OGH 16Ok6/23b; 16Ok5/24g (RS0134925)

OGH16Ok6/23b; 16Ok5/24g28.1.2025

Rechtssatz

Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.

Geldbuße — Geldbußenberechnung — Geldbußenrahmen

 

Normen

KartG 2005 §29 Abs1

16 Ok 6/23bOGH16.10.2024

Dies ermöglicht die Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße bestehenden Leistungsfähigkeit. (T1)

16 Ok 5/24gOGH28.01.2025

vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0130389) – unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20241016_OGH0002_0160OK00006_23B0000_000

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