OGH 12Os125/21f; 12Os17/22z; 15Os5/23h; 15Os33/26f (RS0133834)

OGH12Os125/21f; 12Os17/22z; 15Os5/23h; 15Os33/26f15.7.2026

Rechtssatz

Bei zur Tatzeit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (§ 19 Abs 2 JGG) ist laut der durch das JGG‑ÄndG 2015 in § 5 Z 6a JGG eingeführten „Härteklausel“ anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung zu prüfen, ob der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Gründen der Billigkeit zu mindern ist. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Anordnung betreffende Ermessensausübung handelt, ist diese gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO im Urteil zu begründen.

Normen

JGG §5 Z6a
StGB §20 Abs3
StPO §270 Abs2 Z5

12 Os 125/21fOGH18.11.2021
12 Os 17/22zOGH31.03.2022

Vgl

15 Os 5/23hOGH29.06.2023

vgl

15 Os 33/26fOGH15.07.2026

vgl; Beisatz: Setzte der Angeklagte Tathandlungen sowohl als junger Erwachsener als auch als Erwachsener, ist zu prüfen und durch Feststellungen zu klären, welcher für den Ausspruch des Verfalls in Betracht kommende Teil auf vom Angeklagten vor Vollendung des 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. (T1)<br/>Beisatz: hier: Umsatz, den der Angeklagte durch Verkauf von Suchtgift teils vor und teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwirtschaftete. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20211118_OGH0002_0120OS00125_21F0000_001

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