Dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor, sondern ab dem 21. Lj. aufgrund psychischer Erkrankung: erhöhte Familienbeihilfe steht nicht zu; Anspruch auf Grundbetrag nur bei "körperlicher oder geistiger" Behinderung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100755.2014
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0030. Zurückweisung mit Beschluss vom 9.9.2015.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache L, Adr, vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 09.04.2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab März 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Frau L (= Beschwerdeführerin, Bf) hatte für die Tochter X , geb. 1.8.1992 (dh. volljährig mit 18. Lebensjahr seit 1.8.2010), bis einschließlich Februar 2013 laufend die Familienbeihilfe bezogen, da die Tochter eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besuchte. Diese Berufsausbildung wurde am 19.2.2013 abgebrochen.
Die Bf hat dann – vertreten durch den seit 2008 für sie gerichtlich bestellten Sachwalter P - am 24.1.2014 für die Tochter X die Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung, dies ab Eintritt der Behinderung, beantragt. Bei der Tochter bestehe eine "psychiatrische Erkrankung".
Vom Finanzamt wurde eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (BSB-Bescheinigung) angefordert, zu welchem Zweck die Tochter untersucht und ein ärztliches Sachverständigengutachten am 8.4.2014 folgenden Inhaltes erstellt wurde:
"…
Untersuchung am: 2014-03-04
…
Anamnese:
X berichtet, nachdem sie im Jahr 2011 die Matura erworben hatte, eine Ausbildung zur Sozialbetreuerin begann. Während eines Praktikums im Februar 2013 brach sie die Ausbildung wegen der hohen Anforderungen ab. Im März desselben Jahres versuchte sie einen Selbstmordversuch. Es erfolgte ein kurzfristiger stationärer Aufenthalt an der Psychiatrie. Im ambulanten Bereich wurde sie von einer Sozialbetreuerin unterstützt. Trotzdem eskalierte immer wieder die Situation, sodass inzwischen mehrmalige stationäre Behandlungen erforderlich waren. Aufgrund des labilen psychischen Zustands wurde X als erwerbsunfähig eingestuft. Sie selbst hofft, dass sie die psychische Erkrankung überwinden kann, dann möchte sie ein Studium beginnen. X lebt bei ihrer Mutter. Im Jahr 2000 haben sich ihre Eltern getrennt und das Familienhaus musste verkauft werden. Jetzt leben sie in einer Mietwohnung. Xs Mutter entwickelte eine bipolare Störung und musste daher pensioniert werden. Während dieser Zeit wurde die Familie von außen unterstützt. Auch ihre Großmutter habe sich um sie und ihren Bruder gekümmert. Sie habe viel Verantwortung neben ihrer kranken Mutter übernehmen müssen und habe sich um den Haushalt gekümmert. Ebenso habe sie ihren Zwillingsbruder, der an einer leicht mentalen Einschränkung leidet, betreut und die Elternaufgaben übernommen. Jetzt möchte sie aus der Wohnung ihrer Mutter ausziehen und in eine Wohngemeinschaft übersiedeln.
Behandlung/Therapie …:
Cipralex … Zyprexa … X erhält eine Stunde Psychotherapie pro Woche, geplant ist eine Milieuänderung durch Umzug in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft.
Untersuchungsbefund:
Einundzwanzig Jahre junge Frau in klinisch stabilem Allgemeinzustand …
Status psychicus/Entwicklungsstand:
Die Patientin ist allseits orientiert. Der Gedankenduktus ist klar. Es können keine kognitiven Defizite festgestellt werden. Das Verhalten ist ruhig. Während der Untersuchung kann keine emotionale Labilität oder Unsicherheit festgestellt werden.
