Rechtssatz
Das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gilt.
6 Ob 229/24f | OGH | 17.01.2025 |
Beisatz: Hier: Einsichtsrecht eines Gläubigers (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_002
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