OGH 1Ob593/84; 8Ob521/85; 3Ob594/86; 3Ob144/14v; 3Ob155/21x; 8Ob101/25y; 2Ob185/25g (RS0018264)

OGH1Ob593/84; 8Ob521/85; 3Ob594/86; 3Ob144/14v; 3Ob155/21x; 8Ob101/25y; 2Ob185/25g20.1.2026

Rechtssatz

Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.

Normen

ABGB §918 IVa

1 Ob 593/84OGH05.06.1984
8 Ob 521/85OGH10.07.1985
3 Ob 594/86OGH10.12.1986

Auch

3 Ob 144/14vOGH20.05.2015

Auch; Beisatz: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung; siehe RS0013923. (T1); Veröff: SZ 2015/51

3 Ob 155/21xOGH25.11.2021
8 Ob 101/25yOGH21.10.2025
2 Ob 185/25gOGH20.01.2026

vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0010OB00593_8400000_001

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