluss v. 2.7.2015.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache S.O., gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Land vom 18.11.2014, betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum August 1991 bis August 1994 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Für den Zeitraum August 1991 bis August 1994 kann für das Kind S. keine Familienbeihilfe (mehr) gewährt werden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Mit Antrag vom 13.11.2014 (Beih 1) begehrte die Beschwerdeführerin (Bf) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum August 1991 bis August 1994. Begründend führte sie aus, dass sie nie im Ausland tätig und zudem alleinerziehende Mutter gewesen wäre und sie damals das Geld dringend gebraucht hätte.

Mit Bescheid vom 18.11.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 12.12.2014 erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und führte aus, dass für den Zeitraum August 1991 bis August 1994 keine Überweisung von Familienbeihilfe stattgefunden hätte. Bei Überprüfung der Kontoauszüge wäre festgestellt worden, dass seitens des Finanzamtes keine Zahlung an sie geleistet worden wäre.

Am 26.1.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage bzw. der aus dem oben dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die Tochter der Bf, geboren am 02.08.1991, studiert an der Paris Lodron Universität in Salzburg Recht und Wirtschaft.
Streitgegenstand ist der (rückwirkende) Bezug der Familienbeihilfe für die Tochter der Bf für den Zeitraum August 1991 bis August 1994.

 

Rechtsausführungen

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der jeweils geltenden Fassung (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, unter anderem für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr (ab Juli 2011, BudgetbegleitG 2011) noch nicht vollendet haben und die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.305, genannte Einrichtung besuchen (zB Universität), wobei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Gemäß § 10 Abs 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, über die Anbringen der Parteien.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies aus den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat.

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs 2).

§ 10 Abs 3 FLAG bestimmt, dass die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird.

Für weiter zurückliegende Zeiträume ist die Gewährung der Familienbeihilfe (auch nicht im Billigkeitsweg) zulässig.

 

Erwägungen

Der Bestimmung des § 10 Abs 1 FLAG zufolge wird die Familienbeihilfe nur über Antrag gewährt. § 10 Abs 3 bestimmt weiters, dass eine Antragsfrist von 5 Jahren für die Geltendmachung der Familienbeihilfe vorgesehen ist, was bedeutet, dass Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann.

Für die weiter zurückliegende Zeit tritt Verjährung ein, die nicht sanierbar ist.

Dem Begehren der Bf konnte daher nicht stattgegen werden. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

 

Zulässigkeit der Revision

Die Frage, ob ein Anspruch auf einen rückwirkenden Bezug der Familienbeihilfe für die Tochter der Bf für den Zeitraum August 1991 bis August 1994 gegeben ist, ergibt sich anhand der bezugshabenden, jeweils in Geltung stehenden Gesetzesbestimmungen. Nachdem sohin keine Rechtsfrage von „grundsätzlicher Bedeutung“ vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig

 

 

 

 

Salzburg-Aigen, am 2. Februar 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Verjährung, Monat, Rückwirkende Antragstellung

Stichworte