Relevante vorgelegte Befunde:
2014-02-21 Psychiatrie XY , Prim. DrA
Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Cipralex … Zyprexa … Weiterführung der ambulanten Psychotherapie und der psychosozialen Betreuung. Stationäre Behandlung 24.1.2014 bis 21.2.2014
2013-10-14 Psychiatrie XY , Prim. DrA
Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Selbstverletzung Unterarm links, stationäre Therapie 23.8.2013 bis 9.10.2013
2013-06-27 Psychiatrie XY , Prim. DrA
Schwere depressive Episode mit Suizidandrohung
2013-05-23 Psychiatrie XY , Prim. DrA
Anpassungsstörung
2013-04-08 Psychiatrie XY , Prim. DrA
Anpassungsstörung, Z.n. Suizidversuch am 22.3.2013 (Medikamentenintoxikation)
Diagnose:
Mittelgradige depressive Episode
Richtsatzposition: 030602 Gdb: 050 % ICD: F 32.1
Rahmensatzbegründung:
Schulische und soziale Fähigkeiten schwer eingeschränkt, derzeit erwerbsunfähig, Z.n. Suizidversuch, mehrmalige stationäre Aufenthalte in den letzten Monaten, ständige ärztliche Behandlung.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2013-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2014-04-06 von DrB , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2014-04-08 Leitender Arzt: iV. DrC ".
Das Finanzamt hat daraufhin unter Beischluss des Sachverständigengutachtens und Darstellung der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 den Antrag der Bf mit Bescheid vom 9.4.2014, SVNr , betr. den Zeitraum ab März 2013 abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 eingewendet, den vorgelegten Befunden sei zu entnehmen, dass eine erhebliche Behinderung wegen einer psychischen Erkrankung vorliege. Zwischen April 2013 und Feber 2014 seien fünf teils sehr lange Aufenthalte in der Psychiatrie samt Diagnosen wie Anpassungsstörung, Depression und kombinierte Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien unschlüssig und widersprüchlich, da er einerseits eine anhaltende 50%ige Behinderung attestiere, weil es sich nicht mehr bloß um eine kurze Episode handle; andererseits verneine er trotz schwerwiegenden Verlaufs die dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit. Wegen voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit sei daher die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend (ab März 2013) und laufend zu gewähren. Dazu wurden mehrere Befunde/Arztberichte der Psychiatrie XY vorgelegt, woraus ua. hervorgeht:
a) vom 8.4.2013:
stationärer Aufenthalt 25.3.2013 bis 8.4.2013 nach Suizidversuch, Diagnose "Anpassungsstörung"; die Patientin wurde in deutlich stabilisiertem Zustand und ohne Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung unter Empfehlung einer Psychotherapie entlassen;
b) vom 23./28.5.2013:
stationärer Aufenthalt 13.5.2013 bis 23.5.2013 zwecks Psychotherapie, wurde vorzeitig auf Wunsch der Patientin ohne Medikation und ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung abgebrochen. Laut Aufnahmegespräch habe sie "ihrer Tante am Bauernhof ausgeholfen, sei zwischendurch recht gestresst gewesen wegen ihrer Jobsuche. Sie habe aber nunmehr eine Betreuerin, die ihr dabei behilflich sei." Sie ziehe eine ambulante Einzelpsychotherapie vor;
c) vom 1.8.2013:
Aufnahme am 27.6.2013 bis 2.8.2013 wg. schwerer depressiver Episode, Entlassung in stabilem Zustand, Empfehlung ambulante Einzelbetreuung;
d) vom 3./8.10.2013:
stationärer Aufenthalt 23.8.2013 bis 9.10.2013 nach schwerer depressiver Episode (Selbstverletzung Unterarm), Entlassung in stabilem Zustand ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung mit angemeldeter psychotherapeutischer Einzelbetreuung und geplantem Einzug in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft;
e) vom 21.2.2014:
stationärer Aufenthalt 24.1.2014 bis 21.2.2014, Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung", Entlassung in stabilem Zustand und ohne Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung, unter Empfehlung der Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, Umzug in psychotherapeutische Wohngemeinschaft geplant.
