VwGH Ra 2015/16/0030

VwGHRa 2015/16/00309.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Februar 2015, Zl. RV/3100755/2014, betreffend Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Bundesfinanzgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiskraft des seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens nicht ausreichend geprüft, weil die Sachverständigen die vom Gericht gestellten Fragen nicht beantwortet hätten und aus dem Erkenntnis nicht hervorgehe, warum die Einschätzung des Grades der Behinderung der am 1. August 1992 geborenen Tochter der Revisionswerberin erst ab 1. August 2013 möglich sei, was den vorgelegten Befunden über wiederholte stationäre Behandlungen seit März 2013 widerspreche. Weiters wäre zu klären, ob eine psychische Erkrankung als geistige Behinderung der §§ 2 Abs. 1 lit. c und 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anzusehen sei.

Damit wird indes nicht aufgezeigt, welche Fragen im Gutachten nicht behandelt worden wären. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin stützte sich das Bundesfinanzgericht für die Beurteilung der Frage, ab wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, ausdrücklich auf die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen, denen zufolge nach Durchsicht aller vorhandenen Unterlagen keine Befunde existierten, welche die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegten. Es wird somit kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Beweisverfahren durch Sachverständigengutachten dargetan.

Da der Anspruch auf Familienbeihilfe schon am Tatbestandsmerkmal der Erwerbsunfähigkeit scheiterte, kommt es auf die Frage, ob eine psychische Erkrankung eine geistige Behinderung darstellt, nicht mehr an.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2015

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