OGH 2Ob124/20d; 2Ob119/20v; 2Ob49/22b; 2Ob162/25z (RS0133516)

OGH2Ob124/20d; 2Ob119/20v; 2Ob49/22b; 2Ob162/25z20.1.2026

Rechtssatz

Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Schenkungsanrechnung; Schenkungshinzurechnung

 

Normen

ABGB §781
ABGB §788

2 Ob 124/20dOGH25.02.2021

Veröff: SZ 2021/17

2 Ob 119/20vOGH24.06.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/61

2 Ob 49/22bOGH30.05.2022

Beisatz: Hier: Das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht ist nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch. (T1)

2 Ob 162/25zOGH20.01.2026

Beisatz: Eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft findet im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum nicht statt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20210225_OGH0002_0020OB00124_20D0000_001

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