Vom Finanzamt wurde neuerlich eine Bescheinigung beim Bundessozialamt angefordert, dem dazu sämtliche von der Bf vorgelegten ärztlichen Befunde übermittelt wurden. Das diesbezüglich erstellte ärztliche Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:
" …
Untersuchung am : 2014-06-03
…
Anamnese:
Im Februar 2013 Ausbildung zur Sozialbetreuerin wegen Überlastung abgebrochen, außerdem belastet durch psychische Erkrankung des Bruders und der Mutter, daraufhin schwerer depressiver Einbruch mit Suizidversuch im März 2013, anschließend mehrwöchiger psychiatrischer Aufenthalt, anschließende stationäre Psychotherapie abgebrochen, insgesamt 6 stationäre Aufnahmen, auch gegenwärtig in stationärer Behandlung im PKH XY ; Abbruch der Ausbildung habe totalen Verlust des Selbstwertgefühls gebracht, kommt sich nutzlos vor, traut sich keine anspruchsvolleren Arbeiten mehr zu; mittelfristig ist Übernahme in die GPG geplant, wird frühestens 2015 mit anderer Ausbildung beginnen, von fachärztlicher Seite wurde therapeutische Wohngemeinschaft angeregt
Behandlung/Therapie …:
gegenwärtig in stationärer psychiatrischer Behandlung im PKH XY ; laufende Psychotherapie; weiterführende psychosoziale Betreuung und therapeutische WG geplant
…
Status psychicus/Entwicklungsstand:
…Stimmungslage depressiv … wiederkehrende Suizidgedanken …
Relevante vorgelegte Befunde:
2014-02-21 Psychiatrisches Krankenhaus XY
stationär von 24.1. bis 21.2.2014; kombinierte Persönlichkeitsstörung
2013-08-01 Psychiatrisches Krankenhaus XY
Schwere depressive Episode, Betreuung durch GPG vereinbart, Fortsetzung der Psychotherapie über XXX geplant
Diagnose:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 060 % ICD: F61
Rahmensatzbegründung:
mehrere stationäre Behandlungen, gegenwärtig schweres depressives Syndrom, trotz ausreichender Therapie bisher keine Stabilisierung, psychosozialer Betreuungsbedarf
Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2013-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2014-07-17 von DrD , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2014-07-20 Leitender Arzt: DrE ".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2014 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bf die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.8.2013 gewährt. In der Begründung wird ausgeführt, laut der BSB-Bescheinigung sei bei der Tochter ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend) rückwirkend mit 1.8.2013 sowie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden, sodass eine Stattgabe ab 1.8.2013 erfolgen könne. Das ärztl. SV-Gutachten vom 20.7.2014 wurde der Bf nachträglich übermittelt.
Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Ausbildungsabbruch der Tochter sowie die zahlreichen stationären Aufenthalte würden belegen, dass sie bereits im Feber 2013 wegen ihrer schweren psychischen Erkrankung voraussichtlich dauernd selbsterhaltungsunfähig gewesen sei. Sie befinde sich auch derzeit wieder in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die erhöhte Familienbeihilfe sei daher rückwirkend ab März 2013 bis laufend zu gewähren.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes (BFG) wurde mit Vorhalt vom 2.9.2014 beim Sozialministeriumservice (vormals "Bundessozialamt") eine näher begründete Ergänzung der bisher erstellten Gutachten veranlasst zu den Fragen, 1. welche Umstände konkret im Zweitgutachten zur Feststellung nunmehr (dh. in geringem zeitlichen Abstand zum Erstgutachten und basierend auf weitgehend den selben Befunden) der voraussichtlichen "Erwerbsunfähigkeit" der Tochter geführt haben und 2. ab welchem Zeitpunkt bei ihr diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dazu wurden beide Gutachten und sämtliche vorhandenen Befunde des LKH XY /Psychiatrie nochmals übermittelt.
