Normen
ZPO §397a Abs4
7 Ra 44/05z | OLG Wien | 29.03.2005 |
Dokumentnummer
JJR_20050329_OLG0009_0070RA00044_05Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wurde das Versäumungsurteil versehentlich nicht in der ersten Verhandlung nach Erhebung des Widerspruches aufgehoben, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nach dem in der Zwischenzeit bereits in der Sache selbst verhandelt worden war, ist es ausreichend, dass die klagende Partei die Kosten für den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles erst unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über die Aufhebung des Versäumungsurteiles verzeichnet.
Normen
ZPO §397a Abs4
7 Ra 44/05z | OLG Wien | 29.03.2005 |
JJR_20050329_OLG0009_0070RA00044_05Z0000_001
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