European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00229.24F.0117.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
II. Mit seiner (richtig) Anregung vom 19. Dezember 2024, den Beschlüssen erster und zweiter Instanz vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 44 Abs 1 AußStrG zuzuerkennen, wird der Antragsteller auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. § 93 GmbHG trifft Regelungen für die Zeit nach der Beendigung und Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften auch nach der Liquidation der Gesellschaft. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gerichte zur Einsicht ermächtigt werden (§ 93 Abs 4 GmbHG; 6 Ob 141/19g [ErwGr 2.]). Das Einsichtsrecht besteht dann (nicht mehr gegenüber dem Liquidator, sondern) gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher (6 Ob 314/03z [ErwGr 2.]).
[2] Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft ist es (primär), ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen teilweisen Befriedigungsfonds zu verschaffen (6 Ob 141/19g [ErwGr 4.3.]; ähnlich schon 6 Ob 27/95). Das Interesse an der Bucheinsicht im Hinblick auf die Befriedigung eines glaubhaft gemachten Anspruchs beschränkt sich aber nicht auf die Ausforschung möglicherweise noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft, sondern umfasst darüber hinaus auch die Klärung von Haftungstatbeständen, um die Forderung etwa bei ehemaligen Gesellschaftern oder Geschäftsführern/Liquidatoren hereinzubringen (6 Ob 7/92).
[3] Schon in der Entscheidung 6 Ob 50/04b hat der Oberste Gerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das in § 93 Abs 4 GmbHG geforderte rechtliche Interesse eines Gläubigers an der Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft durch die Bescheinigung einer gegen die Gesellschaft bestehenden Forderung ausreichend dargelegt ist. Er hat die Auffassung des damaligen Rekursgerichts, wonach bei Bestand einer Forderung ein („nicht weiter erörterungsbedürftig[es]“) schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Bucheinsicht bestehe, (etwa) um Aufklärung über die Verwendung eines von der Gesellschaft erzielten beträchtlichen Verkaufserlöses und dessen Verteilung auf die Gesellschaftsgläubiger zu erlangen, als richtig angesehen.
[4] 2. Der Antragsgegner ist unstrittig Verwahrer der Bücher und Schriften nach § 93 Abs 3 GmbHG. Die Behauptung, es existierten diese Unterlagen nicht mehr oder sie befänden sich tatsächlich nicht (mehr) in seinem Besitz, hat er nicht aufgestellt.
[5] 3.1. Der Antragsteller konnte seine Gläubigerstellung (bezüglich von sachverständiger Seite genannter bautechnischer Mängel des von der Gesellschaft als Bauträgerin verkauften Objekts [Reihenhaus]) glaubhaft machen. Es ist weder Wortlaut noch Zweck der Bestimmung zu entnehmen, dass eine Verletzung einer Verständigungspflicht durch den Liquidator zwingende Voraussetzung für die Bucheinsicht eines Gläubigers wäre, sodass der Gläubiger der Gesellschaft ein rechtliches Interesse an der Bucheinsicht überhaupt nur in diesem Fall haben könnte, wie dies der Antragsgegner annimmt. Eine derartige Einschränkung eines Bucheinsichtsrechts allein auf solche Fälle ist auch der Entscheidung 6 Ob 314/03z nicht zu entnehmen.
[6] 3.2. Überdies ist das Rekursgericht im vorliegenden Fall ohnehin davon ausgegangen, dass der Antragsteller bekannter Gläubiger iSd § 91 GmbHG der Gesellschaft aufgrund einer – wenn auch strittigen – Forderung beruhend auf mangelhafter Leistungserbringung der gelöschten Gesellschaft ist und vom Liquidator zu verständigen gewesen wäre. Zu dieser Beurteilung führt der Revisionsrekurs zwar aus, ohne ziffernmäßige Konkretisierung einer Forderung handle es sich nur um einen „potentiellen“ Gläubiger, welcher nicht als „bekannter Gläubiger“ verständigt werden hätte müssen. Tatsächlich ging es hier aber nicht um einen (unbekannten) „potentiellen“ (im Sinne von „künftigen“) Gläubiger, sondern um einen, der die Mängel und Schäden am von der Gesellschaft gekauften Objekt bereits gerügt hatte. Den Ausführungen des Rekursgerichts, es könne daraus, dass der Antragsteller hinsichtlich der zahlreichen, im Übergabeprotokoll genannten (Bau‑)Mängel durch Monate hindurch (noch) nicht (erneut) zur Beseitigung der ermittelten Mängel aufgefordert hatte, nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, tritt der Antragsgegner – zu Recht – gar nicht entgegen. Warum aber ein (bekannter) Gläubiger seine Forderungen (schon vor einer Verständigung durch den Liquidator) ziffernmäßig konkretisiert haben müsste, ansonsten er nicht unmittelbar – wie vom Gesetz in § 91 Abs 1 GmbHG gefordert – zu verständigen wäre, kann der Revisionsrekurs nicht ansatzweise darlegen und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (vgl RS0118640; RS0042656; RS0107773). Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.
[7] 4. Mit seinem unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 44 Rz 3; Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² [2019] § 44 Rz 15; 1 Ob 190/07h; 9 Ob 36/06v), der als Anregung, von Amts wegen tätig zu werden, gedeutet werden kann, ist der Antragsteller auf die vorliegende Entscheidung zu verweisen.
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