Aus dem (erst jetzt über das Finanzamt) beim BFG eingelangten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 1.10.2014 (siehe in der Beilage) geht zunächst wiederum hervor, dass bei der Tochter der Bf eine "kombinierte Persönlichkeitsstörung" mit einem Grad der Behinderung von 60 %, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, ab 1.8.2013 sowie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Abschließend wird vom leitenden Arzt Dr. DrE ergänzt (siehe Seite 3 des Gutachtens):
"Nach Durchsicht aller nunmehr vorliegenden Unterlagen liegen keine Befunde vor, welche die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lj. belegen. Bei der funktionellen Einschränkung handelt es sich um eine psychische Erkrankung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Gesetzliche Bestimmungen:
A) Grundbetrag an Familienbeihilfe:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit a) für minderjährige Kinder,
….
lit c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
B) Erhöhungsbetrag:
Nach § 8 Abs. 4 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich € 138,30 (Stand 1.1.2011).
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Grundlegende Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, somit zB ein Anspruch für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit b-k FLAG besteht (siehe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rzn 5 und 20 zu § 8).
2.) Bescheinigung:
Zum Nachweis obgenannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr Bundesfinanzgericht, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes, nunmehr Sozialministeriumservice, erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
3.) Rechtliche Würdigung:
Gegenständlich wurden insgesamt drei ärztliche Sachverständigen-Gutachten erstellt.
Im abschließenden Gutachten vom 1.10.2014 wurde nach nochmaliger Überprüfung aller vorliegenden Unterlagen (Befunde) rückwirkend ab 1.8.2013 bescheinigt, dass ein Behinderungsgrad von 60 %, mehr als 3 Jahre anhaltend, sowie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Im Rahmen der vorgenommenen Ergänzung in diesem zuletzt erstellten Gutachten zwecks Konkretisierung des (gesetzlich wesentlichen) Zeitpunktes, ab wann bei der Tochter der Bf die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, führt der ärztliche Sachverständige (wie eingangs dargelegt) dezidiert aus:
"Nach Durchsicht aller nunmehr vorliegenden Unterlagen liegen keine Befunde vor, welche die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegen".
Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes bzw. des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.
Im Hinblick darauf, dass keine nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG erforderliche Erwerbsunfähigkeit der Tocher noch vor der Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern wie festgestellt erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten war, sind daher bereits aus diesem Grund die nötigen Voraussetzungen für den Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Hinzu kommt noch Folgendes:
Selbst dann, wenn man – entgegen den vorliegenden ärztlichen Gutachten – davon ausgehen wollte, dass noch vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre, ist festzuhalten, dass nach dem Gesetz (nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG, im Gegensatz zum Wortlaut nach § 8 Abs. 5 FLAG) explizit nur eine derart (vor dem 21. Lj.) aufgrund von "körperlicher" oder "geistiger" Behinderung bewirkte Erwerbsunfähigkeit den Anspruch auf Zuerkennung des Grundbetrages an Familienbeihilfe verschafft, dagegen nicht eine "psychische" bzw. "psychiatrische" Erkrankung.
Angesichts des Umstandes, dass im Beschwerdefall ohne jeglichen Zweifel - nach eigenen Angaben und nochmals bestätigt im ergänzten Gutachten vom 1.10.2014 (siehe Anmerkung des Dr. DrE : "Bei der funktionellen Einschränkung handelt es sich um eine psychische Erkrankung") - eine psychische Erkrankung der Tochter vorliegt, kommt sohin zusätzlich aus diesem Grund der Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) nicht in Betracht.
Im Ergebnis sind daher die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG mehrfach nicht erfüllt, weshalb der Bf für die Tochter ab dem Zeitpunkt der Beendigung deren schulischer Ausbildung, dh. ab dem März 2013, weder der Grundbetrag noch der (daran geknüpfte) Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Insofern war auch die vormals vom Finanzamt mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Zuerkennung ab 1.8.2014 verfehlt.
Die Beschwerde war daher zur Gänze abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist insoweit das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten ärztlichen Gutachten gebunden. Da sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 12. Februar 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: |