Normen
| 1 Ob 501/96 | OGH | 26.07.1996 |
Veröff: SZ 69/168 | ||
| 2 Ob 236/07f | OGH | 17.12.2007 |
nur: Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, es ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. (T1) | ||
| 9 Ob 42/10g | OGH | 27.04.2011 |
nur T1 | ||
| 7 Ob 99/16h | OGH | 15.06.2016 |
| 6 Ob 126/18z | OGH | 20.12.2018 |
Auch; nur: Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. (T2); Veröff: SZ 2018/112 | ||
| 10 Ob 44/25f | OGH | 16.09.2025 |
Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T3) | ||
| 2 Ob 96/25v | OGH | 23.10.2025 |
Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T4) | ||
| 2 Ob 185/25g | OGH | 20.01.2026 |
Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_005
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