OGH 8Ob13/05b; 6Ob76/12p; 1Ob86/25s (RS0119873)

OGH8Ob13/05b; 6Ob76/12p; 1Ob86/25s24.6.2025

Rechtssatz

Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.

Normen

ABGB §1435

8 Ob 13/05bOGH17.03.2005

Veröff: SZ 2005/44

6 Ob 76/12pOGH22.06.2012

nur: Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. (T1); Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T2)

1 Ob 86/25sOGH24.06.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_0080OB00013_05B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)