BFG RV/5100651/2014

BFGRV/5100651/20142.11.2017

Abgrenzung zwischen undeutlichem Urkundeninhalt (§ 17 Abs. 2 GebG) und auflösender Bedingung (§ 26 GebG)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100651.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 10.12.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29.11.2013, Erf.Nr. xxxx betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen:

Am 5.9.2013 wurde zwischen der X. GmbH, als Nutzungsberechtigte und Herrn R. W. als Grundeigentümer ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Laut Firmenbuchauszug zu FN xxx wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 10.06.2014 die X. GmbH mit der WE GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die WE GmbH ist somit Rechtsnachfolgerin der X. GmbH.

Im Dienstbarkeitsvertrag vom 5.9.2013 räumte der Grundeigentümer der Beschwerdeführerin (Bf.) das dingliche Recht ein, auf dem Grundstück eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Für die Einräumung dieses Rechtes vereinbarten die Vertragspartner eine jährliche Entschädigung in der Höhe von 3.000 Euro. Im Pkt. 2.1 des Dienstbarkeitsvertrages wurde weiters vereinbart, dass sich die Entschädigungssumme um jene Summe verringert, die die benachbarten Grundeigentümer erhalten, wenn sich die Windkraftanlage nicht komplett auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück und dessen Luftraum befindet.

Die entscheidungswesentlichen Vertragsbestimmungen lauten:

"...

2. Entgelt

2.1 Für die Einräumung der Rechte gemäß Punkt 1 des Vertrages und für alle dadurch hervorgerufenen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile sowie als Abgeltung der Bewirtschaftungserschwernis verpflichtet sich der Betreiber, dem Grundeigentümer eine jährliche Entschädigung von

Euro 3.000,-- (in Worten EURO dreitausens) exkl. Ust. zu bezahlen.

Befindet sich die Windkraftanlage nicht komplett auf dem unter Punkt 1.1 genannten Grundstück und dessen Luftraum so wird die Entschädigung um jene Summe verringert, die die benachbarten Grundeigentümer erhalten. 

2.2 Die jährliche Entschädigung ist ab Baubeginn zu entrichten, ..."

Nach Ansicht der belangten Behörde stellt diese Vereinbarung betreffend die Verringerung des Entgelts eine Bedingung dar und sei für die Gebührenberechnung nicht relevant.

Die Bf. begehrt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 9 GebG das jährliche Entgelt entsprechend Pkt 2.1. zu aliquotieren. Dazu wurde zur Begründung in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt:
Der Windpark Z. bestehe aus 15 Standorten für Windkraftanlagen. Pro Standort wird laut den Dienstbarkeitsverträgen ein jährliches Entgelt in Höhe von € 3.000,-- bezahlt. Das heißt, wenn für einen Standort mehrere Grundstücke/Dienstbarkeitsverträge erforderlich sind, werde das jährliche Entgelt entsprechend aliquotiert (siehe Vertrag Punkt 2.1. letzter Absatz). Das jährliche Entgelt für den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag betrage somit 464,38 Euro. Die Neuberechnung der Gebühr auf Basis des jährlichen Entgelts von 464,38 Euro wurde beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom 4.3.2014 wurde neuerlich eine Aliquotierung mit Hinweis auf § 17 Abs 2 GebG beantragt.

Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung 6022 des Bundesfinanzgerichtes am 24.4.2014 ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.9.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 6022 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 6008 neu zugeteilt.

Rechtslage

Gemäß § 33 TP 9 des Gebührengesetzes 1957 unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. von dem Wert des bedungenen Entgeltes.

§ 17 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:

"(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.

(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf."

§ 26 GebG lautet:

"Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.)"

Erwägungen

Nach § 33 TP 9 GebG ist die Gebühr vom Wert des bedungenen Entgeltes zu bemessen. Nach dem aus § 17 Abs. 1 GebG folgenden Urkundenprinzip ist für die Beurteilung der Gebührenschuld nur der schriftlich festgelegte Urkundeninhalt maßgeblich. Außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie insbesondere mündliche Nebenabreden, sind bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen. Unmaßgeblich ist auch, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob und wie es ausgeführt wurde. Erfüllt ein Schriftstück die Voraussetzungen einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände - also auch den Erfüllungsort -, so richtet sich die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257).

Die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GebG setzt voraus, dass die für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der Urkunde nicht eindeutig zu entnehmen sind. § 17 Abs. 2 GebG greift in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde verschiedene Deutungen zulässt. Die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG kommt nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutlichkeit in Betracht (vgl. VwGH 16.3.1987, 85/15/0155).

Im beschwerdegegenständlichen Fall räumt der Grundeigentümer an der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft dem Betreiber das dingliche Recht einer Dienstbarkeit ein. Für die Einräumung der Rechte wird eine jährliche Entschädigung in Höhe von € 3.000.- vereinbart. Im Vertragspunkt 2.1 letzter Absatz, welcher bestimmt, dass sich die Entschädigung um jene Summe verringert, die die Eigentümer der benachbarten Grundstücke erhalten, wenn sich die Windkraftanlage nicht komplett auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück und dessen Luftraum befindet, sieht die Bf. offenbar eine unklare oder mehrdeutige Textierung. Tatsächlich handelt es sich bei Punkt 2.1 letzter Satz des Dienstbarkeitsvertrages um eine vom Eintritt einer Bedingung abhängige Reduzierung des Entgelts. Die Verringerung des jährlichen Entgelts kommt nur insoweit in Betracht, als sich die im Zeitpunkt der Vertragserrichtung noch nicht errichtete Windkraftanlage nicht komplett auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück befindet. Das Entgelt wird um jene Summe verringert, die die benachbarten Grundeigentümer erhalten. Insoweit handelt es sich um eine auflösende Bedingung, auf die nach § 26 GebG nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. VfGH 1.10.1982, B 410/79).

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

Linz, am 2. November 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

VwGH 24.05.2012, 2009/16/0257
VwGH 16.03.1987, 85/15/0155
VfGH 01.10.1982, B 410/79

Stichworte