OLG Wien 7Ra44/05z (RW0000653)

OLG Wien7Ra44/05z29.3.2005

Rechtssatz

Wurde das Versäumungsurteil versehentlich nicht in der ersten Verhandlung nach Erhebung des Widerspruches aufgehoben, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nach dem in der Zwischenzeit bereits in der Sache selbst verhandelt worden war, ist es ausreichend, dass die klagende Partei die Kosten für den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles erst unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über die Aufhebung des Versäumungsurteiles verzeichnet.

Normen

ZPO §397a Abs4

7 Ra 44/05zOLG Wien29.03.2005

Dokumentnummer

JJR_20050329_OLG0009_0070RA00044_05Z0000_001

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