Rechtssatz
Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird. Wird sowohl Rekurs erhoben als auch eine inhaltlich idente Mängelrüge in der Berufung vorgenommen, ist von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen. Dieses unterliegt gemäß § 462 Abs 2 ZPO der Kognition des Berufungsgerichtes.
Stoffsammlungsmangel; einheitliches Rechtsmittel; Rekurs; Berufung
1 R 79/16v | OLG Wien | 28.06.2016 |
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1 R 5/21v | OLG Wien | 27.01.2021 |
Beisatz: Hier Ablehnung eines Sachverständigen, Stellungnahme der anderen Partei (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20160628_OLG0009_00100R00079_16V0000_001
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