Rechtssatz
Die Parteistellung des formellen Antragstellers hängt von der Begründung des Antrags ab. Ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter auch ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, so ist in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen.
Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AußStrG 2005 §45 IIC1
| 3 Ob 128/08g | OGH | 11.07.2008 |
Beisatz: Hier: Vertragspartner der Pflegebefohlenen stellt Antrag auf Genehmigung - formelle Parteistellung abgelehnt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080711_OGH0002_0030OB00128_08G0000_